Europäische Union

2003/293/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 betreffend die von Spanien durchgeführten Maßnahmen zugunsten der Landwirtschaft infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4378)

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genossenschaftlichen Aktivitäten verlieren. Damit sollen Genossenschaften in die Lage versetzt werden, diese Tätigkeit auszuüben, ohne eine weitere, eigenständige Gesellschaft zu gründen, da im Übrigen die Besteuerung im Rahmen der Körperschaftssteuer in beiden Fällen gleich ausfällt, weil der Gewinn aus der Lieferung von Dieselkraftstoff B an Dritte der allgemeinen Körperschaftssteuerregelung unterliegt. (108) Abschließend stellen die durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 eingeführten Maßnahmen den Angaben Spaniens zufolge keine staatliche Beihilfe dar, da sie sich weder auf den Wettbewerb im Bereich des Vertriebs von Dieselkraftstoff B auswirken noch diesen beeinträchtigen, da alle Unternehmen, die diese Tätigkeit ausüben, einschließlich der landwirtschaftlichen Genossenschaften derselben Steuerregelung im Rahmen der Körperschaftssteuer unterliegen. (109) Mit Schreiben vom 6. Juni 2001 vervollständigte Spanien seine Stellungnahme zu dieser Maßnahme mit seinen Bemerkungen zu den Stellungnahmen von Beteiligten in den Schreiben vom 1. und 30. Oktober 2001. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 ergänzte Spanien folgende Bemerkungen: (110) Sowohl der Anstieg des Ölpreises als auch die Abwertung des Euro gegenüber dem US-Dollar waren Ereignisse, die die normalen Bedingungen für die Abwicklung landwirtschaftlicher Tätigkeiten erheblich veränderten und in diesem Sektor eine Krise auslösten, die sich auf die landwirtschaftlichen Betriebe auswirkte, zu einem Rückgang des wirtschaftlichen Ergebnisses führte und bei anhaltender Tendenz sogar das Überleben vieler Betriebe gefährdete. (111) Angesichts dieser Lage leitete die spanische Regierung nicht nur konjunkturelle Maßnahmen, sondern auch strukturelle Maßnahmen, wie die Vertiefung der Liberalisierung des Vertriebs von Treibstoffen, in die Wege, mit denen den landwirtschaftlichen Betrieben des Pflanzenbau- und Tierhaltungssektors das Weiterbestehen und die Aufrechterhaltung der erforderlichen Wettbewerbsfähigkeit ermöglicht werden sollten. (112) Die im Königlichen Gesetzesdekret 10/2000 vorgesehenen Beihilfemaßnahmen dienen dem Ziel, die Liberalisierung des Treibstoffsektors voranzutreiben. Konkret werden bestimmte Beschränkungen, denen landwirtschaftliche Genossenschaften aufgrund der spanischen Gesetzgebung unterworfen waren, aufgehoben, was zweifelsohne die Öffnung des Marktes für den Vertrieb von Dieselkraftstoff B zur Folge hat. (113) Hier ist die Aufhebung der Verpflichtung der Genossenschaften zu nennen, bei Transaktionen betreffend die Lieferung von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte eine Obergrenze von 50 % des Umsatzes, den sie mit ihren Mitgliedern erwirtschaften, zu beachten; darüber hinaus entfällt für den Einzelhandelsvertrieb von Ölprodukten durch Genossenschaften an nicht angeschlossene Dritte die Verpflichtung, wonach diese eine von der Genossenschaft unabhängige Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit bilden müssen. Diese Verpflichtung schränkte den Wirkungsbereich der landwirtschaftlichen Genossenschaften ein und widersprach in gewisser Weise den Bestimmungen des Gesetzes 27/1999, in dem festgestellt wurde, dass die nach diesem Gesetz gegründeten Gesellschaften jedwede wirtschaftliche Tätigkeit organisieren und ausüben könnten. (114) Die Änderung, die darin besteht, dass die Genossenschaften die ihnen gewährte besondere Steuervergünstigung nicht verlieren, wenn sie Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte liefern, muss unter Beachtung ihrer tatsächlichen Bedeutung interpretiert werden: Es handelt sich hier um die Beseitigung von Nachteilen, da ein bestimmtes, zuvor bestehendes Verbot aufgehoben wird, ohne dass dies zu einer besonderen oder vorteilhafteren Besteuerung des Vertriebs von Kraftstoff an Dritte führt. (115) Die in den Stellungnahmen der Tankstellenverbände enthaltenen Behauptungen, dass die Freigabe des Vertriebs von Dieselkraftstoff durch Genossenschaften an nicht angeschlossene Dritte dazu führt, dass diese Transaktionen einem Körperschaftssteuersatz von 20 % unterliegen, sind nicht zutreffend. Sämtliche Transaktionen, die die Genossenschaften mit nicht angeschlossenen Dritten abwickeln, unterliegen dem allgemeinen Steuersatz von 35 %. (116) In seinem Schreiben vom 30. Oktober 2001, das die Bemerkungen Spaniens zu den bereits mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 übermittelten Stellungnahmen von Beteiligten vervollständigt, ergänzte Spanien folgende Bemerkungen des Finanzministeriums: Die Stellungnahmen der Tankstellenverbände enthalten eine unzutreffende Interpretation der Auswirkungen des Königlichen Gesetzesdekretes 10/2000 auf die Steuerregelung für Genossenschaften mit Steuervergünstigung. Die außergenossenschaftlichen Gewinne unterliegen dem allgemeinen Steuersatz von 35 % und umfassen die Gewinne aus dem Vertrieb von Dieselkraftstoff B an Dritte, d. h. an Nichtmitglieder der Genossenschaft. (117) Mit den durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 eingeführten Änderungen wird lediglich beabsichtigt, den Sektor für den Vertrieb von Dieselkraftstoff B zu liberalisieren, indem den landwirtschaftlichen Genossenschaften gestattet wird, diesen Kraftstoff unabhängig vom Verhältnis dieser Transaktionen zur Gesamtheit der von der Genossenschaft abgewickelten Transaktionen zu liefern, ohne dass die Genossenschaften dadurch ihre vorteilhafte Steuerregelung für die genossenschaftlichen Aktivitäten verlieren. (118) Auf keinen Fall wurde die für Transaktionen betreffend die Lieferung von Dieselkraftstoff B durch Genossenschaften geltende Steuerregelung geändert, und daher ist die Schlussfolgerung naheliegend, dass es keine Maßnahme gibt, die als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 des Vertrags angesehen werden kann. (119) Was die Stempelsteuer angeht, wird in der Stellungnahme der Tankstellenverbände darauf hingewiesen, dass diese Vergünstigungen bereits vor der Verabschiedung des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2000 bestanden. Folglich ist es nicht zutreffend, dass die Genossenschaften infolge dieses Gesetzes in den Genuss dieser Vergünstigungen kommen; vielmehr wird damit bezweckt, diese Art von Gesellschaften und das Genossenschaftswesen in Spanien zu fördern. (120) Schließlich zielt die Stellungnahme der Tankstellenverbände in Bezug auf die lokalen Abgaben weniger auf die geltenden steuerlichen Vorteile für Genossenschaften mit Steuervergünstigung an sich ab, sondern vielmehr auf die durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 bewirkte Änderung der Bedingungen, die landwirtschaftliche Genossenschaften erfuellen müssen, um in den Genuss der Steuervergünstigung zu kommen; konkret geht es hier darum, dass diesen Genossenschaften gestattet wird, ohne jegliche Beschränkung Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte zu liefern. Darlehen an die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (121) Spanien vertritt den Standpunkt, es könne lediglich die in der Notifizierung dargelegten Argumente wiederholen und bekräftigen, dass es sich um Schäden handelt, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind (Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags). Es sei zwar zutreffend, dass die Kommission die Auffassung vertritt, eine restriktive Auslegung dieses Begriffs vorzunehmen, ebenso zutreffend sei es jedoch, dass der außergewöhnliche Charakter der Ereignisse und die daraus folgende Abhilfemaßnahme daher rühren, dass die spanische Regierung im Einklang mit der von der Kommission öffentlich geäußerten Haltung, keine Senkung der Mineralölsteuer vorzunehmen, um nicht die Argumente der Organisation erdölexportierender Länder (OPEC) zu übernehmen, beschlossen habe, diese Steuern beizubehalten und eine andere Alternative zum Ausgleich des unverhältnismäßigen Preisanstiegs zu suchen, der die Lebensfähigkeit der Betriebe ernsthaft gefährdete und zu Streiks und schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Ordnung sowie zu Problemen bei der Energie- und Nahrungsmittelversorgung führte. (122) In seinen mit Schreiben vom 6. Juni 2001 übermittelten Bemerkungen bestätigte Spanien, dass diese Kreditlinie nicht verfügbar war. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 teilte es jedoch mit, dass sie seit dem 22. November 2001 verfügbar war, dass von den Begünstigten bereits Mittelverfügungen vorgenommen worden waren und damit die Auszahlung der Beihilfen bereits begonnen hatte. (123) In jedem Fall sind den Angaben Spaniens zufolge die Kosten für diese Maßnahme geringer als die mögliche Senkung von Sondersteuern und der MwSt. für Dieselkraftstoff, eine Maßnahme, von der die Kommission abgeraten hatte. Steuerliche Maßnahmen bezüglich der Einkommensteuer von natürlichen Personen und der Mehrwertsteuer Anwendung eines Berichtigungsindexes auf bestimmte unter die Pauschalregelung für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen fallende tierzüchterische Tätigkeiten für über Dritte beschaffte Futtermittel (124) Dieser Berichtigungsindex besteht seit 1995 und findet Anwendung auf bestimmte tierzüchterische Tätigkeiten entsprechend dem Prozentsatz der über Dritte beschafften Futtermittel, die in den Betriebsprozess Eingang finden. Für das Jahr 2000 und das Folgejahr wurde dieser Berichtigungsindex auf alle tierzüchterischen Tätigkeiten ausgeweitet, sofern der Marktwert der über Dritte beschafften Futtermittel mehr als 50 % des Wertes der verbrauchten Futtermittel darstellt. (125) Diese Ausweitung ist gerechtfertigt, da sowohl für das Jahr 2000 als auch für das Jahr 2001 die für diese Tätigkeiten verwendeten Indizes für die Nettoeinkünfte nicht geändert wurden; das bedeutet, dass bei der Berechnung der Nettoeinkünfte dem Anstieg der Futtermittelpreise nicht Rechnung getragen wurde. Daher wurde für den Fall, dass der Verbrauch von über Dritte beschafften Futtermitteln signifikant ist (über 50 % der verbrauchten Futtermittel), die Einführung eines Berichtigungsindexes für diese Einkünfte der Senkung des Indizes für die Nettoeinkünfte vorgezogen (0,95). (126) Abschließend kann dies den Angaben Spaniens zufolge auf keinen Fall als ein selektiver Vorteil angesehen werden, sondern muss als eine Anpassung der durch eine objektive Methode festgestellten Nettoeinkünfte an die reale Geschäftsentwicklung des Betriebs betrachtet werden. Kürzung (im Rahmen der Sonderregelung für Kleinbetriebe) der Nettoeinkünfte für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten (127) Die Sonderregelung für Kleinbetriebe für die Besteuerung des Einkommens aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten beruht auf der Anwendung von Indizes für die Nettoeinkünfte auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die auf der Grundlage einer Musterbetriebsrechnung bestimmt wurden. Bei der Bestimmung dieser Musterbetriebsrechnung für das Jahr 2001 wurden die Ausgaben für Dieselkraftstoff anhand der entsprechenden Preise im Januar 1999 berechnet. Da von diesem Zeitpunkt bis zum 1. Januar 2001 die Dieselkraftstoffpreise um ca. 35 % gestiegen sind, wurde entschieden, diese Kürzung vorzunehmen, anstatt die Musterbetriebsrechnung zu ändern. (128) Abschließend kann dies den Angaben Spaniens zufolge nicht als selektive staatliche Beihilfe angesehen werden, sondern muss als eine Anpassung der durch ein objektives Verfahren festgestellten Nettoeinkünfte an die reale Geschäftsentwicklung des Betriebs betrachtet werden. Kürzung des Prozentsatzes für die Berechnung der vierteljährlichen MwSt.-Zahlungen im Rahmen der vereinfachten Regelung für bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten (129) In Bezug auf die Feststellung, dass die Kürzung der Prozentsätze für die Berechnung der vierteljährlichen MwSt.-Zahlungen im Rahmen der vereinfachten Regelung zu einer Minderung der gezahlten Beträge führt und damit für die Begünstigten einen Vorteil in Form einer steuerlichen Entlastung darstellt, weist Spanien darauf hin, dass sich diese nicht auf die Indizes auswirkt, mit denen die vorläufig festgesetzten Steuerzahlungen und die am Jahresende sich ergebenden Abschlagszahlungen berechnet werden. (130) Die Maßnahme ist aufgrund des Anstiegs der Dieselkraftstoffpreise im zweiten Halbjahr 2000 gerechtfertigt und ist befristet, wie dies aus der Präambel des Ministerialerlasses vom 29. November 2000 hervorgeht, mit dem die vereinfachte Regelung für das Jahr 2001 umgesetzt wird. Diese Befristung wird dadurch deutlich, dass sich die Kürzung der Indizes nur auf die vierteljährlichen Vorauszahlungen, jedoch nicht auf die Berechnung der fällig werdenden jährlichen Steuerzahlung auswirkt. Dieser Umstand führt dazu, dass am Ende des Geschäftsjahres die Differenz zwischen den sich aus den jährlichen Indizes ergebenden Zahlungen und den vierteljährlich geleisteten Vorauszahlungen bereinigt werden muss. (131) Abschließend kann den Angaben Spaniens zufolge nicht festgestellt werden, dass eine Minderung der für das Jahr 2001 berechneten Steuerbelastung erfolgt ist. Ausdehnung (für die Jahre 2000 und 2001) der für die Einkommensteuer von natürlichen Personen geltenden Steuervergünstigungen auf die Übertragung bestimmter Flächen und landwirtschaftlicher Betriebe (132) Diese Maßnahme, mit der die in der Sechsten Zusatzbestimmung des Gesetzes 19/1995 vorgesehenen Steuervergünstigungen bis zum 31. Dezember 2001 verlängert werden, betrifft nicht nur die den Übertragenden eingeräumten Vergünstigungen, sondern ist in einem breiteren Zusammenhang zu sehen; diese Vergünstigungen werden nämlich ausschließlich unter bestimmten Bedingungen gewährt, die in Abhängigkeit vom Käufer der übertragenen Flächen und Betriebe definiert werden. (133) Folglich handelt es sich den Angaben Spaniens zufolge nicht ausschließlich um eine Steuervergünstigung, vielmehr wird diese gewährt, wenn der Käufer bestimmte Bedingungen erfuellt, mit denen die Regelung der landwirtschaftlichen Aktivitäten in Spanien verbessert und die Größe der Betriebe effizienter gestaltet werden soll. Erhöhung des Prozentsatzes der schwierig zu belegenden Ausgaben im Rahmen der Besteuerung der Einkommen von natürlichen Personen (134) In seinen Bemerkungen präzisierte Spanien, dass diese Maßnahme zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Bemerkungen noch nicht genehmigt worden sei. Nach ihrer Verabschiedung solle durch diese Maßnahme der gemäß der vereinfachten Variante des Steuerschätzungssystems anwendbare Ausgabenanteil an den Ausgabenbetrag angepasst werden, der durch diesen Prozentsatz ersetzt wird (schwierig zu belegende Ausgaben und Rückstellungen), und der infolge der Verteuerung der Dieselkraftstoffpreise angestiegen ist. Fazit Spaniens (135) Spanien vertritt den Standpunkt, dass keine der von der spanischen Regierung zugunsten der Landwirtschaft ergriffenen Maßnahmen als "staatliche Beihilfe" eingestuft werden kann, da sie in vollem Umfang mit den Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags vereinbar sind. V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag Änderung des Gesetzes 37/1992 (136) Diese im Königlichen Gesetzesdekret 10/2000 vorgesehene Änderung besteht in einer Erhöhung des Prozentsatzes des Ausgleichs, der Steuerpflichtigen, die der MwSt.-Sonderregelung für die Landwirtschaft und Fischerei unterliegen, gewährt wird, um die höhere Mehrwertsteuerbelastung zu kompensieren, und fällt in den Geltungsbereich der Sechsten Richtlinie und insbesondere von deren Artikel 25. (137) Diese Maßnahme sollte für die Steuerpflichtigen, die der MwSt.-Sonderregelung für die Landwirtschaft und Fischerei unterliegen, das notwendige Gleichgewicht zwischen der Mehrwertsteuer auf die Eingangsumsätze und der Mehrwertsteuer auf die Ausgangsumsätze wiederherstellen. (138) Die spanische Steuerverwaltung unterrichtete die Kommission vor der Verabschiedung der Vorschrift, durch die der Ausgleich-Prozentsatz erhöht wurde, über die Absicht der Regierung zur Erhöhung dieses Ausgleichs und seine unterschiedliche Ausgestaltung entsprechend den Erzeugnissen, die in den Genuss des Ausgleichs kommen, wie dies ausdrücklich in Artikel 25 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Sechsten Richtlinie vorgesehen ist. (139) Spanien hat ferner der Kommission gemäß dem vorgenannten Artikel 25 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie die Daten, auf deren Grundlage die spanische Steuerverwaltung die neuen Ausgleichssätze berechnet hat, übermittelt; diese Daten belegen, dass der Ausgleichsbetrag nicht dazu führt, dass die dieser Regelung unterliegenden Steuerpflichtigen infolge eines im Verhältnis zur Vorsteuerbelastung überproportionalen Ausgleichs einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten. Die Kommission hat diese Daten geprüft und keinerlei Stellungnahme hierzu abgegeben. (140) Folglich ist die Kommission angesichts der von Spanien im Rahmen seiner Bemerkungen übermittelten Informationen der Auffassung, dass diese Maßnahme in den Geltungsbereich der Sechsten Richtlinie fällt und es sich um keine selektive steuerliche Maßnahme handelt. Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften (141) Mit den Änderungen, die sich durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 für das Gesetz 27/1999 und das Gesetz 20/1999 ergeben, wird lediglich die bis zur Verabschiedung des Gesetzes 34/1998 bestehende Rechtslage für den Vertrieb von Erdölprodukten wiederhergestellt. (142) Spanien hat mit seinen Bemerkungen klargestellt, dass die Gewinne landwirtschaftlicher Genossenschaften aus Geschäften mit nicht angeschlossenen Dritten gemäß Gesetz 20/1990 dem allgemeinen Körperschaftssteuersatz unterliegen; daher ergibt sich bei diesen Geschäften keinerlei Ermäßigung, und die durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 eingeführten Neuerungen haben keinerlei Änderungen der für die Lieferung von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte geltenden Steuerregelung bewirkt. (143) Die landwirtschaftlichen Genossenschaften können dank der durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 eingeführten Änderungen diese Tätigkeit durchführen, ohne eine neue Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit für den Vertrieb von Dieselkraftstoff B an nicht angeschlossene Dritte gründen zu müssen, und dürfen die Obergrenze von 50 % des Umsatzes, welche bei Lieferungen an nicht angeschlossene Dritte zu beachten ist, überschreiten, ohne die ihnen gewährte Steuervergünstigung zu verlieren. (144) Es trifft zu, dass die Gewinne landwirtschaftlicher Genossenschaften, die aus Geschäften mit nicht angeschlossenen Dritten stammen, wie auch die Gewinne der übrigen Gesellschaften, dem allgemeinen Körperschaftssteuersatz unterliegen; ebenso trifft es aber zu, dass Genossenschaften nach den durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 eingeführten Änderungen Dieselkraftstoff B ohne Umsatzbeschränkung an nicht angeschlossene Dritte liefern können, ohne dass sie eine neue Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen müssen, und zugleich in den Genuss der differenzierten steuerlichen Behandlung für Genossenschaften kommen können. (145) Genossenschaften kamen schon vor der Verabschiedung des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2000 in den Genuss von Steuervergünstigungen bei der Stempelsteuer, der Gewerbesteuer, der Grundsteuer und der Körperschaftssteuer. Bei dieser letzteren Steuer unterliegen die Mitgliedergeschäfte einem ermäßigten Steuersatz, und darüber kommen die Genossenschaften mit Steuervergünstigung, zu denen landwirtschaftliche Genossenschaften grundsätzlich gehören, in den Genuss einer 50%igen Ermäßigung der Gesamtsteuerschuld bei der Körperschaftssteuer. (146) Doch die Steuervergünstigungen der Genossenschaften sind in Verbindung mit den Verpflichtungen, die sich aus den technischen Anpassungsvorschriften für die Genossenschaften ergeben, zu sehen. Wie der Stellungnahme des spanischen Verbandes der landwirtschaftlichen Genossenschaften (Confederación de cooperativas Agrarias de España) zu entnehmen ist, kann diese Vergünstigung nicht unabhängig von der Besteuerung der Rückvergütung gesehen werden, die an den Genossen fließt und der Einkommensteuer unterliegt und die im Vergleich zur Dividende einer Kapitalgesellschaft völlig unterschiedliche Merkmale aufweist. Die Abschwächung der Doppelbesteuerung, die im Verhältnis Kapitalgesellschaft-Anteilseigner (Unternehmensdividende) erfolgt, hat keine Entsprechung im Verhältnis Genossenschaft-Genosse (Rückvergütung), und aus diesem Grund unterliegt die Rückvergütung einer höheren Steuerbelastung als die Dividende. Der Gewinn, den die Genossenschaft durch den Abzug von der Körperschaftssteuerschuld erzielen könnte, wird durch die Doppelbesteuerung in Bezug auf die Einkommensteuer natürlicher Personen, der der Genosse unterliegt, und somit durch die Erhöhung seiner Steuerschuld ausgeglichen. (147) Die Besteuerung landwirtschaftlicher Genossenschaften muss insgesamt analysiert werden; die Struktur der Besteuerung weist differenzierende Elemente auf und enthält vorteilhafte Elemente sowie spezifische Verpflichtungen (Zuführung von Mitteln an Pflichtfonds, Umgang mit dem Kapital, Doppelbesteuerung). (148) Folglich vertritt die Kommission angesichts der von Spanien und dem spanischen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften (Confederación de Cooperativas Agrarias de España) übermittelten Informationen den Standpunkt, dass die durch das Königliche Gesetzesdekret 10/2000 eingeführten Änderungen der Rechtsvorschriften für landwirtschaftliche Genossenschaften diesen keinen Vorteil verschaffen, der die von ihnen zu tragenden Belastungen vermindert, und damit keine selektive steuerliche Maßnahme mit Auswirkungen auf die staatlichen Haushaltsmittel darstellen. Daher ist diese Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags. Darlehen an die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (149) Die Zinsverbilligung für die Darlehen beinhaltet eine staatliche Beihilfe für die Landwirte. Darüber hinaus erhalten einige Landwirte eine staatliche Beihilfe in Form einer Vergütung eines Teils der Kosten für die Verwaltung der für diese zinsverbilligten Darlehen erbrachten Sicherheitsleistungen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen als staatlich gewährte selektive Beihilfen anzusehen sind. Steuerliche Maßnahmen bezüglich der Einkommensteuer von natürlichen Personen und der Mehrwertsteuer Anwendung eines Berichtigungsindexes auf bestimmte unter die Pauschalregelung für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen fallende tierzüchterische Tätigkeiten für über Dritte beschaffte Futtermittel (150) Spanien hat in seinen Bemerkungen klargestellt, dass dieser seit 1995 bestehende Berichtigungsindex für das Jahr 2000 und das Folgejahr auf alle tierzüchterischen Tätigkeiten ausgeweitet wurde, sofern der Marktwert der über Dritte beschafften Futtermittel mehr als 50 % des Wertes der verbrauchten Futtermittel ausmachte. Diese Ausweitung ist gerechtfertigt, da für beide Jahre die für diese Tätigkeiten verwendeten Indizes für die Nettoeinkünfte nicht geändert wurden; das bedeutet, dass bei der Berechnung der Nettoeinkünfte dem Anstieg der Futtermittelpreise nicht Rechnung getragen wurde. Daher wurde für den Fall, dass der Verbrauch von über Dritte beschafften Futtermitteln signifikant ist, die Einführung eines Berichtigungsindexes für diese Einkünfte der Senkung des Indizes für die Nettoeinkünfte vorgezogen. Dieser Berichtigungsindex wurde eingeführt, um die Besteuerung den tatsächlichen Kostenbelastungen infolge des Anstiegs der über Dritte beschafften Futtermittel anzupassen. Ohne diesen Index wäre eine überhöhte Besteuerung erfolgt. Daher handelt es sich nicht um einen selektiven Vorteil, sondern um eine Anpassung der durch eine objektive Methode festgestellten Nettoeinkünfte an die reale Geschäftsentwicklung des Betriebs. (151) In Punkt 27 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung wird festgestellt, dass "besondere Vorschriften, die kein Ermessenselement enthalten und zum Beispiel die Besteuerung auf einer pauschalen Grundlage erlauben (z. B. in der Landwirtschaft oder der Fischerei), auf Grund der Art und des inneren Aufbaus d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.