Europäische Union

2002/190/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Fall COMP.F.1/35.918 — JCB) (Notifikationen IV-28.694, IV-28.695, IV-28.696, IV-28.697, IV-28.700, IV-28.702) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3887)

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Quellenkennung: 32002D0190. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dem Schriftwechsel in den Jahren 1975 und 1976 im Anschluss an die Anmeldung seiner Vereinbarungen bei der Kommission war für JCB eindeutig erkennbar, dass die Kommission den Artikeln seiner zuerst angemeldeten Vereinbarungen, bei denen es auch um direkte oder indirekte Exportbeschränkungen zwischen Mitgliedstaaten ging, nicht zustimmte. Für den Zeitraum danach geht aus internen Unterlagen hervor, dass sich JCB voll und ganz darüber im Klaren war, dass es für Vertriebsvereinbarungen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen gab, deren Fortentwicklung sehr aufmerksam verfolgt wurde(127). (135) Insbesondere zum Vertrieb von Bau- und Erdbewegungsmaschinen ist der Entwurf einer Antwort vom Sales Development Director von JCB auf ein Schreiben von einem Vertragshändler, vervielfältigt auf dem JCB-Gelände, sehr informativ. Zur Erinnerung für den Vertragshändler heißt es in dem Entwurf: "Article 85(3) allows that this (Article 85(1)) can be declared inapplicable in certain cases when the benefits to consumer exceeds the disadvantages. Exceptions are possible either on an individual basis, or through one of the block exemptions, which for our industry is best regarded under Regulation 83/83. Block exemption 83/83 permits the establishment of a selective distribution network, provided that neither party makes it difficult for intermediaries or users to obtain the contract goods from other dealer inside the common market ... This has been repeated inter alia in the Commission decision of 15.12.92 in the Ford Agricultural Case (...)" (Laut Artikel 85 Absatz 3 kann dieser (Artikel 85 Absatz 1) in bestimmten Fällen für nicht anwendbar erklärt werden, wenn die Vorteile für den Verbraucher größer sind als die Nachteile. Ausnahmen sind entweder im Wege von Einzel- oder von Gruppenfreistellungen möglich, wobei für unsere Branche am ehesten die Verordnung 83/83 in Frage kommt. Eine Gruppenfreistellung nach 83/83 erlaubt die Einrichtung eines selektiven Vertriebsnetzes, sofern kein Beteiligter es Zwischenhändlern oder Verbrauchern erschwert, die Vertragswaren von anderen Händlern innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beziehen ... Dies wurde u. a. in der Entscheidung der Kommission vom 15.12.1992 in der Sache Ford Agricultural wiederholt (...))(128). (136) In der Entscheidung wurde festgestellt, dass Ford Artikel 85 verletzt hatte, da es den Parallelhandel untersagte bzw. beschränkte. Ford hatte die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission über den Vertrieb von Kraftfahrzeugen auf den Handel mit Traktoren angewandt, bis die Kommission endgültig klarstellte, dass diese Erzeugnisse nicht unter die Gruppenfreistellung fielen (siehe Randnummern 18 und 23). Wie auch andere Hersteller hatte Ford 1990/91 seine Vertriebsvereinbarungen an die Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 angepasst, dies jedoch nicht für die Beschränkungen beim Parallelhandel getan, bei denen festgestellt worden war, dass sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 darstellten(129). Mit dieser Entscheidung wurde klargestellt, dass der Vorteil von Regelungen für Gruppenfreistellungen im PKW-Vertrieb nicht mehr für Fahrzeuge gilt, die sich von PKW nicht weniger unterscheiden als Traktoren, so beispielsweise Bau- und Erdbewegungsmaschinen. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EG-VERTRAG (137) Laut Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen und die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. 1. VEREINBARUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN ODER AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN, DIE EINE VERHINDERUNG, EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS BEZWECKEN ODER BEWIRKEN (138) Die zu JCB-Vertragshändlern bestellten Vertriebshändler auf der einen Seite und die JCB Group, eingeschlossen ihre von JCB Service kontrollierten Tochterunternehmen, auf der anderen Seite fertigen oder erwerben Produkte zum Weiterverkauf. Mithin sind sie Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1. (139) Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen JCB und JCB-Vertragshändlern und insbesondere die im Weiteren beschriebenen stellen daher Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen dar. Insbesondere sind Anweisungen, die von JCB an seine Vertragshändler innerhalb des Vertriebsnetzes gerichtet sind, die solche Instruktionen willig befolgen, keine vom Verbot gemäß Artikel 81 Absatz 1 ausgenommenen einseitigen Handlungen. Die Aufnahme in das JCB-Vertriebsnetz auf der Basis einer vorab verfassten Vereinbarung setzt das Einverständnis der Händler mit der von JCB vorgegebenen Politik und ihre Befolgung durch entsprechendes Marktverhalten voraus. (140) Wie im Weiteren dargestellt, haben JCB und seine Vertragshändler mehrfach Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen umgesetzt, die im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Sie sind zudem Elemente einer allgemeinen, den Wettbewerb im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 einschränkenden Vereinbarung, mit der der Vertrieb von JCB-Maschinen und -Ersatzteilen in der EG geregelt wird. Solche Elemente, die nicht konkret als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen definiert werden müssen, da sie ohnehin unter Artikel 81 Absatz 1 fallen, sind - das Verbot bzw. die Einschränkung für JCB-Vertragshändler, außerhalb der ihnen zugewiesenen Gebiete Verkäufe zu tätigen, insbesondere in anderen Mitgliedstaaten, worunter aktive und passive Verkäufe an Endabnehmer und zugelassene wie nicht zugelassene Weiterverkäufer gehören; - die Erhebung einer Servicegebühr auf Verkäufe, die Vertragshändler in Gebiete außerhalb ihrer Vertragsgebiete, insbesondere in andere Mitgliedstaaten, tätigen; - zumindest im Vereinigten Königreich Umsetzung eines Rückvergütungssystems mit der Bezeichnung "Multiple Deal Trading Support", bei dem Zulagen an Händler vom Bestimmungsort der Verkäufe abhängig gemacht werden und auf Verkäufe an Endabnehmer beschränkt sind; - die Festlegung von Weiterverkaufs- oder Einzelhandelspreisen oder -preisnachlässen für Waren, die JCB-Vertragshändler von JCB zum Weiterverkauf beziehen; - die Verpflichtung für Vertragshändler, alle ihre JCB-Maschinen und -Ersatzteile zum Weiterverkauf ausschließlich von JCB zu beziehen, womit insbesondere der Bezug von Vertriebshändlern in anderen Mitgliedstaaten verhindert wird. a) Beschränkung von Käufen durch JCB-Vertragshändler außerhalb ihres Vertragsgebiets (1) Bestehen und Laufzeit der Vereinbarung (141) In den Vertriebsvereinbarungen, die JCB der Kommission für das Vereinigte Königreich, Italien, Deutschland, Benelux, Dänemark und Irland zugeleitet hat, sind Vertragshändlern Gebiete zum Alleinvertrieb zugewiesen worden, in denen sie die Hauptverantwortung für Verkauf und Kundendienst tragen(130). Diese Bestimmung ist verbunden mit der Verpflichtung von JCB, keinen anderen Vertriebshändler für dasselbe Gebiet zu bestellen. Darüber hinaus hindert die Vertriebsvereinbarung im Vereinigten Königreich Vertragshändler, ohne Genehmigung von JCB JCB-Maschinen und -Ersatzteile auf Großhandelsbasis zum Weiterverkauf an andere Abnehmer als JCB-Vertriebshändler oder zugelassene Unterhändler zu verkaufen(131). (142) Abgesehen vom eigentlichen Wortlaut der Vereinbarung ist für Vertragshändler im Vereinigten Königreich der Verkauf außerhalb ihres Vertragsgebiets eingeschränkt, insbesondere an Abnehmer aus anderen Mitgliedstaaten. Diese Vertriebshändler führen an, dass Exportverkäufe in andere Mitgliedstaaten nicht möglich sind bzw. der Genehmigung durch JCB bedürfen. Diese allgemeine Einschränkung bei Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets geht über das Verbot von Verkäufen an nicht zugelassene Vertriebshändler hinaus, wie es einem selektiven Vertriebssystem eigen ist. Selektive Vertriebssysteme, die im Gegensatz zum JCB-Vertriebsnetz im Vereinigten Königreich lediglich auf rein qualitativen Auswahlkriterien fußen, bedeuten nicht zwangsläufig eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1. (143) So verpflichtet sich z. B. Berkeley JCB, unklare Bestellungen von Endabnehmern im Ausland oder deren bevollmächtigte Vertreter an JCB weiterzuleiten(132). TC Harrison verweist auf eine "goldene Regel" innerhalb des Vertriebsnetzes zu Exporten bei einheimischen Vertragshändlern im jeweiligen Mitgliedstaat(133). Auf Anfrage von JCB gab Gunn JCB zur Begründung von Verkäufen an andere Vertragshändler in anderen Mitgliedstaaten an, dass die Maschinen nicht neu waren, was darauf hindeutet, dass neue Maschinen nicht exportiert werden dürfen(134). Ebenso führt Watling JCB an, dass man keine neuen Maschinen aus dem Vereinigten Königreich exportieren durfte(135), bzw. versichert JCB, dass Verkäufe neuer Maschinen ins Ausland generell der Genehmigung von JCB bedürfen(136). (144) In diesen Fällen führen JCB-Vertragshändler im Vereinigten Königreich aufgrund der geografischen Herkunft des Käufers oder dem endgültigen Bestimmungsort der Verkäufe keine Exportverkäufe durch. Die Einschränkung gilt gleichermaßen für Endabnehmer und Weiterverkäufer, unabhängig davon, ob sie zugelassen sind oder nicht, sowie für passive und für aktive Verkäufe. (145) Die Standardvereinbarung zwischen JCB und seinen Vertragshändlern in Italien beinhaltet auch ein Verbot beim Verkauf außerhalb der zugewiesenen Gebiete und damit in andere Mitgliedstaaten. Vertragshändler sind in ihrer Möglichkeit, Exportverkäufe von Italien aus zu tätigen, eingeschränkt, denn diese Verkäufe sind in der Regel JCB vorbehalten. Aus dem Beweismaterial für die Umsetzung der Vereinbarung geht auch hervor, dass JCB gefordert hat, Vertragshändler anzuweisen, im Vertragsgebiet eines anderen Vertriebshändlers in einem anderen Land keine Verkäufe vorzunehmen(137). (146) Die Vereinbarung zwischen JCB und seinen Vertragshändlern in Frankreich - wie sie in der Praxis angewendet wird - hindert die Händler oder schränkt sie darin ein, außerhalb der ihnen zugewiesenen Gebiete zu verkaufen(138). In den Benelux-Staaten getätigte Käufe mit dem Ziel des Weiterverkaufs in anderen Mitgliedstaaten wie Frankreich und Griechenland machen es dem Käufer unmöglich, künftig Lieferungen von JCB zu beziehen(139). In ähnlicher Weise betrachten JCB-Vertragshändler in Österreich(140) und Irland(141) Verkäufe außerhalb ihres Vertragsgebiets als unvereinbar mit der Vereinbarung, die sie mit JCB geschlossen haben, oder verweisen solche Verkäufe an JCB zur Genehmigung. (147) Diese Maßnahmen von Vertragshändlern sind kein einseitiges Gebaren. Den Unterlagen von JCB selbst zufolge tritt JCB Verkäufen neuer Maschinen und Ersatzteile ins Ausland (d. h. in andere Mitgliedstaaten), sei es durch einen britischen Vertriebshändler oder einen Dritten, aktiv entgegen bzw. wird aktiv tätig, um Exporte vom Vereinigten Königreich nach Deutschland zu verhindern(142). JCB verfolgt diese Politik auch bei Verkäufen, die von Vertragshändlern im Vereinigten Königreich oder Italien in ein Gebiet in Österreich getätigt werden(143). JCB äußert außerdem seine Sorge, ein künftiger Vertragshändler in den Niederlanden könne im Vereinigten Königreich zum Weiterverkauf nach Luxemburg kaufen oder britische Vertriebshändler könnten auch an deutsche Vertriebshändler verkaufen(144). In ähnlicher Weise betrachtet JCB Verkäufe, die von Vertragshändlern aus dem Vereinigten Königreich getätigt werden, als unvereinbar mit dem Gebietsschutz, der deutschen Vertragshändlern zusteht(145). (148) Die Haltung und Vorgehensweise von JCB bestätigt nur, dass seine Vertragshändler den Anweisungen und Vertriebsmaßnahmen von JCB Folge leisten. Das Verbot oder die Beschränkung für JCB-Vertragshändler auf die ihnen zugewiesenen Gebiete bei der Vorlage von Anfragen aus anderen Mitgliedstaaten ist daher Teil der zwischen JCB und seinen Vertragshändlern geschlossenen und von ihnen umgesetzten Vereinbarung. Ein derartiges Verbot bzw. eine derartige Einschränkung, die von Vertriebshändlern ungeachtet des Status des Käufers angewendet werden, betrifft zumindest das Vereinigte Königreich, Frankreich, Italien, die Benelux-Staaten, Deutschland, Österreich und Irland sowohl als Abgangs- als auch als Bestimmungsort von Exportverkäufen. (149) Belege dafür, dass JCB Vertragshändler im Vereinigten Königreich vor grenzüberschreitenden Verkäufen in andere Mitgliedstaaten gewarnt hat, gehen bis ins Jahr 1989 zurück. Die Beweise, dass diese Händler beim Export oder Verkauf außerhalb ihres Vertragsgebiets tatsächlich einer Beschränkung unterlagen, stammen aus folgenden Jahren: 1992 - Vereinigtes Königreich, 1993 - Italien, 1992 - Frankreich und 1995 - Irland. Der jüngste Beleg in Frankreich datiert aus dem Jahr 1998. Belege für die Vereinbarungen gibt es für den Zeitraum 1989 bis mindestens 1998. (2) Ziel oder Wirkung der Einschränkung (150) JCB betrachtet Auslandsverkäufe als unlauteren Wettbewerb mit seinen jeweiligen Vertriebshändlern in anderen Mitgliedstaaten und erklärt, dass es solchen Verkäufen aktiv entgegentritt(146). Als Beispiel führt JCB das Verbot von Exportverkäufen von JCB bei Verkäufen eines italienischen Vertriebshändlers (SOFIM) an, um das Gebiet eines anderen Händlers (TERRA) zu schützen(147). In ähnlicher Weise stellt sich JCB gegen Lieferungen vom Vereinigten Königreich aus nach Deutschland, da sie vor Ort zu erheblichen Problemen bei der Preisgestaltung führen(148). Das Unterbieten von Preisen von Vertragshändlern sieht JCB als Hindernis dafür an, dass ein Unternehmen im Benelux-Gebiet JCB-Vertragshändler werden kann(149). In Frankreich hat JCB Vertragshändler mit unterschiedlichen Alleinvertriebsgebieten angehalten, Verkäufe außerhalb ihrer Vertragsgebiete gemeinsam auszuhandeln, und zwar ausdrücklich deshalb, um Kunden daran zu hindern, vom Wettbewerb zwischen ihnen zu profitieren(150). (151) Über die eindeutig wettbewerbswidrige Absicht, die JCB in diesen Erklärungen zum Ausdruck gebracht hat, hinaus zielt die Verhinderung oder Einschränkung aktiver ebenso wie passiver Verkäufe darauf ab, Alleinvertriebsgebiete vor Verkäufen seitens anderer Vertragshändler zu schützen. Die Einschränkung erfolgt auf rein geografischer Grundlage. Daher betrifft sie Verkäufe an alle etwaigen Abnehmer, eingeschlossen Verkäufe an Weiterverkäufer inner- und außerhalb des JCB-Vertriebsnetzes und an Endabnehmer, die in einem anderen Gebiet und insbesondere in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind. (152) Durch die Einschränkung sind nahezu alle britischen Vertragshändler daran gehindert worden, ihre Möglichkeiten für Verkäufe in andere Mitgliedstaaten bestmöglich auszuschöpfen(151). Angesichts erheblicher Preisunterschiede auf dem Gemeinsamen Markt im Zeitraum 1989-1996 hinderte die Einschränkung der Exportverkäufe die JCB-Vertragshändler daran, zu niedrigeren Preisen, z. B. im Vereinigten Königreich, an konkurrierende Weiterverkäufer oder an Endabnehmer in anderen Mitgliedstaaten zu verkaufen(152). Dadurch wurden JCB-Vertragshändler beispielsweise in Frankreich, Deutschland, Österreich, Irland und Griechenland künstlich vor Wettbewerb geschützt, der direkt oder indirekt von JCB-Vertragshändlern namentlich im Vereinigten Königreich oder Italien ausging. (153) Diese Verbote und Einschränkungen sind unter Zwang durchgeführt worden. Den Ausgleich, den Gunn JCB an JCB für seine Ersatzteilverkäufe in andere Mitgliedstaaten im Zeitraum 1988-1993 zahlte, zeigt, dass sie mit Nachdruck durchgesetzt wurden(153). Mit dieser Ausgleichszahlung werden Geschäftsabschlüsse mit Kunden in anderen Mitgliedstaaten gegenüber solchen im eigenen Vertragsgebiet mit einer Strafe belegt. In der Folge nehmen Vertragshändler entweder Abstand von solchen Abschlüssen oder verlangen höhere Preise, mit denen der als Strafe entrichtete Betrag wieder ausgeglichen wird. Für die Vertragshändler in anderen Mitgliedstaaten ist auf diese Weise der Preiswettbewerb weniger scharf, doch sind die Leidtragenden letztlich die Endabnehmer. (154) Dies soll nicht heißen, dass es JCB möglicherweise tatsächlich gelungen ist, sämtliche Exportverkäufe zu verhindern. Klar ist jedoch, dass die Vereinbarung zwischen JCB und seinen Vertragshändlern eine Verhinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb der den Vertragshändlern jeweils zugewiesenen Gebiete auf dem Gemeinsamen Markt bezweckt. b) Auferlegung einer Servicegebühr auf Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets (3) Bestehen und Laufzeit der Vereinbarung (155) Die Artikel in den bei der Kommission angemeldeten Standardvertriebsvereinbarungen, die eine Servicegebühr vorsehen, sind Teil der Vereinbarung zwischen JCB und seinen Vertragshändlern in den Mitgliedstaaten, für die sie angemeldet wurden(154). (156) Abgesehen von den angemeldeten Artikeln besagen interne Anweisungen von JCB, dass die Höhe der Gebühr für alle Vertragshändler in Deutschland und Spanien 4 % des vor Ort beim Kunden erzielten Preises bzw. 5 % des Bezugspreises des Vertriebshändlers betragen solle(155). Ebenso ist offenkundig, dass JCB, d. h. seine Tochterunternehmen in Frankreich bzw. Deutschland, mit britischen Vertragshändlern die Höhe der Gebühr auf in diesen Mitgliedstaaten betriebenen Maschinen und die Zahlung der Gebühr aushandeln. In Frankreich wird die Gebühr von JCB France für aus dem Vereinigten Königreich verkaufte Baggerlader wiederholt auf [zwischen 5000 FRF und 15000 FRF] festgesetzt(156). (157) Daher sind die Festlegung einer festen Höhe oder Staffelung für die Servicegebühr durch JCB sowie die direkte Aushandlung der Gebühr zwischen JCB und Vertragshändlern bei Verkäufen in das Gebiet anderer JCB-Vertragshändler Teil der Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die von JCB und seinen Vertragshändlern im Vereinigten Königreich, Frankreich, Deutschland und eventuell Spanien durchgeführt werden. (158) Der angemeldete Teil der Vereinbarung, in dem es heißt, dass die Höhe zuerst zwischen den Vertriebshändlern auszuhandeln ist, stammt von 1975. Die Mitwirkung von JCB an der Festlegung der Höhe der Servicegebühr ist bereits für 1988 belegt und sichtbar im Zeitraum 1994-1996. Die Anwendung einer festen Staffelung ist für 1995 nachweisbar. (4) Einschränkende Wirkung (159) Die Erhebung eines festen Betrags steht nicht im Einklang mit dem angegebenen Ziel der Deckung von Kosten für die Erbringung von Serviceleistungen, insbesondere, wenn die Gebühr vorab als Anteil an den Kauf- bzw. Verkaufspreisen berechnet wird. JCB stellt die Servicegebühr ausdrücklich als Pönale gegen einen exportierenden Vertriebshändler dar bzw. verweist auf ihre abschreckende Wirkung(157). Kundendienstleistungen im Rahmen der JCB-Gewährleistung werden von JCB erstattet(158). Nach Aussage von JCB erklärt sich die wiederholte Erhebung der Gebühr in gleicher Höhe daraus, dass sie sich auf die gleiche Art von Maschinen bezieht und in Frankreich den Kosten entspricht, die üblicherweise Serviceleistungen erbringenden Vertriebshändlern zuzüglich eines angemessenen Gewinnelements entstehen(159). Allerdings fallen die Kundendienstkosten bei den Händlern in Abhängigkeit vom Arbeitsentgelt, den zurückgelegten Entfernungen und der Effektivität bei der Ausführung der Aufgaben zwangläufig unterschiedlich aus. Die Erhebung einer festen Servicegebühr für die gleiche Art von Maschinen führt ungeachtet der tatsächlichen und zwangsläufig unterschiedlichen Kosten zu einer Angleichung der Verkaufspreise und würgt den Wettbewerb zwischen den Vertriebshändlern ab. (160) Die Gebühr macht einen erheblichen Anteil, z. B. 57 %, der Bruttomarge eines Vertriebshändlers aus. Damit verlieren für die Vertriebshändler Lieferungen von Maschinen in andere Gebiete als ihr eigenes, auch in andere Mitgliedstaaten, an Attraktivität(160). Die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten, die bei dem Händler, der die Serviceleistung erbringt, anfallen, und der Höhe der Servicegebühr stellt de facto ein Gewinnausgleichssystem dar, das von Exportverkäufen abhält. Es bestraft exportierende Vertragshändler, macht ihre Vergütung abhängig davon, ob sie inner- oder außerhalb ihres Gebiets verkaufen und verstärkt damit den Gebietsschutz anderer Vertragshändler. (161) Eine weitere unmittelbare Folge der Servicegebühr besteht darin, dass die Verkaufspreise für solche Lieferungen künstlich an die Preise des örtlichen Vertragshändlers angeglichen werden. Da die Servicegebühr nicht zwischen den betroffenen Vertragshändlern ausgehandelt wird, hat sie in der Form, in der sie umgesetzt wird, zudem die Wirkung, den Preiswettbewerb zwischen Vertriebshändlern und Gebieten zu verfälschen oder einzuschränken. c) Vergütungssystem mit der Bezeichnung "Multiple Deal Trading Support" (1) Bestehen und Laufzeit der Vereinbarung (162) Im Rahmen des Systems "Multiple Deal Trading Support" erhalten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen alle JCB-Vertragshändler im Vereinigten Königreich finanzielle Unterstützung bei bestimmten Sonderaktionen. JCB hat Rundschreiben an alle britischen Vertragshändler versandt, in denen die Umsetzung dieses Systems erläutert wird, und zwar insbesondere im Hinblick auf Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets. JCB und einer seiner Vertragshändler betrachten falsche Angaben und Zulagen, die erlangt wurden, ohne dass die vorerwähnten Voraussetzungen erfuellt waren, als Verletzung ihrer Vereinbarung(161). (163) Daher ist das "Multiple Deal Trading Support" zumindest im Vereinigten Königreich Teil der Vereinbarungen zwischen JCB und seinen Vertragshändlern. Es wird seit 1977 angewendet. Belege dafür, dass zum Erhalt der Zulagen die betreffenden Maschinen innerhalb des dem Vertragshändler zugewiesenen Gebiets betrieben werden, lassen sich bis ins Jahr 1992 zurückverfolgen. (2) Einschränkende Wirkung (164) In der Regel gestattet das "Multiple Trading Support" den Vertragshändlern, auf den Wettbewerb zwischen den Erzeugnissen verschiedener Hersteller ("Interbrand"-Wettbewerb) zu reagieren. Allerdings zeigen Mitteilungen von JCB an alle seine Vertragshändler im Vereinigten Königreich und Beispiele der tatsächlichen Umsetzung, ist, dass eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Zulagen zur Auszahlung kommen bzw. JCB keine Rückzahlung fordert, ist, dass die Maschinen im Vertragsgebiet des verkaufenden Vertragshändlers betrieben werden. Andernfalls wird die Zahlung entweder von der Zustimmung des Vertragshändlers abhängig gemacht, in dessen Gebiet die Maschine betrieben wird, oder von JCB zurückgezogen(162). (165) Die Zahlung der Zulage für in anderen Gebieten als dem des verkaufenden Vertriebshändlers betriebene Maschinen, die der Zustimmung der beteiligten Vertriebshändler bedarf, wirkt als Gewinnausgleichssystem. Darüber geht aus den Beweismaterialien hervor, dass JCB im Fall von Maschinenverkäufen außerhalb des Gebiets, bei denen die örtlichen Preisbildungsbedingungen unterlaufen werden, bei der Rücknahme der Zulagenzahlungen nach eigenem Ermessen verfahren kann(163). (166) Die Vergütung der Vertragshändler in Höhe von bis zu [zwischen 0 % und 10 %] des Mittels ihrer Kaufpreise wird daher vom letztendlichen Bestimmungsort der Verkäufe abhängig gemacht(164). Dadurch werden Verkäufe an Endabnehmer in Konkurrenz zu andern JCB-Vertriebshändlern weniger gewinnträchtig. Sowohl die Entscheidungsfreiheit von JCB über die Gewährung der Zulage unter der Voraussetzung der Beschränkung auf das Vertragsgebiet als auch die eigentliche Bedingung, dass die Maschinen im Vertragsgebiet des Vertriebshändlers betrieben werden, der sie verkauft hat, ohne dass es eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Vertragshändlern gibt, schränken den Wettbewerb zwischen den Händlern in unterschiedlichen Gebieten ein. Durch di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.