Europäische Union

2006/683/EG,Euratom: Beschluss des Rates vom 15. September 2006 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2009-01-01

Quellenkennung: 32006D0683. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nterrichtet, das Dokument nach einem Zeitraum von mindestens zehn Arbeitstagen freizugeben. Gleichzeitig wird der Dritte auf Artikel 243 des EG-Vertrags hingewiesen. Artikel 3 Konsultationsersuchen anderer Organe oder Mitgliedstaaten Konsultationsersuchen eines anderen Organs oder eines Mitgliedstaats zu einem ein Ratsdokument betreffenden Antrag sind per E-Mail an access@consilium.europa.eu oder per Telefax unter der Nummer (32-2) 281 63 61 an den Rat zu richten. Das Generalsekretariat gibt seine Stellungnahme im Namen des Rates unverzüglich unter Berücksichtigung einer im Hinblick auf eine Entscheidung dieses Organs oder Mitgliedstaats einzuhaltenden Frist, spätestens aber binnen fünf Arbeitstagen ab. Artikel 4 Aus den Mitgliedstaaten stammende Dokumente Ein Antrag eines Mitgliedstaats nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 muss beim Generalsekretariat schriftlich eingereicht werden. Artikel 5 Weiterleitung von Anträgen durch Mitgliedstaaten Leitet ein Mitgliedstaat einen Antrag an den Rat weiter, so wird dieser Antrag gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und den einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs bearbeitet. Wird der Zugang ganz oder teilweise verweigert, so wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass ein etwaiger Zweitantrag unmittelbar an den Rat zu richten ist. Artikel 6 Anschrift für die Einreichung von Anträgen Anträge auf Zugang zu Dokumenten sind schriftlich zu richten an den Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter, Rue de la Loi/Wetstraat 175, B-1048 Brüssel oder per E-Mail an access@consilium.europa.eu oder per Telefax unter der Nummer (32-2) 281 63 61. Artikel 7 Behandlung von Erstanträgen Vorbehaltlich des Artikels 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 werden Anträge auf Zugang zu einem Ratsdokument vom Generalsekretariat bearbeitet. Artikel 8 Behandlung von Zweitanträgen Vorbehaltlich des Artikels 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wird über Zweitanträge vom Rat entschieden. Artikel 9 Kosten Die Kosten für die Anfertigung und Übersendung von Kopien von Ratsdokumenten werden vom Generalsekretär festgesetzt. Artikel 10 Öffentliches Register der Ratsdokumente (1)  Das Generalsekretariat ist dafür verantwortlich, das Register der Ratsdokumente öffentlich zugänglich zu machen. (2)  Zusätzlich zu den Verweisen auf Dokumente wird in dem Register vermerkt, welche nach dem 1. Juli 2000 erstellten Dokumente bereits für die Öffentlichkeit freigegeben wurden. Vorbehaltlich der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( 25 ) und des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wird ihr Inhalt über das Internet zugänglich gemacht. Artikel 11 Direkt öffentlich zugängliche Dokumente (1)  Dieser Artikel gilt für alle Dokumente des Rates, sofern sie nicht als Verschlusssache eingestuft sind und unbeschadet der Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu stellen. (2)  Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck — ‚Verteilung‘ die Weitergabe der endgültigen Fassung eines Dokuments an die Mitglieder des Rates, ihre Vertreter oder Beauftragten; — ‚legislative Dokumente‘ Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von Gesetzgebungsakten — im Sinne von Artikel 7 der Geschäftsordnung — erstellt worden oder eingegangen sind. (3)  Das Generalsekretariat macht folgende Dokumente umgehend nach ihrer Verteilung der Öffentlichkeit zugänglich: a) weder vom Rat noch von einem Mitgliedstaat verfasste Dokumente, die von ihrem Verfasser oder mit dessen Zustimmung veröffentlicht wurden; b) vorläufige Tagesordnungen für Tagungen des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen; c) alle Texte, die vom Rat angenommen worden sind und die im Amtsblatt veröffentlicht werden sollen. (4)  Das Generalsekretariat kann ferner folgende Dokumente umgehend nach ihrer Verteilung der Öffentlichkeit zugänglich machen, vorausgesetzt, dass sie eindeutig nicht unter eine der Ausnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fallen: a) vorläufige Tagesordnungen für Ausschuss- oder Arbeitsgruppensitzungen; b) andere Dokumente wie z. B. informatorische Vermerke, Berichte, Zwischenberichte und Berichte über den Stand der Beratungen im Rat oder in einem seiner Vorbereitungsgremien, in denen keine Standpunkte einzelner Delegationen wiedergegeben sind, mit Ausnahme von Gutachten und Beiträgen des Juristischen Dienstes. (5)  Zusätzlich zu den in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Dokumenten macht das Generalsekretariat folgende Rechtsetzungsdokumente umgehend nach ihrer Verteilung der Öffentlichkeit zugänglich: a) die Rechtsetzungsakte betreffenden Übermittlungsvermerke und Kopien von an den Rat gerichteten Schreiben anderer Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union oder — vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — eines Mitgliedstaats; b) dem Rat vorgelegte Dokumente, die unter einem Tagesordnungspunkt aufgeführt sind, der nach Artikel 8 der Geschäftsordnung mit den Worten ‚öffentliche Beratung‘ oder ‚öffentliche Aussprache‘ gekennzeichnet ist; c) dem AStV und/oder dem Rat vorgelegte Annahmevermerke (I/A- und A-Punkt-Vermerke) sowie die Entwürfe von Gesetzgebungsakten, auf die sie sich beziehen; d) vom Rat im Laufe des Verfahrens gemäß Artikel 251 des EG-Vertrags angenommene Beschlüsse und vom Vermittlungsausschuss gebilligte gemeinsame Entwürfe. (6)  Nach Annahme einer der in Absatz 5 Buchstabe d aufgeführten Beschlüsse oder der endgültigen Annahme des betreffenden Akts macht das Generalsekretariat alle mit diesem Akt zusammenhängenden Dokumente, die vor dem betreffenden Beschluss verfasst wurden und die nicht unter eine der Ausnahmen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fallen, wie informatorische Vermerke, Berichte, Zwischenberichte und Berichte über den Stand der Beratungen im Rat oder in einem seiner Vorbereitungsgremien (‚Beratungsergebnisse‘), mit Ausnahme von Gutachten und Beiträgen des Juristischen Dienstes, der Öffentlichkeit zugänglich. Auf Verlangen eines Mitgliedstaats werden Dokumente, die unter Unterabsatz 1 fallen und den individuellen Standpunkt der Delegation dieses Mitgliedstaats im Rat wiedergeben, nicht im Rahmen dieses Beschlusses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. ANHANG III DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE STIMMENGEWICHTUNG IM RAT ▼M3 Artikel 1 Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 205 Absatz 4 des EG-Vertrags, Artikel 118 Absatz 4 des Euratom-Vertrags und Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie Artikel 34 Absatz 3 des EU-Vertrags gelten für die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Bevölkerungszahlen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009: Mitgliedstaat Bevölkerung (× 1 000) Deutschland 82 217,8 Frankreich 63 753,1 Vereinigtes Königreich 61 224,1 Italien 59 619,3 Spanien 45 283,3 Polen 38 115,6 Rumänien 21 528,6 Niederlande 16 405,4 Griechenland 11 213,8 Belgien 10 666,9 Portugal 10 617,6 Tschechische Republik 10 381,1 Ungarn 10 045,4 Schweden 9 182,9 Österreich 8 331,9 Bulgarien 7 640,2 Dänemark 5 475,8 Slowakei 5 401,0 Finnland 5 300,5 Irland 4 401,3 Litauen 3 366,4 Lettland 2 270,9 Slowenien 2 025,9 Estland 1 340,9 Zypern 789,3 Luxemburg 483,8 Malta 410,3 Insgesamt 497 493,1 Schwelle (62 %) 308 445,7 ▼B Artikel 2 (1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften vor dem 1. September jedes Jahres ihre Bevölkerungszahlen mit Stand vom 1. Januar des laufenden Jahres. (2)  Der Rat aktualisiert mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in Artikel 1 genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften verfügbaren Daten. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht. ANHANG IV 1. Bei der Anwendung der nachstehenden Bestimmungen der Geschäftsordnung werden im Falle von Beschlüssen, hinsichtlich deren ein Mitglied oder bestimmte Mitglieder des Rates oder des AStV gemäß den Verträgen nicht an der Abstimmung teilnehmen können, die Stimmen dieser Mitglieder nicht berücksichtigt: a) Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 (Tagung an einem anderen Ort als Brüssel oder Luxemburg); b) Artikel 3 Absatz 7 (Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen); c) Artikel 3 Absatz 8 (Beibehaltung eines A-Punkts, der andernfalls von der Tagesordnung hätte abgesetzt werden müssen, als B-Punkt); d) Artikel 5 Absatz 2 betreffend die Anwesenheit der Europäischen Zentralbank (Beratung in Abwesenheit der Europäischen Zentralbank); e) Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c sowie Unterabsätze 2 und 3 (Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse, der Erklärungen zur Stimmabgabe, der in das Ratsprotokoll aufgenommenen Erklärungen und der Punkte des Ratsprotokolls, die die Annahme eines gemeinsamen Standpunkts im Rahmen des Titels VI des EU-Vertrags betreffen; Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse, der Erklärungen zur Stimmabgabe, der in das Ratsprotokoll aufgenommenen Erklärungen und der Punkte des Ratsprotokolls, die andere als die in Absatz 2 genannten Fälle betreffen); f) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Einleitung eines Abstimmungsverfahrens); g) Artikel 12 Absatz 1 (Anwendung des schriftlichen Verfahrens); h) Artikel 14 Absatz 1 (Beschluss, ausnahmsweise auf der Grundlage von Schriftstücken und Entwürfen zu beraten und zu beschließen, die nicht in allen Sprachen vorliegen) ( 26 ); i) Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und b (Nichtveröffentlichung im Amtsblatt einer von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 67 Absatz 1 des EG-Vertrags oder gemäß Artikel 34 Absatz 2 des EU-Vertrags unterbreiteten Initiative); j) Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben c und d (Nichtveröffentlichung im Amtsblatt eines aufgrund von Artikel 34 des EU-Vertrags angenommenen gemeinsamen Standpunkts oder bestimmter Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen); k) Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe c (Veröffentlichung im Amtsblatt von etwaigen Maßnahmen zur Durchführung oder Anwendung von Beschlüssen oder Übereinkommen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags); l) Artikel 17 Absatz 5 (Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung im Amtsblatt von Beschlüssen eines durch ein internationales Abkommen eingesetzten Organs). 2. Ein Mitglied des Rates oder des AStV kann die folgenden Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsordnung nicht im Zusammenhang mit Beschlüssen geltend machen, hinsichtlich deren es gemäß den Verträgen nicht an der Abstimmung teilnehmen kann: a) Artikel 3 Absatz 8 (einem Mitglied des Rates offen stehende Möglichkeit zu beantragen, dass ein A-Punkt von der Tagesordnung abgesetzt wird); b) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 (einem Mitglied des Rates offen stehende Möglichkeit, die Einleitung eines Abstimmungsverfahrens zu beantragen); c) Artikel 11 Absatz 3 (einem Mitglied des Rates offen stehende Möglichkeit, sich Stimmrechte übertragen zu lassen); d) Artikel 14 Absatz 2 (jedem Mitglied des Rates offen stehende Möglichkeit, gegen eine Beratung Einspruch zu erheben, wenn der Wortlaut etwaiger Änderungsvorschläge nicht in der von ihm bezeichneten Sprache abgefasst ist). ANHANG V ARBEITSMETHODEN DES ERWEITERTEN RATES Vorbereitung der Tagungen 1. Der Vorsitz gewährleistet, dass ein Dossier nur dann von einer Gruppe oder von einem Ausschuss an den AStV überwiesen wird, wenn hinreichende Aussicht besteht, dass auf dieser Ebene Fortschritte erzielt oder die Positionen geklärt werden. Umgekehrt werden Dossiers nur dann an eine Gruppe oder einen Ausschuss zurückverwiesen, wenn dies erforderlich ist, und auf jeden Fall nur mit dem Auftrag, genau umschriebene Probleme zu lösen. 2. Der Vorsitz ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeit in der Zeit zwischen den Tagungen voranzubringen. Mit Zustimmung der Gruppe bzw. des Ausschusses kann er z. B. auf möglichst effiziente Weise die erforderlichen Konsultationen zu speziellen Problemen führen, um dann der entsprechenden Gruppe bzw. dem entsprechenden Ausschuss eventuelle Lösungsmöglichkeiten zu unterbreiten. Er kann auch schriftliche Konsultationen führen, indem er die Delegationen ersucht, vor der nächsten Sitzung der Gruppe oder des Ausschusses schriftlich auf einen Vorschlag zu reagieren. 3. Die Delegationen legen die Positionen, die sie auf einer bevorstehenden Tagung voraussichtlich vertreten werden, gegebenenfalls vor der Tagung schriftlich vor. Umfassen diese Positionen Vorschläge zur Änderung von Texten, so schlagen sie einen bestimmten Wortlaut vor. Soweit als möglich legen Delegationen, die dieselbe Position vertreten, gemeinsam schriftliche Beiträge vor. 4. Der AStV vermeidet es, sich erneut mit Angelegenheiten zu befassen, die bereits im Rahmen der Vorbereitung seiner Tagung abschließend erörtert worden sind. Dies gilt insbesondere für I-Punkte, Informationen über die Organisation und die Reihenfolge der behandelten Punkte sowie Informationen über die Tagesordnung und die Organisation künftiger Tagungen des Rates. Soweit als möglich bringen die Delegationen Punkte unter ‚Sonstiges‘ im Rahmen der Vorbereitung der AStV-Tagungen und nicht im AStV selbst vor. 5. Der Vorsitz übermittelt den Delegationen im Rahmen der Vorbereitung der AStV-Tagungen so rasch wie möglich alle Informationen, die für eine eingehende Vorbereitung dieser Tagungen erforderlich sind, einschließlich Informationen darüber, welches Ziel der Vorsitz am Ende der Erörterung der einzelnen Tagesordnungspunkte zu erreichen gedenkt. Andererseits fordert der Vorsitz gegebenenfalls die Delegationen auf, die anderen Delegationen im Rahmen der Vorbereitung der AStV-Tagungen über die Positionen zu informieren, die sie auf der AStV-Tagung zu vertreten gedenken. Auf dieser Grundlage stellt der Vorsitz die Tagesordnung des AStV endgültig auf. Wenn die Umstände dies erfordern, kann der Vorsitz die an den Arbeiten zur Vorbereitung der AStV-Tagungen beteiligten Gruppen häufiger einberufen. Durchführung der Tagungen 6. Es werden keine Punkte in die Tagesordnung des Rates aufgenommen, bei denen es lediglich um Erläuterungen durch die Kommission oder Mitglieder des Rates geht, außer wenn neue größere Initiativen erörtert werden sollen. 7. Der Vorsitz vermeidet es, reine Informationspunkte auf die Tagesordnung des AStV zu setzen. Die entsprechenden Informationen (z. B. über die Ergebnisse der Beratungen in anderen Gremien, oder mit einem Drittstaat oder einem anderen Organ, über verfahrenstechnische oder organisatorische Fragen u. a.) sollten den Delegationen im Rahmen der Vorbereitung der AStV-Tagungen möglichst in schriftlicher Form übermittelt und auf den AStV-Tagungen nicht noch einmal gegeben werden. 8. Zu Beginn einer Tagung erteilt der Vorsitz alle notwendigen weiteren Informationen über den Ablauf der Tagung und gibt insbesondere an, wie viel Zeit er jedem einzelnen Punkt zu widmen beabsichtigt. Er vermeidet lange Einleitungen und die Wiederholung von Informationen, die den Delegationen bereits bekannt sind. 9. Zu Beginn der Erörterung einer inhaltlichen Frage teilt der Vorsitz den Delegationen mit, wie lange sie sich — abhängig von der Art der erforderlichen Erörterung — maximal hierzu äußern dürfen. In den meisten Fällen sollten die Wortbeiträge nicht länger als zwei Minuten dauern. 10. Vollständige Tischumfragen sind grundsätzlich nicht zulässig; auf sie sollte nur unter besonderen Umständen und bei speziellen Fragen zurückgegriffen werden, wobei der Vorsitz eine Höchstzeit für die Wortbeiträge festlegt. 11. Der Vorsitz lenkt so weit als möglich die Erörterungen, indem er insbesondere die Delegationen ersucht, auf Kompromisstexte oder spezielle Vorschläge zu reagieren. 12. Der Vorsitz gibt während und am Ende der Tagung bzw. Sitzung keine langen Zusammenfassungen der Erörterungen und beschränkt sich darauf, kurz die erzielten Ergebnisse (in Bezug auf den Inhalt und/oder das Verfahren) festzuhalten. 13. Die Delegationen tragen bereits von Vorrednern gemachte Ausführungen nicht noch einmal vor. Wortbeiträge sollen kurz und aufs Wesentliche beschränkt sein und den Kern einer Frage betreffen. 14. Delegationen, die dieselbe Auffassung vertreten, werden ersucht, sich abzusprechen, so dass ein einziger Redner ihre gemeinsame Position zu einem speziellen Punkt vorträgt. 15. Bei der Erörterung von Texten legen die Delegationen schriftlich konkrete Formulierungsvorschläge vor und beschränken sich nicht darauf, ihre Ablehnung eines bestimmten Vorschlags zum Ausdruck zu bringen. 16. Wenn der Vorsitz nichts anderes angegeben hat, ergreifen die Delegationen nicht das Wort, um ihre Zustimmung zu einem bestimmten Vorschlag zum Ausdruck zu bringen; Stillschweigen gilt als grundsätzliche Zustimmung. ANHANG VI BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FORM DER RECHTSAKTE A.   Form der Verordnungen 1. Die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Verordnungen sowie die Verordnungen des Rates enthalten a) in der Überschrift die Bezeichnung ‚Verordnung‘, eine Ordnungsnummer, den Zeitpunkt der Annahme und die Bezeichnung des Gegenstands; b) die Formel ‚Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union‘ bzw. ‚Der Rat der Europäischen Union‘; c) die Angabe der Bestimmungen, aufgrund deren die Verordnung erlassen wird; voranzustellen sind die Worte ‚gestützt auf‘; d) den Hinweis auf die erfolgten Vorschläge sowie auf Stellungnahmen und Konsultationen; e) die Begründung der Verordnung; voranzustellen sind die Worte ‚in Erwägung nachstehender Gründe:‘; die Erwägungsgründe werden nummeriert; f) die Formel ‚haben folgende Verordnung erlassen‘ bzw. die Formel ‚hat folgende Verordnung erlassen‘, an die sich der Wortlaut der Verordnung anschließt. 2. Die Verordnungen werden in Artikel eingeteilt, die gegebenenfalls zu Kapiteln oder Abschnitten zusammengefasst sind. 3. Der letzte Artikel einer Verordnung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, falls dieser vor oder nach dem zwanzigsten auf die Veröffentlichung folgenden Tag liegt. 4. Nach dem letzten Artikel einer Verordnung folgen a)  i) die Formel: ‚Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat‘ oder ii) für die Fälle, in denen ein Rechtsakt nicht für alle und in allen Mitgliedstaaten gilt, die Formel: ‚Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten‘ ( 27 ); b) die Formel ‚Geschehen zu ... am ...‘; als Datum ist der Zeitpunkt einzusetzen, zu dem die Verordnung erlassen worden ist, und c) im Falle i) einer gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Verordnung die Formel: ‚Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident‘ ‚Im Namen des Rates Der Präsident‘; es folgen der Name des Präsidenten des Europäischen Parlaments und der Name des bei Annahme der Verordnung amtierenden Präsidenten des Rates; ii) einer Verordnung des Rates die Formel: ‚Im Namen des Rates Der Präsident‘; es folgt der Name des bei Annahme der Verordnung amtierenden Präsidenten des Rates. B.   Form der Richtlinien, Entscheidungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen (EG-Vertrag) 1. Die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Richtlinien, Entscheidungen und Beschlüsse sowie die Richtlinien und Entscheidungen des Rates tragen die Überschrift ‚Richtlinie‘ oder ‚Entscheidung‘ bzw. ‚Beschluss‘. 2. Die Empfehlungen und Stellungnahmen des Rates tragen die Überschrift ‚Empfehlung‘ bzw. ‚Stellungnahme‘. 3. Die unter Buchstabe A vorgesehenen Bestimmungen über die Verordnungen finden vorbehaltlich der anwendbaren Bestimmungen des EG-Vertrags sinngemäß auf die Richtlinien, Entscheidungen und Beschlüsse Anwendung. C.   Form der gemeinsamen Strategien des Europäischen Rates, gemeinsamen Aktionen und gemeinsamen Standpunkte nach Artikel 12 des EU-Vertrags Die gemeinsamen Strategien, die gemeinsamen Aktionen und die gemeinsamen Standpunkte im Sinne des Artikels 12 des EU-Vertrags tragen als jeweilige Überschrift: a) die Bezeichnung ‚Gemeinsame Strategie des Europäischen Rates‘, eine Ordnungsnummer (Jahr/Nummer/GASP), den Zeitpunkt der Annahme und die Bezeichnung des Gegenstands; b) die Bezeichnung ‚Gemeinsame Aktion des Rates‘, eine Ordnungsnummer (Jahr/Nummer/GASP), den Zeitpunkt der Annahme und die Bezeichnung des Gegenstands; c) die Bezeichnung ‚Gemeinsamer Standpunkt des Rates‘, eine Ordnungsnummer (Jahr/Nummer/GASP), den Zeitpunkt der Annahme und die Bezeichnung des Gegenstands. D.   Form der gemeinsamen Standpunkte, der Rahmenbeschlüsse, der Beschlüsse und Übereinkommen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags Die gemeinsamen Standpunkte, die Rahmenbeschlüsse, die Beschlüsse und die Übereinkommen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags tragen als jeweilige Überschrift a) die Bezeichnung ‚Gemeinsamer Standpunkt des Rates‘, eine Ordnungsnummer (Jahr/Nummer/JI), den Zeitpunkt der Annahme und die Bezeichnung des Gegenstands; b) die Bezeichnung ‚Rahmenbeschluss des Rates‘, eine Ordnungsnummer (Jahr/Nummer/JI), den Zeitpunkt der Annahme und die Bezeichnung des Gegenstands; c) die Bezeichnung ‚Beschluss des Rates‘, eine Ordnungsnummer (Jahr/Nummer/JI), den Zeitpunkt der Annahme und die Bezeichnung des Gegenstands; d) die Bezeichnung ‚Übereinkommen des Rates gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union‘ und die Bezeichnung des Gegenstands.“ Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das erste Achtzehnmonatsprogramm des Rates wird für den Zeitraum ab Januar 2007 festgelegt. ( 1 ) Beschluss 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22). Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/34/EG, Euratom des Rates vom 23. Januar 2006 (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 32). ( 2 ) Dieser Absatz stimmt mit Artikel 204 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden als ‚EG-Vertrag‘ bezeichnet) überein. ( 3 ) Dieser Absatz stimmt mit Buchstabe b des einzigen Artikels des Protokolls über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol im Anhang zu den Verträgen überein. ( 4 ) Siehe die nachstehende Erklärung a: a) zu Artikel 2 Absatz 4: ‚Das Achtzehnmonatsprogramm umfasst eine allgemeine Einleitung, in der das Programm in den Kontext der langfristigeren strategischen Leitlinien der Union gestellt wird. Im Rahmen der ‚entsprechenden Konsultationen‘ gemäß Absatz 4 konsultieren die drei für die Erstellung des Achtzehnmonatsprogramms zuständigen Vorsitze dazu die drei nachfolgenden Vorsitze. Der Entwurf des Achtzehnmonatsprogramms berücksichtigt unter anderem auch die einschlägigen Ergebnisse des Dialogs über die für das jeweilige Jahr geltenden politischen Prioritäten, der auf Initiative der Kommission stattfindet.‘ ( 5 ) Siehe die nachstehenden Erklärungen b und c: b) zu Artikel 3 Absätze 1 und 2: ‚Der Präsident bemüht sich, dafür zu sorgen, dass die Mitglieder des Rates die vorläufige Tagesordnung für jede Tagung des Rates über die Durchführung der Bestimmungen des Teils 3 Titel IV des EG-Vertrags und des Titels VI des EU-Vertrags sowie die Unterlagen über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte grundsätzlich mindestens 21 Tage vor Beginn dieser Tagung erhalten.‘ c) zu den Artikeln 1 und 3: ‚U

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.