Europäische Union

Beschluss des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. Juni 2023 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst 2023/C 263/04

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-02-18

Quellenkennung: 32023D0726(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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h der Rechtsvorschriften über etwaige Rechtsbehelfe. Gegen die Entscheidungen der Sicherheitsbehörde des EAD können Rechtsbehelfe gemäß den in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Bedingungen eingelegt werden. 19. Nationale Sachverständige, die zum EAD abgeordnet werden, um dort einen Dienstposten zu bekleiden, für den der Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen erforderlich ist, müssen der Sicherheitsbehörde des EAD eine gültige PSC für den Zugang zu EU-VS für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad vorlegen, bevor sie ihren Dienst antreten. Dieser Vorgang wird von dem abordnenden Mitgliedstaat abgewickelt. Verzeichnisse der PSC 20. Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion unterhält eine Datenbank, in der der Sicherheitsstatus des gesamten dem EAD unterstehenden Personals und des Personals der Auftragnehmer des EAD erfasst ist. Diese Verzeichnisse enthalten Angaben zum Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) der EU-VS, zu denen der betreffenden Person Zugang gewährt werden darf, das Datum, an dem die PSC ausgestellt wurde, und deren Gültigkeitsdauer. 21. Es werden geeignete Verfahren für die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und anderen Organen, Agenturen und Einrichtungen der EU eingeführt, um sicherzustellen, dass der EAD ein genaues und umfassendes Verzeichnis des Sicherheitsstatus des gesamten dem EAD unterstehenden Personals und des Personals der Auftragnehmer des EAD führt. 22. Die Sicherheitsbehörde des EAD kann eine Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung (PSCC) ausstellen, die Angaben zum Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) der EU-VS, zu denen der Person Zugang gewährt werden darf, zur Gültigkeitsdauer der betreffenden PSC bzw. Ermächtigung und zum Ablaufdatum der Bescheinigung selbst enthält. Ausnahmen vom Erfordernis einer Sicherheitsermächtigung 23. Personen, die aufgrund ihrer Aufgaben nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Zugang zu EU-VS ordnungsgemäß ermächtigt worden sind, werden von der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion entsprechend über ihre Sicherheitspflichten im Hinblick auf den Schutz von EU-VS belehrt. III.   SCHULUNG UND SENSIBILISIERUNG IN SICHERHEITSFRAGEN 24. Vor der Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS bestätigen alle betreffenden Personen schriftlich, dass sie sich ihrer Pflichten in Bezug auf den Schutz von EU-VS und der Folgen einer Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte bewusst sind. Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion verwahrt die Aufzeichnungen über derartige schriftliche Bestätigungen. 25. Alle Personen, die zum Zugang zu EU-VS ermächtigt sind oder EU-VS bearbeiten müssen, werden in einer ersten Phase für Bedrohungen der Sicherheit sensibilisiert und später in regelmäßigen Abständen darüber belehrt; sie müssen alle von ihnen als verdächtig oder ungewöhnlich erachteten Anbahnungsversuche oder sonstigen Tätigkeiten unverzüglich dem zuständigen Sicherheitskoordinator des Referats/der Delegation und der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion melden. 26. Sämtliche Personen, denen der Zugang zu EU-VS gestattet wird, sind während des Zeitraums, in dem sie EU-VS bearbeiten, laufenden Maßnahmen des personellen Geheimschutzes zu unterziehen (d. h. laufende Betreuung). Für den laufenden personellen Geheimschutz verantwortlich sind a)  Personen, denen der Zugang zu EU-VS gestattet ist: Diese Personen sind persönlich für ihr eigenes Sicherheitsverhalten verantwortlich und müssen den zuständigen Sicherheitsbehörden alle von ihnen als verdächtig oder ungewöhnlich erachteten Anbahnungsversuche oder sonstigen Tätigkeiten sowie jegliche Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse, die sich auf ihre PSC oder ihre Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS auswirken könnte, unverzüglich melden. b)  Führungskräfte: Sie sind dafür verantwortlich, festzustellen, dass eine Person Kenntnis von Verschlusssachen haben muss, und zu gewährleisten, dass ihr Personal die Sicherheitsmaßnahmen und die Verantwortlichkeiten für den Schutz von EU-VS kennt, das Sicherheitsverhalten ihres Personals zu überwachen und problematische Sicherheitsfragen selbst zu klären und die zuständigen Sicherheitsbehörden über etwaige nachteilige Erkenntnisse zu unterrichten, die sich auf die PSC ihres Personals oder dessen Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS auswirken könnten. c)  Sicherheitsakteure im Rahmen der Organisation der Sicherheit im EAD im Sinne von Artikel 12 dieses Beschlusses: Sie sind verantwortlich für die Durchführung von Sicherheitsbelehrungen, um zu gewährleisten, dass das Personal in ihrem Bereich regelmäßig entsprechend unterwiesen wird, für die Förderung einer gefestigten Sicherheitskultur in ihrem Zuständigkeitsbereich, für die Einführung von Maßnahmen zur Überwachung des Sicherheitsverhaltens des Personals und für die Unterrichtung der zuständigen Sicherheitsbehörden über etwaige nachteilige Erkenntnisse, die sich auf die PSC einer Person auswirken könnten. d)  EAD und Mitgliedstaaten: Sie sorgen für die Schaffung der notwendigen Kanäle für die Weiterleitung von Informationen, die sich auf die PSC einer Person oder ihre Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS auswirken können. 27. Alle Personen, die nicht mehr mit Aufgaben betraut sind, die einen Zugang zu EU-VS erfordern, werden über ihre Pflichten in Bezug auf den fortgesetzten Schutz von EU-VS belehrt und haben diese gegebenenfalls schriftlich zu bestätigen. IV.   AUẞERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE 28. Aus Gründen der Dringlichkeit kann die Sicherheitsbehörde des EAD in Erwartung des Abschlusses einer umfassenden Sicherheitsüberprüfung nach Konsultation der nationalen Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, und vorbehaltlich der Ergebnisse einer ersten Prüfung, mit der festgestellt werden soll, ob keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, Beamten und sonstigen Bediensteten des EAD eine vorläufige Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS für eine bestimmte Tätigkeit erteilen, wenn dies im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist. Eine umfassende Sicherheitsüberprüfung sollte so bald wie möglich durchgeführt werden. Solche vorläufigen Ermächtigungen gelten für höchstens sechs Monate und berechtigen nicht zum Zugang zu Verschlusssachen, die als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuft sind. Alle Personen, denen eine vorläufige Ermächtigung erteilt wurde, bestätigen schriftlich, dass sie sich ihrer Pflichten in Bezug auf den Schutz von EU-VS und der Folgen einer Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte bewusst sind. Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion verwahrt Aufzeichnungen über derartige schriftliche Bestätigungen. 29. Wird einer Person eine Tätigkeit zugewiesen, die eine PSC für Verschlusssachen erfordert, die einen eine Stufe höheren Geheimhaltungsgrad als denjenigen aufweisen, für den der Person die PSC ausgestellt wurde, so kann die Zuweisung dieser Tätigkeit vorläufig erfolgen, sofern a)  der Vorgesetzte der Person auf der Ebene Direktor/geschäftsführender Direktor/Delegationsleiter schriftlich begründet, dass der Zugang zu EU-VS eines höheren Geheimhaltungsgrads zwingend erforderlich ist, b)  der Zugang auf bestimmte EU-VS beschränkt ist, die für die zugewiesene Aufgabe erforderlich sind, c)  die betreffende Person im Besitz einer gültigen PSC ist, d)  Schritte eingeleitet wurden, um die Zugangsermächtigung für den für die Tätigkeit erforderlichen Geheimhaltungsgrad zu erwirken, e)  von der zuständigen Behörde hinreichend überprüft worden ist, ob die betreffende Person nicht in gravierender Weise oder wiederholt gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen hat, f)  die zuständige Stelle des EAD der Zuweisung zustimmt, g)  die zuständige nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde, die die PSC ausgestellt hat, konsultiert wurde und keine Einwände erhoben hat und h)  in der zuständigen Registratur oder untergeordneten Registratur eine Aufzeichnung der Ausnahmegenehmigung, einschließlich einer Beschreibung der Verschlusssache, zu der der Zugang genehmigt wurde, aufbewahrt wird. 30. Das vorstehend beschriebene Verfahren gilt für den einmaligen Zugang zu EU-VS, die einen eine Stufe höheren Geheimhaltungsgrad aufweisen als derjenige, für den die betreffende Person sicherheitsüberprüft wurde. Auf dieses Verfahren darf nicht regelmäßig zurückgegriffen werden. 31. In besonderen Ausnahmefällen, wie bei Missionen in feindlicher Umgebung oder in Zeiten zunehmender internationaler Spannungen, wenn Sofortmaßnahmen ergriffen werden müssen, insbesondere zur Rettung von Menschenleben, können der Hohe Vertreter, die Sicherheitsbehörde des EAD oder der Generaldirektor für Ressourcenverwaltung Personen, die nicht über die erforderliche PSC verfügen, nach Möglichkeit schriftlich Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuften Verschlusssachen gewähren, sofern eine derartige Erlaubnis absolut notwendig ist. Von dieser Erlaubnis wird von der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion eine Aufzeichnung aufbewahrt, in der die Verschlusssachen beschrieben werden, zu denen der Zugang genehmigt wurde. 32. Im Falle von Verschlusssachen, die als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuft sind, wird diese Art des Zugangs in Ausnahmefällen auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten beschränkt, die zum Zugang entweder zu nationalen Verschlusssachen, die dem Geheimhaltungsgrad „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ entsprechen, oder zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „SECRET UE/EU SECRET“ ermächtigt wurden. 33. Der Sicherheitsausschuss des EAD wird über die Fälle unterrichtet, in denen auf das Verfahren nach den Nummern 31 und 32 zurückgegriffen wird. 34. Der Sicherheitsausschuss des EAD erhält einen jährlichen Bericht über die Inanspruchnahme der in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren. V.   TEILNAHME AN SITZUNGEN IN DER ZENTRALE DES EAD UND DEN DELEGATIONEN DER UNION 35. Personen, die an Sitzungen in der Zentrale des EAD und den Delegationen der Union teilnehmen sollen, in deren Rahmen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte Verschlusssachen erörtert werden, darf die Teilnahme nur dann gestattet werden, wenn bestätigt wurde, dass sie angemessen sicherheitsüberprüft sind. Im Falle von Vertretern der Mitgliedstaaten, Beamten des Generalsekretariats des Rates und der Kommission wird eine Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung (PSCC) oder ein anderer Nachweis einer PSC der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion bzw. dem Sicherheitskoordinator der Delegation der Union von den zuständigen Behörden übermittelt oder ausnahmsweise von der betreffenden Person vorgelegt. Gegebenenfalls kann eine konsolidierte Namensliste verwendet werden, die den einschlägigen Nachweis der PSC enthält. 36. Wird einer Person, deren Aufgaben die Teilnahme an Sitzungen in der Zentrale des EAD oder Delegationen der Union erfordern, in deren Rahmen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und höher eingestufte Verschlusssachen erörtert werden, die PSC für den Zugang zu EU-VS entzogen, so setzt die zuständige Behörde die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion davon in Kenntnis. VI.   MÖGLICHER ZUGANG ZU EU-VS 37. Werden Personen unter Umständen beschäftigt, unter denen sie möglicherweise Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher haben könnten, müssen sie angemessen sicherheitsüberprüft sein oder jederzeit begleitet werden. 38. Boten, Sicherheitsbedienstete und Begleitpersonen müssen für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft oder auf andere Weise gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften angemessen überprüft sein und regelmäßig über die Sicherheitsverfahren zum Schutz von EU-VS sowie über ihre Pflichten zum Schutz der ihnen anvertrauten oder ihnen unbeabsichtigt zugänglich gewordenen Verschlusssachen belehrt werden. ANHANG A II MATERIELLER GEHEIMSCHUTZ FÜR EU-VERSCHLUSSSACHEN I.   EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Anhang A Artikel 6. In diesem Anhang werden Mindestanforderungen an den materiellen Schutz von Gebäuden, Büros, Räumen und sonstigen Bereichen festgelegt, in denen EU-VS bearbeitet und aufbewahrt werden, einschließlich Bereichen, in denen Kommunikations- und Informationssysteme untergebracht sind. 2. Die Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes zielen darauf ab, den unbefugten Zugang zu EU-VS zu verhindern, indem a)  gewährleistet wird, dass EU-VS auf geeignete Weise bearbeitet und aufbewahrt werden, b)  die Einteilung des Personals in Bezug auf den Zugang zu EU-VS nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und gegebenenfalls anhand der Sicherheitsermächtigung der betreffenden Bediensteten ermöglicht wird, c)  von unbefugten Handlungen abgeschreckt wird bzw. diese verhindert und aufgedeckt werden und d)  das heimliche oder gewaltsame Eindringen unbefugter Personen von außen verhindert oder aufgehalten wird. II.   ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN BEZÜGLICH DES MATERIELLEN GEHEIMSCHUTZES 3. Der EAD wendet einen Risikomanagementprozess zum Schutz von EU-VS in den betreffenden Räumlichkeiten an, um dafür zu sorgen, dass der Umfang des materiellen Schutzes dem festgestellten Risiko entspricht. Der Risikomanagementprozess trägt allen relevanten Faktoren Rechnung, insbesondere a)  dem Geheimhaltungsgrad der EU-VS, b)  der Form und dem Umfang der EU-VS, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei großen Mengen oder einer Zusammenstellung von EU-VS unter Umständen strengere Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, c)  der Umgebung und der Struktur der Gebäude oder Bereiche, in denen EU-VS verwahrt werden, d)  der vom INTCEN, von der Spionageabwehrzelle der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion und anhand insbesondere der Berichte der Delegationen der Union erarbeiteten Einschätzung der in Drittländern vorhandenen Bedrohungen und e)  der Einschätzung der nachrichtendienstlichen Bedrohung, die gegen die EU oder die Mitgliedstaaten gerichtet ist, sowie der Bedrohung durch Sabotage, Terrorismus und andere subversive oder kriminelle Handlungen. 4. Die Sicherheitsbehörde des EAD legt unter Anwendung des Konzepts der mehrschichtigen Sicherheit eine angemessene Kombination erforderlicher Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes fest. Dies kann eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen: a)  Absperrung: ein physisches Hindernis, das einen zu schützenden Bereich abgrenzt; b)  Einbruchsmeldeanlagen: Eine Einbruchsmeldeanlage kann zur Erhöhung des durch eine Absperrung gewährten Sicherheitsniveaus oder in Räumen und Gebäuden an Stelle von Sicherheitspersonal oder zu dessen Unterstützung verwendet werden; c)  Zugangskontrolle: Die Zugangskontrollen können einen Standort, ein oder mehrere Gebäude an einem Standort oder Räumlichkeiten innerhalb eines Gebäudes betreffen. Die Kontrollen können elektronisch oder elektromechanisch, durch Sicherheits- und/oder Empfangspersonal oder im Wege anderer physischer Maßnahmen erfolgen; d)  Sicherheitspersonal: Unter anderem zur Abschreckung von Personen, die ein unbemerktes Eindringen planen, kann Sicherheitspersonal beschäftigt werden, das ausgebildet und überwacht und erforderlichenfalls angemessen sicherheitsüberprüft sein muss; e)  Videoüberwachung: Videoüberwachungssysteme können vom Sicherheitspersonal zur Überprüfung von Vorfällen und bei Alarmierung durch die Einbruchsmeldeanlagen an größeren Standorten oder an den äußeren Abgrenzungen genutzt werden; f)  Sicherheitsbeleuchtung: Sicherheitsbeleuchtungen können eingesetzt werden, um potenzielle Eindringlinge abzuschrecken und für die Beleuchtung zu sorgen, die für eine wirksame Überwachung entweder unmittelbar durch das Sicherheitspersonal oder mittelbar durch ein Videoüberwachungssystem erforderlich ist; und g)  alle sonstigen geeigneten physischen Maßnahmen zur Abschreckung oder Aufdeckung unbefugter Zugangsversuche oder zur Verhinderung von Verlust und Beschädigung von EU-VS. 5. Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion kann Durchsuchungen an den Ein- und Ausgängen vornehmen, um damit vom unbefugten Verbringen von Material in Räumlichkeiten oder Gebäude oder von der unbefugten Mitnahme von EU-VS aus Räumlichkeiten oder Gebäuden abzuschrecken. 6. Besteht die Gefahr einer — auch versehentlichen — unzulässigen Einsicht in EU-VS, so werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um dieser Gefahr entgegenzuwirken. 7. Bei neuen Anlagen müssen die Anforderungen hinsichtlich des materiellen Geheimschutzes und deren funktionale Spezifikationen bei der Planung und Konzeption der Anlagen festgelegt werden. Bei bestehenden Anlagen müssen die Anforderungen hinsichtlich des materiellen Geheimschutzes möglichst weitgehend umgesetzt werden. III.   AUSRÜSTUNG FÜR DEN MATERIELLEN SCHUTZ VON EU-VS 8. Bei der Beschaffung von Ausrüstung (wie Sicherheitsbehältnissen, Aktenvernichtern, Türschlössern, Videoüberwachungssystemen, elektronischen Zugangskontrollsystemen, Einbruchsmeldeanlagen, Alarmsystemen) für den materiellen Schutz von EU-VS stellt die Sicherheitsbehörde des EAD sicher, dass die Ausrüstung den genehmigten technischen Standards und Mindestanforderungen entspricht. 9. Die technischen Spezifikationen der Ausrüstung, die zum materiellen Schutz von EU-VS eingesetzt werden soll, werden in Sicherheitsleitlinien festgehalten, die vom Sicherheitsausschuss des EAD gebilligt werden. 10. Die Sicherheitssysteme müssen in regelmäßigen Abständen inspiziert werden; die Ausrüstung muss regelmäßig gewartet werden. Bei den Wartungsarbeiten ist dem Ergebnis der Inspektionen Rechnung zu tragen, damit ein optimales Funktionieren der betreffenden Ausrüstung weiterhin gewährleistet ist. 11. Die Wirksamkeit der einzelnen Sicherheitsmaßnahmen und des gesamten Sicherheitssystems ist bei jeder Inspektion zu überprüfen. IV.   DURCH MASSNAHMEN DES MATERIELLEN GEHEIMSCHUTZES GESCHÜTZTE BEREICHE 12. Zum materiellen Schutz von EU-VS werden zwei Arten von durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes geschützten Bereichen bzw. entsprechenden Bereiche auf nationaler Ebene eingerichtet: a)  Verwaltungsbereiche und b)  abgesicherte Bereiche (einschließlich technisch abgesicherter Bereiche). 13. Die Sicherheitsbehörde des EAD legt fest, ob ein bestimmter Bereich die Anforderungen für eine Ausweisung als Verwaltungsbereich, als abgesicherter Bereich oder als technisch abgesicherter Bereich erfüllt. 14. Für Verwaltungsbereiche gilt Folgendes: a)  Es wird eine sichtbare äußere Abgrenzung eingerichtet, die die Kontrolle von Personen und gegebenenfalls von Fahrzeugen ermöglicht; b)  nur Personen, die in der Zentrale von der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion und in den Delegationen der Union vom Leiter der Delegation ordnungsgemäß ermächtigt wurden, dürfen diesen Bereich unbegleitet betreten und c)  bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung oder eine gleichwertige Kontrolle sicherzustellen. 15. Für abgesicherte Bereiche gilt Folgendes: a)  Es wird eine sichtbare und geschützte äußere Abgrenzung mit vollständiger Eingangs- und Ausgangskontrolle eingerichtet, die mittels eines Berechtigungsausweises oder eines Systems zur persönlichen Identifizierung erfolgt; b)  nur Personen, die für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft sind und aufgrund der Tatsache, dass sie Kenntnis von den Verschlusssachen haben müssen, speziell zum Zutritt ermächtigt wurden, dürfen diesen Bereich unbegleitet betreten; c)  bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung oder eine gleichwertige Kontrolle sicherzustellen. 16. Wenn das Betreten eines abgesicherten Bereichs de facto den unmittelbaren Zugang zu darin enthaltenen Verschlusssachen ermöglicht, sind außerdem folgende Anforderungen zu erfüllen: a)  Der höchste Geheimhaltungsgrad der Verschlusssachen, die in der Regel in dem Bereich verwahrt werden, ist eindeutig anzugeben; b)  alle Besucher benötigen eine spezielle Ermächtigung, um den Bereich betreten zu dürfen, müssen jederzeit begleitet werden und müssen entsprechend sicherheitsüberprüft sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass kein Zugang zu EU-VS möglich ist; c)  sämtliche elektronischen Geräte müssen außerhalb des Bereichs verbleiben. 17. Abgesicherte Bereiche mit Abhörschutz sind als technisch abgesicherte Bereiche auszuweisen. Es gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen: a)  Diese Bereiche werden mit Einbruchsmeldeanlagen ausgerüstet und sind dann, wenn sie nicht besetzt sind, verschlossen zu halten, und dann, wenn sie besetzt sind, zu bewachen. Die Kontrolle der Schlüssel erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts VI dieses Anhangs; b)  alle Personen, die diese Bereiche betreten, und das gesamte Material, das dorthin verbracht wird, sind zu kontrollieren; c)  diese Bereiche sind gemäß den Vorschriften der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion regelmäßig zu inspizieren und/oder technisch zu überprüfen. Diese Inspektionen bzw. Überprüfungen sind auch dann vorzunehmen, wenn die Bereiche nachweislich oder vermutlich unbefugt betreten wurden; und d)  in diesen Bereichen sind nicht zugelassene Kommunikationsverbindungen, nicht zugelassene Telefone und andere nicht zugelassene Kommunikationsgeräte sowie nicht zugelassene elektrische oder elektronische Ausrüstung verboten. 18. Ungeachtet der Nummer 17 Buchstabe d müssen alle Kommunikationsgeräte und elektrischen oder elektronischen Geräte vor ihrer Nutzung in Bereichen, in denen Sitzungen oder Arbeiten im Zusammenhang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „SECRET UE/EU SECRET“ und höher stattfinden, sowie in Fällen, in denen die Gefährdung von EU-VS als hoch eingeschätzt wird, vorab von dem für technische Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zuständigen Team der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion untersucht werden, um sicherzustellen, dass mit diesen Geräten keine verständlichen Informationen auf unbeabsichtigte oder unzulässige Weise aus dem betreffenden abgesicherten Bereich nach außen übermittelt werden können. 19. Abgesicherte Bereiche, die nicht rund um die Uhr von diensthabendem Personal besetzt sind, sind gegebenenfalls unmittelbar nach den üblichen Arbeitszeiten und in unregelmäßigen Abständen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten zu inspizieren, es sei denn, es wird eine Einbruchsmeldeanlage verwendet. 20. Innerhalb eines Verwaltungsbereichs können zeitweilig abgesicherte Bereiche oder technisch abgesicherte Bereiche im Hinblick auf eine geheimhaltungsbedürftige Sitzung oder einen anderen ähnlichen Zweck

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.