Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2337 der Kommission vom 29. Mai 2017 über die für die Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor sowie für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse nach dem Milch- und Fettgesetz aufgewendeten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3487)

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Quellenkennung: 32017D2337. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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je Landwirt innerhalb von drei Jahren für Hofaudits (vgl. Randnummer 138) weit unter der in Ziffer 13.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 festgelegten Obergrenze. (326) Deutschland hat bestätigt, dass die Kontrollen im Rahmen der Hofaudits von oder im Namen von Dritten durchgeführt wurden, wobei der Landeskontrollverband Niedersachsen als unabhängige Kontrollinstitution fungierte (vgl. Randnummer 139). Dies entspricht den Vorgaben der Ziffer 13.3. (327) Die gegenständliche Maßnahme erfüllt somit die Voraussetzungen des Abschnitts 13 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. TH 5 (328) Thüringen gewährte dem Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht (TVLEV) finanzielle Unterstützung für die Einführung eines Qualitätssicherungssystems bei Milcherzeugern (vgl. Randnummer 140). Abschnitt 13 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 kommt daher zur Anwendung. (329) Nach Angabe der deutschen Behörden wurde die Maßnahme im Jahr 2004 eingeführt (vgl. Randnummer 140). (330) Laut Deutschland wurden im Zeitraum 2004-2006 Erzeuger lediglich im Rahmen der Erstzertifizierung begünstigt. Die durchschnittliche Begünstigung je Erzeuger betrug dabei ungefähr 83 EUR (vgl. Randnummer 141). (331) Die bezuschussten Kosten entsprechen den zuschussfähigen Kosten gemäß Ziffer 13.2 und die Beihilfebeträge liegen weit unter der in derselben Ziffer festgesetzten Obergrenze. (332) Die Maßnahme TH 5 erfüllt somit die Voraussetzungen des Abschnitts 13 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. (333) Die Kommission zieht den Schluss, dass die Beihilfen BW 10, BW 11, NI 1 und TH 5 die einschlägigen Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 erfüllten und folglich im Zeitraum 2001-2006 mit dem Binnenmarkt vereinbar waren. 6.4.   Rückforderung (334) Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren. Nach Artikel 17 Absatz 2 derselben Verordnung unterbricht jede Maßnahme der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe die Verjährungsfrist. (335) Nachdem Deutschland den Jahresbericht 2010 über staatliche Beihilfen im Agrarsektor vorgelegt hatte, ersuchte die Kommission Deutschland mit Schreiben vom 28. November 2011 um zusätzliche Informationen zu der Regelung. Durch diese Maßnahme der Kommission wurde die Verjährungsfrist unterbrochen. Daher bezieht sich der vorliegende Beschluss — entsprechend der in Randnummer 334 erwähnten Verjährungsfrist von zehn Jahren — auf den Zeitraum ab dem 28. November 2001. (336) Die Kommission stellt fest, dass die im Rahmen der Maßnahme NI 6 der Nordmilch eG im Zeitraum 2002-2003 gewährte Beihilfe (vgl. Randnummer 289) nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Diese Beihilfe ist zurückzufordern. (337) Die Kommission stellt ferner fest, dass die im Rahmen der Maßnahme RP 2 nicht unter die Definition eines KMU fallenden Unternehmen und insbesondere der MUH Arla eG und der Hochwald Foods GmbH gewährten Beihilfen (vgl. Randnummer 307) sowie jene Beihilfen, die in Zusammenhang mit der wiederholten Teilnahme an einer bestimmten Messe oder Ausstellung gewährt wurden (vgl. Randnummer 308), nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Diese Beihilfen sind zurückzufordern. (338) Basierend auf der suspensiven Wirkung des Hauptprüfverfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV prüft die Kommission die Maßnahme RP 2 vom 1. Januar 2007 bis zum 17. Juli 2013, dem Tag an dem die Kommission Deutschland ihren Beschluss mitgeteilt hat, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (339) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die gegenständlichen Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat. Diese Beihilfen sind, mit Ausnahme der im nachfolgenden Erwägungsgrund genannten Beihilfefälle, mit dem Binnenmarkt vereinbar (vgl. dazu Randnummern 289, 309 und 333). (340) Die Kommission stellt fest, dass die im Rahmen der Maßnahme NI 6 der Nordmilch eG gewährte Beihilfe sowie die im Rahmen der Maßnahme RP 2 der MUH Arla eG und der Hochwald Foods GmbH gewährten Beihilfen beziehungsweise jene Beihilfen, die im Rahmen der Maßnahme RP 2 in Zusammenhang mit der wiederholten Teilnahme an einer bestimmten Messe oder Ausstellung gewährt wurden, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind (vgl. Randnummern 290 und 310). Diese Beihilfen sind zurückzufordern — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen, die Deutschland zwischen dem 28. November 2001 und dem 31. Dezember 2006 (Maßnahmen BY 3, BY 10, BW 4, BB 1, BB 3, HE 2, HE 3, HE 9, NI 5, NI 6, NI 7, NW 4, NW 5, NW 6, RP 1, RP 5, SL 2, SL 5, TH 3, TH 4, TH 9, TH 10, BW 10, BW 11, NI 1 und TH 5) bzw. zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 17. Juli 2013 (Maßnahme RP 2) unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat, sind, mit Ausnahme der in Artikel 2 genannten Beihilfefälle, mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Die Beihilfen, die Deutschland in den Jahren 2002 und 2003 im Rahmen der Maßnahme NI 6 unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV zugunsten der Nordmilch eG gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Die Beihilfen, die Deutschland zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 17. Juli 2013 im Rahmen der Maßnahme RP 2 unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von Unternehmen, die nicht unter die Definition eines KMU fallen, und insbesondere der MUH Arla eG und der Hochwald Foods GmbH, gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Die Beihilfen, die Deutschland zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 17. Juli 2013 im Rahmen der Maßnahme RP 2 unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV in Zusammenhang mit der wiederholten Teilnahme an einer bestimmten Messe oder Ausstellung gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 3 Einzelbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelung gewährt wurden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllten, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates (81) erlassenen und zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind. Artikel 4 Einzelbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelung gewährt wurden und zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllten, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 erlassenen Verordnung oder in einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehen sind, sind bis zu den für derartige Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 5 (1)   Deutschland fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Beihilferegelungen gewährt wurden, von den Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (82) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Deutschland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle aufgrund der in Artikel 2 genannten Beihilferegelungen ausstehenden Zahlungen ein. Artikel 6 (1)   Die Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelungen gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 7 (1)   Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelungen Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelungen erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind. (2)   Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelungen gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 8 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Deutschland wird aufgefordert, den Begünstigten unverzüglich eine Kopie dieses Beschlusses zuzuleiten. Brüssel, den 29. Mai 2017 Für die Kommission Phil HOGAN Mitglied der Kommission (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV gegebenenfalls als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen. (2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (3)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9. Mit Wirkung vom 14. November 2015 hebt diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auf und ersetzt diese. Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2015/1589 gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf Verordnung (EU) 2015/1589 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II dieser Verordnung zu lesen. (4)  Siehe Fußnote 3. (5)  Zuletzt durch Artikel 397 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474). (6)  S. 34-36. (7)  Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3). (8)  Rahmenregelung der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1).. (9)  S. 37-39. (10)  S. 38. (11)  S. 43. (12)  S. 47. (13)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (14)  S. 39-40. (15)  S. 40-41. (16)  Mitteilung vom 27. Februar 2015, S. 47. (17)  Mitteilung vom September 2013, S. 41-42. (18)  S. 43-47. (19)  S. 43-47. (20)  S. 55. (21)  S. 56. (22)  Die deutschen Behörden haben in diesem Zusammenhang zugesichert, dass im Jahr 2001 (im für das Hauptprüfverfahren maßgeblichen Zeitraum) keine rechtsverbindlichen Verpflichtungen gegenüber Beihilfeempfängern eingegangen wurden. (23)  S. 43. (24)  S. 58-59. (25)  S. 70-74. (26)  S. 76. (27)  Mitteilung vom Februar 2013. (28)  Die rechtliche Grundlage für Werbemaßnahmen in Rheinland-Pfalz ist in der Entscheidung über die staatliche Beihilfe N 381/2009 „Agrarmarketingmaßnahmen in Rheinland-Pfalz“ festgelegt. (29)  S. 43. (30)  Mitteilung vom 27. Februar 2015, S. 48. (31)  S. 80. (32)  S. 82. (33)  S. 83. (34)  S. 84. (35)  S. 85. (36)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. (37)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33). (38)  Die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) wurde mit 1. Juli 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) aufgehoben. (39)  Rn. 244 des Eröffnungsbeschlusses. (40)  S. 77. (41)  Diese Verordnung wurde mit 1. Juli 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1) aufgehoben. (42)  Beim Qualitätsmanagement Milch (QM-Milch) handelt es sich um einen bundeseinheitlichen zwischen Milcherzeugern und Molkereien geltenden Business-to-business-Standard für die Milcherzeugung, der als Zertifizierungsgrundlage für Prüfstellen anerkannt wurde. (43)  Rn. 66 des Eröffnungsbeschlusses. (44)  Rn. 253 des Eröffnungsbeschlusses. (45)  S. 11. (46)  Stellungnahme vom 20. September 2013, S. 12. (47)  Stellungnahme vom 20. September 2013, S. 12. (48)  Stellungnahme vom 20. September 2013, S. 50. (49)  S. 50. (50)  Stellungnahme vom 20. September 2013, S. 83-84. (51)  Abschnitt 3.3. (52)  Die Kommission erhielt eine Stellungnahme der Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen e.V., in der auf alle aus der Milchumlage finanzierten Maßnahmen im Allgemeinen und nicht nur auf die hier erörterten Teilmaßnahmen eingegangen wurde. Die Landesvereinigung argumentierte, eine Beihilfe liege nicht vor. Eine ausführliche Beschreibung der Stellungnahmen findet sich im Beschluss (EU) 2015/2432 der Kommission vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen — SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)) (ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 23). (53)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2003, Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie/GEMO, C-126/01, EU:C:2003:622, Rn. 23. (54)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2003,Rechtssache C-126/01, Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie/GEMO, C-126/01, EU:C:2003:622, Slg. 2003, I-13769, Rn. 24. (55)  Z.B. für Niedersachsen: Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom 26. November 2004 (Nds.GVBl. Nr. 36/2004, S. 519), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 22 Dezember.2005 (Nds. GVBl. Nr.31/2005, S. 475). (56)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Doux Élevage SNC und Coopérative agricole UKL-ARREE/Ministère de l'Agriculture, C677/11, EU:C:2013:348, Rn. 32, 35 und 38. (57)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission, 730/79, EU:C:1980:209, Rn. 11-12. (58)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988, Französische Republik/Kommission, ECLI:EU:C:1988:391, Rn. 19. (59)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 304, 31.10.2012, S. 1). (60)   Quelle: Eurostat. (61)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (62)  Urteil des Gerichts vom 30. April 2002, Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, ECLI:EU:T:2002:111, Rn. 111. (63)  Vgl. Erwägungsgrund 17. (64)  Bayern: Verordnung über eine Umlage für Milch vom 30. Juni 1983 (GVBL S. 547); Baden-Württemberg: Verordnung über die Erhebung von milchwirtschaftlichen Umlagen vom 18. Mai 2004 (GBl, S. 350, 355); Nordrhein-Westfalen: Verordnung über Umlagen zur Förderung der Milchwirtschaft vom 30. November 1965 (GV. NW. 1965 S. 349); Z. B. Rheinland-Pfalz: Landesverordnung zur Durchführung des Milch- und Fettgesetzes vom 16. August 1960 (GVBl, S. 218, BS 7842-2); Brandenburg — Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Milch- und Fettgesetz (ÜErmVO) vom 05. Dezember 1992 (GVBl.II/92, [Nr. 72], S. 764); Hessen — Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft vom 1. Dezember 1981 (GVBl. I 1981 S. 427); Saarland: Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom 9. Dezember 1982 (Amtsblatt 1982, S. 1007); Thüringen: Thüringer Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft vom 29. Dezember 1999 in der Fassung vom 27. November 2001. (GVBl. 2000, 20). In Niedersachsen wurde die Milchumlage durch die Anordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milch- und Fettwirtschaft vom 6. Juli 1951 in der Fassung der Anordnung vom 25. März 1952 (Nds. GVBl. Sb. I S. 689) eingeführt. Die Erhebung der Umlage basierte allerdings im beihilferechtlich relevanten Zeitraum auf der Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom 22. Mai 1973 (Nds. GVBl, S. 179) und die Verwendung der Umlagemittel wurde über die Landes-Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Milchwirtschaft in Niedersachsen nach § 22, Abs. 2 Milch- und Fettgesetz vom 8. November 1985 (Nds. MBl. 43/1985) geregelt. (65)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (66)  Die deutsche Sprachversion des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 enthält eine abschließende Aufzählung der zuschussfähigen Kosten. Die englische Sprachfassung, in der der Gemeinschaftsrahmen ursprünglich verfasst wurde, führt jedoch dieselben zuschussfähigen Kosten beispielhaft und nicht abschließend an. Dies gilt auch für die französische Sprachfassung. (67)  Eröffnungsbeschluss, Randnummern 235-236. Dabei stützte sich die Kommission in Randnummer 236 des Eröffnungsbeschlusses auf die deutsche Sprachfassung des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 und vertrat die Auffassung, dass unter Ziffer 14.1 nur Beihilfen für die Verbreitung neuer Methoden gewährt werden können (vgl. dazu Fußnote 72). (68)  Vgl. Fußnote 24 dieses Beschlusses. (69)  Zahlen: 2009; Quelle: http://www.nordmilch.de/unternehmen/geschichte/. Im April 2011 haben sich die Nordmilch GmbH und die Humana Milchindustrie GmbH zur DMK Deutsches Milchkontor GmbH zusammengeschlossen. (70)   ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (71)  In seiner Mitteilung vom 27. Februar 2015 hat Deutschland angegeben, dass eine Rückforderung dieser Beihilfe bereits geprüft würde (vgl. Randnummer 68). (72)  Dies bestätigt in Bezug auf die Maßnahme RP 5 auch die MILAG in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar (vgl. Randnummer 153). (73)  Vgl. Fußnote 79. (74)  Jetzt Artikel 107 Absatz 3 Buchstage c AEUV. (75)  Die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 wurde zum 1. Juli 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufgehoben. (76)  Eröffnungsbeschluss, Randnummer 244. (77)   Quelle: http://www.arlafoods.de/ubersicht/presse/2012/pressrelease/eu-genehmigt-fusion-der-milch-union-hocheifel-und-arla-836614/. (78)   Quelle: https://www.hochwald.de/de/unternehmen/zahlen-fakten.html. (79)  Randnummer 9 der Rahmenregelung 2007-2013 verweist dabei auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, der zum 29. August 2008 durch Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 ersetzt wurde. (80)  Eröffnungsbeschluss, Randnummer 253. (81)  Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1). (82)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).

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