Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2337 der Kommission vom 29. Mai 2017 über die für die Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor sowie für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse nach dem Milch- und Fettgesetz aufgewendeten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3487)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D2337. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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2000-2006 seien daher erfüllt. Die zulässige Höchstgrenze von 100 000 EUR pro Begünstigten pro Dreijahreszeitraum sei nicht überschritten worden (Ziffer 14.3). Vielmehr hätten die Beihilfebeträge im Rahmen dieser Teilmaßnahme in Summe 100 000 EUR über drei Jahre nicht überschritten. (116) In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (35) machte Deutschland zur Teilmaßnahme TH 10 ferner geltend, dass mit dieser Maßnahme die Organisation und Durchführung von Berufswettbewerben in den Bereichen Tierzüchtung und Milchgewinnung finanziert worden sei. Die Träger der Wettbewerbe seien der TLJV bzw. die TMG. Diese erhielten für die Organisation und Durchführung bzw. Teilnahme an länderübergreifenden Veranstaltungen ein marktüblich kalkuliertes Entgelt. (117) Da die Zahlungen als Leistungsentgelt angesehen würden, denen äquivalente Aufwendungen gegenüber stünden, läge keine Begünstigung und damit keine beihilfenrechtliche Relevanz vor. (118) Hilfsweise wurde vorgetragen, dass bei dieser Maßnahme die Voraussetzungen der Ziffer 14, vierter Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 erfüllt seien. Die Beihilfen seien nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt gewesen. Die Möglichkeit der Teilnahme an den Berufswettbewerben der oben beschriebenen Art habe allen betroffenen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung gestanden. Die Bedingungen der Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 seien daher erfüllt. Die zulässige Höchstgrenze gemäß Ziffer 14.3 des Gemeinschaftsrahmens von 100 000 EUR pro Begünstigten pro Dreijahreszeitraum sei nicht überschritten worden. Vielmehr hätten die Beihilfebeträge im Rahmen dieser Teilmaßnahme in Summe 100 000 EUR über drei Jahre nicht überschritten. Technische Hilfe ab dem Jahr 2007 RP 2 (119) Rheinland-Pfalz gewährte Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen (Teilmaßnahme RP 2). Die Förderung war nicht auf die erstmalige Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung beschränkt. Die Beihilfeintensität war auf 10 % der nachgewiesenen Kosten, aber höchstens 5 200 EUR je Unternehmen und Veranstaltung beschränkt. (120) Nach Ziffer 105 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (36) (im Folgenden: „Rahmenregelung 2007-2013“) müssen staatliche Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe zugunsten von Unternehmen, die in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, alle Voraussetzungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission (37), später ersetzt durch Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (38), erfüllen. Demzufolge darf die Beihilfeintensität 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Beihilfefähig sind die Kosten für Miete, Aufbau und Betrieb eines Stands bei der ersten Teilnahme des Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung. Nach Nummer 106 der Rahmenregelung 2007-2013 werden staatliche Beihilfen für Großbetriebe zur Deckung der unter die Nummern 104 und 105 fallenden Kosten nicht genehmigt. (121) Da Deutschland nicht nachgewiesen hat, dass jede der oben genannten Bedingungen für technische Hilfe in Bezug auf diese Maßnahme erfüllt ist, äußerte die Kommission im Eröffnungsbeschluss Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. Deutschland wurde im Eröffnungsbeschluss aufgefordert, eine ausführliche Bewertung der jeweiligen Maßnahmen im Lichte der oben ausgeführten Kriterien sowie eine angemessene Dokumentation zur Stützung seiner Antworten vorzulegen (39). (122) In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (40) erklärte Deutschland, dass Rheinland-Pfalz den Bedenken der Kommission Rechnung trage und die Förderbestimmungen für die künftige Förderung um die Voraussetzung insofern ergänze, dass nur die erstmalige Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung gefördert werden könne. Deutschland macht geltend, dass dadurch die Bedingungen von Abschnitt IV.K der Rahmenregelung 2007 bis 2013 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (41) erfüllt seien. (123) Die geförderten Vorhaben wurden unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Voraussetzung von den deutschen Behörden neu bewertet. In den einzelnen Jahren betrafen folgende Zahlungen die wiederholte Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung. Jahr 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Anzahl 2 2 1 1 2 1 2 3 3 6 Betrag in EUR 5 113 5 113 10 226 5 113 10 226 5 113 10 226 5 113 2 500 1 764 (124) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft teilte der Kommission am 30. Juni 2016 mit (vgl. Randnummer 16), dass die Maßnahme RP 2 im Zeitraum ab 2007 nicht auf KMU beschränkt war. Es hätten auch die beiden Unternehmen Hochwald Foods GmbH und die MUH Arla eG Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme erhalten. (125) In seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2017 erklärte Deutschland, dass sich die förderfähigen Kosten der gegenständlichen Teilmaßnahme im Zeitraum ab 2007 ausschließlich auf die Erstellung eines Messestandes bezogen hätten. Weitere Kosten seien in diesem Zeitraum nicht gefördert worden. 2.2.   Beihilfen für die Verbesserung der Qualität der Anlieferungsmilch (2001-2006) (126) Baden-Württemberg, Niedersachsen und Thüringen (Teilmaßnahmen BW 10, BW 11, NI 1 und TH 5) gewährten finanzielle Unterstützung für die Verbesserung der Qualität der Anlieferungsmilch durch Beratung und Schulung von Milcherzeugern, die Zusammenstellung und Aktualisierung von Datenbanken und Kontrollen von Milcherzeugern im Zusammenhang mit der Einführung von „Qualitätsmanagement QM-Milch“ Qualitätssicherungssystemen (42). Ziel der Maßnahmen war die Verbesserung der Qualität der Anlieferungsmilch. Unterstützt wurden weder Schulungen des Kontrollpersonals zur Erlangung der fachspezifischen Kenntnisse noch die Akkreditierung der zugelassenen Labore. (127) Die Endbegünstigten dieser Teilmaßnahmen waren Milch erzeugende landwirtschaftliche KMU im Primärsektor. Laut Deutschland stand die Beihilfe allen Landwirten in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung (43). (128) Zwischen 2001 und 2011 beliefen sich die aufgewendeten Haushaltsmittel (alle Länder zusammengerechnet) auf insgesamt 3,3 Mio. EUR. (129) Nach den von den deutschen Behörden vorgelegten Informationen betrug die Beihilfeintensität in den Jahren 2001-2011 maximal 100 % der förderfähigen Kosten. Die deutschen Behörden gaben an, dass in Baden-Württemberg die Finanzierung der Maßnahme zum 31. Dezember 2012 ausgelaufen sei, und in Niedersachsen und Thüringen bis zum 31. Dezember 2014 befristet war. (130) Im Eröffnungsbeschluss wurde Deutschland aufgefordert, eine ausführliche Bewertung gemäß Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 (insbesondere Ziffer 13.2 — höchstens 50 % der zuschussfähigen Kosten oder 100 000 EUR pro Begünstigten während eines Zeitraums von drei Jahren, je nachdem, welcher Betrag höher ist) vorzulegen (44). BW 10 und BW 11 (131) In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (45) machte Deutschland geltend, dass diese Maßnahmen vom Milchprüfring Baden-Württemberg (BW 10) und vom Milchwirtschaftlichen Verein Baden-Württemberg (BW 11) durchgeführt wurden. (132) Begünstigte der Maßnahme waren laut Deutschland milcherzeugende landwirtschaftliche Betriebe (Milcherzeuger), die an dem Qualitätssicherungssystem „QM Milch“ teilnahmen. (133) Im Fall der Maßnahme BW 10 wurden die Durchführung von Audits bei Milcherzeugerbetrieben (46) und die Kosten der Erstzertifizierung (einführendes Hofaudit, ggf. ein Nachaudit) durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle gefördert. (134) Im Fall der Maßnahme BW 11 wurden begleitende Informations- und Beratungsaufgaben im Zusammenhang mit der Einführung der Qualitätssicherungssysteme gefördert (47). Laut Deutschland sind diese Leistungen den Erzeugern beim Einstieg in das Qualitätssicherungssystem „QM Milch“ anteilig zuzurechnen. (135) Laut Deutschland betrugen die gesamten Aufwendungen insgesamt 478 575 EUR. Es wurden 4 500 Milcherzeuger im Rahmen des Einstiegs in das Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit der Erstzertifizierung begünstigt. Die Aufwendungen je Begünstigten betrugen demnach 106 EUR. NI 1 (136) Niedersachsen gewährte finanzielle Unterstützung für die Einführung eines Qualitätssicherungssystems für Milcherzeuger (nicht für Bearbeitungs- und Vermarktungsbetriebe). Die Durchführung der Maßnahme wurde der LVMN übertragen. (137) Gemäß der Stellungnahme Deutschlands vom 20. September 2013 (48) wurden dabei in den Jahren 2001-2005 vorbereitende Maßnahmen zur Einführung des Qualitätssicherungssystems „QM–Milch“ (im Wesentlichen Beratungsleistungen gegenüber Landwirten, die QM–Milch einführen wollten) und ab 2003 die im Rahmen dieses Qualitätssicherungssystems vorgesehenen Hofaudits finanziert. Ab 2003 fielen darüber hinaus auch Kosten für die Koordination des Qualitätssicherungssystems und den Aufbau einer Datenbank an. (138) In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (49) machte Deutschland geltend, dass die Beihilfen je Landwirt für Beratungsleistungen mit 50 % der Kosten und einem Betrag von 12,78 EUR je Förderfall unter den in Ziffer 13.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 genannten Höchstwerten lagen. Für die ab 2003 eingeführten Hofaudits lag die Beihilfeintensität bei 50 % der Kosten und einem Betrag von 35 EUR je Landwirt innerhalb von drei Jahren. (139) Deutschland hat bestätigt, dass die Kontrollen im Rahmen der Hofaudits von oder im Namen von Dritten durchgeführt wurden. Unabhängige Kontrollinstitution war der Landeskontrollverband Niedersachsen. TH 5 (140) Die Maßnahme wurde im Jahr 2004 eingeführt (50). Die Durchführung der Maßnahme wurde dem Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht (TVLEV) übertragen. (141) Laut Deutschland wurden mit Umlagemitteln Aufwendungen für die Erstzertifizierung, für einen notwendigen Wiederholungsaudit nach drei Jahren sowie für den Aufbau und die Pflege von Datenbanken beglichen. Im Zeitraum 2004-2006 wurden Erzeuger lediglich im Rahmen der Erstzertifizierung begünstigt. Die durchschnittliche Begünstigung je Erzeuger betrug dabei ungefähr 83 EUR. (142) Begünstigte dieser Maßnahme waren Milcherzeuger. 3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (143) Im Eröffnungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe erfüllt sind (51). (144) Die Kommission eröffnete das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV, weil sie auf der Grundlage der damals verfügbaren Informationen Zweifel hatte, ob bestimmte Teilmaßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind (siehe dazu Randnummer 18). 4.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS ZUR ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (145) Die Stellungnahmen der deutschen Behörden wurden der Kommission am 20. September 2013, 27. Februar 2015 und 13. Januar 2017 übermittelt. Eine Zusammenfassung der Ausführungen der deutschen Behörden zu den einzelnen Maßnahmen lässt sich der oben stehenden Beschreibungen der Maßnahmen (siehe Punkt 2: „Beschreibung der Maßnahmen und Stellungnahmen der deutschen Behörden“) entnehmen. 5.   STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN ZUR ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (146) Zwischen dem 6. und 18. Februar 2014 gingen bei der Kommission zehn Stellungnahmen von Beteiligten ein, die sich auf die diesem Beschluss zugrunde liegenden Maßnahmen beziehen (52). (147) In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2014, eingegangen am 13. Februar 2014, bringt der Verband der Milcherzeuger Bayern e.V. (VMB) in Bezug auf die Maßnahme BY 3 seine Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass im Eröffnungsbeschluss die vom VMB durchgeführten Maßnahmen aus den Jahren bis 2006 beihilferechtlich in Zweifel gezogen wurden, wohingegen die seit 2007 durchgeführten Maßnahmen keine Beanstandung erfahren haben. Der VMB bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sich die Aufgabenschwerpunkte sowie die Art und Weise seiner Tätigkeit seit 1954 nicht verändert hätten und der VMB seit dem Jahr 1957 Mittel aus der „Milchumlage“ erhalte. In seiner Stellungnahme stellt der VMB außerdem fest, dass es sich bei den von ihm angebotenen Dienstleistungen um keine konkrete „technische Hilfe“ für einzelne Betriebe, sondern vielmehr um Fach- und Sachinformationen allgemeiner Art handele, die für alle Interessierten gleichermaßen zugänglich seien. (148) In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2014, die der Kommission am 6. Februar zugegangen ist, trägt der Milchwirtschaftliche Verein Allgäu-Schwaben e.V (MV) in Bezug auf die Maßnahme BY 10 vor, dass das Ziel dieser Maßnahme die Vermittlung von Know-how und Wissen zu milchrelevanten Themen (z. B. in Bezug auf lebensmittelrechtliche Bestimmungen) an staatliche und sonstige Institutionen sei. Zu diesem Zweck erhalten die Mitarbeiter der MUVA Zugang zu branchenrelevanten Informationen, bereiten diese auf und geben sie weiter (in Form von Stellungnahmen, Vorträgen und Veröffentlichungen, insbesondere an die betroffenen Behörden). Neben den „Muva-Newslettern“, die der „Deutschen Molkereizeitung“ beigelegt sind, werden relevante Beiträge zur Verbreitung von Informationen zur Qualitätssicherheit (Hygiene, Produktionssicherheit) verbreitet. Gemäß dem MV handele es sich um eine übergreifende Tätigkeit, deren Ergebnisse nicht einzelnen Betrieben zugutekommen, sondern insbesondere bestimmten Behörden zur Fortbildung zur Kenntnis gebracht werden. (149) Die Landesvereinigung für Milch und Milcherzeugnisse Hessen e.V. (LVMH) nahm mit Schreiben vom 4. Februar 2014, das bei der Kommission am 11. Februar 2014 eingegangen ist, zu den durch sie durchgeführten Maßnahmen (HE 2, HE 3 und HE 9) Stellung. Zunächst merkte sie an, dass entgegen der Feststellung im Anhang zum Eröffnungsbeschluss der Kommission nicht bloß die Molkereien, sondern die gesamte Milchwirtschaft zu den Begünstigten der betreffenden Maßnahmen zähle. Inhaltlich führte die LVMH in Bezug auf die Maßnahme HE 3 aus, dass die Verbraucherinformation und Verbraucheraufklärung im Vordergrund der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit standen, wobei die Verbraucheraufklärung auf molkereiunabhängiger, neutraler Ebene erfolgt sei. Zur Maßnahme HE 2 („Fortbildung für Erzeuger durch das Innovationsteam“) merkte die LVMH an, dass der Arbeitsschwerpunkt im Wissenstransfer gelegen habe. Aktuelle Informationen und Studienergebnisse seien gebündelt, für die Landwirte aufbereitet und in Form von u. a. Vortragsveranstaltungen, Fachtagungen und Fortbildungen weitergegeben worden. Mit HE 2 und HE 9 seien speziell Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für den Berufsnachwuchs und für Landwirte und landwirtschaftliche Angestellte gefördert worden, wobei jeder Landwirt oder landwirtschaftliche Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt habe, an den Fortbildungen zu gleichen Bedingungen teilzunehmen. (150) Der Landeskontrollverband Nordrhein-Westfalen e.V. sowie die Landesvereinigung der Milchwirtschaft Nordrhein-Westfalen e.V. schließen sich in ihren Schreiben vom 6. Februar 2014, die bei der Kommission am 10. Februar 2014 bzw. am 11. Februar 2014 eingegangen sind, in Bezug auf die in Nordrhein-Westfalen durchgeführten Maßnahmen der Stellungnahme Deutschlands vom 20. September 2013 vollumfänglich an. (151) Ebenso schließen sich der Rheinische Landwirtschafts-Verband e.V. und der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband e.V. in ihrem gemeinsamen Schreiben vom 6. Februar 2014, bei der Kommission eingegangen am 11. Februar 2014, in Bezug auf die Maßnahme NW 5 der Mitteilung Deutschlands vom 20. September 2013 an. (152) Die Landesvereinigung Thüringer Milch e.V. schließt sich in ihrem Schreiben vom 6. Februar 2014, das bei der Kommission am 11. Februar 2014 eingegangen ist, in Bezug auf die in Thüringen durchgeführten Maßnahmen, der Stellungnahme Deutschlands vom 20. September 2013 vollumfänglich an. (153) In ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2014, bei der Kommission eingegangen am 14. Februar 2014, trägt die Milchwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz e.V. (MILAG) in Bezug auf die Maßnahme RP 1 vor, dass diese einen allgemeinen Charakter habe. Es handele sich um Informationen über das Lebensmittel Mich im Allgemeinen, wobei die Zielsetzung nicht sei, Verbraucher davon abzuhalten, Milcherzeugnisse anderer Mitgliedstaaten zu kaufen. Außerdem erfolge keine Förderung einzelner Marken oder Erzeugnisse einesbestimmten Unternehmens/Einzelerzeugers. Die MILAG vertritt daher die Auffassung, dass es sich bei dieser Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe handele. Hilfsweise bringt die MILAG in ihrer Stellungnahme zur gleichen Maßnahme vor, dass diese jedenfalls materiell den Vorgaben des damals gültigen Gemeinschaftsrahmens entsprach und grundsätzlich als Bereitstellung fachlicher Hilfe gem. Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 angesehen werden kann. Insbesondere habe die Maßnahme grundsätzlich allen Verbrauchern und damit auch den Marktteilnehmern des Milchsektors zur Verfügung gestanden. Es habe sich um reine Verbraucheraufklärung gehandelt und die Maßnahme stelle keine Unterstützung milchverarbeitender Unternehmen dar, sondern habe für die allgemeine Verbraucherinformation gesorgt. In Bezug auf die Maßnahme RP 2 ist die MILAG der Auffassung, dass durch die ergänzende Fördervoraussetzung, wonach nur die erstmalige Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung gefördert werden kann, die einschlägigen Bedingungen der Beihilferegeln erfüllt sind. Hinsichtlich der Maßnahme RP 5 trägt die MILAG vor, dass die Maßnahme darauf abgezielt habe, betroffenen Milcherzeugern anlassbezogen eine melktechnische Spezialberatung anzubieten. Dieses Angebot habe von allen rheinland-pfälzischen Milcherzeugern in Anspruch genommen werden können, wobei eine Mitgliedschaft im Landeskontrollverband als dem Beratungsanbieter nicht erforderlich gewesen sei. Die Förderung fortlaufender oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommener Beratungsdienste sei ausgeschlossen gewesen und es sei keine Direktzahlung an den Landwirt erfolgt. Somit sei die Maßnahme auch für den Zeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2006 mit den Regelungen für staatliche Beihilfen vereinbar. Laut Auffassung der MILAG sei außerdem eine Beratungsförderung nach Ziffer 14.1 dritter Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 nicht an die Verbreitung neuer Methoden gebunden. Die MILAG sichert ferner zu, dass der Gesamtbeihilfebetrag von 100 000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschritten wurde. Die durchschnittliche Förderung je Begünstigten pro Jahr liege bei 197 EUR. (154) Der Milchprüfring Baden-Württemberg e.V. (MPBW) geht in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2014, bei der Kommission als eingegangen registriert am 18. Februar 2014, davon aus, dass in Bezug auf die Maßnahme BW 10 keine Beihilfe, jedenfalls aber keine Begünstigung vorliege. (155) Der Milchwirtschaftliche Verein Baden Württemberg e.V. (MVBW) stützt sich in seinem Schreiben vom 6. Februar 2014, bei der Kommission eingegangen am 7. Februar 2014, in Bezug auf die Maßnahmen BW 4 und BW 11 auf die Ausführungen des MPBW und geht davon aus, dass auch in Bezug auf diese beiden Maßnahmen keine Beihilfe, jedenfalls aber keine Begünstigung vorliege. 6.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHMEN 6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe — Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (156) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 6.1.1.   Vom Staat bzw. aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen (157) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die diesem Beschluss zugrunde liegenden Maßnahmen ausschließlich aus der Milchumlage finanziert wurden (vgl. Randnummer 26). (158) Bei den Milchumlagemitteln handelt es sich um staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. (159) Nach ständiger Rechtsprechung darf nicht danach unterschieden werden, ob eine Beihilfe direkt vom Staat oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird, die von diesem Staat dazu bestimmt oder errichtet wurde (53). Damit Vorteile als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden können, müssen sie erstens unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mittel gewährt werden und zweitens dem Staat zurechenbar sein. (54) (160) Hinsichtlich der oben beschriebenen Maßnahmen gilt, dass Unterstützungen auf der Grundlage eines Bundesgesetzes, dem MFG, unter Anwendung der Rechtsvorschriften der Bundesländer, gewährt werden. (161) Im Einzelnen sieht das MFG in § 22 Absatz 1 vor, dass die Landesregierungen im Benehmen mit der Landesvereinigung oder den berufsständischen Organisationen gemeinsam von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen Umlagen erheben können, um die Milchwirtschaft zu fördern. (162) Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 MFG können die Landesregierungen auf Antrag der Landesvereinigung oder der berufsständischen Organisationen gemeinsam Umlagen bis zu 0,2 Cent je Kilogramm angelieferter Milch erheben. Die Erhebungshoheit liegt damit eindeutig bei den Landesregierungen. (163) Rechtliche Grundlage für die Erhebung einer Milchumlage in den einzelnen Bundesländern sind entsprechende Verordnungen der Länder, die die Einzelheiten der Umlageerhebung, u. a. deren Höhe, regeln. Es obliegt somit den Landesregierungen, also dem Staat, die Erhebung einer Milchumlage zu regeln. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Verordnungen im Benehmen mit der jeweiligen Landesvereinigung der Milchwirtschaft erlassen wurden (55). (164) Im gegenwärtigen Fall wird eine Umlage bei privaten Unternehmen (Molkereien, Milchsammelstellen, Rahmstationen) erhoben. Einnahmen aus dieser Umlage fließen in die jeweiligen Länderhaushalte, bevor sie zur Finanzierung der verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen verwendet werden. Sie werden daher als unter staatlicher Kontrolle stehend angesehen (56). (165) Daraus folgt, dass die durch Milchumlagemittel finanzierten Maßnahmen aus staatlichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zuzurechnen sind. 6.1.2.   Selektiver Vorteil/Unternehmen (166) Kosten wie Aus- und Fortbildungskosten, Beratungskosten, Kosten für Informationsmaterial im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit oder Kosten für die Teilnehme an Messen und Wettbewerben sind Kosten, die ein Unternehmen im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit selbst zu tragen hat. Ebenso verhält es sich mit Aufwendungen in Zusammenhang mit der Herstellung und Vermarktung von Erzeugnissen hoher Qualität. Werden bestimmte Unternehmen von diesen Kosten ganz oder teilweise befreit, dann liegt eine Begünstigung vor. (167) Die Kommission ist der Auffassung, dass die gegenständlichen Teilmaßnahmen Milcherzeuger und Molkereibetriebe begünstigen. (168) Deutschland machte zunächst in seiner Mitteilung vom 20. September 2013 geltend, dass einige der dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegende Maßnahmen keine Beihilfe darstellten, weil sie entweder keinen konkreten Vorteil für ein einzelnes Unternehmen brächten (vgl. Randnummer 33 in Bezug auf die Maßnahme BY 3), die Maßnahme nicht auf einen Wissenstransfer hin zu Milcherzeugern oder Molkereien ausgerichtet gewesen sei (vgl. Randnummer 39 in Bezug auf die Maßnahmen BY 10), keine Begünstigung einzelner Unternehmen oder Wirtschaftszw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.