32000D0194

2000/194/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1999 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der Weida Leder GmbH (Weida), Thüringen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3441) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 061 vom 08/03/2000 S. 0004 - 0011


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Juli 1999

über Beihilfen Deutschlands zugunsten der Weida Leder GmbH (Weida), Thüringen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3441)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/194/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 12. März 1996 (Eingangsvermerk vom 21. März 1996) meldete Deutschland bei der Kommission ein Darlehen in Höhe von 5 Mio. DEM zugunsten der Weida Leder GmbH (Weida), Thüringen, an, das der Finanzierung von Umstrukturierungsmaßnahmen dienen sollte. Mit Schreiben vom 11. April 1996, 28. Mai 1996, 3. Juli 1996, 26. August 1996 und 6. März 1997 forderte die Kommission ergänzende Auskünfte an, die Deutschland mit Schreiben vom 25. Juli 1996, 30. Oktober 1996, 7. November 1996, 20. Januar 1997 und 26. Mai 1997 erteilte. Weitere Informationen wurden im September 1997 anläßlich eines Treffens zwischen der Kommission und den deutschen Behörden mitgeteilt.

(2) Die Beihilfe wurde zunächst unter der Nummer N 242/96 registriert. Aus den von Deutschland übermittelten Informationen ging jedoch hervor, daß Thüringen dem Unternehmen entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bereits in den Jahren 1995/96 Beihilfen zur Verfügung gestellt hatte, bevor diese angemeldet wurden. Die Sache wurde deshalb am 4. März 1997 unter der Nummer NN 30/97 registriert.

(3) Mit Schreiben vom 2. März 1998 setzte die Kommission Deutschland über ihren Beschluß in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Der Beschluß der Kommission über die Verfahrenseröffnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Darin wurden alle anderen Beteiligten aufgefordert, zu der genannten Beihilfe Stellung zu nehmen. Die Kommission hat keine derartige Stellungnahme erhalten.

(4) Mit Schreiben vom 26. Juni 1998 teilte Deutschland der Kommission mit, das Unternehmen habe am 28. Mai 1998 die Gesamtvollstreckung beantragt.

II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG

(5) Die Weida Leder GmbH (Weida) ist aus dem ehemaligen VEB Lederwerke Weida hervorgegangen, der 1990 in die Lederwerke Weida GmbH umgewandelt wurde. Das in der thüringischen Stadt Weida ansässige Unternehmen stellte hauptsächlich Leder für die Möbelindustrie her. Die Region, die mit 17 % eine hohe Arbeitslosenquote aufweist, wurde im Rahmen der gemeinschaftlichen Regionalpolitik als Ziel-1-Gebiet (im Gemeinschaftsmaßstab unterentwickelte Gebiete) eingestuft, so daß dort Regionalbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewährt werden können(3). Das Unternehmen zählte zuletzt 97 Beschäftigte.

(6) Ein erster Privatisierungsversuch schlug 1993 fehl, woraufhin die Geschäftsanteile in das Portefeuille der Treuhandanstalt zurückkehrten. Am 1. Oktober 1993 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.

(7) Um das Unternehmen dennoch am Markt zu etablieren und in der Zwischenzeit einen geeigneten Käufer zu finden, initiierte Thüringen eine Auffanglösung, die es aus struktur- und arbeitsmarktpolitischen Erwägungen nachhaltig unterstützte, um in der äußerst strukturschwachen Region Ostthüringen die einzige vollstufige Gerberei der neuen Bundesländer langfristig zu erhalten. Am 19. Oktober 1993 wurde die Weida Leder GmbH gegründet, die das Vermögen des Unternehmens übernahm, über das die Gesamtvollstreckung eröffnet worden ist. Deren Anteile wurden zu 100 % von der Elster Management GmbH & Co. Investitions- und Beteiligungs KG (Elster KG) gehalten. In Anbetracht der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion, insbesondere der Haftungsverhältnisse zwischen Elster KG und der im Eigentum Thüringens stehenden Thüringer Aufbaubank (TAB), eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts, ist eine Privatisierung bislang nicht als gegeben anzusehen. Wegen der Spezifität des Marktes erwies sich die Suche Thüringens nach Investoren bislang als erfolglos. Um seine Geschäftstätigkeit fortführen und die bis zu einer Privatisierung geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen realisieren zu können, hat das Unternehmen in den vergangenen Jahren ein Investitionsprogramm durchgeführt und zu diesem Zweck umfangreiche Beihilfen erhalten. Doch trotz aller finanzieller Anstrengungen konnte die Weida Leder GmbH ihre Unternehmenssituation nicht konsolidieren. Die geplanten Umsatzziele wurden nicht erreicht. Auch in bezug auf die geplanten Gewinne war das Unternehmensergebnis unbefriedigend. Trotz weiterer Beihilfen, die die Liquidität sichern und die Weiterführung des Unternehmens ermöglichen sollten, beantragte das Unternehmen am 28. Mai 1998 die Gesamtvollstreckung.

(8) Zur Entsorgung der Abwässer der Weida Leder GmbH und der anderen auf dem Gelände angesiedelten Unternehmen wurde die Abwasserreinigungsanlage Schloßmühlenweg Weida GmbH gegründet, deren Anteile zu 98 % von der Weida Leder GmbH und zu 2 % von der Stadt Weida gehalten werden.

(9) Diese Anlage dient ausschließlich der Reinigung der Abwässer der Weida Leder GmbH und der anderen Mieter des Gewerbeparks. Da es sich bei diesen ausschließlich um Dienstleistungsunternehmen handelt, fallen dort nur Siedlungsabwässer an. Vom Einleitungsvolumen her ist Weida somit fast alleiniger Nutzer der Anlage.

(10) Zwischen 1993 und 1997 erhielt die Weida Leder GmbH eine Reihe von Beihilfen, mit denen die Ende 1993 realisierte Auffanglösung stabilisiert und die Unternehmensstruktur im Rahmen von Verhandlungen mit potentiellen Investoren verbessert werden sollte.

(11) Am 21. Oktober 1993 gewährte Thüringen im Rahmen des "KMU-Investitionssicherungsprogramms Thüringen", das von der Kommission am 26. November 1993 genehmigt wurde (N 408/93)(4), als Anschubfinanzierung zur Unterstützung des Asset-Deal aus der Gesamtvollstreckung einen Zuschuß in Höhe von 4,5 Mio. DEM.

(12) Am 7. März 1994 übernahm Thüringen eine 90 %ige Bürgschaft für ein zur Konsolidierung des Geschäftsbetriebs benötigtes Darlehen in Höhe von 8 Mio. DEM (Beihilfesumme: 7,2 Mio. DEM). Am 16. September 1994 ging das Land für ein Darlehen in Höhe von 4 Mio. DEM eine weitere 90 %ige Bürgschaft ein (Beihilfesumme: 3,6 Mio. DEM). Beide Bürgschaften wurden aufgrund der Bürgschaftsrichtlinie des Freistaates Thüringen von der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (im folgenden "LfA") übernommen. Kreditgeber waren die Dresdner Bank AG und die TAB. Die verbürgten Darlehen wurden in der Folgezeit mehrmals umgewidmet. Schließlich wurden 6,5 Mio. DEM für Investitionen und 5,5 Mio. DEM für Betriebsmittel verbraucht. Aufgrund der Laufzeitbefristung der Bürgschaft gegenüber der TAB war die Laufzeit beider Kredite vorläufig auf den 31. Dezember 1997 befristet. Grund für diese kurze Laufzeit war die angestrebte Umfinanzierung auf eine Geschäftsbank, wobei angesichts der seinerzeitigen Unternehmensdaten schon zum Zeitpunkt der Valutierung der Darlehen absehbar war, daß eine solche Umfinanzierung in überschaubarer Zeit nicht zu erreichen sein würde, so daß eine Laufzeitverlängerung der Kredite und der Bürgschaften erforderlich sein würde.

(13) Neben diesen Investitions- bzw. Betriebsmittelkrediten wurde dem Unternehmen Ende 1995 zur Abdeckung der durch den Markteintritt entstandenen Liquiditätsenge ein Darlehen über 2,0 Mio. DEM aus dem Konsolidierungsfonds valutiert (NN 74/95).

(14) Zwischen Februar 1996 und Juli 1997 wurden zur weiteren Liquiditätsstützung auf der Grundlage eines Kreditauftrags des Thüringer Finanzministeriums ein weiteres Darlehen in Höhe von 5,0 Mio. DEM zur Verfügung gestellt sowie für 4 Mio. DEM eine Rangrücktrittserklärung abgegeben. Das Darlehen ist mit dem 31. Dezember 2000 endfällig und wurde zu einem Zinssatz von 8 % p. a. ausgezahlt.

(15) Trotz dieser beträchtlichen staatlichen Unterstützung bedurfte es Ende des Jahres 1997 eines weiteren Darlehens der TAB über 1,5 Mio. DEM, um die Liquidität zu sichern und die Weiterführung des Unternehmens zu ermöglichen. Darüber hinaus gab das Land als bevorrechtigter Gläubiger eine weitere Rangrücktrittserklärung für Darlehensforderungen in Höhe von 2,0 Mio. DEM ab, um die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Gesellschaft abzuwenden.

(16) Mit Bescheiden vom 19. Januar 1995 und 21. Oktober 1996 wurden der Weida Leder GmbH aus Mitteln des von der Kommission genehmigten gemeinsamen Beihilfeprogramms des Bundes und der Länder "Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" Investitionszuschüsse in Höhe von 1,84 Mio. DEM sowie 0,34 Mio. DEM bewilligt. Der Zuschuß in Höhe von 0,34 Mio. DEM wurde wegen der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag nicht mehr ausgezahlt.

(17) Die folgende Tabelle gibt eine vollständige Übersicht über die der Weida Leder GmbH bis Ende 1997 gewährten staatlichen Beihilfen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(18) Von den Investitionen des Tochterunternehmens in eine Abwasserreinigungsanlage in Höhe von annähernd 12,9 Mio. DM wurden 11,22 Mio. DEM, d. h. 87 %, aus staatlichen Mitteln finanziert.

(19) Da diese Abwasserreinigungsanlage für die Zukunft des Unternehmens dringend erforderlich war, wurde gemäß Vorstandsvorlage der Treuhandanstalt vom 4. Februar 1994 beschlossen, daß sich diese zu 40 % an den Investitionen für den Neubau der Anlage beteiligen werde. Der Beitrag der Treuhandanstalt erfolgte als nicht rückzahlbarer Zuschuß in Höhe von 4,84 Mio. DEM.

(20) Des weiteren gewährte Thüringen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" einen Investitionszuschuß in Höhe von insgesamt 6,38 Mio. DEM.

(21) Die restlichen 13 % (1,344 Mio. DEM) wurden von der Weida Leder GmbH als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt. Dieses wurde durch eine 90 %ige Staatsbürgschaft der LfA besichert. Die Laufzeit des Darlehens war gemäß Darlehensvertrag und Bürgschaftsbefristung vorerst auf den 31. Dezember 1997 befristet, hätte aber aufgrund der Unternehmenssituation (s. o.) verlängert werden müssen. Über die veränderten Konditionen von Darlehen und Bürgschaft liegen der Kommission jedoch aufgrund unzureichender Auskünfte keine aktuellen Zahlen vor.

(22) Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Zusammensetzung der Beihilfen, die das Tochterunternehmen der Weida Leder GmbH für die Abwasserreinigungsanlage erhielt:

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(23) Die Beihilfen an die Weida Leder GmbH und ihre Tochtergesellschaft, die Abwasserreinigungsanlage Schloßmühlenweg Weida GmbH, belaufen sich auf insgesamt ca. 38 Mio. DEM. Demgegenüber war der Eigenanteil der Gesellschafterin Elster KG an der Finanzierung der Umstrukturierung der Weida Leder GmbH auf das Stammkapital von 50000 DEM, eine im Rahmen des Landesbürgschaftsverfahrens vom Kommanditisten der erstgenannten Gesellschaft, Herrn Jessen, übernommene Bürgschaft in Höhe von 300000 DEM und eine befristete Mitverpflichtungserklärung für die auf der Grundlage der Gemeinschaftsaufgabe an die Weida Leder GmbH ausgezahlten Investitionszuschüsse beschränkt.

(24) Bei der Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachstehend Leitlinien)(5) auf Unternehmen, die mit den Vermögenswerten aus einer Gesamtvollstreckung neu gegründet werden. Bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung lag kein tragfähiges Umstrukturierungskonzept vor. Da sich die Finanzlage der Weida Leder GmbH trotz der immensen Zuweisung öffentlicher Mittel zusehends verschlechtert hatte, waren ernsthafte Zweifel an der Lebensfähigkeit des Unternehmens nicht von der Hand zu weisen. Aufgrund der noch ausstehenden Privatisierung war die Finanzierung der Weida Leder GmbH darüber hinaus noch immer vorläufig. Da sich kein privater Investor fand, konnte auch nicht bestimmt werden, ob die vorgesehene Beihilfehöhe den Umstrukturierungsbemühungen angemessen war.

(25) Im übrigen hat die Kommission das Fehlen sachdienlicher Informationen beanstandet, die es ihr ermöglicht hätten, die Beihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 87 EG-Vertrag hin zu überprüfen.

(26) Der für die Weida Leder GmbH relevante Markt ist der Markt für Gerbereiprodukte(6). Hauptprodukt des Gerbereisektors ist Leder, das zu Schuhen, Kleidung, Lederwaren und Möbeln verarbeitet wird.

(27) Während die Lederindustrie in einigen Ländern Asiens, Amerikas und vor allem in Osteuropa erhebliche Zuwächse verzeichnet und diese Länder im internationalen Wettbewerb nun eine wichtige Rolle spielen, ist in der westeuropäischen Lederindustrie ein kontinuierlicher Kapazitätsabbau und Produktionsrückgang zu beobachten. So büßte die Gerbereibranche in der Gemeinschaft ein Viertel ihrer industriellen Substanz und ein Drittel ihrer Arbeitsplätze ein, und seit Beginn der 80er Jahre wurden über 1000 Produktionsanlagen geschlossen und rund 30000 Arbeitskräfte freigesetzt. Den größten Verlust an Produktionsanlagen verzeichnen die nordeuropäischen Länder. In Deutschland ging die Zahl der Gerbereien besonders drastisch zurück. Demgegenüber hat sich der Umsatz der verbleibenden Gerbereien in der Gemeinschaft nahezu verdoppelt (von rund 4000 Mio. EUR auf fast 8000 Mio. EUR). Die Gerbereien nehmen Produktionsanpassungen vor, um höheren Qualitätsanforderungen zu genügen und bemühen sich um modisches Design.

(28) Bei den Unternehmen handelt es sich in der Regel um seit Generationen in der Hand einer Familie befindliche Betriebe, wobei Betriebe der Größe Weidas (21 bis 100 Beschäftigte) nur einen Anteil von 8,5 % ausmachen.

(29) Der wichtigste Absatzmarkt für Gerbereiprodukte in der Gemeinschaft ist mit einem Anteil von 50 % die Schuhindustrie. Auf die Bekleidungsindustrie entfallen rund 20 %, auf die Möbelindustrie rund 17 % und auf Lederwaren 13 %.

(30) In der Gemeinschaft hat die Lederindustrie mit schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in Europa und einer wachsenden Konkurrenz aus Drittländern zu kämpfen. Mit einer deutlichen Zunahme der Ledernachfrage in der Gemeinschaft ist nicht zu rechnen. Da die jüngsten Skandale (wie z. B. BSE), die sich auf das Angebot an Fellen und Häuten niederschlagen und die Preise in die Höhe schnellen lassen, die Gerbereien vor weitere Schwierigkeiten stellen, werden viele Kleinbetriebe mit geringen Gewinnspannen künftig Probleme bei der Beschaffung von Rohstoffen haben.

III. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

(31) In seiner Stellungnahme zur Mitteilung über die Verfahrenseröffnung argumentierte Deutschland, daß mit den Maßnahmen Thüringens ein Asset-Deal aus der Gesamtvollstreckung unterstützt wurde, der als Privatisierung zu werten sei. Gleichzeitig wurde eingeräumt, daß das Engagement der Elster KG als das eines Übergangsverwalters angesehen und folglich festgestellt werden müsse, daß "... die eigentliche Privatisierung des Unternehmens noch nicht erfolgt ist". Deutschland teilte ferner mit, daß zwar eine Sanierungskonzeption für das Unternehmen vorliege, in Ermangelung eines privaten Investors für die Unternehmensübernahme ein langfristiges Umstrukturierungskonzept aber noch ausstehe. Da die zukünftige Ausrichtung des Unternehmens zwingend von dem jeweiligen Investor abhänge, könne auch keine detaillierte Planung vorgelegt werden. Insofern müsse zum Nachweis der Existenz eines Umstrukturierungsplans die die Auffanglösung stützende Sanierungskonzeption zunächst ausreichen. Auch die Einschätzung der Kommission, daß weder die erwarteten Umsatz- noch die Gewinnzahlen erreicht werden konnten, wurde von Deutschland nicht geteilt. Deutschland räumte allerdings ein, daß aufgrund der Ist-Ergebnisse die ursprünglich geplanten Umsatzziele korrigiert werden mußten. Das zunächst schon für 1996 geplante ausgeglichene Ergebnis sollte dann 1998 erreicht werden. Voraussetzung hierfür sei jedoch, hinsichtlich der Zinsaufwendungen bei den Gläubigerbanken eine Entlastung für das Unternehmen zu erreichen. Dies sei gescheitert.

(32) In bezug auf die Rechtsgrundlagen der gewährten Beihilfen führte Deutschland aus, die Staatsbürgschaften seien aufgrund der durch die Kommission genehmigten Bürgschaftsofferte der LfA/Bürgschaft Thüringens gewährt worden. Bei den Finanzmaßnahmen der THA/BvS im Zusammenhang mit der Errichtung der Abwasserreinigungsanlage handele es sich um einen Zuschuß, der durch die THA-Regimes gedeckt sei.

(33) Abschließend teilte Deutschland mit, die Weida Leder GmbH habe am 28. Mai 1998 die Gesamtvollstreckung beantragt.

IV. BEURTEILUNG DER BEIHILFEN

(34) Die Beihilfen Deutschlands an die Weida Leder GmbH und ihre Tochtergesellschaft, die Abwasserreinigungsanlage Schloßmühlenweg Weida GmbH, wurden aus öffentlichen Mitteln gewährt. Sie verfälschen den Wettbewerb im Binnenmarkt, da sie die begünstigten Unternehmen in die Lage versetzen, eine erforderliche betriebliche Investition fast vollständig aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren. Da durch diese Begünstigung der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird, fallen die Maßnahmen in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(35) Da sich die Abwasserreinigungsanlage Schloßmühlenweg Weida GmbH zu 98 % im Besitz der Weida Leder GmbH befand und überwiegend Zwecken der Weida Leder GmbH diente, werden die Beihilfen an das erstgenannte Unternehmen zusammen mit den anderen Beihilfen an die Weida Leder GmbH geprüft.

(36) Die Beihilfen Thüringens und der THA/BvS wurden unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag größtenteils vor ihrer Anmeldung bei der Kommission gewährt.

(37) Daher müssen sie, soweit sie nicht auf eine von der Kommission genehmigte Beihilferegelung gestützt werden können, nach den allgemeinen Regeln für die Gewährung staatlicher Beihilfen als Ad-hoc-Beihilfen geprüft werden.

Das KMU-Investitionssicherungsprogramm Thüringens (C 69/98)

(38) Am 21. Oktober 1993 gewährte Thüringen im Rahmen des genannten Programms, das von der Kommission am 26. November 1993 genehmigt wurde, einen Zuschuß in Höhe von 4,5 Mio. DEM. In seiner Mitteilung an die Kommission vom 26. August 1993 hatte Deutschland ausdrücklich klargestellt, daß dieses Förderprogramm nicht zur Gewährung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen verwendet werden sollte. Doch war die Weida Leder GmbH immer als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen. Ferner wurde die Beihilfe vor der Genehmigung des Programms durch die Kommission gewährt. Sie ist daher durch keine genehmigte Beihilferegelung gedeckt.

Thüringer Fonds zur Konsolidierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (NN 74/95)

(39) Unter Berufung auf dieses Programm gewährte Thüringen im Dezember 1995 ein Darlehen in Höhe von 2 Mio. DEM. Zwar dient der Konsolidierungsfonds der Rettung und Umstrukturierung von KMU, doch muß die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Regelung hier im einzelnen nicht geprüft werden, da die Kommission sie erst mit Entscheidung vom 6. Februar 1996 genehmigte. Die Beihilfe wurde somit ohne Genehmigung der Kommission gewährt und ist nicht durch eine genehmigte Regelung gedeckt.

Bürgschaftsofferte der LfA/Bürgschaft Thüringens

(40) Deutschland gab an, die 90 %igen Bürgschaften über die am 7. März 1994 und 16. September 1994 gewährten Darlehen in Höhe von 8 Mio. DEM bzw. 4 Mio. DEM seien aufgrund der Bürgschaftsofferte der LfA/Bürgschaft Thüringens gewährt worden. Die Bürgschaftsofferte habe keinen Hinweis darauf enthalten, daß die entprechende Regelung zum damaligen Zeitpunkt nicht angemeldet war. Auf ihr Auskunftsverlangen bei Eröffnung des Verfahrens hin wurde die Kommission nicht umfassend genug informiert, um die Vereinbarkeit der Beihilfe beurteilen zu können.

Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"

(41) Die Investitionszuschüsse von 1,84 Mio. DEM und 0,34 Mio. DEM wurden im Rahmen der genehmigten Beihilferegelung "Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" bewilligt. Der Investitionszuschuß in Höhe von 0,34 Mio. DEM wurde wegen der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag nicht mehr ausgezahlt.

(42) Für die Abwasserreinigungsanlage wurden der Tochtergesellschaft der Weida Leder GmbH Investitionszuschüsse in Höhe von insgesamt 6,38 Mio. DEM gewährt und von November 1994 bis April 1997 ausgezahlt. Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe können auch Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur gefördert werden.

(43) Die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe gewährten Beihilfen fallen zwar in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, sind jedoch als regionale Investitionsbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) vom allgemeinen Beihilfeverbot freigestellt.

Zweites THA-Regime(7)

(44) Bei der für die Errichtung der Abwasserreinigungsanlage bestimmten Beihilfe der THA/BvS in Höhe von 4,84 Mio. DEM handelte es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuß, der nicht durch das THA-Regime gedeckt ist.

(45) Aus obigen Ausführungen folgt, daß nur die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe gewährten 8,22 Mio. DEM durch eine genehmigte Regelung gedeckt sind. Die übrigen Beihifen in Höhe von 29,85 Mio. DEM wurden nicht im Rahmen einer genehmigten Regelung gewährt. Bei Beihilfen, die in keinerlei Beziehung zu einem von der Kommission genehmigten Programm stehen, kann eine Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (Ausnahmebestimmung für "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft") in Erwägung gezogen werden, da der Hauptzweck der Beihilfe in der Umstrukturierung eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens besteht.

(46) Derartige Beihilfen können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn die Kriterien der Leitlinien erfuellt sind.

(47) Bei der Anwendung der Leitlinien ist zu bedenken, daß sie in der Regel nicht für neugegründete Unternehmen (Auffanglösung) gelten, die die Vermögenswerte des Unternehmens, für das ein Konkursverfahren eingeleitet wurde, übernehmen. Bei Beihilfen für Unternehmen in den neuen Bundesländern wird jedoch von diesem Grundsatz abgewichen, da der Übergang von der Plan- zur Marktwirtschaft besondere Probleme aufwirft. Eine geringe Eigenkapitalausstattung ist typisch für Unternehmen in den neuen Bundesländern. Organisiert eine neugegründete Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit in wirtschaftlicher Kontinuität zu dem aufzufangenden Unternehmen, kann es daher gerechtfertigt sein, auch diese als ein Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen. Angesichts der besonderen umstellungsbedingten Probleme können Beihilfen an Unternehmen, die aus einer Gesellschaft hervorgehen, über deren Vermögen ein Gesamtvollstreckungsverfahren eingeleitet wurde, in bestimmten Fällen als Umstrukturierungsbeihilfen angesehen werden. In derartigen Fällen müssen die privaten Investoren, die sich in der Neugründung engagieren, in erheblichem Maße durch eigene Mittel zur Umstrukturierung beitragen.

(48) Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß die Finanzierung der Gesellschaft immer noch provisorisch ist, da die Weida Leder GmbH bisher nicht privatisiert wurde. Folglich gibt es keine private Beteiligung.

(49) Unmittelbar vor dem Konkurs produzierte das Gerbereiunternehmen Weida Leder GmbH hauptsächlich Leder für die Möbelindustrie. Obwohl das Unternehmen nicht am Markt Fuß fassen konnte und keine Anzeichen für eine Besserung in Sicht waren, wurde die Lage dieses Sektors der Lederindustrie angesichts der anscheinend ausreichenden Kapazitätsauslastung als zufriedenstellend angesehen. Dennoch fand sich kein privater Investor, und das Unternehmen wurde ausschließlich auf Übergangsbasis finanziert, um den Betrieb aufrechtzuerhalten.

(50) Umstrukturierungsbeihilfen sollen das begünstigte Unternehmen langfristig wieder lebensfähig machen. Dies erfordert einen Umstrukturierungsplan, der sowohl durch physische als auch finanzielle Umstrukturierungsmaßnahmen (z. B. Kapitalzuführungen, Schuldenabbau) sicherstellt, daß das Unternehmen auf Dauer wieder wettbewerbsfähig wird und ohne staatliche Beihilfen überleben kann. Ohne einen solchen Plan stellt die Beihilfe in den Augen der Kommission lediglich eine Betriebsbeihilfe zum Verlustausgleich dar, die unzulässig ist, solange kein realistischer Umstrukturierungsplan nachgereicht wird(8). Die Lebensfähigkeit des Unternehmens muß wiederhergestellt werden, ohne daß unannehmbare, nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft entstehen. Der Umstrukturierungsplan muß deshalb weitreichend und solide sein und genau darlegen, mit welchen umfassenden Maßnahmen die Rentabilität des Unternehmens auf Dauer wiederhergestellt werden soll, so daß das Unternehmen wieder alle anfallenden Kosten tragen und eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals erwirtschaften kann. Die der Kommission vorliegenden Informationen lassen nicht zweifelsfrei darauf schließen, daß die Beihilfen im Rahmen eines tragfähigen Umstrukturierungsplans mit konkreten betrieblichen Maßnahmen gewährt wurden, der es der Kommission ermöglichen würde, die positiven finanziellen Ergebnisse der Maßnahmen festzustellen. Deutschland gab dies in seiner Antwort vom 26. Juni 1998 auf das Schreiben der Kommission über die Verfahrenseröffnung sogar zu, in dem es erklärte: "Es kann in der jetzigen Phase auch keine detaillierte Planung vorgelegt werden, da die zukünftige Ausrichtung des Unternehmens von dem jeweiligen Investor zwingend abhängig ist."

(51) Folglich konnte auch nicht dargelegt werden, wie die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der künftigen Betriebsbedingungen gewährleistet werden kann. Unklar blieb auch, ob und wie das Unternehmen seine Kostenstruktur und seine hohen finanziellen Belastungen unter Kontrolle zu bekommen gedachte.

(52) Da die Kommission Deutschland in ihrem Beschluß über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ausdrücklich aufgefordert hat, ihr alle notwendigen Auskünfte, insbesondere hinsichtlich eines Umstrukturierungsplans, zu erteilen, muß nun aufgrund der vorliegenden Informationen entschieden werden(9).

(53) Sämtliche Prognosen zur Unternehmensentwicklung haben sich als falsch erwiesen. Es war bereits vor Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag höchst unwahrscheinlich, daß das Unternehmen mittelfristig in der Lage sein würde, die Darlehen in Höhe von 20,5 Mio. DEM mittels positiver Cash-flows zurückzuzahlen. Die aktuellen Planzahlen des Unternehmens gingen von einem negativen Betriebsergebnis von 1,7 Mio. DEM im Jahr 1998 aus. Zudem kam einem Teil dieser Darlehen aufgrund der Rangrücktrittserklärungen Eigenkapitalcharakter zu, so daß eine Rückführung dieser Darlehen nur bei gleichzeitiger Zufuhr entsprechender Eigenkapitalmittel oder Gesellschafterdarlehen möglich gewesen wäre. Aufgrund rückläufiger Rentabilität, zunehmender Verluste, sinkender Umsätze sowie drastisch zunehmender Verschuldung und Zinsbelastung sah sich die Gesellschaft letztlich gezwungen, am 28. Mai 1998 die Gesamtvollstreckung zu beantragen.

(54) Hieraus schließt die Kommission, daß die Bedingungen der Leitlinien nicht erfuellt sind. Die Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der Weida kann deshalb nicht genehmigt werden.

V. SCHLUSSFOLGERUNG

(55) Die Kommission bedauert, daß Deutschland die Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat.

(56) Ausschlaggebend für die Beurteilung der Kommission war vor allem die Tatsache, daß es keinen zur Übernahme des Unternehmens bereiten Investor gab und Deutschland es versäumte, einen realistischen Umstrukturierungsplan, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens ermöglicht hätte, vorzulegen. Ferner fehlt ein privater Beitrag, so daß eine Ermittlung des Verhältnisses der Umstrukturierungsanstrengungen zu der gewährten Beihilfe nicht möglich ist.

(57) Die in den Leitlinien genannte Voraussetzung der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen kann folglich nicht als erfuellt angesehen werden, so daß die der Weida Leder GmbH und ihrem Tochterunternehmen gewährten Beihilfen nicht genehmigt werden können.

(58) Die Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag kann auf die der Weida Leder GmbH und ihrer Tochtergesellschaft gewährten Beihilfen in Höhe von 29,85 Mio. DEM deshalb nicht angewandt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen in Höhe von 23,8 Mio. DEM bzw. 6,05 Mio. DEM, die Deutschland der Weida Leder GmbH bzw. der Abwasserreinigungsanlage Schloßmühlenweg Weida GmbH gewährt hat, sind nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von dem jeweiligen Begünstigten zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung erfolgt nach den nationalen Verfahren. Die zurückzufordernde Summe umfaßt Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrigen Beihilfen den Empfängern zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 3

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 1999

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 256 vom 14.8.1998, S. 7.

(2) Siehe Fußnote 1.

(3) Entscheidung 94/266/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 5.5.1994, S. 21).

(4) Mit Entscheidung vom 7. April 1998 (NN 142/97; Schreiben SG(98) D/4313 vom 2. Juni 1998) hat die Kommission die Verlängerung der genannten Beihilferegelung für die Jahre 1997 bis 2001 genehmigt; wegen erheblicher Zweifel an der Vereinbarkeit der Anwendungspraxis dieser Beihilferegelung eröffnete die Kommission jedoch am 4. Dezember 1998 das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag; Entscheidung C 69/98, Schreiben der Kommission SG(98) D/11285 vom 4. Dezember 1998.

(5) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(6) Siehe Panorama der EU-Industrie 1997, 4-25.

(7) Entscheidung der Kommission zur Beihilferegelung E 15/92; diese sieht lediglich Bürgschaften und Darlehen vor.

(8) Siehe Mitteilung der Kommission in der Sache Iritecna (ABl. C 328 vom 25.11.1994, S. 2); Entscheidung 94/662/EG (ABl. L 258 vom 6.10.1994, S. 26); EuGH, Urteil vom 14. September 1994, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103 (Randnr. 67), und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) des GATT-Subventionsübereinkommens (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 156).

(9) EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1994, Rechtssache C 47/91, Italienische Republik/Kommission, Slg. 1994, I-4635, und unter Verweis auf EugH, Urteil vom 14. Februar 1990, Rechtssache C 301/87, Französische Republik/Kommission, Slg. 1990, I-307, bestätigt durch EuGH, Urteil vom 13. April 1994, verbundene Rechtssachen C 324/90 und C 342/90, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, Slg. 1994, I-1173.