Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2370 der Kommission vom 21. Februar 2025 über die staatliche Beihilfemaßnahme SA.106107 (2024/N), die Belgien für die Verlängerung der Laufzeit von zwei Kernreaktoren (Doel 4 und Tihange 3) durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1070)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2370. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er Teilnahme an der Ausschreibung und des Ergebnisses (Indikatoren können sein: Anzahl und Art der Bieter, Ergebnis der Ausschreibung in Bezug auf Preis/Kosten usw.), ii) einer Bewertung der (Nicht-)Modulationsentscheidungen einschließlich der (finanziellen) Folgen für die Beteiligten unter Berücksichtigung der (erwarteten und realisierten) Marktbedingungen und der operativen/Modulationsbeschränkungen und iii) einer Bewertung der Handelsentscheidungen auf dem DA- und Intraday-Markt sowie der daraus resultierenden Bilanzkreisabweichungen im Bereich des Bilanzkreisverantwortlichen. Die dieser Bewertung zugrunde liegenden Informationen basieren auf Daten, die während der Laufzeit des EMSA-Vertrags vom EMSA-Partner erhoben wurden, sowie auf Daten des Betreibers Electrabel, die über BE-NUC und die Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung bereitgestellt wurden, und allen relevanten öffentlichen/marktbezogenen Informationen zu den oben genannten Punkten. (87)  Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48), wonach „die Kosten für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle von denjenigen getragen [werden], die diese Materialien erzeugt haben“. (88)  Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 9 der Richtlinie 2011/70/Euratom. (89)  Die Rückstellungen für Betriebsabfälle werden von den externen Prüfern von Engie (Deloitte) im Rahmen ihrer jährlichen Prüfung geprüft. (90)  In diesem Beschluss bezieht sich der Begriff „Abfallbegrenzungsvereinbarung“ auf die Obergrenze für die langfristige Haftung der Erzeuger radioaktiver Abfälle aus der Stromerzeugung durch Kernenergie, während sich der Begriff „Abfallabkommen“ auf die Kombination aller Teilmaßnahmen im Rahmen der Komponente 2 bezieht, d. h. auch auf das Übereinkommen über den Rückbau und die Stilllegung usw. (91)  Solche indexierten Gebühren für die Anpassung der LTO-Abfallmenge sind an Electrabel zu entrichten, sobald ein LTO-Abfallgebinde entsteht oder dessen Entstehung sicher ist. Diese Gebühr deckt die Lagerung der LTO-Abfälle ab. Die Anpassungsgebühr für LTO-Abfälle ist für jede Abfallkategorie bereits in den Artikeln 16 bis 18 des Phoenix-Gesetzes vorgesehen. (92)  Diese Gebühr umfasst Folgendes: i) alle Kosten für die Lagerung vor Ort, die Electrabel bis 2050 vor der Übertragung des Standorts an den belgischen Staat entstehen, und ii) alle Kosten im Zusammenhang mit der NERAS nach der Übertragung, die an Hedera zu zahlen sind. Die Kosten für die Lagerung vor Ort wurden bereits pro Baugruppe geschätzt, und die Mengenanpassungsgebühr für abgebrannte Brennelemente wurde festgelegt und ist in den Artikeln 16 bis 18 des Phoenix-Gesetzes geregelt. (93)  Anwendung der Empfehlung 2006/851/Euratom der Kommission vom 24. Oktober 2006 für die Verwaltung der Finanzmittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle und des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle. (94)  Um sicherzustellen, dass der Pauschalbetrag im Laufe der Zeit ausreichend steigt, wird innerhalb von Hedera ein Investitionsausschuss (mit drei unabhängigen Finanzexperten, dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des FÖD Wirtschaft, dem Investitionsbeauftragten von Hedera, einem Vertreter der belgischen Schuldenagentur und einem Vertreter von SPFIM) eingerichtet, der den Verwaltungsausschuss von Hedera unter anderem in Fragen der Anlagestrategie und des Risikomanagements berät. (95)  Alle fünf Jahre muss die NERAS Hedera einen Plan zur Genehmigung vorlegen, in dem die Dienstleistungen, für die Hedera die finanzielle Verantwortung übernommen hat, die dafür erforderlichen Ressourcen und Investitionen sowie die dazugehörigen Kostenberechnungen aufgeführt sind. Hedera analysiert den Plan, bittet CPN/CNV um Beratung und genehmigt (oder nicht) den Fünfjahresplan. Jedes Jahr (für die Laufzeit dieses Fünfjahresplans) legt die NERAS Hedera einen detaillierten Jahresplan für das folgende Kalenderjahr zur Genehmigung vor. Hedera genehmigt den Plan, nachdem zuvor erneut CPN/CNV konsultiert wurde. Darüber hinaus wird Hedera die von der NERAS an sie gerichteten Rechnungen nur unter folgenden Bedingungen begleichen: i) die geforderten Beträge entsprechen dem geltenden Fünfjahresplan und dem detaillierten Jahresplan, ii) die geforderten Beträge sind durch die tatsächliche Leistung gerechtfertigt und iii) die geforderten Beträge beziehen sich auf die tatsächlichen Kosten der durchgeführten Tätigkeiten. (96)  Gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen sowie Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zu planen, um den Anforderungen des nationalen Programms für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gerecht zu werden, damit die erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben, erhalten und weiterentwickelt werden und somit eine sichere und langfristige Entsorgung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen gewährleistet ist. (97)  Rückstellungen für den Rückbau werden aufgrund ihres kürzeren Zeithorizonts (Dauer 11,4 Jahre) mit einem Abzinsungssatz von 2,5 % abgezinst. Umgekehrt unterliegen Rückstellungen für abgebrannte Brennelemente einem höheren Abzinsungssatz von 3 %, um einem längeren Zeithorizont (Laufzeit von 30 Jahren) Rechnung zu tragen. (98)  An den Energieminister gerichtete Empfehlung von CPN/CNV am 7. März 2023, S. 4-6 („Advies van de Commissie voor Nucleaire Voorzieningen aan de Minister van Energie betreffende de overdracht van de financiële verantwoordelijkheid van ENGIE aan de Belgische staat van het beheer van het radioactief afval en de verbruikte splijtstof van de zeven Belgische kerncentrales“). (99)  Die EIOPA veröffentlicht monatlich die risikofreie Zinskurve. Sie wird von Versicherungsunternehmen innerhalb des EWR zur Bewertung ihrer Verbindlichkeiten nach dem Regelungsrahmen Solvabilität II verwendet. Die EIOPA-Kurve ist die Renditekurve des risikofreien Zinssatzes für Laufzeiten von bis zu 150 Jahren für die EWR-Länder. Die Zinssätze für Laufzeiten von bis zu 20 Jahren werden auf der Grundlage von Swap-Sätzen (d. h. den festen Zinssätzen, zu denen die Marktteilnehmer bereit sind, variable Zinsverpflichtungen zu tauschen) berechnet. Die Zinssätze für längere Laufzeiten werden extrapoliert und nähern sich auf sehr lange Sicht dem endgültigen Forwardzinssatz an. (100)  Siehe den von Compass Lexecon erstellten Vermerk vom 28. November 2024 mit dem Titel „Response to the EC concerns on discount rate — 281124“. (101)  Beschluss der Kommission vom 16.6.2017, SA.45296 (2017/N), Deutschland, Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Kernbrennelemente in Deutschland (ABl. C 254 vom 4.8.2017, S. 1). (102)  Der EIOPA-Ansatz berücksichtigt die Marktbedingungen nur für kurze Laufzeiten (bis zu 20 Jahren). Nach Ablauf dieser Laufzeit basiert die Methode nicht auf Swap-Sätzen, sondern auf historischen Durchschnittswerten, die nicht unbedingt die aktuelle wirtschaftliche Realität widerspiegeln, was zu einer deutlichen Unterschätzung der längerfristigen Verbindlichkeiten führen kann. Der endgültige Forwardzinssatz ist daher ein Näherungswert für den sehr langfristigen risikofreien Nominalzinssatz, der für Pensionsfonds geeignet ist. Angesichts der Laufzeit der Nuklearverbindlichkeiten und der Tatsache, dass eine anfängliche Prämie zur Deckung dieser Verbindlichkeiten gezahlt wird, ohne dass (im Gegensatz zu Pensionsfonds) zusätzliche Beiträge erwartet werden, ist dies für den vorliegenden Fall jedoch nicht unbedingt relevant. (103)  Im einheitlichen Registrierungsformular 2023 (S. 354) stellt EDF fest, dass die erwartete Rendite dieses Portfolios für die nächsten 20 Jahre höher ist als der von EDF für die Abzinsung seiner Nuklearverbindlichkeiten verwendete Satz von 4,5 %, der 1,5 Prozentpunkte über dem von Belgien veranschlagten Abzinsungssatz liegt. (104)  NERAS, Technische Anmerkung (vertraulich) vom März 2023, „Note technique documentant une analyse des incertitudes et des risques associés au transfert de la responsabilité financière de la gestion des déchets radioactifs et du combustible usé des sept centrales nucléaires belges d’Engie à l’État belge“. (105)  Belgien macht geltend, dass die Auswirkungen des LTO-Projekts auf das bestehende Stilllegungsprogramm negativ (Dyssynergie) oder positiv (Synergie) sein können. Der Gesamtbetrag wurde als negativ (Dyssynergien) berechnet, obwohl auch positive Auswirkungen berücksichtigt wurden. (106)  Erfolgt der Abschluss der Transaktion zu einem späteren Zeitpunkt als dem 31. Dezember 2024, wird der Betrag um [0-0,500] Mio. EUR pro Monat erhöht, um der entsprechenden jährlichen Erhöhung von [0-5] % Rechnung zu tragen. (107)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/92/oj). (108)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj). (109)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj). (110)  Weitere Informationen zu diesen grenzüberschreitenden Notifizierungen, die gemäß Artikel 7 der UVP-Richtlinie an andere EU-Mitgliedstaaten gerichtet sind (einschließlich aller eingegangenen Reaktionen), finden Sie auf der entsprechenden Seite des FÖD Wirtschaft. (111)  Compass Lexecon, Memo CfD Design, 22. August 2024. (112)  Compass Lexecon, Memo — Supplemental note on SDC Loan and MOCP, 22. August 2024. (113)  CPN/CNV, „Advice to the Minister of Energy concerning the transfer of financial responsibility from ENGIE to the Belgian State of the management of radioactive waste and spent fuel from Belgium's seven nuclear power plants“, 7. März 2023. (114)  Compass Lexecon, Memo — Analysis of the concerns of the EU Commission relating to the nuclear waste cap design, 30. August 2024. (115)  Dieser Wert wurde durch die Analyse von Compass Lexecon ersetzt, die auf der Grundlage detaillierterer Daten in dem Dokument „CL — Response to the EC concerns on discount rate — 291124” vom 30. November 2024 durchgeführt wurde und zu einem entsprechenden Satz von 2,8 % führt. (116)  Dieser Wert wurde durch die Analyse von Compass Lexecon ersetzt, die auf der Grundlage detaillierterer Daten in dem Dokument „CL — Response to the EC concerns on discount rate — 291124” vom 30. November 2024 durchgeführt wurde und zu einem entsprechenden Satz von 3,1 % führt. (117)  Dies wurde durch die Stellungnahme zu Frage 5.4 des Auskunftsersuchens vom 1. Oktober ergänzend erläutert. In der Praxis werde Hedera zur Absicherung gegen das Inflationsrisiko den Schwerpunkt auf ein dynamisches Aktiv-Passiv-Management legen, das auf einem diversifizierten Portfolio basiere, das Vermögenswerte umfasse, mit denen der Fonds gegen Inflation abgesichert werden könne. So könnte Hedera beispielsweise ein Portfolio zusammenstellen, das (unter anderem) auf Anleihen und Schuldtiteln, Aktien, Immobilien und Derivaten basiere und dessen langfristiges Ziel eine reale Rendite von 1 % bei geringstmöglichem Volatilitätsrisiko sei. (118)  FANK, 28. November 2021, „Position de l’AFCN sur le projet LTO pour Doel 4 et Tihange 3“, S. 5, (in fränzösischer Sprache) abrufbar unter: https://afcn.fgov.be/fr/system/files?file=2021-11-28-afcn-position-lto-final-fr.pdf. Übersetzung zu Informationszwecken: „Die Situation von Doel 4 und Tihange 3 ist nicht mit der der Anlagen Doel 1 und 2 vergleichbar (für die die Entscheidung über die Gewährung eines Langzeitbetriebs erst 2014 in letzter Minute getroffen wurde). Die Anlagen Doel 1 und 2 konnten im Winter 2015 relativ schnell wieder in Betrieb genommen werden, da i) das LTO-Dossier für diese Reaktoren bereits 2012 erstellt und genehmigt worden war, sodass die für die Wiederinbetriebnahme erforderlichen Änderungen (in Bezug auf die Anlagenqualifizierung und das Alterungsmanagement) genau bekannt waren, und ii) Artikel 30 des Königlichen Erlasses zur Festlegung von Sicherheitsvorschriften für kerntechnische Anlagen noch nicht in Kraft getreten war und die Änderungen des Sicherheitsentwurfs daher auf die verschiedenen zwischen 2015 und 2020 geplanten Abschaltungen verteilt werden konnten. […] Die Verlängerung des sicheren Betriebs der Kernreaktoren Doel 4 und Tihange 3 erfordert einen erweiterten Aktionsplan, der sich hauptsächlich mit den Aspekten befasst, die für die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit verantwortlich sind. Dieser Aktionsplan umfasst den Entwurf, die Kontrolle und die Konstruktion/Fertigung/Installation einer potenziell großen Anzahl von Komponenten. Die Vorbereitung und Umsetzung der erforderlichen Änderungen zur Erfüllung der neuen Sicherheitsanforderungen wird daher Jahre dauern.“ (119)  Engie verwies dabei auf das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95: „Wenn aufeinanderfolgende Maßnahmen insbesondere in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen, können sie als „einzige Maßnahme“ angesehen werden.“ (120)  Infolgedessen hat Engie im Jahr 2020 seine kerntechnischen Anlagen wertberichtigt. Engie, 2020 Universal Registration Document, Abschnitt 1.4.1, S. 13, abrufbar unter: www.engie.com/sites/default/files/assets/documents/2021-03/ENGIE_URD_2020_0.pdf. (121)  Siehe z. B. FANK, 28. November 2021, „Position de l’AFCN sur le projet LTO pour Doel 4 et Tihange 3“, S. 5, (in fränzösischer Sprache) abrufbar unter: https://afcn.fgov.be/fr/system/files?file=2021-11-28-afcn-position-lto-final-fr.pdf. Übersetzung zu Informationszwecken: „Der Betreiber Electrabel gab im November 2020 bekannt, dass sich die belgische Regierung in ihrer Regierungsvereinbarung eindeutig für einen vollständigen Ausstieg aus der Kernenergie bis 2025 entschieden habe. Weniger als fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt hat der Betreiber der Kernkraftwerke Doel und Tihange entschieden, dass es nicht mehr möglich sei, eine mögliche Verlängerung des Betriebs seiner Anlagen Doel 4 und Tihange 3 vorzubereiten. Electrabel beschloss somit, alle Ressourcen für die Vorbereitung der endgültigen Abschaltung und des Abbaus aller sieben Kernreaktoren an den Standorten Doel und Tihange bereitzustellen. Das Projekt „LTO G2 Preparation“ wurde daher vom Betreiber zu diesem Zeitpunkt eingestellt.“ (122)  Siehe z. B. FANK, 17. Januar 2022, „Résumé et analysis des actions nécessaires pour l’activation du plan B — Long Term Operation Doel 4 & Tihange 3“, S. 9, (in französischer Sprache) abrufbar unter: https://afcn.fgov.be/fr/system/files?file=20220118-note-afcn-liste-analyse-actions-late-lto-vf.pdf. Übersetzung zu Informationszwecken: „[…] Electrabel möchte Sicherheit haben, bevor eigene Schritte unternommen werden. Wenn die Regierung Plan B [den Langzeitbetrieb von Doel 4 und Tihange 3] in Kraft setzen möchte, muss sie den Gesprächen mit Electrabel über die erforderlichen Bedingungen und Sicherheiten Vorrang einräumen, bevor sie mit der Ausarbeitung von Plan B fortfährt (Aufgabe 1). Die FANK weist die Regierung erneut darauf hin, dass praktisch alle Maßnahmen des Plans B, die in den Zuständigkeitsbereich der FANK fallen (Erstellung des LTO-Dossiers), die Mitwirkung von Electrabel erfordern. Nach Angaben von Electrabel sei jedes Gespräch über einen möglichen Langzeitbetrieb von einem klaren, stabilen und kohärenten Regelungsrahmen für die nukleare Sicherheit abhängig. Die FANK versteht diese Sichtweise und plant daher, die Arbeiten zur Klärung des Regelungsrahmens für die nukleare Sicherheit im ersten Quartal 2022 fortzusetzen.“ (123)  So werden beispielsweise im Jahr 2024 voraussichtlich nur 9 TWh Strom auf dem Year-Ahead-Markt gehandelt, während die LTO-Anlagen Schätzungen zufolge jährlich 14 TWh produzieren werden. (124)  Terminprodukte werden meist mit dem Kalender für das nächste Quartal und den nächsten Monat angegeben. Angesichts der schwankenden und unsicheren Produktionsmuster der LTO-Anlagen aufgrund der geplanten Ausfälle (die sich während der LTO-Arbeiten bis 2029 noch verschärfen werden) und der ungeplanten Nichtverfügbarkeit würde allerdings die Verwendung eines langfristigen Produkts als MRP zu einem erheblichen mengenbezogenen Risiko und zu erheblichen Kosten für die Auflösung von Forward Hedges im Falle einer Nichtproduktion führen, was den Cashflow und die Rentabilität von BE-NUC weiter gefährden würde. (125)  Engie sah sich 2018 mit einer solchen Situation konfrontiert, als mehrere Anlagen gleichzeitig nicht verfügbar waren, sodass das Unternehmen durchschnittlich nur 52 % seiner Nennleistung nutzen konnte. Engie musste seine Forward Hedges in einem Umfeld, in dem die belgischen Preise erheblich gestiegen und die Verbindungskapazitäten ausgelastet waren, zurückkaufen und schloss das Jahr mit einem EBITDA-Verlust von [0-0,5] Mrd. EUR für seine Tätigkeiten im kerntechnischen Bereich ab (gegenüber einem Gewinn von [0-0,5] Mrd. EUR im Vorjahr). (126)  Richtlinie des Rates 2014/87/Euratom vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/87/oj). (127)  Begründung von Compass Lexecon vom 22. August 2024, Supplementary note on MOCP and SDC Loan, Rn. 1.12. (128)  Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/70/oj). (129)  Das UNECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das allgemein unter der Bezeichnung Übereinkommen von Aarhus bekannt ist. Das Übereinkommen von Aarhus ist ein multilaterales Umweltschutzübereinkommen, durch das die Möglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu Umweltinformationen verbessert und transparenter gestaltet werden und ein zuverlässiges Regulierungsverfahren sichergestellt wird. (130)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a., verbundene Rechtssachen C-399/10 P und C-401/10 P, ECLI:EU:C:2013:175, Rn. 104; Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-415/05, T-416/05 und T-423/05, ECLI:EU:T:2010:386, Rn. 177; Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, ECLI:EU:T:1998:199, Rn. 170 und 171. (131)  Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2021, Oltchim SA/Kommission,T-565/19, ECLI:EU:T:2021:904, Rn. 93 bis 197. (132)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2022, Österreich/Kommission, C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 20 und 24. (133)  Ebenda, Rn. 63. (134)  Ebenda, Rn. 32. (135)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2022, Österreich/Kommission, C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 44 und 45. (136)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2022, Österreich/Kommission, C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 48 und 49. (137)  Ebenda, Rn. 49. (138)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/92/oj). (139)  Vgl. Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T-57/11, ECLI:EU:T:2014:1021, Rn. 181 bis 184; Urteil des Gerichts vom 30. November 2022, Österreich/Kommission, T-101/18, ECLI:EU:T:2022:728, Rn. 30. (140)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. November 2022, Österreich/Kommission, T-101/18, ECLI:EU:T:2022:728, Rn. 32. (141)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. November 2022, Österreich/Kommission, T-101/18, ECLI:EU:T:2022:728, Rn. 37. Die Argumentation bezüglich der Notwendigkeit einer untrennbaren Verbindung, damit die Kommission die Vereinbarkeit bestimmter Beihilfemodalitäten mit dem EU-Recht beurteilen kann, wurde vom Gerichtshof in der Rechtssache Braesch bestätigt. Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a. C-284/21 P, ECLI:EU:C:2023:58, Rn. 96 und 99. (142)  Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/943/oj), in der durch die Verordnung (EU) 2024/1747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L, 2024/1747, 26.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1747/oj) geänderten Fassung. (143)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/139/oj). (144)  Beschluss der Kommission vom 13.1.2015, SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N), Vereinigtes Königreich, Staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. L 109 vom 28.4.2015, S. 44), Erwägungsgründe 382 bis 385. (145)  Siehe beispielsweise den Beschluss der Kommission vom 13.1.2015, SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N), Vereinigtes Königreich, Staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. L 109 vom 28.4.2015, S. 44); Beschluss der Kommission vom 24.7.2017, SA.38454 (2017/C) (ex 2015/N), Ungarn, Bau von zwei Kernreaktoren im Atomkraftwerk Paks II (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 45); Beschluss der Kommission vom 17.3.2017, SA.39487 (2016/NN), Belgien, Verlängerung der Laufzeit der Kernkraftwerke Tihange 1, Doel 1 und Doel 2 (ABl. C 142 vom 5.5.2017, S. 1); Beschluss der Kommission vom 16.6.2017, SA.45296 (2017/N), Deutschland, Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Kernbrennelemente in Deutschland (ABl. C 254 vom 4.8.2017, S. 1). (146)  Beschluss der Kommission vom 13.1.2015, SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N), Vereinigtes Königreich, Staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. L 109 vom 28.4.2015, S. 44), Erwägungsgründe 382 und 383. (147)  In diesem Fall wurde eine rechtliche Absicherung nur gegen das Risiko einer Verzögerung aus politischen Gründen gewährt (ähnlich der rechtlichen Absicherung im Rahmen der Komponente 3 der vorliegenden Maßnahme).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.