Europäische Union

2010/357/: Beschluss der Kommission vom 2. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe C 39/08 (ex N 148/08), die Rumänien als Ausbildungsbeihilfe zugunsten von Ford Craiova gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9350) (Text von Bedeutung für den EWR)

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n für diese Lehrgänge werden vollständig vom Unternehmen getragen. Die zusätzliche Ausbildung zum Thema Sicherheit, für die eine Beihilfe von 3,2 Mio. EUR beantragt wird, betrifft die individuelle Anleitung zur weiteren Sensibilisierung und zur Verhaltensänderung sowie die personenbezogene Ausbildung von ausgewählten Mitarbeitern. Diese vertiefenden Ausbildungsmaßnahmen sind für die Mitarbeiter nützlich, jedoch für das Unternehmen nicht unentbehrlich. (35) Grundfertigkeiten: Dieses Ausbildungsmodul dient der weiteren Entwicklung der Einzelpersönlichkeit und betrifft nur in sehr geringem Maße die tatsächliche Arbeitstätigkeit. Ein Großteil der im Rahmen dieses Moduls bereitgestellten Ausbildungsmaßnahmen bezieht sich unter anderem auf allgemeine Informatikkenntnisse, Englisch-Kenntnisse und sprachliche und rechnerische Fertigkeiten. So sollen zum Beispiel mit der sprachlichen und rechnerischen Ausbildungsmaßnahme Lücken beseitigt werden, die bei den im Industriesektor tätigen Erwachsenen unabhängig von ihrem Ausbildungsniveau weltweit festgestellt wurden. Die sprachliche und rechnerische Ausbildungsmaßnahme ist für die Ausübung der Arbeitstätigkeit nicht unbedingt erforderlich, da die vom Werk verwendete Technologie auf den Systemen der Visuellen Fabrik basiert, die vereinfachte visuelle Arbeitsanweisungen anbietet. Die sprachliche und rechnerische Ausbildungsmaßnahme dient der Vervollkommnung der Fähigkeit der Mitarbeiter, Gedanken oder Konzepte zu formulieren und diese fließend zu vermitteln sowie quantitative Änderungen von Umweltfaktoren zu interpretieren. Des Weiteren beinhaltet dieses Modul eine Ausbildungsmaßnahme, die Mitarbeitern aller Hierarchieebenen grundlegende Managementfähigkeiten vermittelt. Aus Sicht Rumäniens sind diese Fertigkeiten für alle Arbeitnehmerkategorien, unabhängig von ihrem Ausbildungsniveau, nützlich. Diese Ausbildungsmaßnahme ist insbesondere für Arbeitnehmer von Nutzen, verbessert deren Lebensqualität und wirkt sich positiv auf Region und Gesellschaft als Ganzes aus. (36) Betriebswirtschaftliche Grundlagen: Das allgemeine Ziel dieses Ausbildungsmoduls besteht in der Vermittlung von vertieftem allgemeinem Fachwissen im operativen Bereich und in der Verwaltung. Drei Ausbildungsbereiche vermitteln unternehmensspezifische Managementfähigkeiten (Ford-spezifische IT-Systeme, Ford-Betriebsverfahren und Ford-interne Prüfverfahren), und ihre Kosten werden vollständig von Ford getragen. Die zusätzliche Ausbildung dient der Verbesserung von Fertigkeiten, die weitgehend auf andere Industrieunternehmen oder -branchen übertragbar sind und sich auf allgemeine Bereiche wie Projektmanagement, Humanressourcen, Akquise, Finanzwesen, Six-Sigma-Programm (in zahlreichen Branchen angewandte Methodik zur Fehlerreduzierung bei sich wiederholenden Vorgängen) beziehen. Weiterhin umfasst sie eine individuelle zusätzliche Ausbildung für ausgewählte Mitarbeiter, die zweifellos für das Unternehmen von Nutzen ist, wenn man davon ausgeht, dass sie durch eine Vereinheitlichung der Hierarchien zur Verbesserung der Arbeitsumwelt beiträgt. Andererseits bringt diese Ausbildung vor allem den Kursteilnehmern Vorteile, da sie deren Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt erhöht. Für dieses Ausbildungsmodul wird eine Beihilfe in Höhe von 4,33 Mio. EUR beantragt. (37) Technische Fertigkeiten: Auch dieses Modul umfasst eine Ausbildung, die über das für die Ausübung der Arbeitstätigkeiten erforderliche Ausbildungsniveau hinausgeht. Die für die Erfüllung der normalen Arbeitsaufgaben im Rahmen der Produktion erforderlichen Kurse wie Produktionsstart, Wartung und Staplerfahren, Robotertechnik und Automatisierung werden vollständig vom Unternehmen finanziert. Die zusätzliche Ausbildung ist auf zwei Hauptbereiche ausgerichtet: die weiterführende Verbesserung der Fertigkeiten von Elektrikern und Mechanikern (was die Chancen der Arbeiter auf dem Arbeitsmarkt erhöht, jedoch für die Ausübung der Arbeit nicht unbedingt erforderlich ist) und der Fertigkeiten in den Bereichen Wartung, Automatik und Robotertechnik. In beiden Fällen erlernen die Arbeitnehmer den Umgang mit unterschiedlichen hochtechnologischen Anlagen, mit denen sie am aktuellen Arbeitsplatz nicht in Berührung kommen. Dieses Ausbildungsmodul gilt als beihilfefähig bis zu einem Betrag in Höhe von 18,9 Mio. EUR. (38) Darüber hinaus vertritt Rumänien die Ansicht, dass der Anreizeffekt der vorgeschlagenen Beihilfe für das Ausbildungsprogramm als Ganzes und nicht für jedes Ausbildungsthema oder jeden einzelnen Kurs separat bewertet werden sollte. Die individuelle Bewertung der Ausbildungsthemen und/oder Kurse außerhalb des allgemeinen Kontexts könne zu verfälschten Ergebnissen führen. Eine derartige individuelle Bewertung berücksichtige nicht den Mehrwert des Ausbildungsprogramms als Ganzes, das mehr sei als eine einfache Aneinanderreihung von Vorteilen, die sich aus der Ausbildung in spezifischen Themenbereichen ergeben. (39) Berechtigung. In Bezug auf die Berechtigung der Ausbildung, die den in jüngster Zeit eingestellten Mitarbeitern zuteil werden soll, trennt Rumänien die Frage der (unbestrittenen) Möglichkeit des Unternehmens, neue, entsprechend qualifizierte Mitarbeiter einzustellen, von der Frage, ob die zusätzliche Ausbildung in ihrem Fall berechtigt ist. Die zusätzliche Ausbildung vermittelt allgemeine Fertigkeiten, die für die Ausübung der Arbeitstätigkeit nicht unbedingt erforderlich sind, und ist deshalb berechtigt und kommt allen Arbeitnehmerkategorien unabhängig von ihrem Ausbildungsniveau zugute. (40) Immaterielle regionale Nachteile. In Bezug darauf, wie die vorgeschlagene Ausbildungsbeihilfe immaterielle regionale Nachteile ausgleicht, die sich in Form von fehlendem Wissen gezeigt haben und die bereits mit regionaler Beihilfe ausgeglichen wurden, führt Rumänien aus, dass regionale Investitions- und Ausbildungsbeihilfen unterschiedliche Ziele verfolgen (und somit auf unterschiedliche Probleme ausgerichtet sind) und andere beihilfefähige Kosten betreffen. Regionale Investitionsbeihilfe dient der Unterstützung von benachteiligten Gebieten in der EU, während Ausbildungsbeihilfe das Problem der unzureichenden Ausbildungsinvestitionen, eine in der gesamten Union zu beobachtende Erscheinung, ausgleichen soll. Die „Verteilung“ der Empfänger regionaler Beihilfen sei entgegengesetzt zu der „Verteilung“ der Empfänger von Ausbildungsbeihilfe: Während erstere hauptsächlich Investoren zugute käme, würde letztere besonders Arbeitnehmer fördern. (41) Des Weiteren hebt Rumänien hervor, dass der „immaterielle“ regionale Nachteil, der sich aus dem lokalen Defizit an Wissen ergibt, kein Auswahlkriterium für benachteiligte Gebiete in der EU ist, sondern dass vielmehr das Pro-Kopf-BIP, die Arbeitslosenrate und die Bevölkerungsdichte zu diesen Kriterien zählen. Außerdem hat die Kommission bisher Ausbildungsbeihilfen unter anderem auf der Grundlage des Arguments genehmigt, dass diese Beihilfen eine Rolle bei der Überwindung des Wettbewerbsnachteils aufgrund der niedrigen Qualifizierung der lokalen Arbeitskräfte spielen würden (Webasto, (21) Vauxhall Motors (22)). (42) Außerdem benachteilige das Argument, demzufolge Projekte, für die regionale Investitionsbeihilfen genehmigt wurden, keine Ausbildungsbeihilfen bekommen dürften, ausdrücklich benachteiligte Gebiete in der EU, indem sie von der Möglichkeit der Förderung von Ausbildungsprojekten ausgeschlossen würden. Das Deggendorf-Prinzip (43) Rumänien hat die Belege über die Rückzahlung der unvereinbaren Privatisierungsbeihilfe durch die Ford Motor Company in Höhe von 27 Mio. EUR (23) und der damit verbundenen Zinsen am 27. Juni 2008 vorgelegt. Deshalb ist Rumänien der Ansicht, dass die beantragte Beihilfe mit dem so genannten Deggendorf-Prinzip vereinbar ist. 5.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (44) Ford hat am 18. Dezember 2008 seine Stellungnahme vorgelegt, in der sich das Unternehmen auf die von Rumänien genannten Tatsachen und Argumente stützt und weitere Argumente zugunsten des Anreizeffekts der vorgeschlagenen Beihilfe ergänzt. Hoher Eigenbeitrag (45) Ford unterstreicht, dass ein bedeutender Teil dieses umfangreichen Ausbildungsprogramms aus Eigenmitteln finanziert wird, und zwar bis zu 128,5 Mio. EUR der Gesamtkosten, die für das gesamte Projekt auf 185,5 Mio. EUR geschätzt werden. Darüber hinaus gilt die Ausbildung, die entweder gesetzlich vorgeschrieben ist und/oder für das Funktionieren des Werks erforderlich ist, nicht als beihilfefähig und muss vollständig vom Unternehmen finanziert werden. Der auf zirka 29,7 Mio. EUR geschätzte Teil der unternehmensspezifischen Ausbildungsmaßnahmen wurde bereits 2009 für die vorhandenen Arbeitskräfte begonnen. Reduzierte verzerrende Auswirkungen der staatlichen Beihilfe (46) In Bezug auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen durch staatliche Beihilfe hebt Ford hervor, dass das Programm im Allgemeinen eine allgemeine Ausbildung beinhaltet, die in erster Linie den Mitarbeitern und nur indirekt dem Unternehmen zugute kommt. Demzufolge könnte staatliche Ausbildungsbeihilfe nur zu sekundären und indirekten verzerrenden Auswirkungen führen. Ford vertritt folglich die Ansicht, dass die Erwägungsgründe hinsichtlich der Auswirkung der staatlichen Beihilfe auf die „relevanten Marktstrukturen“ und die „Merkmale der Branche und der Industrie“ für die allgemeine Ausbildung nicht zutreffend sind, da die geplante Produktion und die eigentlichen technischen Kapazitäten nicht verändert werden. Andererseits kann die spezifische Ausbildung die Produktivität des Unternehmens direkt verbessern und somit seine Marktposition beeinflussen. Ungeachtet dessen betrifft die spezifische Ausbildung nur einen kleinen Teil der vorgeschlagenen zusätzlichen Ausbildung. Erforderlichkeit der Ausbildung (47) In Bezug auf die mögliche Auffassung, dass Teile der als beihilfefähig angemeldeten Ausbildungsmaßnahmen nicht für die Gewährleistung der Einhaltung der unternehmensinternen Sicherheitsstandards erforderlich seien, weist Ford darauf hin, dass dieses Argument zu einer benachteiligenden Nivellierung der Standards führen könnte. Wenn es nur Unternehmen mit niedrigen internen Sicherheitsstandards möglich sei, Ausbildungsbeihilfe zu erhalten, dann gäbe es für die Unternehmen letztendlich keinen Anreiz mehr, ihre eigenen internen Sicherheitsstandards zu erhöhen. Deshalb fragt Ford sich, ob über eine vorgeschlagene Ausbildungsbeihilfe, die dem Beihilfeempfänger in jedem Fall gewährt werden muss, nicht vielmehr auf der Grundlage von objektiven, auf alle Unternehmen einer Branche anwendbaren Kriterien und nicht auf der Grundlage von unternehmensinternen Standards entschieden werden sollte. Darüber hinaus werde Ford durch dieses Investitionsvorhaben bis 2012 zum größten industriellen Arbeitgeber in Rumänien. Investitionen dieser Art spielen eine Signalrolle in der Wirtschaft, und die rumänische Regierung unterstützt die Pläne von Ford, das Werk Craiova in ein Vorzeigeobjekt für andere Arbeitgeber und neue Investoren zu verwandeln. (48) Darüber hinaus hebt Ford hervor, dass die als beihilfefähig geltende zusätzliche Ausbildung allgemein nicht für das Funktionieren des Werks erforderlich sei, in dem zurzeit das Ford-interne System der effizienten, schlanken Produktion angewandt werde. Die Automobilhersteller seien mittlerweile von der Serienproduktion zur schlanken Produktion übergegangen, wobei es sich hier um eine Entwicklung handele, die insbesondere eine Verhaltensänderung in Bezug auf die Verbesserung der Fähigkeiten auf allen Ebenen der internen Organisation erforderlich mache. Der nichtbeihilfefähige Teil des Ausbildungsprogramms sei ausreichend, um diese Verhaltensänderung herbeizuführen. Der immaterielle regionale Nachteil (49) Ford unterstützt die Argumente Rumäniens, mit denen es sich gegen eine mögliche Überschneidung von regionaler Investitionsbeihilfe und Ausbildungsbeihilfe in Bezug auf immaterielle regionale Nachteile in Form eines niedrigen Qualifikationsniveaus wendet, und vertritt ebenfalls die Ansicht, dass zum Zeitpunkt der Bewertung der positiven externen Auswirkungen einer für Ausbildungsbeihilfe vorgeschlagenen Maßnahme das in dem betreffenden Gebiet gegebene Qualifizierungs- und Ausbildungsniveau berücksichtigt werden müsste. Gegenargumentation (50) Ford führt einen Vergleich zwischen dem in seinem Werk in Sankt Petersburg durch das Unternehmen durchgeführten Ausbildungsprogramm und dem für das Werk Craiova vorgeschlagenen Programm durch. Mit diesem Vergleich soll bewiesen werden, dass ein Ford-Werk mit einem weniger umfangreichen als dem für das Werk in Craiova vorgeschlagenen Ausbildungsprogramm geführt werden kann und dass folglich die Beihilfe für zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen für das Werk Craiova einen Anreiz darstellt. (51) Ford vertritt die Ansicht, dass diese beiden Ausbildungsvorhaben aus folgenden Gründen miteinander vergleichbar sind: — Produktion: In Sankt Petersburg hat Ford ein Werk übernommen, das zuvor Großmotoren für die Schifffahrts- und Verteidigungsindustrie hergestellt hat, während im Werk in Craiova Fahrzeuge hergestellt wurden. Im Werk in Sankt Petersburg produziert Ford ausschließlich Pkw (ab 2002 Varianten des Modells Ford Focus II und ab 2009 das Modell Ford Mondeo), während in Craiova sowohl Fahrzeuge als auch Motoren produziert werden sollen. Das Werk Sankt Petersburg verfügt, anders als das Werk Craiova, nicht über eine Presserei. Laut Ford sind die Ausgangsbedingungen des Werks Craiova mit denen des Werks Sankt Petersburg trotz dieser Unterschiede vergleichbar, weil beide erworben wurden, um neue Fahrzeugproduktionslinien einzuführen. Beide Werke nutzen dasselbe „Ford-Produktionssystem“ (FPS), und die Produktionsphasen sind auch hinsichtlich des erforderlichen Qualifizierungsniveaus der Arbeitskräfte miteinander vergleichbar. — Arbeitskräfte: Im Werk Sankt Petersburg hat Ford die vorhandenen Arbeitskräfte nicht übernommen. Die meisten der neu eingestellten Mitarbeiter waren im Durchschnitt jünger, höher qualifiziert und hatten weniger Erfahrung als die im Werk Craiova vorhandenen Arbeitskräfte. Trotz dieser Unterschiede vertritt Ford die Ansicht, dass beide Ausgangsituationen bezüglich der Arbeitskräfte vergleichbar sind. Die Arbeitskräfte beider Standorte waren mit den Arbeitsbedingungen in Ländern ohne Marktwirtschaft vertraut. Diese Ausgangsbedingung spiegelte sich zum Beispiel in einem anderen Sicherheitsverhalten im Vergleich zu Arbeitnehmern aus westlichen Ländern und mangelnder Betriebs- und Managementerfahrung in einem multinationalen Unternehmen (unabhängig von ihrem Ausbildungsniveau) wider. (52) Die Struktur des im Werk Sankt Petersburg durchgeführten Ausbildungsprogramms ähnelte der des für das Werk Craiova vorgeschlagenen. Dessen ungeachtet hat Ford im Werk Sankt Petersburg nur die unbedingt erforderliche Mindestausbildung erteilt, und Mitarbeiter mit Leitungsfunktionen nahmen an mehr Ausbildungskursen teil als weniger hoch qualifizierte Arbeiter. Die Produktion wurde 2002 nur mit einem für die Einhaltung der Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen von Ford erforderlichen Mindestausbildungsniveau aufgenommen. (53) Ford hat das Ausbildungsprogramm von Sankt Petersburg simuliert und auf die 9 000 Mitarbeiter des Werks Craiova angewandt. Daraus wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass das Ausbildungsprogramm, wie es in Sankt Petersburg durchgeführt wurde, insgesamt nur zirka 26 % der für das Werk Craiova vorgeschlagenen Ausbildung umfasst. Im Einzelnen würde dieses Programm nur 57 % des Ausbildungsmoduls Sicherheit, 2 % des Moduls Grundfertigkeiten, 30 % des Moduls Betriebswirtschaftliche Grundlagen und 47 % des Moduls Technische Fertigkeiten, die für das Werk Craiova geplant sind, gewährleisten. 6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 6.1.   Vorliegen einer Beihilfe (54) Die durch Rumänien für Ford Craiova angemeldete Maßnahme erfüllt sämtliche Bedingungen für staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Die Maßnahme besteht aus einem direkten Zuschuss, den der rumänische Staat aus öffentlichen Mitteln gewährt. Außerdem handelt es sich um eine selektive Maßnahme, da sie eine individuelle finanzielle Hilfe beinhaltet, die Ford Craiova als einzigem Beihilfeempfänger gewährt wird. Der Empfänger wird durch diese Maßnahme begünstigt, indem er einen Teil der Kosten des vorgeschlagenen Ausbildungsprogramms nicht tragen muss. Die Maßnahme verzerrt den Wettbewerb, indem das Unternehmen gegenüber seinen Wettbewerbern, die keine Beihilfe für ähnliche Zwecke erhalten, begünstigt wird. Letztendlich wird der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt, da der Beihilfeempfänger und seine Wettbewerber ihre Erzeugnisse insbesondere auf dem innergemeinschaftlichen Markt, aber auch auf dem Markt des Europäischen Wirtschaftsraums und auf dem Weltmarkt vertreiben. 6.2.   Rechtsgrundlage der Bewertung (55) Rumänien beantragt die Genehmigung der Beihilfe auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Normen (April 2008). Rumänien beruft sich hierbei insbesondere auf folgende Gesichtspunkte: i) Die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Beihilfe mit dem Vertrag sollte auf der Grundlage der Kriterien der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Verordnung (EG) Nr. 68/2001 (24) bewertet werden; ii) Die Kommission sollte die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (die am 9. August 2008 veröffentlicht wurde und am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft trat) nicht rückwirkend anwenden (25); iii) Im Allgemeinen ist ein zu strenges Konzept bei der Anwendung des Kriteriums des Anreizeffektes ausgehend von den Entscheidungen zu Ford Genk (26) und GM Antwerpen (27) nicht mit dem allgemeinen Konzept der Kommission in Bezug auf Ausbildungsbeihilfe vereinbar. (56) In dem Beschluss in der Rechtssache Freistaat Sachsen gegen Kommission (28) hat der EuGH die Probleme in Verbindung mit der Anwendung der rationae temporis auf Vorschriften über staatliche Beihilfen zur Bewertung der Vereinbarkeit von angemeldeten Beihilfemaßnahmen geklärt. Der Gerichtshof hat festgelegt, dass die Kommission zur Bewertung der Vereinbarkeit die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Vorschriften, Grundsätze und Kriterien anwenden muss, die dem wettbewerblichen Hintergrund am besten entsprechen sind (29). Hierzu führt der Gerichtshof Folgendes aus: „Somit wird mit der Anmeldung einer geplanten Beihilfe oder Beihilferegelung durch einen Mitgliedstaat keine endgültige Rechtslage geschaffen, die zur Folge hätte, dass die Kommission über die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt aufgrund der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung geltenden Vorschriften entschiede. Die Kommission hat vielmehr die Vorschriften anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gelten, da die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nur anhand dieser Vorschriften zu beurteilen ist“ (30). (57) Der Gerichtshof legt außerdem dar, dass die Kommission den Beteiligten Gelegenheit zu einer Stellungnahme bezüglich der Vereinbarkeit der Hilfe geben muss, wenn die Bewertung der Vereinbarkeit auf der Grundlage neuer Vorschriften erfolgt. Andererseits besteht diese Verfahrenspflicht nicht, wenn die neuen Vorschriften gegenüber den bisherigen keine wesentlichen Änderungen aufweisen (31). (58) Demzufolge hat die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem AEUV auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Vorschriften und Kriterien zu bewerten. Einzelbeihilfen für Ausbildungen, die nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen, müssen direkt auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bewertet werden, der besagt, dass „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft,“ als mit dem AEUV vereinbar gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 über Ausbildungsbeihilfe (32) wurde durch die AGVO (33) am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung am 9. August 2009 ersetzt. Gemäß Randnummern 29 und 32 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g AGVO muss eine Einzelausbildungsbeihilfe von mehr als 2 Mio. EUR für ein Vorhaben, unabhängig davon, ob sie sofort oder auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird, individuell von der Kommission nach Kriterien bewertet werden, die sich aus den anwendbaren Rechtsinstrumenten der Europäischen Union ergeben. Die Kommission stützt sich hierbei auf die Mitteilung (34) (nachfolgend genannt: Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009), die am 11. August 2009 veröffentlicht wurde und am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten ist und in der die Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit von einzeln anzumeldenden Ausbildungsbeihilfen festgelegt werden. (59) Daraus ergibt sich, dass gemäß den in der Rechtssache Freistaat Sachsen gegen Kommission genannten Grundsätzen die Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV im Kontext der AGVO und auf der Grundlage der in der Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 festgelegten individuellen Bewertungskriterien zu bewerten ist. (60) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Bewertung der angemeldeten Beihilfe auf der Grundlage der Vorschriften und Kriterien der AGVO und der Mitteilung über staatliche Beihilfe aus dem Jahr 2009 nicht die Verfahrensrechte der Beteiligten verletzt (siehe Erwägungsgrund 57). Gemäß dem in Sachen Freistaat Sachsen ergangenen Beschluss muss die Kommission den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der Anwendung neuer Vorschriften für eine angemeldete Beihilfe nur dann einräumen, wenn die neuen Vorschriften im Vergleich zu den vorhergehenden grundlegende Änderungen beinhalten. (61) In diesem Zusammenhang hebt die Kommission hervor, dass sie in ihrer Entscheidung von September 2008 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens mitgeteilt hat, dass die Bewertung der Beihilfe auf der Grundlage der AGVO erfolgen wird. Den Beteiligten wurde somit Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der Bewertung der angemeldeten Beihilfe nach den Kriterien der AGVO gegeben. Rumänien hat seine Stellungnahme im November 2008 vorgelegt und für den vorliegenden Fall Argumente gegen die Anwendung der AGVO angeführt. Rumänien hat insbesondere vorgebracht, dass sich die Bewertungskriterien der AGVO teilweise von denen der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 unterscheiden, und zwar insbesondere in Bezug auf die zulässige Beihilfehöchstintensität für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen, die von 50 % der nach der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 beihilfefähigen Kosten auf 60 % nach der AGVO angehoben wurde (35). (62) Die Kommission ist weiterhin der Ansicht, dass die Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 keine grundlegenden Änderungen zu den in der Rechtssache Freistaat Sachsen (36) angewandten Bewertungskriterien für Beihilfe aufweist. Die Mitteilung über Ausbildungsbeihilfen aus dem Jahr 2009 benennt und untermauert die Grundsätze und Kriterien für die Eigenverantwortung der Europäischen Union für staatliche Beihilfe, nämlich das Grundprinzip des Marktversagens/von positiven externen Auswirkungen von Ausbildungsmaßnahmen, die Unterscheidung zwischen allgemeinen und spezifischen Ausbildungsmaßnahmen, die Zweckmäßigkeit von Beihilfemaßnahmen als geeignetes Instrument, das Kriterium Anreizeffekt, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die Wettbewerbsverzerrung durch die Beihilfemaßnahmen. (63) Rumänien und der Beihilfeempfänger scheinen sich insbesondere auf die vermeintlich zu strenge Auslegung und Anwendung des so genannten Anreizkriteriums der Bewertung der Ausbildungsbeihilfe zu konzentrieren. Die Kommission ist trotz allem der Ansicht, dass die Nennung dieses Kriteriums in der Mitteilung über Ausbil

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.