Europäische Union

2001/146/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.653 — Opel) (Text von Bedeutung für den EWR)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2707)

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Quellenkennung: 32001D0146. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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uf den anhängigen Fall Bayer, bei dem Bayer den Export durch Produktzuteilung behinderte, ist interessant, bietet jedoch noch keinerlei Sicherheit. Sollte sich dieser Fall positiv entwickeln (was nicht sehr wahrscheinlich ist), könnten wir versuchen, in derselben Weise Bestellungen von Opel-Händlern mit einem hohen Exportanteil durch die Einführung einer begrenzten Zuteilung zu beschränken. Allerdings erscheint mir dies in der Praxis nur schwer in zufriedenstellender Weise durchführbar zu sein, ohne dass die Zuteilung als Exportbehinderung erklärt wird. Bei Modellen, die knapp sind, könnten wir nachweisen, dass es für unser Vorgehen ganz objektive Gründe gibt."(49) (28) Auf mehreren Antwortschreiben der Händler auf ein Standardschreiben der Opel Nederland BV vom 28. bzw. 29. August 1996 (siehe Erwägungsgrund (71) und die dort in Fußnote 64 genannten Unterlagen sowie Erwägungsgrund (72) und die dort in Fußnote 66 genannten Unterlagen), in denen sie erklärten, alle ihre Exportverkäufe seien gemäß ihrem Händlervertrag und ausschließlich mit Endverbrauchern getätigt worden, fanden sich handschriftliche, vom 16. September 1996 datierte Vermerke des Direktors Vertrieb und Marketing. (29) Auf dem Schreiben des Händlers Wolves Autoservice BV ist zum Beispiel vermerkt: "... Guido Pot. Bitte mit Händler besprechen, dass er in erster Linie für sein eigenes Gebiet zuständig ist (wie läuft es dort?). Und zwar weil wegen dieser Exporte unsere starke niederländische Preisförderung in Gefahr gerät. Verfügbarkeit auf der Grundlage des niederländischen Markts. Niederlande haben Vorrang."(57) (30) Auf den entsprechenden Antwortschreiben der Händler Hemera, Staals und Nedam befanden sich handschriftliche Anweisungen "allocatie" (Zuteilung) bzw. "beschikbaarheid" (Verfügbarkeit) des Direktors Vertrieb und Marketing, der vorschlug, die Händler Wolves, Hemera und Nedam zu ermahnen, sich vorrangig auf ihr eigenes Vertragsgebiet zu konzentrieren. Zudem seien die Händler Wolves, Hemera, Staals und Nedam darauf hinzuweisen, dass durch die Exporte die Preisposition von Opel auf dem niederländischen Markt gefährdet sei.(58) In den in den Erwägungsgründen (19) und (20) genannten Dokumenten, die am 18. September 1996 bzw. am 23. September 1996 verfasst wurden, wird diese Maßnahme der Zuteilung von Lieferungen an exportierende Händler erwähnt und somit bestätigt, dass sie der Unterbindung aller Exportgeschäfte diente. Eine weitere Bestätigung ist das in Fußnote 74 des Erwägungsgrundes (80) erwähnte Dokument vom 18. September 1996. (31) Am 26. September 1996 beschloss die Geschäftsführung der Opel Nederland BV (siehe Erwägungsgrund (17)), ihre Händler darüber zu informieren, dass aufgrund einer "Produktknappheit" die Liefermengen künftig begrenzt würden und jeder Händler nur die in der Verkaufsrichtlinie (Sales Evaluation Guideline) festgelegte Anzahl von Fahrzeugen zugeteilt bekäme:"... Sie werden auf die Überprüfungen sowie darauf hingewiesen, dass Produktknappheit zu einer begrenzten Zuteilung führen wird ... Die Händler werden informiert, dass sie infolge der beschränkten Verfügbarkeit von Produkten (bis auf weiteres) nur die Stückzahl erhalten werden, die in ihren Verkaufsrichtlinien festgelegt ist ... Sie werden gebeten, dem Bereichsleiter mitzuteilen, welche Einheiten von ihren ausstehenden Bestellungen sie wirklich haben wollen. Eventuelle Probleme mit ihren Käufern müssen die Händler selbst lösen ..."(59) (32) In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass im Vertriebs- und Kundendienstvertrag für Händler von Opel Nederland ("DSSA") aus dem Jahr 1992, der bis zum 31. Dezember 1996 in Kraft war, festgelegt war, dass die Opel Nederland BV und der einzelne Händler eine Verkaufsrichtlinie vereinbaren, in der angegeben sein sollte, wie viele neue Kraftfahrzeuge der Händler in dem betreffenden Jahr normalerweise an Kunden verkaufen würde. Diese Richtlinie stellte eine Vorgabe für eine festgelegte Anzahl von zu verkaufenden Einheiten dar, anhand deren die Verkaufsleistung des Händlers beurteilt wurde. Diese Verkaufsleistung errechnete sich aus dem Anteil seiner individuellen Richtlinie an der Gesamtzahl von Kraftfahrzeugen, die in einem bestimmten Zeitraum verkauft wurden (in der Regel ein Kalenderjahr), und durch Vergleich dieses Anteils mit dem entsprechenden, für alle Händler in den Niederlanden festgelegten Anteil.(61) (33) In der Praxis beziehen sich die Verkaufsvorgaben auf das Hauptzuständigkeitsgebiet des Händlers.(62) Im Rahmen des Standard-DSSA von 1992 sind die Pflichten eines Händlers in Bezug auf sein Vertragsgebiet festgelegt ("speciale invloedssfeer"), was u. a. die Basis für die Festlegung seiner individuellen Verkaufsvorgabe ist.(63) (34) Der Händlervertrag der Opel Nederland vom 1. Januar 1997 enthielt in einem Anhang "Beoordelingsrichtlijnen" (Bestellrichtlinien) folgende Bestimmungen: "... SCHRITT 1 OPEL stellt jährlich eine Richtlinie auf, in der die Anzahl der Neufahrzeuge angegeben ist, von der OPEL realistischerweise erwartet, dass sie durch alle OPEL-HÄNDLER im betreffenden Jahr verkauft wird. Dabei wird OPEL u. a. den Trend bei den nationalen Zulassungen von NEUFAHRZEUGEN und bei anderen neuen Fahrzeugen (einschließlich der Entwicklung in jedem Segment) berücksichtigen ... SCHRITT 2 OPEL wird jedem OPEL-HÄNDLER jährlich einen Anteil an der Gesamtzahl der erwarteten Verkäufe zuweisen. Grundlage dafür wird der Anteil an der Zahl der Neuzulassungen innerhalb des Absatzgebiets des HÄNDLERS im laufenden und im vorhergehenden Kalenderjahr sein ...(64)" (35) Dieser Händlervertrag sah darüber hinaus vor, dass bei Vorliegen besonderer Umstände im jeweiligen Vertragsgebiet die Belieferung angepasst werden kann.(65) Zwar sieht SCHRITT 3 des betreffenden Anhangs zum Händlervertrag vor, dass bei Nachfrageänderungen innerhalb des Vertragsgebietes die Belieferung angepasst werden kann, doch bezieht sich diese Möglichkeit tatsäschlich nur auf die Nachfrage durch niederländische Kunden und nicht auf die Exportnachfrage. Die Regelungen zur restriktiven Belieferung, wie sie in dem Beschluss vom 26. September 1996 festgelegt wurden, bedeuteten also in der Praxis, dass diese Händler darauf vorzubereiten waren, dass ihre Belieferung auf die Anzahl der Fahrzeuge begrenzt würde, die sie an niederländische Kunden verkaufen sollten, was ihnen keinen Spielraum für zusätzliche Exportverkäufe mehr ließe. (36) Die Opel Nederland BV bestreitet nicht, dass im Anschluss an ihren Beschluss vom 26. September 1996 "die betreffenden Händler möglicherweise falsch beraten wurden oder dass bei ihnen der irrtümliche Eindruck erweckt wurde", dass die Opel Nederland BV die Anwendung einer restriktiven Belieferungspolitik beabsichtigte oder von den betreffenden Händlern erwartete, dass sie ihre Exporte ohne eine geeignete Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Arten von Verkäufen verringern oder einstellen. Die Opel Nederland BV räumt ein, dass einige ihrer Bereichsleiter möglicherweise bestimmte Händler mündlich darauf hingewiesen oder bei ihnen den Eindruck vermittelt haben könnten, die in ihrer jeweiligen Verkaufsrichtlinie aufgeführten Absatzvorgaben bezögen sich in erster Linie auf den niederländischen Markt.(66) (37) In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die Aufgabe der Bereichsleiter darin besteht, direkte und persönliche Kontakte zwischen dem Importeur und den Händlern herzustellen und zu unterhalten (Beispiele dafür finden sich in Erwägungsgrund (31) und deren Fußnote 25 sowie in den Erwägungsgründen (59) und (63) und deren Fußnoten 51 und 57). Die Bereichsleiter sind dem Leiter Vertrieb unterstellt, dessen Vorgesetzter der Direktor Vertrieb und Marketing ist. Es liegt daher der Schluss nahe, dass die von den Bereichsleitern ergriffenen und von der Opel Nederland BV erwähnten Maßnahmen eine unmittelbare Folge des Beschlusses vom 26. September 1996 waren und dieser Beschluss somit umgesetzt wurde. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Einzelprüfungen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Bereichsleiter von ihren Einführungsbesuchen berichteten. Zu beachten ist ferner, dass die Opel Nederland BV es für notwendig erachtete, im Oktober und Dezember 1996 Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.(67) (38) Die Opel Nederland BV führt zudem an, dass in der Verkaufsrichtlinie keine bestimmte Lieferzahl von Fahrzeugen, sondern die Zahl der im darauffolgenden Kalenderjahr zu verkaufenden Fahrzeuge (Absatzvorgabe) festgelegt war.(68) (39) Das Problem betrifft jedoch nicht die Absatzvorgaben an sich. Es geht darum, dass die vertragliche Belieferung der Händler infolge des Eingreifens der Opel Nederland BV an diese Vorgabe angepasst werden sollte (siehe auch die Erörterungen zum Vorliegen einer Vereinbarung (siehe Erwägungsgrund (111)). (40) Die Opel Nederland BV macht weiter geltend, dass dieser Beschluss vom 26. September 1996 hinsichtlich der restriktiven Zuteilung von Fahrzeugen auf 21 Händler beschränkt war. Die Opel Nederland BV vertritt die Auffassung, dass die Produktknappheit als "objektiver Grund" zur möglichen Rechtfertigung einer derartigen Maßnahme herangezogen werden kann.(69) (41) Die Kommission weist nachdrücklich darauf hin, dass es sich bei allen diesen 21 von insgesamt etwa 150 Opel-Händlern um jene handelte, bei denen festgestellt worden war, dass sie Exporte durchführen (siehe Erwägungsgrund (17); der Händler Spoormaker wurde der ursprünglich in dem Beschluss erwähnten Zahl von 20 hinzugefügt(70). Ferner vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Zuteilung von Lieferquoten an Händler nicht mit Lieferschwierigkeiten zu begründen ist, die gelegentlich auftreten können, beispielsweise, wenn ein neues Modell auf den Markt kommt(71), weil diese Maßnahme im Prinzip ohne Unterschied für alle Modelle des Vertragsprogramms galt und eindeutig nach dem Ansteigen der Exporte ergriffen wurde. Außerdem hat die Opel Nederland BV keine konkreten Angaben gemacht, die belegen, dass damals tatsächliche Lieferprobleme bestanden. (42) Bei starker Exportnachfrage wie im vorliegenden Fall stellte der von der Opel Nederland BV am 26. September 1996 gefasste Beschluss, ihre Händler auf ihre jeweiligen Verkaufsrichtlinien hinzuweisen, demnach eine Maßnahme dar, mit der die Zahl der gelieferten und dem Händler zum Export zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeuge beschränkt werden sollte. Infolge dieser Maßnahme wurde aus der in dieser Verkaufsrichtlinie genannten Absatzvorgabe eine Hoechstzahl der Fahrzeuge, die an den Händler geliefert - und von ihm verkauft - werden sollte. Unter diesen Umständen sollte dem Händler jeglicher Spielraum für Exportgeschäfte neben seinen Verkäufen am Ort genommen werden, hätte er doch sonst die Nichterfuellung der für sein Vertragsgebiet festgelegten individuellen Absatzvorgabe und damit seiner Vertriebsleistung riskiert. 2. Bonuspolitik (43) Neben der Händlermarge sind Bonuszahlungen die wichtigste Ertragsquelle der Händler aus dem Fahrzeugverkauf. Die Händlermarge ist die Differenz zwischen dem empfohlenen Listenpreis eines bestimmten Autos und dem Preis, zu dem der Händler dieses Auto von seinem Lieferanten kauft. Durch diese Differenz, die in der Regel zwischen 10 und 20 % beträgt, verfügt der Händler über einen finanziellen Spielraum, um seinen Verwaltungs- und Finanzaufwand zu decken und Kunden gegebenenfalls Nachlässe zu gewähren. In der Praxis wird die Marge oft zur Gänze für diesen Aufwand und Rabatte verwendet, so dass die Händler ihre Gewinne aus den Bonuszahlungen und anderen Dienstleistungen, die in Verbindung mit den Autoverkäufen geleistet werden, erzielen. (44) Unter Bonus ist im Allgemeinen eine prozentuale oder pauschale Vergütung zu verstehen, die dem Händler vom Lieferanten in regelmäßigen Abständen für jedes verkaufte Fahrzeug zu den jeweiligen Bedingungen gezahlt wird. Bonuszahlungen sind abhängig vom Erreichen bestimmter qualitativer und quantitativer Vorgaben. Übliche quantitative Vorgaben sind ein bestimmter Marktanteil und das Erreichen der Verkaufsprognose des Händlers in seinem Vertragsgebiet. Qualitative Vorgaben sind gewöhnlich kundenbezogen oder beziehen sich auf bestimmte Standards der Verkaufsräume der Händler. (45) Von August 1995 bis Januar 1998 führte die Opel Nederland BV eine größere Zahl von Verkaufsförderungsprogrammen ("campagnes") durch, die häufig auf ein bestimmtes Modell abstellten. Die Teilnahmebedingungen dieser Verkaufskampagnen sahen zunächst vor, die Bonusgewährung nur für Geschäfte mit bestimmten Abnehmergruppen (andere Opel-Händler, internationale Mietwagenfirmen und nicht bevollmächtigte Wiederverkäufer) auszuschließen. (46) Diese Bedingungen wurden für das Verkaufsförderungsprogramm "STAR WARS Astra Actie"(72) angewendet, das für das Opel-Modell Astra ausgelegt war und vom 16. August 1995 bis 31. Januar 1996 durchgeführt wurde, sowie für zwei andere Programme vom 1. Juni 1996 bis 30. September 1996, und zwar "Paradepaarden"(73), bei dem es um eine Bonuszahlung für alle Verkäufe der Opel-Modelle Omega, Tigra, Cabrio, Calibra, Frontera und Monterey ging, sowie "Astra Zomer"(74), wiederum für das Opel-Modell Astra (einschließlich Cabrio und Van). (47) Von Mai 1996 an begann die Opel Nederland BV über die Möglichkeit nachzudenken, Exportverkäufe generell von Bonuszahlungen auszuschließen. Dazu legte sie in einem internen Vermerk vom 23. Mai 1996 fest, dass der im Rahmen von Verkaufsförderungsprogrammen vorgesehene Bonus bei Verkäufen ins Ausland nicht geleistet werden sollte, selbst wenn es sich bei den Kunden um Endverbraucher handelt: "... Zu den Exportwagen von Smit Zwolle/Nefkens Trading: ... Falls: 1. es weiterhin Lieferungen von Nefkens an einen Endverbraucher betrifft, 2. es möglich ist, den gesamten Vorgang in den Unterlagen des Händlers nachzuvollziehen, ... gibt es im Grunde kein Problem. Aber erneut bestätigt, dass der Händler dafür kein Kampagnengeld beanspruchen kann. Ich empfehle, künftige identische Vorgänge als solche zu genehmigen ...(75)" (48) Am 5. Juli 1996 informierte der Marketingleiter den Direktor Vertrieb und Marketing, dass der Händler van Zijll, Arnhem, im Rahmen der laufenden Kampagne "Paradepaarden" bereits 36 Verkäufe getätigt und damit das Anrecht auf einen Bonus von 35000 NLG erworben habe. Da jedoch 31 dieser Verkäufe eindeutig an ausländische Kunden erfolgt waren, betonte er:"... Export ist nicht im Sinne der niederländischen Kampagnenförderung. Für sich genommen ist Export in Ordnung, aber Bonuszahlungen dafür ... Lässt sich da irgendetwas machen??? ... Meiner Meinung nach seine (Kampagne-)Verkaufsrichtlinien künftig weitgehend anpassen."(78) (49) Am 23. August 1996 wurde deutlich, dass die Opel Nederland BV die Maßnahmen auf jeden Fall ändern und in Zukunft Bonuszahlungen nur noch für im Inland zugelassene Fahrzeuge leisten wollte:"... Hinsichtlich der fortgeschrittenen CY96-Zeit und des vorliegenden RIP-Vorschlags ist die Durchführung eines Kampagnensystems auf Zulassungs- und/oder Einzelhandelsbasis bis Oktober 1996 (wie Ford basierend auf den amtlichen RAI RDC-Zulassungen) zu besprechen, so werden zumindest Exporte von der Kampagnenförderung ausgeschlossen."(81) (50) Die Opel Nederland BV erklärte am 18. September 1996, dass sogenannte "Übergrenzgeschäfte" sowohl für nationale Vertriebsgesellschaften (NSC im nachfolgenden Zitat) als auch für General Motors Europe (GME im nachfolgenden Zitat) grundsätzlich unerwünscht seien. Der Importeur schlug vor, diese Frage auf zentraler Ebene mit General Motors (Europe) zu erörtern, um bei der Ausgestaltung soweit wie möglich die Vereinbarkeit mit den EG-Wettbewerbsregeln sicherzustellen: "... Grenzüberschreitende Verkäufe sind vielen NSC und GME als Organisation ein Dorn im Auge. Die Begrenzung grenzüberschreitender Verkäufe (Exporte) durch korrigierte Kampagnenförderungsstrukturen ist nicht nur für NSC von Interesse, sondern auch für GME. Es könnte hilfreich sein, mit GME (Experten für EG-Regelungen) hierzu Rücksprache zu halten, um die Sache so 'EG-rechtssicher' wie möglich zu machen.(83)" (51) Die Opel Nederland BV war sich allerdings bewusst, dass der Ausschluss von Exporten von der Bonusgewährung eine indirekte Exportbehinderung darstellt und somit mit dem EG-Recht nicht vereinbar ist:"... Schlussfolgerung: zu fordern, dass für Autos, die exportiert werden, ein niederländisches Kennzeichen verlangt werden solle, um für einen Einzelhandelsbonus angerechnet zu werden, scheint eine indirekte Einflussnahme auf den Händler darzustellen, damit dieser nicht exportiert. Dies ist nach EG-Recht unzulässig."(88) (52) Ungeachtet dieses Wissens um die Unrechtmäßigkeit von Bonusregelungen, die Exporte benachteiligen, beschloss die Geschäftsführung der Opel Nederland BV am 26. September 1996 (siehe Erwägungsgrund (17)), Bonuszahlungen nur für in den Niederlanden zugelassene Fahrzeuge zu leisten und somit für ins Ausland verkaufte Fahrzeuge auszuschließen:"... 6. Bei künftigen Verkaufsförderungskampagnen bleiben Fahrzeuge, die außerhalb Hollands zugelassen werden, unberücksichtigt. Die Wettbewerber wenden ähnliche Bedingungen an. 7. Herr Aukema wird die Namen der exportierenden Händler von den Kampagnenlisten streichen. Über eine künftige Berücksichtigung werden die Ergebnisse der Überprüfungen entscheiden.(91)" (53) Im Gefolge dieser Entscheidung wurde für die beiden anschließenden Kampagnen eine neue Bonusregelung eingeführt. Diese Verkaufsförderungsprogramme liefen vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Januar 1997 und betrafen die Opel-Modelle Astra ("Astra Bonuscampagne") und Corsa ("Corsa Inruil Ander Merk Campagne"). Die Teilnahmebedingungen für beide Aktionen sahen vor, den Bonus nur für Verkäufe an inländische Endverbraucher zu leisten und an die Zulassung auf den Namen des Käufers in den Niederlanden zu knüpfen. Der Bonus betrug 600 NLG bzw. 900 NLG für jedes im Rahmen des jeweiligen Programms verkaufte Modell Astra (und 1100 NLG für jedes Modell Corsa), wobei die Zahlung an das Erreichen bestimmter Absatzvorgaben geknüpft war: "... Der Bonus gilt für alle neuen Opel Astra, einschließlich Cabrio und Van, die während der Kampagnenzeit verkauft und an einen Endverbraucher in den Niederlanden geliefert sowie auf dessen Namen zugelassen worden sind und für die der Händler einen Verkaufsvertrag bzw. eine Verkaufsrechnung (vollständig ausgefuellt und unterschrieben) vorweisen kann. Ausgenommen sind Verkäufe an andere Opel-Händler, Autos, die an internationale Mietwagenfirmen geliefert wurden, sowie sämtliche Verkäufe, die nicht im Einklang mit dem Händlervertriebs- und -kundendienstvertrag stehen. ... Der Bonus wird unter der Bedingung gezahlt, dass die Zulassung des Wagens innerhalb von drei Wochen nach dem letzten Tag der Kampagne (Freitag, den 21. Februar 1997) erfolgt.(93)" (54) Bezüglich der Klausel, mit der Verkäufe an nichteinheimische Endverbraucher von der Bonuszahlung ausgeschlossen werden, räumte die Opel Nederland BV ein, dass diese auch bei allen nach dem 31. Januar 1997 und bis zum 20. Januar 1998 durchgeführte Verkaufsförderungsprogrammen zur Anwendung kam (siehe Erwägungsgrund (57)).(94) (55) Eine Politik, die eine Bonuszahlung bei Verkäufen bzw. Zulassungen außerhalb des Vertragsgebietes vorsieht, geht zu Lasten der sich aus solchen Geschäften ergebenden Erträge der Händler und des ihnen daraus verbleibenden Gewinns. Eine derartige Politik engt somit den wirtschaftlichen Spielraum der Händlerschaft ein, solche Verkäufe zu tätigen.(95) Die Verweigerung von Bonuszahlungen oder auch nur die Androhung einer Nichtzahlung oder Rückforderung mindert gewöhnlich den finanziellen Anreiz für Händler, an ausländische Kunden zu verkaufen. Die in Fußnote 44 zu Erwägungsgrund (51) angeführte Unterlage belegt, dass Opel Nederland BV sich dieses Umstands bewusst war. Da die Händler ihre Gewinne oftmals in erheblichem Umfang aus Bonuszahlungen erzielen, kann eine solche Maßnahme bzw. allein ihre Androhung den Händler dazu bringen, die ihm vom Lieferanten auferlegten Bedingungen und Anweisungen einzuhalten. (56) Die Händler nahmen im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen zu ihrem Lieferanten Opel Nederland BV an allen Verkaufskampagnen teil, die im Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Januar 1997 sowie vom 31. Januar 1997 bis zum 20. Januar 1998 stattfanden (siehe Erwägungsgrund 57). Die im Rahmen dieser Kampagnen durchgeführten Verkäufe und die daraus entstandenen Bonuszahlungen sind in mehreren Unterlagen ausführlich dokumentiert. Die Bedingungen und insbesondere die restriktiven Bonusbestimmungen der jeweiligen Programme wurden somit von den Händlern akzeptiert. Antwort der Opel Nederland BV (57) Die Opel Nederland BV vertritt die Ansicht, dass die Bestimmung über den Ausschluss von Bonuszahlungen für Exporte unter Umständen durch das Vorhandensein einer speziellen Automobilsteuer in den Niederlanden gerechtfertigt wäre, die jeder dort wohnhafte Kunde zahlen muss. Sie räumt ein, dass eine derartige Klausel in allen vom 1. Oktober 1996 bis zum 20. Januar 1998 durchgeführten Kampagnen angewendet wurde, hebt jedoch hervor, dass diese Klausel am 20. Januar 1998 rückwirkend aufgehoben wurde, wobei alle Händler schriftlich davon unterrichtet worden seien und die Bonuszahlungen erhalten hätten, die während der Gültigkeit dieser Maßnahme zurückgehalten worden waren. Die Opel Nederland BV betont, dass diese Maßnahme nicht generell für Verkäufe an Kunden gelte, die außerhalb des Vertragsgebiets eines Händlers ansässig seien, sondern nur für Verkäufe an Kunden aus dem Ausland, und macht geltend, dass diese Maßnahme die Durchführung von Exportverkäufen nicht verhindert habe.(96) Standpunkt der Kommission (58) Im Hinblick auf den Ausschluss von Bonuszahlungen für Verkäufe an im Ausland ansässige Endverbraucher geht die Kommission davon aus, dass die rückwirkende Aufhebung dieser Politik am 20. Januar 1998 nicht als Korrektur des Zwecks bzw. der Wirkung dieser Maßnahme auf den Wettbewerb während der Zeit ihrer Gültigkeit angesehen werden kann. Die Opel Nederland BV bestätigte selbst, dass Bonusregelungen in der Regel zum Ziel haben, die Händler für den Verkauf an Endverbraucher zu motivieren. Daraus folgt, dass Händler, die während der Geltungsdauer der beiden fraglichen Verkaufsförderungskampagnen(97) bevorzugt Autos an im Ausland ansässige Kunden verkauft hätten, davon abgehalten wurden, weil sie wussten, dass ihnen für solche Verkäufe kein Bonus zustehen würde. Was das von der Opel Nederland BV vorgebrachte Argument betrifft, eine spezielle Automobilsteuer würde den Ausschluss von Bonuszahlungen für Exportverkäufe rechtfertigen (siehe die Erörterungen in Erwägungsgrund (132)). 3. Direktes Exportverbot bzw. direkte Beschränkung von Exportverkäufen generell (1) Erste Phase: Interne Überlegungen und Anweisungen (59) Es liegen Belege dafür vor, dass zumindest in einem Einzelfall bereits Ende Juni 1995 Anstrengungen unternommen wurden, Exporttätigkeiten generell zu unterbinden. Damals hatte einer der leitenden Mitarbeiter der Opel Nederland BV seine verantwortlichen Kollegen, darüber informiert, dass er den Händler Lathouwers Den Bosch, BV, 's-Hertogenbosch, anlässlich eines Verkaufs an einen belgischen Opel-Händler angewiesen habe, das Modell Tigra nur in seinem Vertragsgebiet zu veräußern und nicht zu exportieren:"... Ich habe dem Händler gesagt, dass die zugeteilten Tigras in seinem Vertragsgebiet verkauft werden sollen. Dabei geht es darum, unser Zulassungsziel zu erreichen, und nicht darum, zu exportieren ..."(98) (60) Im Laufe des Jahres 1996 nun stellte die Opel Nederland BV fest, dass sich die Exportverkäufe niederländischer Händler während des ersten Halbjahrs offenbar beträchtlich erhöht hatten.(105) Von Januar bis Juni 1996 hatten die niederländischen Opel-Händler insgesamt 1121 Fahrzeuge (und damit 3 % aller ihrer Verkäufe in diesem Zeitraum) an Kunden aus anderen Mitgliedstaaten veräußert. Allein 937 dieser Verkäufe entfielen auf fünf nahe der deutschen bzw. belgischen Gr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.