Europäische Union

2002/190/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Fall COMP.F.1/35.918 — JCB) (Notifikationen IV-28.694, IV-28.695, IV-28.696, IV-28.697, IV-28.700, IV-28.702) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3887)

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Quellenkennung: 32002D0190. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ng gegen Artikel 81 feststellt, die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Der Kommision liegen keine Beweise dafür vor, dass die Zuwiderhandlung abgestellt wurde, und JCB leugnet, dass es eine solche Zuwiderhandlung gibt oder jemals gegeben hat. (224) Daher ist es notwendig, JCB aufzufordern, die vorstehend beschriebenen Zuwiderhandlungen abzustellen. D. ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG Nr. 17 1. ARTIKEL 15 ABSATZ 2 (225) In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ist festgelegt, dass die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinbarungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 bis 1000000 Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen kann, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags verstoßen. (226) JCB konnte sich durchaus darüber im Klaren sein, dass seine Handlungen und Vereinbarungen durch die Aufteilung von Gebieten auf dem Gemeinsamen Markt einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen seinen Vertragshändlern förderlich waren. Zudem hat die Kommission JCB bereits 1975 deutlich darauf hingewiesen, dass direkte und indirekte Ausfuhrverbote wie die vorstehend als wettbewerbsbeschränkend beurteilten vermutlich gegen Artikel 81 (seinerzeit Artikel 85)(188) verstießen. Darüber hinaus resultiert die fortgesetzte Umsetzung der beschränkenden Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen aus der Absicht, den "Interbrand"-Wettbewerb einzuschränken, wie die Darlegungen von JCB selbst und seine Anweisungen an seine Vertragshändler bzw. interne Unterlagen zur Führung seiner Geschäftstätigkeit belegen(189). Folglich wird diese Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen. 2. ARTIKEL 15 ABSATZ 5 (227) In Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a) ist weiter festgelegt, dass eine Geldbuße nicht für Handlungen festzusetzen ist, die ordnungsgemäß bei der Kommission angemeldet wurden, sofern sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen. (228) Folgende Dokumente wurden ordnungsgemäß bei der Kommission angemeldet: - Griechenland, Portugal, Spanien, Österreich, Schweden und Finnland: Vereinbarungen angemeldet mit Formblatt A/B am 30. Juni 1973; - Deutschland, Italien, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Irland, Dänemark: Vereinbarungen zugeleitet am 18. Dezember 1975 (zur Abänderung der am 30. Juni 1973 angemeldeten), Formblatt A/B vom 30. Juni 1973; - Vereinigtes Königreich: zuletzt am 29. Dezember 1995 zugeleitete Vereinbarung, Formblatt A/B vom 30. Juni 1973. Insbesondere die 1980 und 1995 zur Genehmigung ausschließlich für das Vereinigte Königreich vorgelegten Vereinbarungen und die gruppeninterne Vereinbarung mit JCB France, zugeleitet am 18. März 1976 auf ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17, wurden nicht gemäß den einschlägigen Vorschriften der Kommission angemeldet(190). (229) Die Kommission hat keine endgültige Stellungnahme zu Vereinbarungen abgegeben, die, ob ordnungsgemäß angemeldet oder nicht, ihr von JCB zur Kenntnis gebracht wurden. Diese Vereinbarungen beinhalten folgende Wettbewerbsbeschränkungen: - das Verbot der Lieferung auf Großhandelsbasis an nicht zugelassene Händler zum Weiterverkauf innerhalb zugewiesener Gebiete im Vereinigten Königreich (d. h selektive Verkäufe innerhalb des Vertriebsnetzes)(191). Die Anwendung dieser Klausel, die ausschließlich im Vereinigten Königreich erfolgt, ist der Kommission erstmals 1975 zur Kenntnis gegeben worden; - die Zahlung einer Servicegebühr für Verkäufe außerhalb zugewiesener Gebiete, wobei die Höhe der Gebühr in erster Linie zwischen dem verkaufenden Vertriebshändler und dem Vertriebshändler ausgehandelt wird, in dessen Gebiet die Maschine betrieben wird(192). Diese Klausel ist der Kommission erstmals 1975 für das Vereinigte Königreich und andere EWG-Mitgliedstaaten (außer Frankreich) zur Kenntnis gegeben worden; - die Verpflichtung, Teile, Ausrüstungsgegenstände und Nebenprodukte zur Verwendung oder Instandsetzung von JCB-Produkten nur von JCB zu beziehen und in Verbindung mit Gewährleistungs- oder Modifizierungsarbeiten an JCB-Maschinen nur JCB-Produkte zu verwenden oder zu liefern, sofern von JCB keine anderen Angaben gemacht werden(193). Diese Klausel ist der Kommission für das Vereinigte Königreich erstmals 1975 und im Jahre 1976 andere EWG-Mitgliedstaaten zur Kenntnis gegeben worden. (230) Von diesen drei Beschränkungen wurden die folgenden zwei entweder missbräuchlich umgesetzt, in anderen Mitgliedstaaten angewendet als denen, für die sie angemeldet worden waren, außerhalb des angemeldeten Tätigkeitsbereichs durchgesetzt, mit nicht angemeldeten Beschränkungen weiter verstärkt oder auf eine andere Weise als angemeldet umgesetzt: - das Verbot der Lieferung auf Großhandelsbasis zum Weiterverkauf und - die Servicegebühr. a) Verbot der Lieferung auf Großhandelsbasis zum Weiterverkauf im Vereinigten Königreich Missbräuchliche Umsetzung (231) In Artikel 5 der 1973 angemeldeten JCB-Vertriebsvereinbarungen heißt es, dass Vertragshändler keine neuen JCB-Maschinen (weniger als zwölf Monate alt) und Ersatzteile direkt oder indirekt außerhalb des Vereinigten Königreichs verkaufen dürfen. Ferner würden sie alle angemessenen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass JCB-Produkte an einen Käufer im Vereinigten Königreich zum Weiterverkauf außerhalb des Vereinigten Königreichs verkauft werden. Gemäß Artikel 4 stimmten die Vertragshändler zu, JCB-Produkte im Großhandel nur an zugelassene Zwischenhändler in ihrem Gebiet und im Vereinigten Königreich im Einzelhandel abzugeben(194). (232) Die Kommission missbilligte Artikel 4 und 5 eindeutig, da sie u. a. ein Ausfuhrverbot darstellten(195). Die Kommission traf keine Unterscheidung dahin gehend, ob Käufer aus anderen Mitgliedstaaten zum Eigengebrauch oder zum Weiterverkauf - sei es mit oder ohne Genehmigung von JCB Käufe tätigen. Für das Vereinigte Königreich, der nationale Markt, auf dem JCB den höchsten Marktanteil (56 %) besaß, ging es vor allem darum zu vermeiden, dass es durch JCB-Vereinbarungen vom übrigen Gemeinsamen Markt isoliert würde. (233) Mithin wird Artikel 4, der in den Jahren 1975, 1980 und 1995 mitgeteilt wurde und mit dem sich die Vertragshändler verpflichten, JCB-Produkte im Großhandel zum Weiterverkauf nur an zugelassene Unterhändler abzugeben, trotz der Warnung der Kommission in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 1975 durchgeführt, wenn JCB Vertragshändler daran hindert, neue JCB-Maschinen (weniger als zwölf Monate alt) und Ersatzteile direkt oder indirekt außerhalb des Vereinigten Königreichs und JCB-Produkte an einen Käufer im Vereinigten Königreich zum Weiterverkauf außerhalb des Vereinigten Königreichs zu verkaufen (d. h. Wortlaut von Artikel 5 in der am 30. Juni 1973 angemeldeten Fassung). Würde der 1975 und in den Folgejahren mitgeteilte Artikel 4 darauf abstellen, derartige Vorgänge zu verhindern, wäre es irrelevant geworden, die am 27. Oktober 1975 missbilligten Artikel durch andere zu ersetzen, die die gleiche Wirkung haben. (234) Andererseits jedoch wurde JCB auch angehalten, seine Vereinbarungen für das Vereinigte Königreich von 1973 mit Blick auf die Entscheidung der Kommission von 1974 betreffend die BMW-Vertriebsvereinbarungen zu ändern, mit der Verpflichtungen, nicht zugelassene Händler nicht zum Weiterverkauf zu beliefern, freigestellt wurden. Weder in dieser Entscheidung noch in der JCB-Vereinbarung für das Vereinigte Königreich wurde eine Unterscheidung dahin gehend getroffen, wo diese nicht zugelassenen Händler ansässig sind oder die Produkte verkaufen. (235) Zwar steht die Durchführung des Artikels 4 zu Weiterverkäufen aus anderen Mitgliedstaaten im Widerspruch zu den ersten Warnungen der Kommission im Jahre 1975, doch rechtfertigt das Fehlen jeglicher Reaktion seitens der Kommission ab 1976 bis jetzt, dass die Durchsetzung dieser Bestimmung nicht mit einer Geldbuße belegt wird, wenn diese Durchsetzung eindeutig Verkäufe von britischen Vertragshändlern an nicht zugelassene Händler, auch aus anderen Mitgliedstaaten, betrifft. Durchführung in anderen Mitgliedstaaten, für die keine Anmeldung erfolgte (236) Offenkundig tätigen zumindest in Irland Vertragshändler Großhandelslieferungen zum Weiterverkauf an nicht zugelassene Vertriebshändler aus anderen Mitgliedstaaten, wofür - wie im Vereinigten Königreich - die Genehmigung von JCB erforderlich ist. Diese Beschränkung ist in der für Irland und andere Mitgliedstaaten angemeldeten Vereinbarung nicht enthalten(196). JCB setzt eine Vereinbarung durch, die es nicht bei der Kommission angemeldet hat. (237) Gegen JCB kann eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn Vertriebshändler aus anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich über den Geltungsbereich der Anmeldung hinaus und unter Berücksichtigung anderer, in den angemeldeten Vereinbarungen vorhandener Beschränkungen(197) daran gehindert oder darin eingeschränkt werden, an nicht zugelassene Vertriebshändler in anderen Mitgliedstaaten zu verkaufen. Durchsetzung außerhalb des angemeldeten Geltungsbereichs der Tätigkeiten (238) JCB hat für Verstöße gegen Artikel 4 im Vereinigten Königreich bei Verkäufen von Ersatzteilen, die nicht im Rahmen des Systems des "Multiple Deal Trading Support" gefördert werden, an nicht zugelassene Weiterverkäufer anderer Mitgliedstaaten Ausgleichszahlungen festgesetzt. Die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen Vertragshändler aufgrund von Verkäufen außerhalb ihres Vertragsgebiets an solche nicht zugelassenen Weiterverkäufer stellt im Zusammenhang mit anderen Beschränkungen in den Vereinbarungen, etwa der Servicegebühr, für sich genommen eine Wettbewerbsbeschränkung dar. Dennoch hat JCB auf dem Formblatt A/B bei der Beschreibung der anzumeldenden Tätigkeiten gegenüber der Kommission ausdrücklich erklärt, dass bei Unternehmen, die Vertragspartei der britischen Vertriebsvereinbarung sind, keine Sanktionen angewendet würden(198). (239) Die bei der Kommission mit dem Formblatt A/B angemeldeten Tätigkeiten im Vereinigten Königreich unterscheiden sich daher von denen, die tatsächlich von JCB durchgeführt werden, und für die Verhängung dieser Sanktionen kann gegen JCB eine Geldbuße festgesetzt werden. Erweiterung der Vertragsbedingungen mit nicht angemeldeten Beschränkungen (240) Vertragshändler im Vereinigten Königreich haben die Anwendung von Artikel 4 über die der Kommission mitgeteilten Vertragsbedingungen hinaus dahin gehend erweitert, dass nach Anweisungen von JCB die Beschränkungen auch für Verkäufe an Vertragshändler und Endabnehmer in anderen Mitgliedstaaten gelten. Die missbräuchliche Erweiterung des angemeldeten Artikels im Vereinigten Königreich ist zumindest bei Gunn JCB und Watling JCB ersichtlich. (241) Die Beschränkung wird auch in der Weise erweitert, in der das nicht angemeldete System des "Multiple Deal Trading Support" im Vereinigten Königreich umgesetzt wird, mit dem Zulagen für Verkäufe an Endabnehmer begrenzt und Verkäufe außerhalb des zugewiesenen Gebiets gegenüber Verkäufen innerhalb der Vertragsgebiete benachteiligt werden. Die Servicegebühr in der Form, wie sie tatsächlich angewendet wird, also nicht wie angemeldet, schränkt solche Verkäufe ebenfalls ein und führt wie das System des "Multiple Deal Trading Support" zu einer Intensivierung der angemeldeten Beschränkungen. (242) Daher kann gegen JCB eine Geldbuße in den Fällen festgesetzt werden, in denen Vertragshändler im Vereinigten Königreich gemäß den Vereinbarungen oder Anweisungen von JCB ihre Verkäufe an Vertragshändler oder Endabnehmer aus anderen Mitgliedstaaten eingeschränkt haben. Eine Geldbuße kann ebenfalls bezüglich des "Multiple Deal Trading Support" im Vereinigten Königreich festgesetzt werden. b) Servicegebühr: Umsetzung anders als im angemeldeten Text (243) Die angemeldeten Bestimmungen betreffend die Servicegebühr im Vereinigten Königreich und anderen Mitgliedstaaten der EG im Jahre 1975 sehen eine Servicegebühr vor. Nach der Warnung der Kommission am 27. Oktober 1975 hinsichtlich der 1973 angemeldeten Bestimmungen ist die Höhe der Gebühr zwischen den beteiligten Vertragshändlern zu vereinbaren. Nur bei Uneinigkeit ist die Höhe von JCB festzulegen, wobei u. a. sämtliche Umstände des Falls und die Kosten der (tatsächlich) erbrachten Leistung zu berücksichtigen sind, jedoch keine Abschätzung künftiger Kosten vorzunehmen ist. (244) Über die angemeldeten Bestimmungen hinaus wird in anderen internen Anweisungen von JCB die von allen Vertragshändlern in Deutschland und Spanien anzuwendende Höhe von JCB mit 4 % des beim Kunden vor Ort erzielten Preises bzw. 5 % des Anschaffungspreises des Händlers vorgegeben. Ebenso handelt JCB über seine Tochterunternehmen in Frankreich und Deutschland mit britischen Vertragshändlern die Höhe der Gebühr für Verkäufe in diese Mitgliedstaaten und die Zahlungsmodalitäten hierfür aus. Bei Frankreich geht aus dem Beweismaterial hervor, dass die Gebühr für aus dem Vereinigten Königreich verkaufte Baggerlader wiederholt von JCB auf [zwischen 5000 FRF und 15000 FRF] festgesetzt wurde(199). In keinem dieser Fälle wird die Gebühr zuerst zwischen den beteiligten Vertragshändlern ausgehend von den tatsächlichen Kosten und Umständen des Falls ausgehandelt oder gibt es Beweise für eine vorhergehende Uneinigkeit zwischen den beteiligten Händlern. In Wirklichkeit handeln die nationalen Tochterunternehmen von JCB bei der Festlegung der Höhe und der Erhebung der Gebühr, als ob sie in ihren Mitgliedstaaten unabhängige Vertriebshändler wären. Sie gehören jedoch zur JCB Group. (245) Die Art und Weise der Umsetzung der Servicegebühr kommt eigentlich den Bestimmungen näher, die 1973 angemeldet und 1975 von der Kommission beanstandet wurden, als den später mitgeteilten Bestimmungen. Gemäß den zuerst angemeldeten Bestimmungen verlangte JCB vom exportierenden Vertriebshändler einen in Abstimmung mit JCB festgelegten Betrag in Höhe von 15 % des Einzelhandelspreises(200). JCB hat nicht offengelegt, in welcher Form die Bestimmung umgesetzt wird, und eine Vereinbarung vorgelegt, die seit 1975 nicht eingehalten wird. Der Umstand, dass die Vertragshändler die Höhe der Servicegebühr nicht frei untereinander aushandeln und festlegen können, zieht angesichts der beschränkenden Wirkung der Gebühr, wie sie in der Praxis zur Anwendung kommt, eine Geldbuße nach sich. JCB gibt an, dass es sich allein um Verkäufe an nicht zugelassene Weiterverkäufer, um aktive Verkäufe außerhalb zugewiesener Gebiete und um die Durchsetzung der in seinen Vereinbarungen vorgesehenen Servicegebühren gekümmert habe (RSO II, S. 9-11). JCB behauptet, es habe seine Vertriebsvereinbarungen im Einklang mit den bei der Kommission angemeldeten und von dieser genehmigten Bedingungen umgesetzt: - Was die Kommission als Beispiele für die Verhinderung von Parallelexporten durch JCB ansehe, sei in Wahrheit entweder die Durchsetzung der angemeldeten Beschränkungen bzw. der angemeldeten rechtmäßigen Verpflichtung, nicht aktiv außerhalb des Vertragsgebiets zu verkaufen. - Die Servicegebühr solle die Kosten der Kundendienstleistung und ein angemessenes Gewinnelement verkörpern, so dass es sein könne, dass bei gleichen Maschinen die gleiche Höhe zur Anwendung käme. Zu der Frage, ob die Verpflichtung, nicht aktiv außerhalb des Vertragsgebiets zu verkaufen, rechtmäßig bzw. angemeldet worden ist, liefern die der Kommission von JCB zur Kenntnis gegebenen Vereinbarungen keine Anhaltspunkte dafür, dass JCB berechtigt wäre, Verkäufe dieser Art an Endabnehmer zu verhindern, sofern diese Verkäufe von Standorten innerhalb des Vertragsgebiets aus getätigt werden (siehe Randnummern 48, 54, 62, 64 und 69). (246) Folglich bezieht sich das Argument bezüglich der Anmeldung darauf, ob die Kommission eine Geldbuße für die Zuwiderhandlungen festsetzen darf. Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 hindert die Kommission nicht daran, gegen JCB eine Geldbuße für folgende Handlungen festzusetzen: - die nicht angemeldeten Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verfahrensweisen zur Verhinderung oder Einschränkung von Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets in allen Mitgliedstaaten, für die Beweise vorliegen(201), einschließlich Verkäufe an nicht zugelassene Vertriebshändler, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, für das die Einschränkung von Verkäufen an nicht zugelassene Vertriebshändler bei der Kommission angemeldet bzw. ihr zur Kenntnis gegeben wurde; - die nicht angemeldete Verhängung von Strafen im Vereinigten Königreich bei Verkäufen an nicht zugelassene Weiterverkäufer, die nicht angemeldeten Einschränkungen bei Käufen innerhalb des Vertriebsnetzes von zugelassenen Vertriebshändlern (d. h. Querlieferungen zwischen diesen) durch Alleinbezugsverpflichtungen in Frankreich und Italien; die Erweiterung der Vereinbarungen auf die Beschränkung von Verkäufen an zugelassene Weiterverkäufer und Endabnehmer, die Umsetzung der Servicegebühr in anderer als der angemeldeten Form, die Durchsetzung der Beschränkungen mit dem System des "Multiple Deal Trading Support" und die gelegentliche Festlegung der Höhe von Weiterverkaufspreisen oder Preisnachlässen in Frankreich und dem Vereinigten Königreich. Darüber hinaus wurden die Beschränkungen, die JCB bei Käufen innerhalb des Vertriebsnetzes und Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets an zugelassene Vertriebshändler oder Endabnehmer umsetzt, die Beibehaltung des Weiterverkaufspreises und die von JCB festgelegten Servicegebühren von der Kommission deutlich beanstandet und waren dementsprechend aus den von JCB im Dezember 1975 vorgelegten schriftlichen Verträgen entfernt worden(202). Sie sind folglich ausdrücklich entgegen den Warnungen der Kommission angewendet worden. 3. HÖHE DER GELDBUSSE (247) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ist bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Die Kommission berücksichtigt außerdem erschwerende und entlastende Umstände. a) Schwere des Verstoßes (248) Bei der Beurteilung der Schwere eines Verstoßes berücksichtigt die Kommission seine Art und - soweit ermesslich - seine tatsächlichen Marktfolgen sowie die Größe des relevanten räumlichen Marktes. Vertriebsvereinbarungen, deren Ziel wie im Fall von JCB durch eine Reihe erweiternder Einschränkungen des Wettbewerbs die Aufteilung nationaler Märkte innerhalb des Gemeinsamen Marktes ist, bilden eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, stehen einem der grundlegenden Ziele der Gemeinschaft entgegen und stellen seit Jahrzehnten gemäß der Entscheidungspraxis und der Rechtsprechung Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 des Vertrags dar. (249) Die Umsetzung dieser Einschränkungen ist mit Sicherheit in Bezug auf Vertriebshändler zumindest in mehreren Mitgliedstaaten, die einen erheblichen Teil des Gemeinsamen Marktes bilden, nachweisbar. Mit dem Absatz von Erdbewegungsmaschinen wurden in der Gemeinschaft im Jahr 1997 7,760 Mrd. EUR erwirtschaftet. Der Umfang dieses von JCB belieferten Marktes ist somit beträchtlich. Das Zusammenwirken der von JCB vorgenommenen Beschränkungen betrifft eine große Zahl von Vertriebshändlern in der Gemeinschaft, die dadurch am grenzüberschreitenden Kauf und Verkauf von JCB-Produkten innerhalb der Gemeinschaft gehindert wurden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beschränkungen: - Beschränkungen der Möglichkeit von Vertriebshändlern, Weiterverkaufspreise festzulegen: Vereinigtes Königreich und Frankreich; - Beschränkungen hinsichtlich des Gebiets, in dem Vertriebshändler passive Verkäufe tätigen dürfen: Vereinigtes Königreich, Frankreich, Italien, Irland, einschließlich Beschränkungen bei passiven Verkäufen an Endabnehmer und ordnungsgemäß bestellte Vertreter im Vereinigten Königreich; - Vergütung der Vertriebshändler in Abhängigkeit von dem Gebiet, in dem sie Verkaufsaktivitäten durchführen (System des "Multiple Deal Trading Support" und Servicegebühr in der in der Praxis angewandten Form): Vereinigtes Königreich und Frankreich; - Beschränkungen von Querlieferungen einschließlich Lieferungen zwischen Vertriebshändlern durch Alleinbezug: Frankreich und Italien. (250) Obwohl es sich nicht um einen diversifizierten Konzern mit großer Produktpalette handelt, ist JCB ein großes Unternehmen mit erheblichem Gewicht in einigen der betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkte und effektiv in der Lage, anderen Betreibern auf nachgelagerten Märkten durch sein Gebaren erheblichen Schaden zuzufügen, und verfügt über eine Infrastruktur, aufgrund der dem Unternehmen nicht entgangen sein dürfte, dass sein Gebaren einen Verstoß gegen Artikel 81 darstellt. (251) In Anbetracht dieser Faktoren sind die Zuwiderhandlungen von JCB daher als besonders schwer einzustufen und sollten angesichts ihrer Schwere mit einer Geldbuße von 25 Mio. EUR belegt werden. b) Dauer der Zuwiderhandlung (252) Insgesamt geht aus dem Beweismaterial hervor, dass die verschiedenen Elemente der Zuwiderhandlung im Zeitraum 1988-1998 wie folgt in Kraft waren: - Beschränkungen der Möglichkeit von Vertriebshändlern, Weiterverkaufspreise festzulegen: von 1991 bis 1996 (Randnummer 171); - Beschränkungen hinsichtlich des Gebiets, in dem Vertriebshändler passive Verkäufe tätigen dürfen, eingeschlossen Beschränkungen bei passiven Verkäufen an Endabnehmer und ordnungsgemäß bestellte Vertreter: von 1989 bis 1998 (Randnummer 149); - Vergütung der Vertriebshändler in Abhängigkeit von dem Gebiet, in dem sie Verkäufe tätigen (System des "Multiple Deal Trading Support" und Servicegebühr in ihrer jeweils tatsächlichen angewandten Form): von 1988 bis 1996 (Randnummern 158 und 163); - Beschränkungen von Querlieferungen zwischen Vertriebshändlern: von 1992 bis 1996 (Randnummer 175). (253) Da mindestens ein Element der beanstandeten Vereinbarungen bzw. Verhaltensweisen elf Jahre galt, ist die Zuwiderhandlung von langer Dauer. Nur zwischen 1992 und 1996 kamen alle Elemente gleichzeitig zur Anwendung; 1991 kamen drei Elemente zum Tragen, 1989 und 1990 zwei Elemente, und für die Jahre 1988, 1997 und 1998 ist nur ein Element festzustellen. Die Erhöhung für die Dauer der Zuwiderhandlung beläuft sich mithin auf 55 % (insgesamt 13750000 EUR). (254) Der Grundbetrag infolge der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung beträgt demzufolge 38750000 EUR. c) Erschwerende oder mildernde Umstände (255) JCB hat gegen Gunn JCB, einen an der Zuwiderhandlung beteiligten Vertriebshändler, der sich nicht an die Vereinbarung hielt, Gegenmaßnahmen mit der Auferlegung von Strafen im Wert von 288721 GBP (432000 EUR) getroffen. JCB hat darüber hinaus mitgeteilt, dass keine derartigen Strafen bei der Durchsetzung der Vereinbarungen Anwendung fänden (siehe Randnummern 40, 61, 91). Allerdings verfügt die Kommission über keine Beweise für andere Fälle, in denen JCB vergleichbare Gegenmaßnahmen getroffen hätte. (256) In Erwägung dieses erschwerenden Umstands ist der Grundbetrag um 864000 EUR zu erhöhen. (257) Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass mildernde Umstände in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind. (258) Der Gesamtbetrag der Geldbuße gemäß Artikel 15 Absatz 2 beläuft sich daher auf 39614000 EUR. E. ADRESSAT DIESER ENTSCHEIDUNG (259) Die Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sind zwischen verschiedenen Tochterunternehmen und Vertragshändlern der JCB-Gruppe eingegangen worden. (260) Die Aufteilung des räumlich relevanten Marktes kann für einige Vertriebshändler von Vorteil sein, insbesondere dann, wenn der Gebietsschutz ihr Gebiet vor Verkäufen schützt, die zuvor von anderen, effizienteren Vertriebshändlern getätigt wurden. Bei der Anwendung der verschiedenen Elemente der Vereinbarung haben einige dieser Vertriebshändler jedoch unter Zwang und entgegen ihrem wirtschaftlichen Interesse gehandelt. Darüber

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.