Europäische Union

2000/480/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über die von Frankreich der Gruppe Crédit Agricole im Rahmen der Entgegennahme und Verwahrung von Notareinlagen in den Landgemeinden gewährten Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2147) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 32000D0480 2000/480/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über die von Frankreich der Gruppe Crédit Agricole im Rahmen der Entgegennahme und Verwahrung von Notareinlagen in den Landgemeinden gewährten Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2147) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 193 vom 29/07/2000 S. 0079 - 0090 Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über die von Frankreich der Gruppe Crédit Agricole im Rahmen der Entgegennahme und Verwahrung von Notareinlagen in den Landgemeinden gewährten Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2147) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/480/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung aller Beteiligten zur Äußerung gemäß den Bestimmungen dieser Artikel, in Erwägung nachstehender Gründe: I VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 22. Januar 1998 teilte die Kommission den französischen Behörden mit, daß sie das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der Vergünstigungen, die dem Crédit Agricole mit den diesem Institut gewährten ausschließlichen Rechten an den Notareinlagen in den ländlichen Gemeinden vom französischen Staat eingeräumt werden, eröffnet hat. Diese Verfahrenseröffnung erfolgt aufgrund einer Beschwerde, welche die Association française des banques (AFB) und die Chambre syndicale des banques populaires (CSBP) wegen der vom französischen Staat dem Crédit Agricole eingeräumten Rechte eingelegt hatten. (2) Die französischen Behörden antworteten der Kommission mit Schreiben vom 9. April 1998, das ein Antwortdossier zu den in der Mitteilung über die Verfahrenseröffnung aufgeworfenen Fragen enthielt und in welchem sie ihre Absicht verkündeten, ab Mitte 1998 die Rechte des Crédit Agricole an der Erfassung der Notareinlagen aufzuheben. Nach Veröffentlichung der Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) richtete der Crédit Agricole am 5. Juni 1998 ein Schreiben an die Kommission, in dem er seine Argumente gegen eine Einstufung der im Mittelpunkt der Verfahrenseröffnung stehenden Maßnahmen als staatliche Beihilfen darlegte. Am 22. September 1998 übermittelte die Kommission den französischen Behörden ein Schreiben mit der Bitte um zusätzliche Informationen auf der Grundlage ihres Antwortschreibens vom 9. April. Die französischen Behörden kamen dieser Bitte mit einem Schreiben vom 7. Januar 1999 nach. Am 25. Januar bat die Kommission die französischen Behörden mit einem erneuten Schreiben um eine Bestätigung der angekündigten Aufhebung der dem Crédit Agricole eingeräumten Rechte. Die französischen Behörden informierten die Kommission mit Schreiben vom 28. April 1999 über die zweckdienlichen Maßnahmen, zu deren Durchführung sie im Hinblick auf die Aufhebung der dem Crédit Agricole gewährten Rechte bis zum 1. April 2000 bereit wären. II CRÉDIT AGRICOLE - BESCHREIBUNG DER NOTAREINLAGENREGELUNG (3) Vor der im Februar 1999 gemeldeten Fusion der Société Générale mit der Paribas war der Crédit Agricole die größte Bankengruppe in Frankreich und die fünftgrößte in Europa(2). Es handelt sich um einen Zusammenschluß von Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, von denen die ersten Ende des 19. Jahrhunderts gegründet wurden, um den Finanzbedarf der Landwirte zu decken. Die für die Zuteilung der Kredite an die verschiedenen Kassen zuständige Caisse nationale du Crédit Agricole (CNCA) war 1926 vom Staat gegründet worden. Die CNCA wurde 1988 privatisiert, und seitdem ist die Gruppe vollständig in privater Hand, d. h. sie wird zu 91 % von den Caisses régionales der Gruppe und zu 9 % von ihren Beschäftigten gehalten. Die Caisses régionales sind ihrerseits Eigentum der Caisses locales, die etwa 5 Millionen Gesellschafter zählen. Die Gruppe entwickelte sich zu einer großen Einlage- und Universalbank. Ende 1997 verfügte sie über ein Netz von etwa 8200 Filialen und 9200 an Händler vergebene Servicestellen, wo einfache Geschäfte abgewickelt werden. Im ländlichen Raum hält der Crédit Agricole etwa 33 % der Schalter, das sind wesentlich mehr als die drei wichtigsten Banken der AFB zusammengenommen. (4) Die Gruppe Crédit Agricole spielt zwar auch weiterhin eine wesentliche Rolle bei der Finanzierung der Landwirtschaft, doch ist ihr Kundenkreis vielschichtiger geworden und erstreckt sich inzwischen auch auf andere Berufsgruppen und Schichten der Bevölkerung sowie auf andere Wirtschaftsbereiche. Bis 1990 hatte der Crédit Agricole das Monopol über die Vergabe zinsgünstiger Darlehen an die Landwirte, dann wurden diese für den Wettbewerb der Banken freigegeben. (5) Obgleich die Notare eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, unterliegen sie doch als Urkundsbeamte präzisen Vorschriften, die vom Staat erlassen werden. Insbesondere dürfen sie nicht die von ihren Klienten hinterlegten Geldmittel, die für eine notarielle Beurkundung erfordernde Geschäfte bestimmt sind, verwahren, sondern der Staat schreibt ihnen vor, bei welchen vom ihm ausgewählten wenigen Einrichtungen diese Mittel zu hinterlegen sind. Diese zeitweilig von den Notaren gehaltenen Mittel stammen hauptsächlich aus Nachlässen, Grundstücksgeschäften, Unternehmensgründungen und Geschäftsabtretungen. Bei der Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hat die Kommission auf der Grundlage der ihr von den Beschwerdeführern und den französischen Behörden übermittelten Angaben darauf hingewiesen, daß der Staat im Jahr 1972 (durch eine Verordnung vom 25. August) die Liste der zur Entgegennahme und Verwahrung von Einlagen von weniger als drei Monaten berechtigten Einrichtungen festgelegt hatte, darunter die Caisse des dépôts et consignations (CDC), der Postscheckdienst und die Caisses de Crédit Agricole (für Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern). 1973 ermächtigte der Staat die Caisses de Crédit Agricole, in Gemeinden mit weniger als 30000 Einwohnern die von den Notaren gehaltenen Mittel entgegenzunehmen(3). (6) Für diese Einlagen wird eine Vergütung in Form einer Provision(4) von 1 % (an den Notar) gezahlt. Im Rahmen der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens hat die Kommission auch hervorgehoben, daß dieser Zugang zu einer billigen Geldquelle für den Crédit Agricole bis 1990 mit keinerlei Gegenleistung verbunden war. 1990 wurde ein Fonds zum Abbau der finanziellen Belastungen der Landwirte, der "Fonds d'allégement des charges financières des agriculteurs" (FAC), aufgelegt (durch die Vereinbarung zwischen dem Staat und dem Crédit Agricole vom 26. September 1990), und der Crédit Agricole erklärte sich bereit, hierzu 1991 und 1992 500 Mio. FRF, 1993 600 Mio. FRF und 1994 und 1995 500 Mio. FRF beizusteuern. 1996 wurde zwischen den staatlichen Stellen und dem Crédit Agricole ein Abkommen über die Verlängerung dieses Beitrags zum FAC in Höhe von 1 Mrd. FRF für die Jahre 1996-1999 geschlossen. Der FAC erhält von den Caisses régionales de Crédit Agricole anteilige Zuführungen aus den durch die Verwaltung der Notareinlagen erwirtschafteten Mitteln. Dieser Fonds gewährt Zinszuschüsse (vor allem für junge Landwirte) und sogenannte Konsolidierungsdarlehen und finanziert den Verzicht auf Forderungen, insbesondere um Betriebsstillegungen zu erleichtern. Der Crédit Agricole entscheidet nach diesen Kriterien frei über die Verwendung der Mittel des FAC. (7) Anläßlich der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens stellte die Kommission fest, daß durch die Vergabe der ausschließlichen Rechte für die Entgegennahme und Verwahrung der Notareinlagen an den Crédit Agricole: - der Wettbewerb so weit verfälscht wird, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beeinträchtigt werden kann; - dem Crédit Agricole ein Vorteil eingeräumt wird, den er unter Marktbedingungen nicht erlangt hätte, und - staatliche Mittel bereitgestellt wurden. (8) Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß die fraglichen Maßnahmen erhebliche Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag enthalten können. Ausgehend von den damals verfügbaren Informationen kam die Kommission zu dem Schluß, daß die Beihilfen gegebenenfalls neue Beihilfen im Sinne des Vertrags darstellen könnten und daher das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnet werden sollte, um diese Maßnahmen zu prüfen. (9) Die Argumente der Beschwerdeführer (AFB und CSBP) wurden in der Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens dargelegt(5). III BEMERKUNGEN DER BETEILIGTEN (10) Außer den Bemerkungen des Crédit Agricole sind der Kommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine weiteren Stellungnahmen der Beteiligten zugegangen. (11) Ebenso wie die französischen Behörden hat der Crédit Agricole: - hervorgehoben, daß die Caisses de Crédit Agricole seit 1930 zur Entgegennahme der Notareinlagen berechtigt gewesen seien und unter diesen Umständen solange entsprechende ausschließliche Rechte genossen hätten, bis die CDC und der Postscheckdienst auf dem gesamten Staatsgebiet, einschließlich des ländlichen Raums, für die Entgegennahme dieser Einlagen zugelassen wurden; - geltend gemacht, daß die Notareinlagen nicht als staatliche Mittel zu betrachten seien und daher auch keinen Anlaß zu staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 geben könnten; - die Aufgaben der Notare als öffentliche Dienstleister sowie die damit verbundenen Vorschriften und Auflagen bekräftigt; - betont, daß sich die mit den Notareinlagen verbundenen Verwaltungskosten auf etwa 1,77 % des Bestands beliefen; - hervorgehoben, daß er bis Februar 1997 bei den Konditionen für kurzfristige Landwirtschaftsdarlehen einer Hoechstgrenze unterworfen gewesen sei, was er als eine ihr auferlegte Gegenleistung für die Notareinlagen betrachtet; - an die Gründung des FAC erinnert, dem seit seiner Schaffung im Jahr 1990 3,9 Mrd. FRF zugewiesen worden seien, die aus anteiligen Zuführungen aus den durch die Verwaltung der Notareinlagen erwirtschafteten Mitteln stammten und aus diesem Grund den Wert einer Gegenleistung für die Notareinlagen hätten; - wegen der wur im ländlichen Nahbereich hergestellten Kundenbeziehungen und der geringen Bestände dieser Einlagen, die nur einen spärlichen Betrag des Gesamteinlagenbestands in Frankreich ausmachten, jedwede Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten bestritten. (12) Der Crédit Agricole hat hervorgehoben, daß ausschließlich die Caisses régionales durch die Notareinlagen begünstigt worden seien, während die Kommission bei der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens das gesamte von den Caisses régionales und der CNCA gebildete Netz als die Wirtschaftseinheit, der unter Umständen die mit der Notareinlagenregelung verbundenen Beihilfen zugute kamen, betrachtet habe, womit sie einen sachlichen und rechtlichen Fehler begangen habe. Der Crédit Agricole berief sich auf seine nur mäßige internationale Entwicklung und vertrat die Auffassung, daß die aus den Notareinlagen stammenden Mittel in keinem Fall der Finanzierung seiner internationalen Expansion dienen konnten, die ja die CNCA betreffe, während ja die Caisses régionales der Gruppe die Begünstigten der Notareinlagen seien. Seinen Angaben nach wurden die Geldmittel, zu denen die Notareinlagen gehören, nur in der Bilanz der Caisses régionales verbucht. Zwar würden die auch die Notareinlagen umfassenden Überschüsse der Caisses régionales bei der CNCA neu angelegt, doch geschehe dies zu marktüblichen Konditionen und ohne daß letzterer ein Vorteil daraus erwachsen würde. (13) Der Crédit Agricole bestritt, daß die Tatsache, daß dem Staat durch den Verzicht auf jegliche Vergütung für die Notareinlagen ein durch die fragliche Regelung erzielbarer Gewinn entgangen ist, eine Beihilfe darstellen könnte, weil es zahlreiche staatliche Eingriffe gebe und weil eine solche Vergütungspflicht den dem Staat nach nationalem Recht eingeräumten Ermessensspielraum bei wirtschaftlichen Interventionen wie auch den Grundsatz der Unveräußerlichkeit von Verwaltungsakten in Frage stellen würde. Der Crédit Agricole bestritt außerdem, daß nach dem Gemeinschaftsrecht eine Vergütungspflicht für die dem Crédit Agricole vom Staat gewährten Rechte bestehen würde. (14) Der Crédit Agricole machte geltend, daß er angesichts der mit dieser Regelung verbundenen Auflagen auf jeden Fall von den staatlichen Behörden in Betracht gezogen worden wäre, wie auch immer die Liste der für die Notareinlagen in Frage kommenden Finanzinstitute ausgesehen hätte. (15) Der Crédit Agricole hob hervor, daß der französische Staatsrat in einem Erlaß vom 27. März 1997 zu der Einschätzung gelangt sei, daß die für die Notareinlagen geltenden Bestimmungen nicht nur mit Artikel 82, sondern auch mit Artikel 86 EG-Vertrag vereinbar und demnach nicht mit Artikel 87 EG-Vertrag unvereinbar seien. Insbesondere hat der Crédit Agricole geltend gemacht, daß die der AFB angehörenden Banken erst seit der Annahme einer Verordnung der AFB vom 8. Februar 1994, wonach die Notareinlagen im Fall eines etwaigen Ausfalls einer der Banken der AFB unter Umständen vollständig zurückerstattet werden sollten, in dem Ruf gestanden hätten, eine vergleichbare Sicherheit wie der Crédit Agricole bieten zu können. (16) Der Crédit Agricole vertrat außerdem die Auffassung, daß die Kommission die hypothetische Beihilfe mit dem Beihilfevorteil verwechselt habe. Insbesondere betonte sie, die Kommission habe bei ihrer Berechnung des dem Crédit Agricole durch die Entgegennahme und Verwahrung der Notareinlagen erwachsenen Vorteils weder den "natürlichen" Marktanteil von Crédit Agricole im ländlichen Raum Frankreichs (im Fall der Anwendbarkeit des gemeinen Rechts) noch den ihm derzeit im städtischen Raum verlorengehenden Marktanteil berücksichtigt. Ausgehend von dem vom Crédit Agricole nach seinem Dafürhalten an den Notareinlagen gehaltenen natürlichen Marktanteil hat er für den Fall einer Anwendung des gemeinen Rechts den Bestand der dann bei der Bank getätigten Einlagen auf 12,1 Mrd. FRF beziffert und angesichts eines Einlagenbestands von 21 Mrd. FRF im Jahr 1996 den Betrag, den er zusätzlich durch die ihm gewährten ausschließlichen Rechte erzielt hätte, mit nur etwa 9 Mrd. FRF angegeben. Dieses Bestandsniveau sei seiner Ansicht nach im Vergleich zum Gesamteinlagenbestand der Bank unerheblich. (17) Der Crédit Agricole vertrat die Auffassung, daß es aufgrund der Kontrollpflichten, denen die Buchführung der Notare unterworfen ist, mit dem Sicherheitsziel des geschaffenen Systems unvereinbar wäre, wenn die Notareinlagen bei im Ausland niedergelassenen Einrichtungen getätigt werden dürften. (18) Schließlich machte der Crédit Agricole geltend, die Unterstützung der Landwirtschaft in Form zinsgünstiger kurzfristiger Darlehen sei gerechtfertigt, weil damit Aufgaben von allgemeinem Interesse erfuellt würden. IV BEMERKUNGEN FRANKREICHS (19) Mit einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 9. April 1998 reichten die französischen Behörden ihre Bemerkungen zur Beantwortung der von der Kommission bei der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens aufgeworfenen Fragen ein. a) Usprung der dem Crédit Agricole eingeräumten Rechte (20) Die französischen Behörden wiesen in ihrem Schreiben vom 9. April 1998 darauf hin, daß die dem Crédit Agricole gewährte Möglichkeit zur Entgegennahme und Verwahrung der Notareinlagen mit einer Laufzeit von weniger als drei Monaten auf einer Verordnung vom 9. März 1953 beruhe, die jedoch keine Beschränkung für die Notareinlagen vorgesehen habe. Den französischen Behörden zufolge haben die später durch eine Verfügung des Garde des Sceaux vom 25. August 1972, ergänzt am 7. Juni 1973, getroffenen Entscheidungen eine Beschränkung im Vergleich zur vorherigen Situation bewirkt, indem diese Rechte auf Einlagen mit einer Laufzeit von weniger als drei Monaten im ländlichen Raum begrenzt wurden. (21) Nachdem die Kommission mit Schreiben vom 22. September 1998 Belege von den französischen Behörden erbeten hatte, anhand derer festgestellt werden könnte, daß die dem Crédit Agricole gewährten ausschließlichen Rechte schon vor Inkrafttreten des EG-Vertrags bestanden, übermittelten diese der Kommission am 7. Januar 1999: - eine Kopie der Verfügung des Garde des Sceaux vom 9. März 1953 mit dem Hinweis, daß die sogenannten "freien" Mittel der Notare (außer denen mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten, die der CDC zuzuführen waren) aufgrund eines älteren Runderlasses von 1930 bei verschiedenen Instituten, darunter auch die Caisses de Crédit Agricole, hinterlegt werden konnten; - eine Kopie des Runderlasses des Justizministeriums vom 24. Dezember 1930, aus dem hervorgeht, daß der Crédit Agricole bereits seit 1924 zu den für die Notareinlagen in Frage kommenden Anstalten gehörte. b) Gründe und Ziele, die den französischen Staat veranlaßten, die ausschließlichen Rechte zur Entgegennahme und Verwahrung der Notareinlagen zu begründen und aufrechtzuerhalten (22) Die französischen Behörden machten geltend, daß es drei Gründe für die Regelung der fraglichen Rechte gab: die Spezifik des Notarberufs und die Notwendigkeit, auf wirksame Weise dessen Kontrolle zu organisieren; die einfache Zugänglichkeit des Bankdienstes für die Notare im ländlichen Raum; die absolute Sicherheit der entgegengenommenen Mittel. Sie verwiesen darauf, daß die Notare eine öffentliche Dienstleistung im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbringen. Insbesondere hoben sie hervor, daß die Notare einer besonderen Kontrolle unterliegen und daß ihre Buchführung in einem Urteil des französischen Kassationsgerichtshofs vom 19. November 1914 als öffentlicher Buchungsvorgang bewertet worden sei. Zweitens betonten die französischen Behörden die geographische Ansiedlung des Crédit Agricole im ländlichen Raum, wo er seit langem das größte Banknetz Frankreichs mit heute etwa 34 % der Schalter unterhalte; 64 % der ständigen Schalter des Crédit Agricole befänden sich im ländlichen Raum. Drittens bekräftigten die Behörden die durch Crédit Agricole für die Notareinlagen gebotene Sicherheit, basierend auf einem vorbeugenden unbegrenzten Garantiesystem, das wiederum auf der Solidarität aller Caisses régionales und der CNCA beruhe, so daß das Spiel der internen Garantien in der Gruppe einen Ausfall der Caisses régionales unmöglich machen würde und die Mittel der Notare demnach absolut gesichert wären. (23) Wie dies schon von der Kommission anläßlich der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens dargelegt worden war, betonten auch die französischen Behörden die Schaffung eines Fonds im Jahr 1990 zum Abbau der finanziellen Belastungen der Landwirte, des "Fonds d'allégement des charges financières des agriculteurs" (FAC), der ihrer Auffassung nach eine "Gegenleistung" für die Notareinlagenregelung darstellt. Die anteiligen Zuführungen des Crédit Agricole aus den durch die Entgegennahme der Notareinlagen erwirtschafteten Mitteln an diesen Fonds hätten von 1990 bis 1999 3,6 Mrd. FRF betragen, zu denen 300 Mio. FRF hinzukämen, die ebenfalls aus der Anlage der Notareinlagen zugunsten der nationalen Regelung für Notsituationen in der Landwirtschaft stammten. c) Bestandsentwicklung (24) Die französischen Behörden legten eine zusammenfassende Darstellung der Entwicklung des Notareinlagenbestands beim Crédit Agricole seit 1973 vor, aus der hervorgeht, daß sich dieser Bestand von 1973 bis 1997 zwischen 15,6 und 25,4 Mrd. FRF bewegte (Basis in FRF 1997) und, abgesehen von den Zyklen der Wirtschaftskonjunktur, den gesamten Zeitraum über bemerkenswert stabil geblieben ist. 1997 betrug er 19,6 Mrd. FRF (Durchschnittswert). d) Verwaltungskosten der Notareinlagen (25) Als Antwort auf die von der Kommission bei der Verfahrenseröffnung gestellte Frage nach den für die Notareinlagen angefallenen Verwaltungskosten gaben die französischen Behörden an, daß sich diese Kosten 1997 auf etwa 1,77 % des Bestands beliefen. Ihrer Auffassung nach setzten sich diese Kosten folgendermaßen zusammen: i) 0,29 % aus Verwaltungskosten für Einlagegeschäfte sowie Zahlungsmitteloperationen wie bei jedem Geschäftskonto; ii) 1,49 % aus Mehrkosten, die sich aus den Besonderheiten der Verwaltung von Notareinlagen ergeben, darunter:. - 0,11 % Mehrkosten aus bestimmten spezifischen Operationen; - 0,96 % aufgrund des Ausschlusses der gewöhnlichen Regeln für die Zahlungsbewegungen; - 0,42 % aus spezifischen Personalkosten. Nach Auffassung der französischen Behörden würden sich diese Kosten über einen längeren Zeitraum hinweg aufgrund der Produktivitätssteigerungen beim Crédit Agricole für all seine Tätigkeiten und für diese im besonderen vermutlich verringern. Aus diesem Grund seien sie in der Vergangenheit höher gewesen. e) Begrenzung der Kosten für kurzfristige Finanzierungen der Landwirtschaft durch Crédit Agricole (26) In ihrem Schreiben vom 9. April 1998 machten die französischen Behörden geltend, daß die vom Crédit Agricole mit der Verwaltung der Notareinlagen erzielten Nettoerlöse nicht nur in letzter Zeit dem FAC zugeführt wurden, sondern von Anfang an auch dazu bestimmt gewesen seien, die Kosten für kurzfristige Finanzierungen der Landwirtschaft zu begrenzen. Diese Finanzierungen wurden bis 1981 zu Zinssätzen gewährt, die durch Verfügung des Landwirtschafts- und des Wirtschaftsministers festgelegt wurden. Später dann sei dieser Zinssatz von der CNCA in einer Bandbreite von +- 30 % zu dem auf dem Geldmarkt geltenden monatlichen Durchschnittssatz festgelegt worden. Diese, eine Begrenzung der für kurzfristige Einlagen geltenden Zinssätze einführende Regelung wurde laut Auskunft der französischen Behörden erst vor kurzem, durch eine Verordnung vom 3. Februar 1997, abgeschafft. Zudem hätte aufgrund der Rahmenbedingungen, die durch der französischen Wirtschaft zugute kommende niedrige Zinssätze gekennzeichnet sind, seitdem das Interesse an einem spezifischen Schutzmechanismus für die Landwirtschaft nachgelassen. f) Durchschnittskosten der Geldmittel des Crédit Agricole (27) In Beantwortung einer von der Kommission bei der Verfahrenseröffnung gestellten Frage übermittelten die französischen Behörden einige Zahlenangaben, aus denen erkennbar ist, daß sich die Durchschnittskosten der Geldmittel des Crédit Agricole von [...] %(6) im Jahr 1987 auf [...] %(7) im Jahr 1996 verringert haben und daß sie sich ständig innerhalb dieser Spanne bewegten. g) Verwendung der Mittel des FAC (28) In ihrem Schreiben an die Kommission vom 9. April 1998 lieferten die französischen Behörden einige genauere Angaben zu den jährlichen Mittelzuführungen an den FAC und deren Verwendung. (29) Sie gaben an, daß dem FAC seit seiner Gründung die folgenden Mittel zur Verfügung standen, die den nachstehenden Verwendungszwecken zugeführt wurden: TABELLE 1 Mittelausstattungen und Interventionen des FAC >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (30) Die französischen Behörden wiesen darauf hin, daß diese Interventionen zum einen das Schuldenmanagement für zu den Kunden von Crédit Agricole gehörende Landwirte umfaßten und daß ein weiterer Teil des FAC für spezifische Maßnahmen, insbesondere für Mittelzuführungen an den Nationalen Garantiefonds für Notsituationen in der Landwirtschaft, den "Fonds national de garantie des calamités agricoles", bestimmt war. Die Behörden hoben hervor, daß die Prioritäten für den FAC jährlich zwischen dem Crédit Agricole und dem Staat vereinbart wurden. Sie machten geltend, daß mit diesem Instrumentarium im allgemeinen Interesse liegende Aufgaben zugunsten der Landwirtschaft verbunden gewesen seien und daß die Landwirte, die Kunden des Crédit Agricole waren, und nicht letzterer selbst Begünstigte des FAC wären. Sie begründeten diese Finanzhilfen damit, daß auf den Crédit Agricole etwa 80 % der Bankschu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.