Europäische Union

2005/407/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten von British Energy plc (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3474) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0407. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rschaffen. Da diese Frage in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens aufgeworfen wurde, wird auf sie in Abschnitt VI Punkt 2 Buchstabe b ausführlich eingegangen. (252) Maßnahme G bedingt auch den Einsatz von Mitteln der lokalen Behörden. Die Mittel dieser Behörden stellen staatliche Mittel dar. Maßnahme G ist nur dann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn sie BE einen Wettbewerbsvorteil verschafft und dieser Vorteil aus staatlichen Mitteln herrührt. Da auch diese Frage in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens aufgeworfen wurde, wird auf sie in Abschnitt VI Punkt 2 Buchstabe a ausführlich eingegangen. a)   Zum Vorliegen einer Beihilfe in Maßnahme G (253) Die britischen Behörden haben nachgewiesen, dass die lokalen Steuern der Maßnahme G von BE mit Zinsen zurückgezahlt wurden, die auf der Grundlage der von der Kommission für das Vereinigte Königreich festgesetzten Referenz- und Abzinsungssätze berechnet wurden. Es gibt keine Regelung im britischen Recht, nach der die Verwendung eines höheren Zinssatzes bei der Stundung von Steuern durch die lokalen Behörden vorgesehen wäre. Nach Ansicht der Kommission ist der angewandte Zinssatz daher eine angemessene Referenz, um zu ermitteln, ob BE durch den Steueraufschub ein Wettbewerbsvorteil gewährt wurde. Die Kommission kommt folglich zu dem Schluss, dass Maßnahme G keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist. b)   Zum Vorliegen einer Beihilfe in Maßnahme B und C (254) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission festgestellt, dass „die Kommission beim derzeitigen Kenntnisstand davon ausgeht, dass es sich bei der Neuaushandlung der Verträge zwischen BNFL und BE um eine staatliche Beihilfe handelt“. Diese Einschätzung beruhte auf der Tatsache, dass das staatliche Unternehmen BNFL sich erst bereit erklärte, die Bedingungen der vorhandenen Verträge mit BE zu ändern, nachdem BE ankündigte, dass es Gespräche mit der britischen Regierung aufgenommen hatte, um finanzielle Unterstützung zu erhalten. Es erschien zweifelhaft, dass diese Verträge zu Marktbedingungen neu ausgehandelt wurden. Die Kommission kam in Bezug auf Maßnahme C zu den gleichen vorläufigen Schlussfolgerungen. (255) Auf der Grundlage der Daten, die ihr seit der Einleitung des Verfahrens vorgelegt wurden, hat die Kommission eingehender untersucht, ob die Maßnahmen B und C die Kriterien erfüllen, um als staatliche Beihilfe angesehen zu werden, und ob sie BE einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Sie kam zu folgenden Schlussfolgerungen: Hinsichtlich Maßnahme B (256) Maßnahme B besteht aus der Neuaushandlung von Verträgen zwischen dem staatlichen Unternehmen BNFL und BE. Die Kommission hat geprüft, ob die Maßnahme BE einen Vorteil verschafft, den kein privater Marktteilnehmer diesem Unternehmen in Schwierigkeiten unter den gleichen Umständen gewährt hätte. Mit anderen Worten, die Kommission hat geprüft, ob sich BNFL bei der Zustimmung zu Maßnahme B nach dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers verhalten hat. (257) Die Kommission hat zu diesem Zweck geprüft, ob die Neuaushandlung der Verträge mit BE zu Marktbedingungen erfolgte und ob die Zugeständnisse von BNFL kommerzieller Art waren. Hat sich BNFL nach dem Grundsatz eines privaten Gläubigers verhalten? (258) Die Kommission hat dabei zuerst zu prüfen, ob die neuen Vereinbarungen zwischen BNFL und BE zu Marktbedingungen ausgehandelt wurden. Es ist daran zu erinnern, dass BNFL der größte Gläubiger von BE und BE der größte Kunde von BNFL ist. Die Kommission hat daher geprüft, ob die Bedingungen, denen BNFL zustimmte, von einem privaten Marktteilnehmer in einer ähnlichen Lage hätten akzeptiert werden können. In Bezug auf einen Lieferanten, dessen größter Kunde in Schwierigkeiten ist, ist zu prüfen, ob sich BNFL wie ein privater Gläubiger verhalten hat, der versucht, die Chancen zu erhöhen, seine Forderungen einzutreiben (34). (259) Die Kommission hat die von BNFL vorgelegten Berichte der Rechts- und Finanzberater von BNFL und Auszüge der Vorstandssitzungen von BNFL geprüft. (260) Zunächst ist festzustellen, dass BNFL seine Berater bereits Anfang 2002 gebeten hatte, seine Position gegenüber BE zu prüfen, als BE sich zum ersten Mal auf die Härteklausel seiner Verträge mit BNFL berief. Es war nicht möglich, endgültig zu dem Schluss zu kommen, dass die Bedingungen der Härteklausel tatsächlich erfüllt waren, aber der Vorstand wies BNFL an, die möglichen Regelungen zu prüfen, die den Schwierigkeiten von BE Rechnung tragen würden, unter der ausdrücklichen Bedingung, dass eine Einigung für BNFL wirtschaftlich vorteilhaft sein müsste. (261) Die von BNFL vorgelegten Berichte, die zu dieser Zeit abgefasst wurden, veranschaulichen die besondere Lage von BNFL als Gläubiger und Lieferant von BE und gehen auf die Auswirkungen einer Insolvenz von BE für BNFL ein. Sie kommen zu dem Schluss, dass eine solvente Umstrukturierung angesichts der hohen Forderungen von BNFL im Interesse von BNFL wäre, aber nicht um jeden Preis. Sie schlagen daher ein Paket von Zugeständnissen an BE vor und verfolgen die Entwicklung dieses Pakets im Laufe der Verhandlungen mit BE. Aus diesen Berichten geht eindeutig hervor, dass sich BNFL im Laufe der Verhandlungen immer an seine ursprüngliche Vorstellung gehalten hat, dass seine Interessen am besten gewahrt würden, wenn vermieden wird, dass BE unter Insolvenzverwaltung gestellt wird, aber nicht um jeden Preis und im Rahmen einer ausgewogenen Lösung. (262) Die britischen Behörden haben erklärt, dass die neu ausgehandelten Vereinbarungen von BNFL als Paket zu sehen und mit der Lage zu vergleichen seien, in der sich BNFL im Fall der Insolvenz von BE hätte befinden können, anstatt einzelne Bestandteile herauszulösen. Die Berichte, die von den britischen Behörden und von BNFL vorgelegt wurden, kommen zu dem Schluss, dass die endgültigen Vertragsbedingungen für BNFL vorteilhafter sind als jedes Insolvenzszenario. (263) Die Kommission ist daher zu dem ersten Schluss gekommen, dass sich BNFL im Fall der Insolvenz von BE in einer sehr ungewissen und wahrscheinlich nachteiligen Situation befunden hätte. (264) Es trifft zu, dass eine Insolvenz von BE weder bedeuten würde, dass alle Kernkraftwerke unverzüglich stillgelegt würden, noch dass die Notwendigkeit der Stilllegung der vorhandenen Kraftwerke und der Entsorgung der abgebrannten Brennelemente völlig wegfiele. (265) Im Fall einer Insolvenz von BE hätte sich BNFL nach Ansicht der Kommission in einer schwierigeren Verhandlungsposition mit dem Nachfolger von BE hinsichtlich des Betriebs der Kraftwerke oder ihrer Stilllegung befunden. Damit wären zahlreiche Risiken und Ungewissheiten verbunden gewesen, die ein privater Geldgeber bei der Erwägung der Neuaushandlung von Vereinbarungen, insbesondere mit seinem Hauptkunden berücksichtigen müsste. Die Tatsache, dass die Berater von BNFL diese Alternative sorgfältig geprüft haben, zeigt eindeutig, dass BNFL diesem Sachverhalt Rechnung getragen hat. (266) Eine Umstrukturierung von BE lag daher eindeutig im wirtschaftlichen Interesse von BNFL. (267) Nachdem sie zu dieser ersten Schlussfolgerung gekommen war, hat die Kommission die Auswirkungen der neu ausgehandelten Verträge auf die Einnahmen von BNFL mit Rücksicht auf die Bemerkungen Dritter geprüft, um in mikroökonomischer Hinsicht zu ermitteln, ob ein privates Unternehmen diesen neu ausgehandelten Verträgen in der gleichen Situation zugestimmt hätte. (268) Bei der Verpflichtung zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente ist zwischen alten und künftigen Verbindlichkeiten zu unterscheiden. (269) Die alten Verbindlichkeiten für die Entsorgung der Brennelemente werden im Rahmen von Maßnahme A des Umstrukturierungsplans von der britischen Regierung übernommen (35). (270) Hinsichtlich der künftigen Entsorgung abgebrannter Brennelemente wurden die bestehenden Vereinbarungen geändert. BNFL hat folgende Tabelle zu den neuen Vereinbarungen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente vorgelegt, aus der hervorgeht, dass BE seine Zahlungen an BNFL degressiv begleichen wird. Die kursiven Daten wurden von der Kommission hinzugefügt: Tabelle 7 Preise in den neuen Verträgen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente Strompreis (36) in GBP/MWh in Zahlen von 2003 Einheitsbetrag der (Ermäßigung)/Zuschläge in GBP/MWh in Zahlen von 2003 (im Vergleich zu den ursprünglichen Verträgen) Nettoeinheitsbetrag der Zahlung für abgebrannte Brennelemente in GBP/MWh real für 2003 Zahlung in GBP/kgU (*2) 14,8 und weniger – 0,6 […] 15 – 0,5 16 0 17 0,5 18 1 19 1,5 20 1,75 21 und mehr 2,0 (271) Es ist darauf hinzuweisen, dass die Ermäßigungen und Zuschläge in Tabelle 7 mit den Regelungen für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente unmittelbar vor der Umstrukturierung und nicht mit älteren Regelungen verglichen werden. Dies ist der richtige Vergleich für die Prüfung der Zugeständnisse von BNFL an BE, da es dem entspricht, was BNFL von BE erhalten hätte, wenn BE nicht in Schwierigkeiten geraten wäre. Ein Vergleich der neuen Verträge mit älteren Verträgen wie den ursprünglichen Grundlastverträgen, auf die sich der erste anonyme Dritte bezieht, wäre hingegen nicht sinnvoll, wenn man die tatsächlichen Konzessionen betrachten will, die BNFL bei den Verhandlungen über den Umstrukturierungsplan gemacht hat. (272) Tabelle 7 zeigt, dass BNFL eine Ermäßigung im Vergleich zu den Verträgen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente vor der Umstrukturierung gewähren würde, wenn der Strompreis niedriger als der Basispreis von 16 GBP/MWh ist. Wenn der Strompreis höher als der Basispreis ist, erhält BNFL einen Zuschlag im Vergleich zu den Zahlungen, die es nach den ursprünglichen Verträgen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente erhielt. (273) Wie in Erwägungsgrund 270 ausgeführt, hängen die Einnahmen, die BNFL für die Entsorgung künftiger abgebrannter Brennelemente erhält, von den britischen Großhandelsstrompreisen ab. Eine solche Regelung kann für sich genommen nicht als marktunüblich angesehen werden. Sie ist in der Branche vielmehr üblich, da die Marktteilnehmer die Risiken teilen wollen, die sich aus großen potenziellen Preisschwankungen ergeben. (274) Um festzustellen, ob diese Preise von einem Privatunternehmen hätten akzeptiert werden können, hat die Kommission geprüft, in welchem Maß sie BNFL in die Lage versetzt hätten, seine vermeidbaren Kosten bei der voraussichtlichen Entwicklung der Strompreise zu decken. Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein Unternehmen einen so wichtigen Kunden verliert, wie es BE für BNFL ist, würde ein Privatunternehmen so weit gehen, dass es seine Preise bis zu den Kosten senkt, die es vermeiden könnte, indem es seine Tätigkeit einstellt. Dabei handelt es sich um die vermeidbaren Kosten. (275) Nach den neuen Verträgen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente wird das Eigentum an den abgebrannten Brennelementen auf BNFL übergehen, wenn diese von BE geliefert werden. Damit wird BNFL für die endgültige Entsorgung dieser Brennelemente verantwortlich sein, was nach den vorherigen Verträgen nicht der Fall war (37). Da dies eine zusätzliche Belastung für BNFL im Vergleich zu den vorherigen Regelungen ist, kann man nicht einfach die vorherigen mit den neuen Zahlungen vergleichen und zu dem Schluss kommen, dass BNFL seine vermeidbaren Kosten deckt, sobald der Großhandelsstrompreis […] GBP/MWh überschreitet. Andererseits schreiben die neuen Verträge über die Entsorgung nicht vor, was BNFL mit den abgebrannten Brennelementen in seinem Besitz zu tun hat. BNFL kann entscheiden, ob es die Brennelemente vor der endgültigen Entsorgung wiederaufbereiten will oder nicht. (276) Eine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlichen vermeidbaren Kosten für BNFL, einschließlich der Kosten für die endgültige Entsorgung abgebrannter Brennelemente, ist erforderlich. (277) Die Kommission hat die britischen Behörden gebeten, ihr eine ausführliche Aufstellung dieser Kosten vorzulegen. Aus den von den britischen Behörden vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass BNFL seine vermeidbaren Kosten decken wird, sobald die Strompreise über einer Bandbreite von […] GBP/MWh bis […] GBP/MWh liegen, je nachdem, ob BNFL Risikorückstellungen bildet oder nicht. Die geringfügige Abweichung gegenüber dem Wert von […] GBP/MWh in Erwägungsgrund 275 ist vor allem auf die Tatsache zurückzuführen, dass Becken für die langfristige Lagerung auf dem Gelände von BNFL bereits vorhanden sind und derzeit für die Lagerung von Brennelementen vor der Wiederaufbereitung genutzt werden. […]. (278) Um diese Berechnung zu überprüfen, hat die Kommission die von den britischen Behörden errechneten vermeidbaren Kosten mit den einer anderen Quelle entstammenden Kosten verglichen. (279) Greenpeace hat auf seiner Internetsite einen Bericht von Gordon MacKerron von National Economic Research Associates (38) veröffentlicht. In diesem Bericht werden Zahlen von 200 USD/kgU (110 GBP/kgU (39)) für die befristete Lagerung abgebrannter Brennelemente, und 400 USD/kgU (220 GBP/kgU) für die endgültige Lagerung genannt. Laut Autor des Berichts wurden die Zahlen einer amerikanischen Studie entnommen (40). Es gibt zahlreiche Unterschiede zwischen den amerikanischen Reaktortypen (vor allem LWR) und denen von BE. Außerdem geht aus dem Bericht nicht hervor, ob die Kosten, auf die er sich bezieht, vermeidbare Kosten sind oder Fixkostenbestandteile beinhalten, die von der folgenden Prüfung nicht zu erfassen wären. Sie hängen auch stark von Abzinsungssätzen ab, da der größte Teil der Endlagerungskosten in der fernen Zukunft entstehen wird. Die Kommission hat diese Zahlen dennoch verwendet, da nach ihrer Ansicht von einem Dritten veröffentlichte Daten eine geeignete Quelle zur Überprüfung der Angaben der britischen Behörden sind. (280) Gemäß den Angaben in Erwägungsgrund 279 läge der Strompreis, bei dem BNFL seine Kosten decken würde, bei […] GBP/MWh. Diese Angaben sind mit der voraussichtlichen Entwicklung der Strompreise zu vergleichen. (281) Die geeignete Referenz für diesen Vergleich ist die bisherige Entwicklung der Strompreise und die von BNFL für die Zukunft erwartete Entwicklung, als die neuen Verträge zwischen BNFL und BE ausgehandelt wurden. BNFL hat den Wert seiner Zugeständnisse an BE vor diesem potenziellen Hintergrund berechnet. (282) Gemäß den von BNFL vorgelegten Angaben wurde allgemein erwartet, dass die Preise in naher Zukunft zwischen 16 GBP/MWh und 19 GBP/MWh liegen werden, um anschließend auf anhaltend höhere Werte zu steigen. (283) Bei seiner Bewertung der endgültigen Bedingungen des Plans hat BNFL vier mögliche Szenarien zugrunde gelegt. Nur die pessimistischsten davon sahen vor, dass die Strompreise dauerhaft unter 17 GBP/MWh liegen und mittelfristig nur Werte um 16,5 GBP/MWh erreichen würden. Die anderen drei gingen davon aus, dass die Preise schon 2007 Werte um 18 GBP/MWh erreichen würden, um anschließend Werte zwischen 19,5 GBP/MWh und 23 GBP/MWh zu erreichen. (284) Die Bewertung der Neuaushandlung der Verträge mit BE durch BNFL erfolgte daher vor dem Hintergrund von Vorausschätzungen der Preisentwicklung, die selbst bei den pessimistischsten Annahmen vorsahen, dass es seine intern bewerteten vermeidbaren Kosten decken würde, und dass die Preise in allen außer dem pessimistischsten Szenario ausreichen würden, um die von Gordon MacKerron bewerteten vermeidbaren Kosten zu decken. (285) Die tatsächliche Entwicklung der Strompreise war schließlich höher als selbst die optimistischsten aller vier von BNFL verwendeten Szenarien. Verschiedene Preisfeststellungsagenturen haben für Wintergrundlastpreise Werte über 20 GBP/MWh festgestellt, selbst Werte von 27 GBP/MWh (41) wurden erreicht. Für die Sommerpreise wurde von den gleichen Agenturen ein Wert von 20 GBP/MWh gemeldet. Die von BNFL zugrunde gelegten Szenarien erwiesen sich daher insgesamt als eher pessimistisch. (286) Daraus kann man schließen, dass BNFL davon ausging, im Rahmen der neuen Verträge seine vermeidbaren Kosten decken zu können, selbst wenn es die Kosten der endgültigen Entsorgung abgebrannter Brennelemente tragen würde. (287) Die Prüfung der neuen Brennelementelieferverträge, die viel einfacher sind, da sie eine variable nicht an die Strompreise gebundene Belastung vorsehen, zeigt ebenfalls, dass BNFL in der Lage sein wird, seine vermeidbaren Kosten für die Lieferung von Brennelementen in allen Fällen zu decken. (288) Nach einer eingehenden Prüfung der vermeidbaren Kosten deutet alles darauf hin, dass sich BNFL marktwirtschaftlich verhalten hat. Auch legt die tatsächliche Entwicklung der Strompreise nahe, dass BNFL seine Lage im Vergleich zur vorhergehenden Situation durchaus verbessern könnte und dass es genug Flexibilität gezeigt hat, um seinem Hauptkunden die Möglichkeit zu geben, im Markt zu bestehen. Wurde BNFL wie ein privater Gläubiger behandelt? (289) Nach einer mikroökonomischen Untersuchung der Neuaushandlung hat die Kommission geprüft, ob BNFL wie ein privater Gläubiger von BE behandelt wurde. In diesem zweiten Schritt wurde untersucht, ob BNFL die gleichen Konzessionen wie gegenüber einem privaten Gläubiger gemacht hat. (290) Aus den von den britischen Behörden und BNFL vorgelegten Informationen geht Folgendes hervor: a) BNFL vereinbarte zwar gewisse Bedingungen mit BE, bevor BE mit seinen Hauptgläubigern Einzelbedingungen aushandelte, es bestand jedoch auf einer Klausel, dass die vorgesehenen Zugeständnisse widerrufen werden können, wenn einem anderen Hauptgläubiger günstigere Bedingungen als BNFL eingeräumt würden. b) Während des gesamten Verhandlungsprozesses bestand BNFL immer darauf, dass von den übrigen privaten Gläubigern von BE ein vergleichbar hoher Beitrag wie von BNFL verlangt wird. c) Ein Vergleich der Forderungen der Gläubiger und der im Umstrukturierungspaket letztendlich vereinbarten Forderungen zeigt, dass BNFL auf einen kleineren Anteil der ausstehenden Verbindlichkeiten als die anderen Gläubiger verzichtete. Außerdem hatte BNFL für seine Forderungen keinen Zugriff auf die Vermögenswerte von BE. (291) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass BNFL wie die privaten Gläubiger behandelt wurde und sich bei den Verhandlungen über den Umstrukturierungsplan nicht anders als die privaten Gläubiger verhielt. Hat BNFL unabhängig von der britischen Regierung gehandelt? (292) Nach Ansicht der Kommission ist die vorstehende Schlussfolgerung ein ausreichender Nachweis dafür, dass BNFL sich nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Geldgebers verhalten hat und dass die Maßnahme B keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthält. (293) Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass es keinen Hinweis auf die Zurechenbarkeit des Verhaltens von BNFL an den Staat gibt. An die Zurechenbarkeitsbedingung wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Stardust-Urteil erinnert (42). Wie der Gerichtshof festgestellt hat, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe ist, nur weil sie von einem staatlichen Unternehmen getroffen wurde. Demnach reicht es nicht aus, dass das Organ, das die Beihilfe gewährt, ein öffentliches Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (43) ist. Die Tatsache, dass Behörden einen beherrschenden Einfluss direkt oder indirekt ausüben können, beweist nicht, dass sie diesen Einfluss in einem bestimmten Fall tatsächlich ausgeübt haben. Wie von Generalanwalt Jacobs in seinem Schlussantrag zum Stardust-Fall (44) erläutert wurde, kann die Zurechenbarkeit einer von einem öffentlichen Unternehmen ergriffenen Beihilfemaßnahme an den Staat von einer Reihe von Indikatoren aus den Umständen des Falles und dem Zusammenhang, in dem die Maßnahmen getroffen wurden, abgeleitet werden. Der Generalanwalt nennt eine Reihe von Fakten und Umständen, die dabei zu berücksichtigen sind, wie der Beweis, dass die Maßnahme auf Veranlassung des Staates getroffen wurde, die Natur und den Umfang der Maßnahme, das Maß an Kontrolle, die der Staat über das fragliche öffentliche Unternehmen ausübt, und eine allgemeine Praxis, das Unternehmen für andere als kommerzielle Zwecke zu nutzen oder seine Entscheidungen zu beeinflussen. (294) Anhand der Ausführungen der britischen Regierung und Dritter hat die Kommission geprüft, ob die Maßnahme B (und Maßnahme C) dem Staat zugerechnet werden kann. Sie hat dabei berücksichtigt, dass BNFL lange vor dem Bekanntwerden der finanziellen Probleme von BE und der Rolle der britischen Regierung in einer potenziellen Umstrukturierung beschlossen hatte, dass es in seinem Interesse lag, Zugeständnisse zu machen, um die Solvenz von BE fortlaufend zu gewährleisten. In chronologischer Hinsicht gibt es keinen Beweis, dass die Neuaushandlung auf Veranlassung des Staates stattfand. Außerdem kann die Tatsache, dass BNFL nicht bereit war, sich am Umstrukturierungsplan zu beteiligen, bevor die britische Regierung ihre Beteiligung bekannt gab, als Beweis dafür gesehen werden, dass BNFL nicht bereit war, BE um jeden Preis zu retten, sondern es vorzog, wie alle anderen Gläubiger auf das Eingreifen des Staates zu warten. (295) Die Kommission hat auch berücksichtigt, dass es nach britischem Recht die treuhänderische Pflicht der Geschäftsführung von BNFL ist, im wirtschaftlichen Interesse von BNFL zu handeln, auf der Grundlage der jeweils vorliegenden Informationen den Unternehmenswert zu steigern und das finanzielle Risiko zu mindern. Dies wird durch die entsprechenden Auszüge des Protokolls der Vorstandssitzungen belegt, die der Kommission vorliegen. Schlussfolgerung (296) Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme B keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist. Maßnahme C (297) Maßnahme C besteht in Stillhaltevereinbarungen für die Zahlungen, die an BNFL und eine Reihe von Hauptgläubigern von BE vom 14. Februar 2003 bis 30. September 2004 fällig waren. Im Gegensatz zu den anderen beteiligten Gläubigern erhält BNFL während des Moratoriums keine Zinszahlungen. Bewertung durch die Kommission (298) Anhand der verfügbaren Informationen ist festzustellen, dass die Finanzberater von BNFL in ihren Berichten, die zur Zeit der Verhandlungen von BNFL mit BE erstellt wurden, nach einem Vergleich der Beiträge aller Hauptgläubiger zu dem Schluss kommen, dass BNFL mit seinem Anteil am Umstrukturierungspaket keine größeren Zugeständnisse gemacht hat als andere Gläubiger. Wie in Erwägungsgrund 290 bereits erwähnt, hat BNFL keinen Zugriff auf die Vermögenswerte von BE. (299) Die Kommission kommt außerdem zu dem Ergebnis, dass es dem Verhalten eines privaten Gläubigers, der die bestmögliche wirtschaftliche Lösung sucht, entspricht, keine Zinsen zu verlangen, um die vereinbarte Umstrukturierung zu gewährleisten. Die Bewertung durch die Finanz- und Rechtsberater von BNFL zeigt, dass die Neuaushandlung der Bedingungen des Moratoriums alle Vereinbarungen mit BE und vor allem die Solvenz von BE gefährdet hätte. Das Risiko wäre erheblich gewesen, da die Berechnung von Zinsen zur Insolvenz von BE geführt hätte, was nach Ansicht von BNFL nicht in seinem Interesse gewesen wäre. Mit dem Verzicht auf diese Zinsen hat sich BNFL wie ein privater Gläubiger verhalten, der versucht, die bestmöglichen Einnahmen zu erzielen. (300) Die Kommission konnte aus den bei der Bewertung von Maßnahme B in den Erwägungsgründen 256 bis 296 dargelegten Gründen nicht feststellen, dass der BNFL betreffende Teil von Maßnahme C dem Staat zuzurechnen ist. (301) Die Kommission ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass Maßnahme C keine staatliche Beihilfe im Sinne von Ar

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.