Europäische Union

2005/407/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten von British Energy plc (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3474) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0407. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

en), den Abbau der Schulden gegenüber den Gläubigern, den fortgesetzten Beitrag von BE zur Finanzierung seiner nuklearen Verbindlichkeiten, interne Kostensenkungsmaßnahmen und den Mechanismus, nach dem BE in Zukunft 65 % seines freien Cashflows zur Finanzierung seiner nuklearen Verbindlichkeiten beiträgt, strukturell auf das Mindestmaß beschränkt. Ausgleichsmaßnahmen (211) Die britischen Behörden erinnern an die in der Anmeldung vorgebrachten Argumente, nach denen die Beihilfe keine Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur habe, da sie sich nicht auf die kurzfristigen Grenzkosten von BE auswirke, die über den Betrieb eines Kraftwerks entscheiden. Sie erinnern daran, dass es anhand der aktualisierten Daten und von Vergleichen mit anderen Mitgliedstaaten keine strukturellen Überkapazitäten gäbe, weshalb keine Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen werden sollten. V.   STELLUNGNAHME DER BRITISCHEN BEHÖRDEN ZU DEN BEMERKUNGEN DER INTERESSIERTEN (212) In ihrer Stellungnahme konzentrieren sich die britischen Behörden auf die Bemerkungen, die ihre Auffassungen anzweifeln, und heben andere Bemerkungen hervor, die ihre Position bestärken. Bemerkungen von Powergen (213) Die britischen Behörden beziehen sich zunächst auf ihre Erwägungen zu den kurzfristigen Grenzkosten von BE und ihre Ansicht, dass das Beihilfepaket keine Auswirkungen auf die Wettbewerber haben werde. Sie untermauern ihre Argumente durch Zahlen über das Angebot von BE auf dem DSB-Markt, nach denen für BE Veranlassung bestehe, seinen Gewinn durch die Festsetzung der Preise in Höhe der Grenzkosten zu steigern. Die britischen Behörden führen weiter aus, dass BE keinen Grund habe, Kraftwerke in Betrieb zu belassen, die ihre vermeidbaren Kosten nicht einbringen. Sie legen eine Kostenanalyse vor, um nachzuweisen, dass das Kraftwerk Dungeness B seine vermeidbaren Kosten bei realistischen Annahmen für die Strompreise decken kann. (214) Die britischen Behörden beteuern ihre Auffassung, dass keine strukturelle Überkapazität vorhanden sei. Sie weisen darauf hin, dass Powergen Kraftwerke für den Winter 2003-2004 wieder in Dienst gestellt hat, was darauf hindeute, dass auch Powergen der Ansicht ist, dass es auf dem Markt keine strukturelle Überkapazität gäbe. Die britischen Behörden erneuern ihre Ansicht, dass keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich seien und nehmen zu jeder der von Powergen vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung. (215) Unter Bezugnahme auf ihre Position zu den Maßnahmen B und C betonen die britischen Behörden, dass sich BNFL auf externe Berater gestützt habe, und sind der Ansicht, dass sich Powergens Position zu diesen Maßnahmen auf falsche Annahmen stütze. (216) Die britischen Behörden widersprechen der Ansicht von Powergen zur Zuverlässigkeit der Kraftwerke von BE, und haben der Kommission einen Bericht externer Berater zu den Annahmen betreffend die Rentabilität vorgelegt. (217) Schließlich betonen die britischen Behörden, dass der Rückforderungsmechanismus entgegen den Behauptungen von Powergen gewährleiste, dass bei einer Erholung der Strompreise BE keine unnötigen Beihilfen gewährt würden. Bemerkungen von Greenpeace (218) Die britischen Behörden widersprechen der Ansicht von Greenpeace, dass die Maßnahme als Beihilfe für die Aktionäre geprüft werden sollte. Dies würde bedingen, dass jede Hilfe für ein börsennotiertes Unternehmen eine Beihilfe für die Aktionäre wäre. Die britischen Behörden weisen darauf hin, dass sich die Aktionäre von BE von 97,5 % ihrer Anteile am Eigenkapital von BE trennen. (219) Die britischen Behörden beteuern, dass BNFL ihrer Ansicht nach nicht unter Druck der Regierung gehandelt habe, als es seine Verträge mit BE neu aushandelte, und weisen darauf hin, dass die detaillierte Darstellung der Ereignisse durch BNFL, die der Kommission gleichzeitig übermittelt wurde, das Gegenteil beweise. Der Auszug aus dem Jahresbericht von BE für 2002/2003 und der Artikel in „The Business“, in dem über das Scheitern der Gespräche zwischen BNFL und BE im August/Anfang September 2002 berichtet wurde, sei von Greenpeace irrtümlich dahin gehend ausgelegt worden, dass BNFL später unter Druck der Regierung gehandelt habe. Dies zeige im Gegenteil, dass BNFL nicht bereit war, an den Plänen von BE mitzuwirken, ohne dass andere Gläubiger ähnliche Beiträge leisten. Außerdem habe BNFL die internen Dokumente, deren Vorlage die Kommission auf Vorschlag von Greenpeace verlangen sollte, bereits vorgelegt. Zu den Verträgen zwischen BE und BNFL, die laut Greenpeace BNFL einen Einnahmestrom garantieren sollen, erklären die britischen Behörden, dass die meisten dieser Verträge unterzeichnet oder neu ausgehandelt wurden, nachdem BE privatisiert wurde, so dass diese Verträge BE nicht von der Regierung aufgezwungen werden konnten. Schließlich beweise der Zusammenhang zwischen dem Zugeständnis von BNFL und den Strompreisen, dass sich BNFL marktwirtschaftlich verhalten habe, indem es von BE verlangt habe, einige der möglichen Vorteile mit ihm zu teilen, und nicht das Gegenteil. (220) Die britischen Behörden bekräftigen ihre Auffassung zur Anwendung des Verursacherprinzips. Nach ihrer Ansicht hat Greenpeace keine neuen Fakten oder Argumente hierzu vorgebracht. (221) Hinsichtlich der Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb widersprechen die britischen Behörden der Ansicht von Greenpeace, wonach das Beihilfepaket bewirke, dass ein ineffizienter Erzeuger im Markt verbleibe. BE könne nicht als ineffizienter Erzeuger angesehen werden, da seine vermeidbaren Kosten zu den niedrigsten aller Wettbewerber gehören. Seine Probleme seien ausschließlich auf alte Verbindlichkeiten zurückzuführen. Außerdem erinnern die britischen Behörden an ihre Auffassung, dass die Beihilfe den Wettbewerb nicht verfälsche und folglich neue Unternehmen nicht am Marktzutritt hindere. (222) Die britischen Behörden betonen, dass die Bemerkungen von Greenpeace zu Überkapazitäten falsch seien, da sie auf veralteten Annahmen beruhten, die Bezugnahmen von NGTransco für die Kapazitätsspanne falsch auslegten, falsche Zahlen für die gegenwärtige Kapazitätsspanne verwendeten, nur die optimistischeren der drei möglichen Zukunftsszenarien berücksichtigten und die Schwierigkeiten ignorierten, die mit der Wiederinbetriebnahme bestimmter stillgelegter Kraftwerke verbunden seien. (223) Die britischen Behörden stellen auch die wirtschaftlichen Erwägungen von Greenpeace zu den Auswirkungen einer möglichen Stilllegung der Kraftwerke von BE für den Steuerzahler in Frage. Greenpeace habe selbst eingeräumt, dass eine Stilllegung zu einem Anstieg der Strompreise führen werde. Außerdem sei einer Studie von Deloitte and Touche zu entnehmen, dass die vorzeitige Abschaltung eines einzigen Kernkraftwerks zu zusätzlichen Kosten führen könne. Die vorzeitige Stilllegung von mehr als einem Kraftwerk wäre mit noch mehr Kosten verbunden wegen der begrenzten Kapazität der Anlage von Sellafield, die für die Aufbereitung radioaktiven Materials verwendet wird. Schließlich weisen die britischen Behörden darauf hin, dass beide Berichte, die den Bemerkungen von Greenpeace beigefügt sind (von Large & Associates und ILEX), auf veralteten Kapazitätsdaten von NGTransco und zu optimistischen Annahmen beruhten. Sie fügen ihren Bemerkungen eine Gegenstudie zu den Berichten von George Yarrow und Tim Keyworth von DKY Limited bei. (224) Schließlich widersprechen die britischen Behörden der Ansicht von Greenpeace, dass die Beihilfe nicht verhältnismäßig sei. Bemerkungen von Drax (225) Zunächst widersprechen die britischen Behörden der Auffassung von Drax, man könne dem Beihilfepaket entnehmen, dass die britische Regierung eine Insolvenz von BE niemals zulassen würde. Sie erinnern daran, dass das Paket von der Zustimmung der Regierung zu den Aussichten auf Wiederherstellung der Rentabilität von BE abhänge. (226) In Bezug auf Maßnahme A erinnern die britischen Behörden daran, dass die britische Regierung nicht alle Stilllegungsverbindlichkeiten von BE übernehmen werde, sondern nur den Fehlbetrag des NLF. Zur Frage der Kostenvorausschätzung in Maßnahme A erklären die britischen Behörden, dass es unmöglich wäre, langfristige Verbindlichkeiten zu decken, wenn man verlangen würde, dass in die Berechnung dieser Kosten keinerlei Ungewissheiten eingehen dürften, was zu einer perversen Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen führen und den Zielen des Euratom-Vertrags zuwider laufen würde. Die britischen Behörden widersprechen auch der Ansicht von Drax, dass die britische Regierung aufgrund ihrer Verantwortung für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen im Rahmen internationaler Verträge eine staatliche Garantie erteile, und erinnern daran, dass die Einbeziehung des National Audit Office in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung sei, da dieses von der Regierung unabhängig sei. (227) Hinsichtlich Maßnahme B stellen die britischen Behörden fest, dass die Bemerkungen von BNFL der Ansicht von Drax widersprechen, dass BNFL bei einer Insolvenz von BE nicht in Schwierigkeiten käme. Sie erinnern daran, dass BNFL die Verträge mit BE wie mit Dritten ausgehandelt habe. Hinsichtlich Maßnahme C erklären die britischen Behörden, dass der Verzicht auf Zinszahlungen an BNFL während des Moratoriums als Bestandteil der Beteiligung von BNFL am Umstrukturierungsplan zu sehen sei, da das gesamte Paket zusammen ausgehandelt worden sei. Insgesamt benachteilige das Paket BNFL nicht gegenüber anderen Gläubigern von BE. (228) Hinsichtlich Maßnahme G erinnern die britischen Behörden daran, dass sie bereits den Nachweis erbracht hätten, dass BE die fälligen Zinsen zu marktüblichen Sätzen gezahlt habe. (229) Zur Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans mit den Leitlinien widersprechen die britischen Behörden der Ansicht von Drax, dass der Plan die Rentabilität von BE nicht wiederherstellen werde, weil BE nicht alle gegenwärtigen vermeidbaren und unvermeidbaren Kosten würde decken können. Wenn BE überleben soll, müssten die Lasten aus der Vergangenheit — die unvermeidbaren Kosten — von BE genommen werden. Sobald dies geschieht, werde die Rentabilität von BE wieder hergestellt sein, so dass es nicht nur in der Lage sein wird, alle laufenden Kosten zurückzuzahlen, sondern auch einen erheblichen Beitrag zu den unvermeidbaren Kosten der Vergangenheit zu leisten. Es sei daher wirtschaftlich sinnvoller, die Kernkraftwerke von BE zu betreiben, um einen Beitrag zur Zahlung der unvermeidbaren Kosten der Vergangenheit zu erlangen. Ein Vorziehen der Stilllegung der Kraftwerke von BE würde hingegen Mehrkosten verursachen. (230) Die britischen Behörden widersprechen dem Argument von Drax, dass BE durch die Beihilfe veranlasst werde, Strom zu jedem Preis auf den Markt zu bringen. Als Grundlaststromerzeuger habe BE keine Stromerzeugungsreserven, die es zu niedrigen Preisen zusätzlich verkaufen könnte. Sein Interesse bestehe vielmehr darin, den erzeugten Strom zu einem möglichst hohen Preis zu verkaufen. Die Anleihegläubiger und Aktionäre von BE würden auch dafür sorgen, dass BE möglichst hohe Gewinne erzielt, die ihnen teilweise zufließen würden. (231) Die britischen Behörden widersprechen auch der Ansicht von Drax, dass der Umstrukturierungsplan eine zu lange Laufzeit habe. Gemäß den Leitlinien bestehe die Anforderung, dass die Rentabilität von BE innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt wird. Nach ihrer Ansicht werde die Auswirkung der Maßnahme A, der einzigen staatlichen Beihilfe, unmittelbar in der Bilanz von BE zum Ausdruck kommen. (232) Hinsichtlich der Überkapazitäten erklären die britischen Behörden, dass die Einschätzung von Drax auf veralteten Zahlen und auf einem Irrtum bezüglich des Maßstabes beruhe, den NGTransco für die Kapazitätsspanne anwendet. Der Vorschlag von Drax, Kernkraftwerke im Sommer stillzulegen, wäre wirtschaftlich zweifelhaft und könnte Fragen der Sicherheit kerntechnischer Anlagen oder der Versorgungssicherheit aufwerfen. Die britischen Behörden gehen anschließend auf jede der vier Ausgleichsmaßnahmen ein und kommen zu dem Ergebnis, dass ihre Durchführung die Ausgewogenheit des Umstrukturierungsplans bzw. die Rentabilitätsaussichten von BE gefährden würde. Bemerkungen des ersten anonymen Dritten (233) Die britischen Behörden erläutern, dass der von dem Dritten genannte Preis (ca. 1 000 GBP/kgU) sich auf Entsorgungsverträge für abgebrannte Grundlastbrennelemente beziehe. Grundlastverträge waren die ersten Verträge, die von BNFL mit BE oder Unternehmen, die jetzt Teil von BE sind, unterzeichnet wurden. Diese Verträge sollten im Wesentlichen die mit den Entsorgungseinrichtungen für abgebrannte Brennelemente von BNFL verbundenen fixen Kosten decken. Später unterzeichnete BNFL mit BE oder Unternehmen, die jetzt zu BE gehören, zusätzliche Grundlastanschlussverträge, die kein Kostenelement zur Rückzahlung der Fixkosten mehr beinhalten mussten. Diese neuen Verträge sahen einen Preis von […] vor, der viel niedriger war als der von dem Dritten genannte Preis. Ein sinnvoller Vergleich der Preise, die BE von BNFL vor und nach der Neuaushandlung der Verträge berechnet wurden, müsse sich auf die Grundlast-Anschlussvertragspreise stützen, da diese unmittelbar vor der Neuaushandlung galten, und nicht auf die Grundlastvertragspreise. Zu den Bemerkungen von Enfield Energy Centre Limited (EECL) (234) Die britischen Behörden widersprechen der Ansicht von EECL, dass die Ankündigung des Beihilfepakets den Rückgang der Großhandelspreise verschärft habe. Laut britischen Behörden unterlagen die Preise auf dem Spotmarkt vor und nach der Ankündigung der britischen Regierung vom 9. September 2002, dass sie sich an der Rettung von BE beteiligen werde, großen Schwankungen. Sie seien jedoch nicht deutlich gesunken. Die Terminpreise seien davon kaum beeinflusst worden. Die Terminpreise für Grundlaststrom im Sommer 2004 seien seit September 2003 trotz der Vereinbarung des Umstrukturierungspakets gestiegen. (235) Die britischen Behörden widersprechen auch der Bemerkung von EECL, dass sie ihre Schlussfolgerung fälschlicherweise auf die Annahme gestützt hätten, BE habe seine Entscheidung, ob es seine Kernkraftwerke stilllegt, auf die kurzfristigen Grenzkosten und nicht auf die vermeidbaren Kosten gestützt. Die britischen Behörden haben die Auswirkungen des Beihilfepakets auf die vermeidbaren Kosten von BE untersucht und festgestellt, dass diese deutlich unter den Terminmarktpreisen bleiben, was die richtige Grundlage sei, auf der ein Marktteilnehmer beschließt, ein Kraftwerk nicht stillzulegen. (236) Schließlich erneuern die britischen Behörden ihre Argumente, wonach keine Überkapazitäten vorhanden seien. Zu den Bemerkungen von Intergen (237) Die britischen Behörden widersprechen der Ansicht von Intergen, dass eine angemessene Versorgungssicherheit auch im Fall der Insolvenz von BE durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter erreicht werden könne. Sie fügen hinzu, dass die Leitlinien keinerlei finanziellen Ausgleich vorsehen, wie ihn Intergen für sich fordert. Schließlich bemerken sie zu den verschiedenen Arten von Vereinbarungen zwischen BE und seinen Gläubigern wie unter anderem Intergen, TFE und Centrica, dass diese komplexen Vereinbarungen vor der Umstrukturierung zu Marktbedingungen ausgehandelt worden seien. Sie seien nicht im Zusammenhang mit dem Beihilfepaket zu sehen. Zu den Bemerkungen des zweiten anonymen Dritten (238) Die britischen Behörden haben Zahlenangaben vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Preise von BE im DSB-Bereich ständig über den Termin-Großhandelspreisen lagen und dass BE weniger als 20 % der Geschäfte tätigte, für die es Angebote vorlegte, was die Aussage des anonymen Dritten widerlege, dass BE zu niedrige Preise verlangen würde. Die britischen Behörden wiederholen ihre Auffassung, dass BE als Grundlasterzeuger keinen Grund habe, künstlich niedrige Preise anzubieten. VI.   WÜRDIGUNG (239) Zumindest ein Teil der fraglichen Maßnahmen betrifft Fragen, die unter den Euratom-Vertrag fallen und daher entsprechend zu beurteilen sind (31). Soweit sie jedoch nicht für die Ziele des Euratom-Vertrags notwendig sind oder über diese hinausgehen oder den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen oder zu verfälschen drohen, müssen sie nach dem EG-Vertrag beurteilt werden. 1.   Euratom-Vertrag (240) Die fraglichen Maßnahmen, insbesondere die Maßnahmen A und B, werden sich auf die Finanzierung nuklearer Verbindlichkeiten und die Aufbereitung abgebrannter Brennelemente auswirken. Die Stilllegung und Abfallentsorgung sind Kosten, die in einer ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Kernenergiewirtschaft anfallen. Eine der Hauptprioritäten in der Kernenergiewirtschaft ist die Notwendigkeit, die Risiken einzudämmen, die sich aus den Gefahren der ionisierenden Strahlung ergeben. Die Kommission stellt fest, dass diese beiden Aspekte der Kernenergiekette zunehmend wichtig und notwendig werden, um die Sicherheit der Arbeitnehmer und der Bevölkerung zu gewährleisten. (241) Der Euratom-Vertrag trägt diesem Ziel Rechnung und fordert die Schaffung der „Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen Kernindustrie, um umfangreiche Energiequellen bereitzustellen …“. Diese Ziele werden in Artikel 1 des Euratom-Vertrags aufgegriffen, wonach „es Aufgabe der Gemeinschaft ist, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten… beizutragen“. Die Bedeutung dieses Ziels wurde im aktuellen Grünbuch der Kommission „Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit“ (KOM(2002) 321 endg. vom 22. Juni 2002) unterstrichen. Darüber hinaus sieht Artikel 2 Buchstabe b des Euratom-Vertrags vor, dass die Gemeinschaft zur Erfüllung ihrer Aufgabe einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen hat. Gemäß Artikel 2 Buchstabe e des Euratom-Vertrags hat die Gemeinschaft durch geeignete Überwachung zu gewährleisten, dass die Kernstoffe nicht anderen als den vorgesehenen Zwecken zugeführt werden. Auf dieser Grundlage wurde durch den Euratom-Vertrag die Euratom-Gemeinschaft gegründet, der die notwendigen Instrumente und Aufgaben zugewiesen wurden, um diese Ziele zu erreichen. Die Sicherheit kerntechnischer Anlagen ist, wie durch den Gerichtshof bestätigt, eine Aufgabe der Gemeinschaft, die mit dem Schutz gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen gemäß Artikel 30 Kapitel 3 Euratom über den Gesundheitsschutz verbunden werden muss (32). Die Kommission muss gewährleisten, dass die Bestimmungen dieses Vertrags angewandt werden, und kann gemäß diesem Vertrag Entscheidungen treffen oder Stellungnahmen abgeben, wenn sie dies für erforderlich hält. (242) Die Kommission stellt fest, dass aus den von den britischen Behörden vorgelegten Nachweisen hervorgeht, dass die fraglichen Maßnahmen unter anderem den Erhalt der Sicherheit von Kernkraftwerken, die Gewährleistung der sicheren Entsorgung nuklearer Altlasten, die Verbesserung der Versorgungssicherheit durch die Erhaltung der Vielfalt der Energiequellen in Großbritannien und die Vermeidung des Ausstoßes von Kohlendioxid bewirken. In den Abschnitten III und IV wird im Einzelnen auf die Argumente der britischen Behörden und Dritter zu dieser Frage eingegangen. (243) Nach Prüfung dieser Nachweise und zur Beurteilung, ob diese Maßnahmen notwendig sind und unter die Ziele des Euratom-Vertrags fallen, ist festzustellen, dass die staatlichen Beihilfen und Maßnahmen die Risiken mindern, die sich aus der gegenwärtigen Lage von British Energy und ihren möglichen Auswirkungen auf die genannten Ziele des Vertrags ergeben. Die britischen Behörden haben beschlossen, zugunsten von British Energy einzugreifen, um unter anderem die Voraussetzungen für eine sichere Kernindustrie zu sichern, und gleichzeitig die Kernkraftwerke als extensive Energiequelle in Betrieb zu halten. Dieses Eingreifen erfolgte angesichts der Gefahr einer Insolvenz des größten britischen Betreibers von Kernkraftwerken. Der Fortbestand eines Unternehmens muss nicht mit der Kontinuität der Nutzung der Kernkraft einhergehen. Im Fall einer Insolvenz wären jedoch Fragen der Sicherheit und/oder der Versorgungssicherheit zu klären. Die Kommission geht somit davon aus, dass die britischen Behörden diese Risiken im Einklang mit den Zielen des Euratom-Vertrags in ordnungsgemäßer und verantwortlicher Weise in Angriff genommen haben. (244) Die nachstehend beschriebenen drei Ausgleichsmaßnahmen werden zur Erfüllung der Ziele des Euratom-Vertrags beitragen, indem sie gewährleisten, dass die öffentlichen Gelder nicht für andere Zwecke als der Finanzierung der Begleichung nuklearer Verbindlichkeiten verwendet werden. Schließlich wird ein System von Obergrenzen und Schwellenwerten für die drei Arten der Begleichung alter Verbindlichkeiten gewährleisten, dass genügend Mittel zur Verwirklichung dieser Ziele verfügbar sind, und gleichzeitig den Eingriff auf das hierfür notwendige Mindestmaß beschränken. (245) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die von den britischen Behörden vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, die verfolgten Ziele zu erreichen, die in jeder Hinsicht im Einklang mit dem Euratom-Vertrag stehen. 2.   Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (246) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag werden staatliche Beihilfen als Beihilfen definiert, die von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährt werden, und durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (247) Das Eingreifen des Staates im Rahmen des Umstrukturierungsplans von BE ist eindeutig selektiv, da es nur ein Unternehmen begünstigt. (248) Strom wird zwischen dem Vereinigten Königreich, Frankreich und Irland sowie anderen Mitgliedstaaten über Verbindungsleitungen gehandelt. Strom wird zwischen den Mitgliedstaaten seit langem und insbesondere seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (33) gehandelt. Nach den Angaben der britischen Behörden in der Anmeldung ist BE nach Kapazität der zweitgrößte Stromerzeuger in England und Wales und der drittgrößte in Schottland. Das Eingreifen des Staats im Rahmen des Umstrukturierungsplans kann daher den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (249) Von den sieben Umstrukturierungsmaßnahmen werden die Maßnahme D („Umschuldungsvereinbarungen mit den Hauptgläubigern“), Maßnahme E („die neue Geschäftsstrategie“) und Maßnahme F („Verkauf von Vermögenswerten“) nicht aus staatlichen Mitteln finanziert. Sie sind daher nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. (250) Maßnahme A wird hingegen aus staatlichen Mitteln finanziert, da sie aus einer Reihe von Zahlungen oder Zahlungsverpflichtungen der britischen Regierung besteht. Da mit den Zahlungen der britischen Regierung ein Teil der Finanzierung der nuklearen Verbindlichkeiten, die BE normalerweise hätte begleichen müssen, übernommen wird, erlangt BE einen Vorteil aufgrund von Maßnahme A. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass es sich bei Maßnahme A um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. Dies wird von den britischen Behörden nicht bestritten. (251) Die Maßnahmen B und C werden aus Mitteln von BNFL (vollständig im Fall von Maßnahme B und teilweise im Fall von Maßnahme C) finanziert, bei dem es sich um ein staatliches Unternehmen handelt. Mittel eines staatlichen Unternehmens sind staatliche Mittel. Die Maßnahmen B und C sind daher nur dann staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn sie BE einen Wettbewerbsvorteil aus staatlichen Mitteln ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.