Europäische Union

2006/683/EG,Euratom: Beschluss des Rates vom 15. September 2006 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2009-01-01

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2006D0683 — DE — 01.01.2009 — 003.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS DES RATES vom 15. September 2006 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (2006/683/EG, Euratom) (ABl. L 285, 16.10.2006, p.47) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date  M1 BESCHLUSS DES RATES vom 1. Januar 2007   L 1 9 4.1.2007  M2 BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 2007   L 346 17 29.12.2007 ►M3 BESCHLUSS DES RATES vom 8. Dezember 2008   L 337 92 16.12.2008 ▼B BESCHLUSS DES RATES vom 15. September 2006 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (2006/683/EG, Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 3, gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Juni 2006 hervorgehoben, dass es zur Steigerung des Vertrauens der Bürger in die Europäische Union wichtig ist, den Bürgern zu ermöglichen, aus erster Hand einen Einblick in die Tätigkeiten der Europäischen Union zu erlangen, insbesondere durch mehr Offenheit und Transparenz. Entsprechend der Vereinbarung des Europäischen Rates und unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Effizienz der Arbeit des Rates zu gewährleisten, sollte die Arbeit des Rates stärker ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt werden, insbesondere wenn der Rat über Rechtsetzungsakte berät, die unter das Mitentscheidungsverfahren fallen. Ferner sollten Maßnahmen mit dem Ziel ergriffen werden, die technischen Möglichkeiten der Übertragung der öffentlichen Beratungen und Aussprachen des Rates in allen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union — insbesondere über das Internet — wesentlich stärker zu nutzen. Der Rat wird die Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen im Dezember 2006 überprüfen, um festzustellen, wie sie sich auf die Effizienz der Arbeit des Rates auswirken. (2) Ferner ist es angezeigt, die Arbeitsplanung der Tätigkeiten des Rates zu rationalisieren. So sollte das derzeitige durch ein neues System ersetzt werden, das auf einem Achtzehnmonatsprogramm beruht, welches dem Rat von den drei in diesem Zeitraum amtierenden Vorsitzen zur Billigung vorgelegt wird. (3) Im Interesse einer Verbesserung des schriftlichen Verfahrens und der zügigeren Annahme von Antworten des Rates auf Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, von Beschlüssen zur Ernennung von Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen und von Beschlüssen, andere Organe und Einrichtungen zu konsultieren, sollten schließlich die Bestimmungen über das schriftliche Verfahren geändert und klarer gefasst werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Geschäftsordnung des Rates vom 22. März 2004 ( 1 ) erhält folgende Fassung: „GESCHÄFTSORDNUNG DES RATES Artikel 1 Einberufung und Tagungsorte (1)  Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen ( 2 ). (2)  Der Vorsitz teilt, gegebenenfalls nach Konsultierung des vorhergehenden und des folgenden Vorsitzes, sieben Monate vor dem Tag der Aufnahme seiner Tätigkeit die Termine mit, die er für die Tagungen vorsieht, zu denen der Rat zusammentreten muss, um seine Aufgabe als Gesetzgeber zu erfüllen oder operative Entscheidungen zu treffen. (3)  Der Rat hat seinen Sitz in Brüssel. In den Monaten April, Juni und Oktober hält der Rat seine Tagungen in Luxemburg ab ( 3 ). Unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend begründeten Fällen kann der Rat oder der Ausschuss der Ständigen Vertreter (im Folgenden als ‚AStV‘ bezeichnet) einstimmig beschließen, dass eine Tagung des Rates an einem anderen Ort abgehalten wird. Artikel 2 Zusammensetzungen des Rates, Rolle des Rates ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‘ und Arbeitsplanung (1)  Der Rat kann — je nach behandeltem Sachgebiet — in verschiedener Zusammensetzung zusammentreten. Der gemäß Absatz 2 Buchstabe a einberufene Rat ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‘ legt die in Anhang I enthaltene Liste dieser Zusammensetzungen fest. (2)  Der Rat ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‘ befasst sich mit den beiden folgenden Haupttätigkeitsbereichen, für die er gesonderte Tagungen mit getrennten Tagesordnungen und eventuell zu unterschiedlichen Terminen abhält: a) Vor- und Nachbereitung der Tagungen des Europäischen Rates, einschließlich der erforderlichen Koordinierung der Vorarbeiten, Gesamtkoordinierung der Politiken, institutionelle und administrative Fragen, Querschnittsthemen mit Bezug zu mehreren Politikbereichen der Europäischen Union sowie alle sonstigen Themen, mit denen er vom Europäischen Rat befasst wurde, unter Berücksichtigung der Verfahrensregeln der Wirtschafts- und Währungsunion; b) Durchführung sämtlicher außenpolitischer Maßnahmen der Europäischen Union, und zwar Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik, Außenhandel sowie Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. (3)  Zur Vorbereitung der Tagungen des Europäischen Rates geht der nach Absatz 2 Buchstabe a einberufene Rat ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‘ wie folgt vor: a) Er erstellt auf Vorschlag des Vorsitzes mindestens vier Wochen vor der Tagung des Europäischen Rates eine erläuterte Tagesordnung; b) er tritt am Vortag der Tagung des Europäischen Rates zu einer letzten Vorbereitungstagung zusammen und billigt die Tagesordnung. Die Beiträge der anderen Ratsformationen zu den Beratungen des Europäischen Rates werden dem nach Absatz 2 Buchstabe a einberufenen Rat ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‘ spätestens zwei Wochen vor der Tagung des Europäischen Rates übermittelt. Außer aus zwingendem und unvorhergesehenem Anlass, z. B. im Zusammenhang mit dem internationalen Tagesgeschehen, wird zwischen der nach Unterabsatz 1 Buchstabe b einberufenen letzten Vorbereitungstagung und der Tagung des Europäischen Rates keine sonstige Rats- oder Ausschusstagung mehr abgehalten. Die zur praktischen Organisation der Arbeiten des Europäischen Rates erforderlichen Maßnahmen werden vom Vorsitz in Absprache mit dem Generalsekretariat gemäß den vom Europäischen Rat selbst vereinbarten Regeln getroffen. (4)  Alle 18 Monate erstellen die drei künftig amtierenden Vorsitze in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und nach entsprechenden Konsultationen den Entwurf eines Programms für die Tätigkeiten des Rates in diesem Zeitraum. Die drei Vorsitze legen das Programm spätestens einen Monat vor dem betreffenden Zeitraum gemeinsam vor, damit es von dem nach Absatz 2 Buchstabe a ( 4 ) einberufenen Rat ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‘ gebilligt werden kann. (5)  Der neue Vorsitz erstellt indikative vorläufige Tagesordnungen für die im kommenden Halbjahr vorgesehenen Tagungen des Rates unter Angabe der geplanten Rechtsetzungsschritte und operativen Entscheidungen. Diese indikativen vorläufigen Tagesordnungen erstellt er spätestens eine Woche vor dem Beginn seiner Amtszeit auf der Grundlage des operativen Achtzehnmonatsprogramms des Rates und in Absprache mit der Kommission. Erforderlichenfalls können über die zuvor geplanten Tagungen des Rates hinaus zusätzliche Tagungen des Rates vorgesehen werden. Entsprechende indikative vorläufige Tagesordnungen für die Tagungen des Rates in dem auf das in Unterabsatz 1 genannte Halbjahr folgende Halbjahr erstellt der betreffende Vorsitz in Absprache mit der Kommission und dem nächsten Vorsitz spätestens eine Woche vor Beginn seiner Amtszeit. Erweist sich während einer Halbjahresperiode eine für diese Zeit geplante Tagung als nicht länger gerechtfertigt, so beruft der Vorsitz sie nicht ein. Artikel 3 ( 5 ) Tagesordnung (1)  Unter Berücksichtigung des Achtzehnmonatsprogramms des Rates stellt der Präsident die vorläufige Tagesordnung jeder Tagung auf. Diese wird den anderen Ratsmitgliedern und der Kommission spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Tagung übersandt. (2)  Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag eines Ratsmitglieds oder der Kommission und gegebenenfalls die hierauf bezüglichen Unterlagen dem Generalsekretariat spätestens sechzehn Tage vor Beginn der betreffenden Tagung zugegangen sind. In der vorläufigen Tagesordnung ist ferner durch ein Sternchen vermerkt, über welche Punkte der Vorsitz, ein Ratsmitglied oder die Kommission eine Abstimmung verlangen können. Ein solcher Vermerk erfolgt, wenn alle Verfahrensvorschriften der Verträge erfüllt sind. (3)  Die Punkte, die die Annahme eines Rechtsetzungsaktes oder eines gemeinsamen Standpunktes in Bezug auf einen Vorschlag für Rechtsvorschriften oder einen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden als ‚EU-Vertrag‘ bezeichnet) anzunehmenden Vorschlag für eine Maßnahme betreffen, werden erst dann im Hinblick auf einen Beschluss auf die vorläufige Tagesordnung gesetzt, wenn der in Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union vorgesehene Zeitraum von sechs Wochen abgelaufen ist. Der Rat kann einstimmig von dem Zeitraum von sechs Wochen abweichen, wenn die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes ein dringender Ausnahmefall im Sinne von Nummer 3 des genannten Protokolls ist. (4)  In die vorläufige Tagesordnung können nur die Punkte aufgenommen werden, für welche die Unterlagen den Ratsmitgliedern und der Kommission spätestens am Tage der Übersendung dieser Tagesordnung übermittelt werden. (5)  Das Generalsekretariat teilt den Ratsmitgliedern und der Kommission die Aufnahmeanträge und die hierauf bezüglichen Unterlagen mit, für welche die vorstehend vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten worden sind. Sofern nicht aus Dringlichkeitsgründen etwas anderes erforderlich ist und unbeschadet des Absatzes 2 werden Punkte, welche die Gesetzgebungstätigkeit im Sinne von Artikel 7 betreffen und deren Prüfung durch den AStV bis zum Ende der Woche, die der Woche vor der Tagung des Rates vorangeht, nicht abgeschlossen ist, vom Vorsitz von der vorläufigen Tagesordnung abgesetzt. (6)  Die vorläufige Tagesordnung besteht aus einem Teil A und einem Teil B. In Teil A werden die Punkte aufgenommen, die der Rat ohne Aussprache annehmen kann; dies schließt nicht aus, dass ein Ratsmitglied oder die Kommission bei der Annahme dieser Punkte Meinungen äußert und Erklärungen in das Ratsprotokoll aufnehmen lässt. (7)  Der Rat setzt die Tagesordnung zu Beginn jeder Tagung fest. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist Einstimmigkeit im Rat erforderlich. Zu den dieserart aufgenommenen Punkten kann eine Abstimmung erfolgen, wenn alle Verfahrensvorschriften der Verträge erfüllt sind. (8)  Könnte eine Stellungnahme zu einem A-Punkt jedoch zu einer erneuten Aussprache führen oder stellt ein Ratsmitglied oder die Kommission einen entsprechenden Antrag, so wird der Punkt von der Tagesordnung abgesetzt, es sei denn, dass der Rat anders entscheidet. (9)  Bei jedem Antrag auf Aufnahme eines Punktes unter ‚Sonstiges‘ ist ein erläuterndes Dokument vorzulegen. Artikel 4 Vertretung eines Ratsmitglieds Vorbehaltlich der Bestimmungen über die Übertragung des Stimmrechts gemäß Artikel 11 kann ein Ratsmitglied sich vertreten lassen, wenn es verhindert ist, an einer Tagung teilzunehmen. Artikel 5 Tagungen (1)  Außer in den in Artikel 8 genannten Fällen sind die Tagungen des Rates nicht öffentlich. (2)  Die Kommission ist zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen. Dies gilt auch für die Europäische Zentralbank in den Fällen, in denen diese ihr Initiativrecht wahrnimmt. Der Rat kann jedoch beschließen, in Abwesenheit der Kommission oder der Europäischen Zentralbank zu beraten. (3)  Die Mitglieder des Rates und der Kommission können zu ihrer Unterstützung Beamte hinzuziehen. Name und Dienststellung dieser Beamten werden dem Generalsekretariat zuvor mitgeteilt. Der Rat kann eine Höchstzahl von Personen je Delegation festlegen, die einschließlich der Ratsmitglieder gleichzeitig im Sitzungssaal des Rates anwesend sein dürfen. (4)  Für den Zugang zu den Tagungen des Rates ist die Vorlage eines vom Generalsekretariat ausgestellten Einlassscheins erforderlich. Artikel 6 Geheimhaltungspflicht und Vorlage von Dokumenten vor Gericht (1)  Unbeschadet der Artikel 8 und 9 sowie der Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten unterliegen die Beratungen des Rates der Geheimhaltungspflicht, es sei denn, dass der Rat anders entscheidet. (2)  Der Rat oder der AStV kann die Vorlage einer Kopie oder eines Auszugs der Ratsdokumente vor Gericht genehmigen, wenn diese nicht gemäß den Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Artikel 7 Fälle, in denen der Rat als Gesetzgeber tätig wird Der Rat wird als Gesetzgeber im Sinne des Artikels 207 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags tätig, wenn er auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verträge im Wege von Verordnungen, Richtlinien, Rahmenbeschlüssen oder Entscheidungen und Beschlüssen Vorschriften erlässt, die in den Mitgliedstaaten oder für die Mitgliedstaaten rechtlich bindend sind; ausgenommen sind hierbei Entscheidungsprozesse, die zum Erlass von internen Maßnahmen, von Verwaltungsakten oder Haushaltsmaßnahmen, von Rechtsakten betreffend die interinstitutionellen oder die internationalen Beziehungen oder von nicht bindenden Rechtsakten wie Schlussfolgerungen, Empfehlungen oder Entschließungen führen. Werden dem Rat Gesetzgebungsvorschläge oder -initiativen unterbreitet, so nimmt der Rat davon Abstand, Akte anzunehmen, die in den Verträgen nicht vorgesehen sind, beispielsweise Entschließungen, Schlussfolgerungen oder andere als die in Artikel 9 genannten Erklärungen. Artikel 8 Öffentliche Beratungen des Rates und öffentliche Aussprachen (1)  Die Beratungen des Rates über gemäß dem Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 251 des EG-Vertrags zu erlassende Rechtsetzungsakte sind nach Maßgabe des Folgenden öffentlich: a) Etwaige Ausführungen der Kommission zu ihren Rechtsetzungsvorschlägen und die anschließenden Beratungen im Rat sind öffentlich; b) die Abstimmung über Rechtsetzungsakte sowie die ihr vorausgehenden letzten Beratungen des Rates und die Erklärungen zur Stimmabgabe sind öffentlich; c) alle weiteren Beratungen des Rates über diese Art von Rechtsetzungsakten sind öffentlich, sofern der Rat oder der AStV fallweise in Bezug auf bestimmte Beratungen nicht etwas anderes beschließt. (2)  Die ersten Beratungen des Rates über wichtige neue Rechtsetzungsvorschläge, die nicht unter das Mitentscheidungsverfahren fallen, sind öffentlich. Der Vorsitz legt fest, welche neuen Rechtsetzungsvorschläge wichtig sind; der Rat oder der AStV können gegebenenfalls etwas anderes beschließen. Der Vorsitz kann fallweise entscheiden, dass die anschließenden Beratungen des Rates über einen bestimmten Rechtsetzungsakt für die Öffentlichkeit zugänglich sein sollen, sofern der Rat oder der AStV nicht etwas anderes beschließt. (3)  Auf einen mit qualifizierter Mehrheit gefassten Beschluss des Rates oder des AStV führt der Rat öffentliche Aussprachen über wichtige Fragen, welche die Interessen der Europäischen Union und ihrer Bürger berühren. Es obliegt dem Vorsitz, den Ratsmitgliedern oder der Kommission, spezifische Fragen oder Themen für solche Aussprachen vorzuschlagen, wobei sie berücksichtigen, welche Bedeutung der Beratungsgegenstand hat und von welchem Interesse er für die Bürger ist. (4)  Der gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a einberufene Rat ‚Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen‘ führt eine öffentliche Orientierungsaussprache über das Achtzehnmonatsprogramm des Rates. Orientierungsaussprachen in anderen Zusammensetzungen des Rates über ihre Prioritäten sind ebenfalls öffentlich. Die Vorstellung des Fünfjahresprogramms der Kommission, ihres Jahresarbeitsprogramms und ihrer jährlichen Strategieplanung sowie die daran anschließende Aussprache sind öffentlich. (5)  Sobald die vorläufige Tagesordnung gemäß Artikel 3 übersandt worden ist, a) werden die Punkte auf der Tagesordnung des Rates, die gemäß den Absätzen 1 und 2 der Öffentlichkeit zugänglich sind, mit den Worten ‚öffentliche Beratung‘ gekennzeichnet; b) werden die Punkte auf der Tagesordnung des Rates, die gemäß den Absätzen 3 und 4 der Öffentlichkeit zugänglich sind, mit den Worten ‚öffentliche Aussprache‘ gekennzeichnet. Die Öffentlichkeit der Beratungen und öffentlichen Aussprachen des Rates im Sinne dieses Artikels wird durch eine öffentliche audiovisuelle Übertragung sichergestellt, insbesondere in einen ‚Mithörsaal‘ und durch die Übertragung in allen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union per Video-Stream. Eine Aufzeichnung verbleibt mindestens einen Monat lang auf der Website des Rates. Die Abstimmungsergebnisse werden visuell angezeigt. Das Generalsekretariat informiert die Öffentlichkeit so weit wie möglich rechtzeitig über Tag und voraussichtliche Uhrzeit der audiovisuellen Übertragung und trifft die praktischen Vorkehrungen zur korrekten Anwendung dieses Artikels. Artikel 9 Öffentlichkeit der Abstimmungen, Erklärungen zur Stimmabgabe und Protokolle (1)  Wenn der Rat über die Fälle hinaus, in denen seine Beratungen nach Artikel 8 Absatz 1 öffentlich sind, als Gesetzgeber im Sinne des Artikels 7 tätig wird, so werden die Abstimmungsergebnisse und die Erklärungen der Ratsmitglieder zur Stimmabgabe sowie die Erklärungen zum Ratsprotokoll und die im Ratsprotokoll enthaltenen und die Verabschiedung von Rechtsetzungsakten betreffenden Punkte öffentlich zugänglich gemacht. Dieselbe Regel gilt für a) die Abstimmungsergebnisse und die Erklärungen zur Stimmabgabe sowie die Erklärungen für das Ratsprotokoll und die im Ratsprotokoll enthaltenen und die Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts gemäß Artikel 251 oder Artikel 252 des EG-Vertrags betreffenden Punkte; b) die Stimmabgabe und die Stimmabgabeerklärungen der Ratsmitglieder oder ihrer Vertreter in dem gemäß Artikel 251 des EG-Vertrags eingesetzten Vermittlungsausschusses sowie die Erklärungen für das Ratsprotokoll und die im Ratsprotokoll enthaltenen und die Sitzung des Vermittlungsausschusses betreffenden Punkte; c) die Abstimmungsergebnisse und die Erklärungen zur Stimmabgabe sowie die Erklärungen für das Ratsprotokoll und die im Ratsprotokoll enthaltenen und die Annahme eines Übereinkommens auf der Grundlage von Titel VI des EU-Vertrags betreffenden Punkte. (2)  Die Abstimmungsergebnisse werden ferner öffentlich zugänglich gemacht, a) wenn der Rat im Rahmen des Titels V des EU-Vertrags handelt, nach einstimmigem Beschluss des Rates oder des AStV auf Antrag eines ihrer Mitglieder; b) wenn der Rat einen gemeinsamen Standpunkt im Sinne des Titels VI des EU-Vertrags festlegt, nach einstimmigem Beschluss des Rates oder des AStV auf Antrag eines ihrer Mitglieder; c) in den anderen Fällen nach Beschluss des Rates oder des AStV auf Antrag eines ihrer Mitglieder. In den Fällen, in denen die Abstimmungsergebnisse des Rates gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c öffentlich zugänglich gemacht werden, können auf Antrag der betroffenen Ratsmitglieder auch die bei der Abstimmung abgegebenen Erklärungen zur Stimmabgabe im Einklang mit dieser Geschäftsordnung und unter Wahrung der Rechtssicherheit und der Interessen des Rates veröffentlicht werden. Die in das Ratsprotokoll aufgenommenen Erklärungen und diejenigen Punkte dieses Protokolls, die die Annahme der Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c betreffen, werden durch Beschluss des Rates oder des AStV auf Antrag eines ihrer Mitglieder veröffentlicht. (3)  Außer in den Fällen, in denen die Beratungen des Rates gemäß Artikel 8 öffentlich sind, werden die Abstimmungsergebnisse bei Entscheidungsprozessen, die zu Probeabstimmungen oder zur Annahme vorbereitender Rechtsakte führen, nicht öffentlich zugänglich gemacht. Artikel 10 Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Rates Die besonderen Bestimmungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Rates sind in Anhang II festgelegt. Artikel 11 Modalitäten der Abstimmung und Beschlussfähigkeit (1)  Die Abstimmung im Rat erfolgt auf Veranlassung seines Präsidenten. Der Präsident ist ferner verpflichtet, auf Veranlassung eines Ratsmitglieds oder der Kommission ein Abstimmungsverfahren einzuleiten, sofern sich die Mehrheit der Mitglieder des Rates dafür ausspricht. (2)  Die Ratsmitglieder stimmen in der gemäß Artikel 203 des EG-Vertrags und Artikel 116 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden als ‚Euratom-Vertrag‘ bezeichnet) festgelegten Reihenfolge der Mitgliedstaaten ab, beginnend mit dem Mitglied, das nach dieser Reihenfolge auf das den Vorsitz führende Mitglied folgt. (3)  Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen ( 6 ). (4)  Für eine Abstimmung im Rat ist die Anwesenheit der Mehrheit der gemäß den Verträgen stimmberechtigten Ratsmitglieder erforderlich. Bei der Abstimmung vergewissert sich der Präsident mit Unterstützung des Generalsekretariats, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist. (5)  Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so wird auf Ersuchen eines Ratsmitglieds überprüft, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, gemäß den Bevölkerungszahlen in Anhang III Artikel 1 mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Europäischen Union repräsentieren. Artikel 12 Gewöhnliches schriftliches Verfahren und Verfahren der stillschweigenden Zustimmung (1)  Rechtsakte des Rates über eine dringende Angelegenheit können durch schriftliche Abstimmung angenommen werden, wenn der Rat oder der AStV die Anwendung dieses Verfahrens einstimmig beschließt. Der Präsident kann unter besonderen Umständen ebenfalls vorschlagen, dieses Verfahren anzuwenden; in diesem Fall kann die schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn sich alle Mitgliedstaaten mit diesem Verfahren einverstanden erklären. Die Zustimmung der Kommission zum schriftlichen Verfahren ist erforderlich, wenn die schriftliche Abstimmung einen Gegenstand betrifft, mit dem die Kommission den Rat befasst hat. Das Generalsekretariat erstellt allmonatlich ein Verzeichnis der im schriftlichen Verfahren erlassenen Rechtsakte. (2)  Auf Veranlassung des Vorsitzes kann der Rat in folgenden Fällen im Wege des vereinfachten schriftlichen Verfahrens (‚Verfahren der stillschweigenden Zustimmung‘) tätig werden: a) zur Annahme einer Antwort auf eine schriftliche Anfrage oder gegebenenfalls auf eine mündliche Anfrage, die dem Rat von einem Mitglied des Europäischen Parlaments gestellt wurde, nach Prüfung des Antwortentwurfs durch den AStV ( 7 ); b) zur Ernennung von Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen, nach Prüfung des Beschlussentwurfs durch den AStV; c) bei Beschlüssen, andere Organe oder Einrichtungen zu konsultieren, wenn die Verträge eine solche Konsultation vorsehen; d) zur Durchführung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik über das ‚COREU‘-Netz (‚COREU-Verfahren der stillschweigenden Zustimmung‘) ( 8 ). In diesem Fall gilt der betreffende Text nach A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.