Europäische Union

2005/407/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten von British Energy plc (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3474) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0407. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist. 3.   Prüfung der Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag (302) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen in der Gemeinschaft grundsätzlich verboten. (303) Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sieht Ausnahmen von der allgemeinen Unvereinbarkeit nach Absatz 1 vor. (304) Die Befreiungen in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind in diesem Fall nicht anwendbar, da die Beihilfemaßnahmen weder sozialer Art sind noch einzelnen Verbrauchern gewährt werden; sie dienen auch nicht der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und sie werden nicht für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt. (305) Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag enthält weitere Ausnahmebestimmungen. Die Befreiungen in Absatz 3 Buchstaben a, b und d gelten nicht in diesem Fall, da die Beihilfe nicht die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten fördert, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht; sie dient weder der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse, noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftleben eines Mitgliedstaats oder der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. (306) Nur die Befreiung in Absatz 3 Buchstabe c ist daher anwendbar. Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c können staatliche Beihilfen genehmigt werden, die der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige dienen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (307) In den Leitlinien hat die Kommission die Voraussetzungen für eine befürwortende Ausübung ihrer Ermessensbefugnis nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c in Fällen wie diesem dargelegt. (308) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission eine Reihe von Bedenken an der Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans mit den Leitlinien geäußert und in Abschnitt II Punkt 3 wiederholt. Die folgenden Abschnitte enthalten die Würdigung und die endgültigen Schlussfolgerungen der Kommission zu jedem dieser Bedenken. a)   Zur Wiederherstellung der Rentabilität von BE (309) Die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe setzt einen tragfähigen, zusammenhängenden und weit reichenden Umstrukturierungsplan voraus, der geeignet ist, die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen wiederherzustellen. Nach Ziffer 32 der Leitlinien muss die Verbesserung der Rentabilität vor allem durch im Umstrukturierungsplan enthaltene unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden. Externe Faktoren wie Preis- oder Nachfrageschwankungen, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hat, können berücksichtigt werden, wenn die zugrunde liegenden Marktannahmen auf breiter Grundlage anerkannt sind. (310) Nach Ziffer 33 der Leitlinien hat der Mitgliedstaat einen Umstrukturierungsplan vorzulegen, der die Umstände beschreibt, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, und verschiedenen Szenarien Rechnung trägt, die einer optimistischen, einer pessimistischen und einer mittleren Hypothese entsprechen. In Ziffer 34 der Leitlinien wird hinzugefügt, dass der Plan das Erreichen der Gewinnschwelle in Aussicht stellt, die es dem Unternehmen nach Abschluss der Umstrukturierung ermöglicht, seine Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten zu decken. Die angesetzte Eigenkapitalrendite des umstrukturierten Unternehmens soll ausreichen, um aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen zu können. (311) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Rentabilität von BE aufgeworfen. Diese betrafen zum einen die scheinbar unbegrenzte Dauer bestimmter Teile von Maßnahme A und Maßnahme B, was Zweifel aufwarf, ob der Umstrukturierungsplan BE in die Lage versetzen würde, innerhalb einer angemessenen Frist aus eigener Kraft im Wettbewerb zu bestehen. Zum anderen schien die Zahl der unternehmensinternen Maßnahmen im Umstrukturierungsplan nicht ausreichend zu sein. Dauer der Beihilfe (312) Die Bedenken der Kommission bezogen sich insbesondere auf die Maßnahmen A und B. Angesichts der langen Laufzeit von Maßnahme A und der unbefristeten Laufzeit von Maßnahme B fragte sich die Kommission, ob nicht die Umstrukturierungsbeihilfe für BE die Form eines dauerhaften Zuschusses hatte, der den Bestimmungen der Leitlinien widersprechen würde. Diese Bedenken wurden von Dritten wie Drax geteilt. (313) In Bezug auf Maßnahme B kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass dies keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist. Die Frage der unbefristeten Laufzeit von Maßnahme B ist daher nicht mehr von Bedeutung. (314) Hinsichtlich Maßnahme A hatte die Kommission Bedenken, dass die Kosten des Rückbaus der Kernkraftwerke bis 2086 andauern könnten und dass die Finanzierung der Kosten für die Entsorgung abgebrannter DWR-Brennelemente, die in den Reaktor Sizewell B von BE geladen wurden, ebenfalls unbefristet ist. (315) Stilllegungskosten sind Kosten, die in der Zukunft entstehen werden, sich aber auf die Errichtung von Kernkraftwerken beziehen, die in der Vergangenheit stattgefunden hat. Die Kommission stimmt mit den britischen Behörden darin überein, dass es nicht möglich ist, diese Kosten genau zu beziffern, da es für die Stilllegung von AGR-Kraftwerken keinen Präzedenzfall gibt, sie in ferner Zukunft geschehen wird und die technische Entwicklung bis dahin nicht abzusehen ist. Außerdem gibt die britische Regierung zu bedenken, dass die Stilllegungskosten bereits weitgehend Fixkosten seien und dass eine erhebliche Erhöhung der Verbindlichkeiten durch Änderungen der Betriebsverfahren zum wirtschaftlichen Vorteil von BE oder durch Verletzung der Mindeststandards von BE getragen werden müssten. Außerdem ist daran zu erinnern, dass ein Eingreifen des Staates für den Fall einer Unterfinanzierung des NLF vorgesehen ist. (316) Angesichts der besonderen Merkmale der Kernindustrie, die ein Umgehen mit radioaktivem Material erst zulassen, wenn die Strahlung auf ein sichereres Niveau abgeklungen ist, und der unvermeidbaren Zeitspanne für die Finanzierung der Stilllegungsverbindlichkeiten, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Teil von Maßnahme A, der sich auf diese Verbindlichkeiten bezieht, nicht als dauerhafter Zuschuss für BE angesehen werden kann, da diese Verbindlichkeiten sich auf bereits entstandene Kosten beziehen. Für diese Kosten wurde in der Bilanz von BE bereits Vorsorge getroffen. Der späte Zeitpunkt für die Zahlung der diese Kosten betreffenden Beihilfe kann nicht als Verlagerung der Wiederherstellung der Rentabilität in die Zukunft angesehen werden kann. (317) Hinsichtlich der Finanzierung der Entsorgung von DWR-Brennelementen durch den Staat, die in Sizewell B geladen wurden, wird BE einen Beitrag an den NLF zu dem Betrag von 150 GBP/kgU für DWR-Brennelemente leisten, die nach dem Termin der tatsächlichen Umstrukturierung in den Reaktor Sizewell B geladen werden. (318) Dieser Wert ist zweifellos niedriger als die Gesamtkosten der Entsorgung abgebrannter DWR-Brennelemente, einschließlich der endgültigen Entsorgung. Die Gesamtkosten wurden von BE in seinem Jahresabschluss 2001/2002 mit 240 GBP/kgU angesetzt. Die Tatsache, dass nur ein Teil dieser Kosten durch die Zahlungen von BE an den NLF gedeckt ist, bestätigt, dass der Beitrag des NLF zur Entsorgung dieser Brennelemente eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthält. (319) Um zu ermitteln, ob diese Beihilfe unbefristet ist, muss die Kommission feststellen, wie sich die Gesamtkosten in vermeidbare Kosten und unvermeidbare Kosten aufteilen. (320) Die unvermeidbaren Kosten sind vergangene Istkosten. Es ist daher für ein Unternehmen wirtschaftlich vernünftig, solange tätig zu sein, wie es seine vermeidbaren Kosten decken kann, damit so viele Istkosten wie möglich zurückgezahlt werden können. Beihilfen für unvermeidbare Kosten sind daher ein Vorteil für das begünstigte Unternehmen, da sie den Kostendeckungspunkt verlagern. Bei Unternehmen in Schwierigkeiten tragen sie dazu bei, die Rentabilität rascher wiederherzustellen. Da ein Unternehmen aber in jedem Fall tätig wird, sobald es seine vermeidbaren Kosten decken kann, führen Beihilfen zur Deckung unvermeidbarer Kosten nicht dazu, dass das Unternehmen künstlich am Leben gehalten wird. Solche Beihilfen sind daher nicht unbefristet. (321) Beihilfen zur Deckung vermeidbarer Kosten, insbesondere variabler Kosten, dienen dazu, ein Unternehmen künstlich im Geschäft zu halten, das andernfalls keinen wirtschaftlichen Grund hätte, seine Tätigkeit fortzusetzen. Eine solche Beihilfe ist unbefristet, da sie die Rentabilität des Unternehmens nur dann gewährleistet, wenn sie nicht zeitlich befristet ist. (322) Die britischen Behörden haben erklärt, dass von den in Erwägungsgrund 318 genannten 240 GBP/kgU etwa […] GBP/kgU vermeidbar seien. Die übrigen Kosten beträfen größtenteils die unvermeidbaren Kosten der Errichtung des Endlagers für alte und zukünftige abgebrannte DWR-Brennelemente, die am Standort Sizewell B gelagert werden. Dieses Lager wird später in diesem Jahrhundert verfügbar sein, was angesichts der Abzinsungswirkung den relativ niedrigen Betrag dieser Kosten im Vergleich zu anderen Ländern erklärt. (323) Die Zahlen in dem in Fußnote 38 genannten Bericht von Gordon MacKerron können nicht verwendet werden, um diese Schätzung zu überprüfen, da der Bericht nicht angibt, inwieweit unvermeidbare Kosten darin enthalten sind. (324) Um die Bewertung der britischen Behörden zu überprüfen, hat die Kommission die der Öffentlichkeit zugänglichen Informationen des finnischen Kernenergieprogramms verwendet, das weltweit eines der transparentesten Programme ist. Wie in Sizewell wird der in finnischen Kernkraftwerken anfallende Abfall vor der Endlagerung nicht wiederaufbereitet. Die Kosten der Entsorgung abgebrannter Brennelemente in Finnland werden von dem finnischen Entsorgungsunternehmen mit 325 EUR/kgU (45)) angesetzt, wovon 217 EUR/kgU auf vermeidbare Kosten entfallen (46). (325) Diese Angaben entsprechen den von den britischen Behörden vorgelegten Angaben. Nach Ansicht der Kommission bestätigen sie die These, dass eine Zahlung von 150 GBP/kgU ausreichend ist, um die vermeidbaren Kosten und einen Teil der unvermeidbaren Kosten der Entsorgung abgebrannter Brennelemente zu decken. (326) Hieraus ist zu schließen, dass der Umstrukturierungsplan keinen dauerhaften Zuschuss für BE vorsieht und dass seine Laufzeit angesichts der Besonderheiten der Kernindustrie und der Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs nach dem Euratom-Vertrag mit den Leitlinien vereinbar ist (47). Inhalt des Umstrukturierungsplans (327) Die britischen Behörden haben gemäß Ziffer 33 der Leitlinien einen ausführlichen Plan mit einer Marktstudie und Szenarien vorgelegt, die einer optimistischen, einer pessimistischen und einer mittleren Hypothese entsprechen. Sie haben außerdem eine ausführliche, im Juli 2004 aktualisierte Cashflow-Analyse beigefügt. (328) Der Plan geht ausführlich auf den Ursprung der Schwierigkeiten von BE und die Maßnahmen ein, die getroffen wurden oder werden, um diesen zu begegnen, wie bereits in Abschnitt II Punkt 2 Buchstabe c dieser Entscheidung zusammengefasst wurde. Der Umstrukturierungsplan sieht die Einführung einer neuen Geschäftsstrategie (Maßnahme E) vor, um BE besser gegen die Risiken abzusichern. Durch vermehrte mittelfristige Festpreisverkäufe seiner Produktion versucht BE, die Volatilität seines Kapitalflusses zu verringern und seine langfristige Rentabilität zu verbessern. BE wird auch seine Abhängigkeit von den Großhandelsstrompreisen im Vereinigten Königreich verringern, während es gleichzeitig den zuverlässigen Marktzugang über eine Mischung von Vertragsbedingungen, flexible Stromerzeugung durch Eggborough und Direktabsatz an Unternehmen mit Schwerpunkt auf gewerblichen Abnehmern aufrechterhält. Die Maßnahmen A und B sollen das Problem der hohen unvermeidbaren Kosten von BE als Betreiber von Kernkraftwerken dadurch lösen, dass BE teilweise von seinen nuklearen Verbindlichkeiten auch für in der Vergangenheit abgebrannte Brennelemente und den Stilllegungskosten entlastet wird, und die Kosten für künftige Front-end und Back-end-Brennelementeverträge mit BNFL gesenkt werden. Außerdem sieht der Plan die Neuaushandlung von drei überhöhten Stromerwerbsverträgen und den Verkauf der nordamerikanischen Vermögenswerte von BE vor, was zur Lösung des Problems der hohen kurzfristigen unvermeidbaren Kosten in Form von Finanzierungsausgaben beitragen dürfte. Hinsichtlich der dritten Ursache der Schwierigkeiten von BE, den umfangreichen nicht geplanten Abschaltungen, hat BE seinen Plan PIP ausgearbeitet, der die Zuverlässigkeit der Kernkraftwerke verbessern soll. Dieser Plan sieht verstärkte Investitionen in Kapital und Personal vor, um die Qualität der Wartung und die Verfügbarkeit der Kraftwerke zu verbessern. Überdies wird als besondere Schwäche das Szenario berücksichtigt, dass sich die Verfügbarkeit der Kraftwerke von BE nicht verbessert. Selbst in diesem Szenario wäre der Cashflow von BE immer noch positiv. (329) Aus den finanziellen Vorausschätzungen der britischen Regierung geht hervor, dass die Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt wird, indem der Cashflow von BE ab 2004 positiv ist und ab 2005 ein positiver jährlicher Kapitalfluss erreicht wird. (330) Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Umstrukturierungsplan die Probleme löst, auf die die Schwierigkeiten von BE zurückzuführen sind, und insbesondere in Bezug auf die Entwicklung der Strompreise und die Durchführung des PIP auf realistischen Annahmen im Sinne der Leitlinien beruht. (331) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission bezweifelt, ob sich die Wiederherstellung der Rentabilität vor allem auf unternehmensinterne Maßnahmen stützt. Die Kommission fragte sich insbesondere, ob die von BE gemäß diesen Maßnahmen erreichten Einsparungen auf Zugeständnisse von Gläubigern und Lieferanten und nicht auf eine Rationalisierung der Tätigkeiten von BE zurückzuführen sind. (332) Nach der Einleitung des Verfahrens hat sich Drax zu dieser Frage geäußert. Es ist der Ansicht, dass die Umstrukturierung von BE keine wirkliche Umstrukturierung sei, da sie nicht durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werde und BE die Garantie habe, dass eine Insolvenz nicht zugelassen wird. Außerdem sieht es Ungewissheiten beim Beitrag von BE zur Umstrukturierung und hält die Stilllegung einiger Kernkraftwerke für die bessere Lösung. Letztere Ansicht wird von Greenpeace geteilt. Die britischen Behörden widersprechen dieser Auffassung und weisen darauf hin, dass das Beihilfepaket erst wirksam werden kann, wenn die britische Regierung den Vorhersagen für die Rentabilität zugestimmt hat. Die britischen Behörden weisen auch darauf hin, dass nach den Leitlinien ein Gleichgewicht zwischen staatlichen Beiträgen, privaten Beiträgen und dem Eigenbeitrag des Unternehmens erzielt werden muss, wobei jedoch das Unternehmen nicht in der Lage sein müsse, ohne ein Eingreifen des Staates die Trendwende zu schaffen. (333) Die Kommission stimmt darin überein, dass die Umstrukturierung nicht allein durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden muss, sondern durch Maßnahmen des Staats und Dritter wie Gläubiger und Lieferanten flankiert werden kann. BE hat bereits folgende Maßnahmen durchgeführt: es hat seine nordamerikanischen Vermögenswerte (Maßnahme F) verkauft und […]. Auch hat es im Rahmen seiner neuen Geschäftsstrategie (Maßnahme E) die Zahl der mittelfristigen Festpreisverträge erhöht, um seine Position besser abzusichern. Außerdem wurde BE nicht von seinen nuklearen Verbindlichkeiten entbunden, sondern wird zur Finanzierung des NLF beitragen. (334) Wie in Abschnitt VI Punkt 3 Buchstabe c Ziffer v erläutert, berücksichtigt die Kommission auch, dass die Stilllegung von Kernkraftwerken keine machbare Lösung für BE ist, und dass der Verkauf von Eggborough seine Aussichten auf Wiederherstellung der Rentabilität gefährden würde und unverhältnismäßig wäre. (335) Angesichts der von BE bereits durchgeführten und noch durchzuführenden Maßnahmen und der Tatsache, dass die Probleme, die den Schwierigkeiten von BE zugrunde liegen, mit dem Umstrukturierungsplan angegangen werden, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Anforderung nach Ziffer 32 der Leitlinien erfüllt ist. Der Sonderfall von Dungeness B (336) Von dritter Seite wurden die Aussichten auf Wiederherstellung der Rentabilität von Dungeness B, dem ältesten Kernkraftwerk von BE, in Frage gestellt. (337) Powergen stützte mit einer besonders stichhaltigen Begründung seiner Auffassung seine Prüfung der Lage von Dungeness B auf eine Studie der Kostenstruktur des Kraftwerks, wie sie ursprünglich von den britischen Behörden vorgelegt und in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahren wiedergegeben wurde. (338) Laut Powergen ist Dungeness B ein sehr ineffizientes Kraftwerk. Daten aus der Vergangenheit zeigten, dass sein Auslastungsgrad niedrig ist. Powergen schätzt ihn auf 46 %. Mit diesem Auslastungsgrad erzeuge das Kraftwerk etwa 4,5 TWh jährlich. Diese Strommenge würde etwa 73,8 Mio. GBP kosten, wenn man allein die vermeidbaren Kosten berücksichtigt. Powergen kommt zu dem Ergebnis, dass die vermeidbaren Kosten von Dungeness B etwa 16,4 GBP/MWh betragen, während sich der Grundlaststrompreis auf dem Großhandelsmarkt auf 16 GBP/MWh (48) beläuft. (339) In ihrer Stellungnahme zu den Ausführungen von Powergen erläutern die britischen Behörden ihre Ansicht zu den Ausführungen von Powergen über die Rentabilität von Dungeness B. Demnach enthalte die Studie von Powergen zwei Fehler; erstens seien die von Powergen angenommenen Gesamtkosten des Kraftwerks zu niedrig. Aus den Angaben von BE gehe hervor, dass die tatsächlichen Kosten von Dungeness B höher sind als von Powergen angenommen, insbesondere die Betriebs- und Wartungskosten. Dadurch erhöhten sich die Kosten pro MWh von Dungeness B. (340) Die britischen Behörden sind der Ansicht, dass sich die Effizienz von Dungeness B in den letzten Jahren deutlich verbessert hat. Nach ihrer Auffassung sollte man, da die Daten gegenüber der Vergangenheit eine Verbesserung zeigen, für die Zukunft nicht annehmen, dass es Ergebnisse wie in den schlimmsten Jahren erzielen wird, sondern vielmehr, dass seine Ergebnisse wie in den letzten Jahren ausfallen werden. Demnach würde sich der Auslastungsgrad des Kraftwerks auf 61 % erhöhen, was die Kosten pro MWh von Dungeness B verringere. (341) Gemäß den Ausführungen in den Erwägungsgründen 339 und 340 ergeben sich laut britischen Behörden für Dungeness B vermeidbare Kosten von ca. […] GBP/MWh, während sich die Grundlaststrompreise auf dem Großhandelsmarkt auf […] GBP/MWh belaufen. (342) Die Kommission hat die vermeidbaren Kosten von Dungeness B untersucht und dabei verschiedenen Annahmen entsprechend der Genauigkeit der Ansätze für die Gesamtkosten und den Auslastungsgrad Rechnung getragen. Sie ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen: Tabelle 8 Vermeidbare Kosten von Dungeness B pro MWh bei einem Grundlaststrompreis von 16 GBP/MWh auf dem Großhandelsmarkt   Von den britischen Behörden angenommene Leistung Von Powergen angenommene Leistung. Von den britischen Behörden angenommene Kosten […] […] Von Powergen angenommene Kosten. […] 16,4 GBP/MWh (343) Unter der Annahme, dass die Vorteile zwischen BE und BNFL aufgeteilt werden, wenn der Grundlaststrompreis auf dem Großhandelsmarkt über 16 GBP/MWh liegt, hat die Kommission den Basisstrompreis berechnet, ab dem Dungeness B unter den verschiedenen Annahmen die vermeidbaren Kosten deckt: Tabelle 9 Grundlaststrompreis auf dem Großhandelsmarkt, ab dem Dungeness B die vermeidbaren Kosten deckt   Von den britischen Behörden angenommene Leistung Von Powergen angenommene Leistung. Von den britischen Behörden angenommene Kosten […] […] Von Powergen angenommene Kosten. […] 16,8 GBP/MWh (344) Aus Tabelle 9 geht hervor, dass Dungeness B in allen außer den pessimistischsten Szenarien in der Lage ist, die vermeidbaren Kosten zu decken, und folglich keine Verluste macht, sobald der Grundlaststrompreis auf dem Großhandelsmarkt bei […] GBP/MWh liegt. Dieser Basispreis entspricht Grundlaststrompreisen auf dem Großhandelsmarkt, die, wie in den Erwägungsgründen 282 bis 285 dargelegt, derzeit teilweise deutlich über 20 GBP/MWh liegen und von denen in jedem Fall angenommen wurde, dass sie zwischen 16 und 19 GBP/MWh liegen würden, selbst in der kurzen Zeit, in der Dungeness B in Betrieb bleibt. Dabei ist zu bedenken, dass Dungeness B bei den gegenwärtigen Strompreisen in der Lage ist, die vermeidbaren Kosten selbst im pessimistischsten Szenario zu decken. (345) Die Kommission geht daher davon aus, dass Dungeness B ein rentables Kraftwerk ist. b)   Zur Frage, ob sich die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt (346) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission bezweifelt, ob sich die Beihilfe auf ein Mindestmaß beschränkt, da ungeklärt war, ob die Maßnahmen B, C und G staatliche Beihilfen sind, und weil die genaue Höhe des Beihilfebetrags in Maßnahme A nicht feststand. (347) In Abschnitt VI Punkt 2 Buchstaben a und b hat die Kommission festgestellt, dass es sich bei den Maßnahmen B, C und G nicht um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. Das Beihilfepaket betrifft daher allein die Maßnahme A. (348) Maßnahme A ist eine staatliche Beihilfe, die drei Arten von Verbindlichkeiten betrifft: die Entsorgung abgebrannter alter Brennelemente, die Bedienung nicht geregelter Verbindlichkeiten und die Stilllegung von Kernkraftwerken. Bei der Einleitung des Verfahrens waren die mit diesen drei Kategorien verbundenen Verbindlichkeiten und die damit verbundenen Beihilfen nur geschätzt, aber noch nicht nach oben begrenzt. (349) Die Verbindlichkeiten für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente machen den größten Teil der Gesamtverbindlichkeiten aus. Sie bestehen in Zahlungen an BNFL für die Entsorgungsdienstleistungen für Brennelemente, die vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Umstrukturierung in die Reaktoren von BE geladen wurden. Diese Dienstleistungen sind bereits vertraglich geregelt, und die an BNFL dafür fälligen Beträge in den meisten Fällen genau bestimmt. (350) Die Kommission ist weiterhin der Ansicht, dass das Maß, bis zu dem diese Verbindlichkeiten von der britischen Regierung finanziert werden können, begrenzt werden sollte. Die britischen Behörden haben sich daher bereit erklärt, ihre ursprüngliche Schätzung dieser Verbindlichkeiten von 2 185 000 000 GBP (49) in eine Obergrenze der Beihilfe für diese Verbindlichkeiten umzuwandeln. (351) Hingegen lassen sich die Verbindlichkeiten für die Stilllegung von Kernkraftwerken und die nicht geregelten Verbindlichkeiten nur schwer genau bestimmen. (352) Die Stilllegung von Kernkraftwerken ist eine sehr spezielle Tätigkeit. Es gibt weltweit wenig Erfahrung von vollständig abgeschlossenen Arbeiten auf diesem Gebiet (50). Nach Sachverständigen können diese Kosten 15 % der gesamten Investitionskosten oder mehr ausmachen (51) bzw. 50 % des nuklearen Teils der Investition (52). Selbst wenn diese Schätzungen kohärent und genau wären, müsste man die ursprünglichen Investitionskosten eines Kraftwerks genau berechnen, um die Stilllegungskosten zu ermitteln, was bei älteren Kraftwerken wie denen von BE besonders schwierig wäre, deren Kosten nur schwer zurückzuverfolgen sind. (353) Außerdem sind die meisten Kraftwerke von BE AGR-Kraftwerke, die sich ni

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.