Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1075 der Kommission vom 19. Januar 2015 zu der von Italien durchgeführten — staatlichen Beihilfe SA.35843 (2014/C) (ex 2012/NN) Zusätzliche Ausgleichsleistungen zugunsten von Buonotourist für die Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015)75) (Nur der italienische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D1075. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Region den Betrag der Standardkosten wiederholt verringert und diese Standardkosten ungleichmäßig auf die verschiedenen Strecken und Konzessionen angewandt habe, sodass manche Betreiber sich entschieden hätten, bestimmte Buslinien, die durchgehend mit Verlust betrieben worden seien, einzustellen. Die Region habe jedoch geantwortet, dass die Betreiber im Rahmen der Gemeinwohlverpflichtungen vertraglich verpflichtet seien, diese Leistungen zu erbringen, und dass rechtliche Schritte wegen Unterbrechung von Gemeinwohldienstleistungen gegen sie eingeleitet würden, wenn sie die betreffenden Strecken tatsächlich einstellen würden. Buonotourist zufolge belegt dies, dass dem Unternehmen Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt wurden. Buonotourist reichte jedoch keine Belege zur Untermauerung dieser Behauptung ein. (42) Buonotourist betonte ferner, dass es vorrangig ein ÖPNV-Dienstanbieter sei (80 % seiner Geschäftstätigkeit). Für die verbleibende diversifizierte Geschäftstätigkeit unterhalte das Unternehmen eine gesonderte Buchführung. (43) Nach Zusammenfassung der national höchstrichterlichen Entscheidung des Consiglio di Stato lieferte Buonotourist Entgegnungen zu den folgenden von der Region vorgebrachten Argumenten: — die Berechnung sei nicht durch separate Buchführungskonten nach Kostenstellen untermauert gewesen, um die Geschäftstätigkeit im Rahmen von Gemeinwohlverpflichtungen gesondert zu erfassen; — in Ermangelung von Buchführungsdaten, welche die Ermittlung der nach den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zu berechnenden spezifischen Elemente erlaubt hätten, sei die Berechnung induktiv durchgeführt worden, mit einem von der Region als „verworren und irreführend“ bezeichneten Verfahren. (44) Buonotourist legte dar, dass es nach den geltenden Regeln lediglich vorgeschrieben sei, die Buchführungsdaten zu ÖPNV-Diensten, die im Rahmen einer Gemeinwohlverpflichtung erbracht werden, separat von den Buchführungsdaten für sämtliche sonstigen Aktivitäten auszuweisen, dass es jedoch nicht vorgeschrieben sei, eine weitergehende buchhalterische Aufschlüsselung zu praktizieren und gesondert die Aufwendungen und Einnahmen für jede einzelne Strecke auszuweisen. Buonotourist behauptete, gesonderte Buchführungskonten für die buchhalterischen Daten hinsichtlich der ÖPNV-Dienste und hinsichtlich der sonstigen Geschäftstätigkeit zu führen, und fügte hinzu, dass die Region die Zuverlässigkeit dieser Buchhaltungsdaten niemals in Zweifel gezogen habe, sondern sie vielmehr korrekt als Grundlage für die Berechnung und Zahlung der jährlichen Ausgleichsleistungen verwendet habe. (45) Buonotourist bestritt ferner, dass die vorgelegten Buchhaltungsdokumente unzureichend gewesen seien, um den Ausgleichsanspruch zu belegen, nur weil sie aus dem Jahresabschluss und „E-Formularen“ (13) bestanden und ihnen keine umfassenden Kopien aus den zugrunde liegenden Buchhaltungs- und Verwaltungsurkunden (Journal, Anlagenbücher, gestellte und erhaltene Rechnungen, Fahrkartenquittungen usw.) beilagen. Buonotourist zufolge sei dieses Argument leicht dadurch zu wiederlegen, dass die Region die gleichen Daten während des Prüfzeitraums akzeptiert und seinerzeit für zuverlässig befunden habe. Ferner sei die Pflicht zur Aufbewahrung umfassender Buchhaltungs- und Verwaltungsbelege für den Prüfzeitraum mittlerweile abgelaufen, sodass es offenkundig problematisch sei, nun im Nachhinein Kopien zu verlangen. Es sei daher angemessen, den Betrag des zu zahlenden Ausgleichs mit einem induktiven Verfahren zu ermitteln, wie durch den Consiglio di Stato angeordnet. Ferner seien die Jahresabschlüsse ordnungsgemäß geprüft sowie ihre Richtigkeit und Wahrhaftigkeit niemals infrage gestellt worden. Daraus ergebe sich als Schlussfolgerung, dass die von Buonotourist vorgelegten Buchhaltungsbelege eindeutig ausreichend für die Berechnung des Ausgleichs unter umfassender Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/1969 seien. (46) Was die Richtigkeit des Berechnungsverfahrens und seine Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht anbelangt, befand Buonotourist, dass das Unternehmen für den Nachteil entschädigt werden müsse, der ihm durch die Differenz zwischen den geringeren Einnahmen und den höheren Kosten infolge der Gemeinwohlverpflichtungen entstanden sei. Zur Ermittlung des Betrags der Mindereinnahmen auf der Grundlage zuverlässiger Daten betrachtete Buonotourist als Erstes die tatsächlichen jährlichen Betriebseinnahmen, d. h. das Produkt aus der Anzahl der tatsächlichen Beförderungseinheiten und dem Pflichttarif. Anschließend ermittelte das Unternehmen den nach den Unionsvorschriften abzuziehenden Betrag, ausgehend von den Einnahmen, die erforderlich sind, um die tatsächlichen Kosten zu decken, wie im Jahresabschluss niedergelegt. Der Betrag der jährlichen Betriebseinnahmen stimme überein mit den tatsächlichen Einnahmen des Unternehmens aus der Geschäftstätigkeit, die unter einer Tarifpflicht erbracht wurde. Diese Einnahmen seien in den Jahresabschlüssen sowie in den E-Formularen alljährlich gesondert ausgewiesen, an die Region übermittelt und seitens der Region niemals in Zweifel gezogen worden. Es bestehe daher keine Notwendigkeit, diese Beträge weiter aufzuschlüsseln, selbst wenn sie Einnahmen aus Strecken enthielten, die keiner Konzessionierung unterliegen und deshalb zu hoch angesetzt seien. Hinsichtlich des abzuziehenden Betrags behauptete Buonotourist, ein Kriterium verwendet zu haben, das mit den in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/1969 niedergelegten Vorschriften umfassend im Einklang stehe, nämlich die Verwendung des Tarifs, den das Unternehmen bei kaufmännischer Geschäftsführung angewandt hätte, um die tatsächlich anfallenden Kosten zu decken. Was die Differenz zwischen den Kosten, die dem Unternehmen bei Anwendung des günstigsten Tarifs oder bei kaufmännischer Geschäftsführung entstehen, und den tatsächlich anfallenden Kosten anbelangt, vertrat Buonotourist die Auffassung, dass seine Berechnung umfassend in Einklang mit Artikel 11 der Verordnung stehe, da sie die Minderkosten erfasse, die dem Unternehmen dank des im Rahmen der Gemeinwohlverpflichtung seitens der Region gezahlten Ausgleichs zur Deckung der Betriebskosten entstehen. Ferner ist Buonotourist der Auffassung, dass es unmöglich sei, das Passagieraufkommen in einem Szenario „freier Markt“ abzuschätzen. Deshalb sei das durch den Consiglio di Stato vorgeschriebene „induktive Verfahren“ berechtigt. Abschließend rief Buonotourist in Erinnerung, dass sowohl Artikel 10 als auch 11 für im ÖPNV tätige Unternehmen, denen Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt werden, einen Anspruch auf Ausgleich für sämtliche negativen finanziellen Auswirkungen infolge dieser Pflichten begründe. (47) Was den Begriff der „staatlichen Beihilfe“ anbelangt, führte Buonotourist an, dass der ÖPNV-Markt in Italien im betreffenden Zeitraum nicht offen für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten gewesen sei. Daraus zog Buonotourist den Schluss, dass es keine Auswirkungen auf den Handel gegeben habe. Ebenso sei es — angesichts der derzeitigen Organisation des ÖPNV durch die einseitige und ausschließliche Vergabe von Konzessionen für bestimmte Strecken — unwahrscheinlich, dass der Ausgleich zu einer Verzerrung des Wettbewerbs geführt habe. Ferner seien die Standardkosten/km durch die Region auferlegt und seitens des Konzessionsnehmers zusammen mit sämtlichen anderen Gemeinwohlverpflichtungen akzeptiert worden, sodass sich keinerlei Vorteil ergebe. Somit gelangte Buonotourist zu dem Schluss, dass mindestens drei der seitens des EuGH festgelegten Kriterien zur Erkennung von staatlicher Beihilfe im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. (48) Buonotourist vertritt die Auffassung, dass die Vereinbarkeit des Ausgleichs im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zu beurteilen sei. Hinsichtlich der Ausnahme von der Pflicht zur Anmeldung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 befand Buonotourist, dass die als Ausgleich gewährte Zahlung von der Pflicht zur Anmeldung nach Artikel 17 Absatz 2 der genannten Verordnung ausgenommen sei, da die Region dem Unternehmen die Tarifpflicht einseitig auferlegt habe und da die Beträge nicht aus Gemeinwohlverpflichtungen im Rahmen eines Dienstvertrags erwüchsen, sondern sich aus der ordnungsgemäßen Anwendung des Berechnungsverfahrens nach Artikel 11 der genannten Verordnung im Rahmen einer Konzession ergäben. 5.   STELLUNGNAHME ITALIENS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (49) Die italienischen Behörden auf nationaler Ebene gaben keinerlei Stellungnahme zur Stellungnahme von Buonotourist ab. Lediglich die Region Kampanien gab eine solche Stellungnahme ab, am 11. Juli 2014. (50) In ihrem Schriftsatz legt die Region dar, dass die gesonderte Buchführung bei Buonotourist lediglich die Vermietungsdienstleistungen (noleggio„Vermietung“ oder fuorilinea„Sonderfahrt“) in Abgrenzung zu allen sonstigen Busdienstleistungen betroffen habe. Die von Buonotourist erbrachten Busdienstleistungen hätten jedoch auch interregionale und internationale Strecken (sogenannte „zugelassene“ Beförderungsdienstleistungen) umfasst, die auf eigenes Risiko des Unternehmens betrieben worden seien. Die Region reichte Belege über die Erbringung von derartigen zugelassenen Dienstleistungen durch Buonotourist während des Prüfzeitraums ein. Insbesondere reichte die Region den Beschluss der Regionalregierung Nr. 8734/1999 zur Zulassung von Beförderungsdienstleistungen zwischen zwei Regionen sowie die Mitteilung Nr. 4765/2011 des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr zur Zertifizierung der Bereitstellung interregionaler Strecken ein. Ferner sei in den Anmerkungen zu den Jahresabschlüssen des Unternehmen für die Jahre 1998 und 2000 eindeutig von den internationalen und interregionalen Aktivitäten die Rede, ebenso wie im Urteil Nr. 2157/2004 des Regionalen Verwaltungsgerichts von Latium (Tribunale Amministrativo Regionale). (51) Die Erbringung von „zugelassenen“ interregionalen und internationalen Beförderungsdienstleistungen sei in den Büchern von Buonotourist nicht gesondert ausgewiesen worden. Außerdem könne die Trennung der Buchungskonten für diese Dienstleistungen nicht aus den von Buonotourist jährlich bei der Region eingereichten E-Formularen geschlossen werden, da darin lediglich eine getrennte Ausweisung der Kosten für „ÖPNV Region Kampanien“ und für „Vermietung“ (noleggio„Vermietung“ oder fuorilinea„Sonderfahrt“) erfolgt sei. Nach Einschätzung der Region sind in der Spalte „ÖPNV Region Kampanien“ sämtliche Aufwendungen und Einnahmen aufgeführt, die im Buchungskonto „Buslinien“ erscheinen, das allgemein sämtliche Busbeförderungsdienstleistungen umfasst, einschließlich der zugelassenen interregionalen und internationalen Beförderungsdienstleistungen. 6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 6.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE (52) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (53) Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gilt, muss sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: — sie muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden; — sie muss einen selektiven Vorteil gewähren, indem sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt; — die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen; — die Maßnahme muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 6.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit (54) Die Kommission stellt fest, dass der Consiglio di Stato mit seinem Urteil die Region dazu verpflichtet hat, einen zusätzlichen Ausgleich an Buonotourist für die Erbringung von Linienbusdiensten während des Prüfzeitraums auf Strecken im Zuständigkeitsbereich der Region zu zahlen. Den Berechnungen des zweiten vom Consiglio di Stato ernannten Sachverständigen zufolge hat Buonotourist einen wirtschaftlichen Schaden in Gestalt eines Minderausgleichs von 1 1 11  572 EUR allein in den Jahren 1998, 1999 und 2000 erlitten, weil dem Unternehmen Tarifpflichten auferlegt worden seien. Am 21. Dezember 2012 bezahlte die Region diese Summe an Buonotourist, um dem Urteil nachzukommen. (55) Die Tatsache, dass die Region durch ein nationales Gericht zur Zahlung eines Ausgleichs an ein Unternehmen verpflichtet worden ist, bedeutet nicht, dass diese Zahlung der Region, die diesem Urteil nachgekommen ist, nicht zuzurechnen wäre, denn die innerstaatlichen Gerichte dieses Staates sind als Organe dieses Staates zu betrachten und sind deshalb durch die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit den EU-Organen gebunden (14). (56) Die Maßnahme ist daher dem Staat zurechenbar, und der Ausgleich ist aus staatlichen Mitteln gezahlt worden. 6.1.2.   Selektiver wirtschaftlicher Vorteil (57) Die Kommission stellt zunächst vor allem fest, dass Buonotourist mit der Beförderung von Fahrgästen gegen Entgelt eine wirtschaftliche Aktivität ausübt. Insoweit ist Buonotourist als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten. (58) Die Bewilligung der Maßnahme ist darüber hinaus als selektiv zu betrachten, da sie ausschließlich Buonotourist zugutekommt. (59) Hinsichtlich der Gewährung eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils ergibt sich aus dem Altmark-Urteil, dass ein Ausgleich, der Unternehmen vom Staat oder aus staatlichen Mitteln für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen gewährt wird, die den betreffenden Unternehmen auferlegt wurden, nicht als derartiger Vorteil für die Unternehmen zu bewerten ist und entsprechend auch keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, wenn die folgenden vier kumulativen Bedingungen erfüllt sind (15): — Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut worden sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. — Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen. — Drittens darf der Ausgleich nicht über den Umfang hinausgehen, der erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. — Viertens muss die Höhe des erforderlichen Ausgleichs, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden sein, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. (60) Nach dem Altmark-Urteil müssen alle vier Kriterien kumulativ erfüllt sein, um auszuschließen, dass Unternehmen mit einem Ausgleich für auferlegte Gemeinwohlverpflichtungen ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird. (61) Die Kommission stellt erstens fest, dass weder die italienischen Behörden noch Buonotourist in der Lage waren, einen Betrauungsakt für den Prüfzeitraum vorzulegen, und dass Buonotourist nicht in der Lage war, ihm auferlegte Pflichten klar zu benennen, die als Gemeinwohlverpflichtungen eingestuft werden könnten, wie unten in 6.2, Unterabschnitt (i), näher dargelegt. (62) Zweitens stellt die Kommission fest, dass der durch den Consiglio di Stato zugesprochene Ausgleich in Ermangelung der erforderlichen zuverlässigen Daten lediglich auf einer nachträglichen Berechnung unter Verwendung eines „induktiven Verfahrens“ beruht. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Parameter, auf deren Grundlage der angebliche Minderausgleich durch die vom Consiglio di Stato ernannten Sachverständigen berechnet worden ist, nicht im Voraus festgelegt worden sind, sodass hinsichtlich der nicht angemeldeten Maßnahme die zweite Altmark-Bedingung offenkundig nicht erfüllt ist. (63) Da die Altmark-Bedingungen kumulativ gelten, braucht die Kommission nicht zu untersuchen, ob die beiden anderen Altmark-Bedingungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Folglich handelt es sich bei der Zahlung des zusätzlichen Ausgleichs an Buonotourist für während des Prüfzeitraums erbrachte Dienstleistungen um die Gewährung eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV an dieses Unternehmen. 6.1.3.   Wettbewerbsverzerrung und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (64) In seinem Schriftsatz führt Buonotourist an, dass der ÖPNV-Markt in Italien während des Prüfzeitraums nicht offen für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten gewesen sei, sodass durch die angefochtene Maßnahme keine Auswirkungen auf den Handel und keine Wettbewerbsverzerrung gegeben haben könne. (65) Die Kommission erinnert erstens daran, dass die angefochtene Maßnahme am 21. Dezember 2012 umgesetzt wurde, d. h. lange nach der Öffnung des italienischen ÖPNV-Markts für den Wettbewerb. Da die geprüfte Maßnahme sich zu diesem Zeitpunkt auf den Markt ausgewirkt hat, muss auch die Prüfung hinsichtlich einer möglichen Wettbewerbsverzerrung oder Auswirkung auf den Handel durch die Maßnahme sich auf diesen Zeitpunkt beziehen. (66) Auf jeden Fall stellt die Kommission ferner fest, dass — wie vom EuGH in seinem Altmark-Urteil festgestellt — mehrere Mitgliedstaaten schon 1995 begonnen hatten, einzelne Verkehrsmärkte dem Wettbewerb durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen zu öffnen, sodass zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Unternehmen ihre Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehrsdienste in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Heimatstaat anboten. (67) Entsprechend ist davon auszugehen, dass jeglicher Buonotourist gewährte Ausgleich geeignet wäre, den Wettbewerb bei der Erbringung von Personenverkehrsdiensten per Bus zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten derart zu beeinträchtigen, dass er zum einen Verkehrsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten erschweren würde, ihre Dienste in Italien anzubieten, und zum anderen die Marktposition von Buonotourist stärken würde, indem das Unternehmen von Kosten entlastet würde, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäfte oder normalen Wirtschaftstätigkeit tragen müsste (16). (68) Die Kommission stellt ferner fest, dass Buonotourist auch auf anderen Märkten tätig ist, nämlich Busvermietung, und insoweit mit anderen Unternehmen auf den betreffenden Märkten in der Union konkurriert. Jeglicher Buonotourist gewährte Ausgleich könnte auch auf diesen Märkten den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (69) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme den Wettbewerb verzerrt und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. 6.1.4.   Schlussfolgerung (70) Angesichts der erläuterten Sachverhalte stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 6.2.   FREISTELLUNG VON DER PFLICHT ZUR VORHERIGEN UNTERRICHTUNG NACH DER VERORDNUNG (EWG) NR. 1191/69 (71) Nach den Erwägungen des Consiglio di Stato hat Buonotourist Anspruch auf einen zusätzlichen Ausgleich für die Erbringung der zu bewertenden Verkehrsdienste zu dem Zeitpunkt erlangt, zu dem Buonotourist die Erbringung dieser Dienste aufgenommen hat. Diese Argumentation könnte allerdings nur dann als stichhaltig betrachtet werden, wenn die Ausgleichszahlungen von dem Verfahren zur vorherigen Unterrichtung nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ausgenommen wären. Andernfalls — d. h., sofern es sich bei dem Ausgleich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt — bewirkt die Unterlassung der Unterrichtung der Kommission über diesen Ausgleich, dass dieser Ausgleich als rechtswidrige staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 108 AEUV einzustufen ist. (72) Nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/1969 ist ein nach Maßgabe der Verordnung gezahlter Ausgleich nämlich von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV und somit von der Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung ausgenommen. (73) Aus dem Urteil in der Rechtssache Combus ergibt sich jedoch, dass der Begriff des „Ausgleichs für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen“ im Sinne dieser Bestimmung sehr eng auszulegen ist (17). Die Freistellung von der Anmeldepflicht nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erstreckt sich nur auf Ausgleichsleistungen für Gemeinwohlverpflichtungen, die einem Unternehmen nach Artikel 2 dieser Verordnung einseitig auferlegt wurden und die nach dem in den Artikeln 10 bis 13 dieser Verordnung beschriebenen Verfahren (d. h. nach der gemeinsamen Ausgleichsmethode) berechnet werden; die Freistellung gilt jedoch nicht für Verträge über Verkehrsdienste nach Artikel 14 der genannten Verordnung. Ein nach Maßgabe eines Vertrags über Verkehrsdienste zu leistender Ausgleich nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist vor der Zahlung des betreffenden Betrags der Kommission mitzuteilen. Andernfalls ist dieser Ausgleich als rechtswidrig durchgeführte Beihilfe im Sinne des Artikels 108 AEUV zu betrachten. (74) Die Frage, ob die italienischen Behörden nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in dieser Sache tatsächlich von der Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung ausgenommen waren, hängt erstens davon ab, ob die Region Buonotourist tatsächlich einseitig eine Gemeinwohlverpflichtung auferlegt hat, und zweitens, ob der für diese Verpflichtung gezahlte Ausgleich die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erfüllt. Die Kommission wird im Folgenden beide Fragen prüfen. i)   Gemeinwohlverpflichtung einseitig auferlegt (75) Die Kommission stellt fest, dass weder die italienischen Behörden noch Buonotourist in der Lage waren, einen Betrauungsakt für den Prüfzeitraum vorzulegen. Buonotourist hat bei der Kommission lediglich Verträge eingereicht, die ab 2003 umgesetzt wurden. (76) Die italienischen Behörden behaupten, dass es sich bei dem von ihnen vorgelegten Musterkonzessionsvertrag — der sich auf ein anderes Unternehmen bezieht — um den Standardvertrag handle, der während des Prüfzeitraums in der Region verwendet worden sei. Die Gültigkeit des Musterkonzessionsvertrags erstreckt sich jedoch lediglich von April 1972 bis Dezember 1973, d. h. auf einen Zeitraum, der mehr als 20 Jahre vor dem Prüfzeitraum und zudem vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 151/1981 liegt, das als Regionales Gesetz Nr. 16/1983 umgesetzt worden ist und die Grundlage für den ersten an Buonotourist gezahlten Ausgleich bildet. Zwar enthält der Musterkonzessionsvertrag offenbar durchaus einige Pflichten, die man als Gemeinwohlverpflichtungen einstufen könnte (z. B. die Ziffern 2, 9 und 10), darunter die Pflicht zur Gewährung von Ermäßigungen für Schüler und Studenten, Arbeiter, Lehrer, Angestellte und Beamte sowie die Pflicht zur kostenlosen Beförderung bestimmter Personenkategorien. Der Kommission liegen aber — in Ermangelung eines Betrauungsakts — keinerlei Belege vor, dass die gleichen Pflichten tatsächlich auch für Buonotourist galten. Da die Dienste im Linienverkehr erbracht wurden, mussten sie im Voraus detailliert in den Konzessionsbestimmungen festgelegt werden, die Buonotourist ein ausschließliches Recht zur Erbringung dieser Dienste einräumten. Buonotourist hat nicht nachgewiesen, dass diese Regelungen dem Unternehmen von der Region einseitig auferlegt worden wären und nicht etwa als Gegenleistung für die Einräumung des au

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.