8.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/128


BESCHLUSS (EU) 2015/1075 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2015

zu der von Italien durchgeführten

staatlichen Beihilfe SA.35843 (2014/C) (ex 2012/NN)

Zusätzliche Ausgleichsleistungen zugunsten von Buonotourist für die Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015)75)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den oben genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

In erwägung nachstehender gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit elektronischer Anmeldung vom 5. Dezember 2012 meldeten die italienischen Behörden nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen zusätzlichen Ausgleich nach einer entsprechenden Entscheidung des Consiglio di Stato (der als oberstes Verwaltungsgericht Italiens fungiert) an, der Buonotourist S.r.l. („Buonotourist“) für die Erbringung von Personenverkehrsdiensten per Bus aufgrund von Konzessionen, die durch die italienische Region Kampanien („Region“) erteilt wurden, im Zeitraum 1996-2002 („Prüfzeitraum“) gewährt wurde.

(2)

Die Anmeldung wurde unter der Nummer SA.35843 eingetragen und wurde ab 13. Dezember 2012 als nicht angemeldete Maßnahme behandelt, da die Region laut Informationen, die der Kommission vorliegen, erst ab dem 7. Dezember 2012 verpflichtet war, den zusätzlichen Ausgleich an Buonotourist zu bezahlen, d. h. nachdem die italienische Regierung die Maßnahme bei der Kommission angemeldet hatte, aber bevor der Beschluss der Kommission angenommen wurde.

(3)

Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 teilte die Kommission Italien ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die Beihilfe einzuleiten („Einleitungsbeschluss“).

(4)

Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (1) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zur Maßnahme aufgefordert.

(5)

Die italienischen Behörden haben ihre Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss mit Schreiben vom 21. und 24. März 2014 übermittelt.

(6)

Die einzige dritte Partei, die Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss eingereicht hat, war Buonotourist als von der Maßnahme begünstigtes Unternehmen. Diese Stellungnahme ist am 25. März 2014 eingegangen.

(7)

Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 übermittelten die italienischen Behörden Stellungnahmen zu Schriftsätzen Dritter sowie zusätzliche Angaben, in Beantwortung eines Auskunftsersuchens vom 11. Juni 2014.

(8)

Nach Gewährung einer Fristverlängerung durch die Kommission schlossen die italienischen Behörden die Übermittlung von zusätzlichen Angaben mit Schreiben vom 15. September 2014 ab.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

2.1.   DIE GESELLSCHAFT

(9)

Buonotourist ist ein Privatunternehmen, das ÖPNV-Dienste erbringt, für die es regionale und kommunale Konzessionen erhalten hat. Genauer gesagt betrieb Buonotourist nach Angaben der italienischen Behörden während des gesamten Prüfzeitraums als Konzessionsnehmer der Region ein Busnetz und legte dabei circa 1,8 Mio. km pro Jahr zurück.

(10)

Nach Angaben der italienischen Behörden hat die Region an Buonotourist für den genannten Dienst während des Prüfzeitraums bereits 1 9 5 07  121,54 EUR gezahlt, davon 1 7 0 36  021,13 EUR für Betrieb und Verwaltung des Dienstes und 2 4 71  100,41 für Investitionen. Da dieser Ausgleich Buonotourist offenkundig mehr als zehn Jahre vor dem ersten Auskunftsersuchen der Kommission an den italienischen Staat gewährt wurde, ist dieser Ausgleich nicht Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Verfahren (2).

(11)

Zusätzlich zu den genannten bereits erhaltenen Beträgen verlangte Buonotourist von der Region einen zusätzlichen Ausgleich in Höhe von 5 5 67  582,57 EUR auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates (3) für die wirtschaftlichen Nachteile, die dem Unternehmen angeblich entstanden seien, weil ihm Gemeinwohlverpflichtungen (PSO — Public Service Obligations auferlegt worden seien. Nach Angaben der Region wurde der Anspruch im Januar 2007 erhoben, indem Buonotourist Klage auf dem Verwaltungsgerichtsweg einreichte.

(12)

Im Jahr 2008 wies das Regionale Verwaltungsgericht in Salerno die von Buonotourist eingebrachte Klage auf zusätzlichen Ausgleich auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ab. Das Gericht befand, gestützt auf Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (4), dass Buonotourist keinen Ausgleich für wirtschaftliche Nachteile infolge der Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen fordern könne, ohne zuvor die Aufhebung dieser Gemeinwohlverpflichtungen verlangt zu haben.

2.2.   DIE URTEILE DES CONSIGLIO DI STATO

(13)

Mit Urteil vom 27. Juli 2009 (Sentenza Nr. 4683/09) gab der Consiglio di Stato der von Buonotourist eingelegten Berufung gegen das Urteil des Regionalen Verwaltungsgerichts in Salerno statt und entschied, dass Buonotourist nach den Artikeln 6, 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 Anspruch auf zusätzlichen Ausgleich für die erbrachten Gemeinwohldienstleistung habe. In diesem Urteil wird nicht genau angegeben, durch welchen Rechtsakt und in welcher Form die Gemeinwohldienstleistungen auferlegt wurden, aber hervorgehoben, dass einem Unternehmen, das eine Gemeinwohldienstleistung erbringt, sein Anspruch auf Erstattung der bei der Erbringung dieser Dienstleistung tatsächlich entstandenen Kosten nicht verwehrt werden dürfe. Ferner befand der Consiglio di Stato, dass Buonotourist selbst dann Anspruch auf eine Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen habe, wenn das Unternehmen zuvor keinen Antrag auf Aufhebung dieser Verpflichtungen gestellt hat.

(14)

Der Consiglio di Stato befand, dass der genaue Betrag des an Buonotourist zu zahlenden zusätzlichen Ausgleichs durch die Region zu ermitteln sei, ausgehend von zuverlässigen Daten aus den Büchern des Unternehmens, indem die Differenz zwischen den Aufwendungen für die Geschäftstätigkeit von Buonotourist, die der Gemeinwohldienstleistung zuzurechnen ist, und den entsprechenden Einnahmen ermittelt wird. Die Region führt jedoch an, dass ihr dies unmöglich sei, da es an klaren und zuverlässigen Daten mangele.

(15)

Mit Anordnung (ordinanza) Nr. 8737/2010 vom 13. Dezember 2010 ernannte der Consiglio di Stato einen Sachverständigen zur Durchführung dieser Aufgabe. Den italienischen Behörden zufolge war es diesem Sachverständigen ebenfalls nicht möglich, den Betrag des zu zahlenden Ausgleichs zu ermitteln. Mit Anordnung (ordinanza) Nr. 5880/2011 vom 7. November 2011 ernannte der Consiglio di Stato einen zweiten Sachverständigen („zweiter Sachverständiger“). Aus Absatz 9 des Urteils des Consiglio di Stato (giudizio per l’ottemperanza) Nr. 5650/2012 vom 7. November 2012 geht hervor, dass beide Sachverständigen das Vorliegen eines Ausgleichsanspruchs nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/1969 (d. h. Betriebs- oder Beförderungspflicht) ausschließen, aber befinden, dass Buonotourist für die Jahre 1998, 1999 und 2000 einen zu niedrigen Ausgleich erhalten habe, da die in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (Tarifpflicht) niedergelegte Formel anzuwenden sei. Die beiden Sachverständigen gehen also implizit von der Annahme aus, die Region habe Buonotourist eine Tarifpflicht auferlegt.

(16)

Der erste Sachverständige befand, dass es unangemessen wäre, ein „induktives Verfahren“ zu verwenden, um die zusätzlichen Kosten zu berechnen, die dem Unternehmen aufgrund der Tarifpflicht möglicherweise entstanden sind, und empfahl eine Berechnung des zusätzlichen Ausgleichs nach billigem Ermessen (in via equitativa). Der zweite Sachverständige berechnete dagegen den seitens der Region zu zahlenden Ausgleich sehr wohl mit einem solchen „induktiven Verfahren“ und merkte an, dass der Consiglio di Stato die Entscheidung für ein solches „induktives Verfahren“ als endgültig eingestuft habe, da es in mehreren Urteilen unangefochten verwendet worden sei.

(17)

Es war dem zweiten Sachverständigen trotzdem nicht möglich, den Ausgleich nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zu berechnen, da wesentliche Daten sowohl zur erwarteten als auch zur tatsächlichen Anzahl der Beförderungseinheiten fehlten. Daher berechnete der zweite Sachverständige die potenzielle Höhe des Minderausgleichs anhand der Differenz zwischen den potenziellen Einnahmen, die das Unternehmen bei Betrieb des Dienstes auf kommerzieller Basis (Schätzung) erhalten hätte, und der Summe der tatsächlichen Einnahmen und der bereits erhalten Ausgleichsleistungen der öffentlichen Hand. Für Buonotourist ergeben diese Berechnungen allein für die Jahre 1998, 1999 und 2000 einen Minderausgleich von 1 1 11  572 EUR einschließlich Zinsen. Der Sachverständige gelangte zu dem Schluss, dass dieser Betrag als Betrag des Minderausgleichs zu betrachten sei.

(18)

Somit erließ der Consiglio di Stato sein Urteil Nr. 5650/2012 vom 7. November 2012, in dem er den von der Region an Buonotourist zu zahlenden zusätzlichen Ausgleich auf 1 1 11  572 EUR bezifferte und die Zahlung dieser Summe bis spätestens 7. Dezember 2012 anordnete (5). Die Zahlung dieser Summe durch die Region an Buonotourist erfolgte am 21. Dezember 2012.

(19)

Bei der Zahlung dieses zusätzlichen Ausgleichs durch die Region an Buonotourist infolge des Urteils Nr. 5650/2012 handelt es sich um die nicht angemeldete Maßnahme und um den Gegenstand des vorliegenden Beschlusses.

2.3.   ZUSÄTZLICHE ANGABEN/STELLUNGNAHMEN DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN

(20)

Nach Auskunft der italienischen Behörden war Buonotourist ähnlich wie auch andere Anbieter regionaler Linienbusdienste nach Maßgabe vorläufiger Lizenzen (Konzessionen) tätig, die auf Antrag des Unternehmens jährlich verlängert wurden. Aufgrund dieser Konzessionen erlangte das Unternehmen das ausschließliche Recht zur Erbringung der entsprechenden Dienste.

(21)

Die italienischen Behörden geben ferner an, dass Buonotourist in jedem einzelnen Jahr des Prüfzeitraums bei der Region Konzessionen für die Erbringung von Dienstleistungen auf den betreffenden Strecken beantragt habe und dass in diesen Konzessionen stets ausdrücklich vermerkt gewesen sei, dass die Erbringung der Dienstleistungen auf Risiko des betreffenden Unternehmens erfolge sowie insbesondere dass aus der Erbringung der Dienstleistungen kein Anspruch auf eine Beihilfe oder einen Ausgleich irgendeiner Art erwachse. Die italienischen Behörden reichten ein Exemplar eines Musterkonzessionsvertrags mit einem anderen Unternehmen („Musterkonzessionsvertrag“) aus den Jahren 1972/73 ein und versicherten, es handle sich um den gleichen Konzessionsvertrag wie mit Buonotourist für den Prüfzeitraum. Die italienischen Behörden reichten jedoch keine tatsächlich mit Buonotourist während des Prüfzeitraums abgeschlossenen Verträge ein.

(22)

Die italienischen Behörden geben an, dass es Buonotourist im Rahmen dieser Konzessionen freigestanden habe, einen Ersatz für die verwendeten Beförderungsarten vorzuschlagen oder die teilweise oder gänzliche Aufhebung der Gemeinwohlverpflichtungen zu verlangen, sofern ihm aus einer derartigen Verpflichtung Nachteile erwachsen wären; dass das Unternehmen von diesem Recht jedoch nie Gebrauch gemacht habe. Die italienischen Behörden geben außerdem an, dass das Unternehmen die Region niemals darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass ihm wirtschaftliche Nachteile entstanden wären oder dass es Pflichten erfüllen würde, die es nicht erfüllen würde, wenn es dazu nicht durch eine Gemeinwohlverpflichtung gezwungen wäre. Ferner habe Buonotourist den italienischen Behörden zufolge niemals die Aufhebung der Gemeinwohlverpflichtungen beantragt, wie nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 vorgeschrieben.

(23)

Den italienischen Behörden zufolge beruhten die in der Vergangenheit gewährten Ausgleichsleistungen der öffentlichen Hand an Buonotourist auf der Standardkostenmethode, berechnet aufgrund bestimmter im Regionalen Gesetz Nr. 16/1983 (6) niedergelegter Parameter, wie etwa Anzahl der vergebenen Kilometer in Relation zu den zurückgelegten Kilometern, Anzahl der Beschäftigten und Busse, die in Abhängigkeit von der Art des erbrachten Dienstes (Stadt, Gebirge, Hügelland) schwanken kann, rechtliche und wirtschaftliche Behandlung der Beschäftigten, Größe des Unternehmens sowie Kosten der Busse.

(24)

Die italienischen Behörden bezweifeln auch, dass Buonotourist Nachweise über den effizienten und ordnungsgemäßen Betrieb der Dienste im Rahmen der Gemeinwohldienstleistungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erbracht habe, und erklären in dem eingereichten Schriftsatz, dass Buonotourist über kein nach Artikel 1 Absatz 5 der genannten Verordnung vorgeschriebenes Buchhaltungssystem mit getrennten Konten verfügt habe.

2.4.   HÖHE DES AUSGLEICHS

(25)

Wie in Erwägungsgrund 15 dargelegt, ernannte der Consiglio di Stato zwei Sachverständige, um den nach den Artikeln 6, 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 von der Region an Buonotourist zu zahlenden Ausgleich zu ermitteln. Am 27. September 2012 legten die beiden Sachverständigen ihre jeweiligen Berichte vor, aber nur der zweite Sachverständige sah sich in der Lage, die Höhe des durch die Region an Buonotourist zu zahlenden zusätzlichen Ausgleichs zu berechnen („Bericht“).

(26)

In dem Bericht wiederholt der zweite Sachverständige immer wieder, dass die eingereichten Daten nicht passen würden oder zu ungenau seien, da es sich lediglich um Näherungen handle. Insbesondere stellt der Sachverständige fest, dass die Parteien hinsichtlich des in der Vergangenheit gezahlten Ausgleichs widersprüchliche Belege vorgelegt hätten. Im Gegensatz zur Behauptung der italienischen Behörden merkt der zweite Sachverständige an, dass Buonotourist sehr wohl getrennte Konten für seine öffentlichen und seine privaten Personenverkehrsdienste geführt habe, dass es jedoch nicht möglich gewesen sei, die Richtigkeit der Zuweisung bestimmter Kosten zum einen oder zum anderen Tätigkeitsbereich zu überprüfen. Der zweite Sachverständige legt ferner dar, dass es nicht möglich gewesen sei, zuverlässige Daten über die Kosten zu erhalten, die im Falle einer Aufhebung der Gemeinwohlverpflichtung nicht angefallen werden — noch nicht einmal mit dem durch den Consiglio di Stato vorgeschriebenen „induktiven Verfahren“.

(27)

Deshalb gelangt der zweite Sachverständige zu dem Schluss, dass es nicht möglich sei, einen zusätzlichen Ausgleich für die Betriebs- oder Beförderungspflicht, berechnet auf der Grundlage von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, festzulegen.

(28)

Was den zusätzlichen Ausgleich hinsichtlich der Tarifpflichten (Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69) anbelangt, erkennt der zweite Sachverständige an, dass es wegen fehlender und/oder unzuverlässiger Daten unmöglich sei, diesen zusätzlichen Ausgleich auf der Grundlage von Absatz 1 der genannten Bestimmung zu berechnen. Deshalb wurde das durch den Consiglio di Stato vorgeschriebene „induktive Verfahren“ angewandt.

(29)

In Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist unter anderem niedergelegt: „Die Höhe des Ausgleichs […] entspricht im Falle einer Tarifpflicht dem Unterschied zwischen den beiden folgenden Größen:

—

Die erste Größe entspricht dem Unterschied zwischen dem Produkt aus der Anzahl der erwarteten Beförderungseinheiten und

—

entweder dem günstigsten Tarif, den die Verkehrsnutzer in Anspruch nehmen könnten, wenn die Verpflichtung nicht bestanden hätte,

—

oder mangels eines solchen Tarifs dem Entgelt, welches das Unternehmen bei kaufmännischer Geschäftsführung und unter Berücksichtigung der Kosten der Leistung sowie der Marktlage angewandt hätte,

—

und dem Produkt aus der Anzahl der tatsächlichen Beförderungseinheiten und dem Pflichttarif während des in Betracht kommenden Zeitraums.

—

Die zweite Größe entspricht dem Unterschied zwischen den Kosten, die sich entweder aus der Anwendung des günstigsten Tarifs oder des Entgelts ergeben hätten, welches das Unternehmen bei kaufmännischer Geschäftsführung angewandt hätte, und den Kosten, die sich aus der Anwendung des Pflichttarifs ergeben.“

(30)

In Ermangelung der zur Ermittlung dieser Größen erforderlichen Daten berechnete der zweite Sachverständige die Höhe des zu zahlenden Ausgleichs als Unterschied zwischen den beiden Größen gemäß folgender Auslegung:

—

In Ermangelung der erwarteten und der tatsächlichen Anzahl der Beförderungseinheiten ist der erste Betrag gleich dem erforderlichen Betrag zur Deckung der tatsächlichen Kosten (bzw. der „Standardkosten“, falls niedriger) (7) abzüglich der Einnahmen aus der Beförderung (8).

—

Was den zweiten Betrag anbelangt, sollte er nach Einschätzung des Sachverständigen gleich den tatsächlichen Kosten (bzw. den „Standardkosten“, falls niedriger) (9) abzüglich der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten (bzw. den „Standardkosten“, falls niedriger) und dem bereits erhaltenen Ausgleich (10) sein.

(31)

Dem zweiten Sachverständigen zufolge ergibt sich aus diesen Berechnungen, dass Buonotourist für den Prüfzeitraum lediglich geltend machen kann, in den Jahren 1998, 1999 und 2000 einen Minderausgleich infolge der dem Unternehmen angeblich auferlegten Tarifpflichten erhalten zu haben. Der Betrag des Minderausgleichs für diese drei Jahre wurde durch den zweiten Sachverständigen auf 8 38  593,21 EUR beziffert, zuzüglich gesetzliche Zinsen von 2 72  979,13 EUR, sodass sich ein zusätzlicher Ausgleich von 1 1 11  572 EUR ergibt. Der Consiglio di Stato ordnete die Zahlung dieses Betrags durch die Region an Buonotourist an, was am 21. Dezember 2012 denn auch geschah.

2.5.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(32)

Wie im Einleitungsbeschluss erläutert, hatte die Kommission in verschiedener Hinsicht Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt.

(33)

Erstens hatte die Kommission Zweifel daran, dass die vier vom Europäischen Gerichtshof („EuGH“) im Altmark-Urteil (11) genannten Bedingungen erfüllt waren.

(34)

Zweitens hatte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Freistellung von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. Die Frage, ob die italienischen Behörden nach Artikel 17 Absatz 2 in dieser Sache tatsächlich von der Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung ausgenommen waren, hängt erstens davon ab, ob die Region Buonotourist tatsächlich einseitig eine Gemeinwohlverpflichtung auferlegt hat, und zweitens, ob der für diese Verpflichtung gezahlte Ausgleich die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erfüllt. Die Kommission konnte nicht feststellen, ob der Buonotourist zugesprochene Ausgleich diese Anforderungen erfüllt.

(35)

Drittens hegte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (12). Die Kommission hatte Zweifel daran, dass die Bedingungen dieser Verordnung in dieser Sache erfüllt wären, wenn sich herausstellen sollte, dass mindestens eine der Voraussetzungen für die Befreiung von der Anmeldepflicht nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht erfüllt war und dass eine Würdigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorgenommen werden müsste.

3.   STELLUNGNAHME ITALIENS

(36)

Die italienischen Behörden auf nationaler Ebene gaben keinerlei Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss ab. Lediglich die Region Kampanien gab eine solche Stellungnahme ab.

(37)

Erstens reichte die Region Belege ein, um zu veranschaulichen, dass Buonotourist während des betreffenden Zeitraums zusätzlich zu den Dienstleistungen im Rahmen der Konzession „zugelassene Dienstleistungen“ auf eigenes Risiko erbracht habe. So hat Buonotourist während des Prüfzeitraums offenbar internationale und interregionale Busbeförderungsdienstleistungen erbracht. Ferner legte die Region dar, dass Buonotourist lediglich eine Trennung der Buchführung zwischen Vermietungsdienstleistungen und Busbeförderungsdienstleistungen praktiziert habe, ohne weitere Unterscheidung der vom Unternehmen auf eigenes Risiko erbrachten „zugelassenen Dienstleistungen“.

(38)

Zweitens bekräftigte die Region, dass während des Prüfzeitraums keine einseitige Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen stattgefunden habe. Die Region merkte an, dass das Unternehmen nach den während des betreffenden Zeitraums geltenden Regeln jährlich die Erneuerung der Konzession für die Dienstleistungen beantragt habe und dass keine der Konzessionserteilungen mit der einseitigen Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen verbunden gewesen sei. Ferner habe die Region nach dem Urteil des Consiglio di Stato von 2009 Buonotourist wiederholt aufgefordert, im Sinne der Einhaltung des Urteils die Rechtsakte oder Verträge vorzulegen, durch welche die Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt worden seien. Der Region zufolge hat das Unternehmen diesen Aufforderungen niemals Folge geleistet. Was die Deckelung der Tarife anbelangt, merkte die Region an, dass die in den Konzessionsverträgen niedergelegten Tarife auf der allgemeinen Preisgestaltung beruhten, wie sie von sämtlichen in der Branche tätigen Unternehmen praktiziert würde.

4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(39)

Die einzige dritte Partei, die Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss vorgelegt hat, war Buonotourist als von der Maßnahme begünstigtes Unternehmen. In seinen Schriftsätzen widersprach Buonotourist den vorläufigen Standpunkten, welche die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss vertreten hatte.

(40)

Zur Untermauerung seiner Darstellung, dass ihm Verpflichtungen auferlegt worden seien, legte Buonotourist dar, dass die Gemeinwohlverpflichtungen nicht in dem Dokument zur Erteilung der Konzession niedergelegt seien — das nämlich gar nicht existiere —, sondern sich lediglich aus internen Rechtsakten der Region ergäben, durch welche die Organisation der betreffenden Tätigkeiten sowie der Ausgleich durch den „Standardkosten“-Mechanismus vorab festgelegt worden seien. Buonotourist legte dar, dass Italien die Gemeinwohlverpflichtungen durch das Gesetz Nr. 151/81, durch das Regionale Gesetz Nr. 16/83, durch Artikel 4 des Gesetzes Nr. 59/97 sowie durch das Gesetzesdekret Nr. 422/97 geregelt habe. Die Region habe Buonotourist 1972/73 durch einen Rechtsakt zur Konzessionserteilung mit der Gemeinwohldienstleistung betraut und diese Erteilung bis 2003 alljährlich erneuert. Dass Buonotourist für die Jahre 1996-2002 Gemeinwohlverpflichtungen, wie Tarifpflichten, Strecken, Zeiten und Haltestellen, auferlegt worden seien, könne aus den folgenden Dokumenten geschlossen werde:

—

der zwischen Buonotourist und der Region für das Jahr 2003 nach Artikel 46 des Regionalen Gesetzes Nr. 3/02 geschlossene „Überbrückungsdienstvertrag“, zur Verlängerung und Ersetzung bestehender Konzessionen;

—

Beschluss der Regionalregierung (delibera della Giunta Regionale) Nr. 8726 vom 30. Dezember 1999, mit dem Buonotourist nach Anträgen des Unternehmens und weiterer Antragsteller gestattet wurde, bestimmte Strecken zu ändern;

—

Beschluss der Regionalregierung Nr. 323 vom 4. Mai 2000, mit dem die Dauer der Aussetzung der Preiserhöhung für Zeitkarten für Busbeförderungsdienstleistungen in der Region verlängert wurde;

—

Mitteilung Nr. 4770/2000 zur Unterscheidung bei der Tarifberechnung für gewöhnliche Zeitkarten und Zeitkarten für „Arbeiterlinien“ (linee operaie);

—

Dekret Nr. 1609/2001 des Verkehrsdezernenten (Assessore di Trasporti) der Region zur Umstellung von Lire auf Euro, in dem die Dienstanbieter daran erinnert wurden, dass jegliche Tariferhöhung verboten sei und dass dieses Verbot unter die „Konzessions-/Vertragspflichten“ falle.

(41)

Ferner führte Buonotourist an, dass die Region den Betrag der Standardkosten wiederholt verringert und diese Standardkosten ungleichmäßig auf die verschiedenen Strecken und Konzessionen angewandt habe, sodass manche Betreiber sich entschieden hätten, bestimmte Buslinien, die durchgehend mit Verlust betrieben worden seien, einzustellen. Die Region habe jedoch geantwortet, dass die Betreiber im Rahmen der Gemeinwohlverpflichtungen vertraglich verpflichtet seien, diese Leistungen zu erbringen, und dass rechtliche Schritte wegen Unterbrechung von Gemeinwohldienstleistungen gegen sie eingeleitet würden, wenn sie die betreffenden Strecken tatsächlich einstellen würden. Buonotourist zufolge belegt dies, dass dem Unternehmen Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt wurden. Buonotourist reichte jedoch keine Belege zur Untermauerung dieser Behauptung ein.

(42)

Buonotourist betonte ferner, dass es vorrangig ein ÖPNV-Dienstanbieter sei (80 % seiner Geschäftstätigkeit). Für die verbleibende diversifizierte Geschäftstätigkeit unterhalte das Unternehmen eine gesonderte Buchführung.

(43)

Nach Zusammenfassung der national höchstrichterlichen Entscheidung des Consiglio di Stato lieferte Buonotourist Entgegnungen zu den folgenden von der Region vorgebrachten Argumenten:

—

die Berechnung sei nicht durch separate Buchführungskonten nach Kostenstellen untermauert gewesen, um die Geschäftstätigkeit im Rahmen von Gemeinwohlverpflichtungen gesondert zu erfassen;

—

in Ermangelung von Buchführungsdaten, welche die Ermittlung der nach den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zu berechnenden spezifischen Elemente erlaubt hätten, sei die Berechnung induktiv durchgeführt worden, mit einem von der Region als „verworren und irreführend“ bezeichneten Verfahren.

(44)

Buonotourist legte dar, dass es nach den geltenden Regeln lediglich vorgeschrieben sei, die Buchführungsdaten zu ÖPNV-Diensten, die im Rahmen einer Gemeinwohlverpflichtung erbracht werden, separat von den Buchführungsdaten für sämtliche sonstigen Aktivitäten auszuweisen, dass es jedoch nicht vorgeschrieben sei, eine weitergehende buchhalterische Aufschlüsselung zu praktizieren und gesondert die Aufwendungen und Einnahmen für jede einzelne Strecke auszuweisen. Buonotourist behauptete, gesonderte Buchführungskonten für die buchhalterischen Daten hinsichtlich der ÖPNV-Dienste und hinsichtlich der sonstigen Geschäftstätigkeit zu führen, und fügte hinzu, dass die Region die Zuverlässigkeit dieser Buchhaltungsdaten niemals in Zweifel gezogen habe, sondern sie vielmehr korrekt als Grundlage für die Berechnung und Zahlung der jährlichen Ausgleichsleistungen verwendet habe.

(45)

Buonotourist bestritt ferner, dass die vorgelegten Buchhaltungsdokumente unzureichend gewesen seien, um den Ausgleichsanspruch zu belegen, nur weil sie aus dem Jahresabschluss und „E-Formularen“ (13) bestanden und ihnen keine umfassenden Kopien aus den zugrunde liegenden Buchhaltungs- und Verwaltungsurkunden (Journal, Anlagenbücher, gestellte und erhaltene Rechnungen, Fahrkartenquittungen usw.) beilagen. Buonotourist zufolge sei dieses Argument leicht dadurch zu wiederlegen, dass die Region die gleichen Daten während des Prüfzeitraums akzeptiert und seinerzeit für zuverlässig befunden habe. Ferner sei die Pflicht zur Aufbewahrung umfassender Buchhaltungs- und Verwaltungsbelege für den Prüfzeitraum mittlerweile abgelaufen, sodass es offenkundig problematisch sei, nun im Nachhinein Kopien zu verlangen. Es sei daher angemessen, den Betrag des zu zahlenden Ausgleichs mit einem induktiven Verfahren zu ermitteln, wie durch den Consiglio di Stato angeordnet. Ferner seien die Jahresabschlüsse ordnungsgemäß geprüft sowie ihre Richtigkeit und Wahrhaftigkeit niemals infrage gestellt worden. Daraus ergebe sich als Schlussfolgerung, dass die von Buonotourist vorgelegten Buchhaltungsbelege eindeutig ausreichend für die Berechnung des Ausgleichs unter umfassender Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/1969 seien.

(46)

Was die Richtigkeit des Berechnungsverfahrens und seine Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht anbelangt, befand Buonotourist, dass das Unternehmen für den Nachteil entschädigt werden müsse, der ihm durch die Differenz zwischen den geringeren Einnahmen und den höheren Kosten infolge der Gemeinwohlverpflichtungen entstanden sei. Zur Ermittlung des Betrags der Mindereinnahmen auf der Grundlage zuverlässiger Daten betrachtete Buonotourist als Erstes die tatsächlichen jährlichen Betriebseinnahmen, d. h. das Produkt aus der Anzahl der tatsächlichen Beförderungseinheiten und dem Pflichttarif. Anschließend ermittelte das Unternehmen den nach den Unionsvorschriften abzuziehenden Betrag, ausgehend von den Einnahmen, die erforderlich sind, um die tatsächlichen Kosten zu decken, wie im Jahresabschluss niedergelegt. Der Betrag der jährlichen Betriebseinnahmen stimme überein mit den tatsächlichen Einnahmen des Unternehmens aus der Geschäftstätigkeit, die unter einer Tarifpflicht erbracht wurde. Diese Einnahmen seien in den Jahresabschlüssen sowie in den E-Formularen alljährlich gesondert ausgewiesen, an die Region übermittelt und seitens der Region niemals in Zweifel gezogen worden. Es bestehe daher keine Notwendigkeit, diese Beträge weiter aufzuschlüsseln, selbst wenn sie Einnahmen aus Strecken enthielten, die keiner Konzessionierung unterliegen und deshalb zu hoch angesetzt seien. Hinsichtlich des abzuziehenden Betrags behauptete Buonotourist, ein Kriterium verwendet zu haben, das mit den in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/1969 niedergelegten Vorschriften umfassend im Einklang stehe, nämlich die Verwendung des Tarifs, den das Unternehmen bei kaufmännischer Geschäftsführung angewandt hätte, um die tatsächlich anfallenden Kosten zu decken. Was die Differenz zwischen den Kosten, die dem Unternehmen bei Anwendung des günstigsten Tarifs oder bei kaufmännischer Geschäftsführung entstehen, und den tatsächlich anfallenden Kosten anbelangt, vertrat Buonotourist die Auffassung, dass seine Berechnung umfassend in Einklang mit Artikel 11 der Verordnung stehe, da sie die Minderkosten erfasse, die dem Unternehmen dank des im Rahmen der Gemeinwohlverpflichtung seitens der Region gezahlten Ausgleichs zur Deckung der Betriebskosten entstehen. Ferner ist Buonotourist der Auffassung, dass es unmöglich sei, das Passagieraufkommen in einem Szenario „freier Markt“ abzuschätzen. Deshalb sei das durch den Consiglio di Stato vorgeschriebene „induktive Verfahren“ berechtigt. Abschließend rief Buonotourist in Erinnerung, dass sowohl Artikel 10 als auch 11 für im ÖPNV tätige Unternehmen, denen Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt werden, einen Anspruch auf Ausgleich für sämtliche negativen finanziellen Auswirkungen infolge dieser Pflichten begründe.

(47)

Was den Begriff der „staatlichen Beihilfe“ anbelangt, führte Buonotourist an, dass der ÖPNV-Markt in Italien im betreffenden Zeitraum nicht offen für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten gewesen sei. Daraus zog Buonotourist den Schluss, dass es keine Auswirkungen auf den Handel gegeben habe. Ebenso sei es — angesichts der derzeitigen Organisation des ÖPNV durch die einseitige und ausschließliche Vergabe von Konzessionen für bestimmte Strecken — unwahrscheinlich, dass der Ausgleich zu einer Verzerrung des Wettbewerbs geführt habe. Ferner seien die Standardkosten/km durch die Region auferlegt und seitens des Konzessionsnehmers zusammen mit sämtlichen anderen Gemeinwohlverpflichtungen akzeptiert worden, sodass sich keinerlei Vorteil ergebe. Somit gelangte Buonotourist zu dem Schluss, dass mindestens drei der seitens des EuGH festgelegten Kriterien zur Erkennung von staatlicher Beihilfe im vorliegenden Fall nicht gegeben seien.

(48)

Buonotourist vertritt die Auffassung, dass die Vereinbarkeit des Ausgleichs im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zu beurteilen sei. Hinsichtlich der Ausnahme von der Pflicht zur Anmeldung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 befand Buonotourist, dass die als Ausgleich gewährte Zahlung von der Pflicht zur Anmeldung nach Artikel 17 Absatz 2 der genannten Verordnung ausgenommen sei, da die Region dem Unternehmen die Tarifpflicht einseitig auferlegt habe und da die Beträge nicht aus Gemeinwohlverpflichtungen im Rahmen eines Dienstvertrags erwüchsen, sondern sich aus der ordnungsgemäßen Anwendung des Berechnungsverfahrens nach Artikel 11 der genannten Verordnung im Rahmen einer Konzession ergäben.

5.   STELLUNGNAHME ITALIENS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(49)

Die italienischen Behörden auf nationaler Ebene gaben keinerlei Stellungnahme zur Stellungnahme von Buonotourist ab. Lediglich die Region Kampanien gab eine solche Stellungnahme ab, am 11. Juli 2014.

(50)

In ihrem Schriftsatz legt die Region dar, dass die gesonderte Buchführung bei Buonotourist lediglich die Vermietungsdienstleistungen (noleggio„Vermietung“ oder fuorilinea„Sonderfahrt“) in Abgrenzung zu allen sonstigen Busdienstleistungen betroffen habe. Die von Buonotourist erbrachten Busdienstleistungen hätten jedoch auch interregionale und internationale Strecken (sogenannte „zugelassene“ Beförderungsdienstleistungen) umfasst, die auf eigenes Risiko des Unternehmens betrieben worden seien. Die Region reichte Belege über die Erbringung von derartigen zugelassenen Dienstleistungen durch Buonotourist während des Prüfzeitraums ein. Insbesondere reichte die Region den Beschluss der Regionalregierung Nr. 8734/1999 zur Zulassung von Beförderungsdienstleistungen zwischen zwei Regionen sowie die Mitteilung Nr. 4765/2011 des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr zur Zertifizierung der Bereitstellung interregionaler Strecken ein. Ferner sei in den Anmerkungen zu den Jahresabschlüssen des Unternehmen für die Jahre 1998 und 2000 eindeutig von den internationalen und interregionalen Aktivitäten die Rede, ebenso wie im Urteil Nr. 2157/2004 des Regionalen Verwaltungsgerichts von Latium (Tribunale Amministrativo Regionale).

(51)

Die Erbringung von „zugelassenen“ interregionalen und internationalen Beförderungsdienstleistungen sei in den Büchern von Buonotourist nicht gesondert ausgewiesen worden. Außerdem könne die Trennung der Buchungskonten für diese Dienstleistungen nicht aus den von Buonotourist jährlich bei der Region eingereichten E-Formularen geschlossen werden, da darin lediglich eine getrennte Ausweisung der Kosten für „ÖPNV Region Kampanien“ und für „Vermietung“ (noleggio„Vermietung“ oder fuorilinea„Sonderfahrt“) erfolgt sei. Nach Einschätzung der Region sind in der Spalte „ÖPNV Region Kampanien“ sämtliche Aufwendungen und Einnahmen aufgeführt, die im Buchungskonto „Buslinien“ erscheinen, das allgemein sämtliche Busbeförderungsdienstleistungen umfasst, einschließlich der zugelassenen interregionalen und internationalen Beförderungsdienstleistungen.

6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

6.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE

(52)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(53)

Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gilt, muss sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

—

sie muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden;

—

sie muss einen selektiven Vorteil gewähren, indem sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt;

—

die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen;

—

die Maßnahme muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

6.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit

(54)

Die Kommission stellt fest, dass der Consiglio di Stato mit seinem Urteil die Region dazu verpflichtet hat, einen zusätzlichen Ausgleich an Buonotourist für die Erbringung von Linienbusdiensten während des Prüfzeitraums auf Strecken im Zuständigkeitsbereich der Region zu zahlen. Den Berechnungen des zweiten vom Consiglio di Stato ernannten Sachverständigen zufolge hat Buonotourist einen wirtschaftlichen Schaden in Gestalt eines Minderausgleichs von 1 1 11  572 EUR allein in den Jahren 1998, 1999 und 2000 erlitten, weil dem Unternehmen Tarifpflichten auferlegt worden seien. Am 21. Dezember 2012 bezahlte die Region diese Summe an Buonotourist, um dem Urteil nachzukommen.

(55)

Die Tatsache, dass die Region durch ein nationales Gericht zur Zahlung eines Ausgleichs an ein Unternehmen verpflichtet worden ist, bedeutet nicht, dass diese Zahlung der Region, die diesem Urteil nachgekommen ist, nicht zuzurechnen wäre, denn die innerstaatlichen Gerichte dieses Staates sind als Organe dieses Staates zu betrachten und sind deshalb durch die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit den EU-Organen gebunden (14).

(56)

Die Maßnahme ist daher dem Staat zurechenbar, und der Ausgleich ist aus staatlichen Mitteln gezahlt worden.

6.1.2.   Selektiver wirtschaftlicher Vorteil

(57)

Die Kommission stellt zunächst vor allem fest, dass Buonotourist mit der Beförderung von Fahrgästen gegen Entgelt eine wirtschaftliche Aktivität ausübt. Insoweit ist Buonotourist als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten.

(58)

Die Bewilligung der Maßnahme ist darüber hinaus als selektiv zu betrachten, da sie ausschließlich Buonotourist zugutekommt.

(59)

Hinsichtlich der Gewährung eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils ergibt sich aus dem Altmark-Urteil, dass ein Ausgleich, der Unternehmen vom Staat oder aus staatlichen Mitteln für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen gewährt wird, die den betreffenden Unternehmen auferlegt wurden, nicht als derartiger Vorteil für die Unternehmen zu bewerten ist und entsprechend auch keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, wenn die folgenden vier kumulativen Bedingungen erfüllt sind (15):

—

Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut worden sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein.

—

Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen.

—

Drittens darf der Ausgleich nicht über den Umfang hinausgehen, der erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken.

—

Viertens muss die Höhe des erforderlichen Ausgleichs, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden sein, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.

(60)

Nach dem Altmark-Urteil müssen alle vier Kriterien kumulativ erfüllt sein, um auszuschließen, dass Unternehmen mit einem Ausgleich für auferlegte Gemeinwohlverpflichtungen ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird.

(61)

Die Kommission stellt erstens fest, dass weder die italienischen Behörden noch Buonotourist in der Lage waren, einen Betrauungsakt für den Prüfzeitraum vorzulegen, und dass Buonotourist nicht in der Lage war, ihm auferlegte Pflichten klar zu benennen, die als Gemeinwohlverpflichtungen eingestuft werden könnten, wie unten in 6.2, Unterabschnitt (i), näher dargelegt.

(62)

Zweitens stellt die Kommission fest, dass der durch den Consiglio di Stato zugesprochene Ausgleich in Ermangelung der erforderlichen zuverlässigen Daten lediglich auf einer nachträglichen Berechnung unter Verwendung eines „induktiven Verfahrens“ beruht. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Parameter, auf deren Grundlage der angebliche Minderausgleich durch die vom Consiglio di Stato ernannten Sachverständigen berechnet worden ist, nicht im Voraus festgelegt worden sind, sodass hinsichtlich der nicht angemeldeten Maßnahme die zweite Altmark-Bedingung offenkundig nicht erfüllt ist.

(63)

Da die Altmark-Bedingungen kumulativ gelten, braucht die Kommission nicht zu untersuchen, ob die beiden anderen Altmark-Bedingungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Folglich handelt es sich bei der Zahlung des zusätzlichen Ausgleichs an Buonotourist für während des Prüfzeitraums erbrachte Dienstleistungen um die Gewährung eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV an dieses Unternehmen.

6.1.3.   Wettbewerbsverzerrung und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

(64)

In seinem Schriftsatz führt Buonotourist an, dass der ÖPNV-Markt in Italien während des Prüfzeitraums nicht offen für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten gewesen sei, sodass durch die angefochtene Maßnahme keine Auswirkungen auf den Handel und keine Wettbewerbsverzerrung gegeben haben könne.

(65)

Die Kommission erinnert erstens daran, dass die angefochtene Maßnahme am 21. Dezember 2012 umgesetzt wurde, d. h. lange nach der Öffnung des italienischen ÖPNV-Markts für den Wettbewerb. Da die geprüfte Maßnahme sich zu diesem Zeitpunkt auf den Markt ausgewirkt hat, muss auch die Prüfung hinsichtlich einer möglichen Wettbewerbsverzerrung oder Auswirkung auf den Handel durch die Maßnahme sich auf diesen Zeitpunkt beziehen.

(66)

Auf jeden Fall stellt die Kommission ferner fest, dass — wie vom EuGH in seinem Altmark-Urteil festgestellt — mehrere Mitgliedstaaten schon 1995 begonnen hatten, einzelne Verkehrsmärkte dem Wettbewerb durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen zu öffnen, sodass zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Unternehmen ihre Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehrsdienste in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Heimatstaat anboten.

(67)

Entsprechend ist davon auszugehen, dass jeglicher Buonotourist gewährte Ausgleich geeignet wäre, den Wettbewerb bei der Erbringung von Personenverkehrsdiensten per Bus zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten derart zu beeinträchtigen, dass er zum einen Verkehrsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten erschweren würde, ihre Dienste in Italien anzubieten, und zum anderen die Marktposition von Buonotourist stärken würde, indem das Unternehmen von Kosten entlastet würde, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäfte oder normalen Wirtschaftstätigkeit tragen müsste (16).

(68)

Die Kommission stellt ferner fest, dass Buonotourist auch auf anderen Märkten tätig ist, nämlich Busvermietung, und insoweit mit anderen Unternehmen auf den betreffenden Märkten in der Union konkurriert. Jeglicher Buonotourist gewährte Ausgleich könnte auch auf diesen Märkten den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(69)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme den Wettbewerb verzerrt und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

6.1.4.   Schlussfolgerung

(70)

Angesichts der erläuterten Sachverhalte stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

6.2.   FREISTELLUNG VON DER PFLICHT ZUR VORHERIGEN UNTERRICHTUNG NACH DER VERORDNUNG (EWG) NR. 1191/69

(71)

Nach den Erwägungen des Consiglio di Stato hat Buonotourist Anspruch auf einen zusätzlichen Ausgleich für die Erbringung der zu bewertenden Verkehrsdienste zu dem Zeitpunkt erlangt, zu dem Buonotourist die Erbringung dieser Dienste aufgenommen hat. Diese Argumentation könnte allerdings nur dann als stichhaltig betrachtet werden, wenn die Ausgleichszahlungen von dem Verfahren zur vorherigen Unterrichtung nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ausgenommen wären. Andernfalls — d. h., sofern es sich bei dem Ausgleich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt — bewirkt die Unterlassung der Unterrichtung der Kommission über diesen Ausgleich, dass dieser Ausgleich als rechtswidrige staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 108 AEUV einzustufen ist.

(72)

Nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/1969 ist ein nach Maßgabe der Verordnung gezahlter Ausgleich nämlich von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV und somit von der Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung ausgenommen.

(73)

Aus dem Urteil in der Rechtssache Combus ergibt sich jedoch, dass der Begriff des „Ausgleichs für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen“ im Sinne dieser Bestimmung sehr eng auszulegen ist (17). Die Freistellung von der Anmeldepflicht nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erstreckt sich nur auf Ausgleichsleistungen für Gemeinwohlverpflichtungen, die einem Unternehmen nach Artikel 2 dieser Verordnung einseitig auferlegt wurden und die nach dem in den Artikeln 10 bis 13 dieser Verordnung beschriebenen Verfahren (d. h. nach der gemeinsamen Ausgleichsmethode) berechnet werden; die Freistellung gilt jedoch nicht für Verträge über Verkehrsdienste nach Artikel 14 der genannten Verordnung. Ein nach Maßgabe eines Vertrags über Verkehrsdienste zu leistender Ausgleich nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist vor der Zahlung des betreffenden Betrags der Kommission mitzuteilen. Andernfalls ist dieser Ausgleich als rechtswidrig durchgeführte Beihilfe im Sinne des Artikels 108 AEUV zu betrachten.

(74)

Die Frage, ob die italienischen Behörden nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in dieser Sache tatsächlich von der Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung ausgenommen waren, hängt erstens davon ab, ob die Region Buonotourist tatsächlich einseitig eine Gemeinwohlverpflichtung auferlegt hat, und zweitens, ob der für diese Verpflichtung gezahlte Ausgleich die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erfüllt. Die Kommission wird im Folgenden beide Fragen prüfen.

i)   Gemeinwohlverpflichtung einseitig auferlegt

(75)

Die Kommission stellt fest, dass weder die italienischen Behörden noch Buonotourist in der Lage waren, einen Betrauungsakt für den Prüfzeitraum vorzulegen. Buonotourist hat bei der Kommission lediglich Verträge eingereicht, die ab 2003 umgesetzt wurden.

(76)

Die italienischen Behörden behaupten, dass es sich bei dem von ihnen vorgelegten Musterkonzessionsvertrag — der sich auf ein anderes Unternehmen bezieht — um den Standardvertrag handle, der während des Prüfzeitraums in der Region verwendet worden sei. Die Gültigkeit des Musterkonzessionsvertrags erstreckt sich jedoch lediglich von April 1972 bis Dezember 1973, d. h. auf einen Zeitraum, der mehr als 20 Jahre vor dem Prüfzeitraum und zudem vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 151/1981 liegt, das als Regionales Gesetz Nr. 16/1983 umgesetzt worden ist und die Grundlage für den ersten an Buonotourist gezahlten Ausgleich bildet. Zwar enthält der Musterkonzessionsvertrag offenbar durchaus einige Pflichten, die man als Gemeinwohlverpflichtungen einstufen könnte (z. B. die Ziffern 2, 9 und 10), darunter die Pflicht zur Gewährung von Ermäßigungen für Schüler und Studenten, Arbeiter, Lehrer, Angestellte und Beamte sowie die Pflicht zur kostenlosen Beförderung bestimmter Personenkategorien. Der Kommission liegen aber — in Ermangelung eines Betrauungsakts — keinerlei Belege vor, dass die gleichen Pflichten tatsächlich auch für Buonotourist galten. Da die Dienste im Linienverkehr erbracht wurden, mussten sie im Voraus detailliert in den Konzessionsbestimmungen festgelegt werden, die Buonotourist ein ausschließliches Recht zur Erbringung dieser Dienste einräumten. Buonotourist hat nicht nachgewiesen, dass diese Regelungen dem Unternehmen von der Region einseitig auferlegt worden wären und nicht etwa als Gegenleistung für die Einräumung des ausschließlichen Rechts zur Erbringung der betreffenden Dienste vom Unternehmen vorgeschlagen und später von der Region genehmigt wurden. Auf jeden Fall nimmt das seitens des vom Consiglio di Stato ernannten Sachverständigen verwendete Verfahren zur Berechnung des angeblichen Minderausgleichs keinen Bezug auf diese Pflichten.

(77)

Die Kommission hat ferner geprüft, ob eine Gemeinwohlverpflichtung aus dem Regionalen Gesetz Nr. 16/1983 gefolgert werden kann, das sowohl von der Region als auch von Buonotourist als Rechtsgrundlage für den während des Prüfzeitraums an das Unternehmens gezahlten Ausgleich angeführt wird (siehe die Erwägungsgründe 23 und 40). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass in diesem Regionalen Gesetz lediglich vorgesehen ist, dass Gebietskörperschaften sowie öffentliche oder private Unternehmen, die ÖPNV-Dienste im Rahmen einer Konzession erbringen, Ausgleichszahlungen der öffentlichen Hand erhalten können. In Artikel 2 dieses Regionalen Gesetzes heißt es eindeutig: „Etwaige Verluste oder Nachteile, die nicht durch die oben [in Artikel 2] festgelegten Ausgleichszahlungen der Region abgedeckt sind, gehen zu Lasten der einzelnen Unternehmen.“

(78)

Ferner stellt die Kommission fest, dass in den von Buonotourist eingereichten Rechtsakten der Region (siehe Erwägungsgrund (40) auf einige zwischen Buonotourist und der Region während des Prüfzeitraums bestehende Vertragspflichten verwiesen wird. In diesen Rechtsakten erfolgt jedoch keine klare Benennung von Pflichten, die als Gemeinwohlverpflichtungen eingestuft werden könnten, obwohl es sich um ein Anzeichen für das mögliche Bestehen derartiger Pflichten handelt. Zudem ist durch das Vorliegen von Vertragspflichten ausgeschlossen, dass Buonotourist einseitig Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt worden sind. Auf jeden Fall nimmt das seitens des vom Consiglio di Stato ernannten Sachverständigen verwendete Verfahren zur Berechnung des angeblichen Minderausgleichs keinen Bezug auf diese Pflichten.

(79)

Was das etwaige Vorliegen einer Tarifpflicht anbelangt, liegen der Kommission — trotz der Berechnung des zusätzlichen Ausgleichs durch den vom Consiglio di Stato ernannten Sachverständigen auf der Grundlage von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 — keine Belege vor, dass Buonotourist derartige Pflichten tatsächlich einseitig auferlegt worden wären. Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 beschränkt sich die Tarifpflicht auf die „Verpflichtung der Verkehrsunternehmen zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden, bestimmten Güterarten oder bestimmten Verkehrswegen aus der Auferlegung oder verweigerten Änderung von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben“. Die Definition des Begriffs „Tarifpflicht“ dagegen „gilt weder für Verpflichtungen, die sich für alle Wirtschaftstätigkeiten aus allgemeinen preispolitischen Maßnahmen ergeben, noch für Verpflichtungen aus Maßnahmen, die auf dem Gebiet der allgemeinen Beförderungsentgelte und -bedingungen im Hinblick auf die Organisation des Verkehrsmarktes oder eines Teils des Verkehrsmarktes beschlossen werden“. Die Kommission erkennt an, dass durch Ziffer 27 des Musterkonzessionsvertrags von 1972/73 für den betreffenden Betreiber anzuwendende Tarife festgelegt werden, ruft jedoch in Erinnerung, dass sie für den Prüfzeitraum keinen vergleichbaren Konzessionsvertrag oder Betrauungsakt im Hinblick auf Buonotourist erhalten hat, durch den die Auferlegung derartiger Pflichten belegt würde. Auf jeden Fall stellt die Kommission fest, dass — nach Artikel 2 des Regionalen Gesetzes Nr. 16/1983 — der jährliche Ausgleich für Unternehmen, die ÖPNV-Dienste erbringen, im Voraus anhand des Unterschieds zwischen den Einnahmen infolge der Anwendung der Mindesttarife und den sogenannten „Standardkosten“ berechnet wurde (siehe Erwägungsgrund 23). Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass in diesem Regionalen Gesetz die Anwendung von Mindesttarifen vorgesehen ist, wodurch das Vorliegen einer allgemeinen Tarifpflicht ebenfalls ausgeschlossen ist.

(80)

Auf jeden Fall ist offenbar nicht davon auszugehen, dass etwaige Gemeinwohlverpflichtungen Buonotourist einseitig auferlegt worden wären. Die Kommission stellt in dieser Hinsicht fest, dass die Initiative zur Verlängerung der Konzessionen in jedem der sieben Jahre während des Prüfzeitraums von Buonotourist ausgegangen ist.

(81)

Das Argument von Buonotourist, dass die Betreiber im Rahmen der Gemeinwohlverpflichtungen vertraglich verpflichtet gewesen seien, diese Leistungen zu erbringen, obwohl die Region den Betrag der Standardkosten wiederholt gesenkt habe, und dass rechtliche Schritte wegen Unterbrechung von Gemeinwohldienstleistungen gegen sie eingeleitet worden wären, wenn sie die betreffenden Strecken tatsächlich einstellt hätten, ist durch keinerlei Belege untermauert worden und kann daher nicht als Nachweis für das Vorliegen von einseitig auferlegten Gemeinwohlverpflichtungen im vorliegenden Fall zugelassen werden.

ii)   Vereinbarkeit des Ausgleichs mit der gemeinsamen Ausgleichsmethode

(82)

Selbst wenn der Nachweis von einseitig auferlegten Gemeinwohlverpflichtungen erbracht worden wäre — was nicht der Fall ist —, müsste ein Ausgleich in jedem Fall nach der in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 vorgesehenen gemeinsamen Ausgleichsmethode (Abschnitt IV) erfolgt sein, damit er von der Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung nach Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung befreit wäre. Diese Anforderung ist nach Auffassung der Kommission in dieser Sache jedoch nicht erfüllt.

(83)

Erstens stellt die Kommission fest, dass in der gemeinsamen Ausgleichsmethode nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ein Verfahren zur Berechnung der Höhe des zu zahlenden Ausgleichs anhand der finanziellen Lasten niedergelegt ist, die sich auf der Auferlegung einer Gemeinwohlverpflichtung ergeben. Verkehrsunternehmen, die nicht nur Gemeinwohlverpflichtungen unterliegende Verkehrsdienste erbringen, sondern auch noch in anderen Bereichen tätig sind, müssen nach Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 seit dem 1. Juli 1992 die Gemeinwohlverpflichtungen unterliegenden Verkehrsdienste in einem gesonderten Unternehmensbereich erbringen. Dieser muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen: i) getrennte Rechnungsführung für jeden dieser Tätigkeitsbereiche und entsprechende Zuordnung der Aktiva nach den geltenden Buchungsregeln und ii) Ausgleich der Ausgaben durch die Betriebseinnahmen und durch die Zahlungen der öffentlichen Hand ohne die Möglichkeit von Transfers von oder zu anderen Unternehmensbereichen.

(84)

Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass nach Auffassung des Gerichtshofs in der Rechtssache Antrop diese Bestimmung nicht erfüllt ist, wenn „es nicht möglich ist, anhand zuverlässiger Daten [aus der Buchführung des jeweiligen Unternehmens] die Differenz zwischen den Kosten, die auf die von [diesem Unternehmen] innerhalb des Konzessionsgebiets ausgeübten Tätigkeiten entfallen, und den entsprechenden Einnahmen zu ermitteln, so dass die zusätzlichen Kosten, die sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes [durch dieses Unternehmen] ergeben und für die nach den Konzessionsbedingungen eine staatliche Beihilfe gewährt werden kann, nicht berechnet werden können“ (18).

(85)

Die Kommission ist der Auffassung, dass bei dem Buonotourist zugesprochenen Ausgleich diese Anforderungen nicht erfüllt sind. Buonotourist hat bestätigt, dass es zusätzlich zu seiner angeblich Gemeinwohlverpflichtungen unterliegenden Geschäftstätigkeit auch Vermietungsaktivitäten nachgegangen ist. Zudem ist Buonotourist der Region zufolge noch weiteren Aktivitäten nachgegangen, nämlich der Erbringung interregionaler und internationaler Busdienste (siehe die Erwägungsgründe 50 bis 52. Es haben jedoch weder die italienischen Behörden noch Buonotourist den Nachweis erbracht, dass für diese Aktivitäten eine ordnungsgemäße gesonderte Buchführung erfolge wäre. Dies wird offenbar auch durch Buonotourist selbst indirekt bestätigt, wenn das Unternehmen anführt, dass die in den alljährlich an die Region übermittelten „E-Formularen“ angegebenen Beträge auch Einnahmen aus Strecken umfassten, die keiner Konzessionierung unterlagen (siehe Erwägungsgrund 45).

(86)

Die Kommission ist der Auffassung, dass das von Buonotourist vorgebrachte Argument, dass die gesetzliche Frist zur Aufbewahrung der umfassenden Buchhaltungs- und Verwaltungsbelege für den Prüfzeitraum mittlerweile abgelaufen sei, nicht relevant ist, um im Nachhinein einen mit einem induktiven Verfahren berechneten zusätzlichen Ausgleich zu rechtfertigen. Auf jeden Fall ist eine derartige Verpflichtung aufgrund von nationalem Recht — selbst wenn ihr Vorliegen nachgewiesen würde — nicht ausreichend, um eine Pflicht aufzuheben, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH oder aus der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ergibt und die nachweislich erfüllt sein muss, bevor ein Ausgleich für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen an einen Verkehrsbetreiber gezahlt werden darf.

(87)

Zweitens stellt die Kommission fest, dass nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 die betreffende Behörde den Betrag des Ausgleichs im Voraus festlegen muss. Die Berechnung des zusätzlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer nachträglichen Bewertung, wie vom Consiglio di Stato vorgeschrieben, steht im Widerspruch zu dieser Bestimmung, wie bereits in den Erwägungsgründen 62 und 63 dargelegt.

(88)

Angesichts der erläuterten Sachverhalte stellt die Kommission fest, dass der Ausgleich, den der Consiglio di Stato Buonotourist zugesprochen hat, nicht von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ausgenommen war.

6.3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE

(89)

Da nicht nachgewiesen wurde, dass für die geprüfte Maßnahme eine Ausnahme von der Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 bestand, muss die Vereinbarkeit dieser Zahlung mit dem Binnenmarkt geprüft werden, da die Zahlung, wie in Abschnitt 6.1 erläutert, als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten ist.

(90)

Artikel 93 AEUV enthält Regeln für die Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen im Bereich der Koordinierung des Verkehrs und von verkehrsbezogenen Gemeinwohlverpflichtungen („mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen“) mit dem Binnenmarkt. Es handelt sich dabei um eine Sondervorschrift zu Artikel 107 Absatz 3 sowie zu Artikel 106 Absatz 2, die besondere Regelungen hinsichtlich der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen enthält. Nach der Rechtsprechung des EuGH werden in diesem Artikel „Beihilfen für den Verkehr nur in ganz bestimmten Fällen und nur dann, wenn sie den allgemeinen Interessen der [Union] nicht abträglich sind, für vereinbar mit dem Vertrag erklärt“ (19).

(91)

Am 3. Dezember 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Kraft getreten, wodurch die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und die Verordnung (EWG) 1107/70 des Rates (20) aufgehoben worden sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 betrifft den Ausgleich für Gemeinwohlverpflichtungen („Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen“) im Bereich öffentlicher Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße.

(92)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Prüfung der Vereinbarkeit der nicht angemeldeten Maßnahme nach der Verordnung (EWG) Nr. 1370/2007 durchzuführen ist; diese Verordnung war nämlich zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der zu bewertende Beschluss gefasst wurde (21). Ferner stellt die Kommission fest, dass der zusätzliche Ausgleich, der Buonotourist durch den Consiglio di Stato zugesprochen worden ist, am 21. Dezember 2012 bezahlt wurde, d. h., dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die gewährte Beihilfe ihre Wirkung entfaltete, die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bereits seit mehr als drei Jahren in Kraft war (22).

(93)

In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist niedergelegt: „Eine gemäß dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beim Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste oder für die Einhaltung von in allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen Verpflichtungen muss mit dem [Binnenmarkt] vereinbar sein. Diese Ausgleichsleistungen sind von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags befreit.“

(94)

Aus den im Folgenden genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass der angemeldete Ausgleich die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nicht erfüllt und daher nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar bewertet werden kann.

(95)

Erstens gilt nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007: „Gewährt eine zuständige Behörde dem ausgewählten Betreiber ausschließliche Rechte und/oder Ausgleichsleistungen gleich welcher Art für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, so erfolgt dies im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags“, außer wenn diese Gemeinwohlverpflichtung auf die Festlegung von Höchsttarifen abzielen, die unterschiedslos für alle Fahrgäste oder für sämtliche ÖPNV-Dienste in einem bestimmten Gebiet gelten und „Gegenstand allgemeiner Vorschriften“ sind.

(96)

Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass keine Belege eingereicht worden sind, die das Vorliegen einer vertraglichen Regelung zwischen Buonotourist und der Region oder von allgemeinen Vorschriften zur Festlegung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder für bestimmte Fahrgastkategorien untermauern würden. Es ist bei der Kommission lediglich ein einziger Musterkonzessionsvertrag für das Jahr 1972/73 eingereicht worden, der ein anderes Unternehmen betrifft und aus dem sich keine zuverlässigen Informationen zum Verhältnis zwischen Buonotourist und der Region während des Prüfzeitraums (1996-2002) ziehen lassen. Ferner stelle die Kommission fest, dass sich nach Artikel 2 des Regionalen Gesetzes Nr. 16/1983 — das sowohl von der Region als auch von Buonotourist als Rechtsgrundlage für Prüfzeitraum angeführt wird (siehe die Erwägungsgründe 21 und 39) — die Einnahmen von ÖPNV-Dienstleistern aus der Anwendung der von der Region festgelegten Mindesttarife ergeben. Es erfolgt keinerlei Bezugnahme auf Höchsttarife.

(97)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1370/2007 nicht eingehalten worden ist.

(98)

Zweitens stellt die Kommission fest, dass — ungeachtet der Frage, ob Buonotourist einen Vertrag zur Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen abgeschlossen hat, oder ob dem Unternehmen durch allgemeine Vorschriften Tarifpflichten auferlegt worden sind, — nicht alle Bedingungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfüllt waren, in dem der obligatorische Inhalt solcher öffentlicher Dienstleistungsaufträge und allgemeiner Vorschriften beschrieben werden. Beispielsweise sieht Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b vor, dass die Parameter, anhand deren gegebenenfalls die Ausgleichsleistung berechnet wird, zuvor in objektiver und transparenter Weise so aufzustellen sind, dass übermäßige Ausgleichsleistungen vermieden werden, und in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 4 Absatz 2 werden die Regelungen hinsichtlich der Aufteilung von Kosten und Einnahmen beschrieben. Wie im Zusammenhang mit der Prüfung der zweiten vom EuGH in seinem Altmark-Urteil niedergelegten Bedingung durch die Kommission in Abschnitt 6.1 dargelegt, wurden die Parameter, auf deren Grundlage der zweite Sachverständige den angeblichen Minderausgleich berechnet hat, nicht im Voraus festgelegt, sodass Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nicht eingehalten worden ist.

(99)

Drittens unterliegen nach Artikel 6 Absatz 1 Ausgleichsleistungen bei direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträgen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie den Bestimmungen des Anhangs, um sicherzustellen, dass der Ausgleich nicht über das Maß hinausgeht, das zur Erfüllung der betreffenden Gemeinwohlverpflichtung erforderlich ist. Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist niedergelegt, dass der Ausgleich einen Betrag nicht übersteigen darf, der sich aus folgenden Faktoren ergibt: Kosten, die infolge der Gemeinwohlverpflichtung angefallen sind, abzüglich der Fahrkarteneinnahmen, abzüglich aller positiven finanziellen Auswirkungen, die innerhalb des Netzes entstehen, das im Rahmen der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung betrieben wird, zuzüglich eines angemessenen Gewinns. Zudem ist in diesem Anhang die Vorschrift niedergelegt, dass die Berechnung der Kosten und Einnahmen anhand der geltenden Rechnungslegungs- und Steuervorschriften erfolgen muss. Außerdem ist aus Transparenzgründen eine gesonderte Buchführung vorgeschrieben (Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, Anhang, Ziffer 5).

(100)

Wie in Erwägungsgrund 85 festgestellt, hat Buonotourist keine ordnungsgemäße Trennung der Buchungskonten praktiziert. Entsprechend kann nicht nachgewiesen werden, dass ein letztlich gezahlter Ausgleich den Betrag nicht überschreiten würde, der dem finanziellen Nettoergebnis der auf die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung zurückzuführenden Summe der positiven und negativen Auswirkungen auf die Kosten und die Einnahmen des mit der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung betrauten Unternehmens entsprechen würde (Nummer 2 des Anhangs).

(101)

Da die Parameter für die Ermittlung des Ausgleichs nicht im Voraus festgelegt wurden, muss jede Kostenaufteilung zwangsläufig nachträglich auf der Grundlage willkürlicher Annahmen erfolgen; dies war beim so genannten „induktiven Verfahren“ der Fall.

(102)

Entsprechend stellt die Kommission fest, dass der vom Staatsrat angeordnete zusätzliche Ausgleich nicht nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt wurde und dass die nicht angemeldete Maßnahme daher mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist.

6.4.   BEI DEM DURCH DEN CONSIGLIO DI STATO ZUGESPROCHENEN AUSGLEICH HANDELT ES SICH NICHT UM SCHADENSERSATZ

(103)

Im Eröffnungsbeschluss forderte die Kommission die Beteiligten auf, dazu Stellung zu nehmen, ob es sich bei der vom Consiglio di Stato zugesprochenen Zahlung um Schadensersatz wegen eines mutmaßlichen Rechtsbruchs handelt, und nicht um einen Ausgleich wegen Gemeinwohlverpflichtungen auf der Grundlage der einschlägigen Verordnungen des Rates. Weder die italienischen Behörden noch Buonotourist sind in ihren Stellungnahmen auf diese Frage eingegangen.

(104)

Die Kommission stellt in dieser Hinsicht fest, dass unter bestimmten Umständen Schadensersatz wegen unrechtmäßiger oder sonstiger Handlungen der mitgliedstaatlichen Behörden (23) keine Gewährung eines Vorteils darstellt und daher nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (24) zu betrachten ist. Der Zweck von Schadensersatz unterscheidet sich vom Zweck von staatlicher Beihilfe, da Schadensersatz darauf abzielt, die geschädigte Partei zurück in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor der schädigenden Handlung befunden hat, als ob diese Handlung nicht stattgefunden hätte (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Die Kommission stellt in dieser Hinsicht ferner fest, dass ein Schadensersatz — um nicht unter die Vorschriften für staatliche Beihilfen zu fallen — auf einer allgemeinen Schadensersatzvorschrift beruhen muss (25). Abschließend ruft die Kommission in Erinnerung, dass der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Lucchini befunden hat, dass es einem mitgliedstaatlichen Gericht nicht gestattet ist, eine Vorschrift des mitgliedstaatlichen Rechts anzuwenden, „soweit ihre Anwendung die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewährten Beihilfe behindert“ (26). Die Grundlage für diese Einschätzung ist, dass eine Vorschrift des mitgliedstaatlichen Rechts nicht angewandt werden darf, wenn dies die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts behindern würde (27).

(105)

Was den zusätzlichen Ausgleich anbelangt, der Buonotourist durch den Consiglio di Stato zugesprochen worden ist, stellt die Kommission fest, dass der Tenor keine Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erhält, während sich die Entscheidungsgründe auf einen Anspruch von Buonotourist auf Ausgleichszahlungen nach den Artikeln 6, 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 beziehen, die von der betreffenden Behörde aufgrund zuverlässiger Daten ermittelt werden müssen. Dies würde bedeuten, dass der Anspruch von Buonotourist auf zusätzlichen Ausgleich sich nach Einschätzung des Consiglio di Stato nicht aus einer allgemeinen Vorschrift für Schadensersatz wegen unrechtmäßiger oder sonstiger Handlungen der mitgliedstaatlichen Behörden ergibt, sondern angeblich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 abzuleiten ist.

(106)

In jedem Fall ist die Kommission der Auffassung, dass gegen die Artikel 107 und 108 AEUV verstoßen würde, wenn Buonotourist für die angeblich illegale einseitige Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen seitens der italienischen Behörden Schadensersatzansprüche zugebilligt würden, die nach der in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 beschriebenen gemeinsamen Ausgleichsmethode zu ermitteln wären. Eine entsprechende Zubilligung hätte für Buonotourist nämlich die gleichen Auswirkungen wie die Gewährung eines Ausgleichs für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen im zu prüfenden Zeitraum, obwohl die maßgeblichen Konzessionsbestimmungen für die zu bewertenden Dienste, wie oben erläutert, einerseits nicht von der Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung befreit waren, andererseits aber auch die wesentlichen Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nicht erfüllten. Die Einräumung eines derartigen Anspruchs würde somit eine wirksame Möglichkeit darstellen, die Beihilfevorschriften des Unionsgesetzgebers zu umgehen, nach denen die zuständigen Behörden bei der Auferlegung oder Vereinbarung von Gemeinwohlverpflichtungen den mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betrauten Unternehmen Ausgleichsleistungen für Kosten bewilligen, die diesen in Verbindung mit der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen entstanden sind. Die Gewährung von Schadenersatz in derselben Höhe wie die ursprünglich beabsichtigte Beihilfe würde nämlich auf die indirekte Gewährung einer staatlichen Beihilfe hinauslaufen, die für rechtswidrig und unvereinbar mit dem Binnenmarkt befunden worden ist (28). Gemäß dieser Argumentationslinie hat das Gericht Klauseln zur Entschädigung wegen der Rückforderung von staatlichen Beihilfen als staatliche Beihilfen eingestuft (29).

(107)

Auf jeden Fall sieht der Musterkonzessionsvertrag von 1972, in dessen Rahmen Buonotourist die betreffenden Verkehrsdienste angeblich erbracht hat, keinerlei finanziellen Ausgleich vor. Buonotourist verpflichtete sich zur Erbringung der betreffenden Dienste zu den genannten Konzessionsbestimmungen auf eigenes Risiko. Diese Schlussfolgerung wird auch durch Artikel 2 des Regionalen Gesetzes Nr. 16/1983 untermauert, in dem niedergelegt ist, dass etwaige Verluste oder Nachteile, die durch die Ausgleichszahlungen der öffentlichen Hand nicht abgedeckt sind, zulasten der Dienstleister gehen.

(108)

Folglich betrachtet die Kommission das Urteil des Consiglio di Stato nicht als Zusprechen von Schadensersatz wegen Schäden, die Buonotourist durch eine unerlaubte oder sonstige Handlung der mitgliedstaatlichen Behörden erlitten hätte, sondern als Gewährung einer rechtswidrigen und mit den Verträgen unvereinbaren staatlichen Beihilfe, was durch Artikel 107 Absatz 1 AEUV verboten ist.

(109)

Angesichts der erläuterten Sachverhalte stellt die Kommission fest, dass die nicht angemeldete Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist.

7.   RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE

(110)

Nach dem AEUV und nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat eine Beihilfe aufheben oder umgestalten muss, wenn sie festgestellt hat, dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist (30). Zudem hat der Gerichtshof konsequent die Auffassung vertreten, dass die Pflicht eines Staates, eine von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar eingestufte Beihilfe aufzuheben, auf die Wiederherstellung der früheren Lage abzielt (31). In diesem Zusammenhang hat der EuGH befunden, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die in Form rechtswidriger Beihilfe an ihn gezahlten Beträge zurückgezahlt hat, sodass er den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verliert und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (32).

(111)

Im Einklang mit dieser Rechtsprechung ist in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (33) festgelegt: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“

(112)

Deshalb muss die im vorliegenden Beschluss genannte staatliche Beihilfe durch Italien zurückgefordert werden, soweit sie bereits an Buonotourist ausgezahlt worden ist. Zuzüglich zu diesem Betrag muss Italien Rückforderungszinsen einziehen, die ab dem Datum, zu dem Buonotourist die rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung hatte (d. h. ab dem 21. Dezember 2012) bis zum Datum der tatsächlichen Rückzahlung (34) zu berechnen sind, wie in Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (35) festgelegt.

(113)

Die Kommission

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 1 1 11  572 EUR, die die Italienische Republik unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von Buonotourist rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 2

(1)   Die Italienische Republik fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Empfänger zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die vom 21. Dezember 2012 bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (36) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

(4)   Die Italienische Republik stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

(2)   Die Italienische Republik stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 4

(1)   Die Italienische Republik übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist;

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)

Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist.

(2)   Die Italienische Republik unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt die Italienische Republik unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt die Italienische Republik ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 19. Januar 2015

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  Beschluss der Kommission vom 20. Februar 2014 in der Beihilfesache SA.35843 (2012/NN) — Italien — Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zugunsten von Buonotourist (ABl. C 156 vom 23.5.2014, S. 51).

(2)  Die Kommission ruft in Erinnerung, dass nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1) die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von rechtswidrigen Beihilfen auf zehn Jahre begrenzt sind, beginnend mit dem Tag der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe an den Begünstigten, als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung. Durch jede hinsichtlich der rechtswidrigen Beihilfe getätigte Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission wird diese Verjährungsfrist unterbrochen.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 1).

(4)  In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist niedergelegt: „Es ist Sache der Verkehrsunternehmen, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die völlige oder teilweise Aufhebung einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes zu beantragen, wenn ihnen aus dieser Verpflichtung wirtschaftliche Nachteile erwachsen.“ Artikel 6 Absatz 3 lautet wie folgt: „Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden über Betriebs- oder Beförderungspflichten binnen eines Jahres und über Tarifpflichten binnen sechs Monaten nach Einreichung des Antrags. Der Anspruch auf Ausgleich entsteht mit dem Tage der Entscheidung der zuständigen Behörden …“.

(5)  Dieser Betrag des Ausgleichs hat somit den ursprünglich von Buonotourist eingeklagten Betrag von 5 5 67  582,57 EUR ersetzt.

(6)   Legge Regionale 25 gennaio 1983, n. 16 Interventi regionali in materia di servizi di trasporto pubblico locale per viaggiatori (Regionale Maßnahmen für lokale Personenverkehrsdienste), verfügbar unter: http://jtest.ittig.cnr.it:8080/cocoon/regioneCampania/xhtml?css=4&doc=/db/nir/RegioneCampania/1983/urn_nir_regione.campania_legge_1983-01-25n16&datafine=19830205

(7)  Statt des Unterschieds zwischen dem Produkt aus der Anzahl der erwarteten Beförderungseinheiten und entweder dem günstigsten Tarif, den die Verkehrsnutzer in Anspruch nehmen könnten, wenn die Verpflichtung nicht bestanden hätte, oder mangels eines solchen Tarifs dem Entgelt, welches das Unternehmen bei kaufmännischer Geschäftsführung und unter Berücksichtigung der Kosten der Leistung sowie der Marktlage angewandt hätte.

(8)  Statt des Produkts aus der Anzahl der tatsächlichen Beförderungseinheiten und dem Pflichttarif während des in Betracht kommenden Zeitraums.

(9)  Statt der Kosten, die sich entweder aus der Anwendung des günstigsten Tarifs oder des Entgelts ergeben hätten, welches das Unternehmen bei kaufmännischer Geschäftsführung angewandt hätte.

(10)  Statt der Kosten, die sich aus der Anwendung des Pflichttarifs ergeben.

(11)  Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415.

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

(13)   „E-Formulare“ (Modelli E) sind Belege, die auf der Buchhaltung des Unternehmens beruhen und die erforderlichen Angaben für die jährliche Berechnung des seitens der öffentlichen Hand gezahlten Ausgleichs enthalten.

(14)  Urteil Kommission/Deutschland, C-527/12, ECLI:EU:C:2014:2193, Rn. 56, und die dort angeführte Rechtsprechung. Siehe auch Urteil Lucchini, C-119/05, ECLI:EU:C:2007:434, Rn. 59, erläutert in Erwägungsgrund 94.

(15)  Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 87 und 88.

(16)  Urteil Heiser, C-172/03, ECLI:EU:C:2005:130, Rn. 55.

(17)  Urteil Danske Busvognmænd, T-157/01, ECLI:EU:T:2004:76, Rn. 77 bis 79.

(18)  Urteil Associação Nacional de Transportadores Rodoviários de Pesados de Passageiros (Antrop) u. a./Conselho de Ministros, Companhia Carris de Ferro de Lisboa SA (Carris) und Sociedade de Transportes Colectivos do Porto SA (STCP), C-504/07, ECLI:EU:C:2009:290.

(19)  Urteil Kommission/Belgien, 156/77, ECLI:EU:C:1978:180, Rn. 10.

(20)  Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1).

(21)  In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf die Begründungen in den Erwägungsgründen 307 bis 313 ihres Beschlusses 2011/3/EU vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Sache C 41/08 (ex NN 35/08)) (ABl. L 7 vom 11.1.2011, S. 1). Dieser Beschluss wurde durch das Gericht in der Rechtssache Jørgen Andersen/Europäische Kommission, T-92/11, ECLI:EU:T:2013:143, aufgehoben; ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ist derzeit vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-303/13 P anhängig. Das Ergebnis dieses Rechtsmittelverfahrens ist für den Beschluss in der hier zu würdigenden Sache jedoch nicht von Bedeutung. Das Gericht hat in dem angefochtenen Urteil nämlich bestätigt, dass für die Wahl der anzuwendenden Regeln das Datum maßgeblich ist, zu dem die gewährte Beihilfe ihre Wirkung entfaltete. In diesem Fall wurde die Beihilfe am 21. Dezember 2012 gezahlt, sodass die Vorschriften, Grundsätze und Kriterien zur Beurteilung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt anzuwenden sind, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Kommission ihren Beschluss fasst (siehe Rn. 39 des genannten Urteils).

(22)  Urteil Kommission/Freistaat Sachsen, C-334/07 P, ECLI:EU:C:2008:709, Rn. 50 bis 53; Urteil Italien/Kommission, T-3/09, ECLI:EU:C:2011:27, Rn. 60.

(23)  Beispielsweise eine unrechtmäßige Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung.

(24)  Verbundene Rechtssachen Asteris AE u. a./Griechenland und EWG, 106 bis 120/87, ECLI:EU:C:1988:457.

(25)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 2004 über niederländische Beihilfen für Akzo-Nobel zur Minimierung der Chlortransporte (Sache N 304/2003), zusammenfassende Bekanntmachung in ABl. C 81 vom 2.4.2005, S. 4. siehe auch Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über niederländische Beihilfen zur Betriebsverlagerung des Autodemontagebetriebs Steenbergen (Sache N 575/2005), zusammenfassende Bekanntmachung in ABl. C 80 vom 13.4.2007, S. 1.

(26)  Urteil Lucchini, C-119/05, ECLI:EU:C:2007:434, Rn. 59.

(27)  A.a.O., Rn. 61.

(28)  Schlussanträge vom 28. April 2005 in den verbundenen Rechtssachen Atzeni, C-346/03 und C-529/03, ECLI:EU:C:2005:256, Rn. 198.

(29)  Urteil Elliniki Nafpigokataskevastiki AE Chartofylakeiou/Kommission, T-384/08, ECLI:EU:C:2011:650, und Urteil Corsica Ferries/Kommission, T-565/08, ECLI:EU:T:2012:415, Rn. 23, 114 und 120 bis 131. Vgl. auch entsprechend Urteil Kommission/Rat, C-111/10, ECLI:EU:C:2013:785, Rn. 44.

(30)  Urteil Kommission/Deutschland, C-70/72, Slg. 1973, 813, Rn. 13.

(31)  Urteil Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Rn. 75.

(32)  Urteil Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 19991999, I 3671, Rn. 64 und 65.

(33)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

(34)  Siehe Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 659/1999.

(35)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(36)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).