Europäische Union

2000/194/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1999 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der Weida Leder GmbH (Weida), Thüringen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3441) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0194. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r die Möbelindustrie. Obwohl das Unternehmen nicht am Markt Fuß fassen konnte und keine Anzeichen für eine Besserung in Sicht waren, wurde die Lage dieses Sektors der Lederindustrie angesichts der anscheinend ausreichenden Kapazitätsauslastung als zufriedenstellend angesehen. Dennoch fand sich kein privater Investor, und das Unternehmen wurde ausschließlich auf Übergangsbasis finanziert, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. (50) Umstrukturierungsbeihilfen sollen das begünstigte Unternehmen langfristig wieder lebensfähig machen. Dies erfordert einen Umstrukturierungsplan, der sowohl durch physische als auch finanzielle Umstrukturierungsmaßnahmen (z. B. Kapitalzuführungen, Schuldenabbau) sicherstellt, daß das Unternehmen auf Dauer wieder wettbewerbsfähig wird und ohne staatliche Beihilfen überleben kann. Ohne einen solchen Plan stellt die Beihilfe in den Augen der Kommission lediglich eine Betriebsbeihilfe zum Verlustausgleich dar, die unzulässig ist, solange kein realistischer Umstrukturierungsplan nachgereicht wird(8). Die Lebensfähigkeit des Unternehmens muß wiederhergestellt werden, ohne daß unannehmbare, nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft entstehen. Der Umstrukturierungsplan muß deshalb weitreichend und solide sein und genau darlegen, mit welchen umfassenden Maßnahmen die Rentabilität des Unternehmens auf Dauer wiederhergestellt werden soll, so daß das Unternehmen wieder alle anfallenden Kosten tragen und eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals erwirtschaften kann. Die der Kommission vorliegenden Informationen lassen nicht zweifelsfrei darauf schließen, daß die Beihilfen im Rahmen eines tragfähigen Umstrukturierungsplans mit konkreten betrieblichen Maßnahmen gewährt wurden, der es der Kommission ermöglichen würde, die positiven finanziellen Ergebnisse der Maßnahmen festzustellen. Deutschland gab dies in seiner Antwort vom 26. Juni 1998 auf das Schreiben der Kommission über die Verfahrenseröffnung sogar zu, in dem es erklärte: "Es kann in der jetzigen Phase auch keine detaillierte Planung vorgelegt werden, da die zukünftige Ausrichtung des Unternehmens von dem jeweiligen Investor zwingend abhängig ist." (51) Folglich konnte auch nicht dargelegt werden, wie die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der künftigen Betriebsbedingungen gewährleistet werden kann. Unklar blieb auch, ob und wie das Unternehmen seine Kostenstruktur und seine hohen finanziellen Belastungen unter Kontrolle zu bekommen gedachte. (52) Da die Kommission Deutschland in ihrem Beschluß über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ausdrücklich aufgefordert hat, ihr alle notwendigen Auskünfte, insbesondere hinsichtlich eines Umstrukturierungsplans, zu erteilen, muß nun aufgrund der vorliegenden Informationen entschieden werden(9). (53) Sämtliche Prognosen zur Unternehmensentwicklung haben sich als falsch erwiesen. Es war bereits vor Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag höchst unwahrscheinlich, daß das Unternehmen mittelfristig in der Lage sein würde, die Darlehen in Höhe von 20,5 Mio. DEM mittels positiver Cash-flows zurückzuzahlen. Die aktuellen Planzahlen des Unternehmens gingen von einem negativen Betriebsergebnis von 1,7 Mio. DEM im Jahr 1998 aus. Zudem kam einem Teil dieser Darlehen aufgrund der Rangrücktrittserklärungen Eigenkapitalcharakter zu, so daß eine Rückführung dieser Darlehen nur bei gleichzeitiger Zufuhr entsprechender Eigenkapitalmittel oder Gesellschafterdarlehen möglich gewesen wäre. Aufgrund rückläufiger Rentabilität, zunehmender Verluste, sinkender Umsätze sowie drastisch zunehmender Verschuldung und Zinsbelastung sah sich die Gesellschaft letztlich gezwungen, am 28. Mai 1998 die Gesamtvollstreckung zu beantragen. (54) Hieraus schließt die Kommission, daß die Bedingungen der Leitlinien nicht erfuellt sind. Die Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der Weida kann deshalb nicht genehmigt werden. V. SCHLUSSFOLGERUNG (55) Die Kommission bedauert, daß Deutschland die Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. (56) Ausschlaggebend für die Beurteilung der Kommission war vor allem die Tatsache, daß es keinen zur Übernahme des Unternehmens bereiten Investor gab und Deutschland es versäumte, einen realistischen Umstrukturierungsplan, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens ermöglicht hätte, vorzulegen. Ferner fehlt ein privater Beitrag, so daß eine Ermittlung des Verhältnisses der Umstrukturierungsanstrengungen zu der gewährten Beihilfe nicht möglich ist. (57) Die in den Leitlinien genannte Voraussetzung der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen kann folglich nicht als erfuellt angesehen werden, so daß die der Weida Leder GmbH und ihrem Tochterunternehmen gewährten Beihilfen nicht genehmigt werden können. (58) Die Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag kann auf die der Weida Leder GmbH und ihrer Tochtergesellschaft gewährten Beihilfen in Höhe von 29,85 Mio. DEM deshalb nicht angewandt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen in Höhe von 23,8 Mio. DEM bzw. 6,05 Mio. DEM, die Deutschland der Weida Leder GmbH bzw. der Abwasserreinigungsanlage Schloßmühlenweg Weida GmbH gewährt hat, sind nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von dem jeweiligen Begünstigten zurückzufordern. (2) Die Rückforderung erfolgt nach den nationalen Verfahren. Die zurückzufordernde Summe umfaßt Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrigen Beihilfen den Empfängern zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 14. Juli 1999 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. C 256 vom 14.8.1998, S. 7. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Entscheidung 94/266/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 5.5.1994, S. 21). (4) Mit Entscheidung vom 7. April 1998 (NN 142/97; Schreiben SG(98) D/4313 vom 2. Juni 1998) hat die Kommission die Verlängerung der genannten Beihilferegelung für die Jahre 1997 bis 2001 genehmigt; wegen erheblicher Zweifel an der Vereinbarkeit der Anwendungspraxis dieser Beihilferegelung eröffnete die Kommission jedoch am 4. Dezember 1998 das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag; Entscheidung C 69/98, Schreiben der Kommission SG(98) D/11285 vom 4. Dezember 1998. (5) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (6) Siehe Panorama der EU-Industrie 1997, 4-25. (7) Entscheidung der Kommission zur Beihilferegelung E 15/92; diese sieht lediglich Bürgschaften und Darlehen vor. (8) Siehe Mitteilung der Kommission in der Sache Iritecna (ABl. C 328 vom 25.11.1994, S. 2); Entscheidung 94/662/EG (ABl. L 258 vom 6.10.1994, S. 26); EuGH, Urteil vom 14. September 1994, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103 (Randnr. 67), und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) des GATT-Subventionsübereinkommens (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 156). (9) EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1994, Rechtssache C 47/91, Italienische Republik/Kommission, Slg. 1994, I-4635, und unter Verweis auf EugH, Urteil vom 14. Februar 1990, Rechtssache C 301/87, Französische Republik/Kommission, Slg. 1990, I-307, bestätigt durch EuGH, Urteil vom 13. April 1994, verbundene Rechtssachen C 324/90 und C 342/90, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, Slg. 1994, I-1173.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.