Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2337 der Kommission vom 29. Mai 2017 über die für die Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor sowie für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse nach dem Milch- und Fettgesetz aufgewendeten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3487)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D2337. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eige vorläge (vgl. Randnummern 44, 60, 73, 80 und 88 in Bezug auf die Maßnahmen BW 4, HE 3, NI 7, NW 4 und NW 5, RP 1 und SL 2) bzw. die materielle und geografische Selektivität potenzieller Begünstigungen zu verneinen sei (vgl. Randnummern 80 und 83 in Bezug auf die Maßnahmen NW 4 und NW 5 bzw. NW 6). (169) Darüber hinaus brachten der MPBW sowie der MVBW in ihren Stellungnahmen vom 6. Februar 2014 vor, dass in Bezug auf die Maßnahmen BW 10 bzw. BW 4 und BW 11 keine Begünstigung vorläge (vgl. Randnummer 154 bzw. 155). (170) Die Kommission ist allerdings auch in Bezug auf die vorgenannten Maßnahmen der Auffassung, dass auch diese Maßnahmen letztlich dem Milchsektor zugutekommen und somit Milcherzeuger bzw. Molkereibetriebe, die als Unternehmen zu betrachten sind, begünstigen. (171) Im Fall der Maßnahme BY 3 geht die Kommission davon aus, dass diese, auch wenn sie an die breite Öffentlichkeit gerichtet war, letztlich den Milchsektor begünstigte, da anzunehmen war, dass sie sich positiv auf den Milchkonsum auswirken würde. (172) In Bezug auf die Maßnahme BY 10 erwähnt der Milchwirtschaftliche Verein Allgäu-Schwaben in seiner Stellungnahmen vom 4. Februar 2014, dass MUVA-Newsletter der „Deutschen Molkereizeitung“ beigelegt und dass darüber hinaus entsprechende Artikel zur Informationsverbreitung bezüglich Qualitätssicherheit verbreitet würden (vgl. Randnummer 148). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass auch im Fall der Maßnahme BY 10 der gesamte Milchsektor (Milcherzeuger und Molkereien) als Begünstigter anzusehen sei. (173) In Bezug auf die Maßnahmen BW 4, HE 3, NI 7, NW 4 u. NW 5, RP 1 und SL 2 ist die Kommission der Auffassung, dass auch die Verbreitung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Eigenschaften von Milch und Milchprodukten, die Veranstaltung von Kampagnen, Informationsveranstaltungen und Aktionen der allgemeinen Verbraucheraufklärung, Veranstaltungen für den Wissensaustausch zwischen Produzenten, bzw. allgemeine Informationsmaßnahmen über Milch als fachliche Hilfe anzusehen sind, die dem gesamten Milchsektor zugutekamen. (174) In Bezug auf die Maßnahmen BW 10 und BW 11 ist die Kommission ferner der Auffassung, dass diese milcherzeugenden landwirtschaftlichen Betrieben, die am Qualitätssicherungssystem „QM Milch“ teilnahmen, zugutekamen. (175) Zudem waren die gegenständlichen Maßnahmen selektiv, da sie lediglich einem Wirtschaftssektor (Milchwirtschaft) zugutekamen. 6.1.3.   Wettbewerbsverzerrungen und Auswirkungen auf den Handel (176) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs führt die Stärkung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens infolge der Gewährung einer staatlichen Beihilfe normalerweise zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen, die diese Beihilfe nicht erhalten (57). Jede Beihilfe für ein Unternehmen, das auf einem Markt tätig ist, auf dem Handel innerhalb der Union stattfindet, kann den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (58). Im Zeitraum 2001-2012 erreichte der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb der Union einen erheblichen Umfang. So beliefen sich beispielsweise die Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen, die in die Position 0401 der Kombinierten Nomenklatur (Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln) (59), einzureihen sind, im Jahr 2011 auf 1 200 Mio. EUR bzw. 957 Mio. EUR (60). (177) Die in diesem Beschluss gewürdigten Maßnahmen begünstigen Milcherzeuger und Molkereibetriebe und stärken somit ihre Wettbewerbsposition. Mit Erzeugnissen der Molkereien und Milcherzeuger findet Handel innerhalb der Union statt, wie vorstehend in Randnummer 176 beschrieben. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die in Rede stehenden Maßnahmen den Wettbewerb verzerren oder zu verzerren drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (178) Somit sind die Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Daher kann geschlossen werden, dass es sich bei den vorliegenden Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne dieses Artikels handelt. 6.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (179) Nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV muss die Kommission bestehende Beihilfen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüfen. Zu diesem Zweck kann die Kommission von den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Informationen für die Überprüfung der bestehenden Beihilferegelungen anfordern und gegebenenfalls eine Empfehlung für geeignete Maßnahmen abgeben. (180) Nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2015/1589 bezeichnet der Ausdruck bestehende Beihilfe jede Beihilfe, die vor Inkrafttreten des AEUV in dem entsprechenden Mitgliedstaat eingeführt worden ist und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar ist. (181) Nach Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1589 führt jedoch jede Änderung einer bestehenden Beihilfe dazu, dass diese zu einer „neuen Beihilfe“ wird. Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (61) gilt als Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe „jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann“. (182) Laut Rechtsprechung (62) wird die ursprüngliche Regelung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern trifft; um eine derartige wesentliche Änderung kann es sich jedoch nicht handeln, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt. (183) Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV sind alle neuen Beihilfen bei der Kommission anzumelden und dürfen nicht durchgeführt werden, bevor sie von der Kommission genehmigt wurden (Durchführungsverbot). (184) Nach Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 ist eine neue Beihilfe, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt wird, rechtswidrig. (185) Auf der Grundlage des Milch- und Fettgesetzes und im Rahmen der ihnen verliehenen Befugnisse haben die Bundesländer Durchführungsvorschriften verabschiedet, welche die Rechtsgrundlagen der in diesem Beschluss gewürdigten Maßnahmen darstellen. Auch wenn das Milch- und Fettgesetz, das den Rahmen für die gegenständlichen Beihilferegelungen darstellt, bereits 1952 in Kraft getreten ist (63), wurden die einzelnen Regelungen durch entsprechende Durchführungsbestimmungen der betreffenden Länder erst nach 1958 eingeführt (64). (186) Die diesem Beschluss zugrunde liegenden Maßnahmen stellen somit neue Beihilfen gemäß Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1589 dar. (187) Deutschland hat die fraglichen Beihilferegelungen zu keinem Zeitpunkt gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet. Deshalb sind diese Regelungen rechtswidrig. 6.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (188) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (189) Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (65) sind unrechtmäßige staatliche Beihilfen anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Regeln zu beurteilen. (190) Seit dem 1. Januar 2000 gelten besondere Rahmenregelungen für den Agrarsektor. Beihilfen, die zwischen dem 28. November 2001 und dem 31. Dezember 2006 gewährt wurden (im Folgenden „Zeitraum 2001-2006“), werden nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 geprüft. (191) Beihilfen, die seit dem 1. Januar 2007 (im Folgenden „Zeitraum ab 2007“) gewährt wurden, werden nach Maßgabe der Rahmenregelung der Rahmenregelung 2007-2013 geprüft. (192) Der Zeitraum seit dem 28. November 2001 wird nachfolgend als „Untersuchungszeitraum“ bezeichnet. (193) Basierend auf der suspensiven Wirkung des Hauptprüfverfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV prüft die Kommission die diesem Beschluss zugrunde liegenden Maßnahmen bis zum 17. Juli 2013, dem Tag an dem die Kommission Deutschland ihren Beschluss mitgeteilt hat, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten (vgl. Randnummer 3). 6.3.1.   Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor im Zeitraum 2001-2006 (194) Die zwischen 2001 und 2006 ausgeführten Maßnahmen, die die Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor zum Ziel haben, müssen die unter Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 festgelegten Bedingungen erfüllen. (195) Beihilfefähig nach Ziffer 14.1 sind u. a. Kosten für Bildungs- und Ausbildungsprogramme, die Bereitstellung von Betriebsführungsdiensten, Beratungsgebühren, die Veranstaltung von Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, einschließlich der Kosten, die durch die Teilnahme an diesen Veranstaltungen entstehen, sowie sonstige Tätigkeiten für die Verbreitung neuer Methoden (66). Gemäß Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 können derartige Beihilfen zu einem Satz von 100 % der Kosten gewährt werden. (196) Gemäß Ziffer 14.2 sollten die Beihilfen allen zuschussfähigen natürlichen und juristischen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen. (197) Gemäß Ziffer 14.3 sollte der zu gewährende Gesamtbeihilfebetrag 100 000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten, bzw. für den Fall, dass die Beihilfe kleinen und mittleren Unternehmen gewährt wird, 50 % der zuschussfähigen Kosten, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zur Berechnung des Beihilfebetrags wird der Begünstigte als die Person angesehen, die solche Dienste in Anspruch nimmt. (198) Die Kommission ist der Auffassung, dass für die unten aufgeführten Maßnahmen die Bestimmungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 gleichermaßen für Beihilfen im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur [Primär-]Erzeugung als auch zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Ziffer 2.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 und daraus, dass Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens selbst keine diesbezügliche Beschränkung vorsieht. (199) Die Kommission geht davon aus, dass solche Maßnahmen langfristig zur wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit des Sektors beitragen, während sie sich auf die Wettbewerbsbedingungen nur sehr gering auswirken (Ziffer 14.1, Satz 2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006). (200) Im Eröffnungsbeschluss hegte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit einiger Maßnahmen mit dem Binnenmarkt im fraglichen Zeitraum (67). BY 3 (201) Der Verband der Milcherzeuger e.V. (VMB) erhielt Mittel zur Erhebung von Sach- und Fachinformationen allgemeiner Art sowie zur Veröffentlichung und Bereitstellung allgemeiner Informationen zu milchwirtschaftlichen Themenstellungen. Für die gewährten Beihilfen finden die Bestimmungen über die Bereitstellung fachlicher Hilfe Anwendung. (202) Die bezuschussten Kosten (Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie die Erstellung von Sachinformationen über Qualitätssysteme — Randnummer 32 dieses Beschlusses) entsprechen den zuschussfähigen Kosten der Ziffer 14.1. (203) Die Maßnahme war offen für alle zuschussfähigen natürlichen und juristischen Personen in dem betreffenden Gebiet und die Zuschüsse lagen unter 100 000 EUR pro Begünstigten in drei Jahren (Randnummer 35 in Verbindung mit Randnummer 37 dieses Beschlusses). Die Bedingungen der Ziffer 14.2 und 14.3 sind erfüllt. (204) Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit eingehalten. BY 10 (205) Für die gewährten Beihilfen zur Vermittlung von Know-how und Wissen zu milchrelevanten Themen finden die Bestimmungen über die Bereitstellung fachlicher Hilfe Anwendung. (206) Die bezuschussten Kosten (Informationsverbreitung in Form von Stellungnahmen, Vorträgen und Veröffentlichungen, vgl. Randnummer 148) entsprechen den zuschussfähigen Kosten der Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. (207) Es handelt sich um eine allgemeine Informationsmaßnahme zugunsten der Milchwirtschaft, die allen zuschussfähigen natürlichen und juristischen Personen in dem betreffenden Gebiet offen stand. Aus den von den deutschen Behörden genannten jährlichen Gesamtausgaben für die Maßnahmen BY 3 und BY 10 (vgl. Randnummer 41) ergibt sich, dass die Zuschüsse jedenfalls 100 000 EUR pro Begünstigten in drei Jahren nicht überschritten. Die Voraussetzungen der Ziffern 14.2 und 14.3 sind damit eingehalten. (208) Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit erfüllt. BW 4 (209) Die Maßnahmen dienten der allgemeinen und weiten Verbreitung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Eigenschaften von Milch und Milchprodukten. Sie sind als fachliche Hilfe anzusehen, die dem gesamten Milchsektor zugutekam. Die bezuschussten Kosten (vgl. Randnummer 42) entsprechen den zuschussfähigen Kosten nach Ziffer 14.1. (210) Die Maßnahmen waren nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt, sondern allen zuschussfähigen natürlichen und juristischen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zugänglich (Randnummer 46). Die in Ziffer 14.2 genannten Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit erfüllt. Die Höhe des Zuschusses lag unter dem Grenzwert der Ziffer 14.3 von 100 000 EUR pro Begünstigten in drei Jahren (Randnummer 46). Die in Ziffer 14.3 genannten Voraussetzungen sind eingehalten. (211) Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit erfüllt. BB1 (212) Brandenburg hat im Zeitraum 2001-2006 im Rahmen der Maßnahme „Verbesserung der Hygiene“ Beratungskosten gefördert. Schwerpunkte waren hierbei die Tiergesundheit, Verbesserung der Melkhygiene und Rohmilchqualität und Analyse der Leistungsbeeinträchtigungen. (213) Die gegenständliche Maßnahme fällt somit unter den Anwendungsbereich von Ziffer 14 (Bereitstellung fachlicher Hilfe) des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. Die bezuschussten Kosten (Beratungsleistungen) entsprechen den zuschussfähigen Kosten nach Ziffer 14.1. (214) Die deutschen Behörden haben in ihrer Mitteilung vom 27. Februar 2015 bestätigt, dass alle Milcherzeuger des Landes grundsätzlich die Möglichkeit hatten, die gegenständliche Beratung (Komplex- und Spezialberatung) in Anspruch zu nehmen (vgl. Randnummer 49). Deutschland hat außerdem in derselben Mitteilung dargelegt, dass im Rahmen der Maßnahme BB 1 eine Überschreitung von 100 000 EUR pro Betrieb pro Dreijahreszeitraum nicht zustande kommen konnte (vgl. Randnummer 49). Die Maßnahme entspricht damit den in den Ziffern 14.2 und 14.3 genannten Voraussetzungen. (215) Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit erfüllt. BB 3 (216) Die Landesvereinigung der Milchwirtschaft Brandenburg-Berlin e.V. (LVMB) und der Landesbauernverband Brandenburg e.V. (LBV) führten Maßnahmen zur Bereitstellung von Informationen zu wirtschaftlichen Fragen sowie zur Weitergabe neu gewonnener Informationen und Erkenntnissen in milchwirtschaftlichen Fragen durch. Außerdem wurden Wettbewerbe veranstaltet. Diese Maßnahmen stellen fachliche Hilfe dar. (217) Die bezuschussten Kosten (Bereitstellung von Informationen und Veranstaltung von Wettbewerben Randnummer 50) entsprechen den zuschussfähigen Kosten nach Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. (218) Die Beihilfen waren nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt. Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 ist daher erfüllt. (219) Im Jahr 2006 wurden über die LVMB 463 EUR, die aus der Milchumlage stammen, für die Auszeichnung verdienter Brandenburger Unternehmen eingesetzt (vgl. Randnummer 53). Ferner erhielt der LBV im Jahr 2006 aus Landesmitteln eine Zuwendung von 20 000 EUR für die Milcherzeugerberatung (vgl. Randnummer 54). Nach Angabe Deutschlands wurde auch in anderen Jahren zuvor ähnlich verfahren (vgl. Randnummer 54). Die Kommission schließt daher aus, dass es bei den beiden vorerwähnten Maßnahmen im Zeitraum 2001-2006 zu einer Überschreitung von 100 000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren gekommen ist. Ziffer 14.3 des Gemeinschaftsrahmens ist somit erfüllt. (220) Die Maßnahme BB 3 entspricht damit den Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. HE 2 (221) Hessen gewährte finanzielle Unterstützung an die Landesvereinigung für Milch und Milcherzeugnisse Hessen e.V. (LVMH) für die Maßnahme „Fortbildung für Erzeuger durch das Innovationsteam“. Im Rahmen dieser Maßnahme wurden vom LVMH Informationen in Form von Fachartikeln bereitgestellt sowie Fortbildungen für Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer veranstaltet. Diese Aktivitäten sind als fachliche Hilfe zu qualifizieren. (222) Die zuschussfähigen Kosten (Randnummer 57) entsprechen den zuschussfähigen Kosten der Ziffer 14.1 erster Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. (223) Die Beihilfen waren nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt (Randnummer 57). Dies bestätigt auch die LVMH in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2014, wonach jeder Landwirt oder landwirtschaftliche Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, an den Fortbildungen zu gleichen Bedingungen teilzunehmen (vgl. Randnummer 149).Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens ist daher erfüllt. (224) Die Zuschüsse lagen unter 100 000 EUR pro Begünstigten in drei Jahren (Randnummer 57). Ziffer 14.3 des Gemeinschaftsrahmens ist daher auch erfüllt. (225) Die Maßnahme HE 2 entspricht somit den Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. HE 3 (226) Das Ernährungsteam der LVMH verbreitete wissenschaftliche Erkenntnisse in allgemein verständlicher Form, organisierte Informationsveranstaltungen sowie Kampagnen und (nicht auf bestimmte Unternehmen gerichtete) PR-Maßnahmen zur Micherzeugung, Be- und Verarbeitung von Milch und Milchprodukten. (227) Die LVMH merkte in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2014 an, dass die Verbraucherinformation und Verbraucheraufklärung im Vordergrund dieser Maßnahme standen und die Verbraucheraufklärung auf molkereiunabhängiger, neutraler Ebene erfolgte. Die Kommission ist dennoch der Auffassung, dass Maßnahmen zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und die Veranstaltung von Kampagnen als fachliche Hilfe anzusehen ist, die dem gesamten Milchsektor zugutekommen (vgl. dazu auch Randnummer 173). (228) Die bezuschussten Kosten (Randnummer 59) entsprechen den zuschussfähigen Kosten nach Ziffer 14.1. (229) Die Maßnahme war nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt (Randnummer 61). Die in Ziffer 14.2 genannten Bedingungen sind erfüllt. (230) Die Höhe des Zuschusses lag unter dem Grenzwert der Ziffer 14.3 (Randnummer 61). (231) Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind im Fall der Maßnahme HE 3 somit erfüllt. HE 9 (232) Hessen gewährte finanzielle Unterstützung an die LVMH für die Maßnahme „Fortbildung für junge Milchviehhalter“ (vgl. Randnummer 62). Eine Fortbildung für junge Milchviehhalter ist als fachliche Hilfe zu qualifizieren. (233) Die zuschussfähigen Kosten (Randnummer 62) entsprechen den zuschussfähigen Kosten der Ziffer 14.1 erster Gedankenstrich. (234) Die Fortbildungen standen allen Erzeugern offen (Randnummer 64). Dies bestätigt auch die LVMH in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2014, wonach jeder Landwirt oder landwirtschaftliche Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, an den Fortbildungen zu gleichen Bedingungen teilzunehmen (vgl. Randnummer 149). Die Maßnahme entsprach somit auch den Vorgaben der Ziffer 14.2. (235) Die Gesamtaufwendungen der Maßnahme HE 9 lagen im Zeitraum 2001 bis 2006 bei ungefähr 35 000 EUR (vgl. Randnummer 64). Somit konnte es zu keiner Überschreitung des Grenzwerts von 100 000 EUR pro Begünstigten in drei Jahren (Ziffer 14.3) kommen. (236) Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit für die Maßnahme HE 9 erfüllt. NI 5 (237) Niedersachsen gewährte der Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen e.V. (LVMN) finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen und für die Aufbereitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in leicht verständlicher Form (vgl. Randnummer 65). Die Teilnahme an Messen und Ausstellungen und die Aufbereitung wissenschaftlicher Erkenntnisse ist als fachliche Hilfe anzusehen. (238) Die Kosten für Miete und Ausstattung für Ausstellungsräume, sowie die Kosten der Veröffentlichung von Sachinformationen entsprechen den zuschussfähigen Kosten nach Ziffer 14.1 erster Gedankenstrich. (239) Laut den Angaben der deutschen Behörden war der Kern der Maßnahme die Bezuschussung des Messestandes der LVMN (vgl. Randnummer 66), der allen milcherzeugenden Betrieben in Niedersachsen (Durchschnitt 2001-2006: ungefähr 17 500 Betriebe) zugutekam (vgl. Randnummer 67). Die Maßnahme war somit offen für alle milcherzeugenden Betriebe, und die Bedingungen der Ziffer 14.2 sind erfüllt. (240) Deutschland hat in seinen Stellungnahmen zwar nicht bestätigt, dass die Maßnahme auf maximal 100 000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren beschränkt war. Die Kommission geht aber davon aus, dass im Falle der Förderung eines Messestands zugunsten aller niedersächsischen milcherzeugenden Betriebe dieser Maximalwert jedenfalls nicht überschritten werden kann. Die Voraussetzungen der Ziffer 14.3 sind somit auch erfüllt. (241) Die Maßnahme NI 5 entspricht somit den Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. NI 6 (2002-2003) (242) Niedersachsen gewährte finanzielle Unterstützung für die Teilnahme von Verarbeitungsunternehmen (Molkereien) an Messen. Die Förderung der Teilnahme von Unternehmen an Messen ist als fachliche Hilfe anzusehen. (243) Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass im Jahr 2001 (im für das Hauptprüfverfahren maßgeblichen Zeitraum) keine rechtsverbindlichen Verpflichtungen gegenüber Beihilfeempfängern eingegangen wurden (68). Sie haben ferner angegeben, dass sich die gegenständliche Maßnahme ab dem 26. November 2003 auf die genehmigte staatliche Beihilfe N 200/2003 gestützt habe (vgl. Randnummer 68). Somit umfasst die Würdigung der gegenständlichen Maßnahme nur den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 26. November 2003. (244) Die zuschussfähigen Kosten (Randnummer 68) entsprechen den zuschussfähigen Kosten nach Ziffer 14.1 vierter Gedankenstrich. (245) Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass die Maßnahme NI 6 allen Unternehmen im Bereich Verarbeitung und Vermarktung von Milcherzeugnissen offenstand und nach objektiven Kriterien vergeben wurde. Die Maßnahme war darüber hinaus nicht an die Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation oder sonstigen landwirtschaftlichen Organisation gebunden (vgl. Randnummer 70). Die Bedingungen von Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit erfüllt. (246) Die maximale Beihilfenintensität der gegenständlichen Maßnahme lag im maßgeblichen Zeitraum bei 48 % (vgl. Randnummer 71). Nur ein Unternehmen (die Nordmilch eG) erhielt, nach Angabe der deutschen Behörden, einen Gesamtbeihilfebetrag, der über 100 000 EUR hinausging. Nach Angabe derselben Behörden fiel die Nordmilch eG nicht unter die Definition eines KMU. Die Voraussetzungen der Ziffer 14.3 sind somit bis auf die der Nordmilch eG gewährten Beihilfen erfüllt. (247) Die Nordmilch eG war mit rund 2 500 Mitarbeitern und einem Umsatz von rund 1,9 Mrd. EUR eines der größten milchwirtschaftlichen Unternehmen Deutschlands (69). Mit diesen Unternehmenszahlen fiel sie nicht unter die in Ziffer 14.3 genannte Definition der Kommission der kleinen und mittleren Unternehmen (70). Sie hätte somit gemäß Ziffer 14.3 des Gemeinschaftsrahme

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.