Europäische Union

2002/190/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Fall COMP.F.1/35.918 — JCB) (Notifikationen IV-28.694, IV-28.695, IV-28.696, IV-28.697, IV-28.700, IV-28.702) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3887)

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hinaus liegen der Kommission nicht mehr als bruchstückhafte oder indirekte Beweise dafür vor, dass Vertriebshändler die Durchsetzung der einschränkenden Vereinbarung gefordert haben. Desgleichen liegt kein Beweis für Absprachen zwischen Vertragshändlern in unterschiedlichen Mitgliedstaaten vor. Zudem gibt es Bestimmungen, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden bzw. nur in einem Mitgliedstaat vorhanden sind. (261) Umgekehrt scheint JCB als alleiniger Akteur tätig zu werden, der in jedem Mitgliedstaat jede Bestimmung der Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im gesamten Zeitraum, für den Beweise vorliegen, vorgibt, festlegt und durchsetzt. Demnach sollte eine Entscheidung, in der die Zuwiderhandlung festgestellt und ihre Abstellung gefordert wird, an JCB Service gerichtet sein, das nach Aussage von JCB die an der Vereinbarung beteiligten Tochterunternehmen der JCB Group (die unter der Firma JC Bamford Excavators bekannt ist) besitzt und kontrolliert. Die Geldbuße sollte gegen JCB Service festgelegt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 JCB Service und seine Tochterunternehmen haben Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 des Vertrags begangen, indem sie mit zugelassenen Vertriebshändlern folgende Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eingegangen sind, deren Ziel es ist, den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt einzuschränken, um die nationalen Märkte aufzuteilen und Alleinvertriebsgebieten Gebietsschutz zu gewähren, außerhalb deren zugelassene Vertriebshändler an der Tätigung aktiver Verkäufe gehindert werden: a) Beschränkungen bei passiven Verkäufen durch zugelassene Vertriebshändler im Vereinigten Königreich, Irland, Frankreich und Italien, wozu Verkäufe an nicht zugelassene Vertriebshändler, Endabnehmer oder zugelassene Vertriebshändler gehören, die außerhalb von Alleinvertriebsgebieten und insbesondere in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind; b) Beschränkungen hinsichtlich der Bezugsquellen für Vertragswaren von in Frankreich und Italien zugelassenen Vertriebshändlern, wodurch Querlieferungen zwischen Vertriebshändlern verhindert werden; c) Festlegung von Preisnachlässen oder Weiterverkaufspreisen, die für Vertriebshändler im Vereinigten Königreich und Frankreich gelten; d) Erhebung von Servicegebühren auf von zugelassenen Vertriebshändlern außerhalb von Alleinvertriebsgebieten im Vereinigten Königreich getätigte Verkäufe in andere Mitgliedstaaten auf Initiative von JC Bamford Excavators Ltd oder anderen Tochterunternehmen von JCB Service und nach einer von diesen bestimmten festen Staffelung, wodurch die Vergütung der Vertriebshändler vom Bestimmungsort der Verkäufe abhängig wird, und e) Vorenthaltung von Zulagen in Abhängigkeit davon, ob Verkäufe im Vereinigten Königreich inner- oder außerhalb von Alleinvertriebsgebieten getätigt werden oder ob zugelassene Vertriebshändler, in deren Vertragsgebiet Vertragswaren in Gebrauch sind, zu einer Übereinkunft mit den Verkäufe tätigenden zugelassenen Vertriebshändlern gelangen, wodurch die Vergütung der Vertriebshändler vom Bestimmungsort der Verkäufe abhängig gemacht wird. Artikel 2 Der von JC Bamford Excavators Ltd am 30. Juni 1973 eingereichte Antrag auf Freistellung wird hiermit abgelehnt. Artikel 3 JCB Service und seine Tochterunternehmen haben die in Artikel 1 aufgeführten Zuwiderhandlungen bei Bekanntgabe dieser Entscheidung abzustellen. JCB Service bzw. seine Tochterunternehmen, insbesondere JC Bamford Excavators Ltd, haben binnen zweier Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung a) ihre zugelassenen Vertriebshändler in der Europäischen Gemeinschaft davon in Kenntnis zu setzen, dass sie passive Verkäufe an Endabnehmer und zugelassene Vertriebshändler tätigen dürfen, b) ihre Vereinbarungen mit ihren zugelassenen Vertriebshändlern dahin gehend zu ändern, dass entweder passive Verkäufe an nicht zugelassene Vertriebshändler in den Alleinvertriebsgebieten anderer zugelassener Vertriebshändler und aktive wie passive Verkäufe an nicht zugelassene Vertriebshändler im eigenen Alleinvertriebsgebiet oder aktive und passive Verkäufe durch zugelassene Vertriebshändler an andere zugelassene Vertriebshändler und Endabnehmer bzw. deren ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter außerhalb ihrer Alleinvertriebsgebiete gestattet sind, c) ihre Vereinbarungen mit ihren zugelassenen Vertriebshändlern in Italien und Frankreich dahin gehend zu ändern, dass der Bezug von Vertragswaren von anderen zugelassenen Vertriebshändlern in der Gemeinschaft gestattet ist, und alle zugelassenen Vertriebshändler in der Gemeinschaft davon in Kenntnis zu setzen, d) ihre zugelassenen Vertriebshändler in der Europäischen Gemeinschaft davon in Kenntnis zu setzen, dass Forderungen, die sich daraus ergeben, dass ihre Tochterunternehmen Servicegebühren von zugelassenen Vertriebshändlern erhalten wollen, ohne dass es Beweise für eine vorhergehende Uneinigkeit zwischen den beteiligten Vertriebshändlern gäbe, nichtig und nicht zu beachten sind, e) ihre zugelassenen Vertriebshändler im Vereinigten Königreich davon in Kenntnis zu setzen, dass Zulagen im Rahmen des Systems des "Multiple Deal Trade Support" gewährt werden, ungeachtet dessen, ob Verkäufe inner- oder außerhalb des Gebiets des Vertriebshändlers getätigt werden oder ob eine Übereinkunft mit anderen Vertriebshändlern außerhalb des Gebiets getroffen wurde, und f) der Kommission Kopien dieser vorerwähnten Schreiben und der geänderten Vereinbarungen zuzusenden. Artikel 4 Gegen JCB Service wird in Bezug auf die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen eine Geldbuße in Höhe von 39614000 EUR verhängt. Davon ausgenommen sind die im Vereinigten Königreich angewandten Beschränkungen bei Verkäufen an nicht zugelassene Vertriebshändler, für die keine Geldbuße verhängt wird. Artikel 5 Die in Artikel 4 festgesetzte Geldbuße ist innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung in Euro auf das folgende Bankkonto der Europäischen Kommission zu zahlen: Konto Nr. 642-0029000-95 bei der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria BBVA, Avenue des Arts/Kunstlaan 4, B-1040 Brüssel. Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind Verzugszinsen zu dem am ersten Tag des Monats des Erlasses dieser Entscheidung angewandten Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zuzüglich 3,5 Prozentpunkte fällig, d. h. 8,32 %. Artikel 6 Bezüglich der in Artikel 3 genannten Verpflichtungen wird gegen die JCB Service Ltd ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 EUR für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung dieser Entscheidung festgesetzt. Der Verzug beginnt mit Ablauf der für die Durchführung vorgesehenen Frist von zwei Monaten. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an JCB Service, Rocester, Staffordshire, England, UK-ST14 5JP, gerichtet. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 256 EG-Vertrag. Brüssel, den 21. Dezember 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63, und ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (4) JCB hat gegen Central Parts vor einem französischen Gericht ein Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs eingeleitet. In einem ersten Urteil beurteilte das Handelsgericht in Paris das Verhalten von JCB in Frankreich als einen eindeutigen Versuch zur Errichtung von Hemmnissen für den freien Warenverkehr in der EG und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von Schadenersatz an Central Parts (Tribunal de Commerce de Paris, 1ère chambre A, Urteil vom 11. Dezember 1995 (Inspektionsakte I, S. 109-111)). Dieses Urteil wurde jedoch vom Berufungsgericht in Paris am 8. April 1998 aufgehoben. Das Urteil des Einspruchsverfahrens ging auf diese Hemmnisse nicht mehr ein, sondern befand Central Parts des unlauteren Wettbewerbs schuldig, da das Unternehmen die Kunden bewusst nicht über seinen Status als inoffizieller JCB-Händler in Kenntnis setzte, und kehrte somit den früheren Beschluss der Schadenersatzleistung gegenüber Central Parts in ein Schadenersatzurteil zugunsten von JCB um. Laut JCB rechtfertigt allein die Vorgehensweise von Central Parts eine Verweigerung der Belieferung, so dass JCB SA vor dem Berufungsgericht erklärte, dass die vom Unternehmen eingeleiteten Schritte auf die Beschränkung der ungesetzlichen Handlungen seitens Central Parts (z. B. in Bezug auf das Warenzeichen von JCB) und keinesfalls auf die Verhinderung von Parallelimporten durch Central Parts gerichtet waren (Antwort von JCB vom 6. Juli 1998 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Anhang 14, Urteil vom 8. April 1998, S. 13, worin es heißt: "Considérant que la Société JCB SA ... soutient que les actions qu'elle a dirigées contre celle-ci (Central Parts) sont essentiellement destinées à faire cesser les actes fautifs et déloyaux qu'elle a commis et certainement pas à l'empêcher d'effectuer des importations parallèles"). Es ist nicht Aufgabe des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens, die von JCB und Central Parts bei dem Rechtsstreit vorgebrachten oder nicht vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Argumente wie auch die Urteile französischer Gerichte neu zu würdigen. (5) Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 6. Juli 1998 (im Folgenden als "RSO I" bezeichnet). (6) Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 13. Dezember 1999 (im Folgenden als "RSO II" bezeichnet). (7) Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1998 in der Sache IV/M.1235 - New Holland/Orenstein & Koppel (Randnummern 8 und 13); Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1999 in der Sache M-1571 - New Holland/Case, ABl. C 130 vom 11.5.2000, S. 11 (Randnummern 55-56). (8) Textstellen zwischen eckigen Klammern enthalten Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen, die nicht veröffentlicht werden. (9) RSO I, S. 17-19. (10) Entscheidung der Kommission in der Sache New-Holland - Case (Randnummern 62-65 und 72 f.). Die letztendliche Marktabgrenzung entspricht nicht der anfänglichen Aussage der Parteien, die von einem breiteren sachlich relevanten Markt ausgeht (Randnummer 63). In ihrer Entscheidung in der Sache New Holland - Orenstein Koppel (Randnummer 13) lieferte die Kommission auch deutliche Hinweise darauf, dass unterschiedliche Maschinenkategorien eigene sachliche relevante Märkte haben. (11) Schreiben von JCB an die GD Wettbewerb vom 4. Februar 2000. (12) Siehe die Bewertungsprinzipien in Randnummer 56 der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997). (13) Internes JCB-Dokument, Händlerübersicht 1995 (Inspektionsakte, S. 2053-2106). Das Verhältnis zwischen dem Bestand an sechs Jahre alten Maschinen und den Nettoumsätzen an Ersatzteilen in den einzelnen Vertriebshändlerregionen innerhalb des gesamten offiziellen Vertriebshändlernetzes in Frankreich wird für den Zeitraum 1993-1995 zwischen [0 und 1] beziffert ("Analyse résultat par CA/MC NET année 1994" vom 11.1.1995 (Inspektionsakte, S. 1402); "Activité pièces de rechange 1993" vom 20.1.1994 (Inspektionsakte, S. 1964); "Activité pièces de rechange 1995/94 à fin juin" vom 6.7.1995 (Inspektionsakte, S. 1740); eigene Berechnungen. (14) RSO I, S. 15. (15) In ihrer Entscheidung vom 23. Februar 1998 in der Sache IV/M.1094 Caterpillar - Perkins Engines (ABl. C 94 vom 28.3.1998, S. 23, Randnummern 22-23) führte die Kommission an, dass der vorgelagerte Markt für auf OEM-Basis gefertigte Dieselmotoren für Baumaschinen nicht über den EWR hinaus erweitert werden kann. (16) Geschäftsübersicht der JCB-Gruppe 1995-1996, von Sir A. Bamford unterzeichnetes privates und vertrauliches Dokument (Inspektionsakte, S. 1086). (17) RSO I, S. 25-26, und Anhang 10, S. 78. (18) CECE-Kurzmeldung vom Juni 1996, interne Mitteilung von JCB vom 23.7.1996 (Inspektionsakte, S. 958-994). Die CECE-Berichte, die zwecks Kontrolle der Marktdurchdringung an die leitenden Mitarbeiter von JCB gehen, führen den Umsatz mengen- und nicht wertmäßig auf. (19) Anhang zum mit 11. März 1976 datierten Schreiben von ETD Leadbeater an die GD IV (Akte IV/28.694, S. 66). (20) Geschäftsübersicht der JCB-Gruppe 1995/96, von Sir A. Bamford unterzeichnetes privates und vertrauliches Dokument (Inspektionsakte, S. 1086). Angaben von JCB zufolge liegt dieser Anteil ohne Zubehör unter 10 % (1997) (RSO, Ziffer 3.13, S. 15). (21) Anlage zur internen Mitteilung von Frau Rausch, JCB France, an ETD Leadbeater vom 17. September 1996: Profil der französischen Vertriebshändler (Inspektionsakte, S. 1435). (22) Siehe auch die Entscheidung der Kommission in der Sache New Holland - Case (Randnummern 72-75 und 90-92). Der vorgesehene Zusammenschluss von New Holland und Case hätte hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt im Verhältnis zum EWR-Markt für Baggerlader zu ernsthaften Zweifeln geführt. Durch den Zusammenschluss hätten das fusionierte Unternehmen und JCB sowohl über Anreize als auch über die Marktmacht verfügt, um auf diesem Markt parallel wettbewerbswidrig aufzutreten, wobei ihre Position durch tatsächliche oder potenzielle Konkurrenten wahrscheinlich nicht in Frage gestellt gewesen wäre. Um diese Zweifel zu zerstreuen, verpflichteten sich die Parteien zur Veräußerung der Baggerlader der Marke Fermec und deren Vertriebskapazitäten an einen Dritten. Vorbehaltlich dieser Verpflichtung wurde davon ausgegangen, dass durch den Zusammenschluss keine marktbeherrschende Stellung auf diesem abgegrenzten Markt geschaffen oder gefördert wird. (23) Export- und Kundendienstvereinbarung DK (IV 28.694); Vertriebshändlervereinbarung Export IRL (IV 28.695); Vertriebsvereinbarung UK (IV 28.696); Hauptvertriebshändlervereinbarung UK (IV 28.697); Vertriebsvereinbarung JCB International Inc. DE-BENELUX-IT (IV. 28.702). (24) Schweden (IV 28.695); Finnland, Spanien, Portugal (IV 28.694); Österreich, Griechenland (IV. 28.700). (25) Island, Norwegen (IV 28.694). (26) IV 28.694, S. 68-72. (27) IV 28.696, S. 12-17. (28) IV 28.697, S. 12-18. (29) Bagger, Lader mit Allradantrieb, Raupenlader. (30) IV 28.694, S. 5. (31) IV 28.695, S. 18-21. (32) IV 28.702, S. 14-22. (33) IV 28.694, S. 18-21. (34) IV 28.700, S. 12-18. (35) Schreiben von Herrn D. Thompson, Direktor GD IV, an JCB Sales Ltd vom 27. Oktober 1975 (IV 28.694, S. 24-28). (36) ABl. L 29 vom 3.2.1975, S. 1. (37) BMW-Entscheidung, Randnummer 3 Ziffern ii) und iii). (38) In einer internen Zusammenfassung des Treffens der GD IV und JCB vom 18. Dezember 1975 heißt es: "JCB brought to the meeting new forms of distributor and main dealer agreement (i.e. Distributor Agreement - Export, Distributor and Main Dealer Agreements - UK) to replace those which had been notified. The new agreements contained no express prohibitions on exports, nor did they protect dealers' territories. Distributors and 'approved sub-dealers' were no longer of any economic importance in the UK. The JCB Distributor Agreement - Export would be used for EEC countries other than France. The new agreements and the information given at the meeting substantially answered the questions in our letter of 27 October 1975" (JCB legte auf dem Zusammentreffen neue Fassungen der Vertriebshändler- und Hauptvertriebshändlerverträge vor (d. h. Vertriebshändlervereinbarung - Export, Vertriebshändler- und Hauptvertriebshändlerverträge - Vereinigtes Königreich), welche die notifizierten Verträge ersetzen sollten. Die neuen Verträge enthielten weder ein ausdrückliches Ausfuhrverbot, noch gewährleisteten sie einen Schutz der Gebiete der Vertriebshändler. In den neuen Fassungen kam den Vertriebshändlern und "zugelassenen Unterhändlern" im Vereinigten Königreich keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zu. Die Vertriebshändlervereinbarung Export von JCB sollte für die EWR-Länder mit Ausnahme Frankreichs gelten. Mit den neuen Verträgen und den bei dem Zusammentreffen erteilten Informationen wurden die in unserem Schreiben vom 27. Oktober 1975 gestellten Fragen im Wesentlichen beantwortet (IV.28.694, S. 33)). (39) RSO II, S. 6, Ziffern 20 und 51. (40) Schreiben von JCB vom 6. März 1980 (IV.26.696, S. 33). (41) Dem Schreiben von JCB vom 6. März 1980 beigefügte Fassung (IV.26.696, S. 33-53) und Artikel 4 der Vertriebsvereinbarung von JCB für das Vereinigte Königreich mit Watling JCB vom 21. Januar 1992 (Inspektionsakte, S. 1123-1143). (42) Artikel 4 JCB-Vertriebsvereinbarung, kopiert bei Watling JCB (Inspektionsakte, S. 1146-1169). (43) IV.28.694, S. 34-37. (44) IV.28.694. In Beantwortung des Auskunftsverlangens vom 13. Januar 1976 vorgelegter Vertrag. (45) Im Vereinigten Königreich und Irland stellen diese Vertragshändler das Akronym JCB ihrem Firmennamen nach (z. B. Watling JCB, Gunn JCB usw.). (46) RSO I, Ziffer 5.8, S. 32-33, und RSO II, S. 32. (47) JCB-interne Mitteilung von N. D. Allen an J. Patterson vom 30. Juni 1994 (Inspektionsakte, S. 722-731). (48) Interne Mitteilung von A. D. L. Shaw an T. Fernández vom 24. Februar 1995 (Inspektionsakte, S. 1718-1719). (49) Interne vertrauliche Mitteilung von J. Bradley an T. Fernández vom 11. Oktober 1995 (Inspektionsakte, S. 1704-1707). (50) Schreiben von F. Rausch, JCB France, an Herrn Malecot, SEM CEDIMA, vom 21. Juni 1996 (Inspektionsakte, S. 2155-2156). (51) Schreiben von F. Rausch, JCB France, an R. Pain, BPV, vom 5. Juni 1996 (Inspektionsakte, S. 2157-2160). Darin heißt es: "Nous sommes prêts à poursuivre notre soutien jusqu'au 31 décembre 1996 de façon à ne pas laisser échapper des ventes sur ce marché parallèle et nous vous garantissons une marge de 30000 FF dans la mesure où vos prix sont de 10000 FF supérieurs à ceux du marché parallèle. Par ailleurs, dans le cas où vous perdriez une chargeuse pelleteuse face à un marché parallèle, nous vous allouerons une commission de service de 10000 FF". Schreiben von P. Tellier, JCB France, an BPV vom 31. März 1995 (Inspektionsakte, S. 440). (52) Hinweis von E. de Montarnal, JCB France, an R. Pain, BPV, vom 8. Dezember 1995. Darin heißt es: "Dans la mesure où BPV est obligé de rapprocher son prix de vente de celui de Central Parts, JCB s'engage à garantir une marge de 20 % pour toute pièce facturée plus de 5000 F et une marge de 30 % pour toute pièce facturée moins de 5000 F ceci à la condition expresse que BPV transmette à JCB l'information complète une fois par mois: nom du client, références de la pièce JCB et Central Parts, prix tarif de Central Parts" (Inspektionsakte, S. 475). Schreiben von P. Tellier, JCB France, an BPV vom 12. April 1994 (Inspektionsakte, S. 450). Schreiben von P. Tellier an COLOMAT vom 1. August 1995 (Inspektionsakte, S. 463-464). (53) Besuchsbericht JCB GmbH, Deutschland, vom 19. Mai 1994 (Inspektionsakte, S. 1702-1703). (54) Inspektionsakte, S. 317. (55) Schreiben von Heritage Disposals an Central Parts vom 24. Oktober 1994 (Inspektionsakte I, S. 13). (56) Telefax von M. J. Butler, JCB Sales UK, an P. Leboucher, JCB France, und an D. Barton, Gunn JCB, vom 20. November 1992 und Schreiben von D. Barton an M. J. Butler vom 30. November 1992 (Inspektionsakte, S. 355-357). (57) Schreiben von D. Barton, Gunn JCB, an C. Ingram, JCB Sales UK, vom 19. Mai 1989 (Inspektionsakte, S. 880). Bei den im Dokument benannten "österreichischen Freunden" handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um Mitarbeiter von Terra, dem Vertragshändler von JCB in Österreich. In dem Schriftverkehr zwischen Gunn JCB und JCB vom 21. März 1989 wird der Verlust des Lieferauftrags für Gunn JCB auf unbegründete Forderungen seitens Terra zurückgeführt (Inspektionsakte, S. 878). (58) Schreiben von Herrn Davis, Watling JCB, an den zuständigen Mitarbeiter des Queen's Award Office vom 26. Oktober 1992 (Inspektionsakte, S. 1048-1057). (59) Schreiben von J. Davis, Watling JCB, an F. Rausch, JCB France, vom 9. März 1995 (Inspektionsakte, S. 1695). (60) Schreiben von M. Vairon, Central Parts, an M. Martin, Watling JCB, vom 16. Dezember (Inspektionsakte, S. 1717). Die handschriftliche Anmerkung ist vom 19. Dezember datiert. Am 19. Dezember 1994 schrieb Watling JCB an Central Parts, dass sie "do not wish to supply parts to you or any other company who is not a JCB user or dealer. If we did, it would only cause us trouble with JCB" (keine Lieferung von Teilen an Sie oder ein anderes Unternehmen, das nicht Kunde oder Händler von JCB ist, vornehmen möchten. Daraus würden uns nur Probleme mit JCB erwachsen) (Inspektionsakte I, S. 48). (61) Handschriftlicher Vermerk des für Teile und Kundendienst zuständigen Direktors von Watling JCB im Schreiben von M. Vairon an Watling JCB vom 25. Januar 1996 (Inspektionsakte I, S. 50). (62) Schreiben von M. L. Smithers, Watling JCB Ltd, an MJT Contracts Ltd vom 12. Mai 1994 (Inspektionsakte, S. 298). (63) Schreiben von Herrn Roddy, Berkeley JCB, an J. Patterson, JCB Sales, vom 13. April 1995 (Inspektionsakte, S. 249). (64) Telefax von F. de Gennaro, Berkeley JCB, an Michel Vairon, Central Parts, vom 21. November 1995 (Inspektionsakte, S. 21). (65) Schreiben von S. C. J. Briant, Geschäftsführer, Scott JCB, an F. Rausch, JCB France, vom 21. Mai 1996 (Inspektionsakte, S. 326-329). (66) Schreiben von TC Harrison JCB an Central Parts vom 21. November 1995 (Inspektionsakte I, S. 24). (67) Schreiben von G. Greenshields, Direktor von JCB UK Sales, an Herrn Davis, Watling JCB, vom 2. Juni 1992 (Inspektionsakte, S. 3-4). (68) Schreiben von C. Y. Ingram, Direktor von JCB UK Sales, an D. Barton, Gunn JCB, vom 23. Mai 1989 (Inspektionsakte, S. 368). Laut JCB geht es in diesem Schreiben nicht um den grenzüberschreitenden Warenverkehr, sondern allgemein die Auswirkungen des unlauteren Wettberwerbs (RSO II, S. 45). (69) Schreiben von N. D. Allen, Direktor des Ersatzteilbereichs von JCB, an J. Davies, Watling JCB, vom 22. Oktober 1990 (Inspektionsakte, S. 2457-2458). (70) Vertraulicher Hinweis von J. Patterson, JCB, an M. Coyne vom 9. März 1994 (Inspektionsakte, S. 19). (71) Entwurf des JCB-Diskussionspapiers: "Scheinwettbewerb" (Inspektionsakte, S. 251-265). (72) Interne Mitteilung von J. Patterson an P. Leboucher vom 1. Juli 1996 (Inspektionsakte, S. 2284-2285); Telefax von F. Rausch an J. Patterson vom 15. Juli 1996 (Inspektionsakte S. 99-102); interne Mitteilung von J. Patterson an Sir Anthony Bamford vom 25. Oktober 1996 (Inspektionsakte, S. 2282); Dokument von JCB France: Bauoptimierungsplan vom 10. Oktober 1996 (Inspektionsakte, S. 218-210); Mitteilung von F. Rausch, JCB France, an J. Patterson, JCB, vom 14. Oktober 1996 (Inspektionsakte, S. 2241). (73) [...]. (74) [...]. (75) RSO I, Anhang 12, und RSO II, S. 39. Weitere Dokumente in der Akte der Kommission lassen darauf schließen, dass es eine ähnliche, nicht gemeldete Zulagenregelung für Frankreich gibt. In einem Vermerk an Herrn L. Forget vom 21. Juni 1988 verweist Frau F. Rausch, JCB France, auf die Tatsache, dass Verkäufe in Gebiete außerhalb der festgelegten Territorien nicht gefördert werden ("faire l'objet d'aide") (Inspektionsakte, S. 84). (76) RSO I, Ziffer 7.2, S. 43 und RSO II, S. 39. (77) RSO II, S. 39. (78) Privates und vertrauliches Schreiben von G. Greenshields, Direktor von UK Sales, an die Herren Moreton, Roddy, Barton, Hillman, Shaw, Bryant, Meace, Osborne, Shields und Davis (leitende Angestellte der Vertragshändler im Vereinigten Königreich) vom 18. März 1992 (Inspektionsakte, S. 246). (79) RSO I, Anhang 12, Ziffern 7.2, S. 43, und 7.14-20, S. 48-49. (80) Schreiben von G. Greenshields, Direktor UK Sales, an Herrn Davis, Chairman von Watling JCB, vom 2. Juni 1992 (Inspektionsakte, S. 3-4). (81) Privates und vertrauliches Schreiben von G. Greenshields, Direktor UK Sales, an die Herren Moreton, Roddy, Barton, Hillman, Shaw, Bryant, Meace, Osborne, Shields und Davis (leitende Angestellte der Vertragshändler im Vereinigten Königreich) vom 18. März 1992 (Inspektionsakte, S. 246). (82) Telefax von G. T. Boulton, Vertriebsleiter, JCB, an Herrn Shaw, Gunn Midland

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