Europäische Union

2002/149/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2001 über die staatliche Beihilfen Frankreichs zugunsten der Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3279)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0149. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32002D0149 2002/149/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2001 über die staatliche Beihilfen Frankreichs zugunsten der Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3279) Amtsblatt Nr. L 050 vom 21/02/2002 S. 0066 - 0091 Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2001 über die staatliche Beihilfen Frankreichs zugunsten der Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3279) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/149/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung(1) gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags und gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(2), in Erwägung nachstehender Gründe: 1. EINLEITUNG (1) Seit 1948 wird der Schiffslinienverkehr zwischen dem französischen Festland und Korsika im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung sichergestellt. Seitdem übernehmen öffentliche Unternehmen im Auftrag des französischen Staates den Seeverkehr mit Korsika. (2) Derzeit sind die Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) und die Compagnie Méridionale de Navigation (CMN) im Besitz der Konzession für öffentliche Verkehrsdienste, die ihnen 1976 für die Dauer von 25 Jahren übertragen wurde. Die Behörde, die die Konzession für die öffentlichen Dienste erteilt, ist seit 1991 die Gebietskörperschaft Korsika. (3) Neben dem öffentlichen Schiffslinienverkehr mit Korsika (dem so genannten "Konzessionsnetz") bedient die SNCM auch Strecken im internationalen Linienverkehr mit Algerien und Tunesien und während der Saison (von April bis September) auch die Verbindung mit Sardinien (so genanntes "freies Streckennetz"). Seit 1990 bietet die SNCM über ihr Tochterunternehmen Corsica Marittima auch die Fahrgastbeförderung zwischen Frankreich und Italien an. (4) Seit dem 1. Januar 1999 gilt aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage)(3) der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs auch für den Seeverkehr mit den Mittelmeerinseln (mit Ausnahme der griechischen Inseln). Dieser Grundsatz wird auf alle Gemeinschaftsreeder angewandt, deren Schiffe in einem Mitgliedstaat registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren. (5) In den Jahren 1997, 1998 und 2000 sind bei der Kommission Beschwerden privater Unternehmen über Beihilfen eingegangen, die der französische Staat angeblich der SNCM als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gewährt habe. Diese Beschwerden beziehen sich auf: - die mögliche Verwendung der staatlichen Beihilfen für Dienstleistungen im Seeverkehr außerhalb des Konzessionsnetzes, vor allem für den internationalen Seeverkehr zwischen Frankreich und Italien; - die mögliche Überkompensation der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Dienstleistung. (6) Zur Prüfung der Informationen, die ihr übermittelt wurden, und gemäß den Bestimmungen von Artikel 88 des Vertrags hat die Kommission zwei Untersuchungsverfahren eingeleitet. Mit dieser endgültigen Entscheidung wird die Prüfung der Beihilfesachen C-78/98 und C-14/01 abgeschlossen. 2. VERFAHREN Beihilfesache C-78/98 (7) Am 5. Februar 1997 und 22. April 1998 sind bei der Kommission Beschwerden über Beihilfen eingegangen, die der französische Staat angeblich der Corsica Marittima, einem Tochterunternehmen der SNCM, für die Personenbeförderung zwischen Frankreich und Italien auf den Strecken Genua-Bastia und Livorno-Bastia gewährt. (8) Mit Schreiben vom 22. Dezember 1998 hat die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten, um zu prüfen, ob die fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Mit Schreiben vom 8. März 1999 haben die französischen Behörden ihre Stellungnahme zu diesem Beschluss übermittelt. (9) Der Beschluss der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlicht. Im Anschluss an diese Veröffentlichung hat die Kommission die Anmerkungen mehrerer privater Unternehmen erhalten, die im Wettbewerb mit den Unternehmen der Gruppe SNCM stehen. Diese wurden an Frankreich weitergeleitet, um dem Land die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einzuräumen. Beihilfesache C-14/01 (10) Im Anschluss an die Einleitung des Untersuchungsverfahrens sind bei der Kommission neue Beschwerden eingegangen, in denen die Höhe der Ausgleichszahlungen beanstandet wurde. Die Beschwerden beziehen sich auf die mögliche Überkompensation der Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, welche die SNCM übernommen hat, und auf eine möglicherweise missbräuchliche Verwendung dieser Überkompensation zur Finanzierung der Tätigkeit der Corsica Marittima. (11) Mit Schreiben vom 28. Februar 2001 hat die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, um die Beihilfemaßnahmen zu bewerten, die mit den Ausgleichszahlungen für die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden sind. (12) Der Beschluss der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(5) veröffentlicht. Im Anschluss an die Veröffentlichung sind bei der Kommission die Stellungnahmen von zwei Beteiligten eingegangen. Die französischen Behörden haben mit Schreiben vom 26. April und 17. September 2001 ihre Ansichten zum Beschluss der Kommission und zu den Stellungnahmen der Beteiligten mitgeteilt. Am 1. Juni 2001 hat Frankreich zusätzliche Informationen (Daten aus der Buchführung) vorgelegt. Die Dienststellen der Kommission haben diese Informationen in Zusammenarbeit mit einem unabhängigen Rechnungsprüfer am 2. Juli 2001 am Sitz der SNCM geprüft. 3. DER MARKT (13) Die Zahl der Personen, die insgesamt (d. h. per Schiff und per Flugzeug) zwischen Korsika und dem Festland (Frankreich und Italien) befördert wurden, betrug 1999 5,509 Millionen: 3,106 Millionen im Seeverkehr und 2,402 Millionen im Luftverkehr. Zwischen dem französischen Festland und Korsika wurden auf allen Seeverkehrsstrecken zusammen 1,626 Millionen Personen befördert, auf den internationalen Strecken waren es 1,480 Millionen. Die Insel wird von insgesamt neun Schifffahrtsunternehmen von 13 Häfen aus (drei französischen Häfen: Marseille, Toulon und Nizza, und zehn italienischen Häfen) angelaufen. Auf den öffentlichen Schiffsverkehr entfielen 1,450 Millionen Passagiere, davon 510000 mit Zielhafen Ajaccio, 584000 mit Zielhafen Bastia, 69000 mit Zielhafen Calvi, 126000 mit Zielhafen Ile Rousse, 59000 mit Zielhafen Porto-Vecchio und 97000 mit Zielhafen Propriano. Insgesamt entfielen im Jahr 1999 auf den Seeverkehr zwischen Korsika und dem französischen Festland weniger als 30 % des gesamten Verkehrsaufkommens zwischen Korsika und dem Festland (im Wesentlichen Frankreich und Italien). (14) Die Beförderung von Waren (außer Zement und Brennstoffe) im Rahmen der Kontinuität der Festlandsverbindungen wird zu etwa gleichen Teilen von der SNCM (Fährschiffe und kombinierte Fracht- und Fahrgastschiffe) und der CMN (kombinierte Fracht- und Fahrgastschiffe) abgewickelt. 1999 wurden 950000 Nettoregistertonnen befördert: 799000 Tonnen wurden nach Korsika eingeführt, 151000 von Korsika ausgeführt. Die Lieferungen gingen in erster Linie nach Bastia (504000 Tonnen) und Ajaccio (306000 Tonnen). Auf Porto-Vecchio entfielen lediglich 70000 Tonnen. Die Gruppe SNCM (15) Die Gruppe SNCM-Ferryterranée ist eine staatliche Holdinggesellschaft (80 % des Kapitals sind im Besitz der CGMF, 20 % im Besitz der SNCF), zu der mehrere Tochterunternehmen im Bereich Seeschifffahrt gehören(6). Die Beförderung von Personen und Fahrzeugen sowie von Fracht durch die SNCM-Ferryterranée konzentriert sich im Wesentlichen auf zwei große Netze: das Konzessionsnetz Frankreich-Korsika und das internationale Netz (französisches Festland-Maghreb). Innerhalb der Gruppe bedient die SNCM(7) zum einen den öffentlichen Linienverkehr zwischen Korsika und Südfrankreich, zum anderen den internationalen Linienverkehr zwischen Frankreich, Algerien und Tunesien von den französischen Häfen aus. Im Sommer läuft die SNCM auch Sardinien an. Corsica Marittima, ein 95%iges Tochterunternehmen der SNCM, konzentriert sich im Wesentlichen auf die Personenbeförderung zwischen Frankreich und Italien auf den Strecken Genua-Bastia und Livorno-Bastia(8). Die Flotte der SNCM besteht aus sechs Autofähren, drei Hochgeschwindigkeitsschiffen und vier kombinierten Fracht- und Fahrgastschiffen (Ro-Ro-Schiffen). (16) Bei der Personenbeförderung hielt die SNCM Ende 1999 auf der Strecke zwischen Korsika und den französischen Häfen einen Marktanteil von etwa 83 %, bei der Frachtbeförderung waren es 77 %. Nach den Daten, die der Kommission vorliegen(9), hat die SNCM zwischen 1994 und 1999 mehr als 10 % ihres Marktanteils (Personen- und Fahrzeugbeförderung) im Konzessionsnetz verloren. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (17) Charakteristisch für den Seeverkehr zwischen der Insel Korsika und dem Festland sind die starken saisonbedingten Schwankungen bei der Personenbeförderung, mit ausgeprägten Unterschieden zwischen Sommer und Winter. Traditionell entfallen etwa 50 % des gesamten jährlichen Verkehrsaufkommens auf die Monate Juli und August(10). Starke Schwankungen gibt es auch während der Zeit der Schulferien und an bestimmten Wochenenden sowie zwischen Wochenmitte und -ende. Darüber hinaus sind die beiden Verkehrsrichtungen unterschiedlich stark ausgelastet. Das Verkehrsaufkommen schwankt in starkem Maße in Nord-Süd- und in Süd-Nord-Richtung zwischen Anfang und Ende der Woche. Dadurch, dass sich der Verkehr größtenteils auf einen sehr kurzen Zeitraum konzentriert, ist die Dimensionierung der Flotte sehr schwierig, da die Nachfrage in der wenig attraktiven Vor- und Nachsaison sehr viel geringer ist. 4. DIE ORGANISATION DES SEEVERKEHRS 4.1. Der rechtliche Rahmen (18) Von 1948 bis 1976 war der Seeverkehr mit Korsika teilweise gesetzlich geregelt. Für die Inselkabotage bestand ein Monopol, d. h. nur Schiffe, die unter französischer Flagge fuhren, waren zugelassen. Der Staat zahlte den Unternehmen, die den öffentlichen Verkehrsdienst übernahmen, eine Pauschalbeihilfe als Ausgleich für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Zu diesen Verpflichtungen zählten Vorgaben in Bezug auf die Häfen, die anzulaufen waren, die Regelmäßigkeit der Verbindungen, die Häufigkeit, die Kapazität der Schiffe, die für den öffentlichen Linienverkehr bereitzuhalten waren, die Tarife und die Besatzung der Schiffe. (19) 1976 hat Frankreich die Bedingungen für den öffentlichen Schiffsverkehr mit Korsika auf der Grundlage des Prinzips der Kontinuität der Festlandsverbindungen neu definiert. Auf diese Weise sollten die Nachteile der Insellage verringert und die Verkehrsanbindung der Insel so gestaltet werden, dass sie den Verbindungen auf dem Festland möglichst nahekam. Es wurde ein System von Konzessionen eingeführt. Die Rahmenbedingungen für den öffentlichen Verkehrsdienst wurden in einem Lastenheft festgelegt. Mit der SNCM und der CMN wurde ein Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von 25 Jahren abgeschlossen. Dieser Vertrag läuft am 31. Dezember 2001 aus. (20) Von 1976 bis 1982 hat die französische Regierung auf der Grundlage dieses Rahmenabkommens die Modalitäten der Verbindung bestimmt. Mit dem Gesetz vom 30. Juli 1982(11) wurde die Verwaltung der Kontinuität der Festlandsverbindungen dem Regionalparlament von Korsika in einem vertraglichen Rahmen mit dem französischen Staat übertragen. Mit dem Gesetz vom 13. Mai 1991(12) über das Statut der Gebietskörperschaft von Korsika erhielt diese Versammlung die volle Zuständigkeit für den öffentlichen Linienverkehr mit der Insel. Die zuständige Behörde ist das Office des transports de la Corse (OTC), das korsische Verkehrsamt. (21) Seit 1991 wurden zwischen dem OTC und den beiden Konzessionsinhabern zwei Fünfjahresverträge geschlossen. Die Rechtsgrundlage für diese Fünfjahresverträge ist der Rahmenvertrag 1976-2001. In diesen Verträgen wurden die Modalitäten für die Durchführung des öffentlichen Linienverkehrs in den Jahren 1991-1996 und 1996-2001 festgelegt. Darin wurde auch definiert, nach welchen Grundsätzen die Pauschalbeihilfe gezahlt werden sollte. Diese Beihilfe wird aus den Mitteln für die Kontinuität der Festlandsverbindungen gezahlt und ist als Ausgleich für die Belastungen gedacht, die mit der Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verbunden sind. 4.2. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (22) Die Bedingungen für den öffentlichen Linienverkehr zwischen den französischen Festlandshäfen und der Insel Korsika wurden erstmals im Vertrag vom 31. März 1976 (dem Rahmenvertrag) und im dazugehörigen Lastenheft geregelt. In diesen Dokumenten wurde festgelegt, welche Häfen anzulaufen und wie viele Verbindungen je nach Saison sicherzustellen waren. Die Dokumente enthielten keine Vorgaben in Bezug auf die Zahl der Passagiere und die Ladekapazität der Schiffe, die auf diesen Strecken einzusetzen waren. Ursprünglich wurde im Lastenheft jedoch unterschieden zwischen dem ganzjährigen Linienverkehr und den zusätzlichen Verbindungen, die in den Sommermonaten (dreizehn Wochen) angeboten werden mussten. (23) Im Rahmenvertrag(13) wird insbesondere festgelegt, dass - die Zahl der Verbindungen und die Strecken, die zu bedienen sind, nur durch einen Beschluss der staatlichen Gremien geändert werden können; - die Tarife für den öffentlichen Linienverkehr von den staatlichen Gremien festgelegt werden. Sie richten sich nach den Tarifen der Société Nationale des Chemins de fer Français (SNCF) für die Personen-, Auto- und Frachtbeförderung; - die Fahrpläne von der SNCM ausgearbeitet und anschließend von den staatlichen Gremien genehmigt werden müssen, die auch Änderungen vornehmen können; - die Behörden über die Zusammensetzung der Flotte (Fahrgast- und Frachtschiffe) entscheiden, die für den öffentlichen Linienverkehr einzusetzen ist. Die Einzelheiten sind in dem Lastenheft geregelt, das dem Rahmenvertrag als Anhang beigefügt ist. Artikel 4 dieses Lastenhefts ermächtigt die SNCM, die Schiffe, die für den öffentlichen Linienverkehr eingesetzt werden, auch auf anderen Strecken einzusetzen, sofern dies mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vereinbar ist. (24) Wie bereits erwähnt, überträgt das Gesetz vom 13. Mai 1991 dem korsischen Regionalparlament die volle Zuständigkeit für den Seeverkehr mit der Insel. Für die Organisation ist das OTC verantwortlich. Die Modalitäten für die Durchführung des öffentlichen Linienverkehrs werden ausführlicher in den neuen Verträgen definiert, die zwischen dem OTC und der SNCM für fünf Jahre geschlossen wurden. Der derzeit geltende Vertrag (für den Zeitraum 1996-2001) sieht mindestens folgende Verbindungen (Personen- und Fahrzeugbeförderung(14)) vor: Im Winter: - drei wöchentliche Verbindungen zwischen Ajaccio und Marseille oder Nizza, - drei wöchentliche Verbindungen zwischen Bastia und Marseille oder Nizza, - eine wöchentliche Verbindung zwischen Balagne und Marseille oder Nizza, In der Vor- und Nachsaison (Herbst und Frühjahr): - sechs wöchentliche Verbindungen ab Marseille/Toulon, in erster Linie nach Ajaccio und Bastia; einige dieser Verbindungen haben auch Propriano als Zielhafen, - sieben wöchentliche Verbindungen ab Nizza mit dem Schnellboot nach Bastia und Balagne, Im Sommer (dreizehn Wochen): - ab Marseille/Toulon mit dem Fährschiff: sechs wöchentliche Verbindungen nach Ajaccio, sechs wöchentliche Verbindungen nach Bastia und drei wöchentliche Verbindungen nach Propriano, - ab Nizza mit dem Schnellboot: in den Jahren 1996 und 1997 26 wöchentliche Verbindungen, in erster Linie nach Bastia und Balagne, ab 1998 27 wöchentliche Verbindungen. (25) Für den Teil des Frachtverkehrs, der von der SNCM abgewickelt wird, setzt das Unternehmen Ro-Ro Fähren und Passagierfähren zwischen den Häfen des französischen Festlands und Korsika ein, wie in Punkt III des Vertrags für den Zeitraum 1996-2001 festgelegt. Für den Frachtverkehr bestehen folgende Verbindungen: Mit den wichtigsten Häfen: - sechs wöchentliche Verbindungen zwischen Marseille und Bastia; davon werden drei von der SNCM unterhalten(15), - sechs wöchentliche Verbindungen zwischen Marseille und Ajaccio; davon werden drei von der SNCM unterhalten. Mit den kleineren Häfen: - drei wöchentliche Verbindungen zwischen Marseille und Porto-Vecchio, - sechs wöchentliche Verbindungen zwischen Marseille und Balagne oder Propriano; davon werden zwei von der SNCM unterhalten. (26) Was den Fahrplan für den Linienverkehr betrifft, so sieht der Vertrag in Punkt VIII vor, dass die SNCM getrennte Fahrpläne für die Passagierfähren und gegebenenfalls für die Schnellverbindungen für Sommer, Winter und für die Vor- und Nachsaison (Herbst und Frühjahr) erarbeitet und diese dem OTC zur Genehmigung vorlegt. (27) Die nachfolgende Tabelle enthält eine Gegenüberstellung(16) der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die in den Verträgen für den öffentlichen Linienverkehr festgelegt sind, und der Verkehrsdienste, die tatsächlich von der SNCM erbracht wurden. Die Tabellen wurden anhand der vorliegenden statistischen Daten erstellt. Ferner wurden die Transportkapazitäten der Flotte zugrunde gelegt, die gemäß den Verträgen für den öffentlichen Linienverkehr bereitzustellen sind: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (28) Die Flotte der SNCM wurde so ausgelegt, dass ihre Transportkapazitäten den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen. Diese Kapazitäten liegen weit über der Zahl der Passagiere und Fahrzeuge sowie dem Frachtvolumen, die tatsächlich befördert werden. Die Auslastung der Schiffe der SNCM ist folglich sehr gering. Dies ist auf das Wesen des öffentlichen Verkehrs zurückzuführen, der auf dem Prinzip der Kontinuität der Festlandsverbindungen basiert. Dieses Prinzip besagt, dass das ganze Jahr über und in allen korsischen Häfen genügend Schiffe bereitgestellt werden müssen, um eine sehr unterschiedliche Nachfrage zu befriedigen (siehe Erwägungsgrund 17). 4.3. Die staatlichen Zuschüsse (29) Als Ausgleich für die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die in den Verträgen definiert werden, erhält die SNCM vom französischen Staat eine jährliche Beihilfe, deren Höhe für fünf Jahre festgelegt wird. Dieser Betrag wird jedes Jahr überprüft und angepasst. Die Höhe der Anpassung richtet sich nach der Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts ohne Leistungen des Staates sowie nach den allgemeinen Informationen und den Daten aus der Betriebsbuchführung, die von der SNCM vorgelegt werden. Die SNCM hat in den Jahren 1991 bis 1999 folgende Beihilfen erhalten (in Millionen FRF)(17): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (30) Gemäß Artikel 4 des Vertrags von 1976(18) wird die jährliche Beihilfe in zwölf gleichen Monatsraten überwiesen. Damit die Mittel angewiesen werden können, muss die SNCM spätestens am 1. Juli jedes Jahres ihre Unternehmensbilanz für das vergangene Geschäftsjahr vorlegen. Die Bilanz muss zuvor von einem staatlichen Kontrollbeauftragten geprüft werden. Falls die SNCM Beträge rückerstatten muss, werden diese mit der oder den Monatsraten des laufenden Geschäftsjahres verrechnet. Die Regelung sieht auch die Möglichkeit zusätzlicher Zahlungen des Staates vor. Die Verträge, die später geschlossen wurden, sehen auch Bußgelder vor, falls die Zahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten die vertraglich festgelegte Zahl um mehr als 2 % unterschreitet. Der Konzessionsgeber kann auch einen Teil der Pauschalbeihilfe einbehalten, falls öffentliche Verkehrsverbindungen aufgrund von Störungen ausfallen. 4.4. Die Besitzverhältnisse (31) In Anhang II zu den Verträgen von 1991 und 1996 wird ausführlich dargelegt, wie die Flotte der SNCM, die für den öffentlichen Linienverkehr bereitzustellen ist, zusammengesetzt sein soll, d. h. welche Fährschiffe und Schnellboote für die Personenbeförderung bzw. wie viele Ro-Ro-Schiffe(19) für die Frachtbeförderung einzusetzen sind. Die Mitspracherechte der Behörden in Bezug auf die Zusammensetzung der Flotte sind in den Verträgen von 1991 und 1996 geregelt. Sie sehen vor, dass "die SNCM und das OTC sich jedes Jahr im Herbst zusammensetzen, um die Verkehrsverbindungen für das kommende Jahr festzulegen und die abgelaufene Saison zu analysieren. Die Verbindungen und gegebenenfalls auch die Zusammensetzung der Flotte sind so anzupassen, dass in der Sommersaison eine durchschnittliche Auslastung der Schiffe zwischen 55 % und 60 % erzielt wird." Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Entwicklung der Kapazität der Passagierflotte in den letzten zwanzig Jahren: Passagierbeförderungskapazität der einzelnen Schiffe >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (32) Nach dem Vertrag von 1976 (auf dem die Verträge von 1991 und 1996 basieren) sind die Schiffe, die für den öffentlichen Linienverkehr erworben wurden, Teil des Vermögens der SNCM. Sie müssen nicht dem Konzessionsgeber zurückgegeben werden. Eine besondere Vergütung für die Schiffe ist im Konzessionssystem in der Fassung von 1976 nicht vorgesehen. Allerdings bleibt der Konzessionsnehmer Eigentümer seiner Investitionen. 4.5. Die Kontrollmöglichkeiten (33) Nach dem Vertrag von 1976 muss die SNCM jedes Jahr eine Betriebsbuchführung über die Verkehrsleistungen im Rahmen des Konzessionsnetzes vorlegen. Nach Artikel 5 des Rahmenvertrags und Punkt VII der Fünfjahresverträge für die Jahre 1991-1996 und 1996-2001 muss über die Personen- und die Frachtbeförderung getrennt Buch geführt werden, d. h. nach Passagierfähren und Hochgeschwindigkeitsschiffen auf der einen Seite und Frachtschiffen auf der anderen Seite. Außerdem sind die Verkehrsdienste, die in Konzession erbracht werden, von den ergänzenden Tätigkeiten des Unternehmens zu trennen. Darüber hinaus muss die Buchführung gemäß den Vorgaben des staatlichen Kontrollbeauftragten erfolgen. (34) Artikel 6 der Verordnung vom 16. September 1983 schreibt vor, dass die SNCM dem OTC alle Dokumente und Buchführungsunterlagen übermitteln muss, die sich auf die Verkehrsdienste im Zusammenhang mit der Kontinuität der Festlandsverbindungen beziehen. Ferner muss sie alle Informationen vorlegen, die für die Auswertung dieser Unterlagen erforderlich sind. Die betrifft insbesondere Angaben über die Höhe der Betriebskosten für die Unternehmensbereiche außerhalb des Konzessionsnetzes. Darüber hinaus wird in den Fünfjahresverträgen für 1991-1996 und 1996-2001 festgelegt, dass die SNCM dem OTC jedes Jahr einen Bericht über die Verwendung der Pauschalbeihilfe vorlegen muss, die sie für das vergangene Jahr erhalten hat. Dieser Bericht muss auch eine Aufstellung der Verkehrsdienste enthalten, die tatsächlich erbracht wurden. (35) Seit 1991 wird die Buchführung der SNCM im Auftrag des OTC von einem unabhängigen Rechnungssachverständigen, Paul Ménestrier, geprüft. Er erstellt auch den jährlichen Bericht über die Verwendung der Mittel, die für die Erfuellung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen der Kontinuität der Festlandsverbindungen gewährt werden. Außerdem unterliegt die SNCM als öffentliches Unternehmen der wirtschaftlichen und finanziellen Kontrolle des Staates gemäß den Bedingungen der Verordnung Nr. 55-733 vom 26. Mai 1955. 5. DIE BEIHILFEMASSNAHMEN 5.1. Beihilfesache C-78/98 (36) Die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.