Europäische Union

83/546/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.064 - Gußeisen- und Gußstahlwalzen) (Nur der deutsche, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31983D0546 83/546/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.064 - Gußeisen- und Gußstahlwalzen) (Nur der deutsche, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 317 vom 15/11/1983 S. 0001 - 0018 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Oktober 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.064 - Gusseisen- und Gußstahlwalzen) (Nur der deutsche, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich) (83/546/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1) - zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3 und 15, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 25. Mai 1982, von Amts wegen ein Verfahren gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2), zu den Einwänden der Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen am 22. März 1983, nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 17, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT Die relevanten Erzeugnisse (1) Gegenstand des Verfahrens sind Gusseisen- und Gußstahlwalzen, einschließlich sogenannter "steel-base-Walzen", die dazu dienen, Erzeugnissen (in der Regel Stahl) eine bestimmte Form, ein bestimmtes Profil oder ein bestimmtes Maß zu geben. Die Walzen werden überwiegend (zu über 90 % der Produktion) zu Verarbeitungszwecken in den Walzwerken der Stahlindustrie benutzt. Teilweise werden sie auch zum Walzen anderer Werkstoffe und in anderen Branchen verwendet, wie etwa in der Papier- und Pappe-, der Nahrungsmittel- und der Gummiindustrie. Geschmiedete Walzen sind von dieser Entscheidung ausgenommen ; wo auf "Walzen" verwiesen wird, handelt es sich jeweils um gegossene Walzen. Kurze Darstellung des Sachverhalts (2) Die Kommission holte Auskünfte ein: a) am 21./22. Februar 1980 gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 beim Bundeskartellamt der Bundesrepublik Deutschland (B Kart A) und b) am 26./27. Juni 1980 durch Bedienstete der Kommission, die in Ausführung der gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erlassenen Entscheidung vom 24. Juni 1980 der Kommission in den Geschäftsräumen verschiedener Walzengießer in Belgien, Italien und im Vereinigten Königreich sowie in den Geschäftsräumen der französischen Unternehmensvereinigung Nachprüfungen vornahmen. (3) Aus diesen Auskünften ist ersichtlich, daß während eines Zeitraums von mindestens zwölf Jahren - von 1968 bis 1980 - westeuropäische Walzenhersteller Preisabsprachen verschiedener Art praktiziert haben. Zweck dieser Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen war, durch Beschränkung des Preiswettbewerbs die inländischen bzw. traditionellen Märkte zu (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. schützen. Die beteiligten Unternehmen entwickelten ein System der vorherigen Konsultation über die Preise, bevor sie die Angebotspreise für den jeweiligen Inlandsmarkt festsetzten. Sie vereinbarten auch gewisse allgemeine Preiserhöhungen und ein auf sechs Monate befristetes Zuteilungssystem. Zwischen den französischen Herstellern bestand auch eine eigene Marktaufteilungsvereinbarung für die Märkte in Frankreich und im Saarland. Die beteiligten Unternehmen (4) Die nachstehend aufgeführten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen haben sich an einer oder mehreren der hier relevanten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt: Belgien 1) SA Fonderies de Chênée, Chênée (1979 stillgelegt ; Tochtergesellschaft von 3)); 2) NV Griffin SA, Merksem; 3) SA des Fonderies J. Marichal, Ketin, Sclessin-Ougrée (seit 1972 Tochtergesellschaft von 9)); 4) SAFAK SA, Sclessin-Ougrée. Bundesrepublik Deutschland 5) Achenbach Buschhütten GmbH, Kreuztal-Buschhütten; 6) Eduard Breitenbach GmbH, Siegen; 7) Leonard Breitenbach Walzengießerei und Dreherei, Siegen; 8) Karl Buch Walzengießerei, Siegen; 9) Gontermann-Peipers GmbH, Siegen; 10) Walzen Irle GmbH, Netphen-Deuz; 11) Fried. Krupp GmbH, Essen; 12) Walzengießerei Roland GmbH, Siegen; 13) Thyssen Gießerei AG, Mülheim/Ruhr (früher Rheinstahl Gießerei AG); 14) Thyssen Gießerei AG, Düsseldorf-Oberkassel (früher Rheinstahl-Gießerei AG); 15) Fachgemeinschaft Walzengießereien, Siegen; 16) Concordia, Hameln (1972 von 9) übernommen). Frankreich 17) Chambre Syndicale des Fabricants de Cylindres en Fonte, Paris (FABRICYL); 18) Chavanne-Delattre, Frouard und 19) Chavanne-Brun, Saint-Chamond (jetzt fusioniert in der Société Chavanne-Delattre, nunmehr Tochtergesellschaft von 22)); 20) Société Française des Cylindres de Laminoirs J. Marichal, Ketin & Cie, Berlaimont; 21) Forges de Saulnes et Gorcy, Paris (später Société Fonderie de Gorcy, nunmehr Ateliers et Fonderies de Gorcy); 22) Usinor SA, Paris. Italien 23) Innocenti Santeustacchio SpA, Brescia; 24) Fonderie Officine Meccaniche San Agostino SpA, Legnano; 25) Fonderia Officina San Gregorio SAS, San Macario (Varese); 26) Fonderie San Zeno, Brescia. Vereinigtes Königreich 27) Davy Roll Company, Sheffield; 28) Midland Rollmakers Ltd, Crewe (Tochtergesellschaft von 33)); 29) RB Tennent Ltd, Coatbridge (Tochtergesellschaft von 33)); 30) C. Akrill Ltd, Crewe; 31) Thomas Perry Ltd, Bilston, und 32) Johnson's Rolls Ltd, West Bromwich (nicht handelstreibende Tochtergesellschaften von 28)); 33) British Rollmakers' Corporation Ltd Crewe (nicht handelstreibende Holdinggesellschaft, Muttergesellschaft von 28) und 29)); 34) Roll Export Association of Great Britain, Birmingham. Österreich 35) Eisenwerk Sulzau-Werfen, R & E Weinberger GmbH, Wien. Schweden 36) AB AAkers Styckebruk (später AB Bofors-AAkers). Auf die beteiligten Unternehmen entfällt nahezu die gesamte Gußwalzenkapazität der Gemeinschaft, einschließlich derjenigen Österreichs und Schwedens. Diese Unternehmen werden in den nachfolgenden Abschnitten I bis IV mit den obengenannten Ziffern bezeichnet. Die Absprachen zwischen den beteiligten Unternehmen werden in den nachstehenden Absätzen dargelegt. A. INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT BEI DER PREISGESTALTUNG Die Preisverabredung und Preisfestsetzung - erste Phase bis Mai 1971 (5) Zumindest ab Januar 1968 bestand zwischen Eisen- und Stahlwalzengießereiunternehmen aus Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien und Österreich die Vereinbarung, bei Anfragen seitens der Gußwalzen-Abnehmer im jeweiligen Inlandsmarkt einander vor der Abgabe eines Angebots zu konsultieren. Die britischen und schwedischen Walzengießer waren in diesem Stadium nur bereit, einander nach der Abgabe ihres Angebots zu konsultieren. Parallel hierzu begannen Walzengießer aus Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, dem Vereinigten Königreich, Österreich und Schweden ab Mai 1969 prozentual gleiche Erhöhungen ihrer Angebotspreise für Eisenwalzen und steel-base-Walzen (bei letzteren ab Juni 1969) zu verabreden. Das Konsultationssystem erwies sich in dieser Zeit als "recht effizient". Die in diesem Absatz beschriebenen Entwicklungen lassen sich durch folgende Auszuege aus einer Aufzeichnung über die internationale Sitzung vom 9. Mai 1969 in Rom belegen: "Punkt 1 und 2 ... alle europäischen Walzengießer beschließen folgendes: - Ab 21. Mai 1969 wird bei allen Angeboten der Angebotspreis um 8 % gegenüber dem Preis bei den letzten Aufträgen, und ab 1. Oktober 1969 wird der Preis um weitere 2 % angehoben. Das gilt für alle Angebote in Europa, und zwar auch für die Länder, in denen Walzen nicht hergestellt werden. Hinsichtlich des französischen, des deutschen, des belgischen, des österreichischen und des italienischen Inlandsmarktes wird das System der gegenseitigen Konsultation fortgesetzt. Großbritannien und Schweden erklären sich nur zu einer Konsultation nach Abgabe des Angebots bereit." "Punkt 3 - "Aufnahme der ... Hersteller von steel-base-Walzen in unsere Gemeinschaft ..." Die deutsche Gruppe wird vier Unternehmen (Gontermann-Peipers, Irle, Breitenbach und Rheinstahl) fragen, ob sie bereit sind, die heute vereinbarte Preiserhöhung auch bei steel-base-Walzen vorzunehmen ; bejahendenfalls wird die Erhöhung von den anderen europäischen Walzengießern ab 1. Juni 1969 vorgenommen." Letzter Absatz der Aufzeichnung : "Am 18. Juni 1969 wird von der deutschen Gruppe bestätigt, daß die Hersteller der steel-base-Walzen mit der getroffenen Vereinbarung einverstanden sind und diese ausführen werden." "Punkt 4 - Konsultations- und Informationssystem Alle sind sich darin einig, daß das derzeitige Konsultations- und Informationsverfahren innerhalb der Länder, deren Gruppen sich damit einverstanden erklärt haben, recht effizient ist und nicht geändert zu werden braucht. Die britische und die schwedische Gruppe erklären, daß sich ihre Haltung vom Januar 1968 nicht geändert hat." An der vorgenannten Sitzung nahmen Vertreter der folgenden Unternehmen teil : 2), 3), 4), 20), 23), 35) und 36) ; ausserdem waren Vertreter der jeweiligen deutschen, französischen und britischen Vereinigung anwesend : 15), 17) und 34). (6) Eine Zeitlang traten Vertreter verschiedener beteiligter Unternehmen etwa zweimal im Jahr zusammen, um sich über allgemeine Preiserhöhungen zu verständigen - die mit Rücksicht auf die günstigen Marktverhältnisse damals in aller Regel durchgesetzt werden konnten. Den Preiserhöhungen wurde ein Index zugrundegelegt, wonach die vor Mai 1969 geltenden Preise dem Wert 100 entsprachen. Nach diesem System wurden zwischen Mai 1969 und Oktober 1970 folgende Preisanhebungen vereinbart: >PIC FILE= "T0025350"> (7) Fest steht, daß die Vereinbarung von Oktober 1970 auch für Gußstahlwalzen galt. Die Preiserhöhungen nach dem Index galten für Angebote in Europa, das heisst für die folgenden Märkte : Schweden, Norwegen, Dänemark, Finnland, die Beneluxländer, die Schweiz, Portugal, Spanien, Griechenland, die Türkei, Italien und Österreich sowie Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich, wobei auf den letzten drei Märkten besondere Konditionen eingeräumt wurden. (8) Es gab demnach zwei Vereinbarungen, die gleichzeitig ausgeführt wurden und folgendes beinhalteten: i) eine vorherige Konsultation über die Angebote bei Kundenanfragen oder Aufträgen; ii) eine Verständigung über allgemeine prozentuale Preiserhöhungen. Die internationale Preisabsprache 1971 - Einzelfälle (9) Wie das System der vorherigen Konsultation funktionierte, ergibt sich aus verschiedenen Fernschreiben, die im Zeitraum von März bis Mai 1971 über Anfragen von fünfzehn Stahlherstellern abgesandt wurden. Danach waren 4), 8), 10), 23), 27), 28) und 36) jeweils an der Zusammenarbeit hinsichtlich der Preisangebote, die nach einer oder mehreren dieser Kundenanfragen gemacht wurden, beteiligt. Die Gründung der International Rolls Manufacturers' Association (IRMA) im Mai 1971 (10) Auf zwei Treffen der europäischen Walzenhersteller vom 22. April 1971 in Rom und vom 10. Mai 1971 in Zuerich wurde vereinbart, zur Koordinierung der einzeln gemeldeten Anfragen und zur Abstimmung der Angebotspreise eine straffere Organisation zu errichten. Diese Vereinbarung führte zur Gründung der International Rolls Manufacturers' Association (IRMA) und wird daher als erste IRMA-Vereinbarung bezeichnet. Sie verpflichtete die Beteiligten, jede aus irgendeinem Land stammende Kundenanfrage nach Gußwalzen mit einem Einheitsgewicht über 100 kg einer neutralen Stelle in der Schweiz, der Allgemeinen Treuhand AG (ATAG) in Zuerich, zu melden. Der ATAG oblag es, allen Beteiligten die anderen Walzenhersteller anzugeben, die die gleiche Anfrage erhalten hatten. Die Mitbewerber sollten sich dann untereinander in Verbindung setzen, um den richtigen Preis zu bestimmen, der grundsätzlich nicht unter demjenigen der letzten, vergleichbaren Transaktion liegen durfte und ausserdem dem vereinbarten Preisniveau, d.h. dem im Oktober 1970 in Genf festgesetzten Indexwert von 140 (vgl. Ziffer 6) entsprechen musste. An der Vereinbarung waren praktisch alle europäischen Gußwalzenhersteller beteiligt. (11) Die Entwicklung der Vereinbarungen und andere Einzelheiten ergeben sich aus folgenden Auszuegen aus Protokollen oder Berichten über die Treffen vom 22. April bzw. 10. Mai 1971: i) Bericht über das Treffen vom 22. April 1971 "Nach einer ausführlichen Erörterung einigte man sich auf den Vorschlag des Vertreters eines deutschen Walzenherstellers, in der Schweiz eine unabhängige Stelle zu errichten, an die alle Anfragen weiterzumelden sind. Nach ungefähr drei Tagen ab Eingang der ersten Meldung einer Anfrage würden die Betroffenen über die anderen Firmen unterrichtet, die auch eine Anfrage erhalten haben, woraufhin die beteiligten Unternehmen direkt über eine angemessene Preisstruktur entscheiden würden. Auf Vorschlag von Gontermann-Peipers wurde vereinbart, die Meldepflicht zunächst auf Walzen mit einem Mindestkohlenstoffgehalt von 2,3 % zu begrenzen. Damit beschränkt sich die Meldepflicht auf Eisen- und steel-base-Walzen. Die Vertreter aus Schweden und Österreich erklärten, da sie die einzigen Walzenhersteller ihres Landes seien, könne vernünftigerweise davon ausgegangen werden, daß alle Anfragen aus dem eigenen Land auch an sie gerichtet werden, daher sei es nicht erforderlich, daß sie schwedische bzw. österreichische Anfragen meldeten. Hiervon abgesehen erstreckt sich die Vereinbarung auf Anfragen aus allen Ländern der Welt ... Das Büro in der Schweiz wird zunächst nicht in die Preisgestaltung eingeschaltet, sondern es wird die teilnehmenden Firmen nur über andere Mitbewerber unterrichten, damit durch direkte Kontakte die gemeinsame Preisabstimmung erfolgen kann : Die Vereinbarung soll so schnell wie möglich, zunächst versuchsweise für die Dauer von sechs Monaten in Kraft gesetzt werden." ii) Bericht von ATAG über die Sitzung der "International Rolls Manufacturers' Association" vom 10. Mai 1971 " 1. Es wurde vereinbart, daß jede teilnehmende Firma spätestens bis 19. Mai 1971 der Allgemeine Treuhand AG, im folgenden ATAG genannt, ihre Telexnummer, Telefonnummer sowie den Namen der Person übermittelt, mit der man sich im Zusammenhang mit Anfragen nach Gußwalzen ... in Verbindung setzen sollte. 2. Es wurde vereinbart, mit dem auf dem Treffen vom 22. April 1971 in Rom gebilligten und angenommenen Meldesystem am 24. Mai 1971 zu beginnen ... 3. Nach drei Arbeitstagen, den Tag der ersten Meldung bei der ATAG nicht mit eingerechnet, teilt die ATAG jedem Unternehmen, das eine Anfrage gemeldet hat, den Namen aller anderen Unternehmen mit, die auch eine Anfrage gemeldet haben, wobei sie nur die Kennziffer der anderen Teilnehmer, den Namen des Kunden und die Telexadresse angibt ... 5. Die französische Gruppe erklärte, da sie sich aus fünf französischen Unternehmen zusammensetze, die Anfragen bereits an eine zentrale Stelle, ihr eigenes Sekretariat, meldeten, wolle sie Meldungen an die ATAG im Namen ihrer Mitglieder vornehmen und hierbei die Namen der beteiligten Unternehmen angeben. Die anderen Sitzungsteilnehmer waren hiermit einverstanden. In bezug auf den französischen Markt wurden betroffene Unternehmen infolgedessen aufgefordert, sich mit dem französischen Geschäftsführer, Herrn - [von 17) (FABRICYL)], und nicht mit den einzelnen französischen Walzengießern in Verbindung zu setzen. Soweit es um andere Märkte als um Frankreich geht, müsste man sich mit den einzelnen französischen Walzengießern in Verbindung setzen. 6. Es wurde vereinbart, daß Santeustacchio Anfragen für Italsider nicht zu melden braucht, da davon ausgegangen werden kann, daß alle Anfragen dieses Unternehmens unweigerlich auch Eustacchio zugehen. " An dem Treffen vom 22. April 1971 nahmen Vertreter von 2), 3), 4), 5), 7), 8), 9), 10), 12), 13), 14), 16), 17), 18), 22), 23), 27), 28), 29), 33), 35) und 36) teil. An dem Treffen vom 10. Mai 1971 nahmen Unternehmungsangehörige von 4), 10), 13), 17), 18), 23), 34) und 36) teil, die die belgische, die britische, die französische, die deutsche, die italienische und die schwedische Gruppe vertraten. (12) In der Sitzung von IRMA vom 2. Juli 1971 in Zuerich wurden die nachstehenden geringfügigen Änderungen an dem System vorgenommen: a) Wie die Walzenhersteller aus Österreich und Schweden wurden die französische und die britische Gruppe von der Pflicht befreit, Anfragen aus dem eigenen Lande zu melden. b) Nach Eingang einer mündlichen Anfrage aus einem beteiligten Land hatte sich das betroffene Unternehmen nicht nur mit der ATAG, sondern auch mit einer der teilnehmenden Firmen dieses Landes in Verbindung zu setzen. Für Anfragen aus Deutschland wurde 13) zu diesem Zweck als Kontaktperson für glatte (für Flachprodukte bestimmte) Walzen benannt und 10) für Walzen für Profile. c) Es wurde bekanntgegeben, daß Gontermann-Peipers (Nr. 9) aus der IRMA ausscheidet ; allerdings wurde auch erklärt, daß sich die Firma bei einzelnen Anfragen noch von Zeit zu Zeit an der Zusammenarbeit beteiligen würde. d) Da eine gewisse Unklarheit darüber herrschte, ob das System alle Stahl- und steel-base-Walzen betraf, wurde genau abgegrenzt, welche Walzen unter die Meldepflicht fallen: "Gußwalzen aller Qualitäten sind zu melden. Trotz des Ausscheidens von Gontermann-Peipers werden alle anderen Mitglieder die Meldungen weiter vornehmen" (Quelle : Protokoll der ATAG über die Sitzung). An der Sitzung vom 2. Juli 1971 nahmen Unternehmensangehörige von 4), 10), 13), 14), 17), 18), 23), 27), 28), 33) und 36) teil, die die belgische, die britische, die französische, die deutsche, die italienische und die schwedische Gruppe vertraten. (13) Am 14./15. Oktober 1971 fand eine weitere Sitzung der IRMA statt, diesmal in Kopenhagen ; es wurde berichtet, daß das Meldesystem zur Zufriedenheit aller Mitglieder funktioniert. An der Sitzung vom 14. Oktober 1971 nahmen Vertreter von 2), 3), 4), 5), 7), 8), 10), 11), 12), 13), 14), 17), 18), 20), 23), 27), 28), 29), 35) und 36) teil (Quelle : Protokoll der Sitzung). "General Regulations" der IRMA (14) An einer Sitzung von Vertretern der sieben, der IRMA angehörenden nationalen Gruppen vom 14. Januar 1972 in Zuerich wurden die ersten "General Regulations" der IRMA, eine schriftliche Vereinbarung mit allen Einzelheiten des Meldesystems angenommen, die sodann allen Mitgliedern vorgelegt werden sollte (Quelle : Protokoll der ATAG und General Regulations). (15) In einer Sitzung der IRMA vom 11. Februar 1972 in Zuerich wurde beschlossen, den Mitgliedern für die Dauer von zwei Monaten versuchsweise die Möglichkeit einzuräumen, auf eine Beteiligung an den Preisabsprachen unter der Voraussetzung zu verzichten, daß sie dies innerhalb von 24 Stunden nach Rückmeldung der Namen aller an dem fraglichen Auftrag interessierten Mitglieder durch die ATAG einem Koordinator mitteilen. Das Mitglied, das sich an der Preisverabredung nicht beteiligen wollte, hatte der ATAG die Gründe hierfür anzugeben. An der Sitzung nahmen Vertreter von 2), 3), 4), 8), 11), 13), 14), 17), 18), 23), 27), 28), 29), 35) und 36) teil (Quelle : Protokoll der ATAG und Sitzungsbericht). (16) In der Sitzung der IRMA vom 27./28. April 1972 in Wien wurde mitgeteilt, daß für die deutsche Gruppe ein zentrales Koordinationsbüro in Siegen errichtet worden war, das am 2. Mai 1972 mit der Arbeit beginnen sollte. Hinsichtlich der Zusammenarbeit auf den Inlandsmärkten wurde folgender Beschluß gefasst: "Die am Meldesystem teilnehmenden Firmen haben sich in jedem Fall an der Zusammenarbeit zu beteiligen und sind nicht berechtigt, die Zusammenarbeit aufzukündigen ; wenn nach direkten Kontakten zwischen den jeweils betroffenen Firmen trotz einer offenen Aussprache über den kritischen Punkt des jeweiligen Falles eine Zusammenarbeit aus wichtigen Gründen nicht zustande kommt, dann haben die Mitglieder das Recht, sich nicht an der Zusammenarbeit zu beteiligen, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß sie die anderen beteiligten Firmen unverzueglich über die von ihnen in Betracht gezogene Position und die Konditionen unterrichten, die sie dem Kunden einräumen werden. Ausserdem haben sie der ATAG mitzuteilen, daß sie an der Zusammenarbeit nicht beteiligt sind, und müssen den bzw. die genauen Gründe dafür angeben." Ausserdem wurde folgender Beschluß gefasst: "In bezug auf alle Märkte, für die gemäß dem Protokoll über die Sitzung in Zuerich bzw. in Wien ein Koordinator ernannt ist, wird von allen in dieser Sitzung vertretenen Walzenherstellern einstimmig beschlossen, daß bis zur nächsten, für Herbst 1972 vorgemerkten Sitzung versuchsweise alle Mitglieder der IRMA davon absehen werden, sich durch Unterbieten oder durch Einräumung besserer Konditionen oder ähnlicher Mittel um Aufträge bei einem Walzwerk zu bemühen, das sie bisher noch nicht beliefert haben." Was Gontermann-Peipers anbelangt, so wurde berichtet, daß die Lage zwar die gleiche war, doch im Einzelfall oft die Möglichkeit der Zusammenarbeit bestand. An der Sitzung nahmen Vertreter von 2), 3), 4), 5), 7), 8), 10), 11), 12), 13), 14), 16), 17), 18), 20), 22), 23), 27), 28), 29), 35) und 36) teil (Quelle : Protokoll der ATAG). (17) In der Sitzung der IRMA vom 5./6. Oktober 1972 in London wurde vereinbart, daß der Koordinator für eine bestimmte Anfrage allen teilnehmenden Firmen, die die gleiche Anfrage erhalten haben, automatisch einen Mindestangebotspreis und erforderlichenfalls Änderungen dieses untersten Preises mitteilt. Es wurde bestätigt, daß mit Ausnahme der Ed. Breitenbach GmbH (Nr. 6)), die sich bei Gußstahl- und steel-base-Walzen nicht an der Zusammenarbeit beteiligte, alle Mitglieder alle Anfragen nach Gußwalzen aller Qualitäten gemäß den "General Regulations" zu melden haben. Folgende Unternehmen waren in der Sitzung vertreten : 2), 3), 4), 5), 6), 7), 8), 10), 11), 13), 14), 17), 20), 22), 23), 27), 28), 29), 35) und 36) (Quelle : Protokoll der ATAG). (18) In der Sitzung der IRMA vom 16. Januar 1973 in Zuerich wurde angegeben, daß Gontermann-Peipers sich der IRMA-Vereinbarung wieder angeschlossen hatte und unverzueglich wieder alle Anfragen nach Gusseisenwalzen (mit einem Kohlenstoffgehalt über 2,3 %) und nach Walzen in Hoch-Chrom-Qualität melden würde. Wie ausserdem mitgeteilt wurde, hatte Gontermann-Peipers zwar eine Mehrheitsbeteiligung an Marichal Ketin Frankreich und Belgien [Nr. 3) und Nr. 20)] erworben, doch "sind beide Unternehmen hinsichtlich ihrer Beteiligung in der IRMA weiterhin völlig weisungsfrei ... [und würden] in der gleichen Weise wie bisher Anfragen melden". Es wurde einstimmig beschlossen, die Preise für Eisen- und Stahlwalzen in Deutschland, Skandinavien und Italien unverzueglich um 6 % zu erhöhen. Bestimmte Erhöhungen wurden den Verhältnissen entsprechend für Großbritannien, Österreich, Frankreich und die Beneluxl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.