Europäische Union

2002/190/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Fall COMP.F.1/35.918 — JCB) (Notifikationen IV-28.694, IV-28.695, IV-28.696, IV-28.697, IV-28.700, IV-28.702) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3887)

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en Gebietsschutzes und der Festsetzung der Preise umfassen, sind die Einschränkung des Wettbewerbs und die möglichen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten nennenswert im Sinne von Artikel 81 Absatz 1. B. ARTIKEL 81 ABSATZ 3 EG-VERTRAG 1. VERORDNUNGEN (EWG) Nr. 1983/83 UND (EG) Nr. 2790/1999 (197) Die Gruppenfreistellung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1983/83, die zu dem Zeitpunkt galt, als die Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen abgeschlossen oder durchgeführt wurden, ist nicht anwendbar. Die Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beinhalten das Treffen von Maßnahmen, um Händler oder Verbraucher daran zu hindern, Vertragswaren aus anderen Mitgliedstaaten außerhalb des Vertragsgebiets zu beziehen, sowie Beschränkungen bei den Weiterverkaufspreisen. Aufgrund dieses Umstands werden die Bestimmungen zur Gruppenfreistellung gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 kraft Artikel 3 Buchstaben c) und d) für nicht anwendbar erklärt. In Absatz 8 der Präambel der Verordnung wird ferner darauf hingewiesen, dass Beschränkungen der Freiheit des Händlers bei der Gestaltung von Preisen oder der Wahl seiner Kunden nicht freigestellt werden. (198) Die Gruppenfreistellung gemäß Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 ist ebenfalls nicht anwendbar, da der Marktanteil von JCB auf dem EG-Markt für Baggerlader (40 % wertmäßig und 45 % mengenmäßig) die in Artikel 3 genannte Hoechstgrenze von 30 % überschreitet. Außerdem enthalten die JCB-Vereinbarungen Kernbeschränkungen im Sinne von Artikel 4, die eine Gruppenfreistellung nach Artikel 2 ausschließen. (199) Auch wenn man als relevanten Markt die Bau- und Erdbewegungsmaschinen in der EG zugrunde legt, wo JCB einen Anteil am Gesamtabsatz von 30 % für sich verbucht, würde die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 ausgehend von ihrem Artikel 4 Buchstaben a), b), c) und d) nicht auf die JCB-Vereinbarungen anwendbar sein. Die Vereinbarungen von JCB mit seinen zugelassenen Vertriebshändlern, die seine Maschinen und Ersatzteile zum Zweck des Weiterverkaufs erwerben, beinhalten - Beschränkungen der Möglichkeit des Käufers, seine Weiterverkaufspreise festzulegen, - Beschränkungen beim Gebiet, in dem passive Verkäufe vom Käufer getätigt werden, - Beschränkungen bei aktiven oder passiven Verkäufen an Endabnehmer oder ordnungsgemäß bestellte Vertreter in einem selektiven Vertriebssystem, - Beschränkungen von Querlieferungen zwischen Vertriebshändlern. 2. VERORDNUNG (EG) Nr. 1475/95 Nach Aussage von JCB ist den Interessen von Verbrauchern und der Vertriebseffizienz bei der fraglichen Art hochkomplizierter technischer Geräte am besten mit einem selektiven Alleinvertriebssystem gedient, wie es im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 zulässig ist, deren Erwägungen auf den Vertrieb dieser Geräte angewendet werden sollten. Im Wesentlichen führt JCB aus, dass wegen des komplizierten technischen Charakters seiner Maschinen die Händler geschulte Fachleute sein müssten, die in der Lage sind, einen hochwertigen Kundendienst und präzise Informationen zu Weiterentwicklungen, Modifikationen und Problemen bei den Maschinen zu bieten, was erhebliche Investitionen erforderlich mache (RSO II, S. 46-47). (200) Die Gruppenfreistellung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 ist wegen Artikel 1 dieser Verordnung nicht anwendbar. Laut Artikel 1 ist die Verordnung auf zur Benutzung auf öffentlichen Wegen vorgesehene neue Kraftfahrzeuge anwendbar. JCB wusste dies und schrieb seinen Vertriebshändlern, dass seine Vertriebsmodalitäten bei Bau- und Erdbewegungsmaschinen, die nicht zur Benutzung auf öffentlichen Wegen vorgesehen sind, im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 zu sehen seien. Der JCB-Unternehmensleitung war auch bekannt, dass die Kommission die Erweiterung des Vorzugs der Gruppenfreistellung der Verordnung (EWG) Nr. 123/85, die vor der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 für Kraftfahrzeuge galt, auf Traktoren verweigert hatte. In seinem Schreiben vom 11. März 1976 an die Kommission machte JCB sogar geltend, dass Bau- und Erdbewegungsmaschinen anders als Kraftfahrzeuge behandelt werden sollten, während es jetzt behauptet, dass die Erwägungen der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 auf sein Vertriebssystem anzuwenden wären(179). Dessen ungeachtet wäre die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 ohnehin auch wegen der Vereinbarung zwischen JCB und seinen Vertragshändlern nicht anwendbar. Die Vereinbarung beinhaltet verschiedene Bestimmungen, die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung aufgeführt sind und den Vorteil der Gruppenfreistellung ausschließen. Dabei handelt es sich im Einzelnen um - Beschränkungen für Vertragshändler beim Erwerb von Maschinen und Teilen von anderen Vertragshändlern in anderen Mitgliedstaaten (Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 3), - Einschränkungen der Freiheit der Vertragshändler, bei Vertragswaren Preise und Preisnachlässe festzulegen (Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 6), - den Sachverhalt, dass die Vergütung der Vertragshändler sowohl aufgrund der Servicegebühr, die in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten steht und von JCB festgelegt wird, als auch aufgrund des Systems des "Multiple Deal Trading Support" in Abhängigkeit vom Bestimmungsort der Verkäufe bzw. des Wohnsitzes des Käufers berechnet wird (Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 8), - die Beschränkung der Freiheit der Vertragshändler, bei einem dritten Unternehmen seiner Wahl Ersatzteile zu beziehen, die mit den Vertragswaren im Wettbewerb stehen und deren Qualitätsstandard erreichen (Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 9). 3. EINZELFREISTELLUNG GEMÄSS ARTIKEL 81 ABSATZ 3 (201) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission eine Einzelfreistellung nach Artikel 81 Absatz 3 gewähren, jedoch nur für die Vereinbarung, die von JCB angemeldet wurde. Wie in den Randnummern 61 bis 72 dargelegt, wurden einige Bestimmungen, die von JCB und seinen Vertragshändlern vereinbart oder umgesetzt und als wettbewerbsbeschränkend ausgemacht wurden, der Kommission mitgeteilt bzw. zugeleitet. (202) Bei wettbewerbseinschränkenden Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die nicht rechtswirksam angemeldet worden sind, kann keine Entscheidung gemäß Artikel 81 Absatz 3 getroffen werden(180). (203) Der Teil der Vereinbarung, der der Kommission seit 1975 mitgeteilt bzw. zugeleitet wurde, zu dem die Kommission noch keine endgültige Stellungnahme abgegeben hat, betrifft folgende Wettbewerbsbeschränkungen, die vorstehend eingehender untersucht wurden: - das Verbot, innerhalb zugewiesener Gebiete im Vereinigten Königreich mit nicht zugelassenen Weiterverkäufern Großhandel zum Weiterverkauf zu betreiben (d. h. selektive Verkäufe innerhalb des Vertriebsnetzes)(181); - die Zahlung einer Servicegebühr für Verkäufe, die außerhalb zugewiesener Gebiete im Vereinigten Königreich und anderen EWG-Mitgliedstaaten (1975) mit Ausnahme Frankreichs getätigt wurden, wobei die Höhe der Gebühr in erster Linie vom verkaufenden Vertriebshändler und dem Vertriebshändler ausgehandelt wird, in dessen Gebiet die Maschinen betrieben werden(182); - die Verpflichtung, die 1976 im Vereinigten Königreich und anderen EWG-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Frankreichs galt, Teile, Ausrüstungsgegenstände und Nebenprodukte zum Gebrauch mit oder zur Reparatur von JCB-Produkten, sofern nicht anderweitig von JCB festgelegt, nur von JCB zu beziehen und in Verbindung mit Gewährleistungs- oder Modifizierungsarbeiten an JCB-Maschinen nur JCB-Produkte zu verwenden oder zu liefern(183). (204) Die Bestimmungen in der angemeldeten Vereinbarung kommen in Wahrheit nicht wie angemeldet oder gleichzeitig mit nicht angemeldeten Vereinbarungen zur Anwendung, und zwar auch in Mitgliedstaaten, bei denen die angemeldeten Verträge keine derartigen Bestimmungen enthalten. Die nicht angemeldeten Elemente der Vereinbarung(184) beinhalten folgende Wettbewerbsbeschränkungen, die vorstehend eingehender untersucht wurden: - die zumindest im Vereinigten Königreich erfolgte Umsetzung des Vergütungssystems mit der Bezeichnung "Multiple Deal Trading Support"; - die Festlegung von Weiterverkaufs- bzw. Einzelhandelspreisen und/oder Preisnachlässen für Waren, die JCB-Vertragshändler von JCB zum Weiterverkauf erworben haben; - die Verpflichtung für französische und italienische Vertragshändler, sämtliche ihrer JCB-Produkte (Maschinen und Ersatzteile) ausschließlich von JCB-Tochterunternehmen in Frankreich bzw. Italien zu beziehen, wobei andere Vertragshändler, Tochterunternehmen oder Quellen in anderen Mitgliedstaaten ausgeschlossen sind; - die Beschränkung von in den ihnen zugewiesenen Gebieten tätigen Vertragshändlern hinsichtlich der Belieferung von Käufern in anderen Mitgliedstaaten; dies schließt im Vereinigten Königreich die missbräuchliche Erweiterung der Umsetzung des angemeldeten Verbots des Großhandelsverkaufs an nicht zugelassene Weiterverkäufer generell auf Exportverkäufe an zugelassene Weiterverkäufer und Endabnehmer ein; - die Erhebung einer Servicegebühr bei Verkäufen außerhalb der zugewiesenen Gebiete auf der Grundlage einer festen Staffelung, deren Höhe in Wahrheit von JCB bestimmt wird, was eine missbräuchliche Umsetzung der diesbezüglich angemeldeten Klauseln darstellt. (205) Grundsätzlich besteht der einzig gangbare Weg für die Kommission darin, die JCB-Vereinbarungen anhand der ihr mitgeteilten Bedingungen zu bewerten(185). Allerdings kann die Prüfung der Anmeldung in diesem Fall nicht losgelöst von nicht angemeldeten Vereinbarungen erfolgen. Nicht angemeldete Vereinbarungen sind Teil der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der angemeldeten Vereinbarungen. Geht man davon aus, dass nicht angemeldete Beschränkungen die Auswirkungen der angemeldeten Beschränkungen verstärken, stellen angemeldete und nicht angemeldete Beschränkungen als Ganzes gesehen eine Verletzung von Artikel 81 Absatz 1 dar. Hätte JCB seine derzeitigen Vereinbarungen im vollen Umfang mitgeteilt, wäre es der Kommission möglich gewesen, die Auswirkungen der Kombination von einschränkenden Bestimmungen sowie die Auswirkungen einzelner Bestimmungen in einigen Mitgliedstaaten auf den Gemeinsamen Markt zu beurteilen. Angemeldete und nicht angemeldete Bestimmungen werden im JCB-Vertriebsnetz gleichzeitig angewendet und sollten als Ganzes beurteilt werden. (206) In jedem Fall erfuellen die derzeitigen Vereinbarungen bzw. abgestimmten Verhaltensweisen nicht die kumulativen Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3, wie im Weiteren näher untersucht wird. 4. KUMULATIVE VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 81 ABSATZ 3 a) Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung (207) Einige der Vorteile, die bestimmten Kategorien von Vertriebsvereinbarungen gemeinsam sind, wie der Alleinvertrieb, der Alleinbezug und die Alleinverteilung von Kraftfahrzeugen, sind bei den Vertriebsvereinbarungen von JCB erkennbar, die Bestimmungen aus diesen Kategorien miteinander kombinieren. Bei diesen Vorteilen handelt es sich um - eine verbesserte Produktionsplanung für JCB und regelmäßige Belieferung seiner Vertragshändler, was den Absatz und die Marktdurchdringung erleichtert bzw. fördert und einem rationeller erzielten Ergebnis dient. Ein dediziertes Alleinvertriebsnetz könnte es JCB ermöglicht haben, die Fertigung in angemessener Weise an die Situation im jeweiligen Gebiet anzupassen; - eine verbesserte und regelmäßige Belieferung auf dem gesamten Gemeinsamen Markt dank der Dichte des JCB-Vertriebsnetzes. Ein solches dediziertes Vertriebsnetz könnte auch eine Konzentration der Verkaufsbemühungen für neue Maschinen innerhalb zugewiesener Gebiete und eine rasche Vor-Ort-Lieferung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Ersatzteilen ermöglicht haben; - eine derartige Zusammenarbeit, die auch die Erbringung eines effizienten Kundendienstes innerhalb der zugewiesenen Gebiete bei unter harten Bedingungen eingesetzten Maschinen ermöglicht hat, bei denen Reparaturleistungen in nicht vorhersehbaren Zeitabständen erforderlich sind. Da Bau- und Erdbewegungsmaschinen technisch kompliziert sind, muss sichergestellt sein, dass die Leistungen von Personal erbracht werden, das in der Lage ist, strenge Servicestandards einzuhalten und damit optimale Servicebedingungen zu garantieren. b) Angemessene Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn (208) Für die Verbraucher kann angenommen werden, dass sie an den dargelegten objektiven Vorteilen angemessen beteiligt werden müssen. Daher ist es durchaus legitim, Vertriebshändler nach ihrer Fähigkeit auszuwählen, Abnehmern von JCB-Produkten ein hohes Kundendienstniveau zu bieten. Die den Vertriebshändlern auferlegte Verpflichtung, speziell qualifizierte Mitarbeiter einzustellen und Kundendienst zu leisten, schlossen die Möglichkeit der Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 zum Alleinvertrieb nicht aus. Wie die Verhandlungen von JCB zur Bestellung von Central Parts zum Vertragshändler zeigen, können sich vorbehaltlich angemessener Unterstützung und eines vom Hersteller bereitgestellten Gebiets grundsätzlich auch Parallelhändler von JCB-Maschinen zum JCB-Vertragshändler eignen(186). (209) Die Verbindung von Gebietsausschließlichkeit mit dem Verbot des Verkaufs an nicht zugelassene Vertriebshändler, die möglicherweise im Wettbewerb mit Vertragshändlern stehen, und der für die Vertragshändler geltenden Alleinbezugsverpflichtung bei Teilen behindert oder beschränkt die Entwicklung des Marktes für Wartung, Instandhaltung und Angebot von Ersatzteilen im Rahmen optimaler Sicherheitsbedingungen, der vom Absatzmarkt für neue Maschinen getrennt ist. In Bezug auf die örtliche Marktmacht, die ein Vertragshändler bei Lieferungen innerhalb enger zeitlicher Vorgaben genießt, wiegt diese Verbindung die für den Verbraucher zu erwartenden Vorteile auf, insbesondere bei Berücksichtigung des erheblichen Marktanteils von JCB bei Baggerladern. (210) Inzwischen erlangt der Verbraucher keinen offensichtlichen Vorteil aus der für die Vertragshändler in Frankreich und Italien, die die JCB-Servicestandards erfuellen, geltenden Verpflichtung, Maschinen oder Ersatzteile ausschließlich von jeweiligen nationalen JCB-Tochterunternehmen zu beziehen, wodurch Anbieter von JCB-Originalprodukten, z. B. andere Vertragshändler in anderen Mitgliedstaaten, ausgeschlossen werden(187). Diese Händler sind in der Lage, zu niedrigeren Kosten zu liefern als ein JCB-Tochterunternehmen. Daher können niedrigere Anschaffungskosten nicht an den Verbraucher weitergegeben werden. (211) Die Anwendung unvorteilhafter Finanzierungsbedingungen in Abhängigkeit vom Bestimmungsort der Verkäufe (z. B. nicht kostenbezogene Elemente der Servicegebühr, das System des "Multiple Deal Trading Support" je nach Bestimmungsort der Verkäufe, Ausgleichszahlungen für passive Verkäufe) gereichen dem Verbraucher ebenfalls nicht zum Vorteil. Werden die Preisdifferenzen nicht von Kosten oder objektiven ökonomischen Unterschieden bestimmt, so ist er in allen Gebieten über die gesamte JCB-Produktpalette hinweg mit künstlich vereinheitlichten Preisen konfrontiert. Auch Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bei der Festlegung von Weiterverkaufspreisen oder -preisnachlässen sind für den Verbraucher nicht von Vorteil, der keinen Nutzen mehr aus Preisunterschieden für identische Produkte im EG-Raum ziehen kann. (212) Allerdings würde eine Servicegebühr, mit der die Kosten, die tatsächlich bei dem den Kundendienst leistenden Vertriebshändler, in dessen Gebiet die Maschine betrieben wird, anfallen, abgedeckt werden, den Vertrieb von JCB-Maschinen auf dem Gemeinsamen Markt begünstigen, doch nur dann zugleich auch den Verbrauchern Vorteile bringen, wenn der Service nicht geleistet werden kann und auf einer marktüblichen Basis von dem Vertragshändler berechnet wird, in dessen Gebiet die Maschine betrieben wird. Der Kommission liegen keine Beweise dafür vor, dass die Serviceleistung, die angeblich mit der Servicegebühr erstattet wird, nicht auf einer solchen Grundlage erbracht werden könnte. c) Auferlegung von Beschränkungen, die für die Verwirklichung der Ziele nicht unerlässlich sind (213) Die Anwendung unvorteilhafter finanzieller Bedingungen in Abhängigkeit vom geographischen Bestimmungsort der Verkäufe ist für die Verbesserung des Vertriebs von JCB-Produkten auf dem Gemeinsamen Markt ebenfalls nicht unerlässlich. Während die Preise künstlich angeglichen werden, behindern die Preiselemente, die für passive Verkäufe berechnet werden, in Wirklichkeit den Transfer von Vertriebseffizienz von einem Gebiet in ein anderes. Aus dem gleichen Grund sind, sofern die Absicht besteht, den Verbrauchern auf diese Weise Vorteile zu verschaffen, Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die der Festsetzung von Weiterverkaufspreisen oder -rabatten dienen, für die Verbesserung des Vertriebs von JCB-Produkten nicht unerlässlich. (214) Passive Verkäufe müssen in einem Alleinvertriebssystem gestattet werden, um zu vermeiden, dass die Nachteile für den Wettbewerb die Vorteile wieder zunichte machen. Beschränkungen des Verkaufs neuer Maschinen und Ersatzteile an Vertragshändler oder Endabnehmer allein nach dem Bestimmungsort oder der Herkunft des Käufers sind eindeutig nicht unerlässlich für das Erlangen der genannten wirtschaftlichen Vorteile, denn wie gezeigt worden ist, ergeben sich daraus für die Verbraucher keine Vorteile. Dies trifft auch auf Verkäufe neuer Maschinen an nicht zugelassene Weiterverkäufer zu, sofern sie Zugang zu den dazugehörigen Herstellerangaben zu technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen haben. (215) Innerhalb des Gemeinsamen Marktes kann die Verbindung von Gebietsausschließlichkeit, Beschränkung bei aktiven und passiven Verkäufen und selektivem Vertrieb im JCB-Netz nicht als unerlässlich für die Verbesserung des Vertriebs von Bau- und Erdbewegungsmaschinen betrachtet werden, bei denen JCB auf dem EG-Markt für Baggerlader einen Anteil von 45 % ausweist. Diese Maschinen werden größtenteils in begrenzten geographischen Gebieten betrieben und im Gegensatz zu Kraftfahrzeugen nicht über große Entfernungen und an verschiedene Standorte bewegt. Der Kommission liegen keine Beweise dafür vor, dass eine überwiegende Zahl von Endabnehmern in jedem Mitgliedstaat Arbitragegeschäfte zwischen unterschiedlichen Mitgliedstaaten durchführen wird. Da es in diesem Sektor keine von den Käufern beauftragten Vermittler gibt, wird mit dem Parallelhandel sichergestellt, dass der Gemeinsame Markt nicht von den Vertragshändlern aufgeteilt wird, die auf ihrem Gebiet zum Nachteil des Wettbewerbs und der Käufer die Ortsmacht ausüben. (216) Durch die Begrenzung der Unterstützung bei integrierter Software, Produktreferenzen, Mikrofiches und Sicherheitsanweisungen auf die Vertragshändler im jeweiligen Gebiet verschafft JCB seinem Händlernetz einen erheblichen Handels- und Wettbewerbsvorteil. Es könnte argumentiert werden, dass nicht zugelassene Händler möglicherweise nicht qualifiziert sind, um die Sicherheitsstandards und -anforderungen zu erfuellen, was es unerlässlich macht, passive Verkäufe von JCB-Ersatzteilen einzuschränken. Diese Auffassung kann aus einer Reihe von Gründen nicht gestützt werden: - Die Gebietsausschließlichkeit ist ein quantitatives Auswahlkriterium und für das Erbringen eines hohen Kundendienstniveaus nicht unerlässlich. Zugelassene Weiterverkäufer haften ebenso für die Produkte und Leistungen, die sie anbieten, wie nicht zugelassene. - Die Benutzer von Erdbewegungsmaschinen sind Käufer aus Fachkreisen, die sich bei der Festlegung ihrer Einkaufs- und Instandhaltungsstrategie auf Sicherheitsvorgaben stützen. Des Weiteren gelten für den Service durch JCB-Vertragshändler möglicherweise Preise, deren Einheitlichkeit künstlich erhalten wird. JCB kann die Lieferung von Ersatzteilen außerhalb seines Vertragsnetzes verhindern, um zu vermeiden, dass diese Einheitlichkeit durch Wettbewerb in Gefahr gerät. - Nicht zuletzt sind die Sicherheitsvorgaben für JCB-Produkte für alle Hersteller von Erdbewegungsmaschinen gleich. Die Kommission hat keinen Hinweis darauf, dass sich entweder die Sicherheitsanforderungen für JCB-Maschinen trotz ihres ohne Zweifel spezifischen Charakters wesentlich von denen der anderen Wettbewerber unterscheiden und daher eine selektive Belieferung mit Teilen erforderlich machen würden, oder eine solche Selektivität unerlässlich dafür wäre, dass JCB den Kunden eine gegenüber seinen Wettbewerbern höhere Sicherheit beim Betrieb seiner Maschinen bieten kann. (217) Die Beschränkung passiver Verkäufe von Ersatzteilen auf nicht zugelassene Weiterverkäufer hindert Instandsetzungsunternehmen daran, für optimale Sicherheitsbedingungen und Instandhaltungsleistungen zu sorgen, da dies potenziell geeignete Vertriebshändler oder Instandsetzungsunternehmen vom Vertragsnetz ausschließt. Eine solche Beschränkung verhindert die Herausbildung eines wettbewerbsorientierten Marktes für Instandsetzungsleistungen und ist dem Ziel, die Vorteile des Alleinvertriebs von JCB-spezifischen Ersatzteilen zu erreichen, nicht angemessen. Es ist paradox, wenn ein Hersteller behauptet, unabhängige Weiterverkäufer und Instandsetzungsunternehmen seien nicht in der Lage, hohe Sicherheitsstandards zu gewährleisten, wenn eine solche Situation auf Vereinbarungen zurückzuführen ist, die von diesem Hersteller geschlossen wurden und die logistische und technische Unterstützung ausschließlich auf den Vertragshändler beschränken. (218) Deshalb hält es die Kommission für einen verbesserten Vertrieb mit Vorteilen für die Benutzer durch hohe Sicherheitsstandards nicht für unerlässlich, die Lieferung von JCB-Maschinen und -Ersatzteilen auf zugelassene Händler oder Endabnehmer zu beschränken oder Alleinvertriebsgebiete zuzuweisen, außerhalb deren aktive oder, aufgrund des Vorgehenden, passive Verkäufe nicht möglich sind. (219) Damit die Verbraucher in den Genuss der vorteilhaften Auswirkungen einer Servicegebühr kommen, ist es sicherlich nicht unerlässlich, dass eine solche Gebühr von JCB beim Vertragshändler auf der Grundlage einer festen Staffelung oder Höhe erhoben wird. Es genügt für diesen Zweck, dass die beteiligten Vertragshändler ihre tatsächlichen Kosten bestimmen und dementsprechend eine Gebühr je nach Sachlage aushandeln. Der vorgeblich mit der Gebühr unterstützte Service - der zwar notwendig ist, aber nicht zur Gewährleistung von JCB gehört - könnte entweder vom Kundendienst leistenden Händler auf handelsüblicher Basis ausgehend von den bei ihm anfallenden Kosten erbracht und in Rechnung gestellt oder direkt von JCB erstattet werden. Beide Möglichkeiten sind weniger restriktiv als eine Gebühr, die eine abschreckende Wirkung für Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets hat. (220) Ferner muss die Kommission keine eingehende Prüfung aller Vor- und Nachteile vornehmen, die sich aus einem selektiven Alleinvertriebssystem ergeben können, das - wie im Fall von JCB - noch weitere indirekte Beschränkungen bei Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets beinhaltet. Sie muss dieses tun, wenn es Beweise dafür gibt, dass ein solches System dafür benutzt und vielleicht sogar ausgelegt wurde, um Aus- und Einfuhren zu unterbinden und so den Gemeinsamen Markt künstlich aufzuteilen und die Vertriebsgebiete missbräuchlich zu schützen. (221) Da einige der Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 nicht erfuellt worden sind, muss nicht geprüft werden, ob die Vereinbarungen bei einem beträchtlichen Teil der fraglichen Produkte den Wettbewerb unterbinden. Ebenso wenig ist es notwendig zu beurteilen, ob bestimmte Kombinationen der genannten restriktiven Elemente in der Vereinbarung die Bedingungen von Artikel 81 Absatz 3 erfuellen würden. (222) Dementsprechend kann keine Einzelfreistellung gewährt werden, auch wenn JCB seine derzeitigen Vereinbarungen in der Form angemeldet hat, wie sie durchgeführt werden. C. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17 (223) Laut Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.