Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2337 der Kommission vom 29. Mai 2017 über die für die Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor sowie für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse nach dem Milch- und Fettgesetz aufgewendeten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3487)

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19.12.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 339/50 BESCHLUSS (EU) 2017/2337 DER KOMMISSION vom 29. Mai 2017 über die für die Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor sowie für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse nach dem Milch- und Fettgesetz aufgewendeten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3487) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß der vorgenannten Vorschrift und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 28. November 2011 und 27. Februar 2012 bat die Europäische Kommission (im Folgenden: „die Kommission“) Deutschland um zusätzliche Auskünfte hinsichtlich des Jahresberichtes 2010 über Beihilfen im Landwirtschaftssektor, den Deutschland in Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (2), jetzt Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (3) übermittelt hatte. Deutschland beantwortete die Fragen der Kommission mit Schreiben vom 16. Januar 2012 und 27. April 2012. Im Lichte der Antworten Deutschlands stellte sich heraus, dass Deutschland dem deutschen Milchsektor finanzielle Unterstützung nach Maßgabe des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (im Folgende: „Milch- und Fettgesetz“ oder „MFG“) von 1952 gewährt hatte. (2) Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 teilte die Kommission Deutschland mit, dass die betreffenden Maßnahmen als nicht angemeldete Beihilfe Nr. SA.35484 (2012/NN) eingetragen wurden. Mit Schreiben vom 16. November 2012, 7., 8., 11., 13., 14., 15. und 19. Februar, 21. März, 8. April, 28. Mai, 10. und 25. Juni und 2. Juli 2013, unterbreitete Deutschland weitere Informationen. (3) Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 (C(2013) 4457 final) (im Folgende: „der Eröffnungsbeschluss“) teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. Zur Untersuchung der gegenständlichen Teilmaßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt unterschied die Kommission zwischen zwei Zeiträumen: 1. Zeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2006, 2. Zeitraum ab dem 1. Januar 2007. (4) Im Eröffnungsbeschluss stellte die Kommission für mehrere Teilmaßnahmen nach dem MFG fest, dass diese entweder keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, oder dass diese Beihilfen darstellen, die nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen fallen. (5) Für weitere Teilmaßnahmen stellte die Kommission fest, dass diese entweder für den Zeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2006 oder für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 oder für beide Zeiträume mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (6) Für alle übrigen Teilmaßnahmen, einschließlich der diesem Beschluss zugrunde liegenden Teilmaßnahmen über die Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor sowie zugunsten der Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse gewährten Beihilfen, erhob die Kommission im Eröffnungsbeschluss Zweifel hinsichtlich ihrer Binnenmarktvereinbarkeit. (7) Nachdem einige Unrichtigkeiten im Eröffnungsbeschluss entdeckt worden waren, wurde mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 eine Berichtigung an die deutschen Behörden übermittelt. (8) Der berichtigte Eröffnungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. (9) Mit Schreiben vom 20. September 2013 nahm Deutschland zum Eröffnungsbeschluss Stellung. (10) Der Kommission gingen insgesamt 19 Stellungnahmen von Beteiligten zu. Einer dieser Beteiligten bat die Kommission unter Angabe triftiger Gründe, seine Identität nicht bekannt zu gegeben. Insgesamt zehn Stellungnahmen, jedoch nicht die letztgenannte, bezogen sich auf die gegenständlichen Teilmaßnahmen zur Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor bzw. auf zur Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse gewährte Beihilfen. (11) Diese Stellungnahmen wurden Deutschland mit Schreiben vom 27. Februar, 3. März 2014 und 3. Oktober 2014 übermittelt. (12) Mit Schreiben vom 21. März 2014 teilte Deutschland der Kommission mit, dass es keine Stellungnahme zu den zuvor erwähnten Stellungnahmen von Beteiligten abgebe. (13) Mit Schreiben vom 31. März 2014 übermittelte Deutschland der Kommission eine Stellungnahme des Freistaats Bayern zur Stellungnahme des Beteiligten, dessen Identität nicht bekannt gegeben wurde (siehe Erwägungsgrund 10). (14) Deutschland äußerte sich zunächst nicht zu den im Februar 2014 von Beteiligten eingereichten Stellungnahmen. Zu einer ergänzenden Stellungnahme vom 8. Juli 2014 nahm Deutschland mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 Stellung. (15) Mit Schreiben vom 13. November 2014 bat die Kommission Deutschland um zusätzliche Auskünfte. Deutschland beantwortete die Fragen der Kommission mit Schreiben vom 27. Februar 2015. (16) Am 30. Juni 2016 übermittelte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zusätzliche Informationen zur Untermaßnahme RP 2. (17) Mit Schreiben vom 15. November 2016 bat die Kommission Deutschland nochmals um zusätzliche Auskünfte. Nach Ersuchen um Fristverlängerung für die Beantwortung des Schreibens, die von der Kommission gewährt wurde, beantwortete Deutschland die Fragen der Kommission mit Schreiben vom 13. Januar 2017. 2.   BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN UND STELLUNGNAHMEN DER DEUTSCHEN BEHÖRDEN (18) In der nachfolgenden Beschreibung wird auf die Teilmaßnahmen über nach dem MFG gewährte Beihilfen zur Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor sowie Beihilfen zur Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse eingegangen, hinsichtlich derer die Kommission Zweifel in Bezug auf ihre Binnenmarktvereinbarkeit erhoben hat. Es handelt sich im Einzelnen um die folgenden Teilmaßnahmen (die einzelnen Teilmaßnahmen werden im Folgetext entsprechend der Einordnung im Anhang des Eröffnungsbeschlusses bezeichnet): BY 3, BY 10, BW 4, BB 1, BB 3, HE 2, HE 3, HE 9, NI 5, NI 6, NI 7, NW 4, NW 5, NW 6, RP 1, RP 5, SL 2, SL 5, TH 3, TH 4, TH 9, TH 10 (fachliche Hilfe für den Zeitraum 2001-2006); RP 2 (fachliche Hilfe für den Zeitraum ab 2007); BW 10, BW 11, NI 1 und TH 5 (Qualitätserzeugnisse für den Zeitraum 2001-2006). Rechtsgrundlage (19) Das MFG ist ein Bundesgesetz, das 1952 in Kraft trat und seitdem mehrfach geändert wurde (5). Es stellt das Rahmengesetz der gegenständlichen Beihilfemaßnahmen dar und ist in seiner Geltungsdauer unbefristet. (20) § 22 Absatz 1 MFG ermächtigt die deutschen Bundesländer, eine Milchumlage von den Molkereien auf Grundlage der Anlieferungsmilchmengen zu erheben. Nach den von Deutschland zur Verfügung gestellten Informationen haben neun (von sechzehn) Bundesländern von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, nämlich Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen. Die von den Ländern erhobenen Umlagen betragen bis zu 0,0015 EUR pro kg Milch. (21) Deutschland hat nachgewiesen, dass die Milchumlage nicht auf Einfuhrerzeugnisse anwendbar ist. Dagegen können Ausfuhrerzeugnisse der Milchumlage unterliegen. (22) § 22 Absatz 2 MFG sieht vor, dass die aus der Milchumlage aufkommenden Mittel nur verwendet werden für die: 1. Förderung und Erhaltung der Güte auf Grund bestimmter Durchführungsvorschriften; 2. Verbesserung der Hygiene bei der Gewinnung, der Anlieferung, der Be- und Verarbeitung und dem Absatz von Milch und Milcherzeugnissen; 3. Milchleistungsprüfungen; 4. Beratung der Betriebe in milchwirtschaftlichen Fragen und laufende milchwirtschaftliche Fortbildung des Berufsnachwuchses; 5. Werbung zur Erhöhung des Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen; 6. Durchführung von nach dem Milch- und Fettgesetz übertragenen Aufgaben. (23) § 22 Absatz 2a MFG sieht vor, dass abweichend von Absatz 2 die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel auch verwendet werden können für: 1. zur Minderung von strukturell bedingten erhöhten Erfassungskosten bei der Lieferung von Milch und Sahne (Rahm) vom Erzeuger bis zur Molkerei, 2. zur Minderung von erhöhten Transportkosten bei der Lieferung von Milch zwischen Molkereien, sofern die Lieferung zur Sicherung der Versorgung des Absatzgebietes der belieferten Molkereien mit Trinkmilch notwendig ist, und 3. zur Förderung der Qualität bei zentralem Absatz von Milcherzeugnissen. (24) § 22 Absatz 4 MFG sieht vor, dass die von Molkereien oder ihren Zusammenschlüssen für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke an milchwirtschaftliche Einrichtungen geleisteten Beiträge und Gebühren ganz oder teilweise aus dem Aufkommen der Milchumlage abgegolten werden können. (25) Während das MFG das Rahmengesetz darstellt, sind es die von den Bundesländern aufgrund des MFG erlassenen Durchführungsvorschriften, welche die eigentliche Rechtsgrundlage für die in Rede stehenden Maßnahmen darstellen. Finanzierung (26) Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 haben die deutschen Behörden bestätigt, dass die diesem Beschluss zugrunde liegenden Maßnahmen ausschließlich aus Mitteln der Milchumlage finanziert, und dass keine zusätzlichen Mittel aus den Landeshaushalten genutzt wurden. 2.1.   Beihilfen für die Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor (27) Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen gewährten zwischen 2001 und 2006 finanzielle Unterstützung für Maßnahmen, die auf die Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor abzielten (Teilmaßnahmen BY 3, BY 10, BW 4, BB 1, BB 3, HE 2, HE 3, HE 9, NI 5, NI 6, NI 7, NW 4, NW 5, NW 6, RP 1, RP 5, SL 2, SL 5, TH 3, TH 4, TH 9 und TH 10). (28) Rheinland-Pfalz gewährte ab 2007 finanzielle Unterstützung für eine Maßnahme, die auf die Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor abzielt (RP 2). (29) Zwischen 2001 und 2011 betrugen die insgesamt bereitgestellten Haushaltsmittel (alle Länder zusammengerechnet) insgesamt 23,7 Mio. EUR. (30) Die finanzielle Unterstützung wird für Informationsmaßnahmen allgemeiner Art gewährt, die allen Betrieben im milchwirtschaftlichen Sektor zugutekommen. Diese Maßnahmen zielen auf die Verwendung von Milch und Milchprodukten im Allgemeinen ab, sind auf Informationen über die objektiven Milcheigenschaften beschränkt, beinhalten keine subjektiven Behauptungen über die Vorzüge bestimmter Erzeugnisse eines oder mehrerer Unternehmen und betreffen keine Werbemaßnahmen. Es werden nur allgemeine Maßnahmen finanziert, die allen Erzeugern des Milchsektors gleichermaßen zugutekommen. Bestimmte Erzeuger oder die Herkunft der Milch werden nicht namentlich erwähnt. Es werden keine Direktzahlungen an Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen geleistet (mit der Ausnahme der Maßnahme RP 2). (31) Sofern nicht anders angegeben beträgt die Beihilfeintensität der Maßnahmen bis zu 100 % der förderfähigen Kosten. Fachliche Hilfe im Zeitraum 2001-2006 BY 3 (32) Bayern gewährte finanzielle Unterstützung für die Erhebung von Sach- und Fachinformationen allgemeiner Art zur Milcherzeugung, sowie für die Veröffentlichung und Bereitstellung von allgemeinen Informationen zu milchwirtschaftlichen Themenstellungen (z. B. Milcherzeugung in den landwirtschaftlichen Betrieben). Bezuschusst wurden auch Kosten im Zusammenhang mit der Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in allgemein verständlicher Form (durch Veröffentlichungen und Vorträge) sowie die Erstellung von Sachinformationen über Qualitätssysteme, die den Milcherzeugern in Bayern und der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Maßnahme führte der Verband der Milcherzeuger e.V. (VMB) durch. (33) In der Mitteilung vom 20. September 2013 (6) trug Deutschland vor, dass die Maßnahme BY 3 nach nochmaliger Überprüfung keine staatliche Beihilfe darstelle, da sie keine konkreten Vorteile für einzelne Unternehmen enthalte. Sofern es sich um eine Beihilfe handeln sollte, gelte der Bestandsschutz für bestehende Beihilfen. Hilfsweise wurde vorgetragen, dass die Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. (34) Im Übrigen seien die entsprechenden Maßnahmen unabhängig von dem Nachweis, dass die Mittel für die Verbreitung neuer Methoden verwendet würden, mit dem Binnenmarkt vereinbar. In Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission (7) und der Rahmenregelung 2007-2013 (8) werde auf dieses Erfordernis (Verbreitung neuer Methoden) verzichtet. Maßgeblich sei vielmehr, dass wissenschaftliche Erkenntnisse verbreitet würden. Dieser Maßstab sei auch auf den Zeitraum 2000-2006 übertragbar, da damals keine Umstände vorgelegen hätten, die strengere Kriterien erforderlich gemacht hätten. (35) Deutschland trägt vor, dass die Maßnahme nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt gewesen sei, sondern dass der gesamte Milchsektor in einer allgemeinen Art und Weise unterstützt worden sei und dass pro Begünstigten nicht mehr als 100 000 EUR innerhalb von drei Jahren aufgewendet worden sei. (36) Laut den deutschen Behörden waren die Begünstigten dieser Maßnahme „Landwirte, Erzeugergemeinschaften, die interessierte Öffentlichkeit sowie KMU“. (37) Gemäß der Mitteilung der deutschen Behörden vom 27. Februar 2015 lagen die jährlichen Ausgaben für die Maßnahmen BY 3 und BY 10 im Zeitraum 2001 bis 2006 in einer Bandbreite von 471 986 EUR bis 518 057 EUR. Bei einer Anzahl von Milcherzeugern und Molkereiunternehmen zwischen 47 287 und 56 755 im selben Zeitraum ergibt sich ein jährlicher Betrag je Begünstigten (Milchlieferanten und Molkereiunternehmen) zwischen 9,13 EUR und 10,46 EUR. BY 10 (38) Bayern gewährte der Milchwirtschaftlichen Untersuchungs- und Versuchsanstalt (MUVA) Kempten finanzielle Unterstützung für den Informationsaustausch zwischen verschiedenen Akteuren (Forschungsinstitute, Behörden) zum Thema Milch als Rohstoff. (39) In der Mitteilung vom 20. September 2013 machte Deutschland geltend (9), dass die Maßnahme BY 10 keine staatliche Beihilfe beinhalte, da sie nicht auf einen Wissenstransfer von der MUVA hin zu Milcherzeugern oder Molkereien ausgerichtet sei. Sofern es sich um eine Beihilfe handeln sollte, gelte aber der Bestandsschutz für bestehende Beihilfen. Hilfsweise wurde vorgetragen, dass die Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. (40) In derselben Mitteilung (10) trug Deutschland vor, dass die „Begünstigten“ der Maßnahme vorwiegend Behörden seien. (41) In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2015 beziffert Deutschland die jährlichen Gesamtausgaben für die Maßnahmen BY 3 und BY 10 auf 471 986 EUR bis 518 057 EUR (siehe Randnummer 37). BW 4 (42) Baden-Württemberg gewährte finanzielle Unterstützung für die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit und Verbraucherinformation im Zusammenhang mit Milch und Milcherzeugnissen. Bei dieser Maßnahme handelte es sich u. a. um: a) Verbraucherinformation zum Ernährungswert und zu den allgemeinen Eigenschaften von Milchprodukten; b) allgemeine Informationen über Kennzeichnungsregeln oder Qualitätsmerkmale für Milch und Milcherzeugnisse; c) Bereitstellung von Referenten oder Informationsständen zu oben genannten Themen für Verbraucherveranstaltungen (Internationaler Tag der Milch); d) Durchführung oder Beteiligung an Fortbildungen und wissenschaftlichen Tagungen zum Themenbereich Milch und Milchprodukte in der Ernährung; e) Organisation von Veranstaltungen und Darstellung der Milchwirtschaft insgesamt im Rahmen von Messen (Landwirtschaftliches Hauptfest). (43) Die Koordinierung der Maßnahme erfolgte durch den Milchwirtschaftlichen Verein Baden-Württemberg (MVBW). Die technische Umsetzung der Maßnahme erfolgte entweder durch den MVBW selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte. (44) In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (11) hält Deutschland an seiner Auffassung fest, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe handele, weil keine Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige vorliege. (45) Hilfsweise wird argumentiert (12), dass die Maßnahmen den Vorgaben des damals gültigen Gemeinschaftsrahmens materiell entsprochen hätten und grundsätzlich als Bereitstellung fachlicher Hilfe gemäß Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (13) (im Folgenden: „Gemeinschaftsrahmen 2000-2006“) angesehen werden könnten. Die Maßnahmen dienten der allgemeinen, weit verbreiteten Bekanntmachung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse der Eigenschaften von Milch und Milchprodukten. (46) Deutschland trägt vor, dass die Maßnahmen „Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit“ nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt gewesen seien, sondern den gesamten Milchsektor in einer allgemeinen Art und Weise unterstützt hätten. Somit seien die in Ziffer 14.2 genannten Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens eingehalten gewesen. Gemäß Ziffer 14.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 seien Beihilfen zur Deckung der Kosten von bis zu 100 % zulässig. Die Höhe der Beihilfen habe unter dem Grenzwert gemäß Punkt 14.3 von 100 000 EUR pro Begünstigten pro Dreijahreszeitraum gelegen. BB 1 (47) Brandenburg hat im Rahmen der Maßnahme „Verbesserung der Hygiene“ Kosten der Aus- und Fortbildung gefördert. Schwerpunkte waren hierbei die Tiergesundheit, Verbesserung der Melkhygiene und Rohmilchqualität sowie die Analyse von Leistungsbeeinträchtigungen. Die Durchführung der Maßnahme wurde dem Landeskontrollverband Brandenburg (LKVB) übertragen. Der Höchstsatz der Beihilfe hat 60 % der förderfähigen Kosten nicht überschritten. (48) In der Mitteilung vom 20. September 2013 machte Deutschland geltend (14), dass die Maßnahme „Verbesserung der Hygiene“ für den Zeitraum 2001 bis 2006 mit dem Binnenmarkt vereinbar gewesen sei. Die Beratungsangebote seien nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt gewesen, sondern hätten allen brandenburgischen Milcherzeugern offen gestanden. Einzelne Unternehmen seien nicht begünstigt worden. Die Maßnahme sei Ziffer 13.2, dritter Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 (Deckung von Kosten für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Hinblick auf die Anwendung von Qualitätssicherungssystemen) zuzuordnen. (49) In der Mitteilung vom 27. Februar 2015 wiederholen die deutschen Behörden, dass alle Milcherzeuger des Landes grundsätzlich die Möglichkeit hatten, die gegenständliche Beratung (Komplex- und Spezialberatung) in Anspruch zu nehmen. Deutschland trägt vor, dass es sich bei den Zuwendungen um Anteilsfinanzierungen mit Festbeträgen von 161,19 EUR pro Betrieb bei der Komplexberatung bzw. 144,62 EUR pro Betrieb bei der Spezialberatung handele. Somit könne eine Überschreitung von 100 000 EUR pro Betrieb pro Dreijahreszeitraum nicht zustande kommen. Laut den deutschen Behörden basieren die genannten Werte auf dem Jahr 2006, jedoch seien die Beträge der anderen Jahre ähnlich der angegebenen Größenordnung gewesen. Deutschland macht ferner geltend, dass es sich bei den Endbegünstigten (Milchbetriebe/-erzeuger) um KMU handelte. BB 3 (50) Brandenburg hat bis Ende 2007 die Bereitstellung von Informationen zu wirtschaftlichen Fragen sowie die Weitergabe neu gewonnener Informationen und Erkenntnissen in milchwirtschaftlichen Fragen zu Milchrecht, Milchpolitik, Milchleistung und -qualität, Fütterung und Haltung, Förderung, Tierseuchenschutz usw. gefördert. Es fand weder eine Einzelberatung noch die Ausbildung einzelner Personen statt. Die Durchführung wurde der Landesvereinigung der Milchwirtschaft Brandenburg-Berlin e.V. (LVMB) und dem Landesbauernverband Brandenburg e.V. (LBV) übertragen. (51) In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (15) hält Deutschland die oben genannte Maßnahme weiterhin mit dem Binnenmarkt für vereinbar. Sie sei dem Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 zuzuordnen, und zwar als Bereitstellung fachlicher Hilfe gemäß Ziffer 14.1. Durch sie sollte die Effizienz und Professionalität der Landwirtschaft in der Gemeinschaft verbessert und auf diese Weise ein langfristiger Beitrag zur wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit des Sektors geleistet werden. (52) Die von der LVMB durchgeführten Landesmelk- und Qualitätswettbewerbe seien dem vierten Gedankenstrich der Ziffer 14.1 als „Veranstaltung von Wettbewerben“ zuzurechnen. (53) In der Mitteilung vom 27. Februar 2015 macht Deutschland geltend, dass bei den Wettbewerben verdiente Brandenburger Unternehmen anlässlich der IGW ausgezeichnet und somit einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden seien. Dazu seien im Jahr 2006 Mittel von rund 463 EUR über die LVMB, die aus der Milchumlage stammten, eingesetzt worden (16). (54) Über das Projekt „Milcherzeugerberatung“ des LBV habe eine Beratung durch den Milchreferenten des LBV für alle Beteiligten der Milchwirtschaft stattgefunden. Die Finanzierung erfolgte als Anteilsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung aus Mitteln der Milchumlage. Gemäß den übermittelten Unterlagen erhielt der LBV im Jahr 2006 zu diesem Zweck aus Landesmitteln eine Zuwendung von 20 000 EUR. Laut Deutschland ist auch in den Jahren zuvor ähnlich verfahren worden. (55) Die Beihilfen seien nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt gewesen. Allen betroffenen Personen in dem betreffenden Gebiet des Milchsektors habe die Möglichkeit der Teilnahme an den o. g. Berufswettbewerben offen gestanden. Die Bedingungen der Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 seien daher erfüllt gewesen. HE 2 (56) Hessen gewährte finanzielle Unterstützung an die Landesvereinigung für Milch und Milcherzeugnisse Hessen e.V. (LVMH) für die Maßnahme „Fortbildung für Erzeuger durch das Innovationsteam“. Im Rahmen dieser Maßnahme bereitete das Innovationsteam der LVMH wissenschaftliche Informationen im Rahmen von Fachartikeln und Fortbildungen auf. Sie umfassten das Sammeln und Bündeln von Informationen, Weitergabe von Wissen durch wissenschaftliche Artikel und Fortbildungen für Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer. (57) Deutschland behauptet, dass die Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen gering gewesen seien (17). Die Beihilfen könnten daher bis zu einem höchstzulässigen Satz von 100 % zur Deckung der Kosten für genau beschriebene Tätigkeiten gewährt werden, insbesondere für die Aus- und Fortbildung. Die zuschussfähigen Kosten könnten die tatsächlichen Kosten der Veranstaltung eines Ausbildungsprogramms, die Reisekosten und Spesen sowie die Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der Abwesenheit des Landwirts oder der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer umfassen. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine Fortbildung für Landwirte zu den oben beschriebenen Themen, sodass die Anforderungen der Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 erfüllt seien. (58) Ebenfalls erfüllt seien die Bedingungen der Ziffer 14.2, da grundsätzlich allen natürlichen und juristischen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien die Teilnahme an den Fortbildungen zur Verfügung gestanden habe. Die zulässige Höchstgrenze von 100 000 EUR sei bei Beihilfen von rund 125 EUR pro Begünstigten innerhalb von drei Jahren nicht überschritten worden (Ziffer 14.3). HE 3 (59) Hessen gewährte finanzielle Unterstützung für die Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung der Verbraucher über Milch und Milcherzeugnisse einschließlich ihrer ernährungsphysiologischen Werte und Verwendungsmöglichkeiten. Das Ernährungsteam der LVMH verbreitete wissensc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.