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Beschluss des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. Juni 2023 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst 2023/C 263/04

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-02-18

Quellenkennung: 32023D0726(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02023D0726(01) — DE — 18.02.2026 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS DES HOHEN VERTRETERS DER UNION FÜR AUẞEN- UND SICHERHEITSPOLITIK vom 19. Juni 2023 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst (ABl. C 263 vom 26.7.2023, S. 16) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS DER HOHEN VERTRETERIN DER UNION FÜR AUẞEN- UND SICHERHEITSPOLITIK  vom 17. Februar 2026 C/2026/1696   C 1696 1 17.3.2026 ▼B BESCHLUSS DES HOHEN VERTRETERS DER UNION FÜR AUẞEN- UND SICHERHEITSPOLITIK vom 19. Juni 2023 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst 2023/C 263/04 Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich In diesem Beschluss werden die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD-Sicherheitsvorschriften“) festgelegt. Dieser Beschluss gilt nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates für das gesamte Personal des EAD und das gesamte Personal der Delegationen der Union, unabhängig von ihrer dienstrechtlichen Stellung oder Herkunft, und durch ihn wird der allgemeine Regelungsrahmen geschaffen, um den Risiken für das dem EAD unterstehende Personal gemäß Artikel 2, für die Räumlichkeiten des EAD, seine materiellen Werte, seine Informationen und seine Besucher effektiv entgegenzuwirken. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a)  „Personal des EAD“ Beamte des EAD und sonstige Bedienstete der Europäischen Union, einschließlich zu Bediensteten auf Zeit ernannter Mitglieder des Personals der diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten, sowie abgeordnete nationale Sachverständige gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates; b)  „dem EAD unterstehendes Personal“ das Personal des EAD in der Zentrale und den Delegationen der Union sowie das gesamte sonstige Personal in den Delegationen der Union, unabhängig von dessen dienstrechtlicher Stellung oder Herkunft, sowie im Rahmen dieses Beschlusses der Hohe Vertreter und gegebenenfalls sonstiges Personal, das in Räumlichkeiten der EAD-Zentrale tätig ist; c)  „berechtigte Angehörige“ die beim Außenministerium des Gastlandes gemeldeten und im Haushalt lebenden Familienmitglieder des dem EAD unterstehenden Personals in Delegationen der Union, die sich zum Zeitpunkt einer Evakuierung des Landes tatsächlich bei und mit diesem Personal am Ort der dienstlichen Verwendung aufhalten; d)  „Räumlichkeiten des EAD“ alle Einrichtungen des EAD, einschließlich aller Gebäude, Büros, Räume und sonstigen Bereiche, sowie die Bereiche, in denen Kommunikations- und Informationssysteme (auch solche zur Bearbeitung von EU-VS) untergebracht sind, die vom EAD ständig oder zeitweilig für die Ausübung seiner Tätigkeiten genutzt werden; e)  „Sicherheitsinteressen des EAD“ das dem EAD unterstehende Personal, Räumlichkeiten des EAD, Angehörige, materielle Werte einschließlich Kommunikations- und Informationssystemen, Informationen und Besucher; f)  „EU-VS“ alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichneten Informationen oder gekennzeichnetes Material, deren bzw. dessen unbefugte Offenlegung den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte; g)  „Delegation der Union“ Delegationen in Drittländern und bei internationalen Organisationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates sowie Einrichtungen der EU gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates. Weitere Begriffsbestimmungen für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses sind in den jeweiligen Anhängen sowie in Anlage A festgelegt. Artikel 3 Sorgfaltspflicht (1)   Die EAD-Sicherheitsvorschriften gewährleisten, dass der Sorgfaltspflicht des EAD und seiner diesbezüglichen Verantwortung nachgekommen wird. (2)   Die Sorgfaltspflicht des EAD bezeichnet die Verpflichtung, mit der gebotenen Sorgfalt alle geeigneten Maßnahmen zur Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um jeden nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Schaden von den Sicherheitsinteressen des EAD abzuwenden. Dazu gehören sowohl Schutz- als auch Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen in Not- oder Krisensituationen, gleich welcher Art. (3)   Um der Sorgfaltspflicht der Mitgliedstaaten, der EU-Organe und -Einrichtungen und anderer Parteien, deren Personal in Delegationen der Union und/oder Räumlichkeiten dieser Delegationen tätig ist, sowie der Sorgfaltspflicht des EAD für Delegationen der Union, die in Räumlichkeiten der vorstehend genannten anderen Parteien eingerichtet sind, Rechnung zu tragen, schließt der EAD mit jeder dieser Parteien Verwaltungsvereinbarungen, in denen die jeweiligen Funktionen und Zuständigkeiten, Aufgaben und Kooperationsmechanismen festgelegt sind. Artikel 4 Materieller Geheimschutz und Sicherheit der Infrastruktur (1)   Der EAD trifft alle geeigneten (dauerhaften oder vorübergehenden) Maßnahmen für den materiellen Geheimschutz, einschließlich Zugangskontrollen, in allen Räumlichkeiten des EAD, um die Sicherheitsinteressen des EAD zu schützen. Diesen Maßnahmen wird beim Entwurf und der Planung neuer Räumlichkeiten und vor der Anmietung bereits bestehender Räumlichkeiten Rechnung getragen. (2)   Dem Personal, das dem EAD untersteht, und den Angehörigen können aus Sicherheitsgründen für einen bestimmten Zeitraum und in bestimmten Bereichen besondere Pflichten oder Beschränkungen auferlegt werden. (3)   Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem festgestellten Risiko entsprechen. Artikel 5 Alarmstufen und Krisensituationen (1)   Es ist Sache der Sicherheitsbehörde des EAD im Sinne von Artikel 13 Abschnitt 1 Absatz 1, im Vorgriff oder als Reaktion auf Bedrohungen und Vorfälle, die die Sicherheit des EAD beeinträchtigen, Alarmstufen festzulegen und geeignete Alarmstufen-Maßnahmen einzuführen. (2)   Die in Absatz 1 genannten Alarmstufen-Maßnahmen entsprechen der jeweiligen Stufe der Sicherheitsbedrohung. Die Alarmstufen werden von der Sicherheitsbehörde des EAD in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen anderer Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union und des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen sich die Räumlichkeiten des EAD befinden, definiert. (3)   Die Sicherheitsbehörde des EAD ist die Kontaktstelle für Alarmstufen und für die Krisenreaktion. Die Sicherheitsbehörde des EAD kann damit verbundene Aufgaben, die die EAD-Zentrale betreffen, dem Generaldirektor für Ressourcenverwaltung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a zweiter Spiegelstrich des Beschlusses 2010/427/EU des Rates und damit verbundene Aufgaben, die die Delegationen der Union betreffen, dem Direktor des Krisenreaktionszentrums übertragen. Artikel 6 Schutz von Verschlusssachen (1)   Für den Schutz von EU-VS gelten die in diesem Beschluss, insbesondere in Anhang A, festgelegten Vorschriften. Der Besitzer jedweder EU-VS ist für den entsprechenden Schutz dieser EU-VS verantwortlich. (2)   Der EAD gewährleistet, dass der Zugang zu Verschlusssachen nur Personen gewährt wird, die die Anforderungen gemäß Anhang A Artikel 5 erfüllen. (3)   Im Einklang mit den Vorschriften über den Schutz von EU-VS in Anhang A legt der Hohe Vertreter auch die Voraussetzungen fest, unter denen örtliche Bedienstete Zugang zu EU-VS erhalten. (4)   Der EAD sorgt für die Verwaltung des Sicherheitsstatus des gesamten dem EAD unterstehenden Personals sowie der Auftragnehmer des EAD. (5)   Bringt ein Mitgliedstaat Verschlusssachen, die mit einem nationalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet sind, in die Strukturen oder Netze des EAD ein, so schützt der EAD diese Verschlusssachen nach Maßgabe der Anforderungen, die für EU-VS mit gleichwertigem Geheimhaltungsgrad gemäß der Entsprechungstabelle in Anlage B gelten. (6)   Die Bereiche im EAD, in denen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher oder mit entsprechendem Geheimhaltungsgrad eingestufte Verschlusssachen aufbewahrt werden, werden im Einklang mit den Vorschriften nach Anhang A II als abgesicherte Bereiche eingerichtet und von der Sicherheitsbehörde des EAD genehmigt. (7)   Die Verfahren, nach denen der Hohe Vertreter seine Aufgaben im Rahmen von Abkommen oder Verwaltungsvereinbarungen über den Austausch von EU-VS mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen wahrnimmt, sind in den Anhängen A und A VI aufgeführt. (8)   Der Generalsekretär legt die Bedingungen fest, unter denen der EAD in seinem Besitz befindliche EU-VS an andere Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union weitergibt. Dazu wird ein geeigneter Rahmen geschaffen, unter anderem gegebenenfalls durch entsprechende interinstitutionelle oder sonstige Vereinbarungen. (9)   Mit einem solchen Rahmen wird sichergestellt, dass EU-VS ihrem Geheimhaltungsgrad entsprechend sowie nach Grundsätzen und Mindeststandards geschützt werden, die den in diesem Beschluss festgelegten Grundsätzen und Mindeststandards gleichwertig sind. Artikel 7 Sicherheitsvorfälle, Notfälle und Krisenreaktion (1)   Um eine rasche und wirksame Reaktion auf einen Sicherheitsvorfall zu gewährleisten, legt der EAD ein Verfahren für die Meldung solcher Vorfälle und Notfälle fest, das rund um die Uhr, sieben Tage die Woche und bei jeglicher Art von Sicherheitsvorfällen oder Bedrohungen der Sicherheitsinteressen des EAD (z. B. durch Unfälle, Konflikte, böswillige Handlungen, Straftaten, Entführungen und Geiselnahmen oder medizinische Notfälle, Störungen der Kommunikations- und Informationssysteme, Cyber-Angriffe usw.) einsatzbereit ist. (2)   Zwischen der EAD-Zentrale, den Delegationen der Union, dem Rat, der Kommission, den EU-Sonderbeauftragten und den Mitgliedstaaten werden Kanäle für die Notfallkommunikation eingerichtet, um sie bei der Reaktion auf Krisen, Sicherheitsvorfälle und Notfälle, von denen das Personal betroffen ist, und der Bewältigung von deren Folgen zu unterstützen; dies schließt auch die Notfallplanung ein. (3)   Die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle/ Notfälle/ Krisen umfasst unter anderem —  Verfahren zur wirksamen Unterstützung der Beschlussfassung im Zusammenhang mit Bedrohungen, Sicherheitsvorfällen und Notfällen, von denen das Personal betroffen ist, einschließlich Beschlüssen über den Abzug oder die Aussetzung einer Mission, und —  ein Konzept sowie Verfahren für die Rettung des eingesetzten Personals – z. B. im Falle vermisster Personen oder im Falle von Entführungen und Geiselnahmen – unter Berücksichtigung der besonderen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der EU-Organe und des EAD in dieser Hinsicht. In diesem Zusammenhang sind die für das Management solcher Einsätze erforderlichen speziellen Fähigkeiten und eine mögliche Bereitstellung entsprechender Ressourcen durch die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. (4)   Der EAD wird geeignete Verfahren für die Berichterstattung über Sicherheitsvorfälle in den Delegationen der Union einführen. Gegebenenfalls werden die Mitgliedstaaten, die Kommission, sonstige zuständige Behörden sowie die zuständigen Sicherheitsausschüsse unterrichtet. (5)   Die Abläufe bei der Reaktion auf Sicherheitsvorfälle, Notfälle und Krisen sollten regelmäßig geübt und überprüft werden. Artikel 8 Sicherheit der Kommunikations- und Informationssysteme (1)   Der EAD schützt Informationen, die in Kommunikations- und Informationssystemen im Sinne des Anhangs A bearbeitet werden, vor Bedrohungen ihrer Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität und Beweisbarkeit. (2)   Entsprechende Vorschriften, Sicherheitsleitlinien und ein Sicherheitsprogramm zum Schutz aller Kommunikations- und Informationssysteme, die sich im Besitz des EAD befinden oder von ihm betrieben werden, werden von der Sicherheitsbehörde des EAD genehmigt. (3)   Vorschriften, Konzept und Programm müssen ebenso wie ihre Umsetzung eng mit denen des Rates und der Kommission und gegebenenfalls mit den Sicherheitskonzepten der Mitgliedstaaten abgestimmt werden. (4)   Alle zur Bearbeitung von Verschlusssachen verwendeten Informations- und Kommunikationssysteme werden einem Akkreditierungsverfahren unterzogen. Der EAD wendet in Absprache mit dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission ein System für das Management der Sicherheitsakkreditierung an. (5)   Werden für den Schutz der vom EAD bearbeiteten EU-VS kryptografische Produkte eingesetzt, so müssen diese zuvor auf Empfehlung des Sicherheitsausschusses des Rates von der Krypto-Zulassungsstelle des EAD zugelassen werden. (6)   Von der Sicherheitsbehörde des EAD werden im erforderlichen Umfang folgende Stellen für Informationssicherung geschaffen: a)  eine Stelle für Informationssicherung (Information Assurance Authority – IAA), b)  eine TEMPEST-Stelle (Tempest Authority – TA), c)  eine Krypto-Zulassungsstelle (Crypto Approval Authority – CAA), d)  eine Krypto-Verteilungsstelle (Crypto Distribution Authority – CDA). (7)   Für jedes System wird die Sicherheitsbehörde des EAD folgende Stellen schaffen: a)  eine Sicherheits-Akkreditierungsstelle (Security Accreditation Authority – SAA), b)  eine für den Betrieb zuständige Stelle für Informationssicherung (Information Assurance Operational Authority – IAOA). (8)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels im Hinblick auf den Schutz von EU-VS sind in den Anhängen A und A IV enthalten. Artikel 9 Verletzung der Sicherheit und Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte (1)   Zu einer Verletzung der Sicherheit kommt es durch eine Handlung oder Unterlassung, die den in diesem Beschluss festgelegten Sicherheitsvorschriften und/oder den gemäß Artikel 21 Absatz 1 genehmigten Sicherheitskonzepten oder -leitlinien mit Maßnahmen zur Anwendung dieses Beschlusses zuwiderläuft. (2)   Eine Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte liegt vor, wenn eine Verschlusssache ganz oder teilweise nicht ermächtigten Personen oder Stellen gegenüber offengelegt wurde. (3)   Eine tatsächliche oder vermutete Verletzung der Sicherheit oder eine tatsächliche oder vermutete Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte wird unverzüglich dem Direktor für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD gemeldet, der geeignete Maßnahmen nach Anhang A Artikel 11 ergreift. (4)   Nach Anhang A Artikel 11 Absatz 3 können gegen jede Person, die für eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften dieses Beschlusses oder die Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte verantwortlich ist, Disziplinarmaßnahmen und/oder rechtliche Schritte gemäß den geltenden Rechts- und sonstigen Vorschriften ergriffen werden. Artikel 10 Untersuchung von Sicherheitsvorfällen, Sicherheitsverletzungen und/oder der Kenntnisnahme durch Unbefugte sowie Abhilfemaßnahmen (1)   Unbeschadet des Artikels 86 und des Anhangs IX des Statuts ( 1 ) kann die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion Sicherheitsuntersuchungen einleiten und durchführen: a)  bei möglichem Verlust oder möglicher Falschbehandlung bzw. unbefugter Kenntnisnahme von EU-VS, Euratom-Verschlusssachen oder nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen; b)  zur Abwehr von Angriffen feindlicher Nachrichtendienste gegen den EAD und sein Personal; c)  zur Abwehr von terroristischen Anschlägen auf den EAD und sein Personal; d)  im Falle von Cybervorfällen; e)  bei sonstigen Vorfällen, die die allgemeine Sicherheit des EAD beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten, einschließlich vermuteter Straftaten. (2)   Die Sicherheitsbehörde des EAD, die in geeigneter Form von der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion, von der für das Krisenreaktionszentrum zuständigen Direktion sowie von Experten der Mitgliedstaaten und/oder anderer EU-Organe unterstützt wird, ergreift alle aufgrund der Untersuchungen erforderlichen Abhilfemaßnahmen, wenn und soweit dies angebracht erscheint. Nur befugte Mitglieder des Personals, denen die Sicherheitsbehörde des EAD angesichts ihrer aktuellen Aufgaben einen entsprechenden, auf ihren Namen lautenden Auftrag erteilt hat, können ermächtigt werden, Sicherheitsuntersuchungen im EAD durchzuführen und zu koordinieren. (3)   Die Prüfer erhalten Zugang zu allen Informationen, die sie für die Durchführung der Untersuchungen benötigen und werden dabei von allen Dienststellen und dem Personal des EAD in vollem Umfang unterstützt. Die Prüfer können geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Nachweispfades ergreifen, die der Bedeutung der untersuchten Angelegenheit angemessen sind. (4)   Der Zugang zu personenbezogenen Daten, einschließlich solcher, die in den Kommunikations- und Informationssystemen erfasst sind, erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1725 ( 2 ). (5)   Ist für Untersuchungszwecke die Einrichtung einer Datenbank mit personenbezogenen Daten erforderlich, so wird der Europäische Datenschutzbeauftragte gemäß der genannten Verordnung davon in Kenntnis gesetzt. Artikel 11 Sicherheitsrisikomanagement (1)   Zur Bestimmung des Sicherheitsbedarfs des EAD erarbeiten die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion und die für das Krisenreaktionszentrum zuständige Direktion eine umfassende Methodik zur Bewertung des Sicherheitsrisikos und halten diese Methodik auf dem neuesten Stand; dies erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Personal und Sicherheit der Kommission und gegebenenfalls mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates. (2)   Das Risikomanagement für die Sicherheitsinteressen des EAD wird als Prozess angelegt. Ziel dieses Prozesses ist es, bekannte Sicherheitsrisiken zu bestimmen, Sicherheitsmaßnahmen zur Minderung dieser Risiken auf ein tragbares Maß festzulegen und Maßnahmen entsprechend dem Konzept der mehrschichtigen Sicherheit anzuwenden. Die Wirksamkeit der betreffenden Maßnahmen und das Risikoniveau werden fortlaufend bewertet. (3)   Die in diesem Beschluss festgelegten Funktionen, Verantwortlichkeiten und Aufgaben berühren nicht die Verantwortung eines jeden Mitglieds des dem EAD unterstehenden Personals; insbesondere EU-Personal, das an Missionen in Drittländern teilnimmt, muss mit gesundem Menschenverstand und Urteilsvermögen zur eigenen Sicherheit beitragen und alle Sicherheitsregeln, -vorschriften, -verfahren und -anweisungen einhalten. (4)   Um Sicherheitsrisiken vorzubeugen und diese zu beherrschen, kann beauftragtes Personal Zuverlässigkeitsüberprüfungen der in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallenden Personen durchführen; dabei wird bestimmt, ob eine Sicherheitsbedrohung entsteht, falls diesen Personen Zugang zu Räumlichkeiten oder Informationen des EAD gewährt wird. Zu diesem Zweck und unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1725 darf das beauftragte Personal a) jede dem EAD zur Verfügung stehende Informationsquelle nutzen, wobei die Zuverlässigkeit der Informationsquelle zu berücksichtigen ist; b) auf im Besitz des EAD befindliche Personalakten oder Daten über Personen zugreifen, die der EAD beschäftigt oder zu beschäftigen beabsichtigt; dies gilt auch für Personal von Auftragnehmern, sofern dies hinreichend begründet wird. (5)   Der EAD ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um den Schutz seiner Sicherheitsinteressen zu gewährleisten und jeden nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Schaden daran abzuwenden. (6)   Die Sicherheitsmaßnahmen im EAD für den Schutz von EU-VS während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als Verschlusssache müssen insbesondere dem Geheimhaltungsgrad, der Form und dem Umfang der Informationen oder des Materials, der Lage und der Beschaffenheit der Einrichtungen, in denen EU-VS aufbewahrt werden, und der Bedrohung, einschließlich der örtlichen Einschätzung der Bedrohung durch böswillige und/oder kriminelle Handlungen, einschließlich Spionage, Sabotage und Terrorismus, entsprechen. Artikel 12 Sensibilisierung und Schulung in Sicherheitsfragen (1)   Die Sicherheitsbehörde des EAD stellt sicher, dass durch die für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständige Direktion geeignete Programme zur Sensibilisierung und Schulung in Sicherheitsfragen ausgearbeitet werden. Dem Personal in der Zentrale werden die erforderlichen Sicherheitsbelehrungen und -schulungen angeboten, die von den Teams für Sicherheitsschulungen der für Sicherheit in der Zentrale und Informationssicherheit im EAD zuständigen Direktion durchgeführt werden. Das Personal in den Delegationen der Union und je nach Bedarf deren berechtigte Angehörige erhalten die erforderliche, den Risiken an ihrem Arbeits- oder Wohnort angemessene Sicherheitsbelehrung und -schulung; diese Belehrungen und Schulungen werden in Abstimmung mit der für das Krisenreaktionszentrum zuständigen Direktion von den Sicherheitsmanagement-Teams durchgeführt. (2)   Das Personal wird über seine Verantwortlichkeiten für den Schutz von EU-VS gemäß den Vorschriften nach Artikel 6 belehrt und erkennt sie an, bevor ihm Zugang zu EU-VS gewährt wird; die entsprechende Belehru

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.