Europäische Union

2001/146/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.653 — Opel) (Text von Bedeutung für den EWR)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2707)

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, wie die niederländische Zulassungssteuer als objektiver Grund für die Rechtfertigung ihrer Bonuspolitik betrachtet werden kann. (240) Siehe Entscheidung 73/322/EWG der Kommission (Deutsche Philips) (ABl. L 293 vom 20.10.1973, S. 40); Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 1. Februar 1978, Rechtssache 19/77, Miller International Schallplatten GmbH/Kommission, Slg., S. 131, 148, Randnummer 7; Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21. Februar 1984, Rechtssache 86/82, Hasselblad (GB) Limited/Kommission, Slg. 1984, 883; Entscheidung 98/273/EG (Sache IV/35.733 - VW) Randnummern 130 und 135ff., bestätigt durch das Gericht erster Instanz, Urteil vom 6. Juli 2000, T-62-98, Volkswagen AG/Kommission, noch unveröffentlicht, Randnummer 334. (241) Siehe z. B. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. April 1994, T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-1167; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juli 2000, T-62-98, Volkswagen AG/Kommission, noch unveröffentlicht, Randnummer 178. (242) Siehe Randnummern 142 und 143 ihrer Antwort, sowie S. 11, 12 und 19 der dieser Antwort beigefügten NERA-Studie. (243) Eine derartige Verpflichtung wurde von den Händlern van Zijll (31.8 und 17.9.1996), Staals (20.9.1996), Spoormaker (20.9 und 1.10.1996), Hemera, Göttgens, Loven, Canton Reiss, Welling und Nedam (5.10.1996) sowie Smit & CO. (1.11.1996) abgegeben. (244) Siehe auch Entscheidung 98/273/EG (IV/35.733 - VW), Randnummer 148, bestätigt durch das Gericht erster Instanz, Urteil vom 6. Juli 2000, T-62-98, Volkswagen AG/Kommission, noch unveröffentlicht. (245) Siehe die Mitteilung der Kommission vom 12. Dezember 1984, Abschnitt II. (ABl. C 17 von 18.1.1985, S. 4). (246) Siehe Randnummer 5 ihrer Antwort. (247) ABl. L 15 vom 18.1.1985, S. 16. (248) ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 25. (249) Interne E-Mail von [Finance Staff Manager](250)(250) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. an diverse: Conclusions meeting on export, datiert vom 26.9.1996 (Dok. 17h, Originalsprache Englisch, siehe Fußnote 25). (251) Dokument: Corsa Inruil ander merk campagne, Deelnemingsvoorwaarden, ohne Datum (Dok. 99, Originalsprache Niederländisch, siehe Fußnote 46). (252) Interner Vermerk von [Finance Staff Manager](253)(253) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. an diverse: Conclusions meeting on export, datiert vom 26.9.1996 (Dok. 17h, Originalsprache Englisch, siehe Fußnote 25). (254) Siehe die in Fußnote 66 erwähnten Schreiben der Händler sowie das in Fußnote 86 erwähnte Dokument (E-Mail datiert vom 22.9.1996 betreffend den Händler Spoormaker, Rotterdam). (255) Siehe Randnummern 50, 51 und 101 ihrer Antwort. Die Opel Nederland BV räumt im Übrigen ein, dass die restriktive Bonusbestimmung bereits am 16.9.1996 bestand. (256) Wie in Erwägungsgrund (86) dargelegt, erfolgte die Erteilung einer ersten Anweisung dahingehend, keine Autos an andere Opel-Händler zu liefern, Ende Juli/Anfang August 1996 an den Händler Spoormaker. Da die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte den Beginn systematischer Anweisungen an Händler zu einem späteren Zeitpunkt angesetzt hat, bleibt diese spezielle Anweisung in der vorliegenden Entscheidung unberücksichtigt. (257) Es sei auf die folgenden Entscheidungen verwiesen: Entscheidung Hasselblad, bestätigt durch den Europäischen Gerichtshof, Urteil vom 21.2.1984 - Hasselblad (GB) Limited/Kommission 86/82 - Slg. 1984, S. 883, Randnummer 35; Entscheidung "John Deere"; Entscheidung "Sperry New Holland"; Entscheidung der Kommission "Volkswagen", ABl. L 145 vom 25.4.1998, S. 60. (258) Quelle: ACEA (z. B. für das Jahr 1999 und für Januar bis Mai 2000). (259) Siehe z. B. Gericht erster Instanz, Urteil vom 11. März 1999, T-141/94, Thyssen/Kommission, Sig. 1999, II-347, Randnummer 636 sowie auch die Schlussanträge von Generalanwalt Mischo, vorgetragen am 18. Mai 2000, Rechtssache C-283/98 P, Mo och Domsjö AB/Kommission, Randnummern 96 bis 101, und die darin in den Randnummern 98 und 99 genannten Urteile des Europäischen Gerichtshofs. (260) Dokument: Economic Impact of the Measures taken by Opel Nederland to control Exports, 21. Juni 1999, siehe Randnummer 144 der der Antwort der Opel Nederland BV, sowie Randnummer 7 der Präsentation des NERA für die Kommission am 20.9.1999. (261) Siehe Gericht erster Instanz, Urteil vom 6. Juli 2000, T-62/98, Volkswagen AG/Kommission, noch unveröffentlicht, Randnummer 336; siehe auch Bekanntmachung der Kommission zu ihrer Verordnung (EWG) Nr. 123/85 (ABl. C 17 vom 18.1.1985, S. 1), und Europäische Kommission, Generaldirektion Wettbewerb, Leitfaden; Vertrieb von Kraftfahrzeugen (Verordnung (EG) Nr. 147/95), Frage 29. (262) Siehe Gericht erster Instanz, Urteil vom 6. Juli 2000, T-62/98, Volkswagen AG/Kommission, noch unveröffentlicht, Randnummer 334. (263) Siehe Pressemitteilung der Kommission IP (88) 778, 6.12.1988. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Antwort vom 18.12.1998 durch General Motors Europe auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 4.12.1998. ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Bericht: Autopreise in der Europäischen Union, Europäischen Kommission, Generaldirektion Wettbewerb. ANHANG III OPEL Opel Nederland Sliedrecht, den 24. Oktober 1996 An alle Opel-Händler der Niederlande Betr.: Verkauf an Endverbraucher im Ausland Sehr geehrte Damen und Herren, es erschien uns zweckmäßig, Sie auf die wichtigsten Regeln für den Verkauf von neuen Opel-Fahrzeugen an Endverbraucher im Ausland hinzuweisen. Grundsätzlich können Sie völlig frei entscheiden, an welchen Endverbraucher Sie einen Opel verkaufen und welchen Preis Sie dafür verlangen. Im Vertriebs- und Kundendienstvertrag für Händler wird darauf näher eingegangen (siehe Artikel 2.4.4.1). Endverbraucher können auch die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen, der dem Händler vor dem Kauf eine vom Endverbraucher unterzeichnete schriftliche Vollmacht vorlegen muss. Der Kauf hat im Namen und auf Rechnung des Endverbrauchers zu erfolgen. Das Bestellformular, die Rechnung, der Garantieschein und alle sonstigen Unterlagen, die mit dem Fahrzeug zusammenhängen, sind auf den Namen des Endverbrauchers auszustellen. Die Auslieferung muss nach den Opel-Händlernormen auf dem Grundstück des Händlers erfolgen. Der Verkauf an nicht anerkannte Wiederverkäufer oder an Personen mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins und Norwegens ist bekanntermaßen unzulässig. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen: Der Endverbraucher hat als Kunde Recht auf die Beistandsleistungen, die Opel im Rahmen von Opel Assistance anbietet. Beim Verkauf eines niederländischen Opel-Fahrzeugs an einen ausländischen Endverbraucher müssen Sie allerdings berücksichtigen, dass der betreffende Hilfsdienst den Beistand verweigert, wenn das von Opel Assistance ausgestellte Dokument und das Nummernschild aus unterschiedlichen Ländern stammen. Sie müssen daher selbst das betreffende Opel-Fahrzeug bei dem zuständigen ausländischen Hilfsdienst anmelden, wofür Sie gegebenenfalls auch eine Prämie zu entrichten haben. Der Betrag für Opel Assistance wird von Opel Nederland nicht erstattet. In Bezug auf den Zeitpunkt, ab dem die Garantie bei solchen Fahrzeugen greift, weisen wir Sie darauf hin, dass bei im Einzelhandel verkauften Fahrzeugen in der Regel das Verkaufsdatum ("retaildatum") als Zeitpunkt für den Beginn der Garantie eingetragen wird. Dieses Datum wird durch das Datum der Ausgabe des amtlichen Kennzeichens ersetzt. Erfolgt die Kennzeichenausgabe im Ausland, müssen Sie gegebenenfalls eine Kopie des ausgegebenen Kennzeichens an die betreffende Opel-Organisation im Ausland senden. Diese ändert daraufhin den Zeitpunkt des Garantiebeginns um in das Datum der Kennzeichenausgabe. Mit freundlichen Grüßen OPEL NEDERLAND BV [Unterschrift] W. de Heer Direktor der Abteilung Verkauf und Marketing ANHANG IV OPEL Opel Nederland Sliedrecht, den 12. Dezember 1996 An alle Opel-Händler der Niederlande z. Hd. der Geschäftsführung Betr.: Händler-Bedingungen für den Verkauf neuer Kraftfahrzeuge an Wiederverkäufer und über Vermittler Sehr geehrte Damen und Herren, bei den Präsentationen des neuen Vertriebs- und Kundendienst-Vertrags für Händler, die im Zeitraum vom 27. November bis zum 9. Dezember dieses Jahres stattfanden, sind wir auch auf den Verkauf an ausländische Endverbraucher eingegangen. Wie seinerzeit angekündigt, erhalten Sie hiermit die neue Fassung der o. g. Bedingungen. Sie baut auf den Richtlinien auf, die Sie am 1. Februar 1993 von uns erhielten. Am 24. Oktober 1996 übermittelten wir Ihnen eine Zusammenfassung. Sollten Sie Fragen zum Inhalt der Bestimmungen haben, können Sie sich jederzeit an die Abteilung Dealer Organisation & Development wenden. Mit freundlichen Grüßen OPEL NEDERLAND BV [Unterschrift] W. de Heer Direktor der Abteilung Verkauf und Marketing Anlage: 1 Bedingungen für den Verkauf neuer Kraftfahrzeuge an Wiederverkäufer und über Vermittler durch Opel-Händler Verkauf an nicht anerkannte Wiederverkäufer Nach Ansicht von OPEL können nur anerkannte Händler die Gewähr bieten, dass Kunden Leistungen erhalten, die ihre Erwartungen während der Nutzungsdauer des Fahrzeugs übertreffen. Vor diesem Hintergrund ist in Artikel 2.4.4.1 der Ergänzenden Bestimmungen des Vertriebs- und Kundendienst-Vertrags für Händler (im Folgendem "Händlervertrag") festgelegt worden, dass offizielle OPEL-Händler an nicht anerkannte Wiederverkäufer keine Neufahrzeuge mehr verkaufen dürfen. In der seit dem 1. Januar 1997 geltenden neuen Fassung des Vertriebs- und Kundendienst-Vertrags für Händler findet sich diese Bestimmung in Artikel 2.3.4.2 der Ergänzenden Bestimmungen wieder. Wiederverkäufer ist, wer ein neues Fahrzeug zum Zweck des Wiederverkaufs erwirbt und weiterverkauft. Nur offizielle OPEL-Händler sind anerkannte Wiederverkäufer; alle übrigen Wiederverkäufer sind nicht anerkannte Wiederverkäufer. Verkauf über Vermittler Endverbraucher haben die Möglichkeit, neue Fahrzeuge unter Einschaltung von Vermittlern mit einer entsprechenden Vollmacht zu erwerben. Eine wesentliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Vertriebssystems von OPEL ist jedoch, dass die von Endverbrauchern eingeschalteten Vermittler ordnungsgemäß bevollmächtigt sind und nicht als nicht anerkannte Wiederverkäufer auftreten. Der Händlervertrag unterwirft den Verkauf von Neufahrzeugen über Vermittler gewissen Einschränkungen, um zu verhindern, dass Vermittler als nicht anerkannte Wiederverkäufer auftreten. So ist in Artikel 2.4.4.1 der Ergänzenden Bestimmungen des Händlervertrags festgelegt, dass ein Händler erst dann ein Neufahrzeug an einen Endverbraucher, der sich eines Vermittlers bedient, verkaufen darf, wenn der Händler Folgendes erhält: - das Original der schriftlichen Vollmacht des Endverbrauchers und - alle sonstigen Informationen, die OPEL berechtigterweise verlangen darf. Zweck dieser Richtlinie Diese Richtlinie gibt eine Übersicht über die Informationen, die der Händler nach Artikel 2.4.4.1 der Ergänzenden Bestimmungen des Händlervertrags erhalten muss, um den Verkauf von Neufahrzeugen an nicht anerkannte Wiederverkäufer zu verhindern. Erforderliche Unterlagen Für die Annahme einer Kundenbestellung Die Annahme einer Kundenbestellung setzt voraus, dass der Händler vom Vermittler folgende Unterlagen erhält: - eine Kopie des Reisepasses, des Personalausweises, des Führerscheins oder jedes anderen Personennachweises des Endverbrauchers und - enthält letztgenannter Nachweis keine Angaben über den Wohnsitz - eine Kopie der Aufenthaltsgenehmigung des Endverbrauchers; - die schriftliche Bestätigung, dass das Geschäft zwischen dem Vermittler und den Endverbrauchern transparent ist und dass der Vermittler alle Vorteile, die ihm der Händler gegebenenfalls nach Verhandlungen eingeräumt hat, auch an den Endverbraucher weitergibt; - das Original der mit der Unterschrift des Endverbrauchers versehenen schriftlichen Vollmacht. Die Vollmacht muss jüngeren Datums sein und folgende Angaben enthalten: - die Erklärung des Endverbrauchers, dass der Vermittler bevollmächtigt ist, den Kauf zu tätigen und gegebenenfalls ein bestimmtes Neufahrzeug im Namen und auf Rechnung des Endverbrauchers in Empfang zu nehmen; - den Namen, die vollständige Anschrift und die Telefonnummer des Endverbrauchers und des Vermittlers sowie - handelt es sich bei dem Vermittler um eine Firma - die Nummer der Eintragung der Firma im Handelsregister; und - sämtliche Spezifikationen des neuen Fahrzeugs, insbesondere Hubraum, Farbe, Innenauskleidung sowie alle Optionen. Die Vollmacht muss gerichtlich durchsetzbar sein. Sie muss deshalb alle einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfuellen. In manchen Ländern ist dazu eine notarielle Urkunde erforderlich. Hat der Endverbraucher oder der Vermittler seinen Wohnsitz in einem anderen Land, so muss die Vollmacht die gesetzlichen Voraussetzungen der Länder erfuellen, in denen der Händler, der Endverbraucher und der Vermittler jeweils ansässig sind. Ist die Vollmacht in einer Sprache verfasst, die der Händler nicht beherrscht, muss der Händler eine korrekte und vollständige Übersetzung verlangen. Liegt der Wohnsitz des Endverbrauchers oder des Vermittlers in einem Land, das nicht zur Europäischen Union oder zur Europäischen Freihandelsassoziation gehört, darf der Händler den Verkauf nicht tätigen. In diesem Fall würde der Verkauf gegen Artikel 2.4.4.1 der Ergänzenden Bestimmungen des Händlervertrags verstoßen. Verkaufsdokumente Der Kaufvertrag ist vom Händler und vom Vermittler auf den Namen und für Rechnung des Endverbrauchers auszustellen. Das Bestellformular, die Rechnung, das Garantieheft und alle sonstigen Unterlagen, die den Verkauf betreffen, sind auf den Namen des Endverbrauchers auszustellen. Auslieferung des Fahrzeugs Das Fahrzeug darf nur dann an den Vermittler ausgeliefert werden, wenn dieser vom Endverbraucher eine Vollmacht zur Entgegennahme des Fahrzeugs erhalten hat. Hat der Endverbraucher den Vermittler nicht zur Entgegennahme bevollmächtigt, darf der Händler das Fahrzeug nur unmittelbar an den Endverbraucher ausliefern. Nach dem Verkauf Damit OPEL die Verkäufe über Vermittler überwachen kann, muss der Händler OPEL nach jedem Verkauf folgende Informationen übermitteln: - den Namen, die vollständige Anschrift und die Telefonnummer des Endverbrauchers; - den Namen, die vollständige Anschrift und die Telefonnummer des Vermittlers und - handelt es sich bei diesem um eine Firma - die Nummer der Eintragung des Vermittlers im Handelsregister; und - sämtliche Spezifikationen des verkauften Neufahrzeugs, insbesondere Hubraum, Farbe, Innenauskleidung, alle Optionen und Fahrgestellnummer. Aufbewahrung von Unterlagen Nach Artikel 2.4.4.1 der Ergänzenden Bestimmungen des Händlervertrags muss der Händler alle Vollmachten und Unterlagen sowie sonstigen Informationen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Auslieferung des Neufahrzeugs, aufbewahren. Auf Antrage von OPEL prüft der Händler gemeinsam mit OPEL die Vollmachten, Unterlagen und sonstigen Informationen. Unzulässige Praktiken Grundsätzlich steht es Vermittlern frei, ihre geschäftlichen Beziehungen zu Händlern selbst zu regeln. OPEL sieht jedoch Vermittler, die von einem Händler marktunübliche Bedingungen eingeräumt bekommen, als nicht anerkannte Wiederverkäufer an. Ebenfalls als nicht anerkannte Wiederverkäufer betrachtet werden Vermittler, die - mit einem Händler eine feste Vereinbarung über den Kauf neuer Fahrzeuge schließen oder - von einem Händler Nachlässe eingeräumt bekommen, die im Vertriebsgebiet des Händlers für den Verkauf an Endverbraucher nicht üblich sind. Verkauft ein Händler mehr als 10 % aller Neufahrzeuge, die er in einem Jahr absetzt, über ein und denselben Vermittler, geht OPEL davon aus, dass der Vermittler als nicht anerkannter Wiederverkäufer auftritt, und wird OPEL dementsprechend die Bücher des Händlers prüfen. OPEL hat nach Testkäufen von Neufahrzeugen über Vermittler festgestellt, dass nicht anerkannte Wiederverkäufer bestimmte Praktiken an den Tag legen, um neue Fahrzeuge einzukaufen und zu verkaufen, wie z. B.: - Der nicht anerkannte Wiederverkäufer benutzt eine falsche Vollmacht und kauft neue Fahrzeuge in Wirklichkeit für sich selbst zum Zwecke des Weiterverkaufs ein. Die Vollmacht war dabei entweder a) vom Unterzeichner für einen anderen Zweck als den Ankauf eines Neufahrzeugs ausgestellt; oder b) vom Unterzeichner für ein Neufahrzeug ausgestellt, welches der Unterzeichner bereits erworben und ausgeliefert bekommen hatte; oder c) vom Unterzeichner zu dem Zweck ausgestellt, dem nicht anerkannten Wiederverkäufer einen Gefallen zu tun, ohne dass der Unterzeichner die Absicht hatte, ein neues Fahrzeug zu erwerben; oder d) vom nicht anerkannten Wiederverkäufer gefälscht. - Der nicht anerkannte Wiederverkäufer bestellt bei dem Händler ein Neufahrzeug unter dem Vorwand, dass es für seine Leasing- oder Mietwagenfirma bestimmt ist. In Wirklichkeit wird das Fahrzeug aber den Verbrauchern als Neufahrzeug zum Kauf angeboten oder zum Weiterverkauf an einen nicht anerkannten Wiederverkäufer geliefert. Stellt OPEL fest, dass ein Händler Neufahrzeuge an Vermittler oder nicht anerkannte Wiederverkäufer verkauft, die Neufahrzeuge an- und weiterverkaufen, kann es die Bücher des Händlers in Augenschein nehmen und den Händler auffordern, den Verkauf von Neufahrzeugen über den betreffenden Vermittler oder an nicht anerkannte Wiederverkäufer abzustellen. Folgen bei Nichtbeachtung Der Händler ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass keine Neufahrzeuge an nicht anerkannten Wiederverkäufer verkauft werden. Verkauft ein Händler ein Neufahrzeug an einen nicht anerkannten Wiederverkäufer, kann OPEL den Händlervertrag nach Artikel 4.1.2 der Ergänzenden Bestimmungen des Händlervertrags kündigen. Außerdem kann OPEL für jedes Fahrzeug, das an einen nicht anerkannten Wiederverkäufer verkauft wurde, alle Forderungen, Vergütungen, Nachlässe oder sonstigen Zahlungen, die es dem Händler erfuellt bzw. geleistet hat, zurückfordern. Die vorstehend dargelegten Bestimmungen haben zur Folge, dass der Händler beim Verkauf von Neufahrzeugen über Vermittler und an möglicherweise nicht anerkannten Wiederverkäufer äußerste Sorgfalt walten lassen muss. Insbesondere hat der Händler alle Informationsanfragen oder Kundenbestellungen von Vermittlern oder möglicherweise nicht anerkannte Wiederverkäufer genau - u. a. im Hinblick auf den Namen oder den Wohnsitz oder die Menge der bestellten Fahrzeuge - zu prüfen. Kommen dem Händler dabei Zweifel, muss er sich an OPEL wenden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.