Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2370 der Kommission vom 21. Februar 2025 über die staatliche Beihilfemaßnahme SA.106107 (2024/N), die Belgien für die Verlängerung der Laufzeit von zwei Kernreaktoren (Doel 4 und Tihange 3) durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1070)

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Quellenkennung: 32025D2370. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rem Basisszenario die Untergrenze der Schätzungen (171). (484) Für die Schätzung der Schuldenkosten vor Steuern wendet Belgien eine weithin anerkannte Methode an, bei der auf den risikofreien Zinssatz ein Unternehmensspread (auf der Grundlage des Wirtschaftszweigs des Unternehmens) aufgeschlagen wird. Im Einklang mit dieser Methode schlägt die Kommission in ihrem Basisszenario auf den risikofreien Zinssatz von 3,03 % (Basisszenario) den Durchschnitt der Unternehmensspreads von Anfang 2023 (2,69 %) und Anfang 2024 (2,17 %) (172) auf. (485) Die Schlussfolgerungen der Kommission zu den WACC sind nachstehend in Tabelle 17 aufgeführt. In der Tabelle sind drei WACC-Szenarien dargestellt, die sich aus drei Reihen von Annahmen ergeben: „Belgien Niedrig“, „Basisszenario“ der Kommission und „Belgien Hoch“. Tabelle 17 Darstellung von drei WACC-Szenarien Szenarien (*4) Belgien Niedrig Basisszenario KOM Belgien Hoch Risikofreier Zinssatz 2,8  % 3,0  % 3,1  % Marktrisikoprämie 5,3  % 5,6  % 5,8  % Verschuldungsbereinigter Beta-Faktor [0,40 -1,00 ] [1,00 -1,60 ] [1,00 -1,60 ] Fremdkapitalkosten vor Steuern 5,5  % 5,5  % 5,3  % Verschuldungsgrad 34,6  % 34,6  % 35,2  % Steuersatz 25  % 25  % 25  % WACC 6,5  % 7,0  % 7,2  % (486) Die in Tabelle 17 dargestellten WACC-Parameter ergeben für die WACC im Basisszenario der Kommission einen Wert von etwa 7,0 %, was innerhalb der Spanne der belgischen Schätzungen in den Szenarien „Belgien Niedrig“ und „Belgien Hoch“ liegt. Der angestrebte IRR von 7 % liegt innerhalb dieser Spanne. Dabei ist Folgendes zu beachten: a) Diese Zahlen enthalten keine spezifische Prämie für nukleartechnische Risiken oder andere Zuschläge wie eine Illiquiditätsprämie, wodurch der Risikominderung durch die verschiedenen in den vorstehenden Abschnitten beschriebenen Maßnahmen Rechnung getragen wird (173). b) Zur Schätzung des Beta-Faktors und des Verschuldungsgrads im Szenario „Belgien Niedrig“ wurde der einfache Durchschnitt der ausgewählten Vergleichsunternehmen herangezogen. Speziell in Bezug auf den Beta-Faktor weist Belgien jedoch in seinen zusätzlichen Erläuterungen zu der Spanne bei den im Dezember 2024 vorgelegten Kapitalkostenschätzungen (siehe Abschnitt 3.3.1.3.1.2.) darauf hin, dass ein einfacher Durchschnitt vergleichbarer Beta-Faktoren die Marktrisiken eines Versorgungsunternehmens, bei dem Kernenergie einen Teil des Erzeugungsportfolios bildet, unterschätzen würde, indem Unternehmen mit unterschiedlicher Portfoliozusammensetzung gleich gewichtet werden (174). Aus diesem Grund hat Belgien seine Schätzungen für den verschuldungsbereinigten Beta-Faktor leicht revidiert, indem es das Unternehmen mit dem geringsten Kernenergieanteil an seinen Aktiva von dem einfachen Durchschnitt aller Vergleichsunternehmen ausgenommen hat, was einen Wert von [0,40-1,00] ergibt, und indem es den Durchschnitt der verschuldungsbereinigten Beta-Faktoren der beiden Unternehmen mit dem höchsten Kernenergieanteil herangezogen hat, was einen Wert von [0,40-1,00] ergibt. Die Kommission erkennt die Stichhaltigkeit der von Belgien vorgebrachten Argumente an. Würde der Durchschnitt ([0,40-1,00]) der beiden verschuldungsfreien Beta-Schätzungen für die WACC im Rahmen des Basisszenarios der Kommission verwendet, ergäbe sich ein etwas höherer WACC-Schätzwert von 7,12 %. c) Unter Berücksichtigung der in Abschnitt 3.3.1.3.1.3. genannten revidierten Marktpreisprognosen (Strom) beträgt der geschätzte realisierte IRR 6,5 %. (487) Schließlich ist, wie in Erwägungsgrund 318 des Einleitungsbeschlusses erwähnt, die Angemessenheit der finanziellen Teilmaßnahmen der Komponente 1 mit ihrer Geeignetheit verknüpft. Wie in Abschnitt 8.3.3.4.1. ausgeführt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Paket finanzieller Teilmaßnahmen der Komponente 1 als geeignet angesehen werden kann, um Marktversagen und Risiken im Zusammenhang mit kerntechnischen Investitionen zu beheben. (488) Aus den genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass Belgien die Angemessenheit des CfD-Modells und des zugrunde liegenden IRR hinreichend nachgewiesen hat. 8.3.3.5.1.3.   Angemessenheit der EMSA-Vereinbarung (489) Schließlich bestätigte Belgien im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens, dass eine Ausschreibung für die Auswahl des EMSA-Partners durchgeführt werde, und erläuterte die für den EMSA-Partner geltenden Auswahlkriterien und -bedingungen genauer (siehe Abschnitt 3.3.1.5.1.). Die Kommission ist der Ansicht, dass das Ausschreibungsverfahren wettbewerbsorientiert, d. h. offen, klar, transparent und diskriminierungsfrei, ist und auf objektiven Kriterien beruht, die im Voraus im Einklang mit dem Ziel der Maßnahme und der Minimierung des Risikos strategischer Ausschreibungen festgelegt wurden. Die Auswahlkriterien wurden auch auf den einschlägigen belgischen und EU-Plattformen veröffentlicht, und zwar so rechtzeitig vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge, dass ein wirksamer Wettbewerb möglich war. Belgien führte auch zusätzliche Bestimmungen und Vorkehrungen ein, um sicherzustellen, dass die Ziele der EMSA erreicht und die erwarteten Dienstleistungen angemessen erbracht werden (z. B. Auskunftsersuchen, RFC, wie in Abschnitt 3.3.1.5.1. erläutert). (490) Belgien hat außerdem Maßnahmen ergriffen, um potenzielle Interessenkonflikte mit Engie während der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens wirksam zu ermitteln und zu verhindern. (491) Um den Bedenken der Kommission in Erwägungsgrund 328 des Einleitungsbeschlusses Rechnung zu tragen, änderte Belgien auch das CfD-Modell, indem es die Entscheidungsbefugnis über wirtschaftsbedingte Modulationen an den EMSA-Partner übertrug, der durch die geänderte Vergütungsformel die richtigen Anreize erhalten hat, Entscheidungen über wirtschaftsbezogene Modulationen im Einklang mit den Marktbedingungen zu treffen, wodurch eine optimale Einspeisung und Instandhaltung der LTO-Anlagen sichergestellt wird und die Anreize für eine Erzeugung in Zeiten negativer Preise verringert werden (siehe Abschnitt 8.3.3.4.1.). Daher ist die Kommission der Ansicht, dass dem EMSA-Partner kein Anreiz geboten wird, die volle Kapazität der LTO-Anlagen auf dem DAM zum niedrigsten zulässigen Preis anzubieten. (492) Die geänderte Vergütungsformel für den EMSA-Partner sorgt auch für das richtige Gleichgewicht zwischen den erhöhten Risiken von Abschaltungen und der Aufrechterhaltung der richtigen Anreize für den EMSA-Partner, sich um Ausgewogenheit zu bemühen. Daher geht die Kommission davon aus, dass die EMSA-Ausschreibung genügend Bieter anziehen wird. (493) Darüber hinaus hat Belgien klargestellt, dass besondere Bestimmungen und Maßnahmen für den Fall vorgesehen sind, dass die GEMS an der Ausschreibung teilnimmt und ausgewählt wird oder im Falle eines erfolglosen Ausschreibungsverfahrens vorübergehend als EMSA-Partner eingesetzt werden muss (siehe Abschnitt 3.3.1.5.3.). Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen ausreichen, um die Unabhängigkeit des EMSA-Partners unter allen Umständen sicherzustellen. (494) Aus den oben dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass Belgien die Angemessenheit der EMSA hinreichend nachgewiesen hat. 8.3.3.5.2.   Angemessenheit der Komponente 2 (495) Um festzustellen, ob die Übertragung von Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen angemessen ist, hat die Kommission geprüft, ob die Bedingungen, zu denen die Übertragung von Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen erfolgt, so festgelegt sind, dass das Risiko von Kostenüberschreitungen zulasten des Staates und die damit verbundene Unsicherheit so weit wie möglich verringert werden. Aufgrund des Charakters der Entsorgung radioaktiver Abfälle und der noch bestehenden Unsicherheit in Bezug auf die Standortauswahl und die Kosten der Endlagerung lässt sich die Möglichkeit von Kostenüberschreitungen wahrscheinlich nicht vollständig ausschließen, wie die Kommission in früheren Entscheidungen über die Haftung für radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente (siehe Fußnote 149) anerkannt hat. (496) Die Kommission wies in früheren Fällen auch darauf hin, dass die Entsorgung radioaktiver Abfälle durch lange Zeiträume gekennzeichnet ist und daher ein Eingreifen des Staates erfordern kann. Zudem macht Belgien geltend, dass die Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen im Hinblick auf die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom verankert ist, wonach die abschließende Verantwortung in dieser Hinsicht dem Staat obliegt, sowie in dem Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle. Ein Eingreifen des Staates könne gerechtfertigt sein, um das Risiko zu vermeiden, dass der Staat in Zukunft stärker belastet wird, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden. (497) Belgien bringt außerdem vor, dass der belgische Betreiber kerntechnischer Anlagen im Einklang mit dem in der Empfehlung 2006/851/Euratom festgelegten Verursacherprinzip angemessene finanzielle Mittel zurückgestellt habe, um die Kosten der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle während der Betriebsdauer der sieben Kernreaktoren zu tragen. Die Angemessenheit dieser Finanzmittel werde von der CPN/CNV regelmäßig überprüft. Darüber hinaus stehe das derzeitige Abfallabkommen weiterhin mit dem Verursacherprinzip im Einklang und erfülle die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 9 der Richtlinie 2011/70/Euratom genannten Anforderungen, und zwar aus folgenden Gründen: a) Der Betreiber kerntechnischer Anlagen bleibe für die Stilllegungsverpflichtungen und die Tätigkeiten verantwortlich, mit denen radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente mit den vertraglichen Übertragungskriterien in Einklang gebracht werden. Diese vertraglichen Übertragungskriterien könnten als sehr streng angesehen werden, wodurch das dem belgischen Staat entstehende Risiko weiter gemindert werde. Der Staat trage auch keine finanzielle oder sonstige Verantwortung für den vor der Übertragung stattfindenden Teil der Entsorgung, der vom Betreiber kerntechnischer Anlagen übernommen werde. b) Die Abfallmenge sei vorab festgelegt worden, und der Betreiber kerntechnischer Anlagen trage über die Mengenanpassungsgebühr das Mengenrisiko, wenn mehr Abfälle als vereinbart anfallen, erhalte jedoch keine Erstattung im Falle geringerer Abfallmengen. c) In der Pauschalzahlung sei eine Risikoprämie enthalten, um Sicherheiten abzudecken, für die nach IAS 37 (International Accounting Standards) noch keine Rückstellungen gebildet werden mussten. d) Die Zahlung des Pauschalbetrags von 15 Mrd. EUR durch Electrabel erfolge sofort und nicht über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten und werde von einer unabhängigen öffentlichen Einrichtung (Hedera) verwaltet und angelegt, die die Mittel für den vorgesehenen Zweck sichere und die Kosten im Zusammenhang mit den übertragenen Verbindlichkeiten kontrolliere, beides unter der Kontrolle einer unabhängigen staatlichen Stelle (CPN/CNV). Dadurch werde sichergestellt, dass die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, wenn die Endlagerung radioaktiver Abfälle aufgenommen wird, und würden die Risiken im Zusammenhang mit einer möglichen Insolvenz von Electrabel verringert. Durch die pauschale Vorauszahlung der gedeckelten Beträge werde der belgische Staat bereits über die finanziellen Mittel verfügen und nicht mehr von der Existenz eines privaten Betreibers kerntechnischer Anlagen in ferner Zukunft abhängig sein. (498) Die Kommission erkannte in den Erwägungsgründen 337 bis 340 des Einleitungsbeschlusses an, dass das zwischen Belgien und Engie geschlossene Abfallabkommen viele positive Merkmale aufweist, darunter i) die sofortige Barzahlung auf der Grundlage der aktuellen (von internationalen Wirtschaftsprüfern zertifizierten) Nuklearrückstellungen und einschließlich einer Risikoprämie, die den belgischen Staat gegen eine mögliche Zahlungsunfähigkeit des Betreibers kerntechnischer Anlagen absichert, ii) die Aufnahme der Mengenanpassungsgebühr für den Fall, dass eine höhere Menge an radioaktiven Abfällen anfällt als derzeit prognostiziert, und iii) die Aufnahme strenger vertraglicher Übertragungskriterien. (499) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Übertragung der Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen auf den Hedera-Fonds, eine eigenständige öffentliche Einrichtung, die die Mittel für ihren vorgesehenen Zweck sichert und die Kosten im Zusammenhang mit den übertragenen Verbindlichkeiten kontrolliert — beides unter der Kontrolle einer unabhängigen staatlichen Stelle (CPN/CNV) –, die Herauslösung der außereuropäischen Aktiva von Electrabel aus dem Konsolidierungskreis von Electrabel (und die begleitende Überwachung durch die CPN/CNV) rechtfertigt und die Angemessenheit der Übertragung von Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen sicherstellt, da bestätigt wurde, dass sich bei Abschluss der Transaktion Aktiva im Wert von mindestens 4 Mrd. EUR im Konsolidierungskreis von Electrabel befinden. Darüber hinaus kann die Herauslösung, wie in Erwägungsgrund 334 des Einleitungsbeschlusses bereits ausgeführt, als angemessen angesehen werden, da durch die Muttergesellschaft Engie eine unbegrenzte und nicht kündbare Garantie gewährt wird, die i) die Stilllegungsverpflichtungen von Electrabel (was auch das Risiko einschließt, dass der Wert der Rückstellungen unzureichend ist), ii) das Mengenrisiko im Rahmen der Abfallbegrenzungsvereinbarung und iii) die Rückzahlung von Darlehen an Synatom abdeckt. (500) Schließlich stellte Belgien auch klar, dass im unterzeichneten Finanzmodell die Kosten für die Entsorgung von Abfällen und abgebrannten Brennelementen aus dem LTO-Projekt oder deren Backend-Kosten berücksichtigt werden, die auf etwa 0,9 Mio. EUR pro Brennelement (zu Werten von 2022) geschätzt werden (siehe Erwägungsgrund 177), sodass diese Werte für Abfälle gezielt dem Zeitraum der Laufzeitverlängerung zugerechnet werden können und im Abfallabkommen nicht berücksichtigt werden. (501) In Bezug auf die Angemessenheit von Komponente 2 wurden im Einleitungsbeschluss drei wichtige zu klärende Fragen genannt, die für die Bewertung durch die Kommission relevant sind: a) die Höhe des Abzinsungssatzes zur Berechnung des Gegenwartswerts der übertragenen Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen, und dass diese Höhe möglicherweise nicht die sehr langfristigen Risiken im Zusammenhang mit einer vollständigen Übertragung aller Abfallverbindlichkeiten auf den belgischen Staat widerspiegelt (wie die CPN/CNV in ihrer Empfehlung darlegt) b) die Höhe der Risikoprämie c) der Wert der Übertragung zusätzlicher Stilllegungsverbindlichkeiten aus dem LTO-Projekt, der zum Zeitpunkt der Würdigung im Einleitungsbeschluss noch nicht bekannt war. (502) Erstens wandte Belgien zur Berechnung des Gegenwartswerts der Verbindlichkeiten aus radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen einen einheitlichen nominalen Abzinsungsfaktor von 3 % ausgehend von einer Inflationsrate von 2 % und einem realen Zinssatz von 1 % an und folgte damit nicht der Empfehlung der CPN/CNV, in der ein zweistufiger Ansatz empfohlen wird, bei dem für die ersten 30 Jahre ein Abzinsungssatz von 3,17 % (ausgehend vom OLO-Satz für 30-jährige Laufzeiten) und für den Zeitraum danach ein Abzinsungssatz von 2,17 % (ausgehend vom risikofreien Zinssatz) angewandt wird. Die Kommission stellte das Abweichen Belgiens von dem von der CPN/CNV empfohlenen Ansatz infrage. (503) Wie in Abschnitt 3.3.2.3.1. ausgeführt, erläuterte Belgien, dass es sich bei dem Abzinsungssatz von 3 % um einen konservativen langfristigen Zinssatz handele, der mit dem simulierten einheitlichen Satz entsprechend dem zweistufigen Ansatz der CPN/CNV (berechnet zu verschiedenen Zeitpunkten) und der Ultimate Forward Rate (UFR) der EIOPA vergleichbar sei. Wie aus Tabelle 14 hervorgeht, liegt der Abzinsungssatz von 3 % am unteren Ende der Spanne dieser anderen Referenzsätze, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten seit der Unterzeichnung der Durchführungsvereinbarung ermittelt wurden. (504) Der Zinssatz von 3 % stimmt auch mit dem belgischen OLO-Satz für 30-jährige Laufzeiten überein und wäre angesichts des langen Zeitraums und angesichts der Tatsache, dass die 3 % bereits an der Untergrenze der verschiedenen Schätzungen liegen, nach den marktüblichen Gepflogenheiten die beste verfügbare Schätzung. Er ist zudem deutlich niedriger als der von Deutschland in einem ähnlichen Fall verwendete und von der Kommission in der Sache SA.45296 genehmigte Abzinsungssatz von 4,58 %. (505) Bei der Berechnung der Abfallbegrenzung geht Belgien von einer konstanten Inflationsrate von 2 % aus, was dem langfristigen Inflationsziel der EZB entspricht. Die CPN/CNV äußerte Bedenken, dass die tatsächliche Inflation der Kosten für Bautätigkeiten an kerntechnischen Anlagen (basierend auf dem ABEX-Index) über dem Inflationsziel der EZB von 2 % liegen könnte (siehe Erwägungsgrund 278). Belgien argumentiert, dass das Inflationsziel der EZB von 2 % bei der Berechnung der Abfallbegrenzung der richtige Näherungswert für die Inflation sei, da i) der ABEX-Index nur ein schwacher Näherungswert für die Baukosten im kerntechnischen Bereich sei, weil er nur den Wohnungsbau abbilde, und ii) die zugrunde liegenden strukturellen Trends beim ABEX-Index und beim VPI-Index ähnlich seien. Die Kommission akzeptiert Belgiens Begründung dafür, entsprechend den marktüblichen Gepflogenheiten die EZB-Zielrate von 2 % zugrunde zu legen. (506) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ein Abzinsungssatz von 3 % als konservativ und somit angemessen angesehen werden kann. (507) Zweitens erläuterte Belgien bezüglich der Höhe der Risikoprämie, dass auf den Grundbetrag von 9 815 Mio. EUR eine bedeutende zusätzliche Risikoprämie in Höhe von 5 185 Mio. EUR aufgeschlagen wurde, um verbleibende Unsicherheiten abzudecken, und zwar auf der Grundlage eines technischen Vermerks der NERAS. (508) Belgien erläuterte während der Phase des förmlichen Prüfverfahrens, wie die in dem Vermerk der NERAS angeführten Unsicherheiten und Risiken, die aus der Übertragung der finanziellen Verantwortung für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente von den sieben belgischen Kernkraftwerken auf den belgischen Staat resultieren, bei der Berechnung der Risikoprämie berücksichtigt wurden (siehe Tabelle 15). (509) Die Kommission erkennt an, dass es nicht einfach ist, all diese Risiken zu quantifizieren und ihre Wahrscheinlichkeit zu bewerten. Dennoch ist sie der Auffassung, dass die in der Abfallbegrenzungsvereinbarung vorgesehene Risikoprämie alle in dem Vermerk der NERAS aufgeführten Risiken abdecken soll, bei denen das Eintreten weniger wahrscheinlich ist als das Nichteintreten, und bewertet die Risikoprämie von 5 185 Mio. EUR daher als angemessen. (510) Drittens nimmt die Kommission bezüglich der Berechnung des Betrags der Stilllegungs-Dyssynergien die Empfehlung der CPN/CNV zur Kenntnis, den von Engie vorgeschlagenen Betrag (nominal) auf [100-500] Mio. EUR zu senken (siehe Erwägungsgrund 200), und betrachtet diesen Betrag als angemessen. (511) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und der zusätzlichen Erläuterungen Belgiens ist die Kommission der Auffassung, dass die Komponente 2 der Maßnahme angemessen ist. 8.3.3.5.3.   Angemessenheit der Komponente 3 (512) Die mit Engie vereinbarten Bestimmungen zur rechtlichen Absicherung sehen vor, dass der belgische Staat Engie für die direkten Verluste entschädigt, die Engie tatsächlich entstehen, wenn neue Vorschriften für die Betreiber kerntechnischer Anlage in Belgien oder für die kerntechnischen Tätigkeiten von Electrabel erlassen werden, die sich negativ auf die Bedingungen der Transaktion auswirken. (513) Im Falle einer einseitigen Handlung des belgischen Staates, die zur vorzeitigen Abschaltung der Kernreaktoren Doel 4 und Tihange 3 oder zur Änderung der in den Vereinbarungen festgelegten wirtschaftsbezogenen Parameter führt, können die Eigentümer der Kernkraftwerke die in den Vereinbarungen enthaltenen Entschädigungsklauseln in Anspruch nehmen und vor einem Gericht oder einem Schiedsgericht eine Entschädigung beantragen. Die klagende Partei muss ihren Anspruch nachweisen, und die Höhe der Entschädigung wird nicht vom belgischen Staat oder von den Eigentümern der Kernreaktoren, sondern von einem Dritten festgelegt. (514) Wie im Einleitungsbeschluss bereits ausgeführt, sollte das Verfahren vor einem Gericht oder Schiedsgericht zur Bestimmung der Höhe des zu ersetzenden Schadens sicherstellen, dass der Beihilfebetrag auf ein Minimum beschränkt und somit angemessen ist. 8.3.3.5.4.   Schlussfolgerung zur Angemessenheit der Maßnahme (515) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Änderungen an der Maßnahme, einschließlich einer Änderung des CfD-Modells, der Verschärfung des MPRA-Mechanismus und der Einführung einer MOCP-Obergrenze, sowie die zusätzlichen Erläuterungen zur Kombination von Teilmaßnahmen ausreichen, um die Kommission zu der Schlussfolgerung zu veranlassen, dass die Komponente 1 angemessen ist. Die Kommission berücksichtigt damit auch die besonderen Umstände des Falles, der eine Investition in bestehende Kernkraftwerke, die auf einer veralteten Technologie beruhen, für einen begrenzten Zeitraum von zehn Jahren betrifft. Darüber hinaus hält die Kommission die zusätzlichen Erläuterungen zur Berechnung des Abzinsungssatzes und der Risikoprämie für ausreichend, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Komponente 2 der Maßnahme angemessen ist. Was schließlich die Komponente 3 betrifft, wurden im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens keine Beweise vorgelegt, die von der früheren Schlussfolgerung der Kommission abweichen würden, dass die Komponente 3 angemessen ist. (516) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen betrachtet die Kommission die Teilmaßnahmen im Rahmen der Komponenten 1, 2 und 3 als angemessene Instrumente zur Unterstützung des LTO-Projekts. 8.3.3.6.   Kombination der drei Komponenten und mögliche kumulative Auswirkungen (517) In seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss (siehe Abschnitt 4.4.4.) machte Belgien geltend, dass die Komponenten 1, 2 und 3 der Maßnahme zwar demselben Zweck — der Verlängerung der Laufzeit der LTO-Anlagen — dienten und zum selben Zeitpunkt eingeführt worden seien, sich aber hinsichtlich des Gegenstands und der Art, des Zwecks und der Begünstigten unterschieden, sodass alle Komponenten und Teilkomponenten der Maßnahme als komplementär zueinander betrachtet werden könnten, was mögliche kumulative Auswirkungen begrenze. (518) In Bezug auf Belgiens Vorbringen (siehe Erwägungsgründe 517 und 419), dass jede der drei Komponenten des LTO-Projekts ein spezifisches Risiko oder eine spezifische Gruppe von Risiken und spezifische Marktversagen, wie in Erwägungsgrund 418 ausgeführt, betreffe, erkannte die Kommission in früheren Beschlüssen zu Kernenergie an, dass die Kombination dieser spezifischen Risiken und Marktversagen einzigartig für die Kerntechnik ist (175) und ein allgemeines Merkmal aller EU-Märkte, einschließlich des belgischen Strommarkts, darstellt. (519) Die Kommission ist der Auffassung, dass jede der drei Komponenten der Maßnahme ein gesondertes Risiko und Marktversagen abdeckt und dass in dieser Hinsicht keine Überschneidungen zwischen den drei Komponenten bestehen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.