Europäische Union

Beschluss des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. Juni 2023 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst 2023/C 263/04

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-02-18

Quellenkennung: 32023D0726(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ng wird in regelmäßigen Abständen wiederholt. Artikel 13 Organisation der Sicherheit im EAD Abschnitt 1.     Allgemeine Bestimmungen (1)   Der Generalsekretär ist die Sicherheitsbehörde des EAD. In dieser Funktion gewährleistet er, dass a)  die Sicherheitsmaßnahmen, soweit erforderlich, mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission und gegebenenfalls mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen in Bezug auf alle für die Tätigkeiten des EAD relevanten Sicherheitsfragen, auch hinsichtlich der Art der Risiken für die Sicherheitsinteressen des EAD und der entsprechenden Schutzmaßnahmen, koordiniert werden; b)  die Sicherheitsaspekte bei sämtlichen Tätigkeiten des EAD von Beginn an vollständig berücksichtigt werden; c)  der Zugang zu Verschlusssachen nur Personen gewährt wird, die die Anforderungen gemäß Anhang A Artikel 5 erfüllen; d)  geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den Sicherheitsstatus des gesamten dem EAD unterstehenden Personals sowie der Auftragnehmer des EAD zu verwalten; e)  ein Registratursystem eingerichtet wird, um sicherzustellen, dass Verschlusssachen, die als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuft sind, innerhalb des EAD im Einklang mit diesem Beschluss bearbeitet werden; dies gilt auch für sämtliche an EU-Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und Agenturen der EU oder andere befugte Empfänger weitergegebenen Verschlusssachen. Alle vom EAD an Drittstaaten oder internationale Organisationen weitergegebenen EU-VS und alle von Drittstaaten oder internationalen Organisationen erhaltenen Verschlusssachen werden in einem getrennten Verzeichnis erfasst; f)  Sicherheitsinspektionen nach Artikel 16 durchgeführt werden; g)  im Falle einer tatsächlichen oder vermuteten Verletzung der Sicherheit oder einer tatsächlichen oder vermuteten Kenntnisnahme von im EAD verwahrten oder herausgegebenen Verschlusssachen durch Unbefugte bzw. des Verlusts solcher Verschlusssachen Untersuchungen durchgeführt und die einschlägigen Sicherheitsbehörden um Unterstützung bei derartigen Untersuchungen ersucht werden; h)  angemessene Pläne und Mechanismen für das Vorfall- und Folgenmanagement entwickelt werden, um rechtzeitig und wirksam auf Sicherheitsvorfälle reagieren zu können; i)  angemessene Maßnahmen ergriffen werden, falls eine Person diesen Beschluss missachtet; j)  für den Schutz der Sicherheitsinteressen des EAD angemessene physische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Zu diesem Zweck wird die Sicherheitsbehörde des EAD —  die Sicherheitskategorie der Delegationen der Union in Abstimmung mit der Kommission festsetzen; —  einen Krisenreaktionsmechanismus schaffen und dessen Aufgaben und Zuständigkeiten festlegen; —  gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Hohen Vertreter beschließen, wann aus Sicherheitsgründen eine Evakuierung des Personals einer Delegation der Union zu veranlassen ist; —  Maßnahmen beschließen, die zum Schutz von berechtigten Angehörigen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen mit EU-Organen nach Artikel 3 Absatz 3 erforderlichenfalls ergriffen werden; —  die Strategie für kryptografische Kommunikation, insbesondere das Programm für die Installation von kryptografischen Produkten und Mechanismen, genehmigen. (2)   Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates wird die Sicherheitsbehörde des EAD bei diesen Aufgaben gemeinsam von folgenden Personen unterstützt: (i).  dem Generaldirektor für Ressourcenverwaltung, der vom Direktor für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD unterstützt wird, (ii).  dem Direktor des Krisenreaktionszentrums und in geeigneter Form von dem stellvertretenden Generalsekretär für Frieden, Sicherheit und Verteidigung, um die Kohärenz mit den für GSVP-Missionen und -Operationen zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten. (3)   Der Generalsekretär kann als Sicherheitsbehörde des EAD bei Bedarf entsprechende Aufgaben weiterübertragen. (4)   Jeder Abteilungs-/Referatsleiter ist für die Anwendung dieser Vorschriften, der Sicherheitsleitlinien gemäß Artikel 21 sowie aller sonstigen Verfahren oder Maßnahmen für den Schutz von EU-VS in seiner Abteilung/ seinem Referat verantwortlich. Jeder Abteilungs-/Referatsleiter benennt Mitglieder des Personals als Sicherheitskoordinatoren der Abteilung/des Referats; er trägt jedoch weiterhin die Verantwortung wie vorstehend ausgeführt. Die Zahl der Sicherheitskoordinatoren ist dem Umfang der von der Abteilung/dem Referat bearbeiteten EU-VS angemessen. Die Sicherheitskoordinatoren der Abteilung/des Referats unterstützen ihren Abteilungs-/Referatsleiter bei Bedarf in geeigneter Form bei der Wahrnehmung sicherheitsrelevanter Aufgaben, u. a. dabei, a)  zusätzliche Sicherheitsanforderungen auszuarbeiten, die dem spezifischen Bedarf der Abteilung/des Referats entsprechen; dies geschieht in Abstimmung mit der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion; b)  die regelmäßigen Sicherheitsbelehrungen, die von der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion für die Mitglieder ihrer Abteilung/ihres Referats durchgeführt werden, um Informationen zu zusätzlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Buchstabe a zu ergänzen; c)  zu gewährleisten, dass in ihrer Abteilung/ihrem Referat nach dem Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig“ verfahren wird; d)  gegebenenfalls eine aktuelle Liste sicherer Codes und Schlüssel zu führen; e)  gegebenenfalls zu gewährleisten, dass die Sicherheitsverfahren und -maßnahmen auf dem neuesten Stand und wirksam sind; f)  ihren Direktoren und der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion Bericht über Verletzungen der Sicherheit und die Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte zu erstatten; g)  Abschlussbesprechungen mit Mitgliedern des Personals durchzuführen, deren Beschäftigungsverhältnis mit dem EAD endet; h)  durch ihre Vorgesetzten regelmäßige Berichte über sicherheitsrelevante Angelegenheiten in ihrer Abteilung/ihrem Referat bereitzustellen; i)  mit der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion in Sicherheitsfragen zusammenzuarbeiten. Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion wird frühzeitig über jede Maßnahme oder Angelegenheit unterrichtet, die Auswirkungen auf die Sicherheit haben könnte. Abschnitt 2.     Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion (1)   Die für Sicherheit der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion ist administrativ der Generaldirektion für Ressourcenverwaltung zugeordnet. Sie hat folgende Aufgaben: (a)  Sie nimmt die Fürsorgepflicht des EAD in der Zentrale des EAD wahr und ist für alle Sicherheitsangelegenheiten in der Zentrale des EAD zuständig, auch in Bezug auf Kommunikations- und Informationssysteme; ferner ist sie für die Informationssicherheit in den Delegationen der Union zuständig. (b)  Sie übernimmt die Verwaltung, Koordinierung, Überwachung und/oder Umsetzung aller Sicherheitsmaßnahmen in allen Räumlichkeiten der EAD-Zentrale. (c)  Sie gewährleistet die Kohärenz und Konsistenz mit diesem Beschluss und mit den Durchführungsbestimmungen bei allen Tätigkeiten, die sich auf den Schutz der Sicherheitsinteressen des EAD auswirken können. (d)  Sie unterstützt die Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierungsstelle des EAD, indem sie den materiellen Geheimschutz in der allgemeinen Sicherheitsumgebung/lokalen Sicherheitsumgebung der Kommunikations- und Informationssysteme, mit denen EU-VS bearbeitet werden, sowie in sämtlichen Räumlichkeiten des EAD bewertet, die für die Bearbeitung und Aufbewahrung von EU-VS zugelassen werden sollen. Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion wird von den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten nach Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates unterstützt. (2)   Der Direktor für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD hat folgende Aufgaben: (a)  Er gewährleistet einen umfassenden Schutz der Sicherheitsinteressen des EAD in dem Zuständigkeitsbereich der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion. (b)  Er entwirft, überprüft und aktualisiert die Sicherheitsvorschriften; ferner koordiniert er die Sicherheitsmaßnahmen mit dem Direktor des Krisenreaktionszentrums, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und bei Bedarf mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie mit internationalen Organisationen, die mit der EU Sicherheitsabkommen und/oder -vereinbarungen geschlossen haben. (c)  Er ist Hauptberater des Hohen Vertreters, der Sicherheitsbehörde des EAD und des stellvertretenden Generalsekretärs für Frieden, Sicherheit und Verteidigung in allen die Sicherheit in der Zentrale sowie in allen die Informationssicherheit im EAD betreffenden Angelegenheiten. (d)  Er verwaltet den Sicherheitsstatus des gesamten dem EAD unterstehenden Personals sowie der Auftragnehmer des EAD. (e)  Er führt den Vorsitz im Sicherheitsausschuss des EAD in der Formation der nationalen Sicherheitsbehörden gemäß Artikel 15 Absatz 1 nach den Weisungen der Sicherheitsbehörde des EAD und unterstützt den Ausschuss in seiner Arbeit. (f)  Er nimmt im Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion fallen, Kontakt zu anderen Partnern oder Behörden als den unter Buchstabe b aufgeführten auf. (g)  Er setzt Schwerpunkte und unterbreitet Vorschläge für die Verwaltung der für die Sicherheit in der Zentrale und in den Delegationen der Union bereitgestellten Mittel, Letzteres in Abstimmung mit dem Direktor des Krisenreaktionszentrums. (h)  Er gewährleistet die Aufzeichnung von Verletzungen der Sicherheit und der Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte gemäß Artikel 9 sowie die Einleitung und Durchführung von Untersuchungen, sofern erforderlich. (i)  Er organisiert regelmäßige Treffen und bei Bedarf weitere Treffen, um mit dem Sicherheitsdirektor des Generalsekretariats des Rates und dem Direktor der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission Bereiche von gemeinsamem Interesse zu erörtern. (3)   Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion wird in ihrem Zuständigkeitsbereich Kontakte knüpfen und eine enge Zusammenarbeit pflegen mit —  den nationalen Sicherheitsbehörden und/oder sonstigen für Sicherheit zuständigen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, um mit deren Unterstützung die Informationen zu erhalten, die sie für die Bewertung der Risiken und Bedrohungen benötigt, denen der EAD, dessen Personal, Tätigkeiten, Werte und Ressourcen sowie Verschlusssachen möglicherweise an seinem üblichen Tätigkeitsort ausgesetzt sind, —  den zuständigen Sicherheitsbehörden von Drittstaaten, mit denen die EU ein Geheimschutzabkommen geschlossen hat oder in deren Hoheitsgebiet die EU eine GSVP-Mission oder -Operation entsendet, dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates und der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission und gegebenenfalls mit den für Sicherheit zuständigen Abteilungen anderer Organe, Einrichtungen und Agenturen der EU, —  den für Sicherheit zuständigen Abteilungen internationaler Organisationen, mit denen die EU ein Geheimschutzabkommen geschlossen hat, und —  den nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten bei allen Fragen, die den Schutz von EU-VS, einschließlich Erklärungen über die Sicherheitsüberprüfung von Personal, betreffen. Abschnitt 3.     Für das Krisenreaktionszentrum zuständige Direktion (1)   Die für das Krisenreaktionszentrum zuständige Direktion nimmt folgende Aufgaben wahr: (a)  Sie kommt der Fürsorgepflicht des EAD in den Delegationen der Union nach. (b)  Sie gewährleistet tagtäglich die Sicherheit des dem EAD unterstehenden Personals in den Delegationen der Union, schlägt Maßnahmen vor, die im Krisenfall zu ergreifen sind, um die Aufrechterhaltung des Betriebs in den Delegationen der Union zu gewährleisten, und führt in enger Abstimmung mit dem Referat für Koordinierung der Generaldirektion für Ressourcenverwaltung Evakuierungsverfahren durch. (c)  Sie übernimmt die Verwaltung, Koordinierung, Überwachung und/oder Durchführung aller Sicherheitsmaßnahmen in allen Räumlichkeiten des EAD in den Delegationen der Union. (d)  Sie gewährleistet die Kohärenz und Konsistenz mit diesem Beschluss und mit den Durchführungsbestimmungen bei allen Tätigkeiten des EAD, die sich im Zuständigkeitsbereich des Krisenreaktionszentrums auf den Schutz der Sicherheitsinteressen des EAD auswirken können. (e)  Sie unterstützt die Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierungsstelle des EAD, indem sie Bewertungen des materiellen Geheimschutzes in den Räumlichkeiten der Delegationen der Union, die für die Bearbeitung und Aufbewahrung von EU-VS zugelassen sind, vornimmt. (2)   Der Direktor des Krisenreaktionszentrums nimmt folgende Aufgaben wahr: (a)  Er gewährleistet im Zuständigkeitsbereich der für das Krisenreaktionszentrum zuständigen Direktion einen umfassenden Schutz der Sicherheitsinteressen des EAD. (b)  Er koordiniert die Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats und bei Bedarf mit einschlägigen internationalen Organisationen. (c)  Er gewährleistet die Aktivierung und Verwaltung des Krisenreaktionsmechanismus des EAD. (d)  Er konzipiert und verwaltet die Krisenreaktionsfähigkeit des EAD (das verlegefähige Unterstützungsteam einschließlich der notwendigen Ausrüstung) und gewährleistet, dass diese Fähigkeit zu jeder Zeit einsatzbereit ist. (e)  Er ist Hauptberater des Hohen Vertreters, der Sicherheitsbehörde des EAD und des stellvertretenden Generalsekretärs für Frieden, Sicherheit und Verteidigung in allen die Sicherheit der Delegationen der Union betreffenden Angelegenheiten und in allen Fragen, die die Reaktion auf die Delegationen der Union betreffende Krisen zum Gegenstand haben. (f)  Er führt den Vorsitz im Sicherheitsausschuss des EAD in der Formation der Außenministerinnen und Außenminister gemäß Artikel 15 Absatz 1 entsprechend den Weisungen der Sicherheitsbehörde des EAD und unterstützt den Ausschuss in seiner Arbeit. (g)  Er nimmt im Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der für das Krisenreaktionszentrum zuständigen Direktion fallen, Kontakt zu anderen Partnern oder Behörden als den unter Buchstabe b aufgeführten auf. (h)  Er setzt Schwerpunkte und unterbreitet Vorschläge für die Verwaltung der für die Sicherheit der Delegationen der Union bereitgestellten Mittel, wobei die diesbezügliche Koordination dem Direktor für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD obliegt. (i)  Er gewährleistet, dass Verletzungen der Sicherheit und die Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte, zu denen es im Zuständigkeitsbereich der für das Krisenreaktionszentrum zuständigen Direktion kommt, dem für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion gemeldet werden, damit geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden können. (3)   Die für das Krisenreaktionszentrum zuständige Direktion wird in ihrem Zuständigkeitsbereich Kontakte knüpfen und eine enge Zusammenarbeit pflegen —  mit den zuständigen Abteilungen der Außenministerien in den Mitgliedstaaten, —  soweit erforderlich mit den zuständigen Sicherheitsbehörden der Aufnahmestaaten, in deren Hoheitsgebiet die Delegationen der Union ihren Sitz haben, in Bezug auf die Sicherheitsinteressen des EAD, —  mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates und der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission und gegebenenfalls mit den für Sicherheit zuständigen Abteilungen anderer Organe, Einrichtungen und Agenturen der EU im Zusammenhang mit ihrem Zuständigkeitsbereich, —  mit den Sicherheitsabteilungen internationaler Organisationen im Hinblick auf eine sinnvolle Abstimmung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs. Abschnitt 4.     Delegationen der Union (1)   Jeder Delegationsleiter ist vor Ort für die Durchführung und Organisation sämtlicher Maßnahmen zum Schutz der Sicherheitsinteressen des EAD innerhalb der Räumlichkeiten und Zuständigkeiten der Delegationen der Union verantwortlich. Er unternimmt – wenn erforderlich unter Anleitung des Krisenreaktionszentrums und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates – alle nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Anstrengungen, um zu gewährleisten, dass angemessene physische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit er seiner Fürsorgepflicht nachkommen kann. Der Delegationsleiter legt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung etwaiger Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 3 Absatz 3 – Sicherheitsverfahren für den Schutz von berechtigten Angehörigen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c fest. Der Delegationsleiter erstattet dem Direktor des Krisenreaktionszentrums Bericht über alle mit seiner Fürsorgepflicht zusammenhängenden Fragen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, und dem Direktor der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion Bericht über alle sonstigen sicherheitsrelevanten Angelegenheiten. Er wird bei diesen Aufgaben durch die für das Krisenreaktionszentrum zuständige Direktion, durch das Sicherheitsmanagement-Team der Delegation der Union, das aus mit Sicherheitsaufgaben und -funktionen betrautem Personal besteht, und durch Sicherheitspersonal, das erforderlichenfalls hierfür abgestellt wird, unterstützt. Die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion wird in ihrem Zuständigkeitsbereich Unterstützung leisten. Die Delegation der Union pflegt mit den diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten regelmäßige Kontakte und eine enge Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen. (2)   Außerdem übernimmt der Delegationsleiter folgende Aufgaben: —  in Abstimmung mit dem Krisenreaktionszentrum Aufstellung detaillierter Sicherheits- und Notfallpläne für die Delegation der Union anhand allgemeiner Standardverfahren; —  Betrieb eines rund um die Uhr einsatzbereiten Systems für das Management von Sicherheitsvorfällen und Notfällen im Rahmen des Tätigkeitsbereichs der Delegation der Union; —  Gewährleistung eines an die örtlichen Bedingungen angepassten Versicherungsschutzes des gesamten in der Delegation der Union eingesetzten Personals; —  Gewährleistung der Einbeziehung des Sicherheitsaspekts in die Einführungsschulung, die alle in der Delegation der Union eingesetzten Mitglieder des Personals bei Dienstantritt in der Delegation der Union erhalten, und —  Gewährleistung der Umsetzung aller Empfehlungen, die aus Sicherheitsbewertungen hervorgehen, und regelmäßige schriftliche Berichterstattung über die Umsetzung dieser Empfehlungen an den Direktor des Krisenreaktionszentrums und den Direktor für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD. (3)   Der Delegationsleiter, der weiterhin für die Gewährleistung des Sicherheitsmanagements sowie der Resilienz der Dienststelle verantwortlich und rechenschaftspflichtig bleibt, kann dem Sicherheitskoordinator der Delegation als stellvertretendem Delegationsleiter oder, wenn kein Koordinator ernannt wurde, einer geeigneten anderen Person, die Wahrnehmung seiner sicherheitsrelevanten Aufgaben übertragen. Insbesondere folgende Aufgaben können übertragen werden: —  Koordinierung der Sicherheitsfunktionen in der Delegation der Union; —  Aufnahme von Kontakten in Sicherheitsfragen zu den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates und den entsprechenden Stellen in den Botschaften und diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten; —  Umsetzung geeigneter Verfahren für das Sicherheitsmanagement zum Schutz der Sicherheitsinteressen des EAD, einschließlich des Schutzes von EU-VS; —  Gewährleistung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und -anweisungen; —  Belehrung des Personals über die für das Personal geltenden Sicherheitsvorschriften und im Aufnahmestaat bestehende spezifische Risiken; —  Einreichung von Anträgen auf Sicherheitsüberprüfung an die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion für Dienstposten, für die eine Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung von Personal (Personnel Security Clearance — PSC) erforderlich ist; und —  regelmäßige Unterrichtung des Delegationsleiters, des regionalen Sicherheitsbeauftragten und der für das Krisenreaktionszentrum zuständigen Direktion über sicherheitsbezogene Vorfälle oder Entwicklungen in dem Gebiet, die sich auf den Schutz der Sicherheitsinteressen des EAD auswirken können. (4)   Der Delegationsleiter kann administrative oder technische Sicherheitsaufgaben auf den Leiter der Verwaltung und andere Mitglieder des Personals der Delegation der Union übertragen. (5)   Die Delegation der Union wird von einem regionalen Sicherheitsbeauftragten unterstützt. Der regionale Sicherheitsbeauftragte erfüllt die nachstehend aufgeführten Aufgaben in einer Delegation der Union im Rahm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.