Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/962 der Kommission vom 22. Dezember 2025 über die von der Tschechischen Republik durchgeführte Maßnahme SA.64153 (2022/C) (ex 2021/N) zur Gewährung einer Beihilfe für die parallele terrestrische Fernsehübertragung über DVB-T2/HEVC (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8837)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D0962. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

die Freigabe des 700-MHz-Bands hinausgingen. (312) In Erwägungsgrund 126 des Einleitungsbeschlusses äußerte die Kommission Zweifel daran, dass der Ausgleich der beihilfefähigen Kosten erforderlich ist, um das Ziel der nahtlosen Freigabe des 700-MHz-Bands zu erreichen, und insbesondere daran, dass sie als direkte Kosten im Sinne des Artikels 6 des Beschlusses von 2017 eingestuft werden können (Erwägungsgrund 126 des Einleitungsbeschlusses). Die Kommission äußerte auch Zweifel daran, dass vor der Einführung der endgültigen Netze Übergangsnetze eingerichtet werden mussten (Erwägungsgrund 128 des Einleitungsbeschlusses) und dass eine Simulcast-Phase erforderlich war (Erwägungsgrund 130 des Einleitungsbeschlusses). Die Kommission bat um Stellungnahmen zur Notwendigkeit eines Ausgleichs für die Kosten der DVB-T2-Übertragungsausrüstung (insbesondere zur Vermeidung erheblicher Störungen), für die HEVC-Ausrüstung und für andere Geräte (Erwägungsgrund 129 Buchstaben a bis c des Einleitungsbeschlusses). (313) Wie in Erwägungsgrund 311 dargelegt, erfolgt die Regulierung der Funkfrequenzen durch die nationalen Behörden in Einklang mit dem Unionsrahmen. Die Festlegung auf technische Übertragungsnormen (d. h. die Vorgabe von DVB-T2/HEVC) fällt unter diese Regulierungsbefugnisse. Darüber hinaus wurde den Mitgliedstaaten im Beschluss von 2017 empfohlen, im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands die Aufrüstung auf Technik mit einer effizienteren Frequenznutzung in Erwägung zu ziehen, wobei insbesondere DVB-T2/HEVC erwähnt wurde (Erwägungsgrund 16). Die effiziente Frequenznutzung ist eines der wichtigsten Leitprinzipien des EU-Regulierungsrahmens (160). Daher wurde der Übergang zu einer effizienteren Technik im Beschluss von 2017 zwar nicht vorgeschrieben, doch wurde den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum eingeräumt, im Rahmen der Freigabe des 700-MHz-Bands unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. (314) Tschechien legte eine Reihe von Argumenten vor, in denen es erläuterte, warum es die technische Aufrüstung im Zuge der Freigabe des 700-MHz-Bands für erforderlich hielt (Erwägungsgrund 111), und verwies insbesondere darauf, dass es aus Gründen der internationalen Koordinierung der Frequenzen nicht möglich sei, eine direkte Neuzuweisung der Frequenzen ohne eine technologische Aufrüstung durchzuführen. Ohne diese Modernisierung hätte Tschechien mit erheblichen Störungen der DTT-Fernsehübertragung, einem erheblichen Verlust der Signalverfügbarkeit und damit rechnen müssen, dass es die bestehenden vier digitalen terrestrischen Netze mit einer Abdeckung von 98 % nicht weiter aufrechterhalten kann, und das Land hätte das politische Ziel, zwei zusätzliche DTT-Netze einzurichten, nicht erreichen können. Darüber hinaus wären bestehende DTT-Netze nicht mit Nachbarländern (insbesondere Deutschland, Österreich und Polen) kompatibel gewesen. (315) In diesem Zusammenhang argumentierten die tschechischen Behörden zunächst, dass die Nutzung großer SFN mit DVB-T2 erforderlich war, um die verbleibenden Frequenzen wirksam umzuverteilen, was mit der DVB-T-Technik nicht möglich gewesen wäre, da es andernfalls zu Störungen und einem Verlust der Netzabdeckung gekommen wäre (siehe Erwägungsgrund 64 des Einleitungsbeschlusses und die darin enthaltene Tabelle). Tschechien erklärte ferner, dass große SFN im Netz 4 nicht verwendet wurden, sodass sein Rundfunk regionalisiert werden könne, Tschechien sich jedoch dafür entschieden habe, in allen Netzen dieselben Normen anzuwenden. Wäre DB für den Betrieb des Übergangsnetzes 13 für das Netz 4 nicht entschädigt worden, wäre es benachteiligt worden (Erwägungsgrund 111 Nummer 6). (316) Zweitens seien die Übergangsnetze erforderlich gewesen, um Störungen zu vermeiden und Anreize für Haushalte zu schaffen, ihre Empfangsgeräte zu ersetzen und sich mit DVB-T2-Sendungen vertraut zu machen (Erwägungsgrund 112 Nummer 1). Nach der Freigabe des 700-MHz-Bands wäre es aufgrund der geringeren Verfügbarkeit von Frequenzen nicht möglich gewesen, eine Umstellung auf DVB-T2 unter Verwendung von Übergangsnetzen für eine Simulcast-Phase zu realisieren (Erwägungsgrund 112 Nummer 3). Nach der Freigabe des 700-MHz-Bands hätten die bestehenden Netze die verfügbaren Frequenzen im UHF-Band unter 700 MHz vollständig ausgeschöpft, sodass es nicht möglich gewesen wäre, die für die parallele Übertragung erforderlichen zusätzlichen Netze (im vorliegenden Fall die Übergangsnetze) einzurichten. (317) Drittens wies Tschechien in Bezug auf die Aufrüstung auf HEVC-Kompression darauf hin, dass auch eine ausreichende Kapazität für die Übertragung von Programmen in der erforderlichen Qualität sichergestellt werden musste. Die Beibehaltung älterer Kompressionsnormen (z. B. AVC/H.264) hätte dazu geführt, dass die Zahl der verfügbaren Programme begrenzt oder ihre Qualität hätte verringert werden müssen. HEVC sei eine moderne Norm, die die derzeitigen und künftigen Anforderungen an den digitalen Rundfunk erfülle und mit Nachbarländern kompatibel sei (Erwägungsgrund 111 Absatz 7). (318) Die Begünstigten führten die vorstehenden Argumente Tschechiens weiter aus (Abschnitt 4.3.6). Ein Beschwerdeführer bestand jedoch darauf, dass andere Mitgliedstaaten das 700-MHz-Band freizugeben in der Lage waren, ohne dass eine technologische Aufrüstung erforderlich war (Abschnitt 4.2.4). (319) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Entscheidung Tschechiens, bei der Freigabe des 700-MHZ-Bands die technische Modernisierung der DTT-Netze und die Nutzung von Übergangsnetzen (jedoch von angemessener Dauer (161)) vorzuschreiben, nicht mit einem offensichtlichen Fehler behaftet ist. Insbesondere stellt die Kommission fest, dass Tschechien bestätigt hat, dass eine direkte Neuzuweisung ohne Aufrüstung aus Gründen der internationalen Frequenzkoordinierung nicht möglich war und dass es nicht in der Lage gewesen wäre, die bestehenden vier DTT-Netze mit einer Abdeckung von 98 % ohne erheblichen Verlust der Signalverfügbarkeit aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen, dass eine direkte Neuzuweisung in der Situation Tschechiens möglich gewesen sei und dass ein solches Szenario mit keinen Risiken verbunden gewesen sei, nicht belegt, und die Kommission hat keine anderen Informationen ermittelt, die darauf hindeuten würden, dass dies der Fall ist. Darüber hinaus bestätigte Tschechien, dass der Einsatz großer SFN unter Verwendung der DVB-T2-Technik für einen störungsfreien Übergang von wesentlicher Bedeutung war (162). (320) Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass eine Simulcast-Phase bei der Modernisierung der Netztechnik (ungeachtet einer angemessenen Dauer) Störungen und soziale Kosten minimieren kann und daher eine angemessene Praxis darstellt, um die Kontinuität des Rundfunks zu gewährleisten. Die Kommission stellt fest, dass der Betrieb von Übergangsnetzen erforderlich war, um eine Simulcast-Phase einzuführen, in der die beiden Übertragungstechniken (d. h. DVB-T und DVB-T2) gleichzeitig verwendet würden. Hätte Tschechien zudem beschlossen, die technische Aufrüstung erst nach der Freigabe des 700-MHz-Bands (z. B. im Jahr 2024) durchzuführen, würde das verbleibende verfügbare Frequenzspektrum für DTT-Dienste nicht ausreichen, um solche Übergangsnetze einzurichten, was die Einführung einer Simulcast-Phase als regulatorische Maßnahme bei einer künftigen Aufrüstung der Netze verhindern würde. (321) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Wahl der HEVC-Kompressionsnorm eine sinnvolle Entscheidung war, um den Übergang zu einer Technik mit einer effizienteren Frequenznutzung zu vollziehen, zu deren Prüfung und Erleichterung die Mitgliedstaaten im Beschluss von 2017 aufgefordert wurden. (322) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen räumt die Kommission ein, dass die von Tschechien im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands eingeführten regulatorischen Verpflichtungen in seinen Ermessensspielraum fallen und bestimmte Regulierungsziele von öffentlichem Interesse erreicht haben. Da die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gedeckten beihilfefähigen Kosten (Kosten für den Betrieb der Übergangsnetze) entstanden sind, um diese im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, könnte davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Kosten um direkte Kosten der Umstellung oder Neuzuweisung der Frequenznutzung im Sinne von Artikel 6 des Beschlusses von 2017 handelt. Damit der Ausgleich dieser Kosten jedoch erforderlich ist, muss er auf eine Situation ausgerichtet sein, in der dieses Ziel nicht allein durch den Markt erreicht werden könnte, was bedeutet, dass er darauf abzielen sollte, ein Marktversagen zu beheben. 5.3.2.2.2.   Zum Vorliegen eines Marktversagens (323) Vor diesem Hintergrund wird die Kommission prüfen, ob die Beihilfe in diesem Fall erforderlich ist und zielgerichtet eine wesentliche Verbesserung bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann, z. B. durch Behebung eines Marktversagens. Die Bewertung des Vorliegens eines Marktversagens ist im vorliegenden Fall relevant, da die Beihilfe, wenn der Markt allein die Kosten für den Betrieb der Übergangsnetze selbst hätte decken können, zu einer unangemessenen Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Markt für Rundfunkübertragungsdienste in Tschechien führen würde. (324) Zunächst unterscheidet die Kommission zwischen den von Tschechien auferlegten regulatorischen Verpflichtungen (d. h. der Aufrüstung auf DVB-T2/HEVC und dem Betrieb von Übergangsnetzen) und der angemeldeten Maßnahme (d. h. dem Ausgleich der Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Übergangsnetze). Wenngleich die Regulierungsmaßnahmen für sich genommen der DTT-Entwicklung förderlich sein (Erwägungsgründe 267 bis 269) und positive Auswirkungen haben könnten (Erwägungsgründe 306 und 307), ist die Kommission der Auffassung, dass der Ausgleich keinen Anreizeffekt hat, da die drei DTT-Betreiber in der Lage waren, die von Tschechien auferlegten Regulierungskosten zu absorbieren, ohne dass die Kontinuität der DTT-Dienste gefährdet war (Erwägungsgrund 292). Im Gegenteil: Der Anteil der DTT-Dienste an den Fernsehdiensten ist in Tschechien auch nach dem Übergang relativ stabil geblieben (d. h. ein Anteil von 52,9 % im Jahr 2023) (Erwägungsgrund 102). Sofern keine außergewöhnliche Situation vorliegt – die die Kommission im vorliegenden Fall nicht feststellen konnte (und für deren Vorliegen auch keine Beweise vorgelegt wurden) –, wird von Unternehmen erwartet, dass sie die mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Kosten tragen. (325) Da die Investition ohne die Maßnahme getätigt worden wäre, deutet dies somit bereits darauf hin, dass die angemeldete Maßnahme keine wesentliche Verbesserung mit sich bringt, da der Markt dieses Ergebnis nicht selbst erzielen konnte. Selbst unter der Annahme, dass die Kosten der von Tschechien auferlegten regulatorischen Verpflichtungen die zusätzlichen Vorteile für die drei Begünstigten hätten überwiegen können (Erwägungsgrund 299), kam die Kommission zu dem Schluss, dass die drei Begünstigten in der Lage waren, diese Kosten für die Einhaltung der regulatorischen Verpflichtungen aufzufangen. Die Kommission weist darauf hin, dass die Kosten regulatorischer Verpflichtungen untrennbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Betreiber verbunden sind und grundsätzlich von den auf diesem Markt tätigen Unternehmen getragen werden sollten. In jedem Fall kann ein Marktversagen (und damit die Notwendigkeit einer Beihilfe) nicht mit der Notwendigkeit begründet werden, ein bestimmtes Rentabilitätsniveau für die Begünstigten der geplanten Maßnahme aufrechtzuerhalten. (326) Darüber hinaus wird die Notwendigkeit der angemeldeten Maßnahme auch dadurch infrage gestellt, dass CDG das Netz 3 ohne jeglichen Ausgleich auf das endgültige Netz 23 aufrüstete. Die gleichzeitige digitale Ausstrahlung der Fernsehübertragungen des Netzes 3 erfolgte über das von CRa betriebene Übergangsnetz 12, wobei CDG eine Tochtergesellschaft der CRa-Gruppe ist. Es bleibt jedoch dabei, dass die drei Begünstigten die teilweise subventionierte Ausrüstung in ihren endgültigen Netzen wiederverwenden konnten, während CDG diese Kosten in vollem Umfang ohne öffentliche Unterstützung deckte. (327) Ein Begünstigter brachte in diesem Zusammenhang vor, dass Tschechien eine Kompromisslösung finden musste, die für die DTT-Betreiber, die über Nutzungsrechte im 700-MHz-Band verfügten, akzeptabel sei, da sie sich andernfalls dem Risiko langfristiger Rechtsstreitigkeiten und internationaler Schiedsverfahren aussetzen würde (Erwägungsgrund 196). Ein Marktversagen kann jedoch nicht auf der Grundlage der potenziellen Gefahr von Rechtsstreitigkeiten festgestellt werden, sondern es muss geprüft werden, ob der Markt ohne den von der angemeldeten Maßnahme abgedeckten Ausgleich nicht dasselbe Ergebnis herbeigeführt hätte. Darüber hinaus betrifft die angemeldete Maßnahme keinen Vergleich im Rahmen einer Schadensersatzklage, sondern einen Ausgleich für Regulierungskosten. (328) In jedem Fall stellt die Kommission fest, dass bereits Maßnahmen ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass die Begünstigten ihre Tätigkeiten als DTT-Anbieter nach der Freigabe des 700-MHz-Bands und über das ursprüngliche Ablaufdatum der Nutzungsrechte in diesem Band hinaus fortsetzen. Tschechien verlängerte die Frequenznutzungsrechte für die Erbringung der DTT-Dienste der drei Begünstigten auf deren Antrag und gewährte gleichzeitig staatliche Unterstützung für die Modernisierung und Neuausrichtung der DTT-Netze (Beschluss in der Sache SA.55742). Bei den Investitionen, die erforderlich waren, um die für die Freigabe des 700-MHz-Bands auferlegten regulatorischen Verpflichtungen zu erfüllen, berücksichtigten die drei Begünstigten diese Elemente zwangsläufig, trugen jedoch das Risiko, dass es zu diesem Zeitpunkt keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung der angemeldeten Maßnahme gab und die Beihilfe vom Erlass eines solchen Beschlusses abhängig war. (329) Daher kann die Maßnahme nicht als notwendig angesehen werden, da sie nicht auf die Behebung eines Marktversagens abzielt. 5.3.2.3.   Geeignetheit der Maßnahme (330) Eine Beihilfemaßnahme kann nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie nicht angemessen ist, d. h. wenn dasselbe Ergebnis durch andere, weniger wettbewerbsverzerrende Maßnahmen erreicht werden kann. Im Einleitungsbeschluss nannte die Kommission mehrere mögliche Ansätze zur Erreichung derselben Ziele. 5.3.2.3.1.   Zu der Frage, ob das eigene Interesse der DTT-Betreiber hätte ausreichen können (331) Angesichts des möglichen eigenen Interesses der DTT-Betreiber, in die technische Modernisierung zu investieren, äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die regulatorische Verpflichtung als das am besten geeignete Instrument zur Erreichung desselben Ziels hätte ausreichen können (Erwägungsgrund 137 des Einleitungsbeschlusses). Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass der vorzeitige Entzug der Rechte zusammen mit einem neuen Verfahren für die Zuteilung von Frequenznutzungsrechten für Rundfunkprogramme, die mittels DVB-T2/HEVC ausgestrahlt werden, möglicherweise ein besser geeignetes, weniger restriktives Mittel gewesen wäre, um das Ziel der Maßnahme zu erreichen (Erwägungsgrund 137 des Einleitungsbeschlusses). (332) Die Kommission ist der Auffassung, dass die drei DTT-Betreiber in der Lage waren, die Regulierungskosten zu tragen, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von DTT-Betreibern verbunden sind, ohne dass dadurch die Kontinuität der DTT-Dienste gefährdet wurde (Erwägungsgrund 329). Ebenso ist sie der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme keinen Anreizeffekt hat (Erwägungsgrund 301). (333) Daher stellt die Kommission fest, dass angesichts der Tatsache, dass die DTT-Betreiber ein Interesse daran gehabt hätten, die Investitionskosten zu übernehmen, die Auferlegung regulatorischer Verpflichtungen ausreichend gewesen wäre, um die von Tschechien verfolgten Ziele zu erreichen, nämlich die Kontinuität der Bereitstellung von Diensten über die DTT-Plattform zu gewährleisten, die Migration dieser Dienste in das UHF-Band unter 700 MHz sicherzustellen und für eine technische Modernisierung zu sorgen, ohne dass ein Ausgleich für den Betrieb der Übergangsnetze erforderlich gewesen wäre. Daher wäre die Auferlegung solcher Verpflichtungen allein ohne den Ausgleich der beihilfefähigen Kosten angemessener gewesen. 5.3.2.3.2.   Zur Frage, ob die Informations-/Zertifizierungskampagne ausreichend hätte sein können (334) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission auch Zweifel, ob die Informations-/Zertifizierungskampagnen nicht ausreichend gewesen wären, um die Endnutzer über die Notwendigkeit des Austauschs der Empfangsgeräte zu informieren. Die Kommission wies darauf hin, dass angesichts der Tatsache, dass die Zertifizierung von Fernsehgeräten nach der DVB-T2-Norm im Jahr 2016 begann, der Anstieg der Verkäufe kompatibler Geräte seit 2016 nicht ausreichend – wenn überhaupt relevant – war, um die Angemessenheit der Nutzung von Übergangsnetzen zum Nachweis der Vereinbarkeit der Maßnahme zu belegen. Vielmehr deutete dies darauf hin, dass die Zertifizierung womöglich hätte ausreichen können, um sicherzustellen, dass die Haushalte bis 2020 Zugang zu dem umgestellten Fernsehdienst haben (Erwägungsgründe 133 und 134 des Einleitungsbeschlusses). Die Kommission argumentierte auch, dass eine lange Simulcast-Phase ab 2017 nicht angemessen erschien, da die Informationskampagne erst im Oktober 2019 begann und die Freigabe des 700-MHz-Bands bis Juni 2020 erwartet wurde (Erwägungsgrund 135 des Einleitungsbeschlusses). (335) Tschechien bestand darauf, dass die Daten über den Anstieg der Verkäufe kompatibler Empfangsgeräte für die Simulcast-Dauer relevant seien, und argumentierte, dass der gestiegene Verkauf kompatibler Empfangsgeräte und die breite Akzeptanz der Geräte ein wesentlicher Indikator für die Angemessenheit des Ansatzes der parallelen Übertragung seien (Erwägungsgrund 116). (336) Tschechien stellte klar, dass die Informationskampagne im Zusammenhang mit der Abschaltung der bestehenden DVB-T-Netze erst im Oktober 2019 eingeleitet worden sei. Andere Teile der Informationskampagne seien jedoch bereits nach der Annahme der Strategie von 2016 Mitte 2016 eingeleitet worden (Erwägungsgrund 116). Gleichzeitig brachte einer der Beschwerdeführer vor, dass diese Behauptung nicht ausreichend durch Beweise untermauert sei. Die landesweite Informationskampagne habe erst im Oktober 2019 begonnen (Erwägungsgrund 150). Einer der Begünstigten gab an, dass auch DTT-Betreiber eine Informationskampagne durchgeführt hätten, die hauptsächlich direkt von ihnen finanziert worden sei (Erwägungsgrund 199). Der Begünstigte bestand darauf, dass Übergangsnetze die negativen sozialen Auswirkungen erheblich minimiert und die Kontinuität des Fernsehbetriebs sichergestellt hätten, was für Einführer motivierend gewirkt habe (Erwägungsgrund 200). (337) Die Kommission hat bereits erläutert, dass der Ausgleich für die Simulcast-Kosten keinen Anreizeffekt hat, da die drei Begünstigten von sich aus investiert hätten (Erwägungsgrund 301), und dass die angemeldete Maßnahme nicht erforderlich ist (Erwägungsgrund 329). Vor diesem Hintergrund und unabhängig davon, wann die Zertifizierungskampagne tatsächlich begonnen hat, ist die Kommission der Auffassung, dass eine Informationskampagne das Ziel erreichen kann, die Haushalte angemessen über die Notwendigkeit zu informieren, die Geräte zu ersetzen, um die Kontinuität des DTT-Empfangs zu gewährleisten. Die Zertifizierung kompatibler Empfangsgeräte kann auch dazu beitragen, das Ziel zu erreichen, dass Haushalte Zugang zu den erforderlichen Geräten erhalten. Dennoch schließt die Kommission im Zusammenhang mit einer technischen Modernisierung der Netze nicht aus, dass eine gleichzeitige parallele Übertragung (jedoch von angemessener Dauer (163)) geeignet ist, die technische Umstellung zwischen zwei technischen Übertragungsnormen (d. h. DVB-T und DVB-T2) zu erleichtern. Daher hängt die Schlussfolgerung hinsichtlich der Geeignetheit der angemeldeten Maßnahme – unter Berücksichtigung der Möglichkeit, sich auf die Informations-/Zertifizierungskampagne zu stützen – von der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Simulcast-Ausstrahlung ab. Aus den in Abschnitt 5.3.2.4.1 dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Dauer der Simulcast-Ausstrahlung nicht verhältnismäßig ist. 5.3.2.3.3.   Zur Möglichkeit, Haushalten Gutscheine für den Austausch der Empfangsgeräte bereitzustellen (338) Die Kommission äußerte zudem Zweifel daran, dass die Ausgabe von finanziellen Gutscheinen an Haushalte zum Ausgleich der ihnen entstandenen Kosten nicht angemessener und weniger wettbewerbsverfälschend gewesen wäre als der Ausgleich der Kosten, die den DTT-Betreibern durch Investitionen in modernisierte Netze entstanden sind. Die Unterstützung für Endnutzer hätte auf Bedürftige ausgerichtet und technologieneutral gestaltet werden können. Die Möglichkeit, insbesondere Endnutzern einen Ausgleich zu gewähren, wird im Beschluss von 2017 erwähnt (Erwägungsgrund 136 des Einleitungsbeschlusses und Erwägungsgrund 16). (339) In diesem Zusammenhang wies Tschechien darauf hin, dass finanzielle Gutscheine für Haushalte für den Staat kostspieliger gewesen wären. Darüber hinaus seien Gutscheine auch mit Verteilungskosten verbunden, und ein Zeitraum von ein bis zwei Jahren wäre erforderlich gewesen, um die einschlägigen Rechtsvorschriften zu erlassen (Erwägungsgrund 118). Einer der Begünstigten brachte vor, dass direkte Subventionen für Haushalte für Tschechien um ein Vielfaches teurer gewesen wären und selbst Sozialgutscheine doppelt so kostspielig gewesen wären wie die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme bereitgestellten Mittel (Erwägungsgrund 202). Andererseits brachte einer der Beschwerdeführer vor, dass die direkte Unterstützung der Haushalte weitaus weniger wettbewerbsverfälschend, weniger kostspielig und technologieneutral wäre (Erwägungsgrund 148). (340) Die Kommission nimmt die Informationen zur Kenntnis, wonach finanzielle Gutscheine für den Staat kostspieliger gewesen wären. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass der Zusammenhang zwischen dem Betrieb der Übergangsnetze und dem Anreiz für die Haushalte, die Empfangsgeräte aufzurüsten, im Vergleich zu der direkten Unterstützung, die Haushalten durch die finanziellen Gutscheine für den Erwerb neuer Geräte gewährt wird, indirekt und schwach ist. (341) Darüber hinaus argumentierte Tschechien, dass der Simulcast-Zeitraum erforderlich gewesen sei, um die Haushalte zum Austausch ihrer Geräte zu bewegen. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die Dauer der Simulcast-Übertragung (die ebenfalls durch den Ausgleich im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gedeckt ist) aus den in Abschnitt 5.3.2.4.1 erläuterten Gründen unverhältnismäßig ist. In diesem Zusammenhang ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die Erstattung der Kosten für den Betrieb der Übergangsnetze im Rahmen einer unverhältnismäßig langen Simulcast-Phase an DTT-Betreiber eine geeignete Maßnahme ist, um die Haushalte dazu zu bewegen, ihre Empfangsgeräte aufzurüsten. Dies liegt daran, dass ein Ausgleich, der DTT-Betreibern für die Kosten des Betriebs von Übergangsnetzen gewährt wird, den Endnutzern keinen direkten finanziellen Ausgleich bietet. Darüber hinaus bietet die Dauer der Simulcast-Übertragung keinen direkten Anreiz für die Endnutzer, kompatible Empfangsgeräte zu erwerben. Unabhängig vom Simulcast-Zeitraum könnten die Endnutzer den Erwerb kompatibler Geräte bis zum Ende des Umstellungszeitraums (ungeachtet des hierfür festgesetzten Datums) aufschieben und dies nicht schon zuvor tun. Zudem hat Tschechien erklärt, dass die Rundfunkveranstalter kein kommerzielles Interesse

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.