Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1075 der Kommission vom 19. Januar 2015 zu der von Italien durchgeführten — staatlichen Beihilfe SA.35843 (2014/C) (ex 2012/NN) Zusätzliche Ausgleichsleistungen zugunsten von Buonotourist für die Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015)75) (Nur der italienische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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8.7.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 179/128 BESCHLUSS (EU) 2015/1075 DER KOMMISSION vom 19. Januar 2015 zu der von Italien durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.35843 (2014/C) (ex 2012/NN) Zusätzliche Ausgleichsleistungen zugunsten von Buonotourist für die Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015)75) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den oben genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, In erwägung nachstehender gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit elektronischer Anmeldung vom 5. Dezember 2012 meldeten die italienischen Behörden nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen zusätzlichen Ausgleich nach einer entsprechenden Entscheidung des Consiglio di Stato (der als oberstes Verwaltungsgericht Italiens fungiert) an, der Buonotourist S.r.l. („Buonotourist“) für die Erbringung von Personenverkehrsdiensten per Bus aufgrund von Konzessionen, die durch die italienische Region Kampanien („Region“) erteilt wurden, im Zeitraum 1996-2002 („Prüfzeitraum“) gewährt wurde. (2) Die Anmeldung wurde unter der Nummer SA.35843 eingetragen und wurde ab 13. Dezember 2012 als nicht angemeldete Maßnahme behandelt, da die Region laut Informationen, die der Kommission vorliegen, erst ab dem 7. Dezember 2012 verpflichtet war, den zusätzlichen Ausgleich an Buonotourist zu bezahlen, d. h. nachdem die italienische Regierung die Maßnahme bei der Kommission angemeldet hatte, aber bevor der Beschluss der Kommission angenommen wurde. (3) Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 teilte die Kommission Italien ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die Beihilfe einzuleiten („Einleitungsbeschluss“). (4) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (1) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zur Maßnahme aufgefordert. (5) Die italienischen Behörden haben ihre Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss mit Schreiben vom 21. und 24. März 2014 übermittelt. (6) Die einzige dritte Partei, die Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss eingereicht hat, war Buonotourist als von der Maßnahme begünstigtes Unternehmen. Diese Stellungnahme ist am 25. März 2014 eingegangen. (7) Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 übermittelten die italienischen Behörden Stellungnahmen zu Schriftsätzen Dritter sowie zusätzliche Angaben, in Beantwortung eines Auskunftsersuchens vom 11. Juni 2014. (8) Nach Gewährung einer Fristverlängerung durch die Kommission schlossen die italienischen Behörden die Übermittlung von zusätzlichen Angaben mit Schreiben vom 15. September 2014 ab. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1.   DIE GESELLSCHAFT (9) Buonotourist ist ein Privatunternehmen, das ÖPNV-Dienste erbringt, für die es regionale und kommunale Konzessionen erhalten hat. Genauer gesagt betrieb Buonotourist nach Angaben der italienischen Behörden während des gesamten Prüfzeitraums als Konzessionsnehmer der Region ein Busnetz und legte dabei circa 1,8 Mio. km pro Jahr zurück. (10) Nach Angaben der italienischen Behörden hat die Region an Buonotourist für den genannten Dienst während des Prüfzeitraums bereits 1 9 5 07  121,54 EUR gezahlt, davon 1 7 0 36  021,13 EUR für Betrieb und Verwaltung des Dienstes und 2 4 71  100,41 für Investitionen. Da dieser Ausgleich Buonotourist offenkundig mehr als zehn Jahre vor dem ersten Auskunftsersuchen der Kommission an den italienischen Staat gewährt wurde, ist dieser Ausgleich nicht Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Verfahren (2). (11) Zusätzlich zu den genannten bereits erhaltenen Beträgen verlangte Buonotourist von der Region einen zusätzlichen Ausgleich in Höhe von 5 5 67  582,57 EUR auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates (3) für die wirtschaftlichen Nachteile, die dem Unternehmen angeblich entstanden seien, weil ihm Gemeinwohlverpflichtungen (PSO — Public Service Obligations auferlegt worden seien. Nach Angaben der Region wurde der Anspruch im Januar 2007 erhoben, indem Buonotourist Klage auf dem Verwaltungsgerichtsweg einreichte. (12) Im Jahr 2008 wies das Regionale Verwaltungsgericht in Salerno die von Buonotourist eingebrachte Klage auf zusätzlichen Ausgleich auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ab. Das Gericht befand, gestützt auf Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (4), dass Buonotourist keinen Ausgleich für wirtschaftliche Nachteile infolge der Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen fordern könne, ohne zuvor die Aufhebung dieser Gemeinwohlverpflichtungen verlangt zu haben. 2.2.   DIE URTEILE DES CONSIGLIO DI STATO (13) Mit Urteil vom 27. Juli 2009 (Sentenza Nr. 4683/09) gab der Consiglio di Stato der von Buonotourist eingelegten Berufung gegen das Urteil des Regionalen Verwaltungsgerichts in Salerno statt und entschied, dass Buonotourist nach den Artikeln 6, 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 Anspruch auf zusätzlichen Ausgleich für die erbrachten Gemeinwohldienstleistung habe. In diesem Urteil wird nicht genau angegeben, durch welchen Rechtsakt und in welcher Form die Gemeinwohldienstleistungen auferlegt wurden, aber hervorgehoben, dass einem Unternehmen, das eine Gemeinwohldienstleistung erbringt, sein Anspruch auf Erstattung der bei der Erbringung dieser Dienstleistung tatsächlich entstandenen Kosten nicht verwehrt werden dürfe. Ferner befand der Consiglio di Stato, dass Buonotourist selbst dann Anspruch auf eine Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen habe, wenn das Unternehmen zuvor keinen Antrag auf Aufhebung dieser Verpflichtungen gestellt hat. (14) Der Consiglio di Stato befand, dass der genaue Betrag des an Buonotourist zu zahlenden zusätzlichen Ausgleichs durch die Region zu ermitteln sei, ausgehend von zuverlässigen Daten aus den Büchern des Unternehmens, indem die Differenz zwischen den Aufwendungen für die Geschäftstätigkeit von Buonotourist, die der Gemeinwohldienstleistung zuzurechnen ist, und den entsprechenden Einnahmen ermittelt wird. Die Region führt jedoch an, dass ihr dies unmöglich sei, da es an klaren und zuverlässigen Daten mangele. (15) Mit Anordnung (ordinanza) Nr. 8737/2010 vom 13. Dezember 2010 ernannte der Consiglio di Stato einen Sachverständigen zur Durchführung dieser Aufgabe. Den italienischen Behörden zufolge war es diesem Sachverständigen ebenfalls nicht möglich, den Betrag des zu zahlenden Ausgleichs zu ermitteln. Mit Anordnung (ordinanza) Nr. 5880/2011 vom 7. November 2011 ernannte der Consiglio di Stato einen zweiten Sachverständigen („zweiter Sachverständiger“). Aus Absatz 9 des Urteils des Consiglio di Stato (giudizio per l’ottemperanza) Nr. 5650/2012 vom 7. November 2012 geht hervor, dass beide Sachverständigen das Vorliegen eines Ausgleichsanspruchs nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/1969 (d. h. Betriebs- oder Beförderungspflicht) ausschließen, aber befinden, dass Buonotourist für die Jahre 1998, 1999 und 2000 einen zu niedrigen Ausgleich erhalten habe, da die in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (Tarifpflicht) niedergelegte Formel anzuwenden sei. Die beiden Sachverständigen gehen also implizit von der Annahme aus, die Region habe Buonotourist eine Tarifpflicht auferlegt. (16) Der erste Sachverständige befand, dass es unangemessen wäre, ein „induktives Verfahren“ zu verwenden, um die zusätzlichen Kosten zu berechnen, die dem Unternehmen aufgrund der Tarifpflicht möglicherweise entstanden sind, und empfahl eine Berechnung des zusätzlichen Ausgleichs nach billigem Ermessen (in via equitativa). Der zweite Sachverständige berechnete dagegen den seitens der Region zu zahlenden Ausgleich sehr wohl mit einem solchen „induktiven Verfahren“ und merkte an, dass der Consiglio di Stato die Entscheidung für ein solches „induktives Verfahren“ als endgültig eingestuft habe, da es in mehreren Urteilen unangefochten verwendet worden sei. (17) Es war dem zweiten Sachverständigen trotzdem nicht möglich, den Ausgleich nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zu berechnen, da wesentliche Daten sowohl zur erwarteten als auch zur tatsächlichen Anzahl der Beförderungseinheiten fehlten. Daher berechnete der zweite Sachverständige die potenzielle Höhe des Minderausgleichs anhand der Differenz zwischen den potenziellen Einnahmen, die das Unternehmen bei Betrieb des Dienstes auf kommerzieller Basis (Schätzung) erhalten hätte, und der Summe der tatsächlichen Einnahmen und der bereits erhalten Ausgleichsleistungen der öffentlichen Hand. Für Buonotourist ergeben diese Berechnungen allein für die Jahre 1998, 1999 und 2000 einen Minderausgleich von 1 1 11  572 EUR einschließlich Zinsen. Der Sachverständige gelangte zu dem Schluss, dass dieser Betrag als Betrag des Minderausgleichs zu betrachten sei. (18) Somit erließ der Consiglio di Stato sein Urteil Nr. 5650/2012 vom 7. November 2012, in dem er den von der Region an Buonotourist zu zahlenden zusätzlichen Ausgleich auf 1 1 11  572 EUR bezifferte und die Zahlung dieser Summe bis spätestens 7. Dezember 2012 anordnete (5). Die Zahlung dieser Summe durch die Region an Buonotourist erfolgte am 21. Dezember 2012. (19) Bei der Zahlung dieses zusätzlichen Ausgleichs durch die Region an Buonotourist infolge des Urteils Nr. 5650/2012 handelt es sich um die nicht angemeldete Maßnahme und um den Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. 2.3.   ZUSÄTZLICHE ANGABEN/STELLUNGNAHMEN DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN (20) Nach Auskunft der italienischen Behörden war Buonotourist ähnlich wie auch andere Anbieter regionaler Linienbusdienste nach Maßgabe vorläufiger Lizenzen (Konzessionen) tätig, die auf Antrag des Unternehmens jährlich verlängert wurden. Aufgrund dieser Konzessionen erlangte das Unternehmen das ausschließliche Recht zur Erbringung der entsprechenden Dienste. (21) Die italienischen Behörden geben ferner an, dass Buonotourist in jedem einzelnen Jahr des Prüfzeitraums bei der Region Konzessionen für die Erbringung von Dienstleistungen auf den betreffenden Strecken beantragt habe und dass in diesen Konzessionen stets ausdrücklich vermerkt gewesen sei, dass die Erbringung der Dienstleistungen auf Risiko des betreffenden Unternehmens erfolge sowie insbesondere dass aus der Erbringung der Dienstleistungen kein Anspruch auf eine Beihilfe oder einen Ausgleich irgendeiner Art erwachse. Die italienischen Behörden reichten ein Exemplar eines Musterkonzessionsvertrags mit einem anderen Unternehmen („Musterkonzessionsvertrag“) aus den Jahren 1972/73 ein und versicherten, es handle sich um den gleichen Konzessionsvertrag wie mit Buonotourist für den Prüfzeitraum. Die italienischen Behörden reichten jedoch keine tatsächlich mit Buonotourist während des Prüfzeitraums abgeschlossenen Verträge ein. (22) Die italienischen Behörden geben an, dass es Buonotourist im Rahmen dieser Konzessionen freigestanden habe, einen Ersatz für die verwendeten Beförderungsarten vorzuschlagen oder die teilweise oder gänzliche Aufhebung der Gemeinwohlverpflichtungen zu verlangen, sofern ihm aus einer derartigen Verpflichtung Nachteile erwachsen wären; dass das Unternehmen von diesem Recht jedoch nie Gebrauch gemacht habe. Die italienischen Behörden geben außerdem an, dass das Unternehmen die Region niemals darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass ihm wirtschaftliche Nachteile entstanden wären oder dass es Pflichten erfüllen würde, die es nicht erfüllen würde, wenn es dazu nicht durch eine Gemeinwohlverpflichtung gezwungen wäre. Ferner habe Buonotourist den italienischen Behörden zufolge niemals die Aufhebung der Gemeinwohlverpflichtungen beantragt, wie nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 vorgeschrieben. (23) Den italienischen Behörden zufolge beruhten die in der Vergangenheit gewährten Ausgleichsleistungen der öffentlichen Hand an Buonotourist auf der Standardkostenmethode, berechnet aufgrund bestimmter im Regionalen Gesetz Nr. 16/1983 (6) niedergelegter Parameter, wie etwa Anzahl der vergebenen Kilometer in Relation zu den zurückgelegten Kilometern, Anzahl der Beschäftigten und Busse, die in Abhängigkeit von der Art des erbrachten Dienstes (Stadt, Gebirge, Hügelland) schwanken kann, rechtliche und wirtschaftliche Behandlung der Beschäftigten, Größe des Unternehmens sowie Kosten der Busse. (24) Die italienischen Behörden bezweifeln auch, dass Buonotourist Nachweise über den effizienten und ordnungsgemäßen Betrieb der Dienste im Rahmen der Gemeinwohldienstleistungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erbracht habe, und erklären in dem eingereichten Schriftsatz, dass Buonotourist über kein nach Artikel 1 Absatz 5 der genannten Verordnung vorgeschriebenes Buchhaltungssystem mit getrennten Konten verfügt habe. 2.4.   HÖHE DES AUSGLEICHS (25) Wie in Erwägungsgrund 15 dargelegt, ernannte der Consiglio di Stato zwei Sachverständige, um den nach den Artikeln 6, 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 von der Region an Buonotourist zu zahlenden Ausgleich zu ermitteln. Am 27. September 2012 legten die beiden Sachverständigen ihre jeweiligen Berichte vor, aber nur der zweite Sachverständige sah sich in der Lage, die Höhe des durch die Region an Buonotourist zu zahlenden zusätzlichen Ausgleichs zu berechnen („Bericht“). (26) In dem Bericht wiederholt der zweite Sachverständige immer wieder, dass die eingereichten Daten nicht passen würden oder zu ungenau seien, da es sich lediglich um Näherungen handle. Insbesondere stellt der Sachverständige fest, dass die Parteien hinsichtlich des in der Vergangenheit gezahlten Ausgleichs widersprüchliche Belege vorgelegt hätten. Im Gegensatz zur Behauptung der italienischen Behörden merkt der zweite Sachverständige an, dass Buonotourist sehr wohl getrennte Konten für seine öffentlichen und seine privaten Personenverkehrsdienste geführt habe, dass es jedoch nicht möglich gewesen sei, die Richtigkeit der Zuweisung bestimmter Kosten zum einen oder zum anderen Tätigkeitsbereich zu überprüfen. Der zweite Sachverständige legt ferner dar, dass es nicht möglich gewesen sei, zuverlässige Daten über die Kosten zu erhalten, die im Falle einer Aufhebung der Gemeinwohlverpflichtung nicht angefallen werden — noch nicht einmal mit dem durch den Consiglio di Stato vorgeschriebenen „induktiven Verfahren“. (27) Deshalb gelangt der zweite Sachverständige zu dem Schluss, dass es nicht möglich sei, einen zusätzlichen Ausgleich für die Betriebs- oder Beförderungspflicht, berechnet auf der Grundlage von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, festzulegen. (28) Was den zusätzlichen Ausgleich hinsichtlich der Tarifpflichten (Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69) anbelangt, erkennt der zweite Sachverständige an, dass es wegen fehlender und/oder unzuverlässiger Daten unmöglich sei, diesen zusätzlichen Ausgleich auf der Grundlage von Absatz 1 der genannten Bestimmung zu berechnen. Deshalb wurde das durch den Consiglio di Stato vorgeschriebene „induktive Verfahren“ angewandt. (29) In Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist unter anderem niedergelegt: „Die Höhe des Ausgleichs […] entspricht im Falle einer Tarifpflicht dem Unterschied zwischen den beiden folgenden Größen: — Die erste Größe entspricht dem Unterschied zwischen dem Produkt aus der Anzahl der erwarteten Beförderungseinheiten und — entweder dem günstigsten Tarif, den die Verkehrsnutzer in Anspruch nehmen könnten, wenn die Verpflichtung nicht bestanden hätte, — oder mangels eines solchen Tarifs dem Entgelt, welches das Unternehmen bei kaufmännischer Geschäftsführung und unter Berücksichtigung der Kosten der Leistung sowie der Marktlage angewandt hätte, — und dem Produkt aus der Anzahl der tatsächlichen Beförderungseinheiten und dem Pflichttarif während des in Betracht kommenden Zeitraums. — Die zweite Größe entspricht dem Unterschied zwischen den Kosten, die sich entweder aus der Anwendung des günstigsten Tarifs oder des Entgelts ergeben hätten, welches das Unternehmen bei kaufmännischer Geschäftsführung angewandt hätte, und den Kosten, die sich aus der Anwendung des Pflichttarifs ergeben.“ (30) In Ermangelung der zur Ermittlung dieser Größen erforderlichen Daten berechnete der zweite Sachverständige die Höhe des zu zahlenden Ausgleichs als Unterschied zwischen den beiden Größen gemäß folgender Auslegung: — In Ermangelung der erwarteten und der tatsächlichen Anzahl der Beförderungseinheiten ist der erste Betrag gleich dem erforderlichen Betrag zur Deckung der tatsächlichen Kosten (bzw. der „Standardkosten“, falls niedriger) (7) abzüglich der Einnahmen aus der Beförderung (8). — Was den zweiten Betrag anbelangt, sollte er nach Einschätzung des Sachverständigen gleich den tatsächlichen Kosten (bzw. den „Standardkosten“, falls niedriger) (9) abzüglich der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten (bzw. den „Standardkosten“, falls niedriger) und dem bereits erhaltenen Ausgleich (10) sein. (31) Dem zweiten Sachverständigen zufolge ergibt sich aus diesen Berechnungen, dass Buonotourist für den Prüfzeitraum lediglich geltend machen kann, in den Jahren 1998, 1999 und 2000 einen Minderausgleich infolge der dem Unternehmen angeblich auferlegten Tarifpflichten erhalten zu haben. Der Betrag des Minderausgleichs für diese drei Jahre wurde durch den zweiten Sachverständigen auf 8 38  593,21 EUR beziffert, zuzüglich gesetzliche Zinsen von 2 72  979,13 EUR, sodass sich ein zusätzlicher Ausgleich von 1 1 11  572 EUR ergibt. Der Consiglio di Stato ordnete die Zahlung dieses Betrags durch die Region an Buonotourist an, was am 21. Dezember 2012 denn auch geschah. 2.5.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (32) Wie im Einleitungsbeschluss erläutert, hatte die Kommission in verschiedener Hinsicht Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt. (33) Erstens hatte die Kommission Zweifel daran, dass die vier vom Europäischen Gerichtshof („EuGH“) im Altmark-Urteil (11) genannten Bedingungen erfüllt waren. (34) Zweitens hatte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Freistellung von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. Die Frage, ob die italienischen Behörden nach Artikel 17 Absatz 2 in dieser Sache tatsächlich von der Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung ausgenommen waren, hängt erstens davon ab, ob die Region Buonotourist tatsächlich einseitig eine Gemeinwohlverpflichtung auferlegt hat, und zweitens, ob der für diese Verpflichtung gezahlte Ausgleich die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erfüllt. Die Kommission konnte nicht feststellen, ob der Buonotourist zugesprochene Ausgleich diese Anforderungen erfüllt. (35) Drittens hegte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (12). Die Kommission hatte Zweifel daran, dass die Bedingungen dieser Verordnung in dieser Sache erfüllt wären, wenn sich herausstellen sollte, dass mindestens eine der Voraussetzungen für die Befreiung von der Anmeldepflicht nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht erfüllt war und dass eine Würdigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorgenommen werden müsste. 3.   STELLUNGNAHME ITALIENS (36) Die italienischen Behörden auf nationaler Ebene gaben keinerlei Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss ab. Lediglich die Region Kampanien gab eine solche Stellungnahme ab. (37) Erstens reichte die Region Belege ein, um zu veranschaulichen, dass Buonotourist während des betreffenden Zeitraums zusätzlich zu den Dienstleistungen im Rahmen der Konzession „zugelassene Dienstleistungen“ auf eigenes Risiko erbracht habe. So hat Buonotourist während des Prüfzeitraums offenbar internationale und interregionale Busbeförderungsdienstleistungen erbracht. Ferner legte die Region dar, dass Buonotourist lediglich eine Trennung der Buchführung zwischen Vermietungsdienstleistungen und Busbeförderungsdienstleistungen praktiziert habe, ohne weitere Unterscheidung der vom Unternehmen auf eigenes Risiko erbrachten „zugelassenen Dienstleistungen“. (38) Zweitens bekräftigte die Region, dass während des Prüfzeitraums keine einseitige Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen stattgefunden habe. Die Region merkte an, dass das Unternehmen nach den während des betreffenden Zeitraums geltenden Regeln jährlich die Erneuerung der Konzession für die Dienstleistungen beantragt habe und dass keine der Konzessionserteilungen mit der einseitigen Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen verbunden gewesen sei. Ferner habe die Region nach dem Urteil des Consiglio di Stato von 2009 Buonotourist wiederholt aufgefordert, im Sinne der Einhaltung des Urteils die Rechtsakte oder Verträge vorzulegen, durch welche die Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt worden seien. Der Region zufolge hat das Unternehmen diesen Aufforderungen niemals Folge geleistet. Was die Deckelung der Tarife anbelangt, merkte die Region an, dass die in den Konzessionsverträgen niedergelegten Tarife auf der allgemeinen Preisgestaltung beruhten, wie sie von sämtlichen in der Branche tätigen Unternehmen praktiziert würde. 4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (39) Die einzige dritte Partei, die Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss vorgelegt hat, war Buonotourist als von der Maßnahme begünstigtes Unternehmen. In seinen Schriftsätzen widersprach Buonotourist den vorläufigen Standpunkten, welche die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss vertreten hatte. (40) Zur Untermauerung seiner Darstellung, dass ihm Verpflichtungen auferlegt worden seien, legte Buonotourist dar, dass die Gemeinwohlverpflichtungen nicht in dem Dokument zur Erteilung der Konzession niedergelegt seien — das nämlich gar nicht existiere —, sondern sich lediglich aus internen Rechtsakten der Region ergäben, durch welche die Organisation der betreffenden Tätigkeiten sowie der Ausgleich durch den „Standardkosten“-Mechanismus vorab festgelegt worden seien. Buonotourist legte dar, dass Italien die Gemeinwohlverpflichtungen durch das Gesetz Nr. 151/81, durch das Regionale Gesetz Nr. 16/83, durch Artikel 4 des Gesetzes Nr. 59/97 sowie durch das Gesetzesdekret Nr. 422/97 geregelt habe. Die Region habe Buonotourist 1972/73 durch einen Rechtsakt zur Konzessionserteilung mit der Gemeinwohldienstleistung betraut und diese Erteilung bis 2003 alljährlich erneuert. Dass Buonotourist für die Jahre 1996-2002 Gemeinwohlverpflichtungen, wie Tarifpflichten, Strecken, Zeiten und Haltestellen, auferlegt worden seien, könne aus den folgenden Dokumenten geschlossen werde: — der zwischen Buonotourist und der Region für das Jahr 2003 nach Artikel 46 des Regionalen Gesetzes Nr. 3/02 geschlossene „Überbrückungsdienstvertrag“, zur Verlängerung und Ersetzung bestehender Konzessionen; — Beschluss der Regionalregierung (delibera della Giunta Regionale) Nr. 8726 vom 30. Dezember 1999, mit dem Buonotourist nach Anträgen des Unternehmens und weiterer Antragsteller gestattet wurde, bestimmte Strecken zu ändern; — Beschluss der Regionalregierung Nr. 323 vom 4. Mai 2000, mit dem die Dauer der Aussetzung der Preiserhöhung für Zeitkarten für Busbeförderungsdienstleistungen in der Region verlängert wurde; — Mitteilung Nr. 4770/2000 zur Unterscheidung bei der Tarifberechnung für gewöhnliche Zeitkarten und Zeitkarten für „Arbeiterlinien“ (linee operaie); — Dekret Nr. 1609/2001 des Verkehrsdezernenten (Assessore di Trasporti) der Region zur Umstellung von Lire auf Euro, in dem die Dienstanbieter daran erinnert wurden, dass jegliche Tariferhöhung verboten sei und dass dieses Verbot unter die „Konzessions-/Vertragspflichten“ falle. (41) Ferner führte Buonotourist an, dass die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.