Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2337 der Kommission vom 29. Mai 2017 über die für die Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor sowie für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse nach dem Milch- und Fettgesetz aufgewendeten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3487)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D2337. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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haftliche Erkenntnisse in allgemein verständlicher Form, organisierte Informationsveranstaltungen sowie Kampagnen und (nicht auf bestimmte Unternehmen gerichtete) PR-Maßnahmen in Form von Flyern, Broschüren, Handouts, Rezepten oder Plakaten zur Micherzeugung, sowie Be- und Verarbeitung von Milch und Milchprodukten. (60) In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (18) machte Deutschland geltend, dass es sich bei der Maßnahme HE 3 nicht um eine staatliche Beihilfe handele, weil keine Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige vorliege. Die Maßnahme sei eine „reine Verbraucheraufklärung“ gewesen. Hilfsweise trug Deutschland vor, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. (61) Die Maßnahme, soweit sie entgegen der Auffassung Deutschlands als Beihilfe einzuordnen wäre, wäre jedenfalls als in Übereinstimmung mit der damaligen Entscheidungspraxis und damit als materiell rechtmäßig anzusehen. Die Maßnahme sei nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt gewesen, sondern unterstützte den gesamten Milchsektor in einer allgemeinen Art und Weise. Somit seien die in Ziffer 14.2 genannten Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 eingehalten gewesen. Gemäß Ziffer 14.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 seien Beihilfen von bis zu 100 % zur Deckung der Kosten zulässig. Die tatsächliche Höhe der Zuschüsse habe weit unter dem anwendbaren Grenzwert von 100 000 EUR pro Begünstigten innerhalb von drei Jahren gelegen (Ziffer 14.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006). In Hessen seien im Zeitraum 2001-2006 ungefähr 6 000 Milchviehhalter aktiv gewesen, damit entfielen im infrage stehenden Zeitraum auf einen Begünstigten durchschnittlich ungefähr 170 EUR. HE 9 (62) Hessen gewährte finanzielle Unterstützung an die LVMH für die Maßnahme „Fortbildung für junge Milchviehhalter“. Mit dieser Maßnahme sollte die Qualifikation junger Milchviehhalter verbessert werden. Die zuschussfähigen Kosten umfassten die tatsächlichen Kosten der Veranstaltung eines Ausbildungsprogramms, die Reisekosten und Spesen sowie die Kosten für die Bereitstellung einer Vertretung während der Abwesenheit des Landwirts oder der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer. (63) In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (19) machte Deutschland geltend, dass die Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen gering gewesen seien. Solche Beihilfen könnten daher bis zu einem höchstzulässigen Satz von 100 % zur Deckung der Kosten für genau beschriebene Tätigkeiten gewährt werden, insbesondere für die Aus- und Fortbildung. Die beschriebene Maßnahme könne unter Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 eingeordnet werden, da sie letztendlich die darin beschriebene Aus- und Fortbildungsförderung bereits dem Wortlaut nach darstelle. (64) Bei der Maßnahme handele es sich um klassische Fortbildungen im Milchsektor, die grundsätzlich allen Erzeugern zur Verfügung gestanden hätten und damit den Vorgaben der Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 entsprochen hätten. In diesen Fällen seien Beihilfen in Höhe von 100 % der Kosten zulässig gewesen. Die Höhe der Beihilfe habe bei Gesamtaufwendungen im Zeitraum 2001 bis 2006 von ungefähr 35 000 EUR unter dem Grenzbetrag von 100 000 EUR pro Begünstigten innerhalb von drei Jahren (Ziffer 14.3 der Rahmenregelung 2000-2006) gelegen. NI 5 (65) Niedersachsen gewährte der Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen e.V. (LVMN) finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen und für die Aufbereitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in leicht verständlicher Form. In diesem Zusammenhang wurden die Kosten für die Miete und Ausstattung für Ausstellungsräume, sowie die Kosten der Veröffentlichung von Sachinformation (Broschüren, Rezepte usw.) über Milch und Milchprodukte, einschließlich ihrer ernährungsphysiologischen Werte und Verwendungsmöglichkeiten sowie über die Milcherzeugung in Niedersachsen bezuschusst. Die Koordinierung der Maßnahme erfolgte durch die LVMN. Die technische Umsetzung der Maßnahme erfolgte entweder durch den Verein selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte. (66) In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (20) machte Deutschland geltend, dass die Maßnahme dem vierten Gedankenstrich (Veranstaltung von Wettbewerben, Ausstellungen und Messen) der Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 zuzuordnen sei. Kern der Maßnahme sei die Bezuschussung des Messestandes der LVMN. Insoweit handele es sich nach Auffassung Deutschlands um eine zulässige und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbare Beihilfe, wenn zusätzlich auch die Bedingungen der Ziffern 14.2 und 14.3 erfüllt seien. (67) Nach Auffassung Niedersachsens seien die diesbezüglichen Anforderungen erfüllt, da durch den Gemeinschaftsstand alle milcherzeugenden Betriebe (Durchschnitt 2001-2006: ungefähr 17 500 Betriebe) von der Maßnahme profitiert hätten. Damit sei einerseits gewährleistet, dass alle milcherzeugenden Betriebe Zugang zu der Maßnahme hätten (Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006) und die Beihilfe nicht über einen Betrag von 100 000 EUR je Begünstigten innerhalb von drei Jahren hinausgegangen sei (Ziffer 14.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006). NI 6 (2001-2003) (68) Überdies gewährte Niedersachsen finanzielle Unterstützung für die Beteiligungen von Verarbeitungsunternehmen an Messen. Deutschland behauptete, dass die in den Jahren 2001-2006 gewährte Unterstützung den Bedingungen der Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 entsprochen habe. Ab 26. November 2003 habe sich die Maßnahme auf die genehmigte staatliche Beihilfe N 200/2003 gestützt, die bis zum 31. Dezember 2008 gegolten und eine Beihilfeintensität von maximal 50 % bzw. den maximalen Beihilfebetrag von 70 000 EUR pro Begünstigten innerhalb von drei Jahren zugelassen habe. (69) In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (21) machte Deutschland geltend, dass die Maßnahme ausschließlich Beihilfen an Unternehmen des Verarbeitungs- und Vermarktungsbereichs (Molkereien) für die Beteiligung an Messen und Ausstellungen beinhaltet habe. Insoweit sei zur Beurteilung dieser Maßnahme nicht Ziffer 14.1, fünfter Gedankenstrich (wie im Eröffnungsbeschluss der Kommission angenommen), sondern Ziffer 14.1, vierter Gedankenstrich einschlägig. Die Beihilfe sei auf dieser Grundlage auch für den Zeitraum 2001-2003 als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. (70) In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2015 sichern die deutschen Behörden für den maßgeblichen Zeitraum (1. Januar 2002-26. November 2003) (22) zu, dass die Maßnahme NI 6 allen Unternehmen im Bereich Verarbeitung und Vermarktung von Milcherzeugnissen offenstand und nach objektiven Kriterien vergeben wurde. Die Maßnahme war darüber hinaus nicht an die Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation oder sonstigen landwirtschaftlichen Organisation gebunden. (71) Gemäß der gleichen Stellungnahme lag die maximale Beihilfenintensität dieser Maßnahme bei 48 %. Lediglich ein Unternehmen (Nordmilch eG) erhielt im genannten Zeitraum im Rahmen der gegenständlichen Maßnahme einen Gesamtbeihilfebetrag, der über 100 000 EUR hinausging. Laut den deutschen Behörden sei die Nordmilch eG nicht unter die Definition eines KMU gefallen. Eine Rückforderung dieser Einzelbeihilfe werde daher geprüft. NI 7 (72) Niedersachsen gewährte finanzielle Unterstützung für allgemeine Informationsmaßnahmen für Verbraucher über Milch als Nahrungsmittel. Zahlungsempfänger war die LVMN, in deren Auftrag das Informationsmaterial erstellt wurde. (73) In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (23) machte Deutschland geltend, dass es sich bei der Maßnahme „Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit“ nicht um eine staatliche Beihilfe handele, da keine Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige vorliege. (74) Deutschland trug vor (24), dass die Maßnahme materiell den Vorgaben des damals gültigen Gemeinschaftsrahmens entspreche und grundsätzlich als Bereitstellung fachlicher Hilfe gemäß Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 angesehen werden könne, da sie der allgemeinen Verbreitung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der allgemeinen Informationsweitergabe über die Eigenschaften von Milch und Milchprodukten diene. (75) Laut Deutschland war die gesamte Maßnahme nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt, sondern unterstützte den gesamten Milchsektor in einer allgemeinen Art und Weise. Somit seien die in Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 genannten Bedingungen eingehalten gewesen. (76) Laut Deutschland liegt die Höhe des Zuschusses weit unter dem Grenzwert der Ziffer 14.3 von 100 000 EUR pro Begünstigten innerhalb von drei Jahren. Ausgehend von durchschnittlich ungefähr 17 500 Milcherzeugern im oben genannten Zeitraum in Niedersachsen und einem Gesamtvolumen in Höhe von ungefähr 6,9 Mio. EUR entfielen für die Maßnahme NI 7 im gesamten Zeitraum ungefähr 395 EUR auf einen Begünstigten. NW 4 und NW 5 (77) Nordrhein-Westfalen gewährte finanzielle Unterstützung für Informationsveranstaltungen und Aktionen der allgemeinen Verbraucheraufklärung und Aktionen über die Verwendung von Milch- und Milchprodukten und ihren allgemeinen Eigenschaften (Teilmaßnahme NW 4). Zuwendungsempfänger waren die Landesvereinigung der Milchwirtschaft Nordrhein-Westfalen e.V. (LVMNRW) und die Landwirtschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. (78) Nordrhein-Westfalen gewährte außerdem finanzielle Unterstützung für Veranstaltungen für den Wissensaustausch zwischen Milcherzeugern zu Fragen der Milchwirtschaft (Teilmaßnahme NW 5). (79) Bezuschusst wurden die Kosten für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, für Beratung und Aufklärung und Fortbildungen zu Fragen der Milchwirtschaft. Die Förderintensität betrug bis zu 30 %. (80) In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (25) machte Deutschland geltend, dass hinsichtlich der Maßnahmen NW 4 und NW 5 jegliche Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Wirtschaftszweige fehle, da diese Maßnahme auf die allgemeine Öffentlichkeit abgezielt hätten. Diese Maßnahmen könnten daher auch nicht als technische Hilfe angesehen werden. Darüber hinaus sei bezüglich beider Maßnahmen die materielle und geografische Selektivität potenzieller Begünstigungen zu verneinen. (81) In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2015 beziffern die deutschen Behörden die jährlichen Gesamtausgaben der Maßnahme NW 4 im Zeitraum 2001-2006 mit einer Spannbreite von 335 200 EUR bis 497 800 EUR. Bei rund 10 000 milchviehhaltenden Betrieben im gleichen Zeitraum entfiel pro Begünstigen ein jährlicher Betrag zwischen 33,52 EUR und 49,78 EUR. Für die Maßnahme NW 5 ergibt sich bei jährlichen Ausgaben von 14 000 EUR ein Betrag von ungefähr 1,4 EUR pro Begünstigten und pro Jahr. NW 6 (82) Nordrhein-Westfalen gewährte finanzielle Unterstützung für die Erhebung von relevanten Daten, die zur Markttransparenz beitrugen. Förderfähig waren die der Vereinigung der Milchindustrie LVMNRW entstandenen Kosten für die Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung der einschlägigen Daten über den Milchmarkt. Die Ergebnisse wurden als Mitteilungen und Marktberichte veröffentlicht und standen jedermann kostenfrei zur Verfügung. Sie trugen zur Markttransparenz bei und dienten der sachlichen und wissenschaftlichen Information sowie dem Wissensaustausch zwischen Unternehmen des Milchsektors. (83) In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (26) machte Deutschland geltend, dass es hinsichtlich dieser Maßnahme an einer materiellen und geografischen Selektivität fehle. Hilfsweise wurde vorgetragen, dass die Vereinbarkeitsanforderungen des Gemeinschaftsrahmens eingehalten seien. (84) Begünstigte seien Landwirte, Erzeugergemeinschaften und alle Beteiligten des Milchsektors (27) gewesen. (85) In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2015 beziffert -Deutschland die jährlichen Gesamtausgaben der Maßnahme NW 6 im Zeitraum 2001-2006 auf eine Spannbreite von 139 400 EUR bis 155 900 EUR. Bei rund 10 000 milchviehhaltenden Betrieben im gleichen Zeitraum entfiel pro Begünstigen ein jährlicher Betrag zwischen 13,94 EUR und 15,59 EUR. RP 1 und SL 2 (86) Rheinland-Pfalz und Saarland gewährten finanzielle Unterstützung für Verbraucherinformationen einschließlich der Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in allgemein verständlicher Form, allgemeine Sachinformation über Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung. Förderfähig waren die Kosten für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Reisekosten, Kosten für Veröffentlichungen, Mieten für Ausstellungen, symbolische Preise im Wert von bis zu 250 EUR je Preis und Gewinner. (87) Werbemaßnahmen (28) oder Maßnahmen, die auf die Erzeugnisse bestimmter Unternehmen abzielten, waren von der Förderung ausgeschlossen. Die Koordinierung und die technische Durchführung der Maßnahme erfolgten durch die Milchwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz e.V. (MILAG) und die Landesvereinigung der Milchwirtschaft des Saarlandes e.V. (LVMS). (88) In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (29) machte Deutschland geltend, dass es sich bei diesen Maßnahmen nicht um eine staatliche Beihilfe handele, da keine Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige vorliege. Die Maßnahmen sind nach deutscher Auffassung „reine Verbraucheraufklärung“. Hilfsweise trug Deutschland vor, dass die Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien: Ziffer 8 der Gemeinschaftsleitlinien über staatliche Beihilfen zur Werbung für landwirtschaftliche Produkte konkretisiere die Maßnahmen, die unter die fachlich gewerblichen Hilfen im Agrarsektor im Sinne der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 fielen. (89) Aus der Entscheidungspraxis der Kommission in den Jahren 2000-2006, die über verschiedene Produktbereiche und Mitgliedstaaten hinweg praktiziert worden sei, ergäbe sich, dass die Durchführung von Maßnahmen, die mit den hier in Rede stehenden Maßnahmen vergleichbar seien, von der Kommission in dem genannten Zeitraum als materiell rechtmäßig und genehmigungsfähig angesehen worden sei. (90) Weiterhin trug Deutschland vor, dass die Maßnahmen RP 1 und SL 2, soweit sie entgegen der Auffassung Deutschlands als Beihilfen einzuordnen seien, jedenfalls als in Übereinstimmung mit der damaligen Entscheidungspraxis und damit als materiell rechtmäßig anzusehen seien. Laut Deutschland waren die gesamten Maßnahmen „Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit“ nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt, sondern unterstützten den gesamten Milchsektor in einer allgemeinen Art und Weise. Somit seien die in Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 genannten Bedingungen eingehalten gewesen. Gemäß Ziffer 14.3 könnten die Begünstigungen bis zu 100 % der Kosten decken. (91) In der Mitteilung vom 27. Februar 2015 machte Deutschland geltend, dass der gewährte Gesamtbeihilfebetrag über einen Zeitraum von drei Jahren unter der Obergrenze von 100 000 EUR pro Begünstigten gelegen habe und entsprechend zwischen 46 EUR und 73 EUR pro Jahr pro Begünstigten (30). RP 5 und SL 5 (92) Rheinland-Pfalz und Saarland gewährten finanzielle Unterstützung für Fachberatung sowie Fortbildungsprogramme für Milcherzeuger zur Verbesserung der Hygiene der Melktechnik und der Qualität der Anlieferungsmilch (Teilmaßnahmen RP 5 und SL 5). Bezuschusst worden seien die nachgewiesenen Beratungskosten bis zu einem Höchstsatz von 75 000 EUR pro Jahr in Rheinland-Pfalz und bis zu 15 000 EUR pro Jahr im Saarland. Fortlaufende Beratungsleistungen seien von der Förderung ausgeschlossen gewesen. Die Koordinierung und die technische Durchführung der Maßnahmen erfolgten durch den Landeskontrollverband Rheinland-Pfalz e.V. (LKVRP) und die LVMS. (93) In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (31) machte Deutschland geltend, dass die melktechnische Spezialberatung und Maßnahmen zur Verbesserung der Rohmilchqualität in Rheinland-Pfalz und dem Saarland auch für den Zeitraum 2001 bis 2006 mit dem Binnenmarkt vereinbar gewesen seien. (94) Ziel der Maßnahmen sei gewesen, anlassbezogen betroffenen Milcherzeugern nach Feststellung von Problemen (z. B. erhöhte somatische Zellen) im Rahmen der Qualitätsprüfungen der Anlieferungsmilch eine melktechnische Spezialberatung sowie diesbezügliche Beratungs- und Schulungskonzepte unter Beteiligung von Tierärzten zur Verbesserung der Eutergesundheit und somit der Rohmilchqualität anzubieten. Dieses Angebot hätten alle rheinland-pfälzischen/saarländischen Milcherzeuger in Anspruch nehmen können. Eine Mitgliedschaft im LKVRP bzw. LVMS sei nicht erforderlich gewesen. Die Förderung fortlaufender oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommener Beratungsdienste (z. B. Steuer- oder Rechtsberatung, Werbung) habe man ausgeschlossen. (95) Deutschland macht geltend, dass es sich somit um eine bezuschusste Dienstleitung handele. Direkte Zahlungen an Landwirte seien nicht geleistet worden. (96) Nach Auffassung von Rheinland-Pfalz ist eine Beratungsförderung nach Ziffer 14.1 dritter Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 nicht an die Verbreitung neuer Methoden gebunden. Diese Bindung gilt unbestritten für die Förderung „sonstiger Tätigkeiten für die Verbreitung neuer Methoden“ nach Ziffer 14.1, fünfter Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. Zudem ist in der Maßnahme ausdrücklich die Förderung fortlaufender oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommener Beratungsdienste ausgeschlossen. (97) Die Bedingungen der Ziffern 14.2 und 14.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind nach deutscher Auffassung erfüllt, da eine Mitgliedschaft im LKVRP oder dem Beratungsanbieter nicht erforderlich sei. (98) Deutschland hat zugesichert, dass pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren ein Gesamtbeihilfebetrag von 100 000 EUR nicht überschritten worden sei. Pro Jahr seien in Rheinland-Pfalz etwa 300 und im Saarland etwa 100 Milcherzeuger beraten worden. Angesichts eines jährlichen Mittelansatzes in Rheinland-Pfalz von ungefähr 59 000 EUR und im Saarland von ungefähr 13 000 EUR ergäbe sich eine durchschnittliche Förderung je Begünstigten in Rheinland-Pfalz von rund 197 EUR und im Saarland von 130 EUR. (99) Begünstigte seien Landwirte (KMU) und Erzeugergemeinschaften gewesen. TH 3 und TH 4 (100) Thüringen gewährte finanzielle Unterstützung für die Teilnahme der Landesvereinigung Thüringer Milch e.V. (LVTM) an Fach- und Verbraucherausstellungen (Grüne Tage Thüringen) und die Durchführung von Fachtagungen durch die LVTM zur Verbreitung wissenschaftlicher Informationen (Thüringer Milchtag) (Teilmaßnahme TH 3). (101) Zudem wurde die Veröffentlichung von Sachinformationen über Erzeuger aus der Region (allgemeine Öffentlichkeitsarbeit, Internationaler Tag der Milch oder Thüringer Milchkönigin) gefördert (Teilmaßnahme TH 4). (102) Förderfähig waren Sach- und Personalkosten. Zuwendungsempfänger war die LVTM. (103) In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (32) machte Deutschland geltend, dass die Maßnahme TH 3 als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen sei (Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006). Sie sollte die Effizienz und Professionalität der Landwirtschaft in der Gemeinschaft verbessern und auf diese Weise langfristig zur wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit des Sektors beitragen. (104) Die Durchführung von Fachtagungen zur Verbreitung wissenschaftlicher Informationen (z. B. Thüringer Milchtag) könne dem dritten Gedankenstrich „Beratungsgebühren“ unter Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 zugeordnet werden. Die Teilnahme an Fachausstellungen und Verbraucherausstellungen zur Darstellung der Thüringer Milchwirtschaft (z. B. Grüne Tage Thüringen) falle unter Ziffer 14.1 vierter Gedankenstrich (Veranstaltung von Wettbewerben, Ausstellungen und Messen). (105) Deutschland trug vor, dass die gesamte Maßnahme nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt gewesen sei, sondern der Unterstützung des gesamten Milchsektor in allgemeiner Art und Weise gedient habe (Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006). Der gewährte Beihilfebetrag lag pro Begünstigten nicht über 100 000 EUR innerhalb eines Dreijahreszeitraums. (106) In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (33) machte Deutschland ferner geltend, dass es sich bei der Maßnahme TH 4 um „allgemeine Öffentlichkeitsarbeit“ handele. Sie diente der weit verbreiteten Bekanntmachung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse der Eigenschaften von Milch und Milchprodukten und sei demnach eine technische Hilfe im Sinne von Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. Die Aktivitäten der Landesvereinigung Thüringer Milch e.V., seien als Beratungsgebühren Ziffer 14.1, dritter Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 zuzuordnen. (107) Ausgaben für sämtliche Stände und für Verbraucherkampagnen auf Messen fielen unter Ziffer 14.1, vierter Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 (Veranstaltung von Wettbewerben, Ausstellungen und Messen) zuzurechnen. Die Multiplikatorenveranstaltungen, welche neue Methoden und Erkenntnisse weitertrügen, ließen sich unter den fünften Gedankenstrich (sonstige Tätigkeiten für die Verbreitung neuer Methoden) subsumieren. (108) Die gesamte Maßnahme sei nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt gewesen, sondern habe den gesamten Milchsektor in einer allgemeinen Art und Weise unterstützt (Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006). (109) Der gewährte Beihilfebetrag habe pro Begünstigten innerhalb von drei Jahren 100 000 EUR nicht überschritten. TH 9 und TH 10 (110) Thüringen gewährte finanzielle Unterstützung für die Weiterbildung von Beschäftigten in Milchbetrieben (Teilmaßnahme TH 9) und für die Förderung von Berufswettbewerben (Teilmaßnahme TH 10). (111) Die Weiterbildungsmaßnahmen richteten sich an Beschäftigte in Milchbetrieben und zielten darauf ab, die Qualifikation der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer (Sachkundenachweis „Milchgewinnung“) zu verbessern. Die Durchführung der Maßnahme erfolgte durch den Verein Landvolksbildung Thüringen (VLT). (112) Die zweite Maßnahme finanzierte die Durchführung von Berufswettbewerben in den Bereichen Tierzüchtung und Milchgewinnung. Die Wettbewerbe wurden vom Thüringer Landjugendverband e.V. (TLJV) sowie der Thüringer Melkergemeinschaft e.V. (TMG) veranstaltet. Finanziert wurden die Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Wettbewerbe sowie die Teilnahme an länderübergreifenden Wettbewerben. (113) In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (34) machte Deutschland zur Teilmaßnahme TH 9 geltend, dass sich die Weiterbildungsmaßnahmen an Beschäftigte in Milchkühe haltenden Betrieben richteten. Träger der Weiterbildungsmaßnahmen sei der Verein Landvolkbildung Thüringen gewesen. Die Zahlungen seien als Leistungsentgelt an den Verein einzustufen, denen die tatsächlich erbrachten Leistungen, die marktüblich kalkuliert und vergütet worden seien, gegenüberstünden. (114) Deutschland hielt daher an seiner Auffassung fest, dass es an der Erfüllung des Beihilfetatbestandes gemäß Artikel 107 AEUV fehle. In Bezug auf das Weiterbildungsangebot an die Beschäftigten sei der Beihilfentatbestand gemäß Artikel 107 AEUV ebenfalls nicht erfüllt, da es sich nicht um unternehmensbezogene Zahlungen handele. (115) Hilfsweise wurde vorgetragen, dass bei dieser Maßnahme die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 erfüllt seien. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine Fortbildung für Landwirte zu den oben beschriebenen Themen, sodass die Anforderungen der Ziffer 14.1, erster Gedankenstrich, erfüllt seien. Die Möglichkeit der Teilnahme an Weiterbildungen der oben beschriebenen Art habe allen betroffenen Personen, die in dem betreffenden Gebiet tätig waren, auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung gestanden. Die Bedingungen der Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.