Europäische Union

2001/146/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.653 — Opel) (Text von Bedeutung für den EWR)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2707)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0146. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32001D0146 2001/146/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.653 — Opel) (Text von Bedeutung für den EWR)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2707) Amtsblatt Nr. L 059 vom 28/02/2001 S. 0001 - 0042 Entscheidung der Kommission vom 20. September 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.653 - Opel) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2707) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/146/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 15 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 21. April 1999, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag(3) bei der Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: KAPITEL 1: SACHVERHALT A. HINTERGRUND I. Verfahren (1) Die Kommission verfügte über Informationen, nach denen die Opel Nederland BV eine Strategie verfolgt, Exporte neuer Kraftfahrzeuge aus den Niederlanden in andere Mitgliedstaaten systematisch zu behindern. Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die darauf abzielen, den Verkauf neuer Kraftfahrzeuge an Endverbraucher, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, zu verhindern oder zu reduzieren und die dadurch den Wettbewerb einschränken, fallen unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag. Gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge(4) und (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge(5) können Hersteller und/oder Importeure ihre Händler daran hindern,neue Kraftfahrzeuge an nicht bevollmächtigte Wiederverkäufer zu verkaufen, die nicht ihrem Vertriebsnetz angehören, während Verkäufe an Endverbraucher, entweder direkt oder indirekt durch einen bevollmächtigten Vermittler, sowie Verkäufe an andere, dem gleichen Vertriebsnetz angehörende Händler nicht beschränkt werden dürfen. (2) Um zu prüfen, ob aufgrund dieser Informationen auf eine Vertragsverletzung geschlossen werden kann, erließ die Kommission am 4. Dezember 1996 eine Entscheidung über Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17. Diese Nachprüfungen erfolgten am 11. und 12. Dezember 1996 in folgenden Firmen in den Niederlanden: Opel Nederland BV in Sliedrecht und van Twist, einem Opel-Händler in Dordrecht. (3) In ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 21. April 1999, die an die Opel Nederland BV und die General Motors Nederland NV gerichtet war, gab die Kommission den Unternehmen die Möglichkeit zur Stellungnahme. In ihrer schriftlichen Erwiderung vom 21. Juni 1999 auf diese Beschwerdepunkte (im Weiteren "Antwort von Opel Nederland") sowie in ihren mündlichen und schriftlichen Bemerkungen, die während der Anhörung am 20. September 1999 vorgebracht wurden, legten die Opel Nederland BV und die General Motors Nederland BV ihre Auffassung zu den Beschwerdepunkten der Kommission dar(6). II. Unternehmen (4) Die Opel Nederland BV, Sliedrecht, wurde am 30. Dezember 1994 als 100%ige Tochtergesellschaft der General Motors Nederland BV, Sliedrecht, gegründet und übernahm vom letztgenannten Unternehmen deren Geschäftstätigkeit im Namen von General Motors in den Niederlanden. Die Tätigkeit der General Motors Nederland BV wurde somit auf die einer kontrollierenden Holding-Gesellschaft reduziert, die sich vollständig im Besitz der General Motors Corporation, Detroit, Michigan (USA), befindet.(7) Sowohl die Opel Nederland BV als auch die General Motors Nederland BV sowie General Motors (Europe) und die Adam Opel AG, die in dieser Entscheidung erwähnt werden, gehören zur Organisation von General Motors in Europa. Diese Organisation besteht aus einer Vielzahl von Unternehmen, die sich in der Regel zu 100 % im Besitz der General Motors Corporation befinden. (5) Die Opel Nederland BV ist das alleinige "Nationale Vertriebsunternehmen" für die Marke Opel in den Niederlanden. Ihre Geschäftstätigkeit umfasst den Im- und Export von sowie den Großhandel mit Kraftfahrzeugen und damit verbundenen Ersatz- und Zubehörteilen. Mit der Herstellung von Opel-Fahrzeugen ist sie jedoch nicht befasst. Sie hat "Vertriebs- und Kundendienstverträge" mit ca. 150 Händlern geschlossen, die damit zu offiziellen Wiederverkäufern innerhalb des Opel-Vertriebsnetzes in Europa wurden. (6) Die in den als Beweis zitierten Unterlagen genannten Mitarbeiter der Opel Nederland BV bekleideten am 1. Oktober 1996(8) folgende Funktionen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (7) Die General Motors Corporation ist u. a. alleiniger Anteilseigner des Kraftfahrzeugherstellers Adam Opel AG, Rüsselsheim (Deutschland), der neben anderen noch zwei weitere Fertigungsstätten in Deutschland besitzt (die Opel Automobilwerk Eisenach PKW GmbH in Eisenach und das Adam-Opel-Werk in Bochum). Die Opel Nederland BV bezieht die zum Vertrieb in den Niederlanden bestimmten Fahrzeuge von diesen oder anderen Fertigungsstätten, die zur General-Motors-Gruppe gehören. (8) Diese Eintscheidung richtet sich an die Opel Nederland BV und an die General Motors Nederland BV als deren Muttergesellschaft. III. Stellung der Marke Opel (9) In den Jahren 1996 und 1997 wurden in der Gemeinschaft insgesamt 12796000 bzw. 13007400 neue Personenkraftfahrzeuge zugelassen. Die General-Motors-Gruppe mit den Marken Opel (bzw. Vauxhall im Vereinigten Königreich und Irland), Saab und den US-amerikanischen GM-Marken erreichte dort in den Jahren 1995 bis 1997 auf Grundlage der Neuzulassungen Anteile zwischen 12 und 13 % und war damit hinter der Volkswagen-Gruppe (Marken: Volkswagen, Audi, Seat und Skoda), auf die etwa 17 % der Neuzulassungen entfielen, zweitgrößter Anbieter von Personenkraftfahrzeugen. Mit insgesamt 1532000 (1996) bzw. 1559000 (1997) Zulassungen war die Marke Opel (einschließlich Vauxhall) in der Gemeinschaft bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum Marktführer vor Volkswagen mit 1418000 (1996) bzw. 1386000 (1997) Zulassungen.(9) (10) Der Markt für Personenkraftwagen kann in eine Vielzahl von Segmenten unterteilt werden. Maßgeblich für diese Einteilung sind Eigenschaften wie z. B. der Kaufpreis oder die Länge des Fahrzeugs. Andere Faktoren wie Größe und Leistung des Motors oder Qualität und Prestigewert spielen demgegenüber eine geringere Rolle für die Zuordnung eines Fahrzeugs zu einem Segment. Gewöhnlich werden folgende Segmente unterschieden: A. Kleinstwagen; B. Kleinwagen; C. Mittelklassewagen; D: Obere Mittelklasse; E: Oberklasse, F: Luxusklasse; G: Mehrzweckfahrzeuge und Sportwagen, wobei das zuletzt genannte Segment G gelegentlich noch weiter unterteilt wird. (11) In der beigefügten Übersicht (Anhang I), die Bestandteil dieser Entscheidung ist, sind die Anteile der wichtigsten Opel-Modelle in den jeweiligen Segmenten aufgeführt. Es sei angemerkt, dass diese Übersicht auf der Zahl der verkauften Fahrzeuge beruht, da es in der Automobilindustrie üblich ist, die Anteile auf dieser Grundlage und nicht anhand des Wertes (Umsatzerlöses) zu berechnen. In der zweiten Tabelle (siehe Anhang II) sind die wichtigsten Wettbewerber von Opel in den Segmenten B bis E aufgeführt. Opel ist auch im Segment G vertreten, und zwar mit seinen Modellen Tigra, Zafira und Frontera. Allerdings liegt der Gesamtabsatz in diesem Segment, das sich noch weiter in Mehrzweckfahrzeuge, Geländefahrzeuge, Kabrioletts und Coupés unterteilen lässt, wesentlich niedriger als in den Segmenten B bis E. B. PARALLELHANDEL VON KRAFTFAHRZEUGEN DER MARKE OPEL I. Umfang der Parallelexporte (12) Aus den während der Überprüfungen gefundenen Unterlagen(10) geht hervor, dass sich die Re-Exporte von Neufahrzeugen der Marke Opel aus verschiedenen Mitgliedstaaten, z. B. nach Deutschland, im Zeitraum 1992-1996 insgesamt spürbar erhöht haben. Die Wiederausfuhren aus den Niederlanden, z. B. nach Deutschland, stiegen ab 1994 an und erreichten 1996 ein im Vergleich zu den Vorjahren erheblich höheres Niveau. II. Preisunterschiede (13) Nach den von der Kommission regelmäßig veröffentlichten Berichten über die Autopreise in der Europäischen Union(14) die sich auf die empfohlenen Listenpreise der Hersteller vor Steuern stützen, waren die Preisunterschiede zwischen den Niederlanden und anderen Mitgliedstaaten im Zeitraum 1995-1997 für bestimmte Opel-Modelle hoch genug, um Anreize zu Exporten aus den Niederlanden insbesondere nach Deutschland zu geben.(15) (14) Im Jahr 1996 betrug der Preisabstand für Neufahrzeuge der Marke Opel zwischen den Niederlanden und anderen Mitgliedstaaten je nach Moddel bis zu 20 % und später bis zu 24 %. Der Preisvorteil zu Deutschland belief sich 1996 je nach Modell auf bis zu 16 %. Im Jahr 1997 betrug der Preisvorteil in den Niederlanden im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten je nach Modell bis zu 25 % und erhöhte sich später auf bis zu 28 %. Im Vergleich zu Deutschland ergab sich ein Vorteil von etwa 16 bis 19 %. (15) Im Entwurf eines Schreibens vom 10. September 1996 der Opel Nederland BV wird festgestellt, dass bestehende Preisunterschiede Anreize zu Parallelexporten vor allem nach Deutschland geben, Preisanpassungen, z. B. Preiserhöhungen in den Niederlanden, jedoch die dortige Wettbewerbsposition von Opel beeinträchtigen würden:"... Die unterschiedliche Besteuerung von Neuwagen und die Wettbewerbsbedingungen in Europa können dazu führen, dass die Preise in einigen Ländern vorteilhafter sind als in anderen. ... Derzeit stehen die Preise von Opel-Fahrzeugen in den Niederlanden in Konkurrenz zu Volkswagen und Ford, wodurch ein Ungleichgewicht u. a. zu den deutschen Preisen entsteht. Wenn dies allerdings zu einem übermäßigen Export führt, dann können Sie sich vorstellen, dass sich die deutschen Opel-Händler beschweren. Hiernach wird eine Diskussion zu den Preisen und als Folge davon über die Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition von Opel in den Niederlanden aufkommen. Dadurch wird Ihre Wettbewerbsposition und die Ihrer Kollegen zugunsten anderer Importeure auf dem niederländischen Markt geschwächt ..."(16) (16) Ein vom 23. September 1996 datierter interner Vermerk der Opel Nederland BV unterstreicht diese Einschätzung: "... Im Allgemeinen sind die Netto-Katalogpreise für Fahrzeuge in Holland niedriger als in anderen Ländern ohne Sondersteuer auf Neufahrzeuge (speziell Deutschland). Das liegt zum großen Teil an der Preisstrategie der Fahrzeugimporteure, da dies einen niedrigeren Verbraucherpreis zur Folge hat, was im Interesse der Allgemeinheit ist ..."(19) C. FESTGESTELLTE VEREINBARUNGEN UND VERHALTENSWEISEN I. Gesamtstrategie gegenüber Händlern (17) Am 26. September 1996 fasste die Geschäftsführung der Opel Nederland BV einen Beschluss (siehe nachfolgend zitiertes Dokument), der beweist, dass eine allgemeine Strategie mit dem Ziel einer Verhinderung und/oder Einschränkung von Exporten aus den Niederlanden in andere Mitgliedstaaten vorlag. Diese Strategie umfasste unter anderem Maßnahmen einer restriktiven Lieferpolitik, eine restriktive Bonuspolitik sowie Anweisungen an die Händler, von Exportverkäufen generell abzusehen, und wurde dann zumindest eine Zeitlang verfolgt, wie im Folgenden dargestellt ist: "... SCHLUSSFOLGERUNGEN SITZUNG ZU EXPORTEN Sliedrecht, September 26, 1996 Teilnehmer: I.M. Aukema C. Brown W. de Heer T.A. de Jong R.A.H.M. de Leeuw J.J. Naval H.H.C. Notenboom O.M. Wegner L.W.M. Wennekers L.O.M. Aelen Beschlüsse: 1. Alle bekannten Exporthändler (20) werden von Opel Nederland BV überprüft. Grundlage ist die Reihenfolge der Liste 'Exporthändler' vom 26.9.1996. Herr Naval wird das organisieren. 2. Herr de Heer wird allen Händlern antworten, die das erste Schreiben zu Exportaktivitäten, das Opel ihnen geschickt hat, beantwortet haben. Sie werden auf die Überprüfungen sowie darauf hingewiesen, dass Produktknappheit zu einer eingeschränkten Zuteilung führen wird. 3. Die Bereichsleiter Vertrieb (District Managers Sales) werden innerhalb der nächsten zwei Wochen mit den Exporthändlern über das Exportgeschäft sprechen. Die Händler werden informiert, dass sie infolge der beschränkten Verfügbarkeit von Produkten (bis auf weiteres) nur die Stückzahl erhalten werden, die in ihren Verkaufsrichtlinien festgelegt ist. Sie werden gebeten, dem Bereichsleiter mitzuteilen, welche Einheiten von ihren ausstehenden Bestellungen sie wirklich haben wollen. Eventuelle Probleme mit ihren Käufern müssen die Händler selbst lösen. 4. Händler, die den Bereichsleiter davon in Kenntnis setzen, dass sie den Export von Fahrzeugen in großem Umfang nicht einstellen wollen, werden zu einem Gespräch mit den Herren de Leeuw und de Heer am 22. Oktober 1996 aufgefordert. 5. Herr Notenboom wird GMAC bitten, die Händlerbestände zu überprüfen, um die korrekte Anzahl der noch vorhandenen Einheiten zu ermitteln. Es ist damit zu rechnen, dass ein wesentlicher Teil inzwischen exportiert wurde. 6. Bei künftigen Verkaufsförderungskampagnen bleiben Fahrzeuge, die außerhalb Hollands zugelassen werden, unberücksichtigt. Die Wettbewerber wenden ähnliche Bedingungen an. 7. Herr Aukema wird die Namen der exportierenden Händler von den Kampagnenlisten streichen. Über eine künftige Berücksichtigung werden die Ergebnisse der Überprüfungen entscheiden. 8. Herr Aelen wird den Entwurf eines Schreibens an die Händler aufsetzen, mit dem sie informiert werden, dass die Opel Nederland BV ab 1. Oktober 1996 für erbetene Lieferungen amtlicher Einfuhrbescheinigungen wie z. B. Typgenehmigung und für die Erstellung von Zolldokumenten für bestimmte steuerfreie Fahrzeuge (z. B. für Diplomaten) 150 NLG erhebt. L.O.M. Aelen September 26, 1996". (21) (18) Bereits im Juli 1996 hatte die Opel Nederland BV einige Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Einschränkung von Exporten erwogen. In einer E-Mail vom 15. Juli 1996(32) schlug der Leiter Vertrieb (Sales Manager) seinen zuständigen Managerkollegen vor, angesichts zahlreicher Exportverkäufe Einzelgespräche mit Händlern zu führen, die Bestimmungen für die Bonusgewährung zu ändern und Händlerüberprüfungen vorzunehmen, da er davon ausging, dass bestimmte Händler Autos an nicht bevollmächtigte Wiederverkäufer in Deutschland veräußert hatten. In dieser E-Mail bestätigte der Direktor Vertrieb und Marketing (Director of Sales and Marketing) die Notwendigkeit, mit den betreffenden Händlern zu sprechen, und schlug unter anderem eine auf das Vertragsgebiet beschränkte Zuteilung vor. Wie weiter unten eingehender erläutert, gingen dem Beschluss vom 26. September 1996 auch Maßnahmen zur Beschränkung der Exporte einzelner Händler voraus, die diesem Beschluss in gewisser Weise vorgriffen. (19) Im Laufe des Monats September 1996 entwickelte die Opel Nederland BV in internen Gesprächen die allgemeine Strategie zur Einschränkung oder Verhinderung von Exportverkäufen, die am 26. September 1996 formell angenommen wurde (siehe Erwägungsgrund (17)), wobei die Absicht darin bestand, das gesamte Exportgeschäft zu unterbinden. Die vorgesehenen Maßnahmen lassen sich der folgenden Unterlage entnehmen, in der der Geschäftsführende Direktor (Managing Director) dem Direktor Vertrieb und Marketing am 18. September 1996 eine Reihe von Strafmaßnahmen gegenüber Händlern empfahl, die durch hohe Exporte auffällig geworden waren: "... Ich bin sehr besorgt wegen des Exportgeschäfts. Vor allem, wenn wir die Zulassungsprognose nicht erreichen und eine Produktknappheit haben. Erhebliche Geldbeträge, die zur Ankurbelung des Absatzes in Holland gedacht sind, landen in den Taschen der Händler, ohne irgendeine Wirkung zu erzielen. Ich will strenge Maßnahmen gegen die Händler, die in großem Umfang exportieren. Heute habe ich alle Entscheidungen zusammengefasst, die etwas mit diesem Geschäft zu tun haben, um Maßnahmen gegen diese Händler vorzubereiten. Meine Vorschläge sehen wie folgt aus: 1. Händlerzuteilung auf der Basis der Verkaufsrichtlinien und -leistung in ihrem eigenen Gebiet. Händler, die exportieren, erhalten die angeforderten Autos nicht mehr. 2. Überprüfung aller Händler mit erheblichem Exportanteil. 3. Bei Vertragsverletzung alles in Rechnung stellen. 4. Ausschluss von Exporten aus den Kampagnen (Excellence club usw.). 5. Schreiben mit meiner Unterschrift an alle Händler. 6. Händler, die sich über uns lustig machen, zu Gespräch mit Unterzeichnetem einladen. Nächsten Montag um 14.00 Uhr in meinem Büro zur Besprechung des endgültigen Vorgehens." (35) (20) Weitere Vorschläge für Maßnahmen finden sich in einem kurz danach, am 23. September 1996, verfassten internen Vermerk der Opel Nederland BV: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ... Betrifft: Zulassungsboni nach Bestimmungsort ... Die Diskussion über das oben genannte Thema ist nicht neu. Aber solange es keine klaren Hinweise dazu gibt, was gestattet ist und was nicht, kommen immer wieder Fragen. Da unsere Exportverkäufe in andere EG-Länder in diesem Jahr stark zunehmen, sind wir wegen dieser Entwicklung nicht nur besorgt, sondern wollen sie stoppen. Die Frage dabei ist nur, in welcher Form wir gegen diese exportierenden Händler vorgehen können. Im beigefügten Memo hat Luc Aelen einige Möglichkeiten konzipiert ... Übrigens genehmigen Ford und VW in den Niederlanden ihren Händlern nur Boni für in den Niederlanden zugelassene Autos! Genau das wollen wir auch! ... EXPORT VON NEUWAGEN In diesem Memo werden kurz einige alternative Maßnahmen erläutert, die man treffen könnte, um den relativ umfangreichen Export von Neufahrzeugen zu regulieren, der momentan bei niederländischen Händlern zu verzeichnen ist. Mögliche Alternativen zur Exportregulierung: 1. Begrenzte Annahme von Händlerbestellungen. 2. Keine Bonuszahlung für exportierte Fahrzeuge. 3. Bonuszahlung nur an Händler mit 100%iger Zulassungsquote im eigenen Gebiet. 4. Überprüfung von Händlern auf Lieferung an Endabnehmer. 5. Vertragliche Verpflichtung für Händler, Kunden außerhalb ihres Vertragsgebiets nicht aktiv anzuwerben ..." (38). (21) Das Dokument vom 26. September 1996 zeigt, dass auf der höchsten Führungsebene der Opel Nederland BV ein Beschluss gefasst wurde, und zwar im Anschluss an interne Überlegungen zu allen drei Bestandteilen der Strategie, d. h. zur Lieferpolitik (siehe Erwägungsgründe (23) bis (30)), zur Bonuspolitik (siehe Erwägungsgründe (47) bis (51)) und zur direkten Einschränkung von Exportverkäufen (siehe Erwägungsgründe (59) bis (73)). (22) In den Erwägungsgründen (23) bis (99) werden diese Maßnahmen im Einzelnen aufgeführt: - Die Belieferung der Händler durch den Importeur wurde so geregelt, dass nur die für den Absatz an Kunden im jeweiligen Vertragsgebiet benötigten Fahrzeugen geliefert bzw. diese Bestellungen vom Importeur mit Vorrang bearbeitet werden sollten. - Die im Zusammenhang mit verschiedenen Verkaufsförderungsprogrammen eingeführte Bonuspolitik war so gegliedert, dass Verkäufe an ausländische Endverbraucher von der Bonusgewährung ausgeschlossen wurden. - Im Rahmen der Überprüfung von Händlern wurde deren Verkaufstätigkeit ins Ausland kontrolliert. Schließlich wurden Händler wiederholt und eindringlich ermahnt, Exporte generell zu unterlassen. Viele Händler verpflichteten sich gegenüber der Opel Nederland BV ausdrücklich, auf derartige Geschäfte in Zukunft zu verzichten. II. Die Vereinbarungen und Verhaltensweisen im Einzelnen 1. Restriktive Lieferpolitik (23) Als Teil ihrer erwähnten Strategie, Exporte zu beschränken bzw. zu verhindern, erörterte die Opel Nederland BV im zweiten Halbjahr 1996 die Frage der ausschließlichen Zuteilung der Fahrzeuge für den niederländischen Markt. (24) Im diesem Zusammenhang hatte die Opel Nederland BV Mitte am 15. Juli 1996 festgestellt, dass die Exportverkäufe im ersten Halbjahr 1996 insgesamt 1121 Einheiten und damit 3 % des Gesamtabsatzes ihrer Händler in diesem Zeitraum erreicht hatten. Sie ermittelte fünf Händler, auf die insgesamt 937 dieser Exporte entfielen, und regte daraufhin an, die Fahrzeugzuteilung für diese Händler auf den Absatz im eigenen Vertragsgebiet zu beschränken, um auf diese Weise den Spielraum für Exporte stark einzuschränken."Dringend mit Händler besprechen. Konsequenzen! Zuteilung für eigenen Markt usw. W. de Heer."(41) (25) Eine Zuteilungsbeschränkung für den Händler van Zijll, einem der fünf in der E-Mail vom 15. Juli 1996 (siehe Erwägungsgrund (24)) erwähnten Händler, wurde bereits zehn Tage zuvor, am 5. Juli 1996 erörtert (siehe auch Erwägungsgrund (61)). Ähnliche Äußerungen zu anderen Händlern wurden kurz darauf am 11. Juli 1996 getroffen (siehe Erwägungsgrund (62)). Der Händler van Zijll hatte im ersten Halbjahr 1996 514 Exportgeschäfte getätigt. Nachdem der Händler auch in der ersten Septemberwoche 1996 ungewöhnlich viele Verkäufe (272) gemeldet hatte, die möglicherweise auf Exporte zurückzuführen waren, schlug der Direktor Vertrieb und Marketing dem Leiter Vertriebspersonal (Sales Staff Manager) am 8. September 1996 vor, für diesen Händler ein Quotensystem einzuführen."... Von den ca. 1000 Einzelverkäufen der letzten Woche stammen 272 von van Zijll Arnhem ... können wir diesen Idioten nicht mit einem Zuteilungssystem zwingen, damit aufzuhören? Sind auch die Deutschen in der Bestellhereinnahme? ..."(44) (26) In dem Entwurfsschreiben vom 10. September 1996 (siehe Erwägungsgrund (15)) plante der Direktor Vertrieb und Marketing mit Hinweis auf die Preisunterschiede insbesondere zum deutschen Markt, die Händler schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die in der "verkooprichtlijn" (Verkaufsrichtlinie) enthaltene Zahl von Fahrzeugen nur in den Niederlanden zu verkaufen sei. Gleichzeitig wollte er den Händlern ankündigen, dass angesichts der Produktknappheit jenen Bestellungen, die für den niederländischen Markt bestimmt sind, bei der Belieferung Vorrang eingeräumt würde. Darüber hinaus wurden die Händler davon in Kenntnis gesetzt, dass ihnen mit Inkrafttreten des neuen Händlervertrags am 1. Oktober 1996(48) untersagt sein würde, Kunden außerhalb des Vertragsgebiets durch persönlich gehaltene Werbung anzusprechen. Der entsprechende Abschnitt dieses Entwurfsschreibens lautet wie folgt:"... Abgesehen davon ist die in Ihrer Verkaufsrichtlinie genannte Anzahl von Opel-Fahrzeugen in den Niederlanden zu verkaufen. Angesichts der regelmäßigen Knappheit von Opel-Produkten werden wir Bestellungen, die für den niederländischen Markt bestimmt sind, Vorrang einräumen. Außerdem ist in dem Vertrag, der ab dem 1. Oktober gilt, zur Frage der Kundenanwerbung eindeutig festgelegt, dass sie nur im Vertriebs- und Kundendienstgebiet stattfinden darf." (27) Am 12. September 1996 richtete der Leiter Vertriebspersonal eine E-Mail an die Geschäftsführung der Opel Nederland BV betreffs der Möglichkeit einer Beschränkung der Belieferung von exportierenden Händlern. Dabei äußerte er allerdings Zweifel an der Vereinbarkeit einer solchen Maßnahme mit den europäischen Wettbewerbsregeln:"... Die Schlussfolgerung ist klar: Für Autos, die letztendlich bei einem Endverbraucher in einem anderen EU-Mitgliedstaat landen, sind keine Einschränkungen/Behinderungen möglich. Sein Verweis a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.