Europäische Union

2000/480/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über die von Frankreich der Gruppe Crédit Agricole im Rahmen der Entgegennahme und Verwahrung von Notareinlagen in den Landgemeinden gewährten Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2147) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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lden der Landwirte entfielen. Im übrigen hoben sie hervor, daß auch bei anderen Banken Fonds mit denselben Zielsetzungen aufgelegt worden seien, denen jährliche Mittel in Höhe von 20 Mio. FRF zugeführt wurden. (31) Nach Auffassung der französischen Behörden stellten die Finanzhilfen des FAC für den Crédit Agricole keinen Ersatz für die Verwendung von Rückstellungen dar, weil für die zweifelhaften oder streitigen Forderungen der Caisses régionales de Crédit Agricole im Laufe der Jahre lediglich 15 bis 19 % der FAC-Mittel verwendet wurden und 10 % der Finanzhilfen für den Forderungsverzicht bestimmt waren, wobei die Mittel im wesentlichen in Abhängigkeit von der Lage in den verschiedenen Produktionsbereichen und von der Niederlassung junger Landwirte bewilligt worden seien. Der durchschnittliche Finanzhilfebetrag je Landwirt (etwa 6000 FRF) war gering und diente nach Ansicht der Behörden einem sozialen Zweck. h) Allgemeine Bemerkungen zu der Notareinlagenregelung (32) Die französischen Behörden bestritten, daß die Notareinlagen den Charakter staatlicher Mittel hätten und der Wettbewerb verfälscht würde, wie dies von der Kommission bei der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens hervorgehoben worden ist. Insbesondere widersprachen sie der Feststellung, wonach dem Staat angesichts dieser Regelung ein Gewinn entgangen sei, und führten als Argument den Grundsatz der Unveräußerlichkeit von Verwaltungsakten an. Aus diesem Grund bestritten sie auch, daß die Regelung bezüglich der ausschließlichen Rechte an den Notareinlagen irgendein Element staatlicher Beihilfe enthalten könne. Ergänzend machten sie geltend, daß diese Regelung von ihrer Natur her den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigen könnte. (33) Darüber hinaus machten die französischen Behörden geltend, daß die Notareinlagenregelung eingeführt wurde, um die namentlich mit dem Notarberuf verbundenen Förderungen des allgemeinen Interesses zu erfuellen. (34) Schließlich verwiesen die französischen Behörden auf den Erlaß des französischen Staatsrates vom 27. März 1997, wonach die Notareinlagenregelung nicht im Widerspruch zu Artikel 82 EG-Vertrag stehe. i) Vorgesehene Entwicklung der Notareinlagenregelung (35) In ihrem Schreiben vom 9. April 1998 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, daß die Notareinlagenregelung bis zum Sommer 1998 überarbeitet werde, um die Aufbewahrung sämtlicher Notareinlagen unabhängig von der Laufzeit erneut bei der Caisse des Dépôts et Consignations (CDC) zu zentralisieren: somit werde der Crédit Agricole den finanziellen Vorteil, der ihm aus dem durch die Entgegennahme der Notareinlagen erzielten Gewinn erwachse, verlieren (siehe weiter unten unter Randnummer 61 die von den französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 28. April 1999 übernommenen Verpflichtungen). V BEWERTUNG DER FRAGLICHEN BEIHILFEMASSNAHMEN V.1. Beihilfecharakter der zu prüfenden Maßnahmen a) Durch die fraglichen Maßnahmen begünstigtes Unternehmen (36) In seiner Antwort auf die Eröffnung des vorliegenden Verfahrens vertrat der Crédit Agricole die Auffassung, die Kommission habe einen sachlichen und rechtlichen Fehler begangen, indem sie alle Einheiten der Crédit-Agricole Gruppe mit ein und demselben Begünstigten, nämlich dem Crédit Agricole, gleichgesetzt habe. (37) Die Kommission stellt hierzu folgendes fest: - Die Crédit-Agricole-Gruppe ist trotz der auf ihrem Genossenschaftsstatut basierenden spezifischen Formen besonders auf lokaler Ebene, ihrem auf Gegenseitigkeit beruhenden Status und der scheinbar von jeder einzelnen Caisse de Crédit Agricole ausgeübten Verwaltungsautonomie eine in sich geschlossene Wirtschaftseinheit, was den Crédit Agricole gemäß dem Bericht von 1997 zu einer verbundenen und dezentralisierten Gruppe macht, die auf einer aus drei Ebenen bestehenden Struktur (Caisses locales, Caisses régionales und Caisse nationale) beruht und daher über eine Finanzkraft verfügt, die als Ganzes zu betrachten ist. Im Jahresbericht 1997 wird festgestellt, daß die Interessengemeinschaft zwischen den Caisses locales, den Caisses régionales und der Caisse nationale den Crédit Agricole in die Lage versetzt, Finanzrechnungen vorzulegen, die ihre wirtschaftliche Lage darstellen und mit den konsolidierten Abschlüssen anderer großer Bankengruppen vergleichbar sind. Somit steht für die Kommission wie auch für die Kontrahenten und Partner des Crédit Agricole oder für die Finanzmärkte außer Zweifel, daß der Crédit Agricole alle rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfuellt, um ihn als ein Unternehmen zu definieren. Auf der Grundlage der Konzernbuchführung, die eine konsolidierte Bilanz von 2,514 Mrd. FRF per 31. Dezember 1997 auswies, erfolgte auch die Notierung durch die Rating-Agenturen: per 31. Dezember 1997 wurde die Kreditfähigkeit des Konzerns insgesamt unter AA (Standard & Poor's) und Aal (Moody's) eingestuft. Das Rating einer Gruppe und insbesondere eines Finanzunternehmens bestimmt dessen Zugangsbedingungen zu den Finanzmärkten und ist somit ein wesentlicher Kostenbildungsfaktor, der für dieses Unternehmen Vorteile oder Nachteile im Wettbewerb mit Unternehmen desselben Sektors mit sich bringen kann. - Der Crédit Agricole hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einen einzigen Schriftsatz mit Bemerkungen eingereicht, der vom Generaldirektor der Fédération nationale de Crédit Agricole und dem stellvertretenden Generaldirektor der CNCA verfaßt wurde. Dies ist das Antwortschreiben, das im Namen von "Crédit Agricole" vorgelegt wurde, und wenn die CNCA der Ansicht ist, daß sie von dem vorliegenden Verfahren nicht betroffen sei, so ist der Kommission unverständlich, weshalb sie es dann für notwendig hielt, eine gemeinsame und solidarische Verteidigungsschrift mit der Fédération nationale de Crédit Agricole einzureichen. - Die französischen Behörden haben hervorgehoben, daß einer der Gründe, weshalb der Crédit Agricole für die Notareinlagen in Betracht gezogen wurde, die durch die Solidarbürgschaft aller Caisses régionales und der CNCA gebotene Sicherheit gewesen sei. (38) Aufgrund dieser Elemente, die die Gruppe Crédit Agricole unbestreitbar als ein Unternehmen ausweisen, sieht die Kommission keine Veranlassung, ihre im Rahmen der Verfahrenseröffnung gegebene Einschätzung in bezug auf den Begünstigten der Vergabe der ausschließlichen Rechte an den Notareinlagen, nämlich Crédit Agricole als Gruppe, zu ändern (siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 383/82, Intermills(8)). Die Frage nach der innerhalb der Gruppe erfolgten internen Zuweisung der Vorteile, die sie durch die ausschließlichen Rechte an den Notareinlagen erlangt, ist eine Erwägung von zweitrangigem Interesse, der die Kommission im Rahmen dieses Verfahrens nicht auf den Grund gehen muß. b) Staatlicher Charakter der von den Notaren entgegengenommenen Mittel (39) Wie die französischen Behörden hervorhoben, sind die Notare öffentliche Urkundsbeamte, deren Beruf streng durch die staatlichen Stellen reglementiert wird. Die französischen Behörden verwiesen auf die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs, der die Buchführung der Notare mit einem öffentlichen Buchungsvorgang gleichgesetzt hatte. Auf dieser Grundlage gelangten die französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 9. April 1998 zu dem Schluß, daß nach den geltenden Bestimmungen "die durch die Notare hinterlegten Mittel keine gewöhnlichen Mittel sind. Die für die Notareinlagen geltende Regelung kann demzufolge nicht im Hinblick auf die alleinigen Vorschriften für den Bankberuf, sondern muß auch unter Berücksichtigung von Erwägungen des öffentlichen Interesses bewertet werden". Ausgehend von den durch die Behörden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgelegten Informationen steht fest, daß der Crédit Agricole auf der Grundlage formeller Akte der öffentlichen Hand wiederholt als Einrichtung bestätigt wurde, die entsprechend den festgelegten Bedingungen für die Notareinlagen in Frage kommt. (40) Die Kommission kann somit vollauf bestätigen, was sie bei der Verfahrenseinleitung festgestellt hatte, und zwar daß: - die Intervention des Staates unter Ermessensbedingungen mit der Gewährung der fraglichen ausschließlichen Rechte dem Crédit Agricole zu sich direkt daraus ergebenden Geldmitteln verhilft; - der Staat eine lenkende Kontrolle über die Verwendung der Mittel ausübt, die durch die vorgeschriebenen Einlagen der Notare, die der staatlichen Behörde unterstehende Urkundsbeamte sind, gebildet werden. (41) Auf der Grundlage der vorstehend angeführten Elemente ist demnach zu schlußfolgern, daß durch die Notareinlagenregelung Mittel mobilisiert werden, die als staatliche Mittel eingestuft werden müssen. Diese Analyse wird dadurch bestätigt, daß die französischen Behörden hervorgehoben haben, der französische Kassationsgerichtshof habe in der erwähnten Rechtsprechung die Buchführung der Notare mit einem öffentlichen Buchungsvorgang gleichgesetzt. (42) Während dieses Verfahrens haben die französischen Behörden Elemente vorgetragen, denen sie die Rolle eines möglichen Gegenwerts beimaßen, da sie die von Crédit Agricole durch die Notareinlagen erzielten Erträge schmälerten und den Vorteil, der sich aus den quasi kostenlosen Notareinlagen für den Crédit Agricole ergeben hatte, beseitigten. Bei diesen Elementen kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie die Tatsache entkräften, daß durch die fraglich Regelung staatliche Mittel mobilisiert werden. c) Vorteil für den Crédit Agricole und Beihilfecharakter der fraglichen Maßnahmen (43) Wie die Kommission bereits anläßlich der Verfahrenseröffnung betonte, umfaßt der Begriff Beihilfe nicht nur positive Leistungen, wie die eigentlichen Beihilfen, sondern auch staatliche Interventionen, die in verschiedenen Formen die normalerweise auf dem Budget eines Unternehmens liegenden Belastungen mindern und dieselben Auswirkungen wie Beihilfen haben (siehe Urteil des EuGH in der Rechtssache C-387/92, Banco exterior de España(9)). (44) Darüber hinaus hatte die Kommission ebenfalls im Rahmen der Verfahrenseröffnung hervorgehoben, daß dem Staat durch den Verzicht auf jegliche Vergütung für die Notareinlagen (außer der an die Notare zu zahlenden Provision von 1 %) ein Gewinn entgangen ist, den er im Wege der fraglichen Regelung hätte erzielen können. Wäre nämlich diese Operation unter normalen kaufmännischen Bedingungen beschlossen worden, so hätte sich der Staat von Anfang an für die in Rede stehenden Einlagen vergüten lassen können. Er hätte zudem einen Preis festlegen können (den Zinssatz für die Einlagen), der regelmäßig zu überprüfen gewesen wäre, um die Zinsentwicklung und die Produktivitätssteigerung im Banksektor und bei den für die betreffende Regelung in Frage kommenden Kreditinstituten zu berücksichtigen. Bei dieser Überprüfung hätte man sich den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Bankinstituten zunutze machen können, um die wettbewerbsfähigsten auszuwählen, sofern sie ein Mindestmaß an Vorsichtskriterien zur Gewährleistung der Sicherheit der Einlagen erfuellt hätten, um somit die staatlichen Einnahmen aus dem Zinsgeschäft zu vermehren. (45) Die Vergütung der aus den zusätzlichen Einlagen stammenden Bankmittel, die der Crédit Agricole dank der ihm vom Staat gewährten ausschließlichen Rechte einzieht, wäre sicher unter normalen Umständen eine Belastung für das Budget eines Bankunternehmens, wenn diese Mittel dem Crédit Agricole unter Wettbewerbsbedingungen, beispielsweise im Rahmen einer Ausschreibung für die Banken, zugeteilt worden wären. Der Crédit Agricole vergütet jedoch die Verwahrung der Notareinlagen nicht und zahlt den Notaren lediglich eine Provision in Höhe von 1 % des verwahrten Einlagenbestandes. Vor der Einleitung dieses Verfahrens hatten die französischen Behörden diese Nichtvergütung damit begründet, daß eine Verzinsung von Einlagen mit weniger als einem Monat Laufzeit nach dem französischen Gesetz nicht zulässig sei. Allerdings haben sie im Rahmen dieses Verfahrens nicht begründet, warum ein beträchtlicher Teil des Notareinlagenbestands beim Crédit Agricole mit einer Laufzeit zwischen einem und drei Monaten (Einlagen mit einer Laufzeit über drei Monaten werden nicht vom Crédit Agricole verwahrt, sondern der Caisse des Dépôts et Consignations zugeleitet), der von den französischen Behörden in einem Schreiben vom 3. April 1997 auf etwa 50 % geschätzt wurde, nicht vergütet werden kann. Daraus folgt, daß diese nahezu kostenlose Vergabe der Rechte zur Entgegennahme und Verwahrung der Notareinlagen von den für die Entgegennahme solcher Mittel geltenden marktüblichen Bedingungen abweicht. (46) Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die Kommission von Frankreich Auskunft über die Durchschnittskosten der Geldmittel des Crédit Agricole erbeten, woraufhin die französischen Behörden angaben, daß diese sich innerhalb einer Spanne zwischen [...] % im Jahr 1987 und [...] % im Jahr 1996 bewegten. Allerdings scheinen diese Durchschnittskosten der Geldmittel des Crédit Agricole auch die verzinsten Mittel - wie langfristige Anleihen - und kostenlose Geldmittel - wie Privatkundeneinlagen - zu umfassen. Um nun die mit den Anleihen verbundene Beihilfe, das heißt also die Verringerung der Belastungen des Crédit Agricole im Vergleich zu den normalen Marktbedingungen, zu ermitteln, empfiehlt es sich, nicht die Durchschnitts-, sondern die Grenzkosten heranzuziehen. Hierzu sei festgestellt, daß die kurzfristigen Zinsen in Frankreich 1987 bei 8,3 % und 1996 bei 3,9 % lagen(10). Somit besteht kein Zweifel daran, daß die Vergabe nahezu kostenloser Geldmittel (außer der an die Notare gezahlten Provision in Höhe von 1 %) an den Crédit Agricole, die normalerweise auf dem Budget eines Unternehmens liegenden Belastungen mindert und dieselben Auswirkungen wie eine Beihilfe hat. (47) Dies führt zu dem Schluß, daß die fraglichen Maßnahmen staatliche Beihilfen sind, die den Charakter von Betriebsbeihilfen haben, da sie den normalen Betriebsaufwand der Bank verringern. d) Wettbewerbsfälschende Wirkung der Beihilfen (48) Die Betriebsbeihilfen haben eine besonders starke wettbewerbsverzerrende Wirkung, weil sie sich direkt auf das Betriebsergebnis der unterstützten Unternehmen auswirken und es diesen ermöglichen, entweder die Betriebskosten auf höherem Niveau als ihre Mitwettbewerber zu halten, ohne daß ihnen daraus trotz ihrer fehlenden Wettbewerbsfähigkeit Nachteile entstehen, oder höhere Gewinne zu erzielen und somit ihre Finanzkapazitäten zu stärken. Die verfälschende Wirkung solcher Beihilfen ist um so größer, je länger sie gewährt werden, je stärker der Wettbewerb ist und je geringer die Zinsspannen der Konkurrenzunternehmen sind. (49) Die verfügbaren Daten lassen erkennen, daß der Wettbewerb unter den Banken im Laufe der 90er Jahre zugenommen hat und daß die Zinsspannen der Kreditinstitute zunehmend enger wurden(11). Darüber hinaus erscheint die Lage der französischen Banken als besonders anfällig: ihre Rentabilität gehörte in den letzten Jahren zu den niedrigsten in der Gemeinschaft (siehe Tabelle 2), wovon sie sich erst vor kurzem, 1998-99, erholt haben. Vor dem Hintergrund eines starken Wettbewerbs, der sich in schwindenden Zinsspannen und Rentabilitätsraten äußert, haben Betriebsbeihilfen für eine Kreditanstalt unzweifelhaft besonders große wettbewerbsverzerrende Wirkungen. Dieser neue Trend wird sich höchstwahrscheinlich in den kommenden Jahren fortsetzen: nach Ansicht der Europäischen Zentralbank wird die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion ein besonders wettbewerbsgerechtes Umfeld schaffen und die Rentabilität der Banken zunehmend unter Druck setzen(12). Sie wird die europaweite Integration des Banksektors - insbesondere in Form von grenzüberschreitenden Geschäften - beschleunigen(13). TABELLE 2 Ertragsraten der Eigenmittel (Nettogewinn aus Eigenmitteln) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (50) Zudem ist Crédit Agricole ein rentables Unternehmen, das im Laufe der zurückliegenden Jahre erhebliche Gewinne erzielte. Die fraglichen Beihilfen (es sei denn, sie wurden durch entsprechende Mehrkosten ausgeglichen; siehe weiter unten), die nicht unbedingt für die Gewinnerwirtschaftung notwendig waren, haben es also dem Crédit Agricole ermöglicht, seine Erträge zu steigern und mit den nicht ausgeschütteten Gewinnen zusätzliches Eigenkapital anzusammeln. Im Banksektor bringt die Solvabilitätsauflage, die mit der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute(14) eingeführt wurde (als Kernkapitalquote wurde ein Minimum von 4 % der risikogewichteten Aktiva festgelegt, und die Eigenmittel im weiteren Sinne müssen mindestens 8 % der risikogewichteten Aktiva ausmachen), eine Verpflichtung mit sich, die die Wachstumsmöglichkeiten der Kreditinstitute begrenzt. Zwar besteht eine solche Kapitalausstattungsforderung mittel- und langfristig für jede Unternehmensform, doch im Banksektor besteht sie ständig und unmittelbar, ist quantifizierbar und kann aufgrund der Vorsichtsgebote nicht im Rahmen einer von einer Kreditanstalt verfolgten Wachstumsstrategie vorübergehend gelockert werden. Ein Kreditinstitut, das sich nicht strikt an die Solvabilitätsauflagen hält, hat keinen Wachstumsspielraum, so daß es nicht in der Lage ist, neues Eigenkapital anzuziehen oder das vorhandene durch hohe Gewinne zu vermehren. Auf diese Weise wird das Wachstum eines ineffizienten Unternehmens direkt "gezügelt", während eine Bank, die hohe Gewinne erzielt, über einen von ihrer Rentabilität abhängenden Wachstumsspielraum verfügt. (51) Aus dem vorgegebenen Solvabilitätsstandard ergibt sich, daß im Fall von Beihilfen für Kreditinstitute eine ziemlich genaue herkömmliche Beurteilung der Wettbewerbsverzerrung möglich ist. Führen die Beihilfen direkt oder indirekt zu einer Eigenkapitalerhöhung, so läßt sich die Wettbewerbsverfälschung anhand der gewichteten Aktiva messen. Eine Betriebsbeihilfe von 1 Mrd. FRF, die in einer Steigerung der Gewinne nach Steuern um 0,6 Mrd. FRF zum Ausdruck kommt(15), ermöglicht - sofern diese Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern für die Eigenkapitalaufstockung der Bank verwendet werden - eine Erhöhung der gewichteten Aktiva in ihrer Bilanz (unter Berücksichtigung des vorgeschriebenen Solvabilitätskoeffizienten von 4 % bis 8 %), und somit eine Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit. Diese Operation führt zu einer potentiellen Wettbewerbsverfälschung, die sich gemessen anhand der gewichteten Aktiva in einer Größenordnung von 7,5 bis 15 Mrd. FRF bewegt (ohne die fragliche Beihilfe hätte die Bank den Bestand ihrer gewichteten Aktiva nicht erhöhen können). Diese Relation zeigt, daß Beihilfen im Finanzsektor eine beträchtliche Hebelwirkung haben. Diese Eigenmittel können auch dazu beitragen, daß das unterstützte Kreditinstitut Minderheits- oder Mehrheitsbeteiligungen an anderen Unternehmen erwirbt. Der Präsident des Crédit Agricole erklärte im Februar 1999 in einem Interview für eine Finanzzeitschrift(16), daß ein Drittel der 140 Mrd. FRF Eigenkapital, über das der Crédit Agricole verfügt, für neue Geschäfte zur Verfügung stehe. (52) Hieraus läßt sich schlußfolgern, daß die von Frankreich dem Crédit Agricole gewährten Beihilfen aufgrund ihres Charakters von Betriebsbeihilfen, der wirtschaftlichen Lage im europäischen Banksektor, der geringen Rentabilität der französischen Banken und der für das Bankwesen geltenden besonderen Solvabilitätsauflagen im Finanzsektor eine unleugbare wettbewerbsverfälschende Wirkung haben. V.2. Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (53) Die Kommission hat die Argumente der französischen Behörden und des Crédit Agricole zur Kenntnis genommen, mit denen sie jedwede Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels durch die fragliche Regelung bestreiten. Hierzu müssen die nachstehenden Elemente in Betracht gezogen werden. (54) Erstens: Da die Kommission die etwaigen Wirkungen dieser Beihilfe auf der Ebene der gesamten Gruppe Crédit Agricole untersucht, empfiehlt es sich, deren internationale und vor allem europäische Aktivitäten zu prüfen. Laut Jahresbericht des Crédit Agricole für 1997 hatte sich die Bank 1997 mit Mitteln ausgestattet, die sie zu einer der führenden Banken für Großkunden und für die internationale Ebene machen sollten. Ihre Geschäfte mit Kunden in den Mitgliedstaaten der Union (außer Frankreich) beliefen sich 1997 auf 37,9 Mrd. FRF, was sicherlich nur einen sehr geringen Teil ihrer Kundengeschäfte ausmacht (etwa 3 %), doch angesichts der Größe der Gruppe, die Ende 1997 die wichtigste Bankengruppe in Frankreich und eine der führenden in Europa war(17), nicht unerheblich ist. Die Bank hebt insbesondere hervor, sie habe sich 1997 durch Gründung einer neuen Tochter, Indocam, mit einem Instrument ausgerüstet, dessen Ziel darin besteht, an die Spitze der europäischen Finanzinstitute vorzudringen. Die Bank verfolgt eine energische Expansionspolitik und spielte eine aktive Rolle bei der Gründung der zweitgrößten italienischen Bank, der Banca Intesa - die aus der Fusion der Banco Ambrosiano Veneto und der Cariplo hervorging -, an der der Crédit Agricole einen Anteil von 30 % hält und somit deren Hauptaktionär ist. Darüber hinaus gehören ihm 20 % der Gruppe Banco Espirito Santo in Portugal. Innerhalb der Gemeinschaft unterhält der Crédit Agricole Niederlassungen in Lissabon, Madrid, Bilbao, Gibraltar, Barcelona, Luxemburg, London, Hamburg, Frankfurt, Stockholm, Oslo, Helsinki und Piräus. In ihrem Jahresbericht für 1997 weist die Gruppe darauf hin, daß sie weiterhin auf die Chancen bedacht sein wird, die sich für eine Stärkung ihrer Position auf dem europäischen Markt der Privatkundengeschäfte bieten könnten. Ihre Solidität gibt ihr die Möglichkeiten für eine solche Entwicklung. Diese internationale Expansion von Crédit Agricole macht Kapitalbewegungen erforderlich, die beispielsweise die Beteiligung an Instituten wie der Banca Intesa oder Banco Espirito Santo ermöglichen und demzufolge den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Darüber hinaus ist die Geschäftsbank der Gruppe, Crédit Agricole - Indosuez -, eine der führenden französischen Geschäftsbanken, die einen Großteil ihrer Tätigkeit im Ausland abwickelt. (55) Zweitens: Angenommen, man beschränkt die Prüfung der Wirkungen dieser Maßnahmen auf die Caisses régionales der Gruppe, wie es von Crédit Agricole in seinen Bemerkungen empfohlen wurde, so muß dennoch festgestellt werden, daß die internationale Tätigkeit innerhalb der Gruppe Crédit Agricole nicht allein von der CNCA getragen wird. Denn im Gegensatz zu den vom Crédit Agricole in seiner Stellungnahme getroffenen Aussagen wird im Jahresbericht 1997 des Crédit Agricole betont, daß sich die internationale Tätigkeit der Caisses régionales in den grenznahen Gebieten ebenfalls im Laufe des Jahres 1997 entwickelt hat. Der Jahresbericht hebt insbesondere die Entwicklung der Caisse régionale de Pyrénées Gascogne im spanischen Baskenland hervor, woraufhin die Bankoa, inzwischen mehrheitlich im Besitz von Crédit Agricole, 1997 in den Konsolidierungskreis der Gruppe aufgenommen wurde. Im Bericht wird festgestellt, daß diese Initiative im Rahmen der grenzüberschreitenden Entwicklungen der Caisses régionales erfolgt, die ihre Privatkundengeschäfte in Abstimmung mit der CNCA in den Nachbarländern ausweiten. Diese Entwicklungen betreffen nicht nur die Markt- und Geschäftsbanktätigkeiten (corporate banking) des Crédit Agricole, sondern auch seine Privatkundengeschäfte, zu denen auch die Notareinlagen gehören. (56) Es ist also offensichtlich, daß die dank der Notareinlagen zugeflossenen zusätzlichen Mittel und die durch sie erzeugten Gewinne unmittelbar zur Finanzierung der Entwicklung des Crédit Agricole in anderen Mitgliedstaaten beitragen konnten. (57) Darüber hinaus sind die potentiellen Auswirkungen der dem Crédit Agricole gewährten Rechte nicht auf diese Effekte hinsichtlich der Expansion von Crédit Agricole außerhalb Frankreichs, das heißt in den

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.