Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2370 der Kommission vom 21. Februar 2025 über die staatliche Beihilfemaßnahme SA.106107 (2024/N), die Belgien für die Verlängerung der Laufzeit von zwei Kernreaktoren (Doel 4 und Tihange 3) durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1070)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2370. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ätzlichen Erläuterungen zur Kombination von Teilmaßnahmen ausreichen, um die Kommission zu der Schlussfolgerung zu veranlassen, dass die Komponente 1 geeignet ist. Die Kommission berücksichtigt auch die besonderen Umstände des Falles, der eine Investition in bestehende Kernkraftwerke, die auf einer veralteten Technologie beruhen, für einen begrenzten Zeitraum betrifft. In Bezug auf die Komponenten 2 und 3 wurden im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens keine Beweise vorgelegt, die von der früheren Schlussfolgerung der Kommission abweichen würden, dass die Komponenten 2 und 3 geeignet sind. (458) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen betrachtet die Kommission die Teilmaßnahmen im Rahmen der Komponenten 1, 2 und 3 als geeignete Instrumente zur Unterstützung des LTO-Projekts. 8.3.3.5.   Angemessenheit (459) Um die Angemessenheit einer Maßnahme zu beurteilen, muss die Kommission prüfen, ob sich die Maßnahme auf das Minimum beschränkt, das eine erfolgreiche Durchführung des LTO-Projekts zur Erreichung der verfolgten Ziele ermöglicht. (460) Im Einleitungsbeschluss erläuterte die Kommission, dass bei der Prüfung der Angemessenheit die von den belgischen Behörden vorgeschlagene Kombination von Unterstützungsmaßnahmen, d. h. die Kombination der Komponenten 1, 2 und 3 einschließlich der Kombination von Teilmaßnahmen innerhalb jeder Komponente, berücksichtigt werden muss. (461) Die Kommission wird in den nachstehenden Abschnitten zunächst prüfen, ob die Komponenten 1, 2 und 3 der angemeldeten Maßnahme, einschließlich ihrer verschiedenen Teilmaßnahmen, angemessen sind. In Abschnitt 8.3.3.6. wird bewertet, inwieweit die Kombination der Komponenten 1, 2 und 3 verhältnismäßig ist und welche möglichen kumulativen Auswirkungen sich daraus ergeben. 8.3.3.5.1.   Angemessenheit der Komponente 1 (462) Wie in Erwägungsgrund 331 des Einleitungsbeschlusses festgestellt, wurden die JDA++, die Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung, die ASA und die Entschädigung für Kostendeckungsverluste im Falle des Nichtzustandekommens zu Marktbedingungen abgeschlossen und können daher als angemessen angesehen werden. Wie in Erwägungsgrund 324 des Einleitungsbeschlusses ausgeführt, erkannte die Kommission an, dass die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens für die Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung angesichts der Sensitivität und Besonderheiten der LTO-Anlagen möglicherweise nicht geeignet ist, sodass ihre Angemessenheit anhand der Höhe der Gewinnspanne beurteilt werden kann, die Electrabel bei der Durchführung der Vereinbarung erzielt und die zu Marktbedingungen festgelegt werden sollte. Da die in der Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung festgelegten Gewinnspannen denjenigen entsprechen, die im Rahmen der LTO-Partnerschaftsvereinbarung mit Luminus angewandt werden, die eine relevante Referenzvereinbarung darstellt, weil sie ähnliche Dienstleistungen abdeckt, betrachtete die Kommission die Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung als angemessen. Außerdem erhielt die Kommission im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu dem Fall keine gegenteiligen Beweise bezüglich der Angemessenheit der JDA++, der Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung, der ASA und der Entschädigung für Kostendeckungsverluste im Falle des Nichtzustandekommens. (463) Das Gemeinschaftsunternehmen wurde im Einleitungsbeschluss ebenfalls als angemessen angesehen, da die belgische Regierung und Electrabel ihre Rechte gleichberechtigt ausüben werden: Die Leitung des Gemeinschaftsunternehmens sowie die Kosten und Einnahmen werden zu gleichen Teilen aufgeteilt. (464) In diesem Abschnitt bewertet die Kommission die Angemessenheit des internen Zinsfußes (IRR) des LTO-Projekts sowie der übrigen finanziellen Teilmaßnahmen der Komponente 1 (MOCP, WCF, SDC-Darlehen, Gesellschafterdarlehen). Um die Angemessenheit der staatlichen Beihilfemaßnahme sicherzustellen und eine Überkompensation zu vermeiden, muss die staatliche Beihilfemaßnahme die Mindestrendite für den Begünstigten sicherstellen, damit dieser die Investition tätigt. Anders ausgedrückt ist dies die Mindestrendite, die die Finanzierungslücke des Projekts schließt. Die Finanzierungslücke ist definiert als die Differenz zwischen dem Nettogegenwartswert des faktischen Szenarios und des kontrafaktischen Szenarios und ist gleichzeitig der Mindestbetrag an staatlicher Beihilfe, der erforderlich ist, damit die Maßnahme einen Anreizeffekt auf das Unternehmen hat, und der Höchstbetrag an staatlicher Beihilfe, der angemessen ist, um die Investition anzustoßen. (465) Das Konzept der Finanzierungslücke ist ein fester Bestandteil der normalen unternehmerischen Entscheidungsfindung. Wenn gewinnmaximierende Unternehmen entscheiden, ob sie ein Vorhaben durchführen, bewerten sie den durch das betreffende Vorhaben generierten Wert im Vergleich zu alternativen Vorgehensweisen und wählen diejenige mit der höchsten erwarteten Rendite. Damit Unternehmen bereit sind, ein Vorhaben durchzuführen, das nicht die höchsten Renditeerwartungen erfüllt, müssen sie möglicherweise durch staatliche Beihilfen, die die Finanzierungslücke schließen, dazu angeregt werden. (466) Um zu ermitteln, welcher Teil der einzelnen Verbesserungen konkret auf die Maßnahme zurückzuführen ist (da solche Verbesserungen möglicherweise nicht nur aufgrund des LTO-Projekts, sondern auch aufgrund anderer Faktoren eintreten würden), legte Belgien ein kontrafaktisches Szenario vor, das der Kommission zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses nicht zur Verfügung stand (153). In diesem kontrafaktischen Szenario würde keine Verlängerung der Laufzeit der LTO-Anlagen erfolgen, was der Fall wäre, wenn keine Vereinbarung mit der belgischen Regierung geschlossen wird. In der kontrafaktischen Analyse werden die Ergebnisse der Maßnahme mit den Ergebnissen verglichen, die ohne die Maßnahme erzielt worden wären. In diesem Fall würde Electrabel i) die Kernreaktoren bis zu ihrem ursprünglichen gesetzlichen Enddatum weiter betreiben und ii) alle abfallbezogenen Verbindlichkeiten behalten. Die belgische Regierung legte die Finanzdaten zu diesem Punkt vor, d. h. die prognostizierten, nicht abgezinsten (154) freien Cashflows im Zusammenhang mit dem Betrieb der belgischen Kernkraftwerke für ihre verbleibende Laufzeit (bis zu ihrem gesetzlichen Enddatum im Jahr 2025). Belgien macht geltend, dass die Cashflows der LTO-Anlagen für die verbleibende Dauer der gesetzlichen Laufzeit mit oder ohne das LTO-Projekt unverändert blieben. (467) In Bezug auf die Angemessenheit von Komponente 1 wurden im Einleitungsbeschluss drei Hauptaspekte genannt, die für die Bewertung durch die Kommission relevant sind: a) die MOCP und die Bedingungen der WCF, der Gesellschafterdarlehen und der SDC-Darlehen (siehe Abschnitt 8.3.3.5.1.1.) b) der angestrebte IRR von 7 %, der dem Finanzmodell zugrunde liegt (siehe Abschnitt 8.3.3.5.1.2.) c) die EMSA-Vereinbarung (siehe Abschnitt 8.3.3.5.1.3.). 8.3.3.5.1.1.   Angemessenheit der finanziellen Unterstützungsmaßnahmen der Komponente 1 (468) Erstens vertrat die Kommission, wie im Einleitungsbeschluss ausgeführt, die Auffassung, dass die MOCP tatsächlich einen Backstop für das Gemeinschaftsunternehmen darstellt, da etwaige Einnahmeausfälle infolge einer unzureichenden Stromerzeugung während der Anlauf- und der Betriebsphase durch eine Zahlung des belgischen Staates gedeckt werden, wodurch das Gemeinschaftsunternehmen finanziell vor etwaigen Betriebsrisiken geschützt wird. Die Bedenken in Bezug auf die MOCP bezogen sich vorrangig darauf, dass sie praktisch einem fast unbegrenzten Zuschuss für BE-NUC gleichkommen könnte, wenn in den LTO-Anlagen lange ungeplante Zeiten der Nichtverfügbarkeit auftreten. Wenn ein oder mehrere bedeutende unerwartete Ereignisse dazu führen würden, dass in den LTO-Anlagen während der zehnjährigen Laufzeit des LTO-Projekts kein Strom erzeugt werden kann, könnte die MOCP theoretisch in einer Höhe von bis zu [7 000-8 000] Mio. EUR ausgelöst werden. Belgien übermittelte zusätzliche Erläuterungen zu der nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit, dass derartige erhebliche ungeplante Ausfälle auftreten (siehe Erwägungsgründe 114 bis 118), und zu den entsprechenden Folgen (siehe Tabelle 11) und sagte zu, die MOCP auf 2 Mrd. EUR zu begrenzen (siehe Erwägungsgrund 121). Dieser Betrag, der in Bezug auf die Höhe der Garantien den Gepflogenheiten der Branche zu entsprechen scheint, ergibt sich aus einem Obergrenzen-Szenario, in dem beide LTO-Anlagen gleichzeitig in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht verfügbar sind. In Anbetracht der (auf zehn Jahre begrenzten) Laufzeitverlängerung wurden zwei Jahre als die maximale Zeitspanne angesehen, die für die Identifizierung und Lösung eines Problems oder einer Reihe von Problemen entsprechend ihrer Bedeutung aufgewendet werden kann, bevor die Stilllegung des Kraftwerks in Betracht gezogen wird. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der Betrag der MOCP-Obergrenze angemessen ist. (469) Zweitens macht Belgien in Bezug auf die SDC-Darlehen geltend, dass diese die Kosten im Zeitraum bis 2028 decken sollen, in dem die LTO-Anlagen planmäßig noch keine Nettogewinne generieren, und dass sie an die belgische Regierung zurückzuzahlen seien, wodurch die Beihilfe so gering wie möglich gehalten werde. Wie im Einleitungsbeschluss ausgeführt, hatte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Rückzahlung der SDC-Darlehen, da die SDC-Darlehen in der Praxis eine Finanzierungslinie darstellen, die gegenüber allen anderen Darlehen und auch gegenüber dem Eigenkapital des Gemeinschaftsunternehmens nachrangig ist. Dies bedeutet, dass sie am Ende des LTO-Zeitraums gegebenenfalls nicht zurückgezahlt werden, wenn die Stromerzeugung nicht hoch genug ist, und somit ein erhebliches Risiko besteht, dass der Zinssatz, der auf den niedrigeren OLO-Satz (für fünfjährige Laufzeiten) (155) in Belgien plus 200 Basispunkte und 6 % festgelegt ist, nicht berücksichtigt wird. Belgien erläuterte, dass die SDC-Darlehen nur im Falle eines sehr negativen Szenarios nicht zurückgezahlt werden und somit das Risiko der Nichtrückzahlung an den belgischen Staat sehr gering sei (siehe Erwägungsgrund 132). Insbesondere gebe es in einem solchen sehr negativen Szenario auch keine Rendite auf die Kapitaleinlage. Tatsächlich beziehen sich die Risiken der SDC-Darlehen nur auf die Risiken in Bezug auf die Leistung und Rentabilität des Projekts, da die SDC-Darlehen nicht zur Finanzierung der Kapitalkosten verwendet werden. Der Zinssatz ist auf den Höchstbetrag begrenzt, der die Spanne von 6 %-8 %, die im Rahmen des MPRA-Mechanismus für den IRR angestrebt wird, nicht überschreiten würde. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Bedingungen der SDC-Darlehen angemessen sind. Sollte die angemeldete Maßnahme, wie in diesem Beschluss dargelegt, durch die endgültigen Bedingungen der SDC-Darlehen geändert werden, so verpflichtet sich Belgien, diese endgültigen Bedingungen bei der Kommission anzumelden. (470) Drittens hat Belgien in Bezug auf die Bedingungen der WCF und der Gesellschafterdarlehen im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens klargestellt, dass diese zu Marktbedingungen beschafft würden, wobei die Höhe der Zinssätze noch offen sei, die aber anhand der marktüblichen Zinssätze und der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren vergleichbaren Fremdfinanzierung durch Dritte festgelegt würden. Es sei ein Termsheet erstellt worden, in dem die Bedingungen für beide Gesellschafterdarlehen festgelegt seien und die Methode zur Festlegung des Zinssatzes beschrieben werde. Diese Methode stimme mit der Darlehenspolitik von Engie im Bereich der Verrechnungspreise überein und stehe im Einklang mit dem BEPS-Grundsatz der OECD, was sicherstelle, dass der Zinssatz zu Fremdvergleichsbedingungen festgelegt werde. Laut dem Termsheet werde der Zinssatz voraussichtlich ein variabler Zinssatz sein, der sich aus dem 6-Monats-EURIBOR zuzüglich einer Marge von voraussichtlich etwa [0-3] % zusammensetze. Die Kommission stellt fest, dass die Marge, die dem 6-Monats-EURIBOR hinzugerechnet wird, anhand des … veranschlagt wird, bei dem es sich um ein weithin anerkanntes und verwendetes Instrument zur Schätzung von Zinsaufschlägen (Spreads) auf der Grundlage von Kriterien wie Laufzeit, Bonität und Währung des Kredits und des Kreditnehmers handelt. In Bezug auf das Rating, das für das Gemeinschaftsunternehmen bei der Schätzung des Zinsaufschlags berücksichtigt wird, setzt Belgien in Ermangelung eines offiziellen Ratings für BE-NUC durch eine Ratingagentur das niedrigste der für die Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens vorliegenden Ratings an. Die Gesellschafter sind der belgische Staat (Moody's-Rating von Aa3 (156), wie auf der Website der belgischen Regierung (157) bestätigt, S&P-Rating von AA und Fitch-Rating von AA-, wie auf der Website der belgischen Regierung bestätigt und von der Kommission auch auf dem Portal S&P Capital IQ Pro (158) am 16. Januar 2025 überprüft) und Electrabel (Moody's-Rating von Baa1 (159), wie im Bericht vom 10. Juli 2024 veröffentlicht (160), und Fitch-Rating von BBB+, wie auf der Website von Fitch (161) veröffentlicht). Dies ist ein Standardvorgehen, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die LTO-Anlagen eine Kerntätigkeit von Electrabel darstellen, die zudem durch eine unbegrenzte Garantie der Muttergesellschaft Engie (Moody's Rating Baa1 (162) und Fitch-Rating BBB+ (163)) gestützt wird, und angesichts der Eigenkapitalstruktur des Gemeinschaftsunternehmens. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Bedingungen der WCF und der Gesellschafterdarlehen angemessen sind. Sollte die angemeldete Maßnahme, wie in diesem Beschluss dargelegt, durch die endgültigen Bedingungen der WCF und der Gesellschafterdarlehen geändert werden, so verpflichtet sich Belgien, diese endgültigen Bedingungen bei der Kommission anzumelden. (471) In Anbetracht der Einführung einer Obergrenze für die MOCP und der zusätzlichen Klarstellungen zu den SDC-Darlehen und den Bedingungen für die WCF und die Gesellschafterdarlehen ist die Kommission der Auffassung, dass die MOCP, die WCF, die SDC-Darlehen und die Gesellschafterdarlehen angemessen sind. 8.3.3.5.1.2.   Angemessenheit der angestrebten Rendite von 7 % (auf der der CfD basiert) (472) Als Teil der Vergütungsvereinbarung wird ein zweiseitiger CfD zwischen den Parteien gelten. Die Kommission bewertete die Methode zur Festsetzung des Ausübungspreises, unter anderem durch Überprüfung der Parameter, die in das Finanzmodell eingeflossen sind, das die Höhe des Ausübungspreises bestimmt. Wie in Erwägungsgrund 71 ausgeführt, geht Belgien im Basisszenario des unterzeichneten Finanzmodells, das der am 13. Dezember 2023 unterzeichneten Durchführungsvereinbarung zugrunde liegt, davon aus, dass sich die Modernisierungskosten für die beiden Reaktoren auf [2-2,5] Mrd. EUR an Investitionsausgaben belaufen, was einen Ausübungspreis von [80-90] EUR pro MWh ergeben würde, damit über die Laufzeit der LTO-Anlagen einen IRR von 7 % sichergestellt wird. Mit anderen Worten würde die Abzinsung der freien Cashflows zu einem Satz von 7 % nach Steuern zu einem Nettogegenwartswert von null führen, was die Angemessenheit des IRR belegt und die Finanzierungslücke schließt. Darüber hinaus macht Belgien geltend, dass die Vergütungsvereinbarung einen Mechanismus zur Gewinn- und Verlustteilung (MPRA) vorsieht, durch den Engie die Risiken teilweise mit dem belgischen Staat teilt, wenn die Marktpreise niedriger oder höher ausfallen als im Basisszenario prognostiziert. Bei niedrigeren Preisen sinkt die Zielrendite (in Form eines niedrigeren Ausübungspreises) von 7 % auf 6 %, während sie bei höheren Preisen (in Form eines höheren Ausübungspreises) auf 8 % steigt. (473) Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens legte Belgien zusätzliche Erläuterungen dazu vor, warum die angestrebte Rendite von 7 % und die Spanne von 6 %-8 % angemessen sind, und zeigte, dass der Beihilfebetrag auf das zur Überbrückung der Finanzierungslücke erforderliche Minimum begrenzt ist. (474) Erstens änderte Belgien das CfD-Modell, sodass die Stromerzeugung aus den LTO-Anlagen besser mit den Marktsignalen abgestimmt ist und dem EMSA-Partner keine Anreize geboten werden, Strom zu negativen Preisen zu verkaufen. Wie in Abschnitt 8.3.3.4.1. ausgeführt, ist die Kommission der Auffassung, dass das geänderte CfD-Modell tatsächlich geeignet ist. (475) Zweitens überarbeitete Belgien das Benchmarking mit der Schlussfolgerung, dass die Rentabilitätsspanne von 6 %-8 % mit den Benchmarks der Branche übereinstimmt; dabei entspricht der IRR von 7 % einer Prämie von etwa 4 % über dem risikofreien Zinssatz von etwa 3 % (siehe Abschnitt 3.3.1.3.1.1.). Die von Belgien vorgelegte internationale Benchmark-Analyse stützt sich soweit wie möglich auf vergleichbare Unternehmen und Projekte. Da der Nuklearsektor auf sehr spezifische und maßgeschneiderte Finanzierungen, oft mit starker staatlicher Beteiligung, angewiesen ist, erscheint es unrealistisch, eine Benchmark für genau gleichwertige Mechanismen vorzuschlagen. Konkret wies Belgien darauf hin, dass die Vielfalt der Markt- und Regulierungsrahmen, der Risikoprofile und der Unternehmens- und Projektmerkmale die Aufstellung einer vollständig vergleichbaren Gruppe von Unternehmen oder Projekten verhindere. Die von Belgien vorgeschlagenen Beispiele können jedoch als einschlägig angesehen werden, da sie sich auf Unternehmen und Projekte stützen, die über kerntechnische Anlagen in verschiedenen Regionen verfügen, bei denen Finanzierungsmechanismen mobilisiert werden, die denen des Projekts am nächsten kommen. Was den IRR von 6 %-8 % betrifft, so scheinen die von Belgien angewandten Parameter, wie bei den meisten Projekten mit vergleichbaren Spannen und finanziellen Schutzmaßnahmen, am unteren Ende der Skala zu liegen. (476) Drittens änderte Belgien den MPRA-Mechanismus so, dass die Anpassung des IRR an die Marktbedingungen früher ausgelöst wird (siehe Abschnitt 3.3.1.3.2.). Die Anpassung der Schritte des MPRA von 30 % auf 20 %, was einer Verschärfung des Mechanismus entspricht, wird eine schnellere Abwärtsbewegung des IRR bewirken, wenn der Marktpreis unter den Ausübungspreis fällt, bzw. eine schnellere Aufwärtsbewegung des IRR, wenn der Marktpreis den Ausübungspreis übersteigt. Unter sonst gleichen Bedingungen würde dies dazu führen, dass sich Änderungen der Marktpreise innerhalb der Preisspanne stärker auf den IRR des Gemeinschaftsunternehmens auswirken. (477) Viertens berechnete Belgien auf der Grundlage der angepassten MPRA und der aktuellen Marktpreisprognosen die tatsächliche Rendite, die BE-NUC aktuell erzielen würde, mit 6,5 %, was 0,5 Basispunkte unter dem Zielniveau von 7 % und am unteren Ende der Spanne von 6 %-8 % liegt. Diese Einschätzung beruht auf der Entwicklung der Strommärkte seit der Unterzeichnung der Vereinbarung (2023) und der Tatsache, dass die Prognosen für 2025-2035 zurückgegangen sind. Die Kommission stellt fest, dass diese Einschätzungen mit den aktuellen EEX-Notierungen übereinstimmen. Mit Stand vom 16. Januar 2025 werden folgende Durchschnittspreise prognostiziert: 79,72 EUR/MWh im Jahr 2025, 80,23 EUR/MWh im Jahr 2026, 75,75 EUR/MWh im Jahr 2027, 64,99 EUR/MWh im Jahr 2028 (164). (478) Fünftens verglich Belgien den angestrebten IRR mit den theoretischen Kapitalkosten auf der Grundlage von zwei allgemein anerkannten Methoden, nämlich in Bezug auf die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC) und auf die (verschuldungsbereinigten) Eigenkapitalkosten. Belgien berechnete für die WACC eine Spanne von 6,2 % bis 7,4 % und für die verschuldungsbereinigten Eigenkapitalkosten eine Spanne von 6,2 % bis 7,5 %. Um weitergehend zu prüfen, ob der angestrebte IRR angemessen ist, verglich die Kommission in diesem Zusammenhang die belgischen WACC-Zielwerte mit einer marktüblichen WACC-Spanne (165). Ein angestrebter IRR oberhalb der Spanne bedeutet eine unangemessen hohe Rendite, eine angestrebter IRR unterhalb der Spanne bedeutet eine unangemessen niedrige Rendite (d. h. eine Rendite, die ein marktorientiert handelnder Investor nicht akzeptieren würde). Zur Schätzung einer theoretischen WACC-Spanne auf der Grundlage von Marktdaten stützt sich die Kommission auf die Standardformel zur Berechnung der WACC, die auch von Belgien verwendet und in Abschnitt 3.3.1.3.1.2.1. erläutert wird. (479) Für die Eigenkapitalkosten stützte sich die Kommission auf die ebenfalls von Belgien verwendete und in Abschnitt 3.3.1.3.1.2.2. erläuterte Standardformel für Berechnungen nach dem Capital Asset Pricing Model (CAPM), indem sie die einzelnen Komponenten auf der Grundlage der Marktdaten wie nachfolgend dargelegt veranschlagte. (480) Für den risikofreien Zinssatz zieht die Kommission entsprechend dem belgischen Ansatz die Renditen der belgischen Staatsanleihen (OLO) für zehnjährige Laufzeiten heran, die dem auf Euro lautenden risikofreien Faktor im Länderrating Belgiens sehr nahekommen und die gleiche Laufzeit betreffen wie das Projekt. Für den Mittelungszeitraum berücksichtigte die Kommission einen gleitenden Mittelwert über sechs Monate und einen über zwölf Monate, die sich im September 2024 auf 3,01 % bzw. 3,03 % beliefen (166). Die geschätzte Spanne des risikofreien Zinssatzes liegt somit innerhalb der von Belgien berechneten Spanne mit 2,8 % als unterem und 3,11 % als oberem Schätzwert (basierend auf den gleitenden Mittelwerten über zwölf Monate zur Jahresmitte bzw. zum Jahresende 2023). Diese Schätzwerte stehen auch im Einklang mit den gemittelten risikofreien Zinssätzen, die in Belgien nach Daten von Fernandez et al. (167) für Anfang 2024 verwendet wurden. (481) Bei der Marktrisikoprämie geht Belgien auf der Grundlage der Daten von Damodaran und Kroll von einer Spanne zwischen 5,27 % und 5,75 % aus (siehe Tabelle 8). Diese Datenbanken sind in der Finanz- und Geschäftswelt weithin anerkannt und gelten als verlässlich. Die Kommission hält diese Quellen für verlässlich und geht in ihrem niedrigen Szenario vom Durchschnitt der Daten von Damodaran (5,27 %) und in ihrem hohen Szenario von der konservativen Zahl Belgiens von 5,75 % aus. Bei ihrem Basisszenario berücksichtigte die Kommission eine dritte weithin anerkannte und als verlässlich eingestufte Datenquelle, nämlich die von Fernandez et al. (168) veröffentlichten jährlichen Erhebungsdaten, in denen die Marktrisikoprämie Anfang 2024 auf 5,7 % veranschlagt wird. Aus Gründen der Vorsicht wendet die Kommission in ihrem Basisszenario den Mittelwert der drei Quellen (Damodaran, Kroll und Fernandez) heran, der 5,57 % beträgt. (482) Für den verschuldungsbereinigten (ungehebelten) Beta-Faktor bewertete die Kommission die beiden von Belgien vorgeschlagenen Methoden, die auf dem einfachen Durchschnitt und dem Median des Hebels (Fremdkapital/Eigenkapital) von fünf vergleichbaren Versorgungsunternehmen sowie auf dem als gleitender Fünfjahresdurchschnitt geschätzten Beta-Faktor von Mitte 2023 mit täglicher Bewertung beruhen. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Methode und die Datenquelle (Bloomberg) mit weithin anerkannten Methoden übereinstimmen (169). In ihrem Basisszenario verwendet die Kommission den Durchschnitt der unteren ([0,40-1,00]) und der oberen ([0,40-1,00]) Schätzwerte für ihr Basisszenario ([0,40-1,00]). Für den Prozess der Enthebelung und Hebelung der Beta-Schätzungen stützt sich die Kommission wie Belgien auf den Hamada-Ansatz (wie in Tabelle 6beschrieben) und verwendet aus Gründen der Vorsicht die Untergrenze der belgischen Schätzung für den Zielhebel (Fremdkapital/Eigenkapital) von 53 %. (483) In Bezug auf den Verschuldungsgrad (Gearing) (170) weist die Kommission darauf hin, dass die Spanne von 34,6 % bis 35,2 % (siehe Tabelle 6) aus der Zielhebelspanne von 53 % bis 54,5 % basierend auf den Vergleichsunternehmen abgeleitet wird, die für die in Erwägungsgrund 482 erläuterten Beta-Schätzungen herangezogen wurden. Aus Gründen der Vorsicht verwendet die Kommission in ih

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.