Europäische Union

2003/293/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 betreffend die von Spanien durchgeführten Maßnahmen zugunsten der Landwirtschaft infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4378)

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lfen erhalten, und zwar unabhängig davon, ob diese auf dem nationalen Staatsgebiet oder in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. (194) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass diese Beihilfen für in Anhang I des Vertrags enthaltene landwirtschaftliche Erzeugnisse (mit Ausnahme der Beihilfen für Kartoffeln, die nicht zur Stärkeherstellung dienen, Pferdefleisch, Honig, Kaffee, Agraralkohol, Weinessig und Kork) Produkte betreffen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, und dass die Mitgliedstaaten nur über begrenzte Befugnisse verfügen, um in die Funktionsweise dieser Marktorganisationen, die ausschließlich von der Gemeinschaft geregelt werden, einzugreifen. (195) Die gemeinsame Marktorganisation beschränkt sich nicht allein auf eine Preisregelung, sondern umfasst unterschiedliche Mechanismen und Bestimmungen, die in ihrer Gesamtheit einen umfassenden und erschöpfenden Vorschriftenrahmen bilden, von dem es, wie die Kommission immer wieder betont, keine Ausnahmen gibt und der nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes keinerlei Spielraum für abweichende oder beeinträchtigende Maßnahmen der Mitgliedstaaten lässt (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission gegen McCarren and Company Limited(27)). Fazit hierzu (196) Was die in Artikel 87 Absatz 2 bezüglich der Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) bezüglich der Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete oder Wirtschaftszweige vorgesehenen Ausnahmen betrifft, ist die Kommission gemäß den vorstehenden Ausführungen und den anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften der Ansicht, dass die geprüften Beihilfen die Bedingungen für den Handel zum Nachteil für das Gemeinschaftsinteresse verändern können, gegen die Gemeinschaftsregeln verstoßen und unter keine der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen fallen. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (197) Die Kommission stellt fest, dass Spanien die fraglichen Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Die Gewährung war rechtswidrig, da sie erfolgte, bevor sich die Kommission zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geäußert hatte. (198) Darüber hinaus sind die Beihilfen aus den oben ausgeführten Gründen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 fallen und für sie keine der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen anwendbar ist. (199) Bei Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt muss die Kommission den Mitgliedstaat verpflichten, den rechtswidrig gewährten Beihilfebetrag von den Begünstigten durch Rückforderung wiedereinzuziehen. Die Verpflichtung zur Rückforderung ist in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag(28) verankert. Eine solche Rückforderung ist erforderlich, um die Ausgangssituation wiederherzustellen und die unzulässigen Vorteile zu beseitigen, in deren Genuss die Empfänger der Beihilfe ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung gekommen sind. (200) Die rechtswidrig erhaltenen Beihilfen müssen vollständig zurückgezahlt werden. (201) Die Beihilfen sind entsprechend den im spanischen Recht vorgesehenen Verfahren zurückzuzahlen. Auf die Rückforderungsbeträge werden Zinsen vom Zeitpunkt der Beihilfegewährung bis zur tatsächlichen Wiedereinziehung erhoben. Die Zinsen werden auf der Grundlage des handelsüblichen Zinssatzes berechnet, wobei als Referenz der gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(29) verwendete Zinssatz zur Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen herangezogen wird. (202) Diese Entscheidung greift etwaigen von der Kommission gezogenen Konsequenzen im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nicht vor. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Spanien bereits durchgeführten Maßnahmen in Form der im Königlichen Gesetzesdekret 10/2000 vorgesehenen Änderung des Gesetzes 37/1992, die im Königlichen Gesetzesdekret 10/2000 vorgesehenen Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften, die im Erlass des Finanzministeriums vom 29. November 2000 vorgesehenen steuerlichen Maßnahmen, die in der Anwendung eines Berichtigungsindexes auf bestimmte unter die Pauschalregelung fallende tierzüchterische Tätigkeiten für über Dritte beschaffte Futtermittel, der Kürzung (im Rahmen der Sonderregelung für Kleinbetriebe) der Nettoeinkünfte für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten und der Kürzung des Prozentsatzes für die Berechnung der vierteljährlichen MwSt.-Zahlungen im Rahmen der vereinfachten Regelung für bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten bestehen, sowie die steuerliche Maßnahme in Form der Erhöhung des Prozentsatzes der schwierig zu belegenden Ausgaben im Rahmen der Besteuerung der Einkommen von natürlichen Personen stellen keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Die in einem Beschluss des Landwirtschaftsministeriums vom 15. November 2000 zur Veröffentlichung einer Regierungsvereinbarung vom 10. November 2000 vorgesehenen staatlichen Beihilfen, die Spanien zugunsten der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Form einer Zinsverbilligung von Darlehen und einer Bezuschussung von Sicherheitsleistungen gewährt hat, sowie die in der siebten Zusatzbestimmung des Gesetzes 14/2000 vorgesehene Maßnahme bezüglich der Ausdehnung (für die Jahre 2000 und 2001) der für die Einkommensteuer von natürlichen Personen geltenden Steuervergünstigungen auf die Übertragung bestimmter Flächen und landwirtschaftlicher Betriebe sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 Spanien wird aufgefordert, die in Artikel 2 genannten Beihilferegelungen aufzuheben. Artikel 4 (1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 5 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 11. Dezember 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 172 vom 16.6.2001, S. 2. (2) Siehe Fußnote 1. (3) BOE 312 vom 29.12.1992, S. 44247. (4) BOE 241 vom 7.10.2002, S. 36614. (5) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. (6) ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 27. (7) BOE 170 vom 17.7.1999, S. 27027. (8) BOE 304 vom 20.12.1990, S. 37970. (9) BOE 241 vom 8.10.1998, S. 33517. (10) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (11) BOE 276 vom 17.11.2000, S. 40088. (12) Zinsverbilligung: 3 %, Laufzeit des Darlehens: 5 Jahre. Ein Jahr tilgungsfrei, Darlehenshöchstbetrag pro Hektar: 75000 ESP. 0,03 x 75000 (1 + 1+ 1/4 + 2/4 + 3/4)1/5 = 1575 ESP pro Hektar. (13) BOE 287 vom 30.11.2000, S. 41611. (14) BOE 159 vom 5.7.1995, S. 20394. (15) BOE 313 vom 30.12.2000, S. 46631. (16) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (Berichtigte Fassung in ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 19). (17) ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (18) BOE 188 vom 7.8.1986, S. 27907. (19) BOE 58 vom 9.3.1970, S. 3820. (20) BOE 308 vom 24.12.1992, p. 43867. (21) BOE 295 vom 10.12.1998, S. 40730. (22) BOE 310 vom 28.12.1995, S. 37072. (23) Quelle: Eurostat. (24) Landwirtschaftliche Betriebe in finanziellen Schwierigkeiten können lediglich Beihilfen erhalten, die die in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten genannten Bedingungen erfuellen (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). (25) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. (26) Sammlung der Rechtsprechung 1995, S. II-1675. (27) Spanische Sonderausgabe 1979, S. 1083. (28) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (29) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

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