Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2337 der Kommission vom 29. Mai 2017 über die für die Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor sowie für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse nach dem Milch- und Fettgesetz aufgewendeten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3487)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D2337. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ns 2000-2006 höchstens einen Gesamtbeihilfebetrag von 100 000 EUR über einen Zeitraum von drei Jahren erhalten dürfen. Die Voraussetzungen der Ziffer 14.3 sind somit für die der Nordmilch eG gewährten Beihilfen nicht erfüllt (71). (248) Die Maßnahme NI 6 entspricht somit grundsätzlich den Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. (249) Die Maßnahme NI 6 entspricht im Fall der der Nordmilch eG im Zeitraum 2002-2003 gewährten Beihilfe nicht den Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens. NI 7 (250) Niedersachsen gewährte finanzielle Unterstützung für von der LVMN durchgeführte allgemeine Informationsmaßnahmen für Verbraucher über Milch als Nahrungsmittel. Allgemeine Informationsmaßnahmen über Milch stellen Beihilfen dar, die dem gesamten Milchsektor zugutekommen (vgl. dazu Randnummer 173). Die Bestimmungen für die Bereitstellung fachliche Hilfe gemäß Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 finden Anwendung. (251) Die bezuschussten Kosten (Randnummer 72) entsprechen den zuschussfähigen Kosten nach Ziffer 14.1. (252) Die Maßnahme war nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt sondern unterstützte den gesamten Sektor Milch in einer allgemeinen Art und Weise (Randnummer 75). Somit entsprach die Maßnahme den Vorgaben der Ziffer 14.2. (253) Gemäß den deutschen Behörden entfielen im Rahmen der Maßnahme NI 7 im gesamten Zeitraum durchschnittlich 395 EUR auf einen Begünstigten (vgl. Randnummer 76). Die Höhe des Zuschusses lag somit weit unter dem in Ziffer 14.3 definierten Grenzwert. (254) Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit für die Maßnahme NI 7 erfüllt. NW 4 und NW 5 (255) Nordrhein-Westfalen gewährte an die Landesvereinigung der Milchwirtschaft Nordrhein-Westfalen e.V. (LVMNRW) und die Landwirtschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe finanzielle Unterstützung für Informationsveranstaltungen und Aktionen der allgemeinen Verbraucheraufklärung und Aktionen über die Verwendung von Milch- und Milchprodukten und ihren allgemeinen Eigenschaften (Teilmaßnahme NW 4). Nordrhein-Westfalen gewährte außerdem finanzielle Unterstützung für Veranstaltungen für den Wissensaustausch zwischen Milchproduzenten zu Fragen der Milchwirtschaft (Teilmaßnahme NW 5). (256) Informationsveranstaltungen und Aktionen der allgemeinen Verbraucheraufklärung (NW 4) und Veranstaltungen für den Wissensaustausch zwischen Produzenten (NW 5) stellen Beihilfen dar, die den gesamten Milchsektor begünstigen (vgl. dazu Randnummer 173). Sie sind außerdem als selektiv anzusehen, da sie lediglich einem Wirtschaftssektor (Milchwirtschaft) zugutekommen (vgl. dazu Randnummer 175). Die gegenständlichen Maßnahmen sind als fachliche Hilfe anzusehen dar. (257) Die bezuschussten Kosten für Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, für Beratung und Aufklärung und Fortbildungen zu Fragen der Milchwirtschaft (vgl. Randnummer 79) entsprechen den zuschussfähigen Kosten nach Ziffer 14.1. (258) Die Maßnahmen richteten sich an alle milchviehhaltenden Betriebe (vgl. Randnummer 81), weshalb die Bedingung der Ziffer 14.2 erfüllt ist. (259) Ausgehend von den Gesamtausgaben für die beiden Maßnahmen im Untersuchungszeitraum und der durchschnittlichen Anzahl von milchviehhaltenden Betrieben in Nordrhein-Westfalen ergeben sich Beihilfebeträge pro Begünstigten, die weit unter dem Grenzwert nach Ziffer 14.3 lagen (vgl. Randnummer 81). (260) Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit für die Maßnahmen NW 4 und NW 5 erfüllt. NW 6 (261) Nordrhein-Westfalen gewährte der Vereinigung der Milchindustrie LVMNRW finanzielle Unterstützung für die Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung (als Mitteilungen und Marktberichte) einschlägiger Daten über den Milchmarkt. (262) Die Veröffentlichung von Sach- und wissenschaftlichen Informationen in der Form von Mitteilungen und Marktberichten ist als fachliche Hilfe anzusehen, weshalb Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 zur Anwendung kommt. (263) Die bezuschussten Kosten (Randnummer 82) entsprechen den zuschussfähigen Kosten nach Ziffer 14.1. (264) Die Veröffentlichungen standen jedermann kostenfrei zur Verfügung, wodurch auch Ziffer 14.2 erfüllt ist. (265) Ausgehend von den Gesamtausgaben für die Maßnahme NW 6 im Untersuchungszeitraum und der durchschnittlichen Anzahl von milchviehhaltenden Betrieben in Nordrhein-Westfalen ergeben sich Beihilfebeträge pro Begünstigten, die weit unter dem Grenzwert nach Ziffer 14.3 lagen (vgl. Randnummer 85). (266) Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit für die Maßnahme NW 6 erfüllt. RP 1 und SL 2 (267) Rheinland-Pfalz und das Saarland gewährten der Milchwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz e.V. (MILAG) bzw. der Landesvereinigung der Milchwirtschaft des Saarlandes e.V. (LVMS) finanzielle Unterstützung für Verbraucherinformationen einschließlich der Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, allgemeine Sachinformation über Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung. (268) Allgemeine Informationsmaßnahmen über Milch stellen Beihilfen dar, die dem gesamten Milchsektor zugutekommen (vgl. dazu Randnummer 173). Die Bestimmungen über die Bereitstellung fachlicher Hilfen nach Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 finden Anwendung. (269) Die unter diesen Teilmaßnahmen förderfähigen Kosten (vgl. Randnummer 86) entsprechen den zuschussfähigen Kosten nach Ziffer 14.1. (270) Nach Angabe der deutschen Behörden waren die Maßnahmen nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt, sondern unterstützten den gesamten Sektor Milch in einer allgemeinen Art und Weise (vgl. Randnummer 90). Dies bestätigt auch die MILAG in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2014 (vgl. Randnummer 153). Die Bedingungen der Ziffer 14.2 sind somit erfüllt. (271) Deutschland machte außerdem geltend, dass der gewährte Gesamtbeihilfebetrag über einen Zeitraum von drei Jahren weit unter der Obergrenze von 100 000 EUR pro Begünstigten gelegen habe (vgl. Randnummer 91), was den in Ziffer 14.3 festgelegten Bedingungen entspricht. (272) Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit erfüllt. RP 5 und SL 5 (273) Rheinland-Pfalz und das Saarland gewährten dem Landeskontrollverband Rheinland-Pfalz e.V. (LKVRP) bzw. der LVMS finanzielle Unterstützung für Fachberatung sowie Fortbildungsprogramme für Milcherzeuger zur Verbesserung der Hygiene der Melktechnik und der Qualität der Anlieferungsmilch. Fortlaufende Beratungsleistungen waren von der Förderung ausgeschlossen (vgl. Randnummer 92). Die Beratung und Fortbildung von Milcherzeugern fällt unter die Bereitstellung fachlicher Hilfe gemäß Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. (274) Die bezuschussten Kosten (vgl. Randnummer 92 und 94) entsprechen den zuschussfähigen Kosten gemäß Ziffer 14.1. (275) Gemäß den deutschen Behörden konnten alle rheinland-pfälzischen/saarländischen Milcherzeuger das Beratungs-/Schulungsangebot in Anspruch nehmen, wobei eine Mitgliedschaft im LKVRP bzw. LVMS nicht erforderlich war (vgl. Randnummer 94) (72). Die Bestimmungen der Ziffer 14.2 sind somit auch erfüllt. (276) Die durchschnittlichen Förderbeträge lagen in Rheinland-Pfalz bei jährlich ungefähr 197 EUR (73) und im Saarland bei jährlich ungefähr 130 EUR (vgl. Randnummer 98). Somit konnte es zu keiner Überschreitung der in Ziffer 14.3 festgesetzten Obergrenze kommen. (277) Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit für die gegenständliche Maßnahme erfüllt. TH 3 und TH 4 (278) Thüringen gewährte der Landesvereinigung Thüringer Milch e.V. (LVTM) finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Fach- und Verbraucherausstellungen und die Durchführung von Fachtagungen zur Verbreitung wissenschaftlicher Informationen (Teilmaßnahme TH 3, vgl. Randnummer 100). Zudem wurde die Veröffentlichung von Sachinformationen über Erzeuger aus der Region gefördert (Teilmaßnahme TH 4, vgl. Randnummer 101). Die Teilnahme an Ausstellungen, die Veranstaltung von Fachtagungen und die Veröffentlichung von Sachinformationen ist als fachliche Hilfe gemäß Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 anzusehen. (279) Die bezuschussten Kosten (vgl. Randnummern 100 und 101) entsprechen den zuschussfähigen Kosten gemäß Ziffer 14.1. (280) Nach den Angaben Deutschlands waren die beiden Teilmaßnahmen nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt, sondern haben den gesamten Sektor Milch in einer allgemeinen Art und Weise unterstützt (vgl. Randnummern 105 und 108). Die Bestimmungen der Ziffer 14.2 sind somit auch erfüllt. (281) Die deutschen Behörden haben zudem bestätigt, dass die Beihilfebeträge unter der in Ziffer 14.3 genannten Obergrenze lagen (vgl. Randnummern 105 und 109). (282) Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit für die gegenständliche Maßnahme erfüllt. TH 9 und TH 10 (283) Thüringen gewährte dem Verein Landvolksbildung Thüringen (VLT) finanzielle Unterstützung für die Weiterbildung von Beschäftigten in Milchbetrieben (Teilmaßnahme TH 9). Thüringen gewährte außerdem dem Thüringer Landjugendverband e.V. (TLJV) sowie der Thüringer Melkergemeinschaft e.V. (TMG) finanzielle Unterstützung für die Förderung von Berufswettbewerben (Teilmaßnahme TH 10) (vgl. Randnummer 110). (284) Deutschland hatte zunächst vorgebracht, dass es sich bei diesen beiden Teilmaßnahmen nicht um staatliche Beihilfen handele, da die Zahlungen an den VLT (TH 9) bzw. an den TLJV und die TMG (TH 10) als Leistungsentgelte angesehen würden, denen äquivalente Aufwendungen gegenüberstünden, und somit keine Begünstigung vorläge (vgl. Randnummern 114 und 117). Die Kommission ist allerdings der Auffassung, dass, auch wenn auf Ebene der Leistungserbringer keine Begünstigung vorliegt, die Weiterbildungsmaßnahmen in Milchbetrieben sowie die Veranstaltung von Berufswettbewerben den Milchvieh haltenden Betrieben zugutekommen und als fachliche Hilfe gemäß Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 anzusehen sind. (285) Die bezuschussten Kosten (vgl. Randnummern 111 und 112) entsprechen den zuschussfähigen Kosten gemäß den Bestimmungen von Ziffer 14.1. (286) Nach den Angaben Deutschlands stand die Möglichkeit der Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen bzw. an den Berufswettbewerben allen betroffenen Personen, die in dem betreffenden Gebiet tätig waren, auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offen (vgl. Randnummern 115 und 118). Die Voraussetzungen der Ziffer 14.2 sind somit auch erfüllt. (287) Deutschland hatte angegeben, dass die Beihilfebeträge im Rahmen der beiden Teilmaßnahme in der Summe 100 000 EUR über drei Jahre nicht überschritten haben (vgl. Randnummer 118). Somit konnte es jedenfalls zu keiner Überschreitung der in Ziffer 14.3 genannten Obergrenze kommen. (288) Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit für die gegenständliche Maßnahme erfüllt. (289) Die Kommission zieht den Schluss, dass die Beihilfen BY 3, BY 10, BW 4, BB 1, BB 3, HE 2, HE 3, HE 9, NI 5, NI 6, NI 7, NW 4, NW 5, NW 6, RP 1, RP 5, SL 2, SL 5, TH 3, TH 4, TH 9 und TH 10, mit Ausnahme der im Rahmen der Maßnahme NI 6 der Nordmilch e.G. gewährte Beihilfe (vgl. Randnummer 290), die einschlägigen Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 erfüllten und folglich im Zeitraum 2001-2006 mit dem Binnenmarkt vereinbar waren. (290) Die Kommission zieht ferner den Schluss, dass die Maßnahme NI 6 im Fall der der Nordmilch eG im Zeitraum 2002-2003 gewährten Beihilfe die einschlägigen Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 nicht erfüllte und folglich im Zeitraum 2001-2006 mit dem Binnenmarkt unvereinbar war. 6.3.2.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor im Zeitraum ab 2007 (291) Für den Zeitraum ab 2007 änderten sich die Bestimmungen über die Binnenmarktvereinbarkeit der Bereitstellung technischer Hilfe. (292) Die Bereitstellung technischer Hilfe ist in der Rahmenregelung 2007-2013 in Kapitel IV.K geregelt. (293) Gemäß Randnummer 105 der Rahmenregelung 2007-2013 erklärt die Kommission staatliche Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe zugunsten von Unternehmen, die in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags (74) vereinbar, wenn die Voraussetzungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 insgesamt erfüllt sind. Dabei werden, gemäß Randnummer 106 derselben Rahmenregelung, keine staatlichen Beihilfen für Großbetriebe genehmigt. (294) Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 sieht vor, dass Beihilfen, die die Teilnahme an Messen und Ausstellungen ermöglichen sollen, 50 % brutto der anfallenden Mehrkosten für Miete, Aufbau und Betrieb des Standes nicht überschreiten dürfen. Die Freistellung gilt nur bei erstmaliger Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung. (295) Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 wurde zum 29. August 2008 durch Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (75) ersetzt. Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 sieht dabei vor, dass Beihilfen zugunsten von KMU für die Teilnahme an Messen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, wenn die Beihilfeintensität 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreitet und die beihilfefähigen Kosten auf die Miete, den Aufbau und den Betrieb eines Stands bei der ersten Teilnahme des Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung begrenzt sind. (296) Gemäß Randnummer 106 der Rahmenregelung 2007-2013 werden im Rahmen der technischen Hilfe keine staatlichen Beihilfen für Großbetriebe genehmigt. (297) Im Eröffnungsbeschluss hegte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Maßnahme (RP 2) mit dem Binnenmarkt im fraglichen Zeitraum (76). Maßnahme RP 2 (298) Rheinland-Pfalz gewährte im Rahmen der Maßnahme RP 2 Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen. Förderfähig waren die Kosten zur Erstellung eines Messestandes (vgl. Randnummer 125). Die Förderung war nicht nur auf die erstmalige Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung begrenzt. Die Beihilfeintensität war auf 10 % der nachgewiesenen Kosten, aber höchstens 5 200 EUR je Unternehmen und Veranstaltung beschränkt (vgl. Randnummer 119). (299) Die Beihilfeintensität von 10 % im Rahmen der Maßnahme RP 2 liegt unter der in Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 bzw. Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 vorgesehenen maximalen Beihilfeintensität von 50 %. (300) Die bezuschussten Kosten (Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Messestandes) entsprechen den beihilfefähigen Kosten gemäß Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 bzw. Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008, wonach die Miete, der Aufbau und der Betrieb eines Standes förderfähig sind (vgl. dazu Randnummern 294 und 295). Allerdings ist gemäß diesen Vorschriften nur die erste Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung beihilfefähig. (301) Deutschland hat in seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 eine Tabelle mit der Anzahl von Unternehmen, die im Zeitraum 2003-2012 Beihilfen für die wiederholte Teilnahme an einer bestimmten Messe oder Ausstellung erhalten haben, und den jeweiligen Förderbeträgen übermittelt (vgl. Randnummer 123). Daraus ergeben sich für die Periode 2007-2012 durchschnittliche Förderbeträge für die wiederholte Teilnahme an einer bestimmten Messe oder Ausstellung pro gefördertes Unternehmen und Jahr von 294 EUR bis 5 113 EUR. (302) Deutschland hat in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2017 ferner angegeben, dass auch die beiden Unternehmen Hochwald Foods GmbH und die MUH Arla eG Beihilfen im Rahmen dieser Teilmaßnahme erhalten haben (vgl. Randnummer 124). (303) Die MUH Arla ist 2012 durch eine Fusion der Milch-Union Hocheifel (MUH) und dem skandinavischen Molkereikonzern Arla Foods entstanden. 2011 beschäftigte die MUH rund 800 Mitarbeiter und erzielte einen Umsatz von rund 693 Mio. EUR (77). (304) Die Hochwald Gruppe beschäftigt mehr als 1 900 Mitarbeiter und erwirtschaftete 2015 einen Umsatz von rund 1,44 Mrd. EUR (78). (305) Mit diesen Unternehmenszahlen fielen weder die MUH Arla eG noch die Hochwald Foods GmbH unter die in Kapitel II Randnummer 9 der Rahmenregelung 2007-2013 genannte Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (79). Sie hätten somit, gemäß Punkt 106 der Rahmenregelung 2007-2013 keine Beihilfe erhalten dürfen (vgl. dazu Randnummer 296). (306) Die Bedingungen des Kapitels IV.K. der Rahmenregelung 2007-2013 in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 bzw. Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 sind somit nur für die Fälle erfüllt, in denen im Rahmen der Maßnahme RP 2 Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen, die unter die Definition eines KMU fallen, Beihilfen für die erstmalige Teilnahme an einer bestimmten Messe oder Ausstellung erhalten haben. (307) Die Bedingungen des Kapitels IV.K. der Rahmenregelung 2007-2013, in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 bzw. Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 sind nicht erfüllt für jene Beihilfen, die im Rahmen der Maßnahme RP 2 an nicht unter die Definition eines KMU fallenden Unternehmen und insbesondere an die MUH Arla eG und die Hochwald Foods GmbH gewährt wurden (vgl. Randnummer 305). (308) Die Bedingungen des Kapitels IV.K. der Rahmenregelung 2007-2013, in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 bzw. Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 sind ferner auch nicht für jene Beihilfen erfüllt, die im Rahmen der Maßnahme RP 2 in Zusammenhang mit der wiederholten Teilnahme an einer bestimmten Messe oder Ausstellung gewährt wurden (vgl. Randnummer 301). (309) Die Kommission zieht den Schluss, dass die Beihilfe RP 2 nur in den in Randnummer 306 genannten Fällen die einschlägigen Bedingungen der Rahmenregelung 2007-2013 erfüllte und folglich im Zeitraum ab 2007 mit dem Binnenmarkt vereinbar war. (310) In den in Randnummern 307 und 308 genannten Fällen erfüllte die Beihilfe RP 2 die einschlägigen Bedingungen der Rahmenregelung 2007-2013 nicht und war folglich im Zeitraum ab 2007 nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. 6.3.3.   Beihilfen für Qualitätserzeugnisse im Zeitraum 2001-2006 (311) Maßnahmen, zur Förderung der Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität, die zwischen 2001 und 2006 durchgeführt wurden, müssen die unter Ziffer 13 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 festgelegten Bedingungen erfüllen. (312) Ziffer 13.2 enthält eine nicht erschöpfende Liste der förderfähigen Tätigkeiten in diesem Bereich. Die Kommission genehmigt Beihilfen für Beratungs- und ähnliche Unterstützungsleistungen, einschließlich technischer Studien, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien und Marktforschungen, zugunsten von Tätigkeiten, die mit der Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse von hoher Qualität zu tun haben; hierzu zählen u. a. Beihilfen für — die Einführung von Qualitätssicherungssystemen wie die Reihen ISO 9000 und 14000 oder Verfahren auf der Grundlage der Gefahrenanalyse und der Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP) oder für Umweltverträglichkeitsprüfungen; — die Deckung von Kosten für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Hinblick auf die Anwendung von Qualitätssicherungssystemen und HACCP- Verfahren. Ferner können Beihilfen zur Deckung von Kosten gewährt werden, die von anerkannten Zertifizierungsstellen für die Erstzertifizierung im Rahmen von Qualitätssicherungs- und ähnlichen Systemen erhoben werden. (313) Die Ziffern 3, 4 und 5 von Abschnitt 13 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sehen besondere Bedingungen und Beschränkungen vor. Die Kommission ist der Ansicht, dass für die von den Herstellern während des Produktionsprozesses routinemäßig durchgeführten Qualitäts- und Produktkontrollen keine Beihilfen gewährt werden sollten, unabhängig davon, ob diese Kontrollen freiwillig erfolgen oder aber im Rahmen eines HACCP- oder ähnlichen Verfahrens vorgeschrieben sind. Beihilfen sollten nur für Kontrollen gewährt werden, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden, wie etwa durch die zuständigen Ordnungsbehörden bzw. durch von diesen beauftragte Stellen, oder aber von unabhängigen Institutionen, die für die Kontrolle und Überwachung der Verwendung von Ursprungsbezeichnungen, Kennzeichen des ökologischen Landbaus oder Gütezeichen zuständig sind. (314) Der Gesamtbetrag der Beihilfe, die im Rahmen dieses Abschnitts gewährt werden kann, sollte im Falle von Beihilfen für KMU 50 % der zuschussfähigen Kosten oder 100 000 EUR pro Begünstigten während eines Zeitraums von drei Jahren, je nachdem, welcher Betrag höher ist, nicht überschreiten (Ziffer 13.2). (315) Baden-Württemberg, Niedersachsen und Thüringen (Teilmaßnahmen BW 10, BW 11, NI 1 und TH 5) gewährten finanzielle Unterstützung für die Verbesserung der Qualität der Anlieferungsmilch durch Beratung und Schulung von Milcherzeugern, die Zusammenstellung und Aktualisierung von Datenbanken und Kontrollen von Milcherzeugern im Zusammenhang mit der Einführung von Qualitätssicherungssystemen „Qualitätsmanagement QM-Milch“ (vgl. Randnummer 126). (316) Gemäß den deutschen Behörden betrug die Beihilfeintensität maximal 100 % der förderfähigen Kosten (vgl. Randnummer 129). (317) Im Eröffnungsbeschluss hegte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der o. g. Teilmaßnahmen mit dem Binnenmarkt im fraglichen Zeitraum (80). BW 10 und BW 11 (318) Die beiden Teilmaßnahmen wurden vom Milchprüfring Baden-Württemberg (BW 10) bzw. vom Milchwirtschaftlichen Verein Baden-Württemberg (BW 11) zugunsten von milcherzeugenden landwirtschaftlichen Betrieben, die am Qualitätssicherungssystem „QM-Milch“ teilnahmen, durchgeführt (vgl. Randnummern 131 und 132). (319) Gefördert wurden die Durchführung von Audits bei Milcherzeugerbetrieben und die Kosten der Erstzertifizierung durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (BW 10) bzw. Beratungsaufgaben im Zusammenhang mit der Einführung des Qualitätssicherungssystems (BW 11) (vgl. Randnummern 133 und 134). Die bezuschussten Kosten entsprechen somit den zuschussfähigen Kosten gemäß Ziffer 13.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. (320) Nicht gefördert wurden dabei von den Herstellern während des Produktionsprozesses routinemäßig durchgeführte Qualitäts- und Produktkontrollen, die auch gemäß Ziffer 13.3 von einer Förderung ausgeschlossen sind. (321) Gemäß den deutschen Behörden betrug die durchschnittliche Aufwendung je Begünstigten 106 EUR (vgl. Randnummer 135) und lag somit weit unter dem gemäß Ziffer 13.2 zulässigen Höchstbetrag von 100 000 EUR pro Begünstigten während eines Zeitraums von drei Jahren. (322) Die Bedingungen des Abschnitts 13 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit für die Teilmaßnahmen BW 10 und BW 11 erfüllt. NI 1 (323) Niedersachsen gewährte der LVMN finanzielle Unterstützung für die Einführung eines Qualitätssicherungssystems für Milcherzeuger („QM–Milch“). Abschnitt 13 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 kommt daher zur Anwendung. (324) Gefördert wurden dabei vorbereitende Maßnahmen zur Einführung von QM-Milch (Beratungsleistungen) sowie Kosten für die Koordination von QM Milch und den Aufbau einer Datenbank (vgl. Randnummer 137). Die bezuschussten Kosten entsprechen somit den zuschussfähigen Kosten gemäß Ziffer 13.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. (325) Die Förderbeträge lagen mit 12,78 EUR je Förderfall für Beratungsleistungen und 35 EUR

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.