Europäische Union

2000/480/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über die von Frankreich der Gruppe Crédit Agricole im Rahmen der Entgegennahme und Verwahrung von Notareinlagen in den Landgemeinden gewährten Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2147) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0480. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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anderen Mitgliedstaaten, beschränkt. Wie die Kommission anläßlich der Eröffnung dieses Verfahrens betonte, stoßen die Kreditinstitute, obwohl sie grundsätzlich ihr Gewerbe grenzenlos ausüben können, das hauptsächlich im Ansammeln von Einlagen, in der Aufnahme von Anleihen am Markt und der Kreditgewährung besteht, doch auf Hindernisse, sobald sie ins Ausland expandieren wollen. Diese Hindernisse sind oft auf den Konkurrenzschutz der einheimischen Banken zurückzuführen, der es ausländischen Mitwettbewerbern schwerer macht, auf den Markt zu gelangen. Dies ist der Fall bei den fraglichen Beihilfen für den Crédit Agricole, die den französischen Binnensparmarkt sowohl auf der nationalen Ebene der CNCA als auch auf der regionalen Ebene der Caisses régionales für die ausländische Konkurrenz undurchlässiger machen. Sie bewirken die Aufrechterhaltung eines starken nationalen Bereichs bei bestimmten die Bankeinlagen betreffenden Tätigkeiten; dies widerspricht der vom EG-Vertrag angestrebten Öffnung des Marktes in einer Zeit, da den Angaben der Europäischen Zentralbank zufolge die grenzüberschreitenden Geschäfte im Banksektor zunehmen werden. Diese zunehmende Integration der einzelstaatlichen Banksysteme wird jedoch laut EZB von der Abschaffung der steuerlichen und ordnungspolitischen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten abhängen(18). (58) Demzufolge ist davon auszugehen, daß die fraglichen Maßnahmen unter die Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, da sie staatliche Beihilfen darstellen, die den Wettbewerb soweit verfälschen, daß sie den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen können. VI SCHLUSSFOLGERUNGEN (59) Die Rechte an der quasi kostenlosen Entgegennahme(19) und kostenlosen Verwahrung der Notareinlagen, die dem Crédit Agricole vom französischen Staat gewährt wurden, sind Maßnahmen, die staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten. (60) Da es ausgehend von den der Kommission im Rahmen dieses Verfahrens zugeleiteten neuen Informationen derzeit offensichtlich ist, daß die fraglichen Beihilfen schon vor Inkrafttreten des EG-Vertrags bestanden haben, ergibt sich, daß: - die fraglichen Beihilfen rechtmäßig sind und keine Rückzahlung gefordert werden kann; - die Kommission wie bei jeder vorhandenen Beihilfe deren Übereinstimmung mit dem Vertrag prüfen und, sofern diese Prüfung ergeben sollte, daß sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen, gegebenenfalls mit dem Mitgliedstaat die zweckdienlichen Maßnahmen untersuchen müßte, die gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag vorgesehen sind, wenn eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar bewertet wird. (61) Allerdings teilten die französischen Behörden der Kommission in einem Schreiben vom 28. April 1999 formell ihre Absicht mit, die Rechte des Crédit Agricole an den Notareinlagen aufzuheben und letztere bei der Caisse des Dépôts et Consignations zu zentralisieren, die künftig mit der Verwahrung sämtlicher Notareinlagen beauftragt werde. Das Schatzamt werde für die Entgegennahme dieser Einlagen in den ländlichen Gebieten und in den Städten zuständig sein. Die Behörden haben angekündigt, daß diese Maßnahme ab 1. Januar 2000 wirksam werden soll. Ihre Umsetzung soll schrittweise im gesamten Staatsgebiet erfolgen und am 1. April 2000 abgeschlossen sein. Die Behörden haben sich verpflichtet, nach der vorliegenden Entscheidung umgehend die notwendigen ordnungspolitischen Maßnahmen zur Änderung der Notareinlagenregelung zu ergreifen. (62) Die Kommission nimmt diese Verpflichtung der französischen Behörden zur Kenntnis. Sie hält die angegebene Frist für angemessen und kommt angesichts der vollständigen und endgültigen Aufhebung der Rechte des Crédit Agricole an den Notareinlagen zu dem Schluß, daß diese neue Maßnahme die Abschaffung der Beihilfen, die Gegenstand dieses gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eröffneten Verfahrens sind, bewirken wird. Ausgehend von einer solchen Verpflichtung erscheint es nicht notwendig, die Beihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag zu prüfen oder das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag zu eröffnen. Die Kommission kann demnach das vorliegende Verfahren abschließen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die von Frankreich zugunsten des Crédit Agricole ergriffenen Maßnahmen betreffend die Entgegennahme und Verwahrung von Notareinlagen in den ländlichen Gemeinden stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind Beihilfen, die schon vor Inkrafttreten des EG-Vertrags bestanden. Da Frankreich sich verpflichtet hat, sie bis spätestens 1. April 2000 abzuschaffen, ist dieses Verfahren damit abgeschlossen. Artikel 2 Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der vorliegenden Entscheidung über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die dem Crédit Agricole gewährten Rechte betreffend die Entgegennahme und Verwahrung der Notareinlagen bis spätestens 1. April 2000 aufzuheben. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 8. Juli 1999 Für die Kommission Karel Van Miert Mitglied der Kommission (1) ABl. C 144 vom 9.5.1998, S. 6. (2) Einstufung nach der Rating-Agentur Moody's, Ende 1997. (3) Mit Ausnahme der Gemeinden mit einer Einwohnerzahl zwischen 5001 und 30000 Einwohnern und der zu Städten mit über 50000 Einwohnern gehörenden Gemeinden sowie von Gemeinden in ländlichen Erneuerungsgebieten und Gebirgswirtschaftsgebieten, ausgenommen Städte mit über 50000 Einwohnern. (4) Diese Provision ist in Wahrheit eine jährliche Zinsrate von 1 %, die prorata temporis auf den Einlagenbestand angewandt wird. Somit führt ein durchschnittlicher Bestand von 20 Mrd. FRF in einem Jahr zur Zahlung von Provisionen an die Notare in Höhe von insgesamt 200 Mio. FRF. (5) Siehe Fußnote 1. (6) Geschäftsgeheimnis (7) Geschäftsgeheimnis (8) Slg. 1984, S. 3809, Randnummer 11 der Begründung. (9) Slg. 1994, S. I-902, Randnummer 13 der Begründung. (10) Normalzinsraten bei dreimonatiger Laufzeit. Quelle: EC economic data pocket book, Nr. 12/1998, Europäische Kommission, Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft. (11) Europäische Zentralbank, "Possible effects of EMU on the EU banking systems on the medium to long term", Februar 1999, nach Angaben der OECD. (12) Ebenda, S 4. (13) Europäische Zentralbank, Monatsbulletin, April 1999. Banking in the euro area: structural features and trends. (14) ABl. L 336 vom 3.12.1989, S. 14. (15) Der Einfachheit halber wurde eine Ergebnisbesteuerung von 40 % angenommen. (16) Interview in "Les Echos", Mittwoch, den 10. Februar 1999. (17) Nach einer von der Rating-Agentur Moody's vorgenommenen Einstufung (zitiert in der Tageszeitung "Le Monde" vom 17./18. Januar 1999) war der Crédit Agricole Ende 1997 nach dem Aktivabestand die fünftstärkste Bankengruppe in Europa. (18) Siehe vorstehende Fußnoten 9 bis 11. (19) Außer der an die Notare für die Entgegennahme der Einlagen gezahlten Provision von 1 %.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.