Europäische Union

2006/683/EG,Euratom: Beschluss des Rates vom 15. September 2006 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2009-01-01

Quellenkennung: 32006D0683. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nbeschadet von Artikel 22 Absatz 2 des EU-Vertrags, wonach in den Fällen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, in kürzester Zeit eine außerordentliche Tagung des Rates einberufen werden kann, ist sich der Rat der Notwendigkeit bewusst, Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zügig und wirksam zu behandeln. Die Bestimmungen des Artikels 3 stehen dem nicht entgegen, dass dieser Notwendigkeit Rechnung getragen wird.‘ ( 6 ) Dieser Absatz stimmt mit Artikel 206 des EG-Vertrags überein. ( 7 ) Siehe die nachstehende Erklärung d: d) zu Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a, b und c: ‚Gemäß der üblichen Praxis des Rates beträgt die Frist normalerweise 3 Arbeitstage.‘ ( 8 ) Siehe die nachstehende Erklärung e: e) zu Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d: ‚Der Rat erinnert daran, dass das COREU-Netz gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Juni 1995 (Dok. 7896/95) zu den Arbeitsmethoden des Rates verwendet werden muss.‘ ( 9 ) Siehe die nachstehende Erklärung f: f) zu Artikel 16 und Anhang IV: ‚Der Rat kommt überein, dass die Bestimmungen von Artikel 16 und Anhang IV für die Rechtsetzungsakte gelten, für deren Annahme bestimmte Mitglieder des Rates gemäß den Verträgen nicht stimmberechtigt sind. Der Fall, in dem Artikel 7 des EU-Vertrags Anwendung findet, fällt jedoch nicht unter diese Bestimmungen. Was den ersten Fall der Anwendung der Artikel 43 und 44 des EU-Vertrags anbelangt, so wird der Rat im Lichte der in anderen Bereichen gesammelten Erfahrungen prüfen, ob Artikel 16 und Anhang IV der Geschäftsordnung angepasst werden müssen.‘ ( 10 ) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43. ( 11 ) Diese Bestimmungen berühren nicht die Rolle des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 114 des EG-Vertrags und den bereits vorliegenden einschlägigen Beschlüssen des Rates (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 109, und ABl. L 5 vom 1.1.1999, S. 71). ( 12 ) Siehe die nachstehende Erklärung g: g) zu Artikel 19 Absatz 1: ‚Der AStV achtet auf die Kohärenz und die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Grundsätze, insbesondere bei Dossiers, zu denen umfangreiche Vorbereitungsarbeiten in anderen Gremien im Gange sind.‘ ( 13 ) Siehe die nachstehende Erklärung h: h) zu Artikel 19 Absatz 7: ‚Ist ein Ratsmitglied der Auffassung, dass ein Verfahrensbeschlussentwurf, der dem AStV gemäß Artikel 19 Absatz 7 zur Billigung vorgelegt worden ist, eine Frage zum Inhalt aufwirft, so wird der Beschlussentwurf dem Rat unterbreitet.‘ ( 14 ) Diese Bestimmungen berühren nicht die Rolle des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 114 des EG-Vertrags und den bereits vorliegenden einschlägigen Beschlüssen des Rates (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 109, und ABl. L 5 vom 9.1.1999, S. 71). ( 15 ) Siehe die nachstehende Erklärung i: i) zu Artikel 21: ‚Die Berichte der Arbeitsgruppen und die übrigen Unterlagen, die den Beratungen des AStV als Grundlage dienen, müssten den Delegationen so zeitig übermittelt werden, dass diese sie prüfen können.‘ ( 16 ) Siehe die nachstehende Erklärung j: j) zu Artikel 22: ‚Der Juristische Dienst des Rates hat ferner die Aufgabe, den Mitgliedstaat, von dem eine Initiative im Sinne des Artikels 67 Absatz 1 des EG-Vertrags oder des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags ausgeht, zu unterstützen, um insbesondere die redaktionelle Qualität dieser Initiativen zu überprüfen, falls eine solche Unterstützung von dem betroffenen Mitgliedstaat beantragt wird.‘ Siehe die nachstehende Erklärung k: k) zu Artikel 22: ‚Die Mitglieder des Rates formulieren ihre Bemerkungen zu den Vorschlägen für eine amtliche Kodifizierung von Rechtsetzungstexten binnen dreißig Tagen nach der Verteilung dieser Vorschläge durch das Generalsekretariat. Die Mitglieder des Rates tragen dafür Sorge, dass die Prüfung derjenigen Bestimmungen eines Vorschlags für eine Neufassung von Rechtsetzungstexten, die aus dem vorangegangenen Rechtsetzungsakt ohne inhaltliche Änderung übernommen wurden, nach dem bei den Kodifizierungsvorschlägen angewandten Verfahren vorgenommen wird.‘ ( 17 ) ABl. C 73 vom 17.3.1999, S. 1. ( 18 ) Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 stimmen mit Artikel 207 Absatz 2 des EG-Vertrags überein. ( 19 ) Einschließlich Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Entwicklungszusammenarbeit. ( 20 ) Einschließlich Haushalt. ( 21 ) Einschließlich Katastrophenschutz. ( 22 ) Einschließlich Tourismus. ( 23 ) Einschließlich audiovisueller Bereich. ( 24 ) Siehe nachstehende Erklärung l: l) zu Anhang I Absatz 2: ‚Der Vorsitz wird Tagesordnungen für die Ratstagungen so gestalten, dass Tagesordnungspunkte, die miteinander im Zusammenhang stehen, derart zusammengefasst werden, dass den zuständigen nationalen Vertretern die Teilnahme erleichtert wird, insbesondere dann, wenn sich eine bestimmte Ratsformation mit deutlich voneinander unterscheidbaren Themenkomplexen befassen muss.‘ ( 25 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. ( 26 ) Siehe die nachstehende Erklärung m: m) zu Anhang IV Nummer 1 Buchstabe h: ‚Der Rat bestätigt, dass die derzeitige Praxis, wonach die Texte, auf die sich seine Beratungen stützen, in allen Sprachen erstellt werden, weiterhin Anwendung findet.‘ ( 27 ) Siehe die nachstehende Erklärung n: n) zu Anhang VI Abschnitt A Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii: ‚Der Rat erinnert daran, dass in den in den Verträgen vorgesehenen Fällen, in denen ein Rechtsakt nicht auf alle oder in allen Mitgliedstaaten anwendbar ist, der räumliche Anwendungsbereich in der Begründung und im Inhaltsteil des Rechtsakts deutlich hervorzuheben ist.‘

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.