Europäische Union

Beschluss des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. Juni 2023 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst 2023/C 263/04

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-02-18

Quellenkennung: 32023D0726(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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b)  wenn der elektronische Weg gemäß Buchstabe a nicht verwendet wird, erfolgt die Beförderung von EU-VS entweder i)  auf elektronischen Datenträgern (z. B. USB-Sticks, CDs, Festplattenlaufwerken), die durch kryptografische Produkte geschützt sind, die nach Artikel 8 Absatz 5 dieses Beschlusses zugelassen wurden, oder ii)  in allen anderen Fällen gemäß den Vorschriften der Sicherheitsbehörde des EAD im Einklang mit den in Anhang A III Abschnitt V festgelegten einschlägigen Schutzmaßnahmen. (5)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang A III enthalten. Artikel 8 Schutz von EU-VS, die in Kommunikations- und Informationssystemen bearbeitet werden (1)   Die Informationssicherung im Bereich von Kommunikations- und Informationssystemen beruht auf dem Vertrauen darauf, dass die in diesen Systemen bearbeiteten Informationen geschützt sind und dass diese Systeme unter der Kontrolle rechtmäßiger Nutzer jederzeit ordnungsgemäß funktionieren. Eine effektive Informationssicherung stellt ein angemessenes Niveau der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Beweisbarkeit und Authentizität sicher. Die Informationssicherung stützt sich auf einen Risikomanagementprozess. (2)   In Kommunikations- und Informationssystemen werden EU-VS gemäß dem Konzept der Informationssicherung bearbeitet. (3)   Alle Kommunikations- und Informationssysteme, in denen EU-VS bearbeitet werden, werden einem Akkreditierungsverfahren unterzogen. Mit der Akkreditierung wird bezweckt, Gewissheit darüber zu erlangen, dass alle angemessenen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt worden sind und dass ein ausreichender Schutz der EU-VS und des Kommunikations- und Informationssystems gemäß diesem Beschluss gegeben ist. In der Akkreditierungserklärung wird festgelegt, bis zu welchem Geheimhaltungsgrad und unter welchen Voraussetzungen Verschlusssachen in einem Kommunikations- und Informationssystem bearbeitet werden dürfen. (4)   Kommunikations- und Informationssysteme, in denen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und höher eingestufte Verschlusssachen bearbeitet werden, werden so geschützt, dass von Informationen nicht über unbeabsichtigte elektromagnetische Abstrahlung unbefugt Kenntnis genommen werden kann („TEMPEST-Sicherheitsvorkehrungen“). (5)   Wird der Schutz von EU-VS mit kryptografischen Produkten sichergestellt, so sind diese Produkte nach Artikel 8 Absatz 5 dieses Beschlusses zuzulassen. (6)   Bei der elektronischen Übermittlung von EU-VS werden zugelassene kryptografische Produkte verwendet. Ungeachtet dieser Anforderung können in Notsituationen oder im Rahmen bestimmter technischer Konfigurationen spezielle Verfahren nach Maßgabe des Anhangs A IV angewandt werden. (7)   Nach Artikel 8 Absatz 6 dieses Beschlusses werden je nach Bedarf die nachstehenden Funktionen für Informationssicherung geschaffen: a)  eine Stelle für Informationssicherung (Information Assurance Authority – IAA), b)  eine TEMPEST-Stelle (Tempest Authority – TA), c)  eine Krypto-Zulassungsstelle (Crypto Approval Authority – CAA), d)  eine Krypto-Verteilungsstelle (Crypto Distribution Authority – CDA). (8)   Nach Artikel 8 Absatz 7 dieses Beschlusses wird für jedes System Folgendes eingerichtet: a)  eine Sicherheits-Akkreditierungsstelle (Security Accreditation Authority – SAA), b)  eine für den Betrieb zuständige Stelle für Informationssicherung (Information Assurance Operational Authority – IAOA). (9)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang A IV enthalten. Artikel 9 Gewerblicher Geheimschutz (1)   Der gewerbliche Geheimschutz beinhaltet die Anwendung von Maßnahmen zum Schutz von EU-VS durch Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer während der Verhandlungen vor der Auftragsvergabe und während der gesamten Laufzeit von als Verschlusssachen eingestuften Aufträgen. Grundsätzlich beinhalten derartige Aufträge nicht den Zugang zu als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuften Verschlusssachen. (2)   Der EAD kann industrielle oder andere Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat, mit dem ein Geheimschutzabkommen oder eine Verwaltungsvereinbarung nach Anhang A Artikel 10 Absatz 1 geschlossen wurde, eingetragen sind, vertraglich mit Aufträgen betrauen, die den Zugang zu oder die Bearbeitung oder Aufbewahrung von EU-VS beinhalten oder nach sich ziehen. (3)   Der EAD stellt als Vergabebehörde sicher, dass die in diesem Beschluss festgelegten und in dem Vertrag genannten Mindeststandards für den gewerblichen Geheimschutz eingehalten werden, wenn als Verschlusssache eingestufte Aufträge von ihm an industrielle oder andere Unternehmen vergeben werden. Er sorgt für die Einhaltung dieser Mindeststandards durch die jeweilige nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde. (4)   In einem Mitgliedstaat eingetragene Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die an als Verschlusssache eingestuften Aufträgen oder Unteraufträgen beteiligt sind und entweder bei der Ausführung dieser Aufträge oder bei den Verhandlungen vor der Auftragsvergabe als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestufte Verschlusssachen in ihren Räumlichkeiten bearbeiten und aufbewahren müssen, müssen im Besitz eines von der nationalen Sicherheitsbehörde, der beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats erteilten Sicherheitsbescheids für Unternehmen des entsprechenden Geheimhaltungsgrads sein. (5)   Das Personal des Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers, das zur Ausführung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ erhalten muss, muss im Besitz eines von der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde, der beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den Mindeststandards in Anhang A I ausgestellten Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung von Personal (Personnel Security Clearance - PSC) sein. (6)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang A V enthalten. Artikel 10 Austausch von Verschlusssachen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen (1)   Der EAD kann EU-VS nur mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation austauschen, wenn a)  ein im Einklang mit Artikel 37 EUV und Artikel 218 AEUV geschlossenes Geheimschutzabkommen zwischen der EU und diesem Drittstaat oder dieser internationalen Organisation oder b)  eine nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 5 dieses Beschlusses geschlossene Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Sicherheitsstellen dieses Drittstaats oder dieser internationalen Organisation über den Austausch von Verschlusssachen, die grundsätzlich nicht höher als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft sind, oder c)  ein im Kontext einer GSVP-Krisenbewältigungsoperation zwischen der EU und diesem Drittstaat nach Artikel 37 EUV und Artikel 218 AEUV geschlossenes Rahmen- oder Ad-hoc-Abkommen über eine Beteiligung in Kraft ist und die darin festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Ausnahmen zu dieser allgemeinen Regel sind in Anhang A VI Abschnitt V enthalten. (2)   Verwaltungsvereinbarungen nach Absatz 1 Buchstabe b enthalten Bestimmungen, mit denen sichergestellt wird, dass EU-VS nach ihrer Entgegennahme durch Drittstaaten oder internationale Organisationen in einer ihrem Geheimhaltungsgrad angemessenen Weise nach Mindeststandards geschützt werden, die nicht weniger streng als die in diesem Beschluss festgelegten Standards sind. Informationen, die auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Abkommen ausgetauscht werden, beschränken sich auf Informationen, die GSVP-Operationen betreffen, an denen sich der jeweilige Drittstaat auf der Grundlage dieser Abkommen und nach Maßgabe ihrer Bestimmungen beteiligt. (3)   Wird zwischen der Union und einem beteiligten Drittstaat oder einer beteiligten internationalen Organisation anschließend ein Geheimschutzabkommen geschlossen, so tritt das Geheimschutzabkommen, soweit der Austausch und die Bearbeitung von EU-VS betroffen sind, an die Stelle der Bestimmungen über den Austausch von Verschlusssachen in dem Rahmen- oder Ad-hoc-Beteiligungsabkommen oder der Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarung. (4)   Für die Zwecke einer GSVP-Operation erstellte EU-VS können gemäß den Absätzen 1 bis 3 und Anhang A VI gegenüber dem von Drittstaaten oder internationalen Organisationen für diese Operation abgeordneten Personal offengelegt werden. Wird diesem Personal Zugang zu EU-VS in Räumlichkeiten und/oder Kommunikations- und Informationssystemen einer GSVP-Operation gewährt, so müssen Maßnahmen (einschließlich der Aufzeichnung der offengelegten EU-VS) getroffen werden, um das Risiko des Verlusts oder der Kenntnisnahme durch Unbefugte gering zu halten. Entsprechende Maßnahmen sind in den einschlägigen Planungs- oder Missionsunterlagen festzulegen. (5)   Es werden nach Artikel 17 dieses Beschlusses Bewertungsbesuche in Drittstaaten bzw. bei internationalen Organisationen durchgeführt, um die Wirksamkeit der zum Schutz von EU-VS getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu überprüfen. (6)   Der Beschluss, EU-VS des EAD an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weiterzugeben, wird von Fall zu Fall nach Maßgabe von Art und Inhalt dieser Verschlusssachen, des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ und der Vorteile für die EU gefasst. Der EAD holt die schriftliche Zustimmung etwaiger Stellen ein, die Verschlusssachen als Ausgangsmaterial für vom EAD stammende EU-VS bereitgestellt haben, um sicherzustellen, dass keine Einwände gegen die Weitergabe bestehen. Stammt eine Verschlusssache, um deren Weitergabe ersucht wird, nicht vom EAD, so holt der EAD zunächst die schriftliche Zustimmung des Herausgebers zur Weitergabe der Verschlusssache ein. Kann der EAD den Herausgeber nicht ermitteln, so trifft die Sicherheitsbehörde des EAD die Entscheidung an Stelle des Herausgebers, nachdem sie die einhellig befürwortende Stellungnahme der im Sicherheitsausschuss des EAD vertretenen Mitgliedstaaten eingeholt hat. (7)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang A VI enthalten. Artikel 11 Verletzung der Sicherheit und Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte (1)   Eine tatsächliche oder vermutete Verletzung der Sicherheit oder die tatsächliche oder vermutete Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte wird unverzüglich der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion gemeldet, die gegebenenfalls die betroffenen Mitgliedstaaten oder sonstige betroffene Stellen informiert. (2)   Wird bekannt oder besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass Verschlusssachen Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind, informiert die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion die nationalen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten und ergreift alle geeigneten Maßnahmen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften, um a)  Beweise zu sichern, b)  sicherzustellen, dass der Fall zur Aufklärung des Sachverhalts von Personal untersucht wird, das von der Verletzung oder der Kenntnisnahme durch Unbefugte nicht unmittelbar betroffen ist, c)  unverzüglich den Herausgeber oder sonstige betroffene Stellen zu verständigen, d)  zu vermeiden, dass sich ein solcher Vorfall wiederholt, e)  den potenziellen Schaden für die Interessen der EU oder der Mitgliedstaaten einzuschätzen und f)  die zuständigen Stellen über die Auswirkungen der tatsächlichen oder vermuteten Kenntnisnahme durch Unbefugte und die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. (3)   Gegen jedes Mitglied des dem EAD unterstehenden Personals, das für eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften dieses Beschlusses verantwortlich ist, können disziplinarische Maßnahmen gemäß den geltenden Vorschriften ergriffen werden. Gegen jede Person, die für die unbefugte Kenntnisnahme oder den Verlust von Verschlusssachen verantwortlich ist, können disziplinarische Maßnahmen und/oder rechtliche Schritte gemäß den geltenden Rechts- und sonstigen Vorschriften ergriffen werden. (4)   Während der Untersuchung einer Verletzung der Sicherheit und/oder einer unbefugten Kenntnisnahme von Verschlusssachen kann der Direktor der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion den Zugang der betreffenden Person zu EU-VS und zu den Räumlichkeiten des EAD aussetzen. Die Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission, das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, die nationalen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten oder sonstige betroffene Stellen werden von einem solchen Beschluss unverzüglich informiert. ANHANG A I PERSONELLER GEHEIMSCHUTZ I.   EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Vorschriften zur Anwendung von Anhang A Artikel 5. In diesem Anhang werden insbesondere die Kriterien festgelegt, anhand deren der EAD feststellt, ob eine Person unter Berücksichtigung ihrer Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit zum Zugang zu EU-VS ermächtigt werden kann, sowie die hierzu anzuwendenden Überprüfungs- und Verwaltungsverfahren. 2. Die „Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung von Personal“ (Personnel Security Clearance – PSC) mit Blick auf den Zugang zu EU-VS ist eine Erklärung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, die nach Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wird und mit der bescheinigt wird, dass einer Person, die nachweislich Kenntnis von Verschlusssachen haben muss, bis zu einem bestimmten Datum und bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) Zugang zu EU-VS gewährt werden kann; diese Person wird als „sicherheitsüberprüft“ bezeichnet. 3. Die „Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung“ (Personnel Security Clearance Certificate – PSCC) ist eine von der Sicherheitsbehörde des EAD ausgestellte Bescheinigung, in der festgestellt wird, dass eine Person sicherheitsüberprüft ist, und aus der der Geheimhaltungsgrad, bis zu dem der Person Zugang zu EU-VS gewährt werden kann, die Gültigkeitsdauer der betreffenden PSC und das Ablaufdatum der Bescheinigung selbst hervorgehen. 4. Die „Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS“ ist eine Ermächtigung durch die Sicherheitsbehörde des EAD, die gemäß diesem Beschluss nach Ausstellung einer PSC durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilt wird und mit der bescheinigt wird, dass einer Person, die nachweislich Kenntnis von Verschlusssachen haben muss, bis zu einem bestimmten Datum und bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) Zugang zu EU-VS gewährt werden kann; diese Person wird als „sicherheitsüberprüft“ bezeichnet. II.   ERMÄCHTIGUNG ZUM ZUGANG ZU EU-VS 5. Der Zugang zu Verschlusssachen, die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft sind, erfordert keine Sicherheitsüberprüfung und wird gestattet, nachdem a)  festgestellt wurde, dass die betreffende Person in einem arbeitsrechtlichen oder vertraglichen Verhältnis zum EAD steht, b)  festgestellt wurde, dass sie Kenntnis von Verschlusssachen haben muss, c)  die Person über die Sicherheitsvorschriften und -verfahren für den Schutz von EU-VS belehrt wurde und ihre Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Schutzes von EU-VS nach Maßgabe dieses Beschlusses schriftlich anerkannt hat. 6. Einer Person darf der Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen der EU erst dann gestattet werden, wenn a)  festgestellt wurde, dass die betreffende Person in einem arbeitsrechtlichen oder vertraglichen Verhältnis zum EAD steht, b)  festgestellt wurde, dass sie Kenntnis von Verschlusssachen haben muss, c)  ihr eine PSC für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad ausgestellt wurde oder sie auf andere Weise aufgrund ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ermächtigt ist und d)  sie über die Sicherheitsvorschriften und -verfahren für den Schutz von EU-VS belehrt wurde und ihre Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Schutzes solcher Informationen schriftlich anerkannt hat. 7. Der EAD bestimmt innerhalb seiner Strukturen die Dienstposten, für die ein Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen und somit eine PSC für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad gemäß Nummer 4 erforderlich ist. 8. Die Mitglieder des Personals des EAD geben eine Erklärung darüber ab, ob sie die Staatsangehörigkeit mehrerer Länder besitzen. Verfahren des EAD zur Beantragung einer PSC 9. Für Mitglieder des Personals des EAD sendet die Sicherheitsbehörde des EAD den ausgefüllten Sicherheitsfragebogen an die nationale Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, und beantragt die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung für den Geheimhaltungsgrad von EU-VS, zu denen die betreffende Person Zugang haben muss. 10. Besitzt eine Person die Staatsangehörigkeit mehrerer Länder, wird die Sicherheitsüberprüfung bei der nationalen Sicherheitsbehörde des Landes beantragt, unter dessen Staatsangehörigkeit die Person eingestellt wurde. 11. Werden dem EAD sicherheitserhebliche Informationen zu einer Person bekannt, die eine PSC beantragt hat, so teilt er dies der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde gemäß den einschlägigen Vorschriften mit. 12. Nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung teilt die betreffende nationale Sicherheitsbehörde der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion das Ergebnis der Überprüfung mit. a)  Führt das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung zu der Feststellung, dass über die betreffende Person keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, die ihre Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit infrage stellen, kann die Sicherheitsbehörde des EAD der betreffenden Person eine bis zu einem bestimmten Datum gültige Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS bis zu dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad erteilen. b)  Der EAD trifft sämtliche geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von der nationalen Sicherheitsbehörde festgelegten Bedingungen oder Beschränkungen ordnungsgemäß angewendet werden. Die nationale Sicherheitsbehörde wird über das Ergebnis unterrichtet. c)  Führt das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung nicht zu einer solchen Feststellung, so setzt die Sicherheitsbehörde des EAD die betreffende Person davon in Kenntnis, die beantragen kann, von der Sicherheitsbehörde des EAD gehört zu werden. Die Sicherheitsbehörde des EAD kann die zuständige nationale Sicherheitsbehörde um weitere Auskünfte ersuchen, die diese nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geben darf. Wird das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung bestätigt, darf keine Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS erteilt werden. In diesem Fall trifft der EAD sämtliche geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Antragsteller keinen Zugang zu EU-VS erhält. 13. Für die Sicherheitsüberprüfung und deren Ergebnisse, auf die sich die Sicherheitsbehörde des EAD bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS stützt, gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich der Rechtsvorschriften für etwaige Rechtsbehelfe. Gegen die Entscheidungen der Sicherheitsbehörde des EAD können Rechtsbehelfe gemäß den in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Bedingungen eingelegt werden. 14. Die Feststellung, auf die sich eine PSC stützt, erstreckt sich — solange diese gültig ist — auf alle Aufgaben, die die betreffende Person im EAD, im Generalsekretariat des Rates oder in der Kommission übernimmt. 15. Der EAD erkennt die von anderen Organen, Einrichtungen oder Agenturen der Europäischen Union ausgestellten Ermächtigungen zum Zugang zu EU-VS an, solange diese gültig sind. Die Ermächtigungen erstrecken sich auf alle Aufgaben, die der betreffenden Person innerhalb des EAD zugewiesen werden. Das Organ, die Einrichtung oder die Agentur der Europäischen Union, bei dem bzw. bei der die betreffende Person ihre Beschäftigung aufnimmt, unterrichtet die zuständige nationale Sicherheitsbehörde über den Wechsel des Arbeitgebers. 16. Nimmt eine Person innerhalb von 12 Monaten nach Mitteilung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung an die Sicherheitsbehörde des EAD ihren Dienst nicht auf oder unterbricht sie diesen für einen Zeitraum von 12 oder mehr Monaten, in dem sie nicht beim EAD, bei einem anderen Organ, einer anderen Agentur oder Einrichtung der EU oder bei einer nationalen Verwaltung eines Mitgliedstaats auf einem Dienstposten tätig ist, der den Zugang zu Verschlusssachen erfordert, so wird die zuständige nationale Sicherheitsbehörde mit diesem Ergebnis befasst, damit sie gegebenenfalls bestätigen kann, dass es weiterhin gültig und berechtigt ist. 17. Werden dem EAD Informationen bekannt, nach denen eine Person, die eine gültige PSC besitzt, ein Sicherheitsrisiko darstellt, so teilt der EAD dies der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde gemäß den einschlägigen Vorschriften mit; er kann den Zugang zu EU-VS aussetzen oder die Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS zurücknehmen. Teilt eine nationale Sicherheitsbehörde dem EAD mit, dass eine gemäß Nummer 12 Buchstabe a erfolgte Feststellung in Bezug auf eine Person, die im Besitz einer gültigen Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS ist, zurückgenommen wurde, kann die Sicherheitsbehörde des EAD die nationale Sicherheitsbehörde um alle weiteren Auskünfte ersuchen, die diese nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geben darf. Bei Bestätigung der nachteiligen Erkenntnisse wird die vorgenannte Ermächtigung zurückgenommen und die betreffende Person vom Zugang zu EU-VS und von Dienstposten, auf denen sie auf EU-VS zugreifen oder ein Sicherheitsrisiko darstellen könnte, ausgeschlossen. 18. Jede Entscheidung über die Rücknahme einer Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS für ein Mitglied des Personals des EAD und gegebenenfalls die dafür maßgeblichen Gründe werden der betreffenden Person mitgeteilt, die beantragen kann, von der Sicherheitsbehörde des EAD gehört zu werden. Für die von einer nationalen Sicherheitsbehörde zur Verfügung gestellten Informationen gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.