Europäische Union

2002/190/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Fall COMP.F.1/35.918 — JCB) (Notifikationen IV-28.694, IV-28.695, IV-28.696, IV-28.697, IV-28.700, IV-28.702) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3887)

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Quellenkennung: 32002D0190. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Maschinen und die Festsetzung einer angemessenen Servicegebühr gegen den exportierenden Händler festzulegen)(110). Eine solche feste Servicegebühr oder "penalty" (Pönale), wie sie im Schriftverkehr von JCB genannt wird, in dem man feststellt, dass die Gebühr nicht hoch genug ist, um Parallelexporte aus Italien verhindern zu helfen, wenn die Gewinnspannen hoch sind(111), wird "against" (gegen) den exportierenden Vertriebshändler festgesetzt. Sie kann einen erheblichen Anteil am Gewinn des Händlers ausmachen. Im Zuge der Beilegung eines Streitfalls mit einem irischen Vertragshändler zur Höhe der Servicegebühren für sieben in Irland verkaufte Maschinen nannte ein britischer Händler, TC Harrison JCB, Gebühren in einer Höhe, die 57 % seines Bruttogewinns bei diesem Geschäft ausmachten(112). Nach Aussage von JCB geht es in einer in Randnummer 124 angeführten Korrespondenz nicht um die Verhinderung von Exportverkäufen (RSO II, S. 64). Doch heißt es beispielsweise in dem in dieser Randnummer angeführten Telefax zwischen JCB UK und JCB Italy: "(...) There appears to be little doubt that Sofim are indeed aggressively promoting the JCB product into Southern Austria." (Es bestehen wohl kaum Zweifel, dass Sofim in der Tat aggressiv für das JCB-Produkt in Südösterreich wirbt.) Als Beispiel wurden mehrere Fälle von Maschinenweiterverkäufen "in disruption to the market price" (mit Unterwanderung des Marktpreises) zu Preisen angeführt, die 19-25 % niedriger waren als die des österreichischen JCB-Händlers. Das Telefax schließt wie folgt: "It would seem that Sofim are quite determined to continue trading outside of their territory or in contravention of their agreement for resale. I would appreciate your comments as to what can be done. Obviously with such a large price differential the imposition of a small service support fee is unlikely to be a deterrent" (Es hat den Anschein, dass Sofim ziemlich fest entschlossen ist, weiterhin außerhalb seines Vertragsgebiets bzw. in Zuwiderhandlung gegen seinen Vertrag zum Weiterverkauf Geschäfte zu tätigen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie Vorschläge hätten, was man da tun kann. Es liegt auf der Hand, dass bei einem so hohen Preisunterschied die Erhebung einer kleinen Servicegebühr kaum ein Hinderungsgrund ist). Bei Sofim-Verkäufen nach Österreich handelt es sich eindeutig um Export (siehe auch Randnummern 107 und 108 zum JCB-Vertrag in Italien, der Vertragshändler verpflichtet, Verkäufe nur innerhalb des eigenen Vertragsgebiets zu tätigen). (125) Die Auswirkungen werden auch in einem Schreiben von einem JCB-Vertragshändler folgendermaßen beschrieben: "In this example, if we had sold Brown SA a new machine we would have had to pay in excess of GBP 2000 to the French JCB distributor for him to provide warranty and after sales service to the owner of the machine. There was never any intention for Brown SA to buy this machine because: a) with the Service Support Fee our price would not have been competitive, he could have bought one cheaper in France (...)" (Wenn wir in diesem Beispiel Brown SA eine neue Maschine verkauft hätten, so hätten wir an den französischen JCB-Händler mehr als 2000 GBP zahlen müssen, damit er Gewährleistung und Kundendienst für den Eigentümer der Maschine übernimmt. Es bestand für Brown SA nie die Absicht, diese Maschine zu kaufen, weil a) mit der Servicegebühr unser Preis nicht konkurrenzfähig gewesen wäre, er hätte sie in Frankreich billiger bekommen können (...))(113). (126) Die Berechnungsmethoden gehen auch aus einem Antwortschreiben von JCB Sales UK an das deutsche Tochterunternehmen von JCB vom 15. Mai 1995 hervor. JCB Germany forderte von JCB UK eine Servicegebühr in Höhe von 5 %, worauf Letzteres erwiderte: "A support fee is normally calculated as 4 % of the local customer achieved price and this payment should be requested directly from Berkeley JCB" (In der Regel werden als Servicegebühr 4 % des beim Kunden vor Ort erzielten Preises berechnet, deren Zahlung dann direkt von Berkeley JCB eingefordert wird)(114). In Spanien wandte sich das JCB-Tochterunternehmen an JCB UK wegen einer Gebühr, die "should be negotiated at around the level of 5 % of the dealer's purchase price" (in einer Höhe von etwa 5 % des Kaufpreises des Händlers ausgehandelt werden sollte)(115). In diesen Fällen wird der Betrag von JCB und nicht von seinen Vertriebshändlern genannt und ohne dass deren tatsächliche Kosten eine Rolle spielten. (127) Diese Schreiben belegen den Versuch, für die Gebühr einen Festbetrag festzulegen. Bei keinem der vorstehend dargestellten Fälle besteht eine Verbindung zwischen den tatsächlichen Kosten für den Service, den der betreffende französische Vertriebshändler (also nicht JCB France) tatsächlich für den Nutzer geleistet hatte oder vermutlich leisten würde, und dem verlangten Betrag(116). Laut JCB beinhalten diese Kosten, die im Rahmen der Gewährleistung durch den Hersteller nicht erstattet werden, Prüfungen (Tests) vor der Auslieferung, Aufbau am Standort des Kunden, 100 Servicestunden und andere Gewährleistungskosten, die nicht erstattet werden(117). 4. BETEILIGUNG VON JCB IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND FRANKREICH AN DER PREISGESTALTUNG DER HÄNDLER a) Vereinigtes Königreich (128) Im Protokoll der Händlerversammlung des Verbands der JCB-Händler im Vereinigten Königreich am 21. Mai 1991 heißt es: "To avoid confusion and cross-border disputes, the following arrangements were agreed for dealer discounting: Category 1 (Sales Agent Only) 3 % commission for Sales Lead. Category 2 (Sub-dealer - No stock in yard, no demos-promotions, Distributor to carry out all warranty, sub-dealer takes the part exchange). 20 % discount on machines. Category 3 Full JCB Landpower dealer (carries stock machines, does demonstrations, full advertising and promotions, trains engineers, does warranty) 27 % on machines. The Secretary was requested to write to JCB Landpower to obtain confirmation that the overall margin on the Fastrac was 31 %". (Um Missverständnisse und grenzüberschreitende Streitfälle zu vermeiden, wurden für Händlerrabatte folgende Regelungen vereinbart: Kategorie 1 (nur Handelsvertreter) 3 % Provision für Absatz-Spitzenplatz. Kategorie 2 (Unterhändler - keine Lagerhaltung, keine Vorführwerbungen, Vertriebshändler für die gesamte Gewährleistung zuständig, Unterhändler übernimmt den Austausch von Teilen). 20 % Nachlass auf Maschinen. Kategorie 3 JCB-Landpower-Vollhändler (hält Maschinen auf Lager, führt Vorführungen durch, sämtliche Werbung, schult Techniker, übernimmt Gewährleistung) 27 % auf Maschinen. Der Vorsitzende wurde aufgefordert, an JCB Landpower zu schreiben, um beim Fastrac die Bestätigung einer Gesamtmarge von 31 % zu erlangen.) Zu den 360°-Maschinen und zu Joint Venture heißt es im Protokoll weiter: "It was agreed that gross margins should be maximised on this new product range and also that product specification should be standardised across the dealer network" (Es wurde vereinbart, dass bei dieser neuen Produktpalette möglichst hohe Bruttogewinne erzielt werden sollten und die Produktspezifikation im gesamten Vertriebsnetz einheitlich sein sollte.)(118). (129) Knapp einen Monat später äußerte JCB gegenüber dem Vorsitzenden des Händlerverbands seine Enttäuschung hinsichtlich der vom Verband beschlossenen Preisnachlässe: "Discounts to agricultural dealers. Several meetings were arranged with Distributors and I believed we had an agreement with at least Holt, Berkeley and TCH. It was therefore very disturbing to hear the Dealer Association had agreed a 20 % discount level which is very different to our discussions and is I believe unworkable" (Preisnachlässe für Agrarhändler. Es wurden mehrere Zusammenkünfte mit Händlern organisiert, und ich war der Meinung, wir hätten zumindest mit Holt, Berkeley und TCH eine Übereinkunft. Deshalb war es sehr betrüblich zu hören, dass der Händlerverband einen Preisnachlass von 20 % beschlossen hatte, der von unseren Gesprächen starkt abweicht und meiner Meinung nach nicht praktikabel ist)(119). (130) Der Konflikt wurde auf einer späteren Sitzung des JCB-Händlerverbands am 18. Juli 1991 beigelegt, an der Herr Greenshields von JCB teilnahm und in deren Protokoll Folgendes festgehalten ist: "It was agreed that the Secretary draft matrix be adopted for wholesale discounting to the agricultural dealers, with the following amendments: a) The requirement to place a 2 months forward order and provide a cheque to obtain 27 % discount, be replaced by 'pay for machines on collection/delivery'. b) A note be added that all dealers (and distributors) trade solely within their Landpower franchised territory. The basic principles for 27 %, 25 %, 22.5 % and 3 % discounts for wholesales is now agreed". (Man kam überein, den Vorlagenentwurf des Vorsitzenden für Großhandelsrabatte für Agrarhändler mit folgenden Änderungen anzunehmen:a) Das Erfordernis, zur Erlangung eines Nachlasses von 27 % einen Zweimonatsterminauftrag zu erteilen und einen Scheck zuzusenden, wird ersetzt durch "Bezahlung der Maschinen bei Abholung/Lieferung". b) Es wird eine Anmerkung hinzugefügt, dass sämtliche Händler (und Vertriebshändler) ausschließlich innerhalb ihres Landpower-Franchisegebiets geschäftlich tätig werden. Das grundlegende Prinzip der Gewährung von Preisnachlässen von 27 %, 25 %, 22,5 % und 3 % bei Großhandelsabschlüssen ist nunmehr vereinbart.(120)). Die Matrix mit den Kriterien für die Erlangung der vier Kategorien einheitlicher Rabatte ist dem Sitzungsprotokoll beigefügt. Nach Aussage von JCB ging es bei den in den Randnummern 128 bis 130 angeführten Gesprächen zwischen allen JCB-Vertriebshändlern im Vereinigten Königreich nicht um die Aufrechterhaltung von Weiterverkaufspreisen, und der Grund für seine Einbeziehung sei gewesen, dass der Betrag zu niedrig war (d. h., die Großhandelspreise für die Vertriebshändler waren zu hoch), wobei es Vertriebshändlern frei stehe, mit höheren Rabatten (also niedrigeren Preisen) zu arbeiten (RSO II, S. 55-56). Aus dem vorliegenden Beweismaterial ist nicht ersichtlich, dass JCB seinen Grundsatz der Anwendung des Preisnachlasses bestritt, an dem es beteiligt ist, was dem Protokoll vom 21. Mai 1991 zufolge mit der Absicht verbunden war, "to avoid confusion and cross-border disputes" (Missverständnisse und grenzüberschreitende Streitfälle zu vermeiden). Um derartige Streitfälle zu vermeiden, wurde auf der nächsten Sitzung am 18. Juli 1991 in Anwesenheit von Herrn Greenshield von JCB beschlossen, dass "a note be added (to the draft matrix adopted) that all Dealers (and Distributors) trade solely within their Landpower franchised territory" ((dem angenommenen Entwurf der Vorlage) eine Anmerkung des Inhalts zuzufügen, dass alle Händler nur innerhalb ihres Landpower-Franchisegebiets Geschäfte tätigen). In dieser Vorlage muss die Bedingung "Must trade solely within JCB Landpower Franchised Territory" (Darf nur innerhalb JCB Landpower Franchised Territory Geschäfte tätigen) angekreuzt sein, um Anspruch auf die vereinbarten Nachlässe in Höhe von 27 %, 25 %, 22,5 % und 3 % zu haben. Außerdem musste sich JCB auch darüber im Klaren sein, dass die Preisnachlässe einheitlich sein mussten, wenn sie von allen seinen Vertragshändlern im Vereinigten Königreich gemeinsam vereinbart worden waren, und es wenig sinnvoll gewesen wäre, gemeinschaftlich einen Preisnachlass festzulegen und zu beschließen, der nicht in der gesamten Organisation zur Anwendung käme. Laut Protokoll vom 18. Juli 1991 wurde Herr D. Meace von TC Harrison damit betraut, "to speak to all the relevant Agricultural Principals with a view to (...) Advise that they must only operate within their Landpower franchised territory. Advise that the consensus views is that a retail discount level of a maximum of 15 % would seem to be appropriate" (mit allen betroffenen Vertriebshändlern im Agrarbereich zu sprechen, um (...) sie darauf hinzuweisen, dass sie nur innerhalb ihres Landpower-Franchise-Gebietes Geschäfte abwickeln dürfen. Hinweis, dass einhellig die Meinung vertreten wird, dass ein Einzelhandelsrabatt von höchstens 15 % angemessen erscheint). In der Tat beschwerte sich Herr Bell in dem Schreiben vom 19. Juli 1991 an den Vorsitzenden des Händlerverbands (siehe Randnummer 129) darüber, dass die "Agricultural Dealer Price List (...) was issued without reference to JCB Landpower to agree prices and specification" (Agrar-Händlerpreisliste (...) ohne Verweis auf JCB Landpower zwecks Vereinbarung von Preisen und Spezifikation herausgegeben wurde). Somit ist aus diesen Unterlagen klar ersichtlich, dass die einheitlichen Rabatte auf den verschiedenen Stufen der Vertriebskette festgelegt wurden: Vertriebshändler an Händler und Händler an Endabnehmer. (131) In einem vertraulichen Schreiben an Watling JCB vom 11. Januar 1993 erklärt der Vorsitzende des JCB-Händlerverbands: "Individually we have all been advised (by JCB Sales) of the need to achieve higher prices for machines" (Wir sind alle einzeln (von JCB Sales) auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, höhere Preise für die Maschinen zu erzielen)(121). Der Vorsitzende des JCB-Händlerverbands ging auf diese Angelegenheit erneut am 20. Januar 1993 in einem anderen Schreiben an Watling JCB ein, in dem es heißt: "From previous discussions and correspondence, we know that JCB wants to improve their achieved prices" (Aus früheren Gesprächen und Schriftwechseln wissen wir, dass JCB die erzielten Preise verbessern will), die angeblich zurückgingen. In diesem Zusammenhang wurde der Vorsitzende des JCB-Händlerverbands hinsichtlich der 180°-Maschinen im Vereinigten Königreich aufgefordert, "to coordinate an exercise on the movement in ex-works and achieved pricing across the UK dealer body" (eine alle britischen Händler erfassende Aktion zu den Veränderungen bei den Preisen ab Werk und den erreichten Preisen zu koordinieren)(122). (132) In Bezug auf die für Teile geltende Preisgestaltung im Vereinigten Königreich stellte JCB 1991 Berechnungen an, um Preislisten aufzustellen, die auch mit dem Vorsitzenden des JCB-Händlerverbands erörtert wurden. Auf die Aufforderung hin, die Gründe für die veränderte Preisgestaltung bei Teilen durch JCB zu erläutern, erklärt JCB: "Our objective was to increase the average UK dealer parts gross profit percentage by two percentage points." (Unser Ziel war es, den durchschnittlichen Anteil der britischen Händler am Bruttogewinn bei Teilen um zwei Prozentpunkte zu steigern); dementsprechend: "We chose to concentrate on those parts which already have a Dealer gross profit of [between 25 % and 50 %] and above excluding Attachments, Breakers and Tyres. All these were uplifted to provide a 5 % higher Dealer margin" (Wir haben uns entschieden, uns auf solche Teile zu konzentrieren, bei denen die Händler bereits einen Bruttogewinn von [zwischen 25 % und 50 %] und mehr erzielen, und zwar ohne Zusatzgeräte, Brecher und Reifen. Diese wurden durchweg angehoben, um eine 5 % höhere Händlermarge zu erreichen)(123). Wenn es sich bei den JCB-Listenpreisen um bloße Empfehlungen handelte, dann wäre es doch sinnlos, sie mit Blick auf eine Erhöhung des "UK dealer parts gross profit" (Bruttogewinns der britischen Händler bei Teilen) anzuheben. Der Bruttogewinn kann nicht gesteigert werden, wenn der Einzelhandelspreis nicht von JCB über seine Preisliste entweder festgeschrieben oder beeinflusst wird oder ein festes Vielfaches dieser JCB-Listenpreise ist. Nach Aussage von JCB betraf das in Randnummer 132 angeführte Schreiben eine Erhöhung der Differenz zwischen dem Preis, den JCB von Vertragshändlern verlangt, und dem empfohlenen Weiterverkaufspreis, wobei nicht davon ausgegangen wurde, dass die Händler zum Listenpreis oder anderweitig garantierten Händlermargen verkaufen würden. Allgemeiner gesagt führt JCB an, dass die empfohlenen Einzelhandelspreislisten immer nur reine Empfehlungen waren und sind (RSO II, S. 57). In diesem Zusammenhang würden Bruttomargen bzw. -gewinne maximale bzw. theoretische Gewinnspannen bedeuten. Diese Behauptung steht nicht im Einklang mit dem Beweismaterial, auf das sich JCB in seinen Stellungnahmen stützt. Aus dem Schreiben von Herrn Allen geht eindeutig hervor, dass die Berechnungen von JCB auf dem tatsächlichen Absatz aller britischen Händler im Jahre 1990 beruhten und dass die Händlermargen in den Berechnungen "in line with the Dealer Parts and Service Committee recommendations" (entsprechend den Empfehlungen des Händler-Teile- und Serviceausschusses) angehoben wurden. Weiterhin wurden diese Berechnungen und Gewinnspannen allen britischen Händlern über den Verband mitgeteilt und auf dessen Sitzung drei Tage später diskutiert. Im Protokoll vom 19. Juli 1991, dem das Schreiben von Herrn Allen beigefügt war, ist vermerkt, dass einige Händler der Meinung waren, "JCB had provided the 2 % extra margin" (JCB habe die 2%ige Zusatzmarge bereitgestellt), und andere "believed that they had not" (glaubten, dass dem nicht so sei). Der Umstand, dass der Vorsitzende angewiesen worden war, "to pursue the issue on behalf of the Association" (der Angelegenheit im Auftrag des Verbands nachzugehen), lässt darauf schließen, dass die so genannte "recommended price list" (Preisempfehlungsliste) bei den Händlern als klare Grundlage für die Festsetzung der Weiterverkaufspreise fungiert, denn anderenfalls hätten die Händler die neue JCB-Preisempfehlungsliste einfach zur Kenntnis genommen. Auf der anderen Seite zeigten die vorliegenden Beweismittel, dass JCB kollektiv alle seine Händler im Vereinigten Königreich gelegentlich anweist, bei bestimmten Maschinen höhere Preise zu erzielen. Dies ist auch im Protokoll der Sitzung vom 21. Mai 1991 wie folgt belegt: "The meeting has previously agreed that all Principals were adopting a policy of maximising gross margins and it was further agreed that the new 4CX should be sold at the maximum price to further promote gross margins." (Die Teilnehmer sind zuvor übereingekommen, dass alle Vertriebshändler Maßnahmen treffen sollten, die Bruttogewinnmargen maximal zu steigern, und es wurde ferner vereinbart, dass der neue 4CX zum Hoechstpreis verkauft werden sollte, um die Bruttogewinnspannen weiter zu erhöhen.) Der Verband dient als horizontales Forum, an dem JCB beteiligt ist. Im Ergebnis der zum Beweis angeführten Sitzungen und Schriftwechsel werden solche kollektiven Preisanhebungen, die auf den Listen von JCB fußen und zu denen JCB auffordert, gemeinsam mit JCB beschlossen. b) Frankreich (133) Das Ziel der Preisangleichung in allen Vertragsgebieten wurde auch in Frankreich verfolgt, wo die Beibehaltung des Weiterverkaufspreises in einer Reihe von Fällen offenkundig wird: - In einem Schreiben eines Vertragshändlers an JCB erklärt dieser: "Please find attached a copy of our invoice regarding Malnati for an exceptional price of FRF 315000 as agreed by you, having regard to the conditions below in this case. This dealing follows an order for a new 4CX with fork addressed to Central Parts by this customer at FRF 310000 net of tax (amount of lease)" (In der Anlage übersende ich Ihnen die Kopie unserer Rechnung betreffend Malnati für einen Sonderpreis von 315000 FRF, dem Sie zugestimmt haben, und unter Berücksichtigung der in diesem Fall geltenden, nachstehend aufgeführten Bedingungen. Dieser Abschluss erfolgt auf eine Bestellung für einen neuen 4CX mit Gabel für 310000 FRF vor Steuer, die dieser Kunde bei Central Parts aufgegeben hatte). Offenbar bezieht sich der genannte Betrag von 315000 FRF auf den Einzelhandelspreis, der von JCB in Abstimmung mit seinem Vertragshändler festgelegt wird(124). JCB trägt vor, dass Verkäufe an Malnati die Unterstützung von JCB France für Souffelmat beinhalte, damit dieser zu außergewöhnlich niedrigen Preisen verkaufen konnte, die sonst für diesen Händler ein Verlustgeschäft bedeutet hätten (RSO II, S. 57-58). Auch wenn es eine Ausnahme ist, so ist doch der Beweis für die Abstimmung der Weiterverkaufspreise mit JCB France unstrittig; - das vorliegende Beweismaterial zeigt, dass der Geschäftsführer von JCB einen Händler vor Niedrigpreisen (d. h. einen Einzelhandelspreis von 187800 FRF für einen JCB 1CX Drott) wie folgt gewarnt hat: "may I remind you that, on this range of machines, we have no competitor, thus it is out of the question to sell them for 177800 FF" (darf ich Sie daran erinnern, dass wir bei dieser Maschinenpalette keinen Wettbewerber haben und es daher nicht in Frage kommt, sie für 177800 FF zu verkaufen)(125). JCB macht geltend, dass die 177800 FRF der Verkaufspreis an den Vertriebshändler und nicht der Einzelhandelspreis waren und stützt sich auf ein Schreiben vom 6. Juli 1994 von Herrn Montenay an JCB France, in dem dieser um einen Ankaufspreis von 177800 FRF bittet, um dann für 187800 FRF weiterverkaufen zu können. Möglicherweise kann sich JCB France rechtmäßig weigern, für seinen Händler einen Verkaufspreis auf 177800 FRF festzulegen, damit dieser bei einer Gewinnspanne von 10000 FRF auf den genannten Preis kommt. Allerdings musste der Händler seine niedrigen Weiterverkaufspreise begründen und angeben, warum dieser Preis niedriger war als der Referenzpreis von 205000 FRF, den JCB bei Maschinen, für die JCB keinen Wettbewerber hat, für angemessen befunden hätte. In seinem Schreiben vom 6. Juli 1994, auf das sich JCB stützt, führte Herr Montenay an, dass vier weitere Maschinen sofort folgen könnten, wenn die erste Maschine an Zanetti verkauft würde. Dieser Verkauf könnte dann wahrscheinlich im Nachhinein den vorgeschlagenen niedrigeren Preis wieder ausgleichen; - in einem ähnlichen Fall wandte sich JCB France im Jahre 1996 wegen eines künftigen Abschlusses mit HE Services an JCB UK und erklärte ebenfalls: "their objective is to operate about 100 machines before 1997 and those machines will be coming from the UK. (...) 3. Parts pricing: They informed us that any time they would like to buy parts, they would ask JCB Ile de France or UK dealers a quotation. We need to coordinate" (Ziel des Unternehmens ist es, noch vor Ablauf des Jahres 1997 100 Maschinen im Einsatz zu haben, und diese Maschinen werden aus dem Vereinigten Königreich kommen. (...) 3. Preisgestaltung für Teile: Wir wurden darüber informiert, dass jedes Mal, wenn das Unternehmen Teile kaufen wolle, es von JCB Ile de France oder britischen Händlern ein Angebot erbitte. Wir müssen uns abstimmen)(126). Diese Abstimmung bezieht sich auf die Koordinierung der Preisangebote von britischen Vertragshändlern mit Preisangeboten von JCB France durch JCB UK, um zu verhindern, dass HE einen Vorteil aus dem Preiswettbewerb zwischen beiden zieht. Nach Aussage von JCB betraf die Abstimmung zwei Unternehmen in der JCB Group - JCB France und JCB Sales -, da HE ungeachtet des Kauforts Ersatzteile zu stets gleichen Bedingungen kaufen wollte. Die Abstimmung zwischen den beiden Unternehmen der Gruppe war angeblich von JCB France gewollt, damit sein Tochterunternehmen JCB Ile de France einen Preis für Teile anbieten konnte, der gegenüber den Preisen britischer Vertriebshändler wettbewerbsfähig war (RSO II, S. 59). Allerdings bezieht sich JCB France eindeutig auf britische Vertriebshändler. Auf jeden Fall würde eine eventuelle Abstimmung zwischen zwei Unternehmen in der JCB Group zwangsläufig bedeuten, dass bei jeder Bestellung von HE Services die diesen Händlern in Rechnung gestellten Preise angehoben werden müssten, um sie stärker denen in Frankreich anzugleichen. Dies bedeutet ferner, dass JCB UK zurückverfolgen konnte, welchen Käufern bzw. Endabnehmern britische Händler Angebote vorlegen, um zu verhindern, dass diese Käufer einen Vorteil aus den Preisunterschieden zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich ziehen. Ob die Abstimmung nun innerhalb der JCB-Gruppe oder direkt zwischen JCB France und britischen Vertriebshändlern erfolgen würde - im Ergebnis wären die Preisangebote an HE Services künstlich harmonisiert. F. KENNTNIS DES GEMEINSCHAFTSRECHTS (134) Aus den Gesprächen und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.