Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/962 der Kommission vom 22. Dezember 2025 über die von der Tschechischen Republik durchgeführte Maßnahme SA.64153 (2022/C) (ex 2021/N) zur Gewährung einer Beihilfe für die parallele terrestrische Fernsehübertragung über DVB-T2/HEVC (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8837)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D0962. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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an der Aufrüstung auf DVB-T2 (Erwägungsgrund 96) hatten und sich entschieden gegen die Finanzierung etwaiger Kosten ausgesprochen hatten (Erwägungsgründe 165 und 115). Diese Modernisierung wurde vom Markt nicht als bedeutender innovativer Schritt wahrgenommen, anders als die Umstellung von Analog- auf Digitaltechnik (Erwägungsgrund 126). Diese Elemente, die auf mangelndes Interesse des Fernsehpublikums hindeuten, stehen im Widerspruch zu einem erheblichen Anreiz für Haushalte, ihre Empfangsgeräte zu modernisieren, der sich aus dem längeren Betrieb der Übergangsnetze ergibt. 5.3.2.3.4.   Zur Möglichkeit, die Freigabe des 700-MHz-Bands zu verschieben (342) Die Kommission äußerte auch Zweifel daran, dass eine Verzögerung der Freigabe des 700-MHz-Bands keine geeignetere Maßnahme wäre, um die von Tschechien mit der angemeldeten Maßnahme verfolgten Ziele zu erreichen. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass der Beschluss von 2017 es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Freigabe des 700-MHz-Bands um bis zu zwei Jahre zu verschieben, beispielsweise aus Gründen, die mit der Notwendigkeit und der Komplexität der Gewährleistung der technischen Umstellung eines großen Teils der Bevölkerung auf fortgeschrittene Rundfunk-Übertragungstechnik oder mit den finanziellen Kosten der Umstellung, die die erwarteten Einnahmen aus Vergabeverfahren übersteigen, zusammenhängen (Erwägungsgrund 137 des Einleitungsbeschlusses). Diese Regulierungsmaßnahme hätte während der Geltungsdauer der Nutzungsrechte die Tätigkeiten der Rechteinhaber, deren Nutzungsrechte vor Juni 2022 ablaufen sollten, nicht beeinträchtigt (164). (343) Tschechien erklärte, dass die im Beschluss von 2017 vorgesehene Möglichkeit, die Freigabe des 700-MHz-Bands um bis zu zwei Jahre zu verschieben, in der Praxis aus Gründen der internationalen Koordinierung nur an Nicht-EU-Länder angrenzenden Ländern eingeräumt worden sei. Tschechien lehnte diese Möglichkeit ab, da die Einhaltung der Frist innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens machbar und möglich gewesen sei (Erwägungsgrund 120). (344) Dennoch sind im Anhang des Beschlusses von 2017 die gerechtfertigten Gründe für eine Verzögerung der Freigabe des 700-MHz-Bands dargelegt, nämlich ungelöste Probleme der grenzüberschreitenden Koordinierung, die zu schädlichen Störungen führen; die Notwendigkeit und Komplexität der Sicherstellung der technischen Umstellung großer Teile der Bevölkerung auf fortgeschrittene Rundfunkübertragungstechnik; finanzielle Kosten des Übergangs, die die erwarteten Einnahmen aus dem Vergabeverfahren übertreffen; höhere Gewalt. (345) Die Kommission ist sich der Komplexität der Situation in Bezug auf die Freigabe des 700-MHz-Bands bewusst, die eine technische Umstellung für die DTT-Plattform in Tschechien erfordert und eine internationale Koordinierung notwendig macht. Gleichzeitig stellt die Kommission fest, dass Tschechien die Einhaltung der im Beschluss von 2017 festgelegten Frist für möglich hielt. Tschechien hat die Strategie von 2016 und den technischen Übergangsplan so konzipiert, dass dieses Ziel innerhalb des erforderlichen Zeitrahmens erreicht wird. Zudem stellt die Kommission fest, dass eine Verzögerung der Freigabe des 700-MHz-Bands auch eine Verzögerung bei der Nutzung dieses Frequenzbands für fortgeschrittene Mobilfunkdienstleistungen in Tschechien bedeuten würde. Darüber hinaus konnte vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Einnahmen aus den Vergabeverfahren für das 700-MHz-Band die Umstellungskosten bei Weitem überstiegen hätten (165). (346) In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass es in den Ermessensspielraum Tschechiens fällt, keine Fristverlängerung für die Freigabe des 700-MHz-Bands zu beantragen. Alles in allem hält die Kommission die Entscheidung Tschechiens, im Zusammenhang mit der Modernisierung der Netze bis 2020 keine Fristverlängerung für die Freigabe des 700-MHz-Bands zu beantragen, für angemessen. 5.3.2.3.5.   Schlussfolgerung zur Geeignetheit (347) Die Kommission ist der Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, einen Ausgleich für die gleichzeitige digitale Übertragung zu gewähren, da das eigene Interesse der drei DTT-Betreiber ausreichend gewesen wäre, um das Ergebnis der Regulierungsmaßnahme zu erzielen. Darüber hinaus wäre eine Informations-/Zertifizierungskampagne in Verbindung mit einer Simulcast-Phase (allerdings von angemessener Dauer) besser geeignet gewesen, um die Endnutzer zu informieren und Anreize für den Austausch ihrer Empfangsgeräte zu schaffen. Schließlich konnte die Erstattung der Kosten, die den DTT-Betreibern für einen unverhältnismäßig langen Simulcast-Betrieb entstehen, nur einen schwachen und indirekten Anreiz für Haushalte darstellen, ihre Empfangsgeräte aufzurüsten, verglichen mit der direkten finanziellen Unterstützung, die finanzielle Gutscheine für Endnutzer hätten leisten können. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme nicht geeignet ist. 5.3.2.4.   Angemessenheit der Maßnahme (348) Die Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Eine Beihilfe gilt als angemessen, wenn ihr Betrag auf das für die Durchführung der geförderten Tätigkeit erforderliche Minimum beschränkt ist und die potenziellen Wettbewerbsverfälschungen so gering wie möglich gehalten werden. (349) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel an der Dauer der Simulcast-Phase (d. h. der Dauer des parallelen Sendebetriebs), an der Frage, ob die Maßnahme auf den Ausgleich von Kosten beschränkt ist, die nicht bereits durch bestehende Maßnahmen ausgeglichen wurden, an der Relevanz bestimmter Parameter für die Berechnung des Ausgleichs und daran, ob die beschleunigte Umsetzung der DVB-T2-Norm angesichts des Finanzierungsbedarfs der Begünstigten nicht durch die wirtschaftlichen Vorteile aufgewogen würde. Die Kommission stellte ferner fest, dass beim Beihilfebetrag offenbar weder die verbleibende Zeit bis zum ursprünglichen Ablauf der Frequenzzuweisungen noch deren Verlängerung bis 2030 infolge der Digitalnovelle berücksichtigt wurde (Erwägungsgrund 144 des Einleitungsbeschlusses). 5.3.2.4.1.   Über die Dauer der simultanen Übertragung (350) In Erwägungsgrund 141 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission fest, dass die Dauer der simultanen Übertragung über das hinausging, was normalerweise als Übergangszeitraum (drei bis vier Monate) für eine aus technischen Gründen erforderliche parallele Übertragung angesehen wird. Die Kommission stellte ferner fest, dass das CTO zum Zeitpunkt des Übergangs von der Analog- zur Digitaltechnik einen Zeitraum von sechs Monaten für unnötig lang hielt. Tschechien hatte argumentiert, dass die Dauer auf der Grundlage des Bedarfs der Haushalte und Unternehmen festgelegt worden sei. Die Kommission stellte fest, dass Daten über die Steigerung des Absatzes kompatibler Empfangsgeräte für den Nachweis der Angemessenheit der Simulcast-Dauer irrelevant zu sein schienen. Die Kommission wies vorläufig darauf hin, dass ein längerer Simulcast-Zeitraum in erster Linie für DTT-Betreiber von Vorteil zu sein schien, die die Haushalte an ein neues Fernsehangebot gewöhnen wollten. (351) Während des förmlichen Prüfverfahrens betonte Tschechien, dass die Simulcast-Dauer in erster Linie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Haushalte festgelegt wurde, damit weniger Haushalte gezwungen wären, außerhalb des natürlichen Erneuerungszyklus in ein neues Empfangsgerät zu investieren. Außerdem sei es notwendig gewesen, den Endkundenmarkt zu stimulieren (Erwägungsgründe 121 bis 122). Die Dauer sei auch erforderlich gewesen, um Aspekten wie dem Wetter (z. B. ist der Austausch von Sendeantennensystemen im Winter nicht praktikabel) und der Kapazität der Dienstleistungsunternehmen (bei einer deutlich reduzierten Simulcast-Übertragungsdauer wäre keine Zeit für die Wartung der Antennenanlagen in den Haushalten geblieben) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus seien für die Festlegung der Dauer der Simulcast-Phase auch die praktische Überprüfung, die Errichtung und der Betrieb großer SFN berücksichtigt worden (Erwägungsgrund 123). Ein kürzerer Zeitraum hätte zu technischen und wirtschaftlichen Problemen führen können (Erwägungsgrund 124). (352) Tschechien wies ferner darauf hin, dass die Nutzung von Übergangsnetzen einen nahtlosen Übergang zu DVB-T2 für alle Fernsehsender ermöglicht habe, was, wie von den Beschwerdeführern angenommen (Erwägungsgrund 125), nicht durch einen direkten Umstieg, d. h. innerhalb eines kurzen Zeitraums von drei bis vier Monaten, zu erreichen gewesen wäre. Tschechien erklärte, dass die Dauer der Simulcast-Phase mit dreieinhalb Jahren nicht korrekt angegeben sei, sondern für jedes Netz separat berechnet werden müsse (z. B. habe die durchschnittliche Dauer für Netz 1 19 Monate betragen). (353) Tschechien widersprach der Auffassung, dass der Simulcast-Zeitraum von sechs Monaten während des Übergangs von der Analog- zur Digitaltechnik vergleichbar sei. Der Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik (2008-2012 in Tschechien) sei vom Markt als wichtiger innovativer Schritt mit erheblichem Mehrwert akzeptiert worden, im Gegensatz zur vorgeschriebenen Freigabe des 700-MHz-Bands (Erwägungsgrund 126). Tschechien erinnerte daran, dass die gleichzeitige digitale Übertragung auf das erforderliche Minimum beschränkt gewesen sei und dass die drei DTT-Betreiber keine Einnahmen aus den Übergangsnetzen erzielt hätten. (354) Tschechien vertrat ferner die Auffassung, dass die Simulcast-Dauer vollständig in die nationale Zuständigkeit falle und auf technischen und wirtschaftlichen Aspekten des Übergangs zur neuen Rundfunknorm beruhe, dabei aber auch der sozialen Dimension des Prozesses Rechnung trage (Erwägungsgrund 128). (355) Einer der Begünstigten wies darauf hin, dass ein deutlich kürzerer Zeitrahmen (etwa drei bis vier Monate anstelle der vorgeschlagenen zwei bis drei Jahre) nur auf einer rein technischen Umstellung durch direkte Frequenzneuzuweisung beruhen könnte und dabei die Notwendigkeit nicht berücksichtigt würde, die Bürger und Haushalte in sozialverträglicher Weise dabei zu unterstützen und zu motivieren, ihre Empfangsgeräte auszutauschen und auf DVB-T2 umzusteigen, wie von Tschechien vorgesehen (Erwägungsgründe 204 und 205). Dieser Begünstigte argumentierte, dass die COVID-19-Pandemie die Robustheit dieser Strategie gezeigt habe. Der Begünstigte bestätigte, dass die durchschnittliche tatsächlich Simulcast-Dauer in Netz 1 19,5 Monate betrug (Erwägungsgrund 203). Er erklärte, dass die Aufrüstung auf DVB-T2 seiner Ansicht nach verfrüht gewesen sei und die Haushalte und Rundfunkveranstalter zu diesem Zeitpunkt nicht daran interessiert gewesen seien, ein verbessertes Produkt zu erhalten (Erwägungsgrund 206). (356) Andererseits vertrat einer der Beschwerdeführer die Auffassung, dass eine Simulcast-Dauer von mehr als drei bis vier Monaten (oder sogar sechs Monaten) nicht gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer widersprach den Argumenten Tschechiens, wonach der Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik nicht mit der technischen Aufrüstung auf DVB-T2/HEVC vergleichbar sei (Erwägungsgrund 151). (357) Die Kommission weist darauf hin, dass sie die nationale Zuständigkeit für den Erlass von Regulierungsmaßnahmen für die DTT-Plattform (im Einklang mit dem EU-Rahmen) angesichts der technischen, wirtschaftlichen und sozialen Dimension des Umstellungsprozesses nicht infrage stellt. Die Kommission muss jedoch prüfen, ob der angemeldete Ausgleich für die mit diesen Regulierungsmaßnahmen verbundenen Kosten verhältnismäßig war. Dieser Ausgleich deckt die Kosten für den Betrieb der Übergangsnetze während der gesamten Simulcast-Phase ab. (358) In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die Simulcast-Dauer nicht durch das Ziel gerechtfertigt ist, Anreize für Haushalte (zum Austausch ihrer Geräte) und Einzelhändler (zur Einfuhr kompatibler Geräte) zu bieten. Erstens ist die Kommission nicht der Auffassung, dass der Betrieb von Übergangsnetzen den Haushalten mehr Flexibilität beim Austausch ihrer Empfangsgeräte verschafft hat. Insbesondere konnten die Haushalte seit Beginn der Zertifizierungskampagne im Jahr 2016 bis zur Freigabe des 700-MHz-Bands im Jahr 2020 mit dem Erwerb kompatibler Empfänger beginnen. Es ist nicht klar, wie der Betrieb von Übergangsnetzen weiter zu diesem Prozess beigetragen hat. Wie im Einleitungsbeschluss dargelegt, belegen die Verkaufszahlen kompatibler Empfänger nicht die Angemessenheit der Simulcast-Dauer. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Erstattung der Kosten für den Betrieb von Übergangsnetzen nur einen indirekten und schwachen Anreiz für die Haushalte zur Modernisierung der Empfangsgeräte darstellen konnte (Erwägungsgrund 340). Darüber weist die Kommission darauf hin, dass Tschechien erklärt hat, dass die Aufrüstung auf DVB-T2/HEVC nicht als wichtiger innovativer Schritt angesehen wurde (Erwägungsgrund 126), und daran erinnert hat, dass Haushalte und Rundfunkveranstalter kein Interesse an einer Aufrüstung hatten. Daher konnten für die Haushalte durch den Betrieb von Übergangsnetzen keine starken Anreize geschaffen werden, neue Ausrüstung zu erwerben. Umgekehrt konnte die lange Simulcast-Phase die Haushalte sogar dazu veranlassen, die Anschaffung neuer Geräte bis kurz vor der Abschaltung der ursprünglichen DVB-T-Netze aufzuschieben. Daher teilt die Kommission nicht die Auffassung, dass die Simulcast-Dauer angesichts der sozialen Dimension des Umstellungsprozesses verhältnismäßig ist, da dies nicht angemessen belegt wurde. (359) Somit ist die Kommission der Auffassung, dass die unverhältnismäßig lange gleichzeitige simultane Übertragung in erster Linie den drei DTT-Betreibern zugutekam und zur Akkumulierung und Aufrechterhaltung ihres Kundenstamms beitrug. Darüber hinaus ist die Kommission, wie in Abschnitt 5.3.2.4.3 erläutert, der Auffassung, dass die Berechnung der Abschreibungskosten auf der Grundlage der buchhalterischen Nutzungsdauer der Ausrüstung nicht die längere wirtschaftliche Nutzungsdauer der Ausrüstung widerspiegelt, was zu höheren Abschreibungskosten als erforderlich führt, sodass im Rahmen der Maßnahme auch die Modernisierung der endgültigen Netze durch die Wiederverwendung der teilweise subventionierten Ausrüstung finanziert wird. Da sich die Auswirkungen der Abschreibungen im Laufe der Zeit kumulieren, wird durch die unverhältnismäßig lange Dauer der Simulcast-Übertragung die Verlagerung eines Teils der Finanzierung auf die endgültigen Netze noch zusätzlich verstärkt. (360) Die Kommission könnte zustimmen, dass eine kurze technische simultane Übertragung erforderlich und verhältnismäßig sein könnte, um den Haushalten den Umstieg auf eine neue Übertragungstechnik (d. h. DVB-T zu DVB-T2) zu erleichtern (z. B. durch Neueinstellung). In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass der Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik aus technischer Sicht (166) mit der Freigabe des 700-MHz-Bands verglichen werden kann (oder technisch noch komplexer als die Freigabe des 700-MHz-Bands ist), weshalb darauf hinzuweisen ist, dass die tschechische Regulierungsbehörde zum Zeitpunkt des Übergangs von der Analog- zur Digitaltechnik einen Zeitraum von sechs Monaten für unnötig lang hielt. Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass eine längere Dauer durch andere von Tschechien vorgebrachte technische Erwägungen gerechtfertigt ist, wie z. B. die Komplexität der Einführung von DVB-T2, die Notwendigkeit, Sendeantennensysteme im Winter zu ersetzen, und die Kapazität von Dienstleistungsunternehmen, die die erforderlichen Dienste bereitstellen, da diese Schwierigkeiten beim Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik ähnlich waren. In Bezug auf die Notwendigkeit, große SFN zu stabilisieren, hat Tschechien keine konkreten Nachweise für die Dauer solcher Arbeiten vorgelegt. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass einer der Begünstigten angegeben hat, dass ein viel kürzerer Zeitrahmen von etwa drei bis vier Monaten für eine rein technische Umstellung mit direkter Neuzuweisung der Frequenzen genutzt werden könnte. In Anbetracht dieser Elemente ist die Kommission der Auffassung, dass eine kurze technische simultane Übertragung mit einer Dauer von bis zu sechs Monaten gerechtfertigt sein könnte. (361) In anderen Fällen akzeptierte die Kommission eine Simulcast-Laufzeit von bis zu einem Jahr, wies jedoch darauf hin, dass die nationalen Behörden diese nach Möglichkeit auf sechs Monate verkürzen würden (167). Die Laufzeit der angemeldeten Maßnahme ist jedoch unverhältnismäßig lang (selbst wenn man von einer durchschnittlichen tatsächlichen Laufzeit von 19,5 Monaten pro Sendestandort in Netz 11 ausgeht). In jedem Fall stellt die Kommission fest, dass die beiden anderen Übergangsnetze gemäß dem technischen Übergangsplan noch längere durchschnittliche geplante Laufzeiten haben (nämlich 31 Monate beim Übergangsnetz 12 und 24 Monate beim Übergangsnetz 13). (362) Daher hält die Kommission den in der angemeldeten Maßnahme vorgesehenen Ausgleich der Kosten für den Betrieb der Übergangsnetze während der Simulcast-Phase für unverhältnismäßig. 5.3.2.4.2.   Zur Frage, ob die beihilfefähigen Kosten durch andere Beihilferegelungen ausgeglichen wurden (363) Die Kommission bat auch um Stellungnahmen, um zu überprüfen, ob die beihilfefähigen Kosten nicht bereits durch andere Beihilferegelungen ausgeglichen wurden (Erwägungsgrund 129 Buchstabe c des Einleitungsbeschlusses). (364) Tschechien bestätigte, dass die Maßnahme auf den Ausgleich von Kosten beschränkt ist, die nicht bereits durch bestehende Maßnahmen wie die im Rahmen des Beschlusses in der Sache SA.55742 und des Beschlusses in der Sache SA.60062 genehmigten Maßnahmen ausgeglichen wurden. Konkret führte das CTO eine detaillierte Überprüfung der von den Begünstigten vorgelegten beihilfefähigen Kosten durch, um einen doppelten Ausgleich zu vermeiden. Tschechien betonte, dass alle relevanten Kosten in der Buchführung jedes Begünstigten erfasst seien (Erwägungsgrund 135). (365) Einer der Beschwerdeführer brachte jedoch vor, dass die vom CTO durchgeführte Prüfung die Zweifel der Kommission nicht ausräumen könne, und vertrat die Auffassung, dass die Sachverständigen, die die Prüfung durchgeführt hätten, möglicherweise voreingenommen seien (Erwägungsgrund 152). Tschechien erwiderte, dass diese Behauptung irrelevant und unbegründet sei, und erklärte, dass das CTO seine Prüfungen im Einklang mit dem Rechtsrahmen durchführt. (366) Die Kommission stellt fest, dass die Behauptung des Beschwerdeführers hypothetisch und nicht durch Beweise untermauert ist. Darüber hinaus fand die Kommission keine Beweise oder Hinweise dafür, dass die vom CTO oder von Sachverständigen durchgeführte Prüfung voreingenommen war. Auf der Grundlage der Erläuterungen Tschechiens ist die Kommission daher der Auffassung, dass sich die Maßnahme auf den Ausgleich von Kosten beschränkt, die nicht bereits durch andere Maßnahmen ausgeglichen wurden, und stellt fest, dass die angemeldete Maßnahme nicht mit anderen Maßnahmen kumuliert werden kann (Abschnitt 2.3.5). 5.3.2.4.3.   Zur Relevanz bestimmter Parameter für die Berechnung des Ausgleichs (367) In Erwägungsgrund 137 des Einleitungsbeschlusses äußerte die Kommission Zweifel daran, ob die Abschreibung der Vermögenswerte für die Festlegung des Ausgleichs relevant ist und ob bei der angemeldeten Maßnahme sichergestellt ist, dass die Beihilfe auf ein Minimum beschränkt wird. Die Kommission stellte fest, dass bei der Maßnahme nicht zwischen Geräten unterschieden wurde, die in den endgültigen Netzen verbleiben, und solchen, bei denen dies nicht so ist. Die tschechischen Behörden haben nicht nachgewiesen, dass die vorgeschlagene Ausgleichsmethode angesichts des Finanzierungsbedarfs der Beihilfeempfänger nicht zu einer Überkompensation führt. (368) Einer der Begünstigten betonte, dass die korrekte Definition des Anwendungsbereichs der angemeldeten Maßnahme konsequent beibehalten werden müsse, da die Maßnahme ausschließlich die Simulcast-Übertragung betreffe und die Kosten für die Umrüstung von DVB-T auf DVB-T2/HEVC nur teilweise auf der Grundlage der Abschreibung ausgeglichen würden (Erwägungsgrund 206). (369) Sowohl Tschechien als auch CRa erklärten, dass der Ausgleich die tatsächlichen Kosten (Betriebsaufwendungen und Investitionsaufwendungen) abdeckt, die in der Buchhaltung jedes Begünstigten erfasst wurden und die jedem Begünstigten während der Simulcast-Übertragung tatsächlich entstanden sind. Darüber hinaus erläuterten sie, dass die Investitionsaufwendungen als tatsächliche Abschreibung jedes relevanten Vermögenswerts berechnet werden, der für die Übertragung in den Übergangsnetzen verwendet wird. Die Abschreibung sei ein realer Kostenfaktor, der objektiv berechnet werde und allgemein als beste Methode gilt, um den Wertverlust eines Vermögenswerts im Laufe der Zeit zu beziffern, insbesondere im Zusammenhang mit Abnutzung. Die Abschreibungen in der Buchführung sollten der tatsächlichen Situation entsprechen, wie es das tschechische Rechnungslegungsrecht vorschreibe, und verhinderten eine doppelte Erfassung derselben Kosten (Erwägungsgründe 209 und 210 sowie 129 bis 133). (370) Die Kommission erkennt an, dass Abschreibungen/Amortisationen eine gängige Praxis sind, um Abnutzungen im Laufe der Zeit zu quantifizieren. Die buchhalterischen Abschreibungskosten eignen sich jedoch nur insoweit zur Berechnung der mit dem Betrieb der Übergangsnetze verbundenen Kosten, als sie auf der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Ausrüstung basieren. Dies ist im vorliegenden Fall besonders wichtig, da die Ausrüstung in den endgültigen Netzen wiederverwendet wurde. Werden Ausrüstungsgegenstände während des Betriebs der Übergangsnetze schneller abgeschrieben (als es ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer entspricht) und werden diese höheren Abschreibungskosten vom Staat ausgeglichen, so hat dies zur Folge, dass die endgültigen Netze in hohem Maße finanziert werden. Darüber hinaus stellen in der angemeldeten Maßnahme die Abschreibungskosten den Hauptbestandteil des Ausgleichs dar (Fußnote 60). (371) Den Angaben zu der angemeldeten Maßnahme zufolge wurden die Abschreibungskosten auf der Grundlage der buchhalterischen Nutzungsdauer der Ausrüstung [von weniger als 10] Jahren berechnet, mit Ausnahme der Kühlanlagen und USV, bei denen dieser Zeitraum [5-15] Jahre betrug (Fußnote63). Dennoch ist die Kommission der Auffassung, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Ausrüstung, die für die Infrastruktur zur Unterstützung des Digitalfernsehens verwendet wird, mindestens zehn Jahre beträgt (168). Diese Feststellung steht im Einklang mit den Erläuterungen eines der Begünstigten (CRa), wonach die Investitionszyklen in dem Sektor im Allgemeinen 12-15 Jahre umfassen (Erwägungsgrund 178). Dies wird auch durch einen von Tschechien vorgelegten Geschäftsplan eines der Begünstigten für ein DVB-T-Netz aus dem Jahr 2010 bestätigt (Erwägungsgrund 134). Der Geschäftsplan erstreckte sich auf den Zeitraum […], wobei die Investitionsausgaben erst im Jahr … vorgesehen waren und somit von einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von mindestens [10-15] Jahren ausgegangen wurde. (372) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der angemeldete Ausgleich in Bezug auf die Investitionsaufwendungen für die Ausrüstung höher als erforderlich ist (nämlich um etwa 200 % höher, wenn man eine buchhalterische Nutzungsdauer von fünf Jahren anstelle einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren zugrunde legt). Auf diese Weise trägt der angemeldete Ausgleich für den Betrieb der Übergangsnetze faktisch auch zur Finanzierung der Modernisierung der endgültigen Netze bei (d. h., etwa 50 % der beihilfefähigen Investitionskosten für die Übergangsnetze werden auf die endgültigen Netze übertragen), da die wiederverwendete Ausrüstung bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsda

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.