Europäische Union

2010/357/: Beschluss der Kommission vom 2. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe C 39/08 (ex N 148/08), die Rumänien als Ausbildungsbeihilfe zugunsten von Ford Craiova gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9350) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32010D0357. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ttel der für die Ausbildung der Arbeitnehmer des Werks Craiova insgesamt erforderlichen finanziellen Mittel umfasst. Folglich stellen diese Bedenken an sich keine ausreichenden Gründe für eine Ablehnung der Beihilfe dar. Gleichwohl führen diese Bedenken dazu, dass die Zahlung der Beihilfe an bestimmte Bedingungen geknüpft werden sollte, um zu vermeiden, dass Ford kurzfristig über eine zu hohe Liquidität verfügt. Dieser Aspekt wird nochmals unter dem Gesichtspunkt der Voraussetzungen für die Einführung des Programms in Artikel 2 des Schlussteils des vorliegenden Beschlusses behandelt. Analyse der positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe (110) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die positiven Auswirkungen der vorgeschlagenen Beihilfe bezüglich i) der Auffassung des Beihilfeempfängers, dass er eine zusätzliche allgemeine Ausbildung gewährleiste, die positive Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft, insbesondere in einer nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV geförderten Region erzeugen kann, ii) ihrer Eignung als Steuerinstrument und iii) ihres Anreizeffektes in ausreichendem Maße nachgewiesen wurden. Auf der Grundlage der Voranschläge für die zukünftigen Kosten und der Prognosen für die zukünftigen Tätigkeiten hegt die Kommission nach wie vor gewisse Vorbehalte in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Beihilfe. Andererseits ist sie nichtsdestoweniger der Ansicht, dass die im vorliegenden Fall vorab vorgelegten Nachweise für die Verhältnismäßigkeit akzeptiert werden können. In Bezug auf die mit ihrem Verzerrungspotenzial verbundenen negativen Auswirkungen der Beihilfe äußert die Kommission, unter anderem auf der Grundlage der Analyse der Merkmale der Branche und der relevanten Märkte, insbesondere Vorbehalte hinsichtlich der Auswirkungen eines derartig hohen Einzelbeihilfebetrages. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass diese mit der Verhältnismäßigkeit und den verzerrenden Auswirkungen verbundenen Vorbehalte ausgeräumt werden können, wenn bei der Umsetzung des geförderten Programms bestimmte Bedingungen eingehalten werden, die absichern, dass die Beihilfe nur in Tranchen und rückwirkend gezahlt wird, nachdem Ford die Nachweise für die wirklich getragenen Kosten unterbreitet hat. Die Kommission geht davon aus, dass die positiven Auswirkungen der vorgeschlagenen Beihilfe gegenüber ihren potenziellen negativen Auswirkungen überwiegen. Diese stärkere Gewichtung der positiven Auswirkungen rechtfertigt die Feststellung, dass die Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c mit dem AEUV vereinbar ist. Kumulierung der Beihilfe (111) Diese Frage wird in den Erwägungsgründen 96 und 97 des Beschlusses behandelt. Die Kommission hat abschließend festgestellt, dass die vorgeschlagene Beihilfe die Anforderungen an die Kumulierung von Beihilfe gemäß Artikel 7 AGVO erfüllt. Deggendorf-Prinzip (112) Auf der Grundlage der durch Rumänien vorgelegten Nachweise für die Rückerstattung der für nicht vereinbar erklärten Privatisierungsbeihilfe in Höhe von 27 Mio. EUR und der bis zum 27. Juni 2008 angefallenen Zinsen stellt die Kommission fest, dass die vorgeschlagene Beihilfe das so genannte Deggendorf-Prinzip erfüllt. 7.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (113) Die Kommission stellt fest, dass die von Rumänien zugunsten von Ford Romania SA, Craiova, angemeldete Ausbildungsbeihilfe über einen Gesamtbeihilfebetrag in Höhe von 57 Mio. EUR zur Förderung eines Ausbildungsprogramms über einen Zeitraum von fünf Jahren unter Einbeziehung von insgesamt bis zu 9 000 Arbeitnehmern des Werks Craiova gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (114) Hinsichtlich der in den Erwägungsgründen 99, 109 und 110 dieses Beschlusses dargelegten Bedenken in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit und das mögliche Verzerrungspotenzial der Beihilfe vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein befürwortender Beschluss unter den Bedingungen von Artikel 7 Absatz 4 der Geschäftsordnung (51) notwendig und gerechtfertigt ist. Diese Bedingungen dienen der Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit während der Zeit der Umsetzung des Vorhabens und sind daran geknüpft, dass der Beihilfebetrag streng darauf beschränkt wird, die wirklich getragenen beihilfefähigen Kosten zu decken. Auf diese Weise wird das Verzerrungspotenzial einer Einmalzahlung des Gesamtbeihilfebetrages begrenzt, und die Übertragbarkeit der von den Arbeitnehmern im Rahmen der Ausbildung erworbenen Fertigkeiten wird erhöht. (115) Darüber hinaus hat Rumänien im Rahmen der am 9. Juli 2009 vorgelegten Unterlagen vorgeschlagen (52), die Richtwerte und Bedingungen für die Beihilfezahlung in einem spezifischen rumänischen Rechtsakt festzulegen. (116) In Erwägung vorstehender Gründe — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe in Höhe von 57 Mio. EUR, die Rumänien zugunsten von Ford Romania SA, Craiova, gewähren will, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die in Artikel 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel 2 (1)   Die Beihilfe wird in regelmäßigen Tranchen rückwirkend in Zeitabständen gezahlt, die von der rumänischen Genehmigungsbehörde und dem Beihilfeempfänger gemeinsam festgelegt werden, und die keinesfalls länger als ein Jahr auseinander liegen dürfen. Der Gesamtbetrag der regelmäßigen Zahlungen entspricht den tatsächlich getragenen Kosten, die vom Beihilfeempfänger an die rumänische Genehmigungsbehörde mitgeteilt werden. (2)   Die rumänischen Behörden werden den für die Überwachung der Anwendung dieser Beihilfemaßnahmen verantwortlichen Wettbewerbsrat von Rumänien und die zuständigen Dienststellen der Kommission über die vertraglichen Festlegungen bezüglich der Zeiträume für die rückwirkenden Zahlungen informieren. (3)   Am Ende jedes Jahres der Durchführung des Ausbildungsprogramms wird der Beihilfeempfänger den rumänischen Überwachungsbehörden und der Kommission detaillierte, von unabhängigen Gutachtern bestätigte Berichte über die Durchführung des Programms und die für den Berichtszeitraum getragenen Kosten vorlegen. Die Durchführungsberichte müssen ausführliche Informationen zu den entstandenen Kosten und der bereitgestellten Ausbildung beinhalten. Dabei müssen die beihilfefähigen Kosten, wie in Artikel 39 Absatz 4 AGVO festgelegt, für jedes Ausbildungsmodul aufgeschlüsselt werden. Aus den jährlichen Durchführungsberichten müssen außerdem die im Rahmen jedes Moduls über den Berichtszeitraum bereitgestellten Ausbildungslehrgänge, die Anzahl der an den Kursen teilnehmenden Arbeitnehmer, unterschieden nach den unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen, die Gesamtzahl der Tage/Stunden der Ausbildung für jeden Kurs und, abhängig vom jeweiligen Ausbildungsmodul, die Gesamtzahl der Mitarbeiter des Unternehmens am Ende jedes Jahres der Programmdurchführung hervorgehen. Der unabhängige Prüfer ist im Einvernehmen zwischen dem Beihilfeempfänger und der rumänischen Genehmigungsbehörde auszuwählen. (4)   Die Zahlung der Tranchen für die folgenden Jahre der Programmdurchführung ist an die Genehmigung der Jahresberichte durch die rumänische Überwachungsbehörde und die Kommission innerhalb von sechs Wochen nach Feststellung der Vollständigkeit des übermittelten Berichts gebunden. Die Jahresberichte gelten als stillschweigend gebilligt, wenn die genannten Organe im festgelegten Zeitraum keine Antwort übermitteln. (5)   Der Beihilfeempfänger hat für jeden am Ausbildungsprogramm teilnehmenden Arbeitnehmer entweder zum Abschluss des Programms oder jährlich (je nach dem konkreten Fall) Teilnahmebestätigungen zu erstellen, in denen die belegten Kurse und die Zahl der Tage/Stunden, an denen der Arbeitnehmer die Ausbildung im Rahmen des Kurses erhalten hat, genannt sind. Diese Teilnahmebestätigungen müssen auf Ersuchen des Arbeitnehmers auch dann erteilt werden, wenn dieser nachfolgend offiziell seine Absicht bekundet, das Unternehmen zu verlassen. Auf diese Weise erhöhen die Teilnahmebestätigungen die Übertragbarkeit der durch diese Ausbildungsmaßnahme erworbenen Fertigkeiten. (6)   Die rumänischen Behörden werden die in Absatz 1 bis 5 genannten Bedingungen in einem die Durchführung des Ausbildungsprogramms regelnden Rechtsakt verankern. Neben den oben genannten Bedingungen enthält dieser Rechtsakt die spezifischen Bedingungen für die Rückerstattung von zuvor gezahlten Beihilfetranchen, für die festgestellt wurde, dass die tatsächlich getragenen Kosten überschritten wurden und/oder dass sie höher sind als die Beihilfeintensitäten, auf deren Grundlage die Beihilfe entsprechend der Unterteilung in allgemeine oder spezifische Ausbildungsmaßnahmen genehmigt wurde. Des Weiteren muss sich der Beihilfeempfänger im Rechtsakt verpflichten, gemäß Nummer 16 letzter Absatz der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 jene Kosten, die nachfolgend aufgrund der Nutzung der von den Arbeitnehmern im Rahmen der Ausbildung erworbenen Fertigkeiten ausgeglichen werden, von den beanspruchten beihilfefähigen Kosten auszunehmen. Dieser Rechtsakt ist der Kommission unverzüglich zu übermitteln. Die Anwendung der Beihilfe kann erst nach Annahme dieses Aktes erfolgen. (7)   Die Kommission fordert die Arbeitnehmervertreter des Ford-Werks in Craiova auf, am Ende jedes Jahres der Durchführung des Ausbildungsprogramms eine schriftliche Stellungnahme über den Inhalt der gewährten Ausbildungskurse und über die Kursteilnahme (die Anzahl der an den Kursen teilnehmenden Arbeitnehmer und die für die Ausbildung beanspruchte Zeit) abzugeben. Artikel 3 Rumänien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die im Sinne dieses Beschlusses eingeleiteten Maßnahmen. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet. Brüssel, den 2. Dezember 2009 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Komission (1)   ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 29. (2)  Ab dem 1. Dezember 2009 werden Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags zu Artikel 107 und 108 AEUV. Die Bestimmungen dieser Artikel bleiben im Wesentlichen identisch. Im Sinne dieses Beschlusses sind bei Bedarf Verweise auf Artikel 107 und 108 AEUV als Verweise auf Artikel 87 und/oder 88 EG-Vertrag zu verstehen. (3)  Der Einleitungsbeschluss der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Siehe Fußnote 1. (4)  Entscheidung 2008/717/EG der Kommission vom 27. Februar 2008 über staatliche Beihilfe C 46/07 (ex NN 59/07), die Rumänien dem Unternehmen Automobile Craiova (früher Daewoo România) gewährt hat, ABl. L 239 vom 6.9.2008, S. 12. Die Kommission hat festgestellt, dass der Privatisierungspreis reduziert wurde, weil Ford im Gegenzug die Verpflichtung einging, die bestehenden Arbeitsplätze (3 900 Arbeitnehmer) zu erhalten, insgesamt bis zu 9 000 weitere Arbeitsplätze zu schaffen und ein Produktionsniveau von jährlich 200 000 Fahrzeugen bis Ende 2012 zu erreichen. Die Kommission hat die Rückforderung von 27 Mio. EUR als Differenz zwischen dem Nettovermögen und dem Kaufpreis angeordnet. Als Teil der Privatisierungsvereinbarung hat die Rumänische Regierung am 7. November 2007 eine verbindliche Verpflichtungserklärung über die Gewährung einer regionalen Beihilfe von insgesamt 156 Mio. EUR sowie einer Ausbildungsbeihilfe über insgesamt 57 Mio. EUR für Ford Craiova unterzeichnet. (5)  Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 über Staatliche Beihilfe N 767/07, Regionalhilfe für Investitionen von Ford in Craiova, ABl. C 238 vom 17.9.2008, S. 4. (6)  Laut der Mitteilung des Beihilfeempfängers vom 18. Dezember 2008. (7)  Das sind: Grundausbildung in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit in der Produktion; Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz; Arbeitsunterbrechung für ECPL-Tätigkeit; Unterbrechung der ECPL-Tätigkeit für die Produktion; Grundausbildung in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit für Büroangestellte; Grundausbildung vor Ort für Besucher und Vertragspartner; Maßnahmen für umweltfreundliche Energie; Mechanisches Diebstahlsicherungssystem (MATS) und Gefahrstoffdatenbank; Risikobewertungsfaktoren; Unterweisung in Bezug auf abgegrenzte Bereiche oder Baustellen; Unfallrisikobewertung und Unfallschutz; Arbeitsunterbrechung zur Prüfung der Sicherheit gemäß den Rechtsvorschriften (alle zwei Jahre); Arbeitsunterbrechung zur Prüfung der Sicherheit von Fußgängern (alle zwei Jahre), Gesundheit und Sicherheit für Mitarbeiter in Managementfunktionen und für den betrieblichen Gesundheit- und Sicherheitsausschuss; Erste Hilfe. (8)  Das sind: Die Rolle der Teams bei der Festlegung von Zielen und bei der Umsetzung von Strategien; Weiterbildung; Einführung in MS Windows XP; Grundlagen für die Anwendung von MS Excel; Grundlagen für MS Word 2003; Teamarbeit; Bedeutung von Unterschieden, Erfolgssicherung, Vielfalt und Würde am Arbeitsplatz; Anleitung von Ausbildern; Durchführung effizienter Versammlungen; Sprachliche Fähigkeiten; Geschäftsmathematik; Einführung zum Thema Scorecards; Englischkurs; Schulung zur Managementkompetenz von Produktspezialisten. (9)  Das sind: Schulung zum Thema Taskcards; Einführung zum Thema Scorecards; Strategien, Ziele und wesentliche Leistungsindikatoren. (10)  Unter anderem: Prinzipien der Produktion, Ursachenanalyse (5 Gründe); Techniken der Visuellen Fabrik; Fehlersuche; Störungserkennung und -beseitigung; fortlaufende Weiterbildung; Überblick über das Thema Qualität; Statistische Prozesskontrolle; Branchenspezifische Managementprinzipien; Produktionssysteme usw. (11)  Hierzu zählen folgende unternehmensspezifische Kurse: Prozesskontrolle im Werk; Archivierung und Verwaltung von Dokumenten; Anwendung der statistischen Prozesskontrolle bei Ford; Ford-Verhaltenskodex; Ford-interne Kontrollverfahren; Ford-interne Betriebssysteme in der Produktion; Schulung im Programm Captura; Ford-internes betriebliches Rechnungswesen; Finanzbuchhaltung und Unternehmensbesteuerung bei Ford; Ford-spezifische Akquisitionsverfahren; Ford-spezifisches Personalmanagement; Akquisitions- und Auftragsverfahren; Bedarfs- und Genehmigungskontrolle; Einkaufs- und Bedarfsbestimmungsssysteme für Abnehmer; Produktionsunabhängige elektronische Auftragserstellung (SNOOPE); Allgemeine Auftragsauswahl. (12)  Mit Ausnahme von zwei Kursen für den medizinischen Bereich, und zwar Erste Hilfe und Behandlung bei Stromschlag sowie Auffrischung der medizinischen Kenntnisse. (13)  Nennbetrag. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (14)  Siehe Fußnote 4. (15)  Verbundene Rechtssachen T-244/93 und T-486/93 TWD/Kommission, Slg. 1997, S. II-2265, und Rechtssache C-355/95 P TWD/Kommission Slg. 1997, S. I-2549. (16)  Siehe Fußnote 4. (17)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. (18)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags, ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3. (19)  Entscheidung 2006/938/EG der Kommission vom 4. Juli 2006 über die staatliche Beihilfe, die Belgien dem Unternehmen Ford Genk gewähren will, C 40/2005 (ex N 331/2005), ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 32. (20)  Entscheidung 2007/612/EG der Kommission vom 4. April 2007 über die Staatliche Beihilfe C 14/06, die Belgien dem Unternehmen General Motors Belgium in Antwerpen zu gewähren beabsichtigt, ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 71. (21)  Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfe N 653/05, Ausbildungsbeihilfe für Webasto Portugal, ABl. C 306 vom 15.12.2006, S. 14. (22)  Entscheidung der Kommission über Ausbildungsbeihilfe C 23/07, Ausbildungsbeihilfe für Vauxhall Motors Ltd, Ellesmere Port, ABl. C 243 vom 17.10.2007, S. 4. (23)  Siehe Fußnote 4. (24)  Siehe Fußnote 17. (25)  Siehe Fußnote 18. (26)  Siehe Fußnote 19. (27)  Siehe Fußnote 20. (28)  Rechtssache C-334/07 P, Slg. 2008, S. I-9975. (29)  Idem, Erwägungsgrund 51. (30)  Idem, Erwägungsgrund 53. (31)  Idem, Erwägungsgrund 56; siehe auch Rechtssache C-49/05 P Ferriere Nord gegen Kommission, Slg. 2008, Urteil vom 8. Mai 2008, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Erwägungsgründe 68-71. (32)  Siehe Fußnote 17. (33)  Siehe Fußnote 18. (34)  Mitteilung der Kommission — Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 1. (35)  Artikel 39 Absatz 2 AGVO. (36)  Siehe Fußnote 28. (37)  Siehe Fußnote 19. (38)  Siehe Fußnote 20. (39)  Mitteilung der Kommission — Gemeinschaftsrahmen für Ausbildungsbeihilfen, ABl. C 343 vom 11.11.1998, S. 10. (40)  Erwägungsgründe 27-28 des Gemeinschaftsrahmens für Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahre 1998. Erwägungsgrund 28 besagt zum Beispiel Folgendes: „Um den Anreizcharakter der Beihilfe festzustellen, wird die Kommission prüfen, ob die Beihilfe das Unternehmen dazu veranlasst, zusätzliche Anstrengungen im Bereich der Ausbildung zu unternehmen, die über seine üblichen Maßnahmen oder die für die Ausbildung vorgesehenen Ressourcen hinausgehen. Beihilfen für die üblichen Betriebsaufwendungen eines Unternehmens (Standardkurse zur Einführung von neuen Beschäftigten usw.), die lediglich dazu dienen, die normalerweise von dem Unternehmen zu tragenden Kosten fortlaufend oder zeitweilig zu verringern, haben keinen Anreizcharakter und können im Allgemeinen nicht genehmigt werden. (…)“. Siehe auch Loredana von Buttlar und Salim Medghoul (2008): „Der auf die Ausbildungsbeihilfe angewandte Grundsatz des Anreizeffektes — aktuelle Fälle“ („The Principle of the Incentive Effect Applied to Training Aid — Some Recent Cases“), Mitteilungsblatt zum Thema Wettbewerbspolitik Nr. 3, Seiten 85-88, abrufbar über http://ec.europa.eu/competition/publications/cpn/2008_3_85.pdf (41)  Siehe Fußnote 19, Erwägungsgründe 28-38 des Beschlusses. (42)  Siehe Fußnote 20, Erwägungsgründe 43-45 des Beschlusses. (43)  Entscheidung 2008/878/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 18/07 (ex N 874/06), die Deutschland zugunsten von DHL gewähren will (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 31). (44)  Siehe Fußnote 4. (45)  Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013, ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (46)  Siehe Fußnote 4, Erwägungsgründe 70-129. (47)  Date Global Insight von Oktober, eingeholt durch die Dienststellen der Kommission. Siehe http://www.ihsglobalinsight.com (48)  Siehe die Ausgabe des Magazins „The Economist“ vom 17. September 2009 („Small Isn’t Beautiful“), in der die PWC-Schätzungen für die Überproduktion der europäischen Fahrzeughersteller im Zeitraum 2005-2010 zitiert werden. (49)  Siehe Pressemitteilung des ACEA vom 24. September 2009, Erstzulassungen von Nutzfahrzeugen im Juli-August 2009, EU-Staaten und EFTA-Staaten, abrufbar unter http://www.acea.be/index.php/news/news_detail/commercial_vehicles_registrations_down_374_eight_months_into_2009 (50)  Mitteilung der Kommission von 25. Februar 2009, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri = COM:2009:0104:FIN:RO:PDF (51)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (52)  Siehe Erwägungsgrund 21.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.