Europäische Union

2002/190/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Fall COMP.F.1/35.918 — JCB) (Notifikationen IV-28.694, IV-28.695, IV-28.696, IV-28.697, IV-28.700, IV-28.702) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3887)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0190. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ese Bedingungen hängt ihre Vergütung davon ab, ob sie inner- oder außerhalb ihres Vertragsgebiets verkaufen. (167) Als weitere unmittelbare Folge werden die Verkaufspreise dieser Lieferungen künstlich denen von Lieferungen des JCB-Vertragshändlers angeglichen, in dessen Gebiet die Maschinen betrieben werden, insbesondere in anderen Mitgliedstaaten. Nach Aussage von JCB muss das System des "Multiple Deal Trading Support" zwangsläufig auf Verkäufe an Endabnehmer beschränkt bleiben. Damit sind nicht zugelassene Weiterverkäufer oder Vertragshändler ausgeschlossen, die nach den angemeldeten Vereinbarungen nicht berechtigt wären, auf konkurrierende Marken umzuschwenken. Das Recht von JCB, die Unterstützung einzuziehen, wenn die Maschinen das Gebiet verlassen haben, ohne dass mit dem Vertriebshändler, in dessen Gebiet sie gehen, eine Übereinkunft erzielt wurde, sei notwendig, um Letzterem die Erbringung sämtlicher Serviceleistungen zu vergüten. Nach Aussage von JCB ist dieses Recht außerdem notwendig um sicherzustellen, dass den Abnehmern ungeachtet des Standorts der Maschinen ein angemessener Kundendienst zur Verfügung steht (RSO II, S. 14-16). Die Vergütung von Serviceleistungen bei Maschinen, die außerhalb des Vertragsgebiets verkauft werden, wird bereits durch Direktzahlungen von JCB und durch die Servicegebühr ermöglicht. JCB gibt nicht näher an, welche zusätzlichen Leistungen durch das System des "Multiple Deal Trading Support" abgedeckt werden. In der Praxis wirkt sich das Fördersystem so aus, dass die Zulagen auf Verkäufe im Vereinigten Königreich begrenzt sind und Käufern aus anderen Mitgliedstaaten nicht indirekt angeboten werden können, da aktive Verkäufe von britischen Händlern eingeschränkt werden und Verkäufe an andere Vertragshändler aus anderen Mitgliedstaaten keine Fördermittel aus dem System erhalten können. Damit wird die marktaufteilende Wirkung der Vereinbarungen noch verstärkt. d) Beibehaltung des Weiterverkaufspreises (1) Bestehen und Laufzeit der Vereinbarung (168) Im Protokoll einer Sitzung vom 21. Mai 1991, an der alle JCB-Vertragshändler im Vereinigten Königreich teilnahmen, sind die von diesen Händlern vereinbarten Modalitäten bezüglich Vergütung und Rabatten dargelegt, die für sie alle bei Großhandelslieferungen an die verschiedenen Gruppen von Weiterverkäufern gelten, um grenzüberschreitende Streitigkeiten zu vermeiden. Weiterhin ist im Protokoll das gemeinsame Ziel der Maximierung der Bruttogewinnspannen in anderen Produktgruppen festgehalten(165). (169) Was die Rabatte anbelangt, so besteht die erste Reaktion von JCB darin, Einwände lediglich gegen ihre Höhe zu erheben, soweit sie sich von der Höhe unterscheidet, die mit drei dieser Vertragshändler vereinbart worden war, jedoch nicht gegen das Prinzip einheitlicher Rabatte an sich(166). Die Vereinbarung zum Prinzip einheitlicher Rabatte und später ihrer Höhe wird außerdem knapp zwei Monate später im Protokoll der nächsten Sitzung bestätigt, auf der in Anwesenheit von JCB-Führungskräften eine andere Staffelung (Matrix) für Großhandelsrabatte an die verschiedenen Vertriebshändlergruppen und auch für einen Einzelhandelsrabatt beschlossen wurde(167). Die JCB-Anweisungen, denen die Vertragshändler zugestimmt hatten, waren eine abgestimmte Grundlage, um im Vereinigten Königreich sowohl bei Maschinen als auch bei Teilen höhere Gewinnspannen bzw. Gewinne zu erzielen(168). (170) Ebenso hat JCB offenkundig in Frankreich die Freiheit der Vertragshändler, ihre Weiterverkaufspreise selbst festzusetzen, beschnitten, indem es die Einzelhandelspreise gelegentlich mit Zustimmung dieser Händler festgelegt hat. Waren die Weiterverkaufspreise zu niedrig oder wurde eine bestimmte Bezugsmarke unterschritten, so erhielten sie von JCB eine Verwarnung. JCB France hat darüber hinaus Absprachen zwischen Vertragshändlern unterstützt, um zu verhindern, dass Kunden einen Vorteil aus der Wettbewerbssituation ziehen, oder bemühte sich selbst um Absprachen mit britischen Vertriebshändlern zwecks Angleichung der Preise zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich, wenn ein Angebot erbeten wurde(169). (171) Die Einhaltung von Mindest- oder Festpreisen und -rabatten, die zwischen JCB und seinen Vertragshändlern bei Maschinen und Ersatzteilen zum Weiterverkauf vereinbart werden, ist daher Teil der Vereinbarungen im Vereinigten Königreich bzw. zumindest der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Frankreich. Die Vereinbarung zwischen JCB und seinen Vertragshändlern zu Rabatten bzw. Preisen für den Weiterverkauf ist offenkundig für den Zeitraum 1991-1993 im Vereinigten Königreich und den Zeitraum 1994-1996 in Frankreich. (2) Ziel der Einschränkung (172) Ziel der fraglichen Vereinbarung im Vereinigten Königreich bzw. zumindest der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Frankreich ist die Festsetzung von Weiterverkaufspreisen und die künstliche Angleichung von Verkaufspreisen und Rabatten zwischen Vertragsgebieten, wodurch der Preiswettbewerb eingeschränkt bzw. verfälscht wird. (173) Eine Vereinbarung, die zunächst zwischen allen britischen Händlern in Anwesenheit von JCB-Führungskräften getroffen und später nach Hinweisen von JCB abgeändert wurde, beeinflusst die Händler zwangsläufig in ihrem Geschäftsgebaren. Dasselbe trifft auf die den Vertriebshändlern von JCB übermittelten und von ihnen akzeptierten Aufforderungen zu, höhere bzw. feste Preise sowie höchstmögliche Gewinnspannen zu erzielen. Ansonsten wären diese Preise anders ausgefallen, ungeachtet des genauen Umfangs, in dem die Vereinbarung umgesetzt worden ist. Damit wird eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt. e) Alleinbezug, Verhinderung von vertriebsnetzübergreifenden Lieferungen (1) Bestehen und Laufzeit der Vereinbarung (174) In der bei der Kommission 1975 angemeldeten und zuletzt 1995 vorgelegten Vertriebsvereinbarung für das Vereinigte Königreich heißt es, dass die Vertragshändler ihre Lieferungen von JCB-Produkten ausschließlich von JCB, innerhalb des JCB-Vertriebsnetzes oder von einer anderen von JCB zugelassenen Quelle beziehen dürfen(170). Auch die Vertriebsvereinbarung Export für Irland, Dänemark und andere EG-Mitgliedstaaten von 1976 verhindert nicht den Bezug innerhalb des Vertriebsnetzes. Im Gegensatz zu diesen Vereinbarungen werden jedoch in den nicht angemeldeten JCB-Vertriebsvereinbarungen in Frankreich die dortigen JCB-Tochterunternehmen als alleinige Lieferanten für JCB-Produkte für französische JCB-Händler bezeichnet und damit andere Bezugsquellen wie etwa andere JCB-Vertriebshändler in anderen Mitgliedstaaten ausgeschlossen(171). Auch die nicht angemeldete Standardvereinbarung für Vertragshändler in Italien beinhaltet diese Alleinbezugsverpflichtung zwischen dem italienischen JCB-Tochterunternehmen und seinen Vertriebshändlern(172). Ebenso hat sich JCB des Bezugs von Ersatzteilen durch deutsche Vertragshändler von Vertragshändlern im Vereinigten Königreich anstelle des deutschen JCB-Tochterunternehmens angenommen(173). Zudem führt eine Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung dazu, dass JCB in Frankreich mit der Kündigung des Vertragsverhältnisses droht, was ohne Vorhandensein einer Vereinbarung undenkbar wäre(174). (175) Daher ist die Verpflichtung für Vertragshändler, JCB-Maschinen und -Ersatzteile ausschließich vom JCB-Tochterunternehmen in Frankreich (1992-1996) bzw. in Italien (seit 1993) zu beziehen, Teil der Vereinbarung, die von JCB und seinen Vertragshändlern geschlossen und umgesetzt wurde. (2) Ziel oder Wirkung der Einschränkung (176) Grundsätzlich dürfte ein nationales Tochterunternehmen der JCB Group als Bezugsquelle für JCB-Maschinen und -Ersatzteile kaum im Wettbewerb mit seinen 130 bis 140 JCB-Vertragshändlern auf dem Gemeinsamen Markt insgesamt stehen. Die Vertriebshändler befinden sich auf einer unteren Stufe der Lieferkette und verlangen ihre Handelsspannen. Warum diese Händler tatsächlich als Bezugsquellen Konkurrenten für das nationale Tochterunternehmen sind, lässt sich in der Praxis möglicherweise mit den Ebenen der konzerninternen Preisgestaltung, den vom JCB-Tochterunternehmen verlangten Bruttomargen, der Effektivität einiger Vertriebshändler, kleineren Gewinnspannen oder besseren Logistikdiensten, vor allem im Vereinigten Königreich, erklären. (177) Die Verpflichtung für Vertragshändler in Frankreich und Italien, Lieferungen ausschließlich vom nationalen JCB-Tochterunternehmen zu beziehen, schließt andere potenzielle Lieferer neuer JCB-Maschinen und -Ersatzteile inner- oder außerhalb des JCB-Vertragshändlernetzes aus. Deshalb steht hinter dieser Verpflichtung innerhalb des JCB-Vertriebsnetzes das Anliegen, Vertragshändlern in anderen Mitgliedstaaten den Zugang zu anderen potenziellen Bezugsquellen von JCB-Originalprodukten in anderen Mitgliedstaaten zu verwehren. Diese Verpflichtung wird in Frankreich umgesetzt, um Einfuhren von Maschinen und Ersatzteilen von einem Mitgliedstaat in einen anderen innerhalb des Vertriebsnetzes zu verhindern. Sie schützt das gesamte französische und italienische Vertriebsnetz vor Querlieferungen und schränkt damit den Wettbewerb ein. (178) Die Alleinbezugsverpflichtung hindert zumindest die französischen Vertragshändler daran, JCB-Originalmaschinen und -ersatzteile bei preisgünstigeren Anbietern in anderen Mitgliedstaaten als Frankreich und namentlich im Vereinigten Königreich einzukaufen. Dadurch sind diese Händler nicht in der Lage, im Preiswettbewerb mit anderen nicht zugelassenen Weiterverkäufern mitzuhalten, die ihre Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich beziehen. Das Interesse dieser Weiterverkäufer an Arbitragegeschäften zwischen dem Vereinigten Königreich und Frankreich und wiederholte Versuche, diese zu beschneiden, erklärt sich zum Teil aus dieser Alleinbezugsverpflichtung, durch die sie - nach Aussage von französischen Vertragshändlern - einem unlauteren Wettbewerb mit Parallelhändlern ausgesetzt werden. 2. ZIEL UND WIRKUNG DER EINSCHRÄNKUNG DER VEREINBARUNG INSGESAMT: AUFTEILUNG NATIONALER MÄRKTE UND ABSOLUTER GEBIETSSCHUTZ (179) Von 1989 bis 1996 wichen die Preise für identische JCB-Maschinen und -Ersatzteile in den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich voneinander ab, so z. B. zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich bei Ersatzteilen um bis zu [zwischen 0 % und 100 %] und bei neuen Maschinen um bis zu [zwischen 0 % und 50 %]. Jetzt wird in internen Mitteilungen von JCB darauf hingewiesen, dass auch die JCB-Gewinne in den Mitgliedstaaten deutliche Unterschiede zeigen und besonders in Frankreich hoch waren, wo auch die Einzelhandelspreise das höchste Niveau hatten(175). (180) Preisunterschiede zwischen Mitgliedstaaten, die sich aus dem normalen Funktionieren des Marktes ergeben, sind aus wettbewerbsrechtlicher Sicht kein Problem. Allerdings zeigt der Zusammenhang von Preis- und Gewinnunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten für JCB-Maschinen und -Teile das Interesse von JCB und einigen seiner Vertragshändler an einer Aufteilung der nationalen Märkte und Festlegung von Weiterverkaufspreisen bzw. -rabatten auf dem Gemeinsamen Markt, um Käufer daran zu hindern, sich die großen Preisunterschiede im EG-Raum zunutze zu machen. (181) Den einzelnen, vorstehend als Wettbewerbsbeschränkungen geschilderten Elementen ist gemeinsam, dass sie die Verkäufe von Vertragshändlern außerhalb von deren Vertragsgebiet einschränken. Wie im Weiteren dargelegt, hat die Verknüpfung der vorgenannten Beschränkungen in der Vereinbarung zwischen JCB und seinen Vertragshändlern durchweg zum Ziel, die nationalen Märkte im Gemeinsamen Markt aufzuteilen, dabei einen absoluten Gebietsschutz zu erreichen und somit den Wettbewerb einzuschränken. (182) Die anzuwendenden Rabattregelungen sowie die Zielsetzung der größtmöglichen Steigerung der Gewinnspannen, wie von JCB und seinen Vertragshändlern im Vereinigten Königreich vereinbart, haben ihrem Wesen nach in diesen Gebieten eine marktpreisverfälschende und -harmonisierende Wirkung. Dies trifft auch auf die spezielle finanzielle Förderung zu, die JCB in Frankreich Vertriebshändlern bot, die mit Parallelhändlern in Wettbewerb standen. In einigen Fällen hat JCB mit seinen französischen Vertragshändlern spezielle Zulagenzahlungen und Finanzhilfen in Gebieten vereinbart, in denen diese dem Wettbewerb mit nicht zugelassenen Weiterverkäufern ausgesetzt waren(176). (183) Alleiniges Ziel dieser Unterstützung ist die Beschränkung des Wettbewerbs durch Parallelhändler. Damit verbunden ist die auf die Initiative von JCB zurückgehende abgestimmte Umsetzung einer differenzierten Preisbildung in den Vertriebsgebieten mit dem Ziel, bestimmte Gebiete vor dem indirekten Wettbewerb zu schützen, der von britischen Vertragshändlern ausgeht. Auch die Abstimmung zwischen JCB France und britischen Vertriebshändlern bei Preisangeboten an einen einzelnen Käufer, der in diesen beiden Mitgliedstaaten ansässig ist, stellt darauf ab, Marktpreise zu verfälschen und zwischen den Mitgliedstaaten künstlich anzugleichen, um den Wettbewerb seitens britischer Vertriebshändler zu beschränken. (184) In einigen Mitgliedstaaten, darunter dem Vereinigten Königreich und Irland, jedoch nicht in Frankreich oder Italien, verbinden die JCB-Vertriebsvereinbarungen Gebietsausschließlichkeit mit Beschränkungen bei Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets und selektiven Aspekten, wie z. B. dem Verbot des Verkaufs an nicht zugelassene Vertriebshändler, insbesondere in anderen Mitgliedstaaten. Sie verhindern Arbitrage von nicht zugelassenen Vertriebshändlern, die JCB-Bau- und Erdbewegungsmaschinen zum Weiterverkauf erwerben, und beschränken damit deren direkten Wettbewerb mit Vertragshändlern und indirekt den Wettbewerb zwischen Vertragshändlern in unterschiedlichen Gebieten bzw. Mitgliedstaaten. Die Endabnehmer von Bau- und Erdbewegungsmaschinen und -ersatzteilen sind mit ihrer Nachfrage im EG-Raum nicht völlig ortsungebunden. Die etablierten Vertragshändler haben nicht mit der Konkurrenz seitens nicht zugelassener Weiterverkäufer zu kämpfen, und die Endabnehmer haben angesichts erheblicher Preisunterschiede im EG-Raum keinen wirksamen Einfluss auf das Preisbildungsverhalten in einem Mitgliedstaat gegenüber einem anderen. Unter diesen Marktbedingungen hat eine solche Verbindung die Wirkung einer Aufteilung nationaler Märkte. (185) Andererseits steht die Verfügbarkeit eines Gebiets als Voraussetzung - und damit als Einschränkung - dafür, JCB-Vertragshändler zu werden, nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Qualität der zu erbringenden Leistung. Ein Händler, der in einem Gebiet ansässig ist, in dem ein JCB-Vertragshändler zur vollen Zufriedenheit von JCB tätig ist, würde ungeachtet seines Potenzials und seiner Erfolge kein JCB-Vertriebshändler werden. Infolge dieser Beschränkung ist die Anzahl von Vertriebshändlern und der sich daraus ergebende Wettbewerb quantitativ dadurch begrenzt, dass ihnen ein Gebiet zugeteilt wird. Diese Begrenzung im selektiven Vertriebssystem von JCB, die weder qualitativer Art noch einheitlich für alle potenziellen Weiterverkäufer festgeschrieben ist, könnte in den Anwendungsbereich von Artikel 81 Absatz 1 fallen. (186) Wie bereits ausgeführt, schränkt die Vereinbarung, durch die JCB-Vertragshändler an der Abwicklung grenzüberschreitender Verkäufe gehindert werden, den Wettbewerb ein. Da sich die Vereinbarung auf rein geografische Kriterien stützt, beschränkt sie diese Verkäufe auf Weiterverkäufer (ob zugelassen oder nicht) und auf Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten. Mit der Beschränkung solcher Verkäufe auf zugelassene Weiterverkäufer und auf Abnehmer wird ein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt. Das Verbot des Verkaufs neuer Maschinen an nicht zugelassene Weiterverkäufer in anderen Mitgliedstaaten, sofern sie - ab 1995 - nicht schriftlich von JCB genehmigt wurden, ist ebenfalls wettbewerbsbeschränkend, berücksichtigt man die anderen Bestimmungen, die angeblich dazu dienen, den Kundendienst im JCB-Vertriebsnetz im EG-Raum zu verbessern. (187) In der Tat werden auch die britischen Vertragshändler, die am Verkauf neuer Maschinen an nicht zugelassene Weiterverkäufer gehindert werden, aufgefordert, für Verkäufe außerhalb ihres Vertragsgebiets eine Servicegebühr zu entrichten. Laut der Vertriebsvereinbarung für das Vereinigte Königreich sollen mit der Gebühr die Servicestandards von JCB gehalten und zugleich dem örtlichen Händler die Kosten für Kundendienstleistungen ersetzt werden, die er für eine nicht von ihm verkaufte Maschine erbracht hat. Das JCB-Vertragsvertriebsnetz erstreckt sich auf den gesamten EG-Raum. (188) Unter diesen Umständen geht das Verbot des direkten oder indirekten Verkaufs von Maschinen an nicht zugelassene Weiterverkäufer in anderen Mitgliedstaaten über das Ziel der Wahrung hoher Standards im Kundendienst hinaus. Es gibt im gesamten EG-Raum Vertragshändler, die Instandhaltungsleistungen nach JCB-Standards erbringen und dafür entweder auf normaler kommerzieller Basis oder aus der Servicegebühr wie auch von JCB selbst im Rahmen seiner Gewährleistung vergütet werden, wobei es unerheblich ist, ob die Maschine direkt von einem Vertragshändler oder indirekt von einem nicht zugelassenen Weiterverkäufer verkauft wurde. Vor diesem Hintergrund hat das Verbot vielmehr das Ziel bzw. die Wirkung der Einschränkung des Wettbewerbs. (189) Die marktaufteilenden Wirkungen der Verbindung der Gebietsausschließlichkeit, durch die grenzüberschreitende Verkäufe eingeschränkt werden, mit selektiven Bestimmungen werden durch drei weitere Einschränkungen weiter verstärkt: - erstens de facto ein Verbot bzw. eine Einschränkung von vertriebsnetzübergreifenden Lieferungen, wodurch der französische und der italienische Markt vom übrigen Gemeinsamen Markt isoliert werden. Im Grunde ergänzt diese Verpflichtung die Beschränkungen für Vertragshändler, beispielsweise im Vereinigten Königreich, mit denen sie an Verkäufen außerhalb ihres Gebiets gehindert werden, wozu auch Verkäufe an JCB-Vertragshändler zählen(177); - zweitens eine Servicegebühr für Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets, mit der Exporte bestraft werden, da sie unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten erhoben wird; - drittens das System des "Multiple Deal Trading Support" im Vereinigten Königreich, das so, wie es zur Anwendung kommt, eine ähnliche exporthemmende Wirkung hat wie die Servicegebühr. (190) Durch die Einführung zusätzlicher Preiselemente bei Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets (nicht kostenbezogene Elemente bei der Servicegebühr, Vorenthaltung der Zulagenzahlung im Rahmen des "Multiple Deal Trading Support", Ausgleichszahlung bei Verkäufen an nicht zugelassene Händler) im Gegensatz zu Verkäufen im Vertragsgebiet werden die Weiterverkaufspreise in den einzelnen Gebieten künstlich angeglichen. Geht man von einer 10 %-igen Bruttomarge aus, wird mit dem System des "Multiple Deal Trading Support" mehr als ein Drittel der Gesamtvergütung der Vertragshändler vom geografischen Bestimmungsort der Verkäufe abhängig gemacht, was schon erheblich ist. Wird für einen Geschäftsabschluss außerhalb des Gebiets zusätzlich eine Servicegebühr erhoben, verliert ein Vertragshändler im Vergleich zu einem Geschäftsabschluss innerhalb seines Gebiets unter Umständen mehr als drei Viertel des Bruttogewinns. Weitere Beispiele belegen die Absprache von Preisen unter Beteiligung von JCB, was die Angleichung der Preise in den einzelnen Mitgliedstaaten noch verstärkt. Diese zusätzlichen Preiselemente fördern die Wirksamkeit der Marktaufteilung, da für die Käufer kaum noch Anreize bestehen, Angebote auf dem gesamten Gemeinsamen Markt einzuholen. (191) Die wettbewerbsbeschränkenden Ziele und Wirkungen der verschiedenen Elemente der Vereinbarung unterstützen sich daher wechselseitig bei der Verhinderung oder Begrenzung von Ein- und Ausfuhren inner- und außerhalb des JCB-Vertriebsnetzes, um einen absoluten Gebietsschutz zu gewähren. Die Verbindung des selektiven Vertriebs (d. h. das Verbot von Verkäufen an nicht zugelassene Weiterverkäufer) in den Vertriebsvereinbarungen von JCB mit i) diesen drei Kategorien von Einschränkungen, ii) weiteren Einschränkungen, mit denen Preise und Rabatte in unterschiedlichen Gebieten künstlich angeglichen werden, sowie iii) dem Gebietsschutz, der passive Verkäufe insbesondere in andere Mitgliedstaaten begrenzt, hat eindeutig das wettbewerbswidrige Ziel der Aufteilung nationaler Märkte in der Gemeinschaft und fällt daher in den Anwendungsbereich von Artikel 81 Absatz 1. 3. ERHEBLICHE EINSCHRÄNKUNGEN DES WETTBEWERBS UND WIRKUNG AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (192) JCB beherrscht bei allen Gruppen von Bau- und Erdbewegungsmaschinen ca. 40 % des britischen Marktes und bei Baggerladern 60 %. In Bezug auf sämtliche Arten von Bau- und Erdbewegungsmaschinen liegt sein Anteil am EU-Markt bei etwa 14 % und bei über 40 % für den Bereich Baggerlader. Bei den spezifischen Ersatzteilen ist der JCB-Marktanteil größer als auf den einzelnen Produktmärkten für die Maschinen, und das Unternehmen besitzt bei diesen Teilen eine erhebliche Marktmacht. In einer Untersuchung des speziellen Marktes für Baggerlader stellte die Kommission 1999 fest, dass die Position und Marktmacht von JCB von den Wettbewerbern nicht ohne weiteres zu erschüttern ist. Diese Erkenntnis wird dadurch belegt, dass sich Marktanteil und Führungsposition von JCB von 1975 bis 1995 kaum verändert hatten(178). (193) Die Vereinbarungen und Verhaltensweisen von JCB betreffen speziell den Vertrieb von Maschinen und Ersatzteilen des Unternehmens, die in einigen Mitgliedstaaten hergestellt bzw. zum Weiterverkauf in anderen Mitgliedstaaten verkauft werden. Außerhalb des Vereinigten Königreichs betrafen die Vereinbarungen in anderen Mitgliedstaaten hergestellte Produkte. Übereinkünfte zur Preisgestaltung im Vereinigten Königreich betreffen Produkte, die vermutlich in anderen Mitgliedstaaten weiterverkauft werden sollen. (194) Für das JCB-Vertragshändlernetz im Vereinigten Königreich bestehen Beschränkungen hinsichtlich der Belieferung von Weiterverkäufern, die Maschinen und Ersatzteile zum Weiterverkauf außerhalb zugewiesener Gebiete erwerben. Beschränkungen bei der Preisgestaltung und andere finanzielle Nachteile, mit denen passive grenzüberschreitende Verkäufe verhindert werden, können den Gewinn bei solchen Verkäufen nahezu auf Null senken. Die Handelsströme zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen Mitgliedstaaten hätten ein anderes Bild gezeigt, wären die Verkäufe außerhalb von Vertragsgebieten nicht mit der Servicegebühr, wie sie tatsächlich angewendet wird, bestraft und Zulagen im Rahmen des Systems des "Multiple Deal Trading Support" ohne Vorbedingungen ausgezahlt worden. Da diese Elemente dazu führen können, dass der Gewinn bei Verkäufen in andere Mitgliedstaaten geschmälert oder sogar aufgehoben wird, ist davon auszugehen, dass es Vertragshändler gibt, die davon Abstand genommen haben. Offenkundig ist auch, dass die Vereinbarungen mit JCB-Vertragshändlern in Italien und Frankreich diese Händler daran hindern, JCB-Maschinen und -Ersatzteile in anderen Mitgliedstaaten zu kaufen. (195) Sofern diese Einschränkungen den Weiterverkauf oder Bezug in ein und demselben Mitgliedstaat betrafen (Inlandsmarkt), haben sie eine begrenzte, wenngleich erkennbare Wirkung auf den Gemeinsamen Markt. Die gleichen Einschränkungen bei Verkäufen in anderen Mitgliedstaaten oder bei Käufen aus diesen beeinflussen zwangsläufig den Wettbewerb und Handel zwischen Mitgliedstaaten. Der Wettbewerb und Handel zwischen Mitgliedstaaten wäre wesentlich stärker ausgeprägt, wären Effektivität und attraktive Preisgestaltung, wie sie vor allem, aber nicht nur im Vereinigten Königreich anzutreffen sind, nicht durch die Vereinbarungen dort künstlich isoliert. (196) Aufgrund dieser Faktoren und unter Berücksichtigung der Stellung von JCB auf den relevanten Märkten sowie des Charakters der aufgeführten Einschränkungen, die die Marktaufteilung unter mehreren Mitgliedstaaten mit Hilfe des absolut

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.