Europäische Union

2010/357/: Beschluss der Kommission vom 2. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe C 39/08 (ex N 148/08), die Rumänien als Ausbildungsbeihilfe zugunsten von Ford Craiova gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9350) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32010D0357. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 keine grundlegende Änderung der Bewertungsvorschriften darstellt. Die in den Rechtssachen Ford Genk (37) und GM Antwerpen (38) ergangenen Beschlüsse, die Rumänien als Beispiel für die übertrieben strenge Auslegung des Kriteriums Anreizeffekt anführt, liegen tatsächlich vor dem Anmeldezeitpunkt. Das Kriterium des Anreizeffektes wird in der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 nicht ausdrücklich genannt, obwohl es folgerichtig mit der Bewertung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme gleich welcher Art gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV verbunden ist und im der Argumentation der Erwägungsgründe 10 und 11 bezüglich der potenziellen Rolle der Beihilfe bei der Behebung von Fehlfunktionen des Marktes enthalten ist. Der bisherige Gemeinschaftsrahmen für Ausbildungsbeihilfen (39) aus dem Jahr 1998 hatte das Kriterium Anreizeffekt bereits als einen der Grundpfeiler bestätigt, auf dem die Bewertung der Vereinbarkeit für diese Beihilfemaßnahmen beruht (40). Im Rahmen des Prüfverfahrens lieferten Rumänien und der Beihilfeempfänger außerdem detaillierte Erklärungen für den Anreizeffekt, für die Erforderlichkeit und die Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Beihilfe, den Unterschied zwischen der vorgeschlagenen allgemeinen und der förderfähigen spezifischen Ausbildungsmaßnahme und das so genannte begrenzte Potenzial der Beihilfe bezüglich der Wettbewerbsverzerrung. (64) Die Kommission zieht aus diesen Erwägungen die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für eine Bewertung der Beihilfemaßnahme auf der Grundlage der Kriterien der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 und der AGVO unter Einhaltung der Verfahrensrechte der Beteiligten gegeben sind. Die Kommission merkt außerdem an, dass sie während des förmlichen Prüfverfahrens keine Stellungnahmen von Dritten (u. a. von Wettbewerbern des Beihilfeempfängers) erhalten hat. 6.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem AEUV (65) In der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 werden die Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit von Beihilfenmaßnahmen über mehr als 2 Mio. EUR und unabhängig davon, ob sie sofort oder auf der Grundlage einer Beihilferegelung für ein Einzelunternehmen gewährt werden, festgelegt. Die Bewertung der Vereinbarkeit dieser Beihilfemaßnahmen erfolgt auf der Grundlage des Vergleichs zwischen den positiven und den negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Beihilfe und zielt darauf, dass die positiven Auswirkungen gegenüber den negativen überwiegen müssen. (66) Die positiven Auswirkungen der vorgeschlagenen Beihilfe werden unter folgenden Gesichtspunkten bewertet: i) Potenzial der vorgeschlagenen Beihilfe, Marktversagen zu beheben und positive externe Effekte herbeizuführen (Berechtigung); ii) Zweckmäßigkeit der Beihilfemaßnahme als geeignetes Instrument; iii) Kriterium des Anreizeffekts und der Erforderlichkeit der Beihilfe und iv) Prüfung, ob der Beihilfebetrag den für die Umsetzung ihres Ziels erforderlichen Mindestbetrag nicht übersteigt (Verhältnismäßigkeit). Die negativen Auswirkungen der Beihilfe werden anhand ihres wettbewerbsverzerrenden und Änderungen innerhalb der EU bewirkenden Potenzials in Abhängigkeit von den Merkmalen der Beihilfe und des relevanten Marktes (der relevanten Märkte) bewertet. Marktversagen/positive externe Auswirkungen (67) Gemäß den Randnummern 5-11 der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 gilt eine Beihilfe als berechtigt, wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass die Beihilfe zur Behebung des Problems der unzureichenden Ausbildungsinvestitionen beiträgt — einem Marktversagen, das in der gesamten EU zu beobachten ist. Oftmals sind Unternehmen nicht bereit, in die Ausbildung ihrer Mitarbeiter zu investieren, wenn diese Ausbildung keine greifbaren und sofortigen Gewinne für das Unternehmen mit sich bringt, oder wenn die Ausbildung nicht ohnehin für das effiziente Funktionieren des Unternehmens erforderlich ist. Dennoch kann diese Ausbildung für Wirtschaft und Gesellschaft als Ganzes Vorteile bringen, insbesondere dann, wenn die von den Mitarbeitern erworbenen Fertigkeiten auf andere Arbeitsplätze übertragbar sind oder wenn sie positive Effekte für das Unternehmen mit sich bringen. Im Allgemeinen werden Unternehmen weniger daran interessiert sein, in Ausbildung zu investieren, wenn die Ausbildungsrenditen für das Unternehmen niedriger als die positiven externen Auswirkungen sind. Kurz gesagt, beweist sich die Berechtigung einer Beihilfe über ihr Potenzial, ein bestimmtes Marktversagen — nämlich das der unzureichenden Ausbildungsinvestitionen, die wiederum mit den positiven externen Auswirkungen der Ausbildung verbunden sind — auszugleichen. (68) Für die Feststellung, ob eine Beihilfe über das Potenzial verfügt, unzureichende Ausbildungsinvestitionen auszugleichen, prüft die Kommission zuerst die Art der vorgeschlagenen Ausbildungsmaßnahme, also, ob es sich um eine allgemeine oder eine spezifische Ausbildung im Sinne von Artikel 38 AGVO oder um eine Kombination aus beiden handelt. Der Unterschied zwischen einer allgemeinen und einer spezifischen Ausbildungsmaßnahme ist groß, weil man davon ausgeht, dass eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme mehr positive externe Auswirkungen als eine spezifische Ausbildungsmaßnahme herbeiführen kann, was in erster Linie zum Vorteil des Unternehmens ist. Folglich wird einer für allgemeine Ausbildung genehmigten Beihilfe eine größere Berechtigung zuerkannt, weil die Unternehmen durch sie beeinflusst werden, derartige Investitionen nicht nur für spezifische Ausbildungen einzusetzen. (69) In Artikel 38 Absatz 1 AGVO werden spezifische Ausbildungsmaßnahmen als „Ausbildungsmaßnahmen, die in erster Linie unmittelbar den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind“ definiert. Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen sind in Artikel 38 Absatz 2 AGVO definiert als „Ausbildungsmaßnahmen, die nicht ausschließlich oder in erster Linie den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem Unternehmen betreffen, sondern die Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maß auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind.“ Demzufolge kommen beide Ausbildungsarten in gewissem Maße dem Unternehmen zugute, das in jedem Fall durch eine höher qualifizierte Arbeitskraft nur gewinnen kann. Der wesentliche Unterschied zwischen einer allgemeinen und einer spezifischen Ausbildungsmaßnahme besteht allerdings in der Übertragbarkeit der durch die Ausbildungsmaßnahme erworbenen Fertigkeiten. (70) In Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a und b AGVO und/oder Randnummer 9.2. der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 werden die Faktoren genannt, die bei der Festlegung, ob es sich um eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme handelt, zu berücksichtigen sind: i) die Ausbildung wird von mehreren unabhängigen Unternehmen gemeinsam organisiert oder kann von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen in Anspruch genommen werden; ii) Die Ausbildung wird zertifiziert, nach der Ausbildung erhalten die Teilnehmer ein anerkanntes Zeugnis, oder die Ausbildung wird von öffentlichen Einrichtungen validiert; iii) Die Ausbildungsmaßnahmen werden für Mitarbeiterkategorien bereitgestellt, die im Unternehmen oder in der betreffenden Branche eine hohe Fluktuation aufweisen; iv) Die Ausbildungsmaßnahmen könnten für die Arbeitnehmer über ihre derzeitige Beschäftigung hinaus nützlich sein (künftige Tätigkeit in einem anderen Unternehmen, gesellschaftliche Teilhabe, persönliche Weiterentwicklung usw.). (71) Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass Rumänien und Ford überzeugend den 4. Indikator der Randnummer 9.2. der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 nachgewiesen haben, demzufolge die geplante beihilfefähige zusätzliche Ausbildung den Arbeitnehmern auch in künftigen Tätigkeiten von Nutzen sein wird. Rumänien und Ford haben insbesondere nachgewiesen, dass die geplante zusätzliche Ausbildung übertragbare Fertigkeiten vermittelt, die für die Arbeitnehmer über ihre derzeitige Beschäftigung hinaus von Nutzen sind, die zu ihrer persönlichen Weiterentwicklung beitragen, die ihre Lebensqualität verbessern, die Chancen auf einen Arbeitsplatz in einem anderen Unternehmen/einer anderen Branche erhöhen und nicht zuletzt positive Effekte für die Wirtschaft und die Gesellschaft als Ganzes mit sich bringen, insbesondere in benachteiligten Regionen, die gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV unterstützt werden. (72) Rumänien hat eine staatliche Beihilfe zur Förderung eines Ausbildungsvorhabens vorgeschlagen, bei dem der überwiegende Teil der geltend gemachten beihilfefähigen Kosten allgemeiner Ausbildung zuzuordnen ist. Von den im Finanzplan für das gesamte Ausbildungsvorhaben genannten Gesamtkosten in Höhe von 185,5 Mio. EUR werden 113,7 Mio. EUR als beihilfefähige Kosten für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (ausgenommen Lohnausgleichszahlungen) angegeben, und nur 1,5 Mio. EUR werden als beihilfefähige Kosten für spezifische Ausbildungsmaßnahmen eingestuft (ausgenommen Lohnausgleichszahlungen) (siehe Erwägungsgrund 15). Im Einzelnen handelt es sich bei der spezifischen zusätzlichen Ausbildung, die im Rahmen der Module Sicherheit, Betriebswirtschaftliche Grundlagen und Technische Fertigkeiten stattfinden soll, um fast ausschließlich allgemeine Ausbildung, während es sich bei der im Rahmen des Moduls Grundkenntnisse geplanten zusätzlichen Ausbildung ausschließlich um allgemeine Ausbildung (siehe Erwägungsgrund 14 sowie Erwägungsgründe 34-37) handelt. (73) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass Rumänien und Ford den Unterschied zwischen dem allgemeinen und dem spezifischen Teil des vorgeschlagenen Ausbildungsprogramms ausreichend bewiesen haben. Insbesondere haben Rumänien und Ford nachgewiesen, dass durch die beihilfefähige zusätzliche allgemeine Ausbildung, die im Rahmen jedes der vier Hauptmodule geplant ist, Fertigkeiten vermittelt werden, die für die Arbeitnehmer auch an anderen Beschäftigungsorten als dem Werk Craiova nützlich sein werden, so dass es sich bei ihnen um übertragbare Fertigkeiten im Sinne der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 und der AGVO handelt. Rumänien weist nach, dass die zusätzliche Ausbildung, die im Rahmen des Moduls Grundfertigkeiten stattfinden soll, die Persönlichkeitsentwicklung der einzelnen Mitarbeiter fördert und nur in sehr geringem Maße der effizienten Ausübung der Arbeitstätigkeit dient (siehe Erwägungsgrund 35). Die in diesem Modul bereitgestellte Ausbildung vermittelt allgemeines Wissen (zum Beispiel Informatikkenntnisse, Englischkenntnisse, sprachliche und rechnerische Fertigkeiten) und ist für alle Mitarbeiterkategorien unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation bestimmt. Die individuelle sprachliche und rechnerische Ausbildung verbessert zum Beispiel die Fähigkeit von Arbeitnehmern mit unterschiedlicher beruflicher Qualifizierung, Gedanken oder Konzepte zu formulieren und zu vermitteln sowie quantitative Änderungen von Umweltfaktoren zu interpretieren. Des Weiteren beinhaltet dieses Modul eine personenbezogene Ausbildung, die Mitarbeitern auf allen Hierarchieebenen grundlegende Managementfähigkeiten vermitteln soll. Diese Fertigkeiten sind insbesondere für Arbeitnehmer von Nutzen, verbessern deren Lebensqualität und haben positive externe Auswirkungen für Wirtschaft und Gesellschaft als Ganzes. Diese positiven externen Auswirkungen werden insbesondere in der Region, in der das Werk Craiova angesiedelt ist, einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, spürbar sein. (74) Durch die zusätzliche allgemeine Ausbildung, die im Rahmen des Moduls Betriebswirtschaftliche Grundlagen stattfinden soll, werden allgemeine Fertigkeiten vermittelt, die zum Großteil auf andere Industrieunternehmen oder -branchen übertragbar sind und sich auf breit gefächerte Bereiche, wie Projektmanagement, Humanressourcen, Akquisition, Finanzwesen, Six-Sigma-Programm (in zahlreichen Branchen angewandte Methodik zur Fehlerreduzierung bei sich wiederholenden Vorgängen) beziehen (siehe Erwägungsgrund 36). Diese allgemeinen Fertigkeiten können dazu beitragen, die Attraktivität der Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. In ähnlicher Weise ist die im Rahmen des Moduls Technische Fertigkeiten geplante zusätzliche allgemeine Ausbildung auf zwei Hauptbereiche ausgerichtet: die Verbesserung der Fertigkeiten von Elektrikern und Mechanikern, was die Chancen der Arbeiter auf dem Arbeitsmarkt erhöht, und die Weiterbildung in den Bereichen Wartung, Automatisierung und Robotertechnik. In beiden Fällen lernen die Arbeitnehmer den Umgang mit hochtechnologischen Anlagen, mit denen sie am aktuellen Arbeitsplatz nicht in Berührung kommen. Demzufolge sind die erworbenen Fertigkeiten übertragbar. (75) Im Ausbildungsmodul Sicherheit (siehe Erwägungsgrund 34) ist die beihilfefähige zusätzliche Ausbildung, die teilweise allgemeine und teilweise spezifische Ausbildungsmaßnahmen umfasst, eine personenbezogene Einweisung der Mitarbeiter, um sie für das Thema Sicherheit und für die Veränderung ihres Sicherheitsverhaltens zu sensibilisieren. Da der allgemeine Teil der zusätzlichen Ausbildung zum Thema Sicherheit den Arbeitnehmern Fertigkeiten vermittelt, die ihnen auch außerhalb ihrer normalen Arbeitstätigkeit nützlich sind und die sie ebenso an einem anderen Arbeitsplatz oder sogar im Privatleben anwenden können, kann man behaupten, dass diese Ausbildung eine Reihe positiver externer Auswirkungen herbeiführt, die einer allgemeinen Ausbildung zugeordnet werden. (76) Die Kommission schlussfolgert daraus, dass Rumänien und Ford ausreichend nachgewiesen haben, dass den Arbeitnehmern die in der zusätzlichen allgemeinen Ausbildung erworbenen Fertigkeiten auch an anderen zukünftigen Arbeitsplätzen, in ihrem sozialen Leben oder in ihrer persönlichen Weiterentwicklung im Sinne von Randnummer 9.2 Buchstabe d der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 zugute kommen. Diese Schlussfolgerung wird dadurch untermauert, dass Ford und Rumänien nachweisen (siehe Erwägungsgrund 16), dass die Mehrzahl der in das Programm einbezogenen Ausbilder (bis zu 90 %) aus externen spezialisierten Ausbildungseinrichtungen angeworben werden sollen, und dass der überwiegende Teil der Ausbildung an Orten außerhalb des Werks stattfinden soll (siehe hierzu auch Erwägungsgrund 18 des Beschlusses, wo die beihilfefähigen Reisekosten sowohl für die Kursteilnehmer als auch für die Ausbilder angegeben sind). (77) Die Kommission muss feststellen, dass die anderen Indikatoren für die Übertragbarkeit, die in Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a und b AEUV und Randnummer 9.2 Buchstaben a, b und c der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 angeführt werden, im vorliegenden Fall offenbar nicht erfüllt werden. Insbesondere wird das Ausbildungsvorhaben von einem Einzelunternehmen organisiert, und Arbeitnehmern anderer Unternehmen ist die Teilnahme nicht erlaubt. Rumänien und Ford haben keine Informationen zur möglichen Zertifizierung der Ausbildung vorgelegt. Ausgehend davon, dass wahrscheinlich ein Großteil der Ausbildung mit Ausbildern durchgeführt wird, die aus dem Privatsektor kommen, ist es wenig wahrscheinlich, dass die Kursteilnehmer von staatlichen Stellen anerkannte oder validierte Zeugnisse oder Zertifikate erhalten werden. Die Beteiligten haben keine Informationen in Bezug auf die Fluktuation von Arbeitnehmern zu anderen Unternehmen und/oder Branchen vorgelegt. Die Kommission schätzt ein, dass die Übertragbarkeit der erworbenen Fertigkeiten durch die Ausstellung von Teilnahmezertifikaten für die Kursteilnehmer gewährleistet werden sollte. Diese Bedingung reicht zwar allein nicht aus, um den Anforderungen von Randnummer 9.2 Buchstabe b der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 zu genügen, sie könnte aber gleichwohl zur Einhaltung der Anforderung der Übertragbarkeit im Stadium der Umsetzung in die Praxis beitragen. Dieser Aspekt ist in Artikel 2 Absatz 5 des vorliegenden Beschlusses beschrieben. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass der vierte Indikator von Randnummer 9.2 Buchstabe b der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 nachgewiesen ist. Ausgehend von den oben genannten Erwägungen schlussfolgert die Kommission, dass die Anforderung der Übertragbarkeit bezogen auf die geplante zusätzliche allgemeine Ausbildung erfüllt ist. (78) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Prüfverfahrens befasst sich die Kommission mit der Frage, ob bestimmte Teile der beihilfefähigen zusätzlichen Ausbildung tatsächlich für zukünftige Arbeitnehmer erforderlich sind, insbesondere wenn man bedenkt, dass der Beihilfeempfänger die Möglichkeit hatte, höher qualifiziertes Personal einzustellen. Dieser Vorbehalt wird durch die Überlegungen ausgeräumt, die bereits in Verbindung mit der Übertragbarkeit der angemeldeten zusätzlichen allgemeinen Ausbildung und deren Potenzial zur Erzeugung von positiven externen Auswirkungen in einem Fördergebiet und für die Wirtschaft und Gesellschaft als Ganzes geltend gemacht wurden. (79) Unter diesen Gesichtspunkten ist das Kriterium der Berechtigung als erfüllt zu betrachten. Staatliche Beihilfe als geeignetes Steuerungsinstrument (80) Laut den Randnummern 10-11 der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 muss die Kommission bewerten, ob staatliche Beihilfe das am besten geeignete Steuerungsinstrument zur Förderung der vorgeschlagenen Ausbildungsart ist. Hierbei hat die Kommission zu berücksichtigen, welche Alternativen zu der Bereitstellung der Beihilfe durch Rumänien bestanden, zum Beispiel die Förderung der Ausbildung durch das regionale Bildungswesen oder die Förderung der Arbeitnehmer durch Ausbildung in anderem Zusammenhang und außerhalb des Unternehmens. (81) Rumänien hat angeführt, dass das Ausbildungsvorhaben nahezu ausschließlich auf externen Ausbildern basiert, die mithilfe eines spezialisierten Unternehmens von einer regionalen oder ausländischen spezialisierten privaten Einrichtung angestellt werden sollen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Alternative der (zumindest teilweisen) Absicherung der vorgeschlagenen Ausbildung durch lokale staatliche Bildungseinrichtungen nicht genügend geprüft wurde. Gleichwohl akzeptiert die Kommission das Argument Rumäniens, dass ein umfassendes Ausbildungsprogramm, wie das für das Werk Craiova vorgeschlagene, aufgrund der Synergien, die zwischen den unterschiedlichen bereitgestellten Ausbildungsarten entstehen, Mehrwert erzeugt, der höher als die Summe der Werte der einzelnen Ausbildungslehrgänge in den spezifischen Bereichen ist. (82) Zusammenfassend wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass das Kriterium der Eignung erfüllt ist. Anreizeffekt/Erforderlichkeit der Beihilfe (83) Gemäß Randnummer 12 der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 hat eine vorgeschlagene Beihilfe einen Anreizeffekt, wenn nachgewiesen wird, dass sie das Verhalten des Beihilfeempfängers dahingehend beeinflusst, dass umfangreichere und/oder bessere Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, als es ohne Beihilfe der Fall wäre. Die Erfüllung des Kriteriums des Anreizeffektes ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Genehmigung der Beihilfe (Erwägungsgrund 28 AGVO). (84) Der Anreizeffekt der Beihilfe wird mithilfe einer kontrafaktischen Analyse ermittelt, bei der die Niveaus der geplanten Ausbildungsmaßnahmen mit und ohne Beihilfe miteinander verglichen werden (Randnummer 13 der Mitteilung der Kommission zu Kriterien für die Bewertung von Ausbildungshilfen aus dem Jahr 2009). (85) Für den Nachweis des Anreizeffektes der vorgeschlagenen Hilfe hat Ford einen Vergleich zwischen dem Ausbildungsprogramm, das das Unternehmen den Mitarbeitern seines Fahrzeugwerkes in Sankt Petersburg geboten hat, und dem Programm, das für das Werk Craiova vorgeschlagen wurde, vorgelegt. Für das Ausbildungsprogramm in Sankt Petersburg bezog das Unternehmen keine Beihilfe. Das Ausbildungsprogramm war ähnlich strukturiert wie das für das Werk Craiova vorgesehene, obgleich sich der Anwendungsradius des Programms und das Niveau des Inhalts unterscheiden. In Sankt Petersburg bot Ford nur eine Mindestausbildung an, die auf die Erfüllung seiner Sicherheits- und Qualitätsanforderungen in der Produktion ausgerichtet war. In diesem Zusammenhang führt das Unternehmen an, dass das Ausbildungsprogramm des Werks in Sankt Petersburg im Vergleich zu dem für das Werk Craiova vorgeschlagenen Ausbildungsprogramm nur 57 % des Moduls Sicherheit, 2 % des Moduls Grundfertigkeiten, 30 % des Moduls Betriebswirtschaftliche Grundlagen und 47 % des Moduls Technische Fertigkeiten beinhaltete. (86) Die Kommission schätzt ein, dass die kontrafaktische Analyse des Ausbildungsprogramms von Sankt Petersburg und des Ausbildungsprogramms von Craiova nicht absolut überzeugend ist. Sowohl die Ausgangsbedingungen als auch die Produktionsmerkmale der beiden Werke lassen sich nicht miteinander vergleichen. In Sankt Petersburg hat Ford ein Werk übernommen, das zuvor Großmotoren für die Schiffs- und die Verteidigungsindustrie hergestellt hat, während im Werk Craiova Fahrzeuge hergestellt wurden. Im Werk in Sankt Petersburg musste Ford nicht die vorhandenen Arbeitskräfte übernehmen. Das Unternehmen konnte also jüngere Arbeitnehmer einstellen, die höher qualifiziert waren, jedoch über weniger Erfahrung verfügten. Im Werk Sankt Petersburg liegt die Produktion unter der für das Werk Craiova geplanten Produktion. In Sankt Petersburg stellt Ford ausschließlich Kraftfahrzeuge her (seit 2002 produziert das Werk die Modelle Ford Focus II und Ford Mondeo), während im Werk Craiova sowohl Kraftfahrzeuge (die kompakten Mehrzweckfahrzeuge B-MAV und ISV) als auch Motoren produziert werden sollen. Im Werk Sankt Petersburg gibt es keine Presserei, was jedoch im Werk Craiova der Fall ist. Dies führt dazu, dass die Anforderungen, die das Unternehmen an die Ausbildung stellt, um die Effizienz des Werks und die Einhaltung der (eventuell unterschiedlichen) Rechtsvorschriften und internen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen zu gewährleisten, unterschiedlich sein müssen. (87) Dessen ungeachtet vertritt die Kommission die Auffassung, dass die kontrafaktische Analyse mit dem Werk Sankt Petersburg auf jeden Fall den Nachweis dafür erbringt, dass ein Ford-Automobilwerk effizient funktionieren und die Qualitätsanforderungen und internen Sicherheitsstandards des Unternehmens mit weitaus weniger als der für das Werk Craiova vorgeschlagenen Ausbildung erfüllen kann. Diese Feststellung untermauert das Argument Rumäniens, dass das Unternehmen im Werk Craiova ohne die Beihilfe nur wenig mehr als die für das Funktionieren des Werks erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen bereitstellen würde (und zwar die so genannte unternehmensspezifische Ausbildung, für die der Beihilfeempfänger 29,7 Mio. EUR aus Eigenmitteln bereitgestellt hat). Ford legt in der Tat dar, dass das Unternehmen ohne staatliche Beihilfe nur die unternehmensspezifische Ausbildung gewährleisten würde (also die für die Anwendung neuer Technologien im Werk und für die Einhaltung der internen Sicherheits- und Qualitätsstandards erforderliche Ausbildung, die nicht als beihilfefähig gilt und deren Kosten das Unternehmen vollständig übernehmen muss) sowie nur bis zu 40 % einiger zusätzlicher Ausbildungskurse (gemäß den eingereichten Unterlagen zum Ausbildungsvorhaben). Außerdem hat Ford detaillierte Schätzungen zu Ausbildungskosten, Budgets, Teilnehmern, Inhalt und Terminplanung des für das Werk Craiova vorgeschlagenen Ausbildungsvorhabens sowie in ausreichendem Umfang entsprechende Informationen über das im Werk Sankt Petersburg angebotene Fortbildungsprogramm vorgelegt. Diese Informatio

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.