Europäische Union

97/80/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2011-03-24

Quellenkennung: 31997D0080. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

1997D0080 — DE — 24.03.2011 — 003.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR) (97/80/EG) (ABl. L 024, 25.1.1997, p.26) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 6. Oktober 1998   L 281 36 17.10.1998 ►M2 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. März 2005   L 88 10 7.4.2005 ►M3 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. März 2011   L 59 66 4.3.2011 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR) (97/80/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Nachdem die Richtlinie 72/280/EWG des Rates durch die Richtlinie 96/16/EG ersetzt worden ist, müssen die Bestimmungen der Entscheidung 72/356/EWG der Kommission vom 18. Oktober 1972 über Durchführungsbestimmungen bezüglich der statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse ( 2 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 86/180/EWG ( 3 ), gleichfalls neugefaßt werden, um eine kontinuierliche Entwicklung der Statistik in Übereinstimmung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen zu gewährleisten. Die Erfahrungen mit der Anwendung der Entscheidung 72/356/EWG haben gezeigt, daß ausführlichere Erläuterungen zu den Erzeugnissen und Tabellen erforderlich sind. Im Hinblick auf eine bessere Integration der Gemeinschaftsstatistiken muß eine umfassende Koordinierung mit der in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 betreffend die Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern ( 4 ) erwähnten PRODCOM-Systematik vorgesehen werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 96/16/EG genannte Verzeichnis der Milcherzeugnisse, auf die sich die Erhebungen erstrecken, ist Anhang I dieser Entscheidung zu entnehmen. Artikel 2 Die Muster der in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/16/EG aufgeführten Tabellen für die Übermittlung der Angaben sind Anhang II dieser Entscheidung zu entnehmen. Artikel 3 Das in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 96/16/EG genannte Arbeitsprogramm ist Anhang III dieser Entscheidung zu entnehmen. Artikel 4 Die Entscheidung 72/356/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 1997 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung zu verstehen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I VERZEICHNIS DER MILCHERZEUGNISSE Erzeugniskode Bezeichnung der Erzeugnisse 1 Frischmilcherzeugnisse 11 Konsummilch 111 Rohmilch 112 Vollmilch 1121 pasteurisiert 1122 sterilisiert 1123 ultra-hocherhitzt 113 Teilentrahmte Milch 1131 pasteurisiert 1132 sterilisiert 1133 ultra-hocherhitzt 114 Magermilch 1141 pasteurisiert 1142 sterilisiert 1143 ultra-hocherhitzt 12 Buttermilch 13 Sahne-/Rahmerzeugnisse   mit einem Fettgehalt von: 131 29 v. H. und weniger 132 mehr als 29 v. H. 14 Sauermilcherzeugnisse (Joghurt, Trinkjoghurt und andere) 141 mit Zusätzen 142 ohne Zusätze 15 Milchmischgetränke 16 Sonstige Frischmilcherzeugnisse (Milchpudding und andere) 2 Hergestellte Erzeugnisse 21 Kondensmilch 211 ungezuckert 212 gezuckert 22 Milchprodukte in Pulverform 221 Sahne-/Rahmpulver 222 Vollmilchpulver 223 teilentrahmtes Milchpulver 224 Magermilchpulver 225 Buttermilchpulver 226 sonstige Produkte in Pulverform ▼M1 23 Butter insgesamt und sonstige Streichfette 231 Butter 2311 Traditionelle Butter (1) 2312 Rekombinierte Butter (1) 2313 Molkenbutter (1) 232 Butterschmalz und Butteröl 233 Sonstige Streichfette 2331 Fettreduzierte Butter (1) 2332 Sonstige (1) ▼B 24 Käse 241 Käse nach Milcharten: 2411 Käse aus reiner Kuhmilch 2412 Käse aus reiner Schafmilch 2413 Käse aus reiner Ziegenmilch 2414 andere (Mischungen und Käse aus reiner Büffelmilch) 242 Käse (alle Milcharten) nach Typ: 2421 Weichkäse 2422 halbfester Schnittkäse (mittelweich) 2423 Schnittkäse (mittelhart) 2424 Hartkäse 2425 extraharter Käse 2426 Frischkäse 25 Schmelzkäse 26 Kasein und Kaseinate 27 Molke insgesamt 271 als flüssige Molke geliefert 272 als eingedickte Molke geliefert 273 Molkenpulver und -brocken 274 Laktose (Milchzucker) 275 Lactoalbumine 28 Sonstige hergestellte Erzeugnisse (1)   Datenerhebung und Datenübermittlung fakultativ. ▼B ERLÄUTERUNGEN KONSUMMILCH (11) Konsummilch: Rohmilch, Vollmilch, teilentrahmte Milch und Magermilch ohne Zusätze. — Betrifft nur direkt zum Konsum bestimmte Milch, im Prinzip in Verpackungen von höchstens 2 Litern. — Umfaßt auch Milch mit Vitaminzusätzen. Rohmilch (111): Das unveränderte Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel, das nicht über 40 oC erhitzt und keiner Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogen worden ist (Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992, ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 3). Vollmilch (112): Milch, die in einem Milchbearbeitungsbetrieb mindestens einer Wärmebehandlung oder einer zulässigen Behandlung gleicher Wirkung unterzogen worden ist und deren natürlicher Fettgehalt 3,50 v. H. oder mehr beträgt oder deren Fettgehalt auf mindestens 3,50 v. H. gebracht worden ist (Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971, ABl. Nr. L 148 vom 3. 7. 1971, S. 4). — Umfaßt ebenfalls die schwedische Konsummilch „Gammaldags mjölk“ und „Standardmjölk“, deren Milchfettgehalt bei 4,2 v. H. bzw. 3 v. H. liegt. Teilentrahmte Milch (113): Milch, die in einem Milchbearbeitungsbetrieb mindestens einer Wärmebehandlung oder einer zulässigen Behandlung gleicher Wirkung unterzogen worden ist und deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der mindestens 1,50 v. H. und höchstens 1,80 v. H. beträgt (Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971, ABl. Nr. L 148 vom 3. 7. 1971, S. 4). — Umfaßt auch die finnische Konsummilch „ykkösmaito/ettansmjölk“, deren Milchfettgehalt 1 v. H. beträgt. — Umfaßt auch die schwedische Konsummilch „Ekologisk mjölk“ und „Mellanmjölk“, deren Milchfettgehalt 2 v. H. bzw. 1,5 v. H. beträgt. — Umfaßt auch die österreichische Konsummilch, deren Milchfettgehalt 2 v. H. und 2,5 v. H. beträgt. Magermilch (114): Milch, die in einem Milchbearbeitungsbetrieb mindestens einer Wärmebehandlung oder einer zulässigen Behandlung gleicher Wirkung unterzogen worden ist und deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 0,30 v. H. beträgt (Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971, ABl. Nr. L 148 vom 3. 7. 1971, S. 4). — Umfaßt auch die schwedische Konsummilch „Lättmjölk“ und „Minimjölk“, deren Milchfettgehalt 0,5 v. H. bzw. 0,07 v. H. beträgt. — Umfaßt auch die österreichische Konsummilch, deren Milchfettgehalt 0,5 v. H. beträgt. Pasteurisierte Milch: Pasteurisierte Milch muß durch kurzzeitige Hochtemperaturerhitzung (mindestens 15 Sekunden bei 71,7 oC bzw. vergleichbare Relation) oder durch ein Verfahren der Pasteurisierung gewonnen worden sein, bei dem unterschiedliche Zeit- und Temperaturrelationen mit gleicher Wirkung verwendet werden (Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992, ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 24). Sterilisierte Milch: Sterilisierte Milch muß: — in luftdicht verschlossenen Umhüllungen oder Behältnissen erhitzt und sterilisiert worden sein, wobei der Verschluß unverletzt bleiben muß; — so haltbar sein, daß nach fünfzehntägigem Aufbewahren in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur von + 30 oC bei Stichprobenkontrollen keine Veränderung festzustellen ist (Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992, ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 25). Ultrahocherhitzte Milch: Ultrahocherhitzte Milch muß durch kurzzeitige Einwirkung eines kontinuierlichen Hitzestroms hoher Temperatur (mindestens eine Sekunde lang mindestens 135 oC) auf die Rohmilch gewonnen worden sein (Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992, ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 24). — Die Mitgliedstaaten, die zwischen sterilisierter und ultrahocherhitzter Milch nicht unterscheiden, können diese zusammenfassen. BUTTERMILCH (12) Buttermilch: Erzeugnis (auch sauer oder angesäuert), das durch die Verarbeitung (kontinuierliches Buttern oder „Verbutterung“ und Abtrennung der festen Fette) von Milch oder Sahne/Rahm zu Butter gewonnen wird. — Buttermilch mit Zusätzen ist zu den Milchmischgetränken zu zählen. SAHNE/RAHM (13) Sahne/Rahm: Sahne/Rahm ist die fettreiche Schicht, die sich beim Stehenlassen von Milch durch langsame Agglomeration der emulgierenden Fettkügelchen von selbst an der Oberfläche der Milch bildet. Sie wird abgeschöpft oder durch Zentrifugieren der Milch in einer Milchschleuder abgetrennt und enthält neben den anderen Milchbestandteilen einen recht hohen Fettanteil (normalerweise über 10 Gewichtsprozent des Erzeugnisses). Sahne/Rahm (13): Bearbeitete(r) Sahne/Rahm, nicht für die Lieferung an Molkereien bestimmt (= menschliche Ernährung, Rohstoff für Schokoladen- und Eisherstellung usw.). Wie bei anderen Erzeugnissen umfaßt es nicht die intermediäre Erzeugung, die für die Herstellung anderer Milcherzeugnisse vorgesehen ist. Sahne/Rahm mit einem Fettgehalt von maximal 29 Gewichtsprozent (131) Sahne/Rahm mit einem Fettgehalt von über 29 Gewichtsprozent (132) — Tabelle A/ „Aufnahme“: (in Milchäquivalenten) von den landwirtschaftlichen Betrieben an die Molkereien gelieferter Rohstoff. — Tabelle B/ „Anfall“: vom Erzeuger abgeschöpfte und an die Molkerei gelieferte(r) Sahne/Rahm. — Tabelle A/ „Hergestellte Erzeugnisse“ und Tabelle B/ „Verwendung“: —  — pasteurisiert, sterilisiert oder ultrahocherhitzt; — umfaßt ebenfalls Sauerrahm; — umfaßt ebenfalls Sahne/Rahm in Konserven. SAUERMILCHERZEUGNISSE (14) Sauermilcherzeugnisse: Milcherzeugnisse mit einem pH-Wert zwischen 3,8 und 5,5. — Betrifft Joghurt, Trinkjoghurt, Joghurtzubereitungen, Joghurt, das nach der Gärung einer Wärmebehandlung unterzogen wurde, und andere. — Enthält ebenfalls die auf Basis oder unter Verwendung von Bifidus-Kulturen hergestellten Erzeugnisse. Sauermilcherzeugnisse mit Zusätzen (141): Die gezuckerten Sauermilcherzeugnisse gehören zur Position 142. Sauermilcherzeugnisse ohne Zusätze (142): Enthält ebenfalls mit Zusatz von Zucker und/oder Süßstoff Sauermilcherzeugnisse. MILCHMISCHGETRÄNKE (15) Milchmischgetränke: Sonstige flüssige Erzeugnisse, die mindestens 50 % Milcherzeugnisse enthalten, einschließlich Erzeugnisse auf Molkebasis. — Kakaozubereitungen, Buttermilch mit Zusätzen und/oder Geschmackszusätzen usw. SONSTIGE FRISCHMILCHERZEUGNISSE (16) — Betrifft anderweitig nicht genannte Frischmilcherzeugnisse, insbesondere Milchdesserts (Milchpudding, Pudding, Mousse usw.), sowie Speiseeis (und vergleichbare Erzeugnisse), die in den meldenden Betrieben hergestellt werden. — Enthält ebenfalls die haltbar gemachten Milchdesserts. — Enthält ebenfalls die bei den landwirtschaftlichen Betrieben (unter der Position Anfall/III.4) aufgenommenen frischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die dem Markt ohne Verarbeitung (außer Aufbereitung und Verpackung) wieder zugeführt werden. KONDENSMILCH (21) Kondensmilch: Hergestellt durch teilweisen Entzug von Wasser aus Vollmilch, teilentrahmter Milch oder Magermilch. — Umfaßt ebenfalls evaporierte Milch (Wärmebehandlung) und Kondensmilch mit Zugabe von Zucker. — Enthält ebenfalls die zur Herstellung von „chocolate-crumb“ verwendete Kondensmilch; „chocolate crumb“ ist ein getrocknetes Erzeugnis aus Milch, Zucker und Kakaomasse mit folgenden Anteilen: —  — an Milchfett: mehr als 6,5 Gewichtshundertteile und weniger als 11 Gewichtshundertteile, — an Kakao: mehr als 6,5 Gewichtshundertteile und weniger als 15 Gewichtshundertteile, — in Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet): mehr als 50 Gewichtshundertteile und weniger als 60 Gewichtshundertteile, — an fettfreiem Trockenstoff der Milch: mehr als 17 Gewichtshundertteile und weniger als 30 Gewichtshundertteile, — an Wasser: mehr als 0,5 Gewichtshunderteile und weniger als 3,5 Gewichtshundertteile. — Zusammensetzung gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 380/84 der Kommission vom 15. Februar 1984 (ABl. Nr. L 46 vom 16. 2. 1984, S. 26). MILCHPULVER (22) Milchpulver: Milchpulver wird durch Wasserentzug hergestellt; zu erfassen sind Sahne-/Rahmpulver, Vollmilchpulver, teilentrahmtes Milchpulver, Magermilchpulver, Buttermilchpulver und sonstige Produkte in Pulverform. — Enthält ebenfalls die Zusätze, die dem Rohstoff vor der Verarbeitung zu Pulver zugesetzt werden. — Enthält ebenfalls Milchpulver, das in pulverförmiger Säuglingsnahrung und Futterpulver enthalten ist, die von Molkereien hergestellt werden. Sahne-/Rahmpulver (221): Milchpulver mit einem Milchfettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 42 v. H. des Erzeugnisses. Vollmilchpulver (222): Milchpulver mit einem Milchfettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 26 v. H. und höchstens 42 v. H. des Erzeugnisses. Teilentrahmtes Milchpulver (223): Milchpulver mit einem Milchfettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 1,5 v. H. und höchstens 26 v. H. des Erzeugnisses. Magermilchpulver (224): Milchpulver mit einem Milchfettgehalt in der Trockenmasse von höchstens 1,5 v. H. des Erzeugnisses. Buttermilchpulver (225): Produkt in Pulverform, hergestellt aus Buttermilch. Sonstige Produkte in Pulverform (226): Sauermilch und Sauerrahm, Kefir und sonstige fermentierte oder gesäuerte Milch und Sahne bzw. sonstiger fermentierter oder gesäuerter Rahm, auch mit Zucker oder anderen Süßstoffen bzw. Geschmackszusätzen oder mit Zusatz von Früchten und Kakao, in Pulverform. — Umfaßt ebenfalls Mischungen von Sahne-/Rahm-, Milch-, Buttermilch- und Molkenpulver. — Umfaßt ebenfalls Produkte in Pulverform auf der Grundlage von Eiweiß. ▼M1 BUTTER (23) Butter insgesamt und sonstige Streichfette (23): Enthält Butter, traditionelle Butter, rekombinierte Butter, Molkenbutter, Butterschmalz und Butteröl sowie sonstige Streichfette, ausgedrückt in Butteräquivalent, mit einem Milchfettgehalt von 82 Gewichtsprozent. — Tabelle A: Dänemark: umfaßt nur Butter (231). — Tabelle B: Die Positionen 231 (Butter), 2311 (traditionelle Butter), 2312 (rekombinierte Butter), 2313 (Molkenbutter), 232 (Butterschmalz und Butteröl), 233 (sonstige Streichfette), 2331 (fettreduzierte Butter) und 2332 (sonstige) sind in Realgewicht anzugeben. Nur die Position 23 ist in Butteräquivalent auszudrücken. Butter (231): Butter hat einen Milchfettgehalt von mindestens 80 v. H. und weniger als 90 v. H., einen Höchstgehalt an Wasser von 16 v. H. sowie einen Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 v. H. — Umfaßt auch Butter, die sehr geringe Mengen an Kräutern, Gewürzen, Aromastoffen usw. enthält; Voraussetzung dafür ist, daß das Produkt den Charakter von Butter behält. Traditionelle Butter (2311): Unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm gewonnenes Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 v. H. und weniger als 90 v. H., einem Höchstgehalt an Wasser von 16 v. H. sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 v. H. Rekombinierte Butter (2312): Aus Butterschmalz, fettfreier Milchtrockenmasse und Wasser gewonnenes Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 v. H. und weniger als 90 v. H., einem Höchstgehalt an Wasser von 16 v. H. sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 v. H. Molkenbutter (2313): Aus Molkenrahm oder einer Mischung aus Molkenrahm und Rahm gewonnenes Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 v. H. und weniger als 90 v. H., einem Höchstgehalt an Wasser von 16 v. H. sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 v. H. Die Positionen 2311, 2312 und 2313 umfassen auch Butter, die sehr geringe Mengen an Kräutern, Gewürzen, Aromastoffen usw. enthält. Voraussetzung dafür ist, daß das Produkt den Charakter von Butter behält. Butterschmalz und Butteröl (232): Butterschmalz: Ausgeschmolzene Butter hat einen Milchfettgehalt von über 85 Gewichtsprozent. Diese Bezeichnung umfaßt neben der ausgeschmolzenen Butter selbst oft auch eine Reihe ähnlicher entwässerter Buttersorten, die im allgemeinen unter verschiedenen Bezeichnungen bekannt sind, z. B. „entwässerte Butter“, „wasserfreie Butter“, „Butteröl“, „Butterfett“ und „Butterreinfett“. Butteröl: Butteröl wird durch Extraktion von Wasser und des trockenen Nichtfettextrakts aus Milch, Sahne/Rahm oder Butter gewonnen und hat einen Milchfettgehalt von mindestens 99,3 Gewichtsprozent und einen Wassergehalt von höchstens 0,5 Gewichtsprozent. — Enthält auch „Ghee“. — Um Doppelzählungen zu vermeiden, umfaßt die Bezeichnung „Butteröl“ nur die unmittelbar aus Sahne/Rahm hergestellten Erzeugnisse. Sonstige Streichfette (233): Fettreduzierte Butter (2331): Butterähnliches Streichfett mit einem Milchfettgehalt von unter 80 Gewichtsprozent und keinem weiteren Fett (Verkehrsbezeichnungen nach Buchstabe A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 ( 5 ): Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter, Milchstreichfett). Sonstige (2332): Insbesondere aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen zusammengesetzte Mischfette: Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und einen Milchfettgehalt von 10 bis 80 v. H. des Gesamtfettgehalts aufweisen (Verkehrsbezeichnungen nach Buchstabe C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94: Mischfett, Dreiviertelmischfett, Halbmischfett und Mischstreichfett). Tabelle B: Wenn fettreduzierte Butter (2331) und/oder „sonstige“ (2332) aus Butter gewonnen wurden, die in derselben Molkerei hergestellt wurde, und die Butterart nicht erkennbar ist (2311, 2312 oder 2313), so wird diese Butter unter Angabe der betreffenden Menge von der Position 23 abgezogen. ▼B KÄSE (24) Käse: Festes oder halbfestes Erzeugnis (frisch oder ausgereift), gewonnen durch Gerinnung von Milch, Magermilch, teilentrahmter Milch, Sahne/Rahm, Molkensahne oder Buttermilch oder aus einer beliebigen Kombination dieser Produkte, durch Einwirkung von Lab oder anderen geeigneten Gerinnungsmitteln, wobei die bei der Gerinnung anfallende Molke teilweise abgeschöpft wird. (Codex Alimentarius — FAO, Band XVI, Norm A-6). —  Tabelle A: — Nur auf der Grundlage von Kuhmilch hergestellter Käse; — beinhaltet ebenfalls den zur Herstellung von Schmelzkäse verwendeten Käse, nicht aber Schmelzkäse selbst. —  Tabelle B: — Enthält sämtliche Käsesorten (und Quark), die auf der Grundlage aller Milcharten (242) hergestellt werden; — enthält ebenfalls Ricotta; — die zur Erzeugung von Schmelzkäse verwendeten Käsemengen müssen ausgenommen werden; — die Unterteilung in Hauptkategorien je nach Festigkeit erfolgt nach dem Wassergehalt der fettfreien Käsemasse (Wff): —  Weichkäse (2421): Käse mit einem Wff von 68 % oder mehr. Halbfester Schnittkäse (2422): Käse mit einem Wff von 62 % bis 68 %. Schnittkäse (2423): Käse mit einem Wff von 55 % bis 62 %. Hartkäse (2424): Käse mit einem Wff von 47 % bis 55 %. Extraharter Käse (2425): Käse mit einem Wff von weniger als 47 %. Frischkäse (2426): Frischkäse wird aus geronnener Milch hergestellt, der der größte Teil der Molke (z. B. durch Entwässern und Pressen) entzogen wurde. Enthält Quark/Topfen (nicht in Pulverform) mit bis zu 30 Gewichtsprozent Zucker- und Fruchtzusatz. — Enthält Molkenfrischkäse (Käse, der durch Konzentration von Molke unter Hinzufügung von Milch oder Milchfett erzeugt wird). SCHMELZKÄSE (25) Schmelzkäse: Schmelzkäse wird durch Mahlen, Mischen und Schmelzen unter Anwendung von Wärme und Emulgatoren aus einer einzigen oder einer Mischung mehrerer Käsesorten mit oder ohne Zusatz anderer Milchbestandteile und/oder anderer Lebensmittel hergestellt. (Codex Alimentarius — FAO, Band XVI, Norm A-8(b)). KASEINE UND KASEINATE (26) Kaseine: Kasein ist der Haupteiweißbestandteil der Milch. Es wird aus Magermilch durch Ausflocken (Gerinnung) gewonnen, im allgemeinen mit Hilfe von Säuren oder Labfermenten. Diese Position enthält die verschiedenen Kaseine, deren Eigenschaften je nach dem bei der Milchgerinnung eingesetzten Verfahren variieren, z.B. Säurekasein, Labkasein (Parakasein) usw. (Anmerkungen zum Harmonisierten System — Abschnitt VI, Kapitel 35 (Position 35.01)) Kaseinate: Die Kaseinate (Salze des Kaseins) umfassen insbesondere die Natriumkaseinate und Ammoniumkaseinate, die als „lösliche Kaseine“ bezeichnet werden und im allgemeinen bei der Herstellung von konzentrierten Lebensmitteln oder Arzneimitteln eingesetzt werden, sowie das Kalziumkaseinat, das je nach Beschaffenheit bei Lebensmittelzubereitungen oder als Klebstoff verwendet wird. (Anmerkungen zum Harmonisierten System — Abschnitt VI, Kapitel 35 (Position 35.01)) MOLKE (27) Molke: Erzeugnis, das bei der Herstellung von Käse oder Kasein gewonnen wird. Flüssige Molke enthält natürliche Bestandteile (durchschnittlich 4,8 % Laktose, 0,8 % Proteine und 0,2 % Fettanteil des Produktgewichts), die nach Abschöpfung des Kaseins und des größten Teils des Fetts verbleiben). Molke insgesamt (27): Enthält ebenfalls die in der Molkerei für die Herstellung von Futtermitteln verwendete Molke. — Die Positionen 271 (als flüssige Molke geliefert), 272 (als eingedickte Molke verwendet), 273 (Molkenpulver oder -brocken), 274 (Laktose), 275 (Lactalbumine) sind in realem Gewicht anzugeben. Nur die Position 27 (Molke insgesamt) ist in Flüssigmolkeäquivalent anzugeben und kann auf keinen Fall die Summe der obengenannten Mengen sein. Als flüssige Molke geliefert (271): Flüssige Molke, die hauptsächlich zur Verfütterung verwendet wird, ausgenommen die als Rohstoff eingesetzten Mengen. Als eingedickte Molke verwendet (272). Molkenpulver oder -brocken (273). Laktose (Milchzucker) (274). Lactalbumine (275): Einer der wichtigsten Bestandteile des Molkeneiweißes. SONSTIGE ERZEUGNISSE (28) — Betrifft die nicht anderweitig genannten Milcherzeugnisse (bitte angeben), insbesondere Laktoferrine. — Enthält ebenfalls die bei den landwirtschaftlichen Betrieben (unter der Position Anfall/III.4) au

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.