Europäische Union

2005/407/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten von British Energy plc (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3474) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0407. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zeuger von Strom aus Kohlekraftwerken in Westeuropa. Es war zuvor Teil der AES Corporation, einer US-amerikanischen Energie-Gruppe, die auf dem Gebiet der Erzeugung, des Vertriebs und der Lieferung von Strom weltweit tätig ist. Am 5. August trat AES Corporation die Kontrolle von Drax an seine Gläubiger ab. Am 30. August 2003 gab Drax bekannt, dass es einen Exklusivvertrag mit International Power plc über eine Beteiligung an seiner Umstrukturierung geschlossen hat. (174) Laut DRAX sind die Maßnahmen A, B und G staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, die Maßnahmen D, E und F jedoch nicht. Es ist der Ansicht, dass der Beihilfebetrag schwer abzuschätzen sei. DRAX glaubt, dass der Betrag bei der Maßnahme A deutlich höher als die aktuelle Schätzung sein könnte, da die Höhe der Stilllegungsverbindlichkeiten im Vereinigten Königreich nicht bekannt sei und es unwahrscheinlich sei, dass BE zu den Kosten der nuklearen Verbindlichkeiten beitragen werde. Die britische Regierung behalte in jedem Fall die Verantwortung für die Back-end- und Stilllegungsverbindlichkeiten und werde eine Insolvenz von BE nicht zulassen. DRAX ist der Ansicht, dass die Nichtanrechnung der Steuer als eigene Beihilfe angemeldet werden sollte. Maßnahmen B und C (175) DRAX erklärt zur Neuaushandlung der Verträge mit BNFL, dass kein privater Anleger diesen nachteiligen Bedingungen zugestimmt hätte, die ihm erhebliche gegenwärtige und zukünftige Verluste aufbürden, unabhängig von der Härteklausel und der Tatsache, dass BE sein größter Kunde ist. Durch die Neuaushandlung habe BNFL erhebliche Nachteile erlitten. Sie werde zu einem Rückgang der festen jährlichen Zahlungen für die Lieferung von Brennelementen um zwischen 5 Mio. GBP und 20 Mio. GBP führen. Diese Auffassung werde durch den Jahresabschluss von BNFL für 2004 erhärtet. Selbst wenn BE unter Insolvenzverwaltung gestellt würde, würden die Kraftwerke von BE weiter betrieben und hätten den gleichen Bedarf an Brennelementen, Wiederaufbereitung und Entsorgung der abgebrannten Brennelemente. DRAX stellt sich die Frage, ob der Insolvenzverwalter diese Bedingungen mit BNFL hätte aushandeln können. Außerdem könnte BNFL andere Möglichkeiten erkunden, wenn sein Geschäft mit BE eingeschränkt würde. BNFL sei nicht nach dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Geldgebers organisiert. Folglich handele es sich bei Maßnahme B um eine staatliche Beihilfe. (176) DRAX ist der Ansicht, dass auch die Stillhaltevereinbarung mit BNFL in Maßnahme C eine staatliche Beihilfe sei, da BNFL anders als die übrigen Gläubiger während der Dauer des Moratoriums keine Zinsen erhalte. Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme (177) Drax äußert sich weiter zur Vereinbarkeit des Beihilfepakets. Es stellt nicht in Frage, dass BE ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist. Es ist jedoch der Ansicht, dass die ungesicherte Position von BE allein auf die ungewöhnliche Entscheidung seiner Geschäftsleitung über den Verkauf des Einzelhandelsgeschäfts zurückzuführen sei. Außerdem hätte BE seine Kosten durch die Stilllegung eines Teils oder aller Kraftwerke senken können, da es teurer sei, Kernkraftwerke zu betreiben, als sie vorübergehend stillzulegen. Wiederherstellung der Rentabilität (178) Hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität ist DRAX der Ansicht, dass der vorgeschlagene Plan kein wirklicher Umstrukturierungsplan sei. Außerdem sei BE in einer anderen Lage als seine Wettbewerber und werde es immer sein. Es werde weiterhin Strom erzeugen, seinen Strom zu jedem Preis auf den Markt bringen und einen ständigen Preissenkungsdruck zum Nachteil seiner Wettbewerber ausüben. (179) DRAX ist gegen die Verwendung der kurzfristigen Grenzkosten als geeignetes Maß für die Rentabilität von BE durch die britische Regierung. Die Umstrukturierung entlaste BE von den Verbindlichkeiten für die Hauptkosten eines Atomstromerzeugers. Die Entscheidung eines Unternehmens, ob es auf einem bestimmten Markt tätig wird oder den Wettbewerb auf diesem Markt fortsetzt, würde davon abhängen, ob es in einer angemessenen Zeit seine Durchschnittskosten decken und eine angemessene Kapitalrendite erzielen kann. Dies sei bei BE, das von allen geschäftlichen Risiken befreit wurde, nicht der Fall. Dauer der Beihilfe (180) Hinsichtlich der Dauer der Beihilfe ist DRAX der Ansicht, dass die Finanzierung unbefristeter Verbindlichkeiten bis weit in die Zukunft nicht mit den Leitlinien vereinbar sei. Es erklärt außerdem, dass fortlaufende Betriebsbeihilfen als nicht auf das Mindestmaß beschränkt angesehen werden können. Zum Eigenbeitrag von BE bemerkt es, dass der Erlös aus dem Verkauf von Vermögenswerten ungewiss sei und dass sich der Beitrag von BE zum NLF aus einem subventionierten Kassenfluss ergebe, der nicht berücksichtigt werden könne. Verfälschung des Wettbewerbs (181) Zur Frage der Überkapazität und des Ausgleichs für die Gläubiger führt DRAX aus, dass die in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens genannte Kapazitätsspanne von 20 % nur die Nachfragespitze im Winter betreffe. Laut NGC betrage die Kapazitätsspanne oberhalb der durchschnittlichen Nachfragespitze im Winter 20,3 %. Nach Ansicht von DRAX wäre es sinnvoll, wenn BE einen Teil seiner Stromerzeugungskapazität in den Sommermonaten stilllegen würde. Dies würde zu Nettoeinsparungen führen. (182) DRAX legt dar, dass eine Reihe von Ausgleichsmaßnahmen und/oder Änderungen des Umstrukturierungsplans dazu beitragen könnten, dass die Umstrukturierung mit den Leitlinien übereinstimmen und nicht geförderten Wettbewerbern einen Ausgleich bieten könnte. DRAX schlägt Folgendes vor: a) BE sollte vom Markt genommen werden, indem ein System der Pflichtabnahme von Kernenergie zu einem Festpreis geschaffen wird, das mit der Abnahmeverpflichtung für erneuerbare Energien vergleichbar sei. BE könne nicht angemessen umstrukturiert werden, um im Wettbewerb mit nicht geförderten Marktteilnehmern bestehen zu können. Sollte die Stromerzeugung von BE nicht vom Markt genommen werden können, bestünde die beste Lösung darin, die Produktion von BE vom Markt abzutrennen. Der Preis des Stroms aus Kernenergie müsste reguliert werden und könnte entsprechend den Kapitalkosten und anderen traditionellen Preisregulierungsparametern festgesetzt werden. Dadurch würde die von der britischen Regierung angestrebte Versorgungssicherheit und die Sicherheit der Kernenergie gewährleistet und der Wettbewerb nicht mehr verfälscht werden; b) Verkürzung der Laufzeit und Neugewichtung des Vertragsrisikos zugunsten von BNFL; c) Veräußerung von Eggborough; d) Verbot weiterer Übernahmen oder der Einnahme der Position eines Marktführers; e) Verpflichtung der britischen Regierung auf den Grundsatz der einmaligen Beihilfe. Verhältnis zwischen Euratom- und EG-Vertrag (183) Zum Verhältnis zum Euratom-Vertrag äußert DRAX die Ansicht, dass sich die Ziele von EG-Vertrag und Euratom-Vertrag ergänzen und nicht widersprechen. Andere Interessierte (184) Bemerkungen wurden auch von den Gewerkschaftern für eine sichere Kernenergie (im Rahmen einer ausgewogenen Energiepolitik) „Trade Unionists for Safe Nuclear Energy“ (within a Balanced Energy Policy) — TUSNE (17), Herrn Robert Freer (18), dem britischen Verband der chemischen Industrie („Chemical Industries Association“ — „CIA“) (19), John Hall Associates („JHA“) (20), der Vereinigung energieintensiver Nutzer (Energy Intensive Users Group — „EIUG“) (21), Terra Nitrogen (22), Energywatch (23), Teollisuuden Voima Oy („TVO“) (24), National Grid Transco (25), der Royal Academy of Engineering (26), Enfield Energy Centre Limited („EECL“) (27), dem Energy Information Centre Ltd („EIC“) (28), Major Energy Users' Council Ltd („MEUC“) (29) und ein zweiter Dritter, der anonym zu bleiben wünscht. (185) TUSNE, Robert Freer, CIA, JHA, EUIG, Terra Nitrogen, EIC und MEUC äußern sich besorgt über die Versorgungssicherheit im Vereinigten Königreich und geben zu bedenken, dass die Stilllegung der Kernkraftwerke von BE zu Stromausfällen führen könnte und den Interessen der Verbraucher zuwider liefe. Einige von ihnen weisen darauf hin, dass der Wegfall der Kernkraftwerke von BE zur Folge haben würde, dass die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Kyoto-Protokolls sehr schwer zu erfüllen sein wären, da diese zur Vielfalt der Stromversorgung beitrügen. Sie sind der Auffassung, dass die Kosten für die Volkswirtschaft einer Insolvenz von BE schwerer wiegen würden als der Preis einer Umstrukturierung, und halten die Beihilfe für notwendig. (186) Der anonyme Dritte ist der Meinung, dass BE die staatliche Förderung nutze, um aggressiv Marktanteile zu Dumpingpreisen zu gewinnen. Er weist auf Fälle hin, in denen BE angeblich Preise anbot, die 10 bis 15 % unter denen der Konkurrenz lagen. Er erklärt, dass solche Angebote ohne staatliche Unterstützung nicht möglich wären, weshalb nicht behauptet werden könne, dass die Rentabilität des Unternehmens wiederhergestellt werde. (187) Laut TVO sollte aus den Schwierigkeiten von BE nicht geschlossen werden, dass die Kernkraft in einem liberalisierten Strommarkt nicht wettbewerbsfähig sein könne. (188) National Grid Transco bringt vor, dass die aktuelle Kapazitätsmarge in England und Wales geringer sei als ursprünglich vorgesehen, und nicht als strukturelle Überkapazität angesehen werden könne. Eine Sicherheitsmarge von 20 % sei das Niveau, ab dem man von einer Überkapazität ausgehen könne. Die Sicherheitsmarge werde in einem optimistischen Szenario mindestens bis 2006 unter 20 % liegen. Nach pessimistischen Szenarien werde sie immer unter 20 % liegen und 2009 sogar auf 8,5 % sinken. Laut National Grid Transco müsse dem Markt drei bis vier Jahre im Voraus mitgeteilt werden, wenn eine Kraftwerksstilllegung als Ausgleichsmaßnahme verlangt würde, damit der Markt diese ausgleichen könne. (189) EECL erklärt, dass alle Stromerzeuger (nicht nur BE) von den niedrigen Großhandelsstrompreisen im Vereinigten Königreich betroffen seien. Es wendet sich gegen die Auffassung der britischen Behörden, dass die kurzfristigen Grenzkosten zur Messung der wettbewerbsverfälschenden Wirkung der Beihilfe herangezogen werden sollten, da diese Kosten die mittel- bis langfristige Rentabilität eines Kraftwerks nicht widerspiegelten. Niedrige Terminmarktpreise seien der beste Indikator dafür, dass auf dem Markt eine strukturelle Überkapazität vorhanden ist. IV.   BEMERKUNGEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS Maßnahme G (190) Die britischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die lokalen Steuern zu den normalen Zinssätzen gezahlt worden seien. Vorliegen einer Beihilfe in den Konzessionen von BNFL an BE in den Maßnahmen B und C Maßnahme B (191) Die britischen Behörden schicken voraus, dass die Verträge so gestaltet seien, dass mögliche Vorteile, die BE vorübergehend erwachsen sind, mit Zinsen zurückgenommen werden, wenn die Kommission zu dem Schluss kommen sollte, dass Maßnahme B Beihilfeelemente enthält, und das Beihilfepaket nicht genehmigt wird. Es sei vorgesehen, dass die neuen Verträge nicht fortdauern, wenn das Beihilfepaket nicht genehmigt wird. (192) Die britischen Behörden äußern sich zum Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Geldgebers dahin gehend, dass sich BNFL so verhalten habe, wie dies jeder private Gläubiger auch getan hätte. Sie vertreten die Auffassung, dass die von BNFL zugestandenen Bedingungen nicht großzügiger seien als diejenigen, die von einem privaten Gläubiger unter vergleichbaren Umständen gewährt worden wären. Die britischen Behörden räumen ein, dass gemäß den Vorgaben des Gerichtshofs in seinem Urteil in der Rechtssache DM Transport (30) zu prüfen sei, ob sich BNFL bei der Neuaushandlung seiner Verträge wie ein privater Gläubiger verhalten hat. (193) Die britischen Behörden sind der Auffassung, dass die Kommission den zeitlichen Ablauf der Ereignisse missverstanden habe. Nach ihrer Ansicht habe BNFL die Berufung auf die Härteklausel, anders als von der Kommission angenommen, nicht abgelehnt, sondern sich vor der Ankündigung, dass BE Verhandlungen mit der britischen Regierung aufgenommen hatte, bereit erklärt, mögliche Änderungen an den bestehenden Verträgen zu prüfen. Nach den Gesprächen mit BE sei jedoch deutlich geworden, dass allein mit den Angeboten, die zu machen BNFL in der Lage war, die finanzielle Krise von BE nicht hätte gelöst werden können. Nach der Ausarbeitung eines umfassenderen Umstrukturierungsplans konnten die Verhandlungen wieder aufgenommen werden, und es wurde eine Einigung auf Bedingungen erreicht, die dem ursprünglichen Angebot von BNFL in vielen Punkten ähnelten. Nach Ansicht der britischen Behörden habe BNFL sich wie ein privater Gläubiger verhalten. (194) Die britischen Behörden fügen hinzu, dass BNFL als letzter privater britischer Anbieter von Brennelementezyklus-Dienstleistungen von einer Insolvenz von BE besonders betroffen wäre; es hätte keine baldigen Einnahmen, um die großen Mengen bereits gelieferter AGR-Brennelementen zu lagern und wieder aufzubereiten und kaum Aussichten, bei der Insolvenz entsprechende Beträge zu erlösen. BNFL hätte einen neuen Vertrag über abgebrannte Brennelemente mit dem Insolvenzverwalter oder der Regierung aushandeln müssen, mit erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe seiner laufenden Einnahmen. Ein privater Gläubiger, der sich den gleichen Risiken, Ausfällen und Ungewissheiten gegenüber gesehen hätte, hätte zweifellos versucht, an einer Umstrukturierung teilzunehmen, die notwendigerweise auch eine Neuaushandlung der Verträge mit BE umfasst hätte, um möglichst hohe Gesamteinnahmen zu erzielen und sicher zu stellen, dass die Rentabilität von BE wiederhergestellt wird. (195) Die britischen Behörden erklären weiter, dass sich BNFL nicht weniger marktwirtschaftlich verhalten habe, nur weil es sich im Staatsbesitz befindet. Sie weisen darauf hin, dass es sich bei BNFL um eine nach dem Unternehmensgesetz (Companies Act) von 1985 errichtete Aktiengesellschaft handele. BNFL habe einen aus Führungskräften bestehenden Board, der unternehmerisch tätig ist und nicht geschäftsführende Direktoren mit Erfahrungen aus anderen Bereichen der Privatwirtschaft. Der Board von BNFL sei verpflichtet, unabhängig im Interesse des Unternehmens zu handeln. Die britische Regierung habe keinen Einfluss auf BNFL ausgeübt, um es zu veranlassen, sich anders als wirtschaftlich geboten zu verhalten. (196) Schließlich haben die britischen Behörden eine Analyse der Forderungen der Gläubiger und der Beträge vorgelegt, auf die man sich bei der Umstrukturierung geeinigt hatte. (197) Die britischen Behörden kommen zu dem Schluss, dass Maßnahme B nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden sollte. Maßnahme C (198) Die britischen Behörden erklären, dass viele der Argumente, die in den Erwägungsgründen 191 bis 197 in Bezug auf Maßnahme B vorgebracht wurden, auch für Maßnahme C gelten. Sie machen insbesondere geltend, dass das Verhalten von BNFL im Zusammenhang mit seiner Sonderstellung als Hauptgläubiger von BE und der Tatsache zu sehen sei, dass BE der größte Kunde von BNFL ist. Angesichts der langfristigen Geschäftsbeziehung zwischen beiden Unternehmen und der Höhe der Verbindlichkeiten von BE gegenüber BNFL sei es keine Überraschung, dass das Moratorium für die Verbindlichkeiten gegenüber BNFL den größten Anteil der Vorteile ausmacht, die BE aus der Stillhaltevereinbarung erwachsen. Ein privater Gläubiger in der gleichen Lage wie BNFL — mit dem größten Risiko im Fall der Insolvenz von BE — hätte kaum eine andere Wahl gehabt, als sich ähnlich zu verhalten. (199) Gemäß den britischen Behörden sei es falsch, das Moratorium mit BNFL mit dem aller anderen privaten Gläubiger zu vergleichen. Ohne die Beteiligung eines Hauptgläubigers könnten die Vereinbarungen insgesamt nicht funktionieren. Die britischen Behörden legen einen Vergleich aller Schulden von BE mit dem Beitrag aller Parteien zu den Stillhaltevereinbarungen vor und kommen zu dem Ergebnis, dass BNFL in Prozent der ausstehenden Verbindlichkeiten tatsächlich weniger beiträgt als die meisten privaten Gläubiger. Zweifel an der Wiederherstellung der Rentabilität von BE innerhalb eines angemessenen Zeitraums (200) Die britischen Behörden machen geltend, dass Ziffer 32 der Leitlinien nicht vorschreibe, dass die Beihilfemaßnahmen eine begrenzte Laufzeit haben müssen. Sie verlange lediglich, dass die Laufzeit des Umstrukturierungsplans möglichst begrenzt ist, und dass die langfristige Rentabilität „innerhalb einer angemessenen Frist“ wiederhergestellt werden muss. Nach Ansicht der britischen Behörden liege das Ziel der Leitlinien offenbar darin, dass Beihilfen einmalig und nicht als fortlaufende Betriebsbeihilfe gewährt werden. Es sei nicht beabsichtigt, Beihilfen für langfristige Verbindlichkeiten auszuschließen. (201) Die britischen Behörden erklären, dass die Umstrukturierung abgeschlossen, die Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt und die Beihilfe nur einmal gewährt werde, auch wenn es sich bei den Verbindlichkeiten von BE um langfristige Verbindlichkeiten handelt. BE werde ab 2004 Bareinnahmen und ab 2005 einen positiven jährlichen betrieblichen Cashflow erzielen. Gemäß dem Wiedernotierungsszenario werde die Rentabilität von BE im Jahr 2005 wiederhergestellt sein. Der Umstrukturierungsplan soll sicherstellen, dass BE ohne weitere Unterstützung der britischen Regierung in Form von Fazilitäten ab dem Zeitpunkt der Umstrukturierung aus eigener Kraft bestehen kann; der Umstrukturierungsplan zeige, dass die vom Unternehmen gebildeten Reserven ausreichend seien, um voraussehbaren Rückschlägen zu widerstehen und somit die Rentabilität zu gewährleisten. (202) Hinsichtlich der Übernahme laufender Ausgaben erinnern die britischen Behörden daran, dass sich die Verpflichtung der Regierung nur auf alte geregelte Verbindlichkeiten, Stilllegungsverbindlichkeiten und ungeregelte Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit bereits abgebrannten AGR-Brennelementen, allen abgebrannten DWR-Brennelementen, beim Betrieb anfallenden Abfällen und anderen damit verbundenen Verbindlichkeiten beziehe. Die alten geregelten Verbindlichkeiten für abgebrannte Brennelemente bezögen sich auf AGR-Brennelemente, die vor dem Termin der tatsächlichen Umstrukturierung in Reaktoren geladen wurden. BE sei aufgrund der Lizenz zum Betrieb kerntechnischer Anlagen verpflichtet, diese Brennelemente zu entsorgen und müsse folglich die entsprechenden Kosten tragen. Diese Kosten könnten daher nicht vermieden werden. (203) Ähnliches gelte auch für die Stilllegung von Standorten. BE werde für die Stilllegung der Reaktoren Beiträge zum Fonds für die Stilllegung nuklearer Anlagen leisten, und damit erheblich zu den gesamten Stilllegungskosten beitragen. (204) Hinsichtlich der nicht geregelten Verbindlichkeiten in Verbindung mit bereits abgebrannten AGR-Brennelementen erklären die britischen Behörden, dass sich diese allein auf AGR-Brennelemente bezögen, die vor dem Termin der tatsächlichen Umstrukturierung in Reaktoren geladen wurden. Die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit abgebrannten DWR-Brennelementen beträfen alle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit DWR-Brennelementen, die in den Reaktor Sizewell B geladen wurden. Für die künftigen Verbindlichkeiten werde BE 150 000 GBP für jede Tonne DWR-Brennelemente beitragen, die nach dem Termin der tatsächlichen Umstrukturierung in Sizewell B geladen werden. Die Höhe des Beitrags entspräche vergleichbaren internationalen Kosten für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente, um alle künftigen Kosten von DWR-Brennelementen zu decken. Die übrigen nicht geregelten Verbindlichkeiten bezögen sich auf verschiedene sonstige Abfälle, die mit dem Betrieb der Kraftwerke von BE verbunden sind. Diese werden voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. (205) Bei den Kosten der Stilllegung und nicht geregelten Kosten handele es sich überwiegend um Fixkosten, und BE habe wenig Spielraum, diese im Rahmen des normalen Kraftwerksbetriebs wesentlich zu erhöhen. Eine wesentliche Erhöhung der Verbindlichkeiten, die aus einer Änderung der betrieblichen Verfahren zum wirtschaftlichen Vorteil von BE entsteht oder sich aus einer Verletzung der Mindestleistungsstandards ergibt, müsste von BE getragen werden. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die Unterstützung der Regierung für die Entsorgung und nicht geregelte Verbindlichkeiten die Form einer bedingten Garantie habe, auch wenn die Regierung direkt für vertragliche Verbindlichkeiten von BE zahlt. Die britischen Behörden erklären, dass Maßnahme A daher nicht als die Übernahme laufender Ausgaben einzustufen sei. Die buchtechnische Behandlung von Maßnahme A, die in der Bilanz von BE als Aktivposten ausgewiesen wird, entspräche dieser Schlussfolgerung. BE erhalte keinen fortlaufenden Zuschuss, weil Maßnahme A nicht an die laufende Geschäftstätigkeit von BE gebunden sei und die durch Maßnahme A gedeckten Kosten unabhängig von Dauer und Umfang der künftigen Geschäfte von BE getragen werden müssten. (206) Die britischen Behörden stimmen nicht darin überein, dass Maßnahme B eine staatliche Beihilfe sei. (207) Nach Auffassung der britischen Behörden sei es nicht angemessen, die Maßnahme A als bedenklich anzusehen, weil BE von einem Teil seiner Verpflichtungen nach dem Verursacherprinzip entbunden würde. Nach dem Umstrukturierungsplan werde BE für die Verschmutzungskosten aus seinem zukünftigen Betrieb aufkommen müssen. Außerdem werde es sich an den Verschmutzungskosten der Vergangenheit durch die Abführung von Bareinnahmen und andere Beiträge zum NLF beteiligen. Ohne die Zusage der Regierung wäre BE insolvent geworden und nicht in der Lage gewesen, künftige Zahlungen nach dem Verursacherprinzip zu leisten. (208) Die britischen Behörden gehen auf die Zweifel ein, die von der Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens geäußert wurden, und zwar auf die Frage, ob die Wiederherstellung der Rentabilität vor allem aus eigener Kraft erreicht wird. Laut britischen Behörden seien die aktuellen Probleme vor allem darauf zurückzuführen, dass BE nicht in der Lage ist, unvermeidbare Verbindlichkeiten der Vergangenheit zu tragen und Regulierungs- und Mindestsicherheitsanforderungen zu erfüllen. Dabei seien die internen Maßnahmen von BE nach Ansicht der britischen Behörden nicht unerheblich. Es habe seinen Anteil an Bruce Power und Amergen verkauft und führe eine erhebliche interne Umstrukturierung durch, zu der auch die […] zählen wird. Es habe auch den Anteil seiner mittelfristigen Festpreisverträge unter anderem mit gewerblichen Großabnehmern erhöht, um Preisrisiken auf dem Großhandelsmarkt zu begrenzen. Darüber hinaus seien die wichtigsten internen Maßnahmen die Neuaushandlung der Verträge mit BNFL über die Lieferung von Brennelementen und die Entsorgung abgebrannter Brennelemente. (209) Schließlich sind die britischen Behörden der Ansicht, dass nach den Leitlinien ein Gleichgewicht zwischen staatlichen Beiträgen, privaten Beiträgen und dem Beitrag des Unternehmens aus eigener Kraft gefunden werden müsse, was jedoch nicht bedeute, dass das Unternehmen in der Lage sein müsste, die Wende ohne Hilfe des Staates zu vollziehen. Der unbegrenzte Beihilfebetrag (210) Die britischen Behörden erinnern daran, warum es nicht möglich sei, die genauen Kosten der nuklearen Verbindlichkeiten zu bestimmen, und machen geltend, dass es in diesem Fall nicht nötig sei, den genauen Beihilfebetrag zu kennen, oder zu ermitteln, welche Maßnahmen Beihilfen darstellen, um zu entscheiden, ob sich das Beihilfepaket auf ein Mindestmaß beschränkt. Die Zusage der Regierung, bestimmte Arten von Verbindlichkeiten zu übernehmen, sei von entscheidender Bedeutung für das Umstrukturierungspaket und die Wiederherstellung der Rentabilität von BE. Nach Ansicht der britischen Behörden werde die Höhe der Beihilfe durch den Verkauf von Vermögenswerten (Bruce Power und Amerg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.