Europäische Union

2003/293/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 betreffend die von Spanien durchgeführten Maßnahmen zugunsten der Landwirtschaft infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4378)

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Quellenkennung: 32003D0293. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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es Systems gerechtfertigt sein können (...); solche Vorschriften begründen also keine staatlichen Beihilfen". (152) Die spanischen Steuervorschriften für das Einkommen von Erzeugern, die der Sonderregelung für Kleinbetriebe unterliegen, legen ein Besteuerungssystem auf Pauschalbasis anhand von Modulen fest, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der Betriebe bei normalen Preis-, Ausgaben- und Einnahmebedingungen entsprechen. Dieses Gesetz sieht vor, dass die Module bei Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten infolge außergewöhnlicher Umstände angepasst werden können, um die Lage wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Den Angaben der spanischen Behörden zufolge verteuerten sich aufgrund des Anstiegs der Kraftstoffpreise auch die Futtermittel, und es lagen außergewöhnliche Umstände vor, die eine substanzielle Veränderung der Bedingungen zur Folge hatten; aus diesem Grund musste ein Berichtigungsindex zum Index für die Nettoeinkünfte der Betriebe eingeführt werden. (153) Mit der Anpassung wurde der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Steuerbelastung mit der realen wirtschaftlichen Kapazität in Einklang zu bringen. Ohne diese Anpassung wäre eine überhöhte Besteuerung erfolgt. Somit ist diese Anpassung durch die Natur oder den inneren Aufbau der Sonderregelung für Kleinbetriebe gerechtfertigt, um das zu versteuernde Einkommen den tatsächlichen Einnahmen anzupassen. (154) Folglich ist die Kommission angesichts der von Spanien im Rahmen seiner Bemerkungen übermittelten Informationen der Auffassung, dass diese Maßnahmen aufgrund der Natur oder des Aufbaus des Steuersystems als gerechtfertigte steuerliche Maßnahmen anzusehen sind. Kürzung (im Rahmen der Sonderregelung für Kleinbetriebe) der Nettoeinkünfte für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten (155) Spanien hat in seinen Bemerkungen klargestellt, dass bei der Sonderregelung für Kleinbetriebe für die Besteuerung des Einkommens aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten die Nettoeinkünfte auf der Grundlage einer Musterbetriebsrechnung bestimmt werden. Bei der Bestimmung dieser Musterbetriebsrechnung wurden für das Jahr 2001 die Ausgaben für Dieselkraftstoff anhand der entsprechenden Preise im Januar 1999 berechnet. Da von diesem Zeitpunkt bis zum 1. Januar 2001 die Dieselkraftstoffpreise gestiegen sind, wurde entschieden, diese Kürzung vorzunehmen, anstatt die Musterbetriebsrechnung zu ändern. Es handelt sich daher nicht um eine selektive staatliche Beihilfe, sondern um eine Anpassung der durch ein objektives Verfahren festgestellten Nettoeinkünfte an die reale Geschäftsentwicklung des Betriebs. (156) Die spanischen Rechtsvorschriften über das Einkommen von Erzeugern, die der Sonderregelung für Kleinbetriebe unterliegen, legen fest, dass die Nettoeinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten auf der Grundlage einer Musterbetriebsrechnung bestimmt werden. Dieses Gesetz sieht vor, dass die Nettoeinkünfte bei Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten infolge außergewöhnlicher Umstände angepasst werden können, um die Lage wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Den Angaben der spanischen Behörden zufolge lagen aufgrund des Anstiegs der Kraftstoffpreise außergewöhnliche Umstände vor, die eine substanzielle Veränderung der Bedingungen zur Folge hatten; aus diesem Grund mussten die Nettoeinkünfte gemindert werden, um diese an die reale Geschäftsentwicklung des Betriebs anzupassen. (157) Mit der Anpassung wurde der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Steuerbelastung mit der realen wirtschaftlichen Kapazität in Einklang zu bringen. Ohne diese Anpassung wäre eine überhöhte Besteuerung erfolgt. Somit ist diese Anpassung durch die Natur oder den inneren Aufbau der Sonderregelung für Kleinbetriebe gerechtfertigt, um das zu versteuernde Einkommen den tatsächlichen Einnahmen anzupassen. (158) Folglich ist die Kommission angesichts der von Spanien im Rahmen seiner Bemerkungen übermittelten Informationen der Auffassung, dass diese Maßnahmen aufgrund der Natur oder des Aufbaus des Steuersystems als gerechtfertigte steuerliche Maßnahmen anzusehen sind. Kürzung des Prozentsatzes für die Berechnung der vierteljährlichen MwSt.-Zahlungen im Rahmen der vereinfachten Regelung für bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten (159) Spanien hat in seinen Bemerkungen mitgeteilt, dass die sich Kürzung der Prozentsätze für die Berechnung der vierteljährlichen MwSt.-Zahlungen im Rahmen der vereinfachten Regelung nicht auf die Indizes auswirkt, mit denen die Steuerzahlungen berechnet werden. Die Festlegung erfolgte aufgrund des Anstiegs der Dieselkraftstoffpreise befristet und in Abhängigkeit von den sich am Jahresende ergebenden Zahlungen. Die Kürzung der Indizes wirkt sich nur auf die vierteljährlichen Vorauszahlungen, jedoch nicht auf die Berechnung der fällig werdenden jährlichen Steuerzahlung aus. Dieser Umstand führt dazu, dass am Ende des Geschäftsjahres die Differenz zwischen den sich aus den jährlichen Indizes ergebenden Zahlungen und den vierteljährlich geleisteten Vorauszahlungen bereinigt werden muss. Abschließend ist festzustellen, dass für das Jahr 2001 keine Minderung der berechneten Steuerbelastung erfolgt ist. (160) Folglich ist die Kommission angesichts der von Spanien im Rahmen seiner Bemerkungen übermittelten Informationen der Auffassung, dass diese Maßnahmen zu keiner Minderung der Steuerlast führen. Dieser Standpunkt beruht auf den spezifischen Merkmalen des Agrarsektors und präjudiziert in keinster Weise spätere Entscheidungen, die die Kommission für andere Sektoren zu treffen hat. Ausdehnung (für die Jahre 2000 und 2001) der für die Einkommensteuer von natürlichen Personen geltenden Steuervergünstigungen auf die Übertragung bestimmter Flächen und landwirtschaftlicher Betriebe (161) Den Angaben Spaniens zufolge handelt es sich hierbei nicht ausschließlich um eine Steuervergünstigung, vielmehr wird diese gewährt, wenn der Käufer bestimmte Bedingungen erfuellt, mit denen die Regelung der landwirtschaftlichen Aktivitäten in Spanien verbessert und die Größe der Betriebe effizienter gestaltet werden soll. (162) Diese Ausweitung der Steuervergünstigung auf die Übertragung bestimmter Flächen und landwirtschaftlicher Betriebe verschafft den Begünstigten einen Vorteil, der die von ihnen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert. Ein Verlust von Steuereinnahmen kommt dem Einsatz staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich. (163) Daher vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die Ausweitung der Steuervorteile eine staatlich gewährte selektive steuerliche Maßnahme darstellt. Erhöhung des Prozentsatzes der schwierig zu belegenden Ausgaben im Rahmen der Besteuerung der Einkommen von natürlichen Personen (164) In seinen Bemerkungen hat Spanien klargestellt, dass mit der Erhöhung des Prozentsatzes der schwierig zu belegenden Ausgaben im Rahmen der Besteuerung der Einkommen von natürlichen Personen für den Agrarsektor, die lediglich für die Geschäftsjahre 2000 und 2001 vorgenommen wurde, der gemäß der vereinfachten Variante des Steuerschätzungssystems anwendbare Ausgabenanteil an den Ausgabenbetrag angepasst werden sollte, der durch diesen Prozentsatz ersetzt wird (schwierig zu belegende Ausgaben und Rückstellungen), und der infolge der Verteuerung der Dieselkraftstoffpreise angestiegen ist. (165) Diese Erhöhung des Prozentsatzes der schwierig zu belegenden Ausgaben im Rahmen der Besteuerung der Einkommen von natürlichen Personen wird dadurch gerechtfertigt, dass diese Ausgaben infolge der Verteuerung des Dieselkraftstoffpreises für die Landwirte angestiegen sind, und sie diese Ausgaben, die sie tatsächlich bestritten haben, nicht hätten in Abzug bringen können, wenn dieser Prozentsatz nicht erhöht worden wäre. Diese Erhöhung wurde eingeführt, um die Besteuerung den tatsächlichen Kostenbelastungen anzupassen, und ohne diese Maßnahme wäre eine überhöhte Besteuerung erfolgt. Somit ist diese Anpassung durch die Natur oder den inneren Aufbau der Sonderregelung für Kleinbetriebe gerechtfertigt, um das zu versteuernde Einkommen den tatsächlichen Einnahmen anzupassen. (166) Folglich ist die Kommission angesichts der von Spanien im Rahmen seiner Bemerkungen übermittelten Informationen der Auffassung, dass diese Maßnahmen aufgrund der Natur oder des Aufbaus des Steuersystems als gerechtfertigte steuerliche Maßnahmen anzusehen sind. Fazit hierzu (167) Angesichts der von Spanien im Rahmen seiner Bemerkungen übermittelten Informationen sind die Änderung des Gesetzes 37/1992, die Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften und die steuerlichen Maßnahmen bezüglich der Einkommensteuer von natürlichen Personen und der Mehrwertsteuer, die in der Anwendung eines Berichtigungsindexes auf bestimmte unter die Pauschalregelung für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen fallende tierzüchterische Tätigkeiten für über Dritte beschaffte Futtermittel bestehen, die Kürzung (im Rahmen der Sonderregelung für Kleinbetriebe) der Nettoeinkünfte für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die Kürzung des Prozentsatzes für die Berechnung der vierteljährlichen MwSt.-Zahlungen im Rahmen der vereinfachten Regelung für bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten sowie die Erhöhung des Prozentsatzes der schwierig zu belegenden Ausgaben im Rahmen der Besteuerung der Einkommen von natürlichen Personen aufgrund der Natur oder des Aufbaus des Steuersystems als gerechtfertigte steuerliche Maßnahmen anzusehen und erfuellen daher nicht die Voraussetzungen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu fallen. (168) Dagegen müssen die Zinsverbilligung von Darlehen und die Bezuschussung von Sicherheitsleistungen zugunsten der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Form der Ausdehnung (für die Jahre 2000 und 2001) der für die Einkommensteuer von natürlichen Personen geltenden Steuervergünstigungen auf die Übertragung bestimmter Flächen und landwirtschaftlicher Betriebe entweder als staatliche gewährte selektive Beihilfen oder als dem Staat zuzuschreibende steuerliche Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Haushaltsmittel angesehen werden, die einen selektiven Vorteil beinhalten und aufgrund der Natur oder des Aufbaus des Steuersystems offensichtlich nicht gerechtfertigt sind. (169) Artikel 87 und 88 EG-Vertrag gelten gemäß den verschiedenen Verordnungen, die die entsprechenden gemeinsamen Marktorganisationen regeln, für alle in Anhang I des Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen (alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme von Kartoffeln, die nicht zur Stärkeherstellung dienen, Pferdefleisch, Honig, Kaffee, Agraralkohol, Weinessig und Kork). (170) Gemäß den Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (171) In diesem Fall gewähren die Beihilfen den Begünstigten einen Vorteil, der die von ihnen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert. Sie werden vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt. Sie sind spezifisch oder selektiv, begünstigen also bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige, konkret die Erzeuger im Landwirtschaftssektor. (172) Um in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu fallen, müssen die Beihilfen darüber hinaus den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dieses Kriterium setzt voraus, dass der Begünstigte eine Wirtschaftstätigkeit ausübt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Voraussetzung der Handelsbeeinträchtigung erfuellt, wenn das begünstigte Unternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, die Gegenstand eines Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist. Schon die Tatsache, dass die Beihilfe die Stellung dieses Unternehmens gegenüber anderen im innergemeinschaftlichen Handel konkurrierenden Unternehmen verstärkt, berechtigt als solche zu der Feststellung, dass dieser Handel beeinträchtigt wurde. (173) Im vorliegenden Fall üben die Begünstigten eine Wirtschaftstätigkeit aus, die Gegenstand eines Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist. In der Tat ist der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und Spanien bedeutend. Im Jahre 1999 führte Spanien landwirtschaftliche Erzeugnisse im Wert von 11,329 Mrd. EUR in die anderen EU-Mitgliedstaaten aus und führte landwirtschaftliche Erzeugnisse im Wert von 7,382 Mrd. EUR ein(23). (174) Tatsächlich sind die begünstigten Unternehmen in einem Sektor tätig, der in besonderer Weise dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Es scheint angebracht darauf hinzuweisen, dass es im Agrarsektor einen scharfen Wettbewerb zwischen den Erzeugern der verschiedenen Mitgliedstaaten gibt, deren Erzeugnisse Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sind. Die spanischen Erzeuger beteiligen sich uneingeschränkt an diesem Wettbewerb und exportieren erhebliche Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten. Außerdem führt die große Zahl der Empfänger dieser Beihilfen zu einer Verstärkung der Wirkung derselben auf den Handel. (175) Infolgedessen können diese Beihilfen den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen; dies geschieht, wenn die Beihilfen in einem Mitgliedstaat tätige Unternehmen zulasten derjenigen in anderen Mitgliedstaaten begünstigen. Die fraglichen Maßnahmen haben unmittelbare und sofortige Auswirkungen auf die Produktionskosten landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Spanien. Daher bewirken sie einen wirtschaftlichen Vorteil im Verhältnis zu den Betrieben aus anderen Mitgliedstaaten, die keinen Zugang zu vergleichbaren Beihilfen haben. Somit verfälschen sie den Wettbewerb oder drohen diesen zu verfälschen. (176) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen müssen die fraglichen Beihilfen als staatliche Beihilfen angesehen werden, die die Kriterien von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen. Der in Artikel 87 Absatz 1 verankerte Grundsatz der Unvereinbarkeit lässt jedoch Ausnahmen zu. Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag (177) Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag sieht vor, dass Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Spanien hat diese Beihilfen damit gerechtfertigt, dass sie zur Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, bestimmt waren. (178) Den Angaben Spaniens zufolge führte der unverhältnismäßige Anstieg der Dieselkraftstoffpreise zu Störungen der öffentlichen Ordnung, Streiks, Mängeln bei der Energie- und Nahrungsmittelversorgung und einer Behinderung des freien Warenverkehrs auf dem Gebiet der Gemeinschaft und sollte als ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags angesehen werden. (179) Was die Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angeht, vertritt die Kommission die Ansicht, dass der in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag genannte Begriff "außergewöhnliche Ereignisse" restriktiv auszulegen ist. Als außergewöhnliche Ereignisse hat die Kommission bisher Kriege, innere Unruhen oder Streiks sowie unter Vorbehalt und in Abhängigkeit von dem Ausmaß des Ereignisses auch größere nukleare Unfälle oder betriebliche Unfälle sowie Brände angesehen, die umfangreiche Verluste verursacht haben. Da solche Ereignisse naturgemäß nur sehr schwierig vorhersehbar sind, entscheidet die Kommission über die Vereinbarkeit der Beihilfen auf der Grundlage einer Prüfung von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Praxis in diesem Bereich (Punkt 11.2.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor). (180) Schon im Wortlaut von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) wird jedwede Überkompensation der Schäden ausgeschlossen. Ist schlüssig dargelegt worden, dass ein außergewöhnliches Ereignis eingetreten ist, wird die Kommission Beihilfen bis zu einem Hoechstsatz von 100 % als Ausgleich für materielle Schäden genehmigen. Der Ausgleich sollte in der Regel für den einzelnen Begünstigten berechnet werden, und um eine Überkompensation zu vermeiden, sollten sonstige fällige Zahlungen von dem Beihilfebetrag abgezogen werden (Punkt 11.2.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor). (181) Im vorliegenden Fall wird die Gewährung der Beihilfen mit dem Anstieg der Treibstoffpreise und nicht mit Störungen der öffentlichen Ordnung, Streiks oder Mängeln bei der Energie- und Nahrungsmittelversorgung begründet. Diese Umstände waren nicht der Grund für die Gewährung der Beihilfen, sie waren Folge des Anstiegs der Treibstoffpreise. (182) Spanien hat nicht nachgewiesen, dass es zwischen den gewährten Beihilfen und dem Schaden, den die Beihilfeempfänger durch den Anstieg der Treibstoffkosten erlitten haben, einen Zusammenhang gibt. Es wurde weder nachgewiesen, dass alle Empfänger dieser Beihilfen Schäden aus diesem Grund erlitten haben noch dass die Höhe dieser Beihilfen verhältnismäßig ist und nicht die von den Landwirten erlittenen Schäden übersteigt. (183) Den Angaben der spanischen Behörden zufolge sollen mit der Beihilfe nicht die vom Landwirt erlittenen Verluste ausgeglichen werden. Vielmehr soll es diesem ermöglicht werden, in den Genuss eines Bankdarlehens zu kommen, um der durch den unverhältnismäßigen Anstieg der Preise für Dieselkraftstoff bedingten mangelnden Liquidität zu begegnen. (184) Die von den spanischen Behörden übermittelten Angaben reichen nicht aus um festzustellen, dass alle Empfänger dieser Beihilfen aus diesem Grund Schäden erlitten haben und dass die Höhe der Beihilfe nicht die erlittenen Schäden übersteigt. In der vorliegenden Entscheidung nimmt die Kommission im Hinblick auf den Anstieg der Treibstoffpreise keinerlei Stellung zum Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag. Die vorliegende Entscheidung präjudiziert in keinster Weise spätere Entscheidungen, die die Kommission für andere Sektoren zu treffen hat. (185) Folglich fallen diese Beihilfen nicht unter die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung und sind nicht als Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, anzusehen. Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag (186) Die in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Freistellungstatbestände können nur dann zugebilligt werden, wenn die Kommission feststellt, dass die Gewährung der Beihilfe zur Verwirklichung eines der aufgeführten Ziele notwendig ist. Die Zubilligung der Freistellungstatbestände bei Beihilfen, die diese Voraussetzung nicht erfuellen, würde darauf hinauslaufen, Verstöße gegen die Regeln des innergemeinschaftlichen Handels und mit Blick auf das Gemeinschaftsinteresse völlig ungerechtfertigte Wettbewerbsverfälschungen hinzunehmen und damit den Wirtschaftsbeteiligten bestimmter Mitgliedstaaten ungebührliche Vorteile zu verschaffen. (187) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die fraglichen Beihilfen weder als Regionalbeihilfen zur Förderung von Neuinvestitionen oder zur Schaffung von Arbeitsplätzen noch als horizontaler Ausgleich für Strukturschwächen aller Unternehmen der Region konzipiert wurden, sondern als Betriebsbeihilfen für den Agrarsektor. Daher handelt es sich um ausgesprochen sektorale Beihilfen, die nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) zu beurteilen sind. (188) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) sieht vor, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. (189) Was die Ausdehnung (für die Jahre 2000 und 2001) der für die Einkommensteuer von natürlichen Personen geltenden Steuervergünstigungen auf die Übertragung bestimmter Flächen und landwirtschaftlicher Betriebe angeht, könnte diese Maßnahme als Investitionsbeihilfe im Sektor der Primärerzeugung angesehen werden, da der Steuervorteil an die Übertragung von landwirtschaftlichen Grundstücken und Betrieben geknüpft ist. Im Gesetz 14/2000, das die Rechtsgrundlage für die Gewährung dieser Beihilfen darstellt, war jedoch keine Verpflichtung zur Einhaltung der unter Punkt 4.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor genannten Bedingungen enthalten. (190) Konkret sind Investitionsbeihilfen nur solchen landwirtschaftlichen Betrieben zu gewähren, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit durch eine Bewertung(24) der Zukunftschancen dieser Betriebe schlüssig dargelegt werden kann und deren Betreiber eine angemessene berufliche Befähigung besitzen; ferner haben diese Betriebe die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfuellen; für Investitionen, die auf eine Produktionssteigerung bei Erzeugnissen abzielen, für die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten gefunden werden können, darf keine Beihilfe gewährt werden; die Obergrenze für die öffentliche Beihilfe beträgt 40 % der Investition (50 % in den in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft genannten benachteiligten Gebieten (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(25)); (vgl. ferner Artikel 51 Absatz 2 sowie Artikel 7 dieser Verordnung). (191) Spanien hat in seinen Bemerkungen keinerlei Informationen geliefert, die es ermöglichen würden zu überprüfen, ob diese Investitionsbeihilfen die in den genannten Leitlinien vorgesehenen Bedingungen erfuellen. Es hat sich darauf beschränkt darauf hinzuweisen, dass diese Maßnahmen in einem breiteren Zusammenhang zu sehen sind, da diese Vergünstigungen ausschließlich unter bestimmten Bedingungen gewährt werden, die in Abhängigkeit vom Käufer der übertragenen Flächen und Betriebe definiert werden. Es handelt sich nicht ausschließlich um eine Steuervergünstigung, vielmehr wird diese gewährt, wenn der Käufer bestimmte Bedingungen erfuellt, mit denen die Regelung der landwirtschaftlichen Aktivitäten in Spanien verbessert und die Größe der Betriebe effizienter gestaltet werden soll. (192) Bei den in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften gewährten Beihilfen sind außerdem die in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften für die Vereinbarkeit der in dieser Form gewährten staatlichen Beihilfen festgelegten Bedingungen außer Acht gelassen worden. (193) Daher sind die Beihilfen in Form der Ausweitung der Steuervergünstigungen auf die Übertragung bestimmter Flächen und landwirtschaftlicher Betriebe sowie die Zinsverbilligung von Darlehen und die Bezuschussung von Sicherheitsleistungen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfen anzusehen. Beihilfen dieser Art haben keine dauerhafte Wirkung für die Entwicklung des Sektors, da ihre unmittelbaren Auswirkungen mit dem Auslaufen der Maßnahme enden (vgl. Urteil des Gerichtshofs erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache T-459/93, Siemens SA gegen Kommission(26)). Die unmittelbare Folge dieser Beihilfen ist die Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten für Produkte der begünstigten Wirtschaftsteilnehmer im Vergleich zu ihren Wettbewerbern, die keine vergleichbaren Beihi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.