Europäische Union

2006/683/EG,Euratom: Beschluss des Rates vom 15. September 2006 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2009-01-01

Quellenkennung: 32006D0683. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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blauf der vom Vorsitz entsprechend der Dringlichkeit der Angelegenheit festgesetzten Frist als angenommen, wenn kein Ratsmitglied einen Einwand erhebt. (3)  Das Generalsekretariat stellt den Abschluss der schriftlichen Verfahren fest. Artikel 13 Protokoll (1)  Über jede Tagung wird ein Protokoll angefertigt; dieses wird, nachdem es gebilligt ist, vom Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend ‚Generalsekretär‘ genannt) oder dem Stellvertretenden Generalsekretär unterzeichnet. Diese können ihre Unterzeichnungsbefugnis an Generaldirektoren des Generalsekretariats delegieren. Im Protokoll wird in der Regel zu jedem Punkt der Tagesordnung Folgendes verzeichnet: — die dem Rat vorgelegten Schriftstücke; — die gefassten Beschlüsse oder die Schlussfolgerungen, zu denen der Rat gelangt ist; — die vom Rat abgegebenen Erklärungen und die Erklärungen, deren Aufnahme von einem Ratsmitglied oder von der Kommission beantragt worden ist. (2)  Der Entwurf des Protokolls wird vom Generalsekretariat binnen fünfzehn Tagen erstellt und dem Rat oder dem AStV zur Genehmigung vorgelegt. (3)  Jedes Ratsmitglied oder die Kommission kann vor der Genehmigung des Protokolls beantragen, dass darin ein bestimmter Punkt der Tagesordnung ausführlicher behandelt wird. Dahin gehende Anträge können im AStV gestellt werden. Artikel 14 Beratungen und Beschlüsse auf der Grundlage von Schriftstücken und Entwürfen in den in der geltenden Sprachenregelung vorgesehenen Sprachen (1)  Der Rat berät und beschließt nur auf der Grundlage von Schriftstücken und Entwürfen, die in den in der geltenden Sprachenregelung vorgesehenen Sprachen vorliegen, es sei denn, dass er aus Dringlichkeitsgründen einstimmig anders entscheidet. (2)  Jedes Ratsmitglied kann gegen die Beratung Einspruch erheben, wenn der Wortlaut etwaiger Änderungsvorschläge nicht in denjenigen der in Absatz 1 genannten Sprachen abgefasst ist, die von ihm bezeichnet werden. Artikel 15 Unterzeichnung der Rechtsakte Der Wortlaut der gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommenen sowie der vom Rat angenommenen Rechtsakte wird von dem zum Zeitpunkt ihrer Annahme amtierenden Präsidenten und vom Generalsekretär oder vom Stellvertretenden Generalsekretär unterzeichnet. Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär können ihre Unterzeichnungsbefugnis an Generaldirektoren des Generalsekretariats delegieren. Artikel 16 ( 9 ) Mangelnde Abstimmungsbefugnis Bei der Anwendung dieser Geschäftsordnung sind unter Berücksichtigung von Anhang IV die Fälle gebührend zu berücksichtigen, in denen ein oder mehrere Ratsmitglieder gemäß den Verträgen nicht an der Abstimmung teilnehmen können. Artikel 17 Veröffentlichung der Rechtsakte im Amtsblatt (1)  Im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden als ‚Amtsblatt‘ bezeichnet) wird auf Veranlassung des Generalsekretärs oder des Stellvertretenden Generalsekretärs Folgendes veröffentlicht: a) Rechtsetzungsakte im Sinne von Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags; b) Rechtsetzungsakte im Sinne von Artikel 163 Absatz 1 des Euratom-Vertrags; c) gemeinsame Standpunkte, die der Rat nach den Verfahren der Artikel 251 und 252 des EG-Vertrags festgelegt hat, einschließlich ihrer Begründung; d) Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 des EU-Vertrags; e) vom Rat aufgrund des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags ausgearbeitete Übereinkommen. Das Inkrafttreten dieser Übereinkommen wird im Amtsblatt bekannt gegeben; f) zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 293 des EG-Vertrags unterzeichnete Vereinbarungen. Das Inkrafttreten dieser Vereinbarungen wird im Amtsblatt bekannt gegeben; g) von der Gemeinschaft geschlossene internationale Übereinkünfte. Das Inkrafttreten dieser Übereinkünfte wird im Amtsblatt bekannt gegeben; h) gemäß Artikel 24 des EU-Vertrags geschlossene Übereinkünfte, sofern der Rat nicht aufgrund der Artikel 4 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ( 10 ) etwas anderes beschließt. Das Inkrafttreten dieser Übereinkünfte wird im Amtsblatt bekannt gegeben. (2)  Sofern der Rat oder der AStV nichts anderes beschließt, wird Folgendes auf Veranlassung des Generalsekretärs oder des Stellvertretenden Generalsekretärs im Amtsblatt veröffentlicht: a) dem Rat von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 67 Absatz 1 des EG-Vertrags unterbreitete Initiativen; b) dem Rat von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 34 Absatz 2 des EU-Vertrags unterbreitete Initiativen; c) gemeinsame Standpunkte im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags; d) Richtlinien, die nicht unter Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags fallen, Entscheidungen, die nicht unter Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags fallen, sowie Empfehlungen und Stellungnahmen. (3)  Der Rat oder der AStV entscheidet von Fall zu Fall einstimmig, ob auf Veranlassung des Generalsekretärs oder des Stellvertretenden Generalsekretärs gemeinsame Strategien, gemeinsame Aktionen und gemeinsame Standpunkte im Sinne des Artikels 12 des EU-Vertrags im Amtsblatt zu veröffentlichen sind. (4)  Der Rat oder der AStV entscheidet von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der etwaigen Veröffentlichung des Basisrechtsaktes, ob Folgendes auf Veranlassung des Generalsekretärs oder des Stellvertretenden Generalsekretärs im Amtsblatt zu veröffentlichen ist: a) Maßnahmen zur Durchführung der gemeinsamen Aktionen im Sinne des Artikels 12 des EU-Vertrags; b) gemeinsame Aktionen, gemeinsame Standpunkte und alle anderen Beschlüsse auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie, wie dies in Artikel 23 Absatz 2 erster Gedankenstrich des EU-Vertrags vorgesehen ist; c) etwaige Maßnahmen zur Durchführung von Beschlüssen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags sowie etwaige Maßnahmen zur Durchführung von Übereinkommen, die vom Rat gemäß Artikel 34 Absatz 2 des EU-Vertrags ausgearbeitet werden; d) sonstige Rechtsakte wie Beschlüsse oder Entschließungen. (5)  Wird im Rahmen eines zwischen den Gemeinschaften und einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen geschlossenen Abkommens ein Organ mit Beschlussfassungsbefugnis eingesetzt, so entscheidet der Rat zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens, ob die Beschlüsse dieses Organs im Amtsblatt zu veröffentlichen sind. Artikel 18 Notifikation der Rechtsakte (1)  Richtlinien, die nicht unter Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags fallen, und Entscheidungen, die nicht unter Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags fallen, werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, vom Generalsekretär, dem Stellvertretenden Generalsekretär oder einem in ihrem Namen handelnden Generaldirektor notifiziert. (2)  Folgende Rechtsakte werden, wenn sie nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden, denjenigen, für die sie bestimmt sind, von dem Generalsekretär, dem Stellvertretenden Generalsekretär oder einem in ihrem Namen handelnden Generaldirektor notifiziert: a) Empfehlungen; b) gemeinsame Strategien, gemeinsame Aktionen und gemeinsame Standpunkte im Sinne des Artikels 12 des EU-Vertrags; c) gemeinsame Standpunkte im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags; d) Maßnahmen zur Durchführung von Rechtsakten, die auf der Grundlage der Artikel 12 und 34 des EU-Vertrags angenommen werden. (3)  Der Generalsekretär, der Stellvertretende Generalsekretär oder ein in ihrem Namen handelnder Generaldirektor übermittelt den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kommission Ausfertigungen der Richtlinien des Rates, die nicht unter Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags fallen, sowie die Entscheidungen und Empfehlungen des Rates. Artikel 19 ( 11 ) AStV, Ausschüsse und Arbeitsgruppen (1)  Dem AStV obliegt es, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufgaben auszuführen. Er achtet in jedem Falle ( 12 ) auf die Kohärenz der Politiken und Maßnahmen der Europäischen Union wie auch darauf, dass Folgendes beachtet wird: a) die Grundsätze der Legalität, der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und der Begründungspflicht bei Rechtsakten; b) die Vorschriften über die Befugnisse der Organe und Einrichtungen der Union; c) die Haushaltsbestimmungen; d) Verfahrensregeln, Transparenz und redaktionelle Qualität. (2)  Alle Punkte auf der Tagesordnung einer Ratstagung werden vom AStV, sofern dieser nichts anderes beschließt, einer vorherigen Prüfung unterzogen. Der AStV bemüht sich, auf seiner Ebene Einvernehmen zu erzielen, so dass er den betreffenden Text dem Rat zur Annahme unterbreiten kann. Er sorgt dafür, dass die Dossiers dem Rat in angemessener Form vorgelegt werden, und legt dem Rat gegebenenfalls Leitlinien, Optionen oder Lösungsvorschläge vor. Im Falle der Dringlichkeit kann der Rat einstimmig beschließen, dass er ohne diese vorherige Prüfung berät. (3)  Vom AStV oder mit Zustimmung des AStV können Ausschüsse oder Arbeitsgruppen eingesetzt werden, um zuvor bestimmte vorbereitende Arbeiten oder Untersuchungen durchzuführen. Das Generalsekretariat bringt das Verzeichnis der Vorbereitungsgremien auf den neuesten Stand und macht es öffentlich zugänglich. Nur die in diesem Verzeichnis aufgeführten Ausschüsse und Arbeitsgruppen dürfen als Vorbereitungsgremien des Rates zusammentreten. (4)  Den Vorsitz im AStV führt nach Maßgabe der Punkte, die auf seiner Tagesordnung stehen, der Ständige Vertreter oder der Stellvertreter des Ständigen Vertreters desjenigen Mitgliedstaates, der den Vorsitz im Rat wahrnimmt. Ein Delegierter dieses Mitgliedstaates nimmt auch den Vorsitz der in den Verträgen vorgesehenen Ausschüsse wahr, sofern der Rat nichts anderes beschließt. Dasselbe gilt, sofern der AStV nichts anderes beschließt, für die in Absatz 3 genannten Ausschüsse und Arbeitsgruppen. (5)  Bei der Vorbereitung der Tagungen des Rates in den Zusammensetzungen, in denen er einmal je Halbjahr im ersten Quartal zusammentritt, wird der Vorsitz in den Ausschüssen, mit Ausnahme des AStV, und in den Arbeitsgruppen, die im Halbjahr davor zusammentreten, von einem Delegierten desjenigen Mitgliedstaates geführt, der den Vorsitz auf den genannten Tagungen des Rates wahrzunehmen hat. (6)  Soll ein Dossier im Wesentlichen innerhalb eines bestimmten Halbjahres behandelt werden, so kann der Vertreter des Mitgliedstaats, der in diesem Halbjahr den Vorsitz führen wird, bereits im vorausgehenden Halbjahr in Sitzungen von anderen Ausschüssen als dem AStV und in Sitzungen von Gruppen den Vorsitz führen, wenn sie dieses Dossier erörtern. Über die praktische Durchführung dieses Absatzes treffen die beiden betreffenden Vorsitze eine Vereinbarung. In dem besonderen Falle der Prüfung des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften für ein bestimmtes Haushaltsjahr führt ein Vertreter des Mitgliedstaats, der im Rat den Vorsitz während des dem betreffenden Haushaltsjahr vorangehenden Halbjahres innehaben wird, in Sitzungen von anderen Vorbereitungsgremien des Rates als dem AStV, die die Tagesordnungspunkte des Rates im Zusammenhang mit der Prüfung des Haushaltsplans vorzubereiten haben, den Vorsitz. Dasselbe gilt mit Zustimmung des anderen Vorsitzes für den Vorsitz in Sitzungen des Rates zur Behandlung der betreffenden Haushaltsfragen. Die betreffenden Vorsitze setzen sich über die praktischen Vorkehrungen miteinander ins Benehmen. (7)  Im Einklang mit den einschlägigen nachstehenden Bestimmungen kann der AStV folgende Verfahrensbeschlüsse annehmen, sofern die entsprechenden Punkte mindestens drei Arbeitstage vor der jeweiligen Tagung auf seine Tagesordnung gesetzt wurden. Von dieser Frist kann der AStV nur einstimmig abweichen ( 13 ): a) Beschluss, dass eine Tagung des Rates an einem anderen Ort als Brüssel oder Luxemburg abgehalten wird (Artikel 1 Absatz 3); b) Genehmigung zur Vorlage einer Abschrift oder eines Auszugs eines Ratsdokuments vor Gericht (Artikel 6 Absatz 2); c) Beschluss, dass eine öffentliche Aussprache des Rates abgehalten wird oder eine bestimmte Beratung des Rates nicht öffentlich stattfindet (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c sowie Absätze 2 und 3); d) Beschluss, dass das Abstimmungsergebnis und die in das Ratsprotokoll aufgenommenen Erklärungen in den in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehenen Fällen öffentlich gemacht werden; e) Beschluss zur Anwendung des schriftlichen Verfahrens (Artikel 12 Absatz 1); f) Genehmigung oder Änderung des Ratsprotokolls (Artikel 13 Absätze 2 und 3); g) Beschluss, einen Text oder einen Rechtsakt im Amtsblatt zu veröffentlichen oder nicht zu veröffentlichen (Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4); h) Beschluss, ein Organ oder eine Einrichtung zu hören, wenn eine solche Anhörung nicht in den Verträgen vorgesehen ist; i) Beschluss, eine Frist für die Anhörung eines Organs oder einer Einrichtung festzusetzen oder zu verlängern; j) Beschluss, die in Artikel 251 Absatz 7 des EG-Vertrags genannten Fristen zu verlängern; k) Genehmigung des Wortlauts eines Schreibens an ein Organ oder eine Einrichtung. Artikel 20 Vorsitz und ordnungsgemäßer Ablauf der Beratungen (1)  Der Vorsitz sorgt für die Anwendung dieser Geschäftsordnung und den ordnungsgemäßen Ablauf der Aussprachen. Insbesondere beachtet der Vorsitz die Bestimmungen des Anhangs V zu den Arbeitsmethoden des erweiterten Rates und sorgt für ihre Einhaltung. Um den ordnungsgemäßen Ablauf der Aussprachen sicherzustellen, kann er darüber hinaus, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt, jede geeignete Maßnahme treffen, um sicherzustellen, dass die verfügbare Zeit während der Sitzungen optimal genutzt wird, und insbesondere a) für die Behandlung eines speziellen Punktes die Zahl der während der Sitzung im Sitzungssaal anwesenden Delegationsmitglieder beschränken und entscheiden, ob ein Mithörsaal geöffnet werden darf oder nicht; b) die Reihenfolge der zu behandelnden Punkte bestimmen und die Zeit für deren Erörterung festlegen; c) die für die Erörterung eines speziellen Punktes vorgesehene Zeit strukturieren und insbesondere zu diesem Zweck die Redezeit der einzelnen Teilnehmer begrenzen und die Reihenfolge festlegen, in der sie das Wort ergreifen können; d) die Delegationen bitten, ihre Änderungsvorschläge zu dem zur Beratung vorliegenden Text bis zu einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich vorzulegen, gegebenenfalls mit einer kurzen Erläuterung; e) die Delegationen, die zu einem bestimmten Punkt, Text oder Textteil eine übereinstimmende oder ähnliche Position haben, bitten, eine dieser Delegationen zu bestimmen, die in der Sitzung oder im Voraus schriftlich in ihrem Namen den Standpunkt darlegt, den diese Delegationen teilen. (2)  Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 19 Absätze 4, 5 und 6 sowie seiner Befugnisse und seiner politischen Gesamtverantwortung wird der Vorsitz von dem Vertreter des Mitgliedstaates unterstützt, der den nächsten Vorsitz wahrnehmen wird. Dieser handelt auf Ersuchen und auf Weisung des Vorsitzes, vertritt ihn im Bedarfsfall, nimmt ihm erforderlichenfalls gewisse Aufgaben ab und sorgt für die Kontinuität der Arbeit des Rates. Artikel 21 ( 14 ) ( 15 ) Berichte der Ausschüsse und Arbeitsgruppen Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung organisiert der Vorsitz die Sitzungen der verschiedenen Ausschüsse und Arbeitsgruppen so, dass ihre Berichte vor der Tagung des AStV vorliegen, auf der sie geprüft werden. Sofern nicht aus Dringlichkeitsgründen etwas anderes erforderlich ist, werden die Punkte, welche die Gesetzgebungstätigkeit im Sinne von Artikel 7 betreffen und zu denen der Ausschuss bzw. die Arbeitsgruppe seine bzw. ihre Arbeiten nicht spätestens fünf Arbeitstage vor der Tagung des AStV abgeschlossen hat, vom Vorsitz bis zu einer späteren Tagung des AStV zurückgestellt. Artikel 22 Redaktionelle Qualität ( 16 ) Um den Rat in seiner Aufgabe zu unterstützen, für die redaktionelle Qualität der von ihm erlassenen Rechtsakte Sorge zu tragen, hat der Juristische Dienst die Aufgabe, gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 22. Dezember 1998‚Gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften‘ ( 17 ) rechtzeitig die redaktionelle Qualität der Vorschläge und Entwürfe von Rechtsakten zu überprüfen und dem Rat und seinen Gremien redaktionelle Vorschläge zu unterbreiten. Während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens achten diejenigen, die im Rahmen der Arbeiten des Rates Texte unterbreiten, besonders auf deren redaktionelle Qualität. Artikel 23 Der Generalsekretär und das Generalsekretariat (1)  Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär untersteht; diesem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite, der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt. (2)  Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats ( 18 ). Unter der Aufsicht des Rates treffen der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär alle erforderlichen Maßnahmen für das reibungslose Arbeiten des Generalsekretariats. (3)  Der Generalsekretär wird an der Gestaltung, der Koordinierung und der Überwachung der Kohärenz der Arbeiten des Rates und der Durchführung seines Achtzehnmonatsprogramms ständig eng beteiligt. Unter seiner Verantwortung und unter Federführung des Vorsitzes unterstützt er diesen bei der Ermittlung von Lösungen. Gemäß den Bestimmungen des EU-Vertrags unterstützt der Generalsekretär den Rat und den Vorsitz in Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, unter anderem bei der Koordinierung der Arbeiten der Sonderbeauftragten. Der Generalsekretär kann den Vorsitz gegebenenfalls ersuchen, einen Ausschuss oder eine Arbeitsgruppe — insbesondere im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik — einzuberufen oder einen Punkt auf die Tagesordnung eines Ausschusses oder einer Arbeitsgruppe zu setzen. (4)  Der Generalsekretär oder der Stellvertretende Generalsekretär legt dem Rat den Entwurf eines Haushaltsvoranschlags für die Ausgaben des Rates so frühzeitig vor, dass die in den Finanzvorschriften festgesetzten Fristen gewahrt werden können. (5)  Der Generalsekretär, der vom Stellvertretenden Generalsekretär unterstützt wird, hat die uneingeschränkte Verantwortung für die Verwaltung der in Einzelplan II — Rat — des Haushaltsplans aufgenommenen Mittel und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen für deren einwandfreie Verwaltung. Er verwendet diese Mittel gemäß der für den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung. Artikel 24 Sicherheit Die Regelungen über die Sicherheit werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit angenommen. Artikel 25 Aufgaben des Verwahrers von Abkommen und Übereinkommen Wird der Generalsekretär für ein gemäß Artikel 24 des EU-Vertrags geschlossenes Abkommen oder ein zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen geschlossenes Abkommen, ein Übereinkommen zwischen Mitgliedstaaten oder ein Übereinkommen gemäß Artikel 34 des EU-Vertrags als Verwahrer benannt, so werden die Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunden zu diesen Abkommen oder Übereinkommen am Sitz des Rates hinterlegt. In diesen Fällen nimmt der Generalsekretär die Aufgaben des Verwahrers wahr und trägt außerdem dafür Sorge, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Abkommen oder Übereinkommen im Amtsblatt veröffentlicht wird. Artikel 26 Vertretung vor dem Europäischen Parlament Der Rat kann vor dem Europäischen Parlament oder einem seiner Ausschüsse durch den Vorsitz oder mit Zustimmung des Vorsitzes durch den nächsten Vorsitz oder durch den Generalsekretär vertreten werden. Im Auftrag des Vorsitzes kann sich der Rat vor diesen Ausschüssen auch durch seinen Generalsekretär, seinen Stellvertretenden Generalsekretär oder durch hohe Beamte des Generalsekretariats vertreten lassen. Der Rat kann dem Europäischen Parlament seine Ansichten auch schriftlich mitteilen. Artikel 27 Bestimmungen über die Form der Rechtsakte Die Bestimmungen über die Form der Rechtsakte sind in Anhang VI enthalten. Artikel 28 Für den Rat bestimmte Schreiben Die für den Rat bestimmten Schreiben werden an den Präsidenten am Sitz des Rates gerichtet; die Anschrift lautet: Rat der Europäischen Union Rue de la Loi/Wetstraat 175 B-1048 Brüssel. ANHANG I LISTE DER RATSFORMATIONEN 1. Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen ( 19 ); 2. Wirtschaft und Finanzen ( 20 ); 3. Justiz und Inneres ( 21 ); 4. Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz; 5. Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie und Forschung) ( 22 ); 6. Verkehr, Telekommunikation und Energie; 7. Landwirtschaft und Fischerei; 8. Umwelt; 9. Bildung, Jugend und Kultur ( 23 ). Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbst darüber, auf welche Weise er sich gemäß Artikel 203 des EG-Vertrags vertreten lässt. An derselben Ratsformation können mehrere Minister als Amtsinhaber teilnehmen, wobei die Tagesordnung und der Ablauf der Beratungen angepasst werden ( 24 ). Im Falle des Rates ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‘ lässt sich jede Regierung auf den verschiedenen Tagungen dieser Ratsformation von dem Minister oder Staatssekretär ihrer Wahl vertreten. ANHANG II SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DEN ZUGANG DER ÖFFENTLICHKEIT ZU DOKUMENTEN DES RATES Artikel 1 Anwendungsbereich Jeder natürlichen oder juristischen Person wird vorbehaltlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen und der in diesem Anhang festgelegten Sonderbestimmungen Zugang zu Dokumenten des Rates gewährt. Artikel 2 Konsultation bezüglich Dokumente Dritter (1)  In Anwendung des Artikels 4 Absatz 5 und des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist — abgesehen von den Fällen, in denen nach Prüfung des Dokuments im Lichte des Artikels 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 feststeht, dass das Dokument nicht verbreitet wird — der betreffende Dritte zu konsultieren, wenn: a) das Dokument ein sensibles Dokument gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist, b) das Dokument aus einem Mitgliedstaat stammt und dem Rat vor dem 3. Dezember 2001 vorgelegt wurde, oder der betreffende Mitgliedstaat darum gebeten hat, es nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. (2)  In allen anderen Fällen, in denen dem Rat ein Antrag auf Zugang zu einem in seinem Besitz befindlichen Dokument zugeht, das von Dritten erstellt wurde, konsultiert das Generalsekretariat in Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 den betreffenden Dritten, es sei denn, dass nach Prüfung des Dokuments in Anbetracht des Artikels 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 feststeht, dass das Dokument verbreitet wird bzw. dass es nicht verbreitet wird. (3)  Der Dritte wird schriftlich (einschließlich über E-Mail) konsultiert und erhält eine angemessene Antwortfrist unter Berücksichtigung der Frist nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. In den Fällen nach Absatz 1 wird der Dritte gebeten, schriftlich Stellung zu nehmen. (4)  Fällt das Dokument nicht unter Absatz 1 Buchstabe a oder b und ist das Generalsekretariat aufgrund der ablehnenden Stellungnahme des Dritten nicht davon überzeugt, dass Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 anzuwenden ist, so wird der Rat mit der Angelegenheit befasst. Erwägt der Rat die Freigabe des Dokuments, so wird der Dritte unverzüglich schriftlich über die Absicht des Rates u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.