Europäische Union

2010/357/: Beschluss der Kommission vom 2. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe C 39/08 (ex N 148/08), die Rumänien als Ausbildungsbeihilfe zugunsten von Ford Craiova gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9350) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32010D0357. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nen sind von der Kommission auf der Grundlage von Randnummer 15 Buchstabe a der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 zu prüfen. Das Unternehmen hat weiterhin umfangreiche Nachweise erbracht, die eine Unterscheidung zwischen den durch gemeinschaftliche und/oder rumänische Vorschriften geforderten Kursen im Sinne von Randnummer 15 Buchstabe b der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 ermöglichen. Die dem Budget zugeordneten Kosten für den Teil der beihilfefähigen zusätzlichen Kosten des Ausbildungsvorhabens sind im Vergleich zu den Kosten, die dem nicht beihilfefähigen unternehmensspezifischen Teil der Kosten der bereits im Sommer 2009 begonnenen Ausbildungsmaßnahme zugeordnet sind, glaubhaft. Deshalb wird das unter Randnummer 15 Buchstabe c der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 genannte Kriterium ebenfalls als erfüllt gewertet. (88) In ihrem Beschluss über die Einleitung des Prüfverfahrens befasst sich die Kommission mit der Frage, ob bestimmte Teile der als beihilfefähig angemeldeten Ausbildung wirklich für die Nutzung der im Werk Craiova eingeführten neuen Technologien erforderlich sind. In diesem Fall würde die Beihilfe nur dazu dienen, die Betriebskosten des Unternehmens, also die Kosten zu decken, die das Unternehmen ohnehin tragen müsste, weshalb die Beihilfe keinen Anreizeffekt hätte. Diese Situation wäre mit der in den Entscheidungen Ford Genk (41), GM Antwerpen (42) und DHL Leipzig (43) vergleichbar, bei denen die Kommission die Beihilfe für jene Teile des Ausbildungsprogramms, die sich zum Beispiel auf die Umstrukturierung, die Einführung neuer Produkte oder auf die durch Sicherheitsvorschriften gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsmaßnahmen beziehen, als mit dem Binnenmarkt unvereinbar eingeschätzt hat. Die Kommission hat festgestellt, dass Beihilfe, wenn sie zur Finanzierung normaler, durch das Unternehmen ohnehin zu finanzierender Maßnahmen bestimmt ist, keinen realen Anreizeffekt besitzt, sondern nur die Betriebskosten des Beihilfeempfängers unterstützt, indem sie diesen der Zahlung von Kosten enthebt, die er normalerweise zu tragen hätte. (89) Rumänien und Ford heben hervor, dass die für die Einführung neuer Technologien erforderliche Ausbildung eindeutig von der für die Durchführung der Arbeitstätigkeit nicht erforderlichen zusätzlichen allgemeinen Ausbildung abgegrenzt wurde. Im Rahmen des Moduls Betriebswirtschaftliche Grundlagen wird das Unternehmen sämtliche unternehmensspezifischen Ausbildungsmaßnahmen in den Bereichen Ford-spezifische IT-Systeme, Ford-Betriebsverfahren und Ford-interne Prüfverfahren finanzieren. Analog dazu wird das Unternehmen im Rahmen des Moduls Technische Fertigkeiten sämtliche für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erforderlichen Maßnahmen wie Maschinenstart, Wartung und Staplerfahren, Robotertechnik und Automatisierung vollständig finanzieren. Auch die im Rahmen des Moduls Grundfertigkeiten bereitgestellte zusätzliche allgemeine Ausbildung ist für die Ausführung der Arbeitstätigkeiten oder für die Teilnahme an spezialisierteren Teilen des Ausbildungsprogramms nicht erforderlich, da die im Werk angewandte neue Technologie auf leicht nachvollziehbaren, visuellen Anweisungen beruht und durch „Learning by doing“ vermittelt werden kann. Die Kommission stimmt den Argumenten zu, denen zufolge ein Großteil der als beihilfefähig vorgeschlagenen zusätzlichen Ausbildung allgemeine und übertragbare Fertigkeiten vermittelt, die nicht direkt der Erfüllung der Arbeitsaufgaben zugeordnet sind. Hierzu stellt die Kommission weiterhin fest, dass der Zusammenhang zwischen der geplanten zusätzlichen Ausbildung und der Wirtschaftstätigkeit des Beihilfeempfängern (also der Herstellung von Fahrzeugen und Motoren) bei den Modulen Sicherheit, Grundfertigkeiten und Betriebswirtschaftliche Grundlagen (siehe Erwägungsgründe 35-36) weniger eng ist als im Fall des Moduls Technische Fertigkeiten (siehe Erwägungsgrund 37). Gleichwohl wird dieser Umstand durch die oben genannten Erwägungen dazu, ob die im Rahmen dieses Moduls bereitgestellte Ausbildungsmaßnahme für den Beihilfeempfänger erforderlich ist, gemildert und legt den Schluss nahe, dass der Zusammenhang zwischen der Ausbildungsmaßnahme Technische Fertigkeiten und der Unternehmenstätigkeit des Beihilfeempfängers nicht auf das Fehlen des Anreizeffektes gemäß Randnummer 15 Buchstabe d der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 hindeutet. Diese Feststellung wird dadurch untermauert, dass Rumänien und Ford nachgewiesen haben, dass ein Großteil der Ausbildung außerhalb des Werks und durch externe, von externen spezialisierten Ausbildungszentren stammende Ausbildern durchgeführt werden soll (siehe Erwägungsgründe 16 und 76). Dies ist ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass der Zusammenhang zwischen der geplanten Ausbildung und der Unternehmenstätigkeit des Beihilfeempfängers weniger eng im Sinne von Randnummer 15 Buchstabe d der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 ist. (90) Gleichzeitig stellt die Kommission fest, dass Rumänien und der Beihilfeempfänger keine Nachweise dafür erbracht haben, dass der Beihilfeempfänger gemäß Punkt 16 letzter Absatz (gemeinsam mit Fußnote 1) der Kriterien für Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 den beihilfefähigen Kosten jene Kosten zuordnet, die er nachträglich amortisieren kann, indem er von den Fertigkeiten profitiert, die die Arbeitnehmer während der Ausbildung erworben haben. Allerdings erkennt die Kommission an, dass es schwierig ist, derartige Effekte mengenmäßig zu beziffern und im Voraus nachzuweisen, wenn man die spezifischen Umstände des vorliegenden Ausbildungsvorhabens in Betracht zieht, bei dem ein Großteil der vorgeschlagenen zusätzlichen Ausbildung allgemeine Ausbildungsmaßnahmen beinhalten, die für den Beihilfeempfänger grundsätzlich nur indirekt profitabel sind, wobei Form und Inhalt der vorgeschlagenen Ausbildung die Annahme ausschließen, dass sie im Rahmen der täglichen Aufgabenerfüllung oder der Arbeitstätigkeit der Arbeitnehmer durchführbar wäre. Nichtsdestoweniger hält es die Kommission für erforderlich, vom Beihilfeempfänger die Verpflichtung einzuholen, dass diese Ausgaben von den zur Umsetzung des Programms beanspruchten Kosten ausgenommen werden, siehe hierzu Artikel 1 Absatz 6 des vorliegenden Beschlusses. (91) In ihrem Beschluss über die Einleitung des Prüfverfahrens befasst sich die Kommission mit der Frage, ob bestimmte Teile der als beihilfefähig angemeldeten Ausbildung zum Thema Sicherheit nicht eigentlich vom Unternehmen gewährleistet werden müssten, so wie es die gemeinschaftlichen und/oder rumänischen Sicherheitsvorschriften vorsehen oder wie es aus den unternehmensinternen Sicherheitsvorschriften hervorgeht. Rumänien und Ford haben eine Dokumentation vorgelegt, die nachweisen soll, dass die gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsausbildung in vollem Umfang im Rahmen des nicht beihilfefähigen unternehmensspezifischen Teils des Ausbildungsvorhabens vom Unternehmen finanziert wird. Außerdem führt Ford an, dass der Anreizeffekt der staatlichen Beihilfe nicht aufgrund von unternehmensinternen Standards, im vorliegenden Fall aufgrund der internen Sicherheitsstandards, bewertet werden sollte. Diese Herangehensweise würde zu einer Verzerrung führen, da die Unternehmen gezwungen seien, die internen Standards niedrig zu halten oder herabzusetzen, um als beihilfefähig zu gelten. Die Kommission ist abschließend der Auffassung, dass auch diese Frage zufrieden stellend beantwortet wurde. Verhältnismäßigkeit (92) Gemäß Randnummer 16 der Kriterien für Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 prüft die Kommission, ob der Beihilfebetrag auf das zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendige Minimum beschränkt bleibt. Hierzu untersucht die Kommission, ob die Berechnung der beanspruchten beihilfefähigen Kosten den Festlegungen von Artikel 39 Absatz 4 AGVO entspricht, ob diese Kosten sich auf jene beschränken, die mit Ausbildungsmaßnahmen verbunden sind, die ohne Beihilfe nicht durchgeführt worden wären, sowie ob die Beihilfeintensitäten gemäß Artikel 39 Absatz 2 AGVO eingehalten werden. (93) Die von Rumänien für den beihilfefähigen zusätzlichen Teil des Ausbildungsvorhabens (siehe Erwägungsgrund 18) beantragten Kostenkategorien erfüllen die Bestimmungen von Artikel 39 Absatz 4 AGVO und demzufolge auch die Bedingungen von Erwägungsgrund 16 der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009. Rumänien und der Beihilfeempfänger haben insbesondere getrennte Kostenaufstellungen sowohl für den allgemeinen und den spezifischen beihilfefähigen Teil als auch für den (nicht beihilfefähigen) unternehmensspezifischen Teil des Ausbildungsprogramms vorgelegt und dabei im ersten Fall zwischen folgenden Kostenkategorien unterschieden: Personalkosten des Ausbilders; Reisekosten der Ausbilder und Kursteilnehmer (einschließlich Übernachtung); Abschreibung der ausschließlich für das Ausbildungsvorhaben genutzten Werkzeuge und Ausbildungseinrichtungen; berufliche Orientierung und Beratung in Verbindung mit dem Ausbildungsvorhaben; auf die voraussichtlichen Ausbildungsstunden oder -tage begrenzte Lohnausgleichszahlungen für Kursteilnehmer. Darüber hinaus haben Rumänien und Ford detaillierte Erläuterungen zu den Hypothesen und Prognosen in Verbindung mit den zu erwartenden Kosten für jede beihilfefähige Kostenkategorie sowohl für den allgemeinen aus auch für den spezifischen Teil der zusätzlichen Ausbildung geliefert. Die Kommission hebt hervor, dass darüber hinaus detaillierte Erläuterungen zur wahrscheinlichen Mitarbeiterzahl, an die jeder spezifische Ausbildungskurs gerichtet ist, gegeben wurden, wobei zwischen den jetzigen und zukünftigen Mitarbeitern unterschieden wurde, und getrennte Schätzungen für jedes Jahr des Programmablaufs vorgelegt wurden. Die Erläuterungen bezogen sich außerdem auf die geschätzte Zahl der im Rahmen jedes Ausbildungskurses angebotenen Ausbildungsstunden oder -tage pro Ausbildungsmodul und pro Jahr des Programmsablaufs. Rumänien hebt weiterhin hervor, dass für dieses Vorhaben Beihilfehöchstintensitäten von 50 % für die allgemeine Ausbildung und 25 % für die spezifische Ausbildung angewandt wurden. Auf diese Weise ist die Beihilfehöchstintensität im Verhältnis zur beihilfefähigen allgemeinen Ausbildung niedriger als in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a AGVO vorgesehen. Rumänien legt weiterhin dar, dass der Beihilfebetrag durch den Beihilfeempfänger auf 57 Mio. EUR beschränkt wurde, obwohl das Vorhaben allein schon durch die Anwendung von Beihilfehöchstintensitäten für die allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen, die niedriger als in der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 für geschätzte förderfähige Kosten sind, eine Beihilfe in Höhe von 76,96 Mio. EUR und für die spezifische Ausbildung eine Beihilfe in Höhe von 0,47 Mio. EUR erhalten könnte. (94) In ihrem Beschluss über die Einleitung des Prüfverfahrens befasst sich die Kommission mit der Frage, ob die vorgeschlagene Ausbildungsbeihilfe (nicht wenigstens teilweise) immaterielle regionale Nachteile ausgleicht, die auf mangelnde Fertigkeiten zurückzuführen sind und die durch die Kommission bereits über eine dem Ford-Werk Craiova (44) im April 2008 gewährte regionale Beihilfe in Höhe von 143 Mio. EUR ausgeglichen wurden. (95) Diese Frage ist mit den Kumulierungsvorschriften gemäß Artikel 7 AGVO verbunden. Laut Absatz 3 dieses Artikels kann die Ausbildungsbeihilfe nicht mit anderen Fördermitteln der Gemeinschaft für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden, beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn aufgrund dieser Kumulierung die entsprechende Beihilfehöchstintensität bzw. der entsprechende Beihilfehöchstbetrag nach Maßgabe von Artikel 39 AGVO überschritten wird. (96) Rumänien hat dargelegt, dass die angemeldete Ausbildungsbeihilfe und die bereits genehmigte regionale Beihilfe nicht sich überschneidende förderfähige Kosten decken. Die im April 2008 genehmigte regionale Hilfe bezieht sich auf Erstinvestitionskosten (Anlagen, Werk, Gebäude) gemäß Randnummer 4.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2006 (45). Im vorliegenden Fall decken die beantragten beihilfefähigen Kosten vollständig mehrere Kostenkategorien: die Personalkosten des Ausbilders, die Reisekosten des Ausbilders und der Kursteilnehmer, Material und Ausrüstungen, Abschreibung der für das Ausbildungsvorhaben genutzten Werkzeuge und Ausbildungseinrichtungen; berufliche Orientierung und Beratung, auf die voraussichtlichen Ausbildungszeiten begrenzte Lohnausgleichszahlungen für Kursteilnehmer. Die Kommission stellt fest, dass Rumänien den Unterschied zwischen den mit der gewährten regionalen Beihilfe gedeckten förderfähigen Kosten und der für das Werk Craiova vorgeschlagenen Ausbildungsbeihilfe nachgewiesen hat. (97) Andererseits stellt sich die Frage, ob Ausbildungsbeihilfe gerechtfertigt ist, wenn man davon ausgeht, dass mit ihrer Hilfe ein bereits mit der regionalen Beihilfe ausgeglichener immaterieller regionaler Nachteil ausgeglichen werden soll. Rumänien beantwortet diese Frage damit, dass regionale Beihilfemaßnahmen und Ausbildungsbeihilfe unterschiedliche Ziele verfolgen und unterschiedliche beihilfefähige Kosten decken. Das Ziel der regionalen Beihilfe besteht in der Schaffung von Anreizen für Investitionen in benachteiligten Regionen der Gemeinschaft, während Ausbildungsbeihilfe der Behebung des Problems von unzureichenden Investitionen im Bereich der Ausbildung dient. Regionale Beihilfe kommt in erster Linie dem Unternehmen selbst zugute, während Ausbildungsbeihilfe insbesondere dann, wenn sie allgemeine Ausbildung betrifft, in erster Linie den Arbeitnehmern und erst in zweiter Linie dem Unternehmen dient. Rumänien hebt außerdem hervor, dass die EU-Vorschriften für staatliche Beihilfe nicht die Kumulierung von regionaler Beihilfe mit Ausbildungsbeihilfe untersagen, wenn es sich um dasselbe Unternehmen handelt. Laut der rechtfertigenden Stellungnahme Rumäniens würde der Umstand, dass Unternehmen, die eine regionale Beihilfe erhalten und kein weiteres Recht auf eine Ausbildungsbeihilfe hätten, die am meisten benachteiligten Regionen der Gemeinschaft diskriminieren, weil sie von der Möglichkeit der Gewährung von Ausbildungsbeihilfe ausgeschlossen seien. (98) Bezug nehmend auf Erwägungsgrund 94 schlussfolgert die Kommission, dass auf der Grundlage der vorgelegten Informationen die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 39 Absatz 2 AGVO (Festlegung der Beihilfeintensitäten), Artikel 39 Absatz 4 AGVO (Definition der beihilfefähigen Kostengruppen) und Punkt 16 der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 als erfüllt angesehen werden können. Insbesondere bezüglich der Lohnkosten der Kursteilnehmer wurden unter Einhaltung von Artikel 39 Absatz 4 AGVO nur die Kosten in Betracht gezogen, die mit den bei den Ausbildungskursen verbrachten Zeiten verbunden sind. (99) Gleichwohl muss die Kommission anmerken, dass die hier angeführten Nachweise für die Verhältnismäßigkeit, die eine Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Minimum gewährleisten soll, fast ausschließlich in Kostenvoranschlägen und Prognosen zukünftiger Tätigkeiten bestehen. Dies betrifft zum Beispiel die Gesamtzahl der Mitarbeiter, die in das vorgeschlagene Ausbildungsprogramm einbezogen werden soll und die bis 2012 auf insgesamt 9 000 Arbeitnehmer geschätzt wird. Ein ähnliches Argument wird auf die für jede Kostenkategorie gemäß Artikel 39 Absatz 4 AGVO geschätzten Kosten angewandt. Die Kommission anerkennt die Berechtigung der Annahme, dass für ein Ausbildungsvorhaben des vorliegenden Ausmaßes, das 9 000 Arbeiter betrifft und mehr als 269 unterschiedliche Kurse umfasst und sich über einen Zeitraum von fünf Jahren erstreckt, die als notwendig erachteten beihilfefähigen Kosten nur Näherungswerte sein können, die aus ähnlichen (in Verbindung mit Ausbildungsvorhaben an anderen Standorten des Unternehmens) bereits getragenen Kosten abgeleitet wurden und die auf für Rumänien realistische Prognosen und Vorhersagen zurückgreifen (siehe Erwägungsgrund 20). Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächlich zu tragenden Kosten in der Folge nicht doch niedriger als vorhergesehen sein werden. Demzufolge ist es notwendig, zusätzliche Garantien einzuführen, um die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Verlauf der Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten. Dieses Problem wird unter dem Blickwinkel der in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Voraussetzungen für die Umsetzung des Vorhabens betrachtet. Wettbewerbsverzerrung (100) Laut Randnummer 17 der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 bewertet die Kommission detailliert die potenziell verzerrenden Effekte einer Beihilfe, wenn die vorgeschlagene Beihilfe das Verhalten des Beihilfeempfängers erheblich verändert und dadurch der Wettbewerb verzerrt wird. Das Verzerrungspotenzial der Beihilfemaßnahme kann je nach den Merkmalen der Beihilfe und der jeweils betroffenen Märkten variieren. (101) Die Kommission merkt an, dass es sich bei der vorgeschlagenen Beihilfe fast ausschließlich um allgemeine Ausbildung handelt, die durch ihre Art in erster Linie den Arbeitnehmern und erst in zweiter Linie dem Beihilfeempfänger zugute kommt (obwohl dieser nachfolgend von den Vorteilen höher qualifizierter Arbeitskräfte profitieren wird). So kann behauptet werden, dass die Beihilfe aus Sicht der Qualität und Quantität sowie aus Sicht der Produktion und des Preises, also aus Sicht von Auswirkungen, die den Beihilfeempfänger gegenüber seinen Konkurrenten begünstigen, keine wesentlichen Auswirkungen hat. Die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit müsste zudem die verzerrenden Auswirkungen der Beihilfe begrenzen. (102) Nichtsdestoweniger sind nach Randnummer 18 der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 die Selektivität der Beihilfe, die Höhe der Beihilfe und die Dauer des Programms, für das die Beihilfe gewährt wird, Indikatoren für die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß der Wettbewerbsverzerrung. Bei der vorgeschlagenen Beihilfe handelt es sich um selektive Beihilfe (bei der von der Gewährung einer Ad-hoc-Einzelbeihilfe für ein großes Unternehmen ausgegangen wird); der Beihilfebetrag ist ungewöhnlich hoch (57 Mio. EUR), und das beihilfegeförderte Ausbildungsprogramm erstreckt sich über einen Zeitraum von fünf Jahren (der mit dem Anlaufzeitraum von zwei neuen Produktionsprojekten zusammenfällt). (103) Die Kommission äußert insbesondere Bedenken in Bezug auf die Auswirkungen des ungewöhnlich hohen Gesamtbetrages der Beihilfe in Höhe von 57 Mio. EUR. Eine derartig hohe Beihilfe würde, insbesondere, wenn der Gesamtbetrag dem Beihilfeempfänger in einer einzigen Zahlung gewährt wird, ähnlich verzerrende Auswirkungen wie eine Barzuwendung in Form einer Einmalzahlung haben. In diesem Fall könnte der Beihilfeempfänger, zumindest in den Anfangsstadien der Umsetzung des Programms, den Betrag auch für andere operationelle Zwecke und nicht zur Deckung der laufenden Kosten eines Ausbildungsprogramms verwenden. (104) Weitere Bedenken bestehen in dem möglichen wirtschaftlichen Vorteil, der durch den Beihilfeempfänger daraus abgeleitet werden könnte, dass die Ausbildungsbeihilfe teilweise auch die Lohnausgleichszahlungen für Arbeitnehmer entsprechend der Zeit ihrer Teilnahme an einem beihilfefähigen Teil der zusätzlichen Ausbildung decken würde. Aus den von Rumänien und Ford vorgelegten Informationen geht hervor, dass das vorgeschlagene Ausbildungsvorhaben insgesamt durchschnittlich 111 Ausbildungstage für einen Arbeitnehmer (das heißt im Durchschnitt 22,2 Ausbildungstage pro Jahr) umfasst, wobei dieser Zeitraum sowohl den Teil des unternehmensspezifischen (nicht beihilfefähigen) Ausbildungsprogramms als auch den beihilfefähigen zusätzlichen Teil des Programms beinhaltet. (105) Für die Bewertung des Verzerrungspotenzials der vorgeschlagenen Beihilfe muss die Kommission auch die Merkmale der Branche und die Struktur der für das beihilfegeförderte Ausbildungsvorhaben relevanten Märkte berücksichtigen. Hierzu bezieht sich die Kommission auf die Analyse des relevanten Produktmarktes, des relevanten räumlichen Markts und des Marktanteils, die von der Kommission 2008 zur Bewertung der regionalen Beihilfe für Ford Craiova (46) erstellt wurde und deren Schlussfolgerungen mit den aktuellen Fahrzeugverkaufszahlen des Beratungsunternehmens Global Insight (47) verglichen und im Kontext der aktuellen Informationen zur Auslastung der Produktionskapazität in der Branche interpretiert wurden. (106) Der Empfänger der Ausbildungsbeihilfe ist ein großes Unternehmen aus der Automobilbranche. Ford wird im Werk Craiova zwei neue Fahrzeugtypen produzieren, den B-MAV, ein kompaktes Mehrzweckfahrzeug, das auf einer Plattform basiert, die von Ford in das PKW-Segment B eingestuft wurde, und den ISV, ein sowohl für die Beförderung von Waren und/oder Personen bestimmtes kleines Nutzfahrzeug, das auf einer Plattform basiert, die von Ford in das PKW-Segment C eingestuft wurde. Ab 2011 wird das Werk Craiova außerdem eine neue Motorengeneration mit reduziertem CO2-Ausstoß produzieren, die fast ausschließlich in Fahrzeuge der Marke Ford eingebaut werden soll. (107) In ihrem Beschluss zur regionalen Beihilfe von April 2008 hat die Kommission die Schlussfolgerung gezogen, dass ausgehend davon, dass Motoren als Zwischenprodukte in die Fahrzeuge der Marke Ford eingebaut werden sollen, der relevante Produktmarkt und der relevante räumliche Markt für die Motoren mit denen der Endprodukte (Fahrzeuge) übereinstimmen. In Bezug auf den relevanten Produktmarkt und den relevanten räumlichen Markt für die Fahrzeuge B-MAV und IVS hat die Kommission aufgrund der Einstufungen in unterschiedliche Fahrzeugsegmente verschiedene alternative Definitionen des Produktmarktes zugrunde gelegt. Die im Werk Craiova produzierten Fahrzeuge werden überwiegend auf dem EU-Markt und dem EWR-Markt verkauft werden. Allerdings beabsichtigt das Unternehmen, die Fahrzeuge nach und nach auch international in verschiedene Richtungen zu exportieren. Die Kommission hat die relevanten Marktanteile für den Zeitraum 2007-2012 im EWR und weltweit bewertet und geschlussfolgert, dass der höchste von Ford erreichte relevante Marktanteil im EWR im Jahr 2007 bei 16,8 % lag, und dass sich bis 2013 eine leicht rückläufige Tendenz abzeichnet. Die Hersteller von Fahrzeugen mit Merkmalen, die den Fahrzeugen B-MAV und IVS sehr ähneln, sind Renault und Opel bzw. Renault, Citroen, Fiat und Volkswagen. (108) Insgesamt betrachtet ist die europäische Automobilbranche durch eine Überproduktion gekennzeichnet. So brachten die Hersteller zum Beispiel 2007, einem in Europa guten Verkaufsjahr für Fahrzeuge, 4 Mio. Fahrzeuge mehr auf den Markt, als die Kaufkraft des Marktes zuließ (48). Der europäische Automobilherstellerverband ACEA berichtet, dass im Zeitraum Juli 2008-Juli 2009 in Europa die Erstzulassungen von leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 t um 31,4 % zurückgegangen sind (49). (109) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Beschaffenheitsmerkmale der Branche (insbesondere die Überproduktion) und der relevanten Märkte (harter Wettbewerb zwischen wenigen Großproduzenten) darauf hinweisen, dass die Beihilfe eindeutig geeignet ist, den Wettbewerb zu verzerren. Dennoch müssen diese Aspekte mit dem Erfordernis der Förderung zukünftiger Investitionen abgewogen werden, um langfristig die Wirtschaftlichkeit der europäischen Automobilbranche insgesamt zu gewährleisten. In ihrer Mitteilung Maßnahmen zur Bewältigung der Krise in der europäischen Automobilindustrie (50) nennt die Kommission eine ganze Reihe von Unterstützungsmaßnahmen für diese Branche unter den Bedingungen der aktuellen Krise, unter anderem die Ausbildungsbeihilfe. Außerdem darf nicht vergessen werden, dass die Beihilfe in absoluten Zahlen beziffert wird, jedoch nur zirka ein Dri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.